02 CG. 2006.304
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei N. N., vertreten durch Brandauer Mähr Bickel, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die beklagten Parteien 1. X. Y. und 2. Z. Y., beide vertreten durch Dr. Gabriel Marxer, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen eingeschränkt CHF 440.661,80 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.04.2010, 02 CG.2006.304, ON 49, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2008, ON 40, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreter die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 9.975,25 binnen 4 Wochen zu bezahlen.
1). I. Y., die Mutter der Streitteile, ist am 00.00.2004 verstorben.
Sie hat in Liechtenstein bewegliches Vermögen hinterlassen, und zwar einen reinen Nachlass (Hausrat, Bankguthaben) in Höhe von CHF 11.653,94. Dieser Reinnachlass wurde den beiden Söhnen der Verstorbenen, den beklagten Parteien, aufgrund der letztwilligen Verfügungen vom 13.04.1999 und vom 27.01.2000 ins Eigentum eingeantwortet und die zur Aktenzahl 8 VA.2005.101 des Fürstlichen Landgerichtes durchgeführte Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Hinsichtlich dieses Vermögens wurde die Klägerin mit ihrem Pflichtteil abgegolten.
I. Y. hat auch bewegliches und unbewegliches Vermögen in Österreich hinterlassen. Im abgesonderten österreichischen Verlassenschaftsverfahren haben die Streitteile ein Pflichtteilsübereinkommen abgeschlossen.
I. Y. hat zwischen 1967 und 2002 Liegenschaftsvermögen an ihre Kinder, die Streitteile, übertragen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die nachstehenden Grundstücke (unter Bedachtnahme auf die später erfolgte Parzellierung):
2.1). Mit der am 13.10.2006 zur Post gegebenen Klage ON 1 begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr je CHF 300.000,-- bei sonstiger Exekution in die jeweiligen Liegenschaften der beklagten Parteien zu bezahlen. Die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die Prozesskosten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die Klägerin mache den Schenkungspflichtteil geltend. Der unter Bedachtnahme auf die Schenkungen erhöhte Nachlass betrage ca 15 Mio. Der Klägerin stünden 1/6 bzw CHF 2.499.990,-- zu. Unter Berücksichtigung der Vorempfänge der Klägerin betrage der Schenkungspflichtteil noch CHF 871.238,--. Vorbehaltlich einer Ausdehnung werde ein Betrag von CHF 600.000,-- geltend gemacht.
2.2). Die Beklagten haben das Klagsvorbringen bestritten, jedoch die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach im Betrag vom CHF 159.338,-- anerkannt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Teilanerkenntnis-Urteil wurden der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte jeweils zur Zahlung eines Betrages in Höhe von CHF 79.669,10 verurteilt. Die Kostenentscheidung blieb dem Endurteil vorbehalten.
Im Übrigen haben die beklagten Parteien die Abweisung des das Teilurteil übersteigenden Klagebegehrens beantragt und im Wesentlichen eingewendet, dass die zugrunde gelegten Schätzungen unrichtig seien und der Klägerin daher kein höherer Schenkungspflichtteil als die anerkannten CHF 159.339,-- zustehe.
3). Das Erstgericht hat mit Urteil vom 21.07.2008, ON 40, wie folgt entschieden:
1.1. Der Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin als Ausfall am Pflichtteil den Betrag in Höhe von CHF 178'556,80 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution auf den jeweiligen Eigentumsanteil des Erstbeklagten an den Liegenschaften Parzelle Nr. zu bezahlen.
1.2. Der Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin als Ausfall am Pflichtteil den Betrag in Höhe von CHF 178'556,80 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution auf den jeweiligen Eigentumsanteil des Zweitbeklagten an den Liegenschaften Parzelle Nr. zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien je zur Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 41.774,10 zu verpflichten, wird abgewiesen.
3. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit CHF 64.500,05 bestimmten Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3.1). Hierzu stellte das Erstgericht die erworbenen Liegenschaften nach Neuvermessung mit dem jeweiligen Wert des Grundstücks und des Anteils wie folgt fest:
Nr. beläuft sich auf CHF 1.731.000,--.
Ausserdem stellte es fest, wann, mit welchen Verträgen und mit welchen Belastungen die Liegenschaften von den Parteien erworben wurden. Im Einzelnen wird auf die Seiten 17 - 23 des Ersturteils sowie die dem Ersturteil beigefügten Pläne verwiesen.
Weiters stellte es fest:
"Die Grundstücke Nr. befinden sich in Hanglage mit einem maximalen Niveauunterschied zur Landstrasse von 35 m. Der Beklagte zu 2. hat für eine von ihm geplante Überbauung das Gelände mit mehreren Stahlbetonmauern, die eine Gesamtfläche von über 2600 m2 und eine maximale Höhe von ca 7 m aufweisen, terrassiert und eine Zufahrtstrasse mit einer Gesamtfläche von 4000 m2 Teerbelag errichtet, in welche auch sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen eingelegt wurden. Zur Errichtung dieser Zufahrtstrasse von der Gasse her hat er mit der Gemeinde Boden an der Gasse flächengleich abgetauscht. Vor Erstellung der Privatstrasse wäre eine Zufahrt zum Grundstück Nr. über die Strasse machbar gewesen, was hier aber nicht gemacht wurde. Für das Bauprojekt der beklagten Parteien auf dem Grundstück Nr. wurden die bereits vorhandenen Leitungsanschlüsse erneuert."
3.2). Rechtlich vertrat das Erstgericht nachstehende Ansicht:
Die Streitteile sind die Kinder der verstorbenen I. Y. und damit nach § 762 ABGB pflichtteilsberechtigt. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre (§ 765 ABGB), hier also 1/6. Auf Verlangen eines pflichtteilberechtigten Kindes (oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten) sind bei der Berechnung des Nachlasses nach § 785 Abs 1 ABGB Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB massgebend ist. § 794 ABGB lautet wie folgt: "Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde; sondern in andern beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt." Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderung, sodass bei der Schätzung deren Wertes auf den Todestag des Erblassers abzustellen ist (LES 2006/26). Dabei ist auf den Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen (Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB III Rz 2 zu § 794; Rummel, Kommentar zum ABGB I Rz 6 zu § 794).
Für die (gemäss heutiger Bezeichnung) Grundstücke Nr. bestanden zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die beklagten Parteien grundbücherlich eingetragene Durchleitungsrechte sowie Fuss- und Fahrwegrechte. Zufahrt sowie Zu- und Ableitungen waren daher rechtlich gesichert. Die Leitungsanschlüsse ab Gasse bestanden bereits. Auch diese Grundstücke sind demnach zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die beklagten Parteien als erschlossen zu taxieren.
Die Klagsforderung errechnet sich demnach wie folgt:
Nach § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, verhältnismässig zu teilen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung kann das Gericht jedoch auch bei solchem Ausgang des Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen oder von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war. Dies ist hier der Fall, weshalb nach dieser Gesetzesbestimmung die beklagten Parteien zur Tragung sämtlicher Kosten zu verpflichten sind.
Die Klagsvertreter haben ihre Kosten rechtzeitig und grundsätzlich auch richtig verzeichnet. Die Sachverständigenkosten belaufen sich aber auf CHF 6.304,23, nicht wie geltend gemacht auf CHF 7.000,--. Die Kosten der klagenden Partei errechnen sich daher mit CHF 64.500,05 und sind in dieser Höhe zuzusprechen.
4). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben, ein Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur Zahlung eines weiteren Betrags von CHF 42.745,25 zu verpflichten, wurde abgewiesen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
4.1). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gegeben. Das Vorbringen der Beklagten, das Klagebegehren beinhalte in Ansehung der Kosten keine Exekutionsbeschränkung auf die betroffenen Liegenschaften und sei deshalb mangels Bestimmtheit zurück- bzw abzuweisen gewesen, übersehe, dass es sich beim Kostenersatzanspruch um einen öffentlich rechtlichen Anspruch handle, der nicht Gegenstand des Klagebegehrens, sondern akzessorischer Anspruch sei.
4.2). Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei rechtskräftig, also ohne Einwand der beklagten Parteien, bestellt worden. Damit erweise sich schon aus diesem Grunde die Rüge als unberechtigt.
4.3). Keine Mangelhaftigkeit begründe es überdies, wenn das Erstgericht einen Strafakt gegen den Zweitbeklagten nicht eingeholt habe, welches Strafverfahren auf Betreiben des Vaters des Sachverständigen vor rund 25 Jahren eingeleitet worden sei, wenn der Sachverständige glaubwürdig angegeben habe, von dieser 25 Jahre zurückliegenden Auseinandersetzung zwischen dem Zweitbeklagten und seinem Vater keine Kenntnis zu haben.
4.4). Die Verordnung vom 16.07.1974 über die amtlichen Grundstücksschätzungen komme gegenständlichenfalls nicht zum Tragen, es bestehe auch keine Regelung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken, wie dies etwa in Österreich der Fall sei. Das Erstgericht habe daher dem Sachverständigen keine bestimmte Bewertungsmethode vorgeben können. Der Sachverständige habe klar dargelegt, aufgrund welcher Faktoren er zu den geschätzten Verkehrswerten gekommen sei, er habe eine 35-jährige Berufserfahrung im liechtensteinischen Immobilienmarkt und sei regelmässig in Grundstücksverhandlungen involviert und daran beteiligt. Es seien ihm taugliche Vergleichspreise zur Verfügung gestanden. Es sei das Gutachten insgesamt überprüfbar und nicht in Frage zu stellen.
Der Sachverständige habe bei der Verkehrswertermittlung die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten berücksichtigt. Diese würden sich aus den jeweiligen Verträgen ergeben, die zum Zeitpunkt des Empfangs (der Zuwendung) der Liegenschaften eingetragen gewesen seien.
4.5). Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Das Gericht könne sich ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschliessen. Ein Sachverständigengutachten könne auch durch Zeugen nicht entkräftet werden. Aus dem Privatgutachten würde sich nicht ergeben, welche Bewertungsfaktoren zugrundegelegt worden seien. Wenn berücksichtigt werde, dass in der Fachliteratur in der Schweiz der Grundsatz vertreten werde, dass Schätzungen, die bis zu 50 oder 70 % abweichen, nicht von vornherein als falsch taxiert würden, könne aus der Tatsache, dass die Verkehrswerte im Schätzgutachten K. und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten zum Teil erheblich differenzieren, nicht abgeleitet werden, das Gutachten des Sachverständigen sei unrichtig bzw bedenklich.
Keiner der geltend gemachten Verfahrensmängel sei daher berechtigt.
4.6). Die Tatsachenrüge hinsichtlich der Bewertung der Liegenschaften vermochte beim Berufungsgericht keine Bedenken an den bekämpften Feststellungen der Verkehrswerte aufkommen zu lassen.
Die Art der nachträglich erfolgten Überbauung sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich, da es ausschliesslich darum gehe, ob im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaften die erforderlichen Wege- und Durchleitungsrechte vorhanden gewesen seien. Das Grundstück sei über die Gasse durch ein Fuss- und Fahrwegerecht erschlossen gewesen. Über dieses Wegerecht seien auch die angrenzenden Liegenschaften wegmässig erschlossen gewesen.
4.7). In rechtlicher Hinsicht führt das Obergericht aus:
Ob eine Liegenschaft als erschlossen gelte, sei für die gegenständliche Rechtssache unbeachtlich.
Richtig sei, dass das Erstgericht nicht feststelle, ob zum Zeitpunkt des Empfanges der Liegenschaften diese nur über entsprechende Dienstbarkeitsrechte verfügten (gesicherte Verbindung) oder ob tatsächlich ein entsprechender Weg und die Durchleitungen errichtet gewesen seien. Es könne jedenfalls nicht darauf ankommen, ob in der Folge tatsächlich ausgeführte Baumassnahmen besondere Weganlegungen oder Erneuerungen von Durchleitungen erforderlich gemacht hätten.
4.8). Wenn der Sachverständige eine Baureife bzw Erschliessung angenommen hätte, weil er nur auf die vorhandenen Dienstbarkeiten, nicht aber auf tatsächlich errichtete Weganlagen und Durchleitungen Bedacht genommen hätte, wäre zwingend davon auszugehen gewesen, dass er den Verkehrswert dann nicht niedriger, sondern höher geschätzt hätte, wenn auf die tatsächliche Errichtung Bedacht genommen worden wäre. Das allfällige Nichtvorhandensein im Sinne einer tatsächlichen Errichtung von Weganlagen und Durchleitungen hätte also auf die Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen keinen Einfluss gehabt, da diese ohnehin nur auf den Dienstbarkeiten basiert habe.
Sekundäre Feststellungsmängel seien daher nicht gegeben.
Richtig sei, dass Grundstücke, deren Zufahrt erst mit einem Bodentausch realisiert werden könnten, nicht als erschlossen zu beurteilen seien. Sei aber der Bodentausch allein darauf zurückzuführen, dass die Liegenschaften aufgrund einer besonderen Bebauungsmassnahme nur aufgrund eines Bodentausches erschliessbar gewesen seien, hätte dies auf die gegenständliche Bewertung ohnehin keinen Einfluss. Der Sachverständige habe im Übrigen die Bewertung nicht aufgrund des Bodentausches bzw der derzeitigen Überbauung vorgenommen, sondern aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeiten) gemäss den Verträgen zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften.
4.9). Hinsichtlich der Kosten komme § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung, da die objektiven Prämissen für die Schätzung der Forderung der Höhe nach für den Kläger und für den Sachverständigen gleichbleibend gewesen seien und die Höhe des Verkehrswertes von der Klägerin nicht abschätzbar gewesen sei. Für die Klägerin sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar gewesen, dass sich das Erstgericht dem Sachverständigengutachten anschliesse, sodass sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, entsprechend dem Gutachten das Klagebegehren einzuschränken (vgl MietSlg 45.634). Die Kosten seien allerdings nur auf Basis des ersiegten Betrages, nämlich CHF 357.113,60 zuzusprechen gewesen.
Im Übrigen nahm das Fürstliche Obergericht Korrekturen an einzelnen Kostenpositionen der Klägerin vor.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin, zumal sie nur mit einem geringen Betrag (CHF 1.942,32) unterlegen war, den Ersatz der gesamten auf Basis von CHF 355.171,28 Kosten des Berufungsverfahrens zu.
5). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Parteien aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht an das Berufungsgericht, eventualiter an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision geltend:
5.1). Zur behaupteten Nichtigkeit:
Das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes entschieden, dass im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen würden. Dadurch habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 432 Abs 1 ZPO den Rechtsstreit nicht innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge von neuem öffentlich verhandelt und entschieden, sondern die Berufungsverhandlung lediglich als "Protokolltermin" durchgeführt. Die Berufungswerber hätten in ihrer Berufung neue Tatsachen und Beweismittel zu den rechtserheblichen Fragen des gegenständlichen Verfahrens, insbesondere der tatsächlichen Erschliessung des Grundstücks
Nr. sowie des Zustands der Grundstücke Nr. im Zeitpunkt der Zuwendung vorgebracht. Das Berufungsgericht habe aber weder eine neue mündliche Streitverhandlung noch eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Vorinstanzen beschlossen. Es sei die Fassung des Urteils so mangelhaft, dass es nicht überprüft werden könne, weil die vom Berufungsgericht überraschend abweichend vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass die Frage, ob eine Liegenschaft als "erschlossen" oder "nicht erschlossen" taxiert werde, unbeachtlich sei, durch einen Verweis auf den gar nicht existenten Punkt 5.3 bzw 5.3.2 begründet werde. Der Verweis auf einen gar nicht existenten Punkt des Urteils genüge den Anforderungen an die Begründung eines Urteils nicht.
5.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Verletzung des Neuverhandlungsgrundsatzes werde auch unter dem Aspekt des einfachen Verfahrensmangels gerügt. Der vom Berufungsgericht selbst konstatierte Mangel des Sachverständigengutachtens, dass der Zustand der zu schätzenden Grundstücke im Zeitpunkt des Empfanges (der Zuwendung) nicht geschätzt worden sei, hätte Anlass für eine neuerliche Begutachtung der Grundstücke gegeben. Die eingetragenen Dienstbarkeiten hätten keinesfalls ausgereicht, die betreffenden Grundstücke als rechtlich und tatsächlich erschlossen zu qualifizieren.
Die Verletzung der Begründungspflicht werde vorsorglich auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt.
Es sei wie in jedem anderen Bereich, in dem keine gesetzlichen Vorschriften für die Begutachtung bestehen, auch im Bereich der Liegenschaftsbewertung auf allgemein anerkannte Grundsätze des jeweiligen Fachbereichs abzustellen. Daher sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, eine neuerliche Begutachtung unter Beachtung der allgemein anerkannten Bewertungsmethoden, wie sie zB auch in der Schweiz zur Anwendung gelangen würden, zu veranlassen.
5.3). Das Berufungsgericht habe ergänzende bzw berichtigende Feststellungen getroffen, wobei die Revision hier auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 49, Seiten 12 bis 15) im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge betreffend den Befund bzw das Gutachten des Sachverständigen, das nach diesen Ausführungen durchaus überprüfbar sei, verweist.
5.4). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Hiezu führt die Revision aus, dass die Feststellung auf Seite 17 des angefochtenen Urteils, wonach für die rechtliche Argumentation einer Mehrbelastung im Sinne des Art 206 SR die entsprechende Behauptung in tatsächlicher Hinsicht fehle, den Prozessakten widerspreche. Die Revision verweist dazu auf das Vorbringen der Beklagten anlässlich der Tagsatzung vom 22.11.2007. Weiters wird unter diesem Aspekt gerügt, dass das Berufungsgericht auf Seite 20 ausführe, dass der Sachverständige die Bewertung aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen (Dienstbarkeiten) gemäss den Verträgen zum Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften vorgenommen habe, welche Feststellung aber dem Prozessakt widerspreche. Die im Zeitpunkt der Zuwendung im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten würden nicht mit denjenigen übereinstimmen, die der Sachverständige berücksichtigt habe. Der Sachverständige und im Folgenden das Erstgericht habe nämlich alle Dienstbarkeiten berücksichtigt, die bis zum 00.00.2004 errichtet und im Grundbuch eingetragen worden seien, dh auch solche, die nach dem Zeitpunkt des Empfangs (der Zuwendung) des jeweiligen Grundstücks errichtet und im Grundbuch eingetragen worden seien.
5.5). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Für die überraschende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass es für die gegenständliche Rechtssache unbeachtlich sei, ob eine Liegenschaft als erschlossen gelte, sei keine schlüssige Begründung geliefert worden. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung habe es das Berufungsgericht unterlassen, Feststellungen betreffend den tatsächlichen und rechtlichen Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Empfanges (der Zuwendung) zu treffen. Daher lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
Rechtsirrig sei, dass im gegenständlichen Fall die Definition des Begriffs "Baureife" in Art 9 Abs 2 BauG alt und nicht diejenige des Begriffs "Erschliessung" in Art 38 Abs 1 BauG neu zur Anwendung gelange.
Unabhängig davon, welche Definition als Auslegungshilfe herangezogen werde, ergebe sich aber aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Grundstück erst dann als "erschlossen" zu taxieren sei, wenn die Erschliessungsmassnahme tatsächlich realisiert bzw vorhanden sei. Ein Abstellen auf erst noch vorzunehmende Realisierung der Erschliessungsmassnahmen gleichzeitig mit dem Bau, wie es das Berufungsgericht unter Verweis auf Art 9 Abs 2 BauG alt vorschlage, sei schon deshalb unzulässig, weil dadurch eine erst in der Zukunft liegende Investition bei der Bewertung berücksichtigt werde, als ob sie schon getätigt werde.
Im Empfangszeitpunkt seien die streitgegenständlichen Grundstücke gar nicht erschlossen, lediglich erschliessbar gewesen, was das Berufungsgericht ausser Acht lasse.
Es stelle eine Mutmassung des Obergerichts dar, die durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt sei, wenn es davon ausgehe, dass im Falle der Durchführung der erforderlichen Erschliessungsmassnahmen der Wert der Liegenschaften um einen gewissen, aber "eher um einen nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Betrag" höher gewesen wäre.
Die Kosten der Erschliessungsmassnahmen durch den Zweitbeklagten seien im Falle der "Taxierung" der Liegenschaften als "erschlossen" in Abzug zu bringen gewesen. Die Grundstücke seien nicht als erschlossen zu taxieren und bewerten gewesen, sodass höchstens der für "nicht erschlossene" Grundstücke ermittelte Klafterpreis ansetzbar gewesen sei. Zumindest sei ein Unterschied zwischen jenen Grundstücken zu machen gewesen, die im Zeitpunkt der Zuwendung nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich erschlossen gewesen seien.
5.6). Zum Kostenspruch:
Das Berufungsgericht habe § 43 Abs 2 ZPO zu Unrecht herangezogen. Eine Überklagung werde nicht geschützt. Spätestens nach Vorlage des Gutachtens sei es der Klägerin möglich gewesen, ihre Forderung exakt zu bestimmen und aufgrund der dort ermittelten Beträge einzuschränken. Es sei für die Klägerin bereits nach Bestellung und Erteilung des Auftrags an den Sachverständigen mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar gewesen, dass das Erstgericht zur Bestimmung des Wertes der gegenständlichen Grundstücke das Sachverständigengutachten heranziehen werde.
Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Berufungsgericht zu Unrecht den vollen Ersatz der Klägerin zugesprochen, weil es den Erfolg im Kostenpunkt nicht berücksichtigt habe. Der Kostenspruch an die Klägerin sei um 26,5 % reduziert worden. Es seien daher aus all diesen Gründen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gem § 43 Abs 1 ZPO auf die Parteien aufzuteilen, wobei eine Phasenbildung infolge des Teilanerkenntnisurteils vorzunehmen sei.
6). Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben und diese kostenpflichtig abzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus:
6.1). Zur behaupteten Nichtigkeit:
Die Berufungswerber würden übersehen, dass am 29.04.2010 sehr wohl eine Berufungsverhandlung stattgefunden habe. Darin habe der Berufungssenat nach Berichterstattung durch den Referenten und Vortrag der Berufungsschrift und der Berufungsmitteilung entschieden, keine weiteren Beweise aufzunehmen. Das Gesetz kenne keine zwingend vorgesehene Erneuerung und Wiederholung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht.
Es sei zwar zutreffend, dass das Urteil des Berufungsgerichtes keine Punkte 5.3 und 5.3.2 enthalte, es sei jedoch ohne grosse Anstrengung erkennbar, dass es sich hierbei um ein verbesserungsfähiges Redaktionsversehen handle und das Berufungsgericht jeweils auf den Punkt 6.2.2 verweisen habe wollen. Ausserdem habe das Berufungsgericht auf Seite 13 nur hilfsweise auf Punkt 5.3 (richtig 6.2.2) verwiesen und sei an dieser Stelle bereits eine ausführliche Begründung erfolgt.
6.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Das Obergericht habe auf Seite 13, letzter und vorletzter Absatz, keineswegs eingeräumt, der Sachverständige wäre von dem falschen Zustand der Liegenschaften ausgegangen. Vielmehr habe das Berufungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass auch bei unbeweglichen Sachen entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB eine Wertveränderung zwischen dem Empfangs- und dem Erbanfallszeitpunkt Berücksichtigung finde, sodass bei der Schätzung des übertragenen Liegenschaftsvermögens auf den Todestag der Erblasserin abzustellen sei. Genau dies habe der Sachverständige in seiner Verkehrswertermittlung auch getan, indem er auf die eingetragenen Dienstbarkeiten im Grundbuch Bedacht genommen habe, welche sich auch aus den vorgelegten Verträgen zum Zeitpunkt des Empfanges ergeben hätten.
Im Übrigen sei der nachfolgende Teil der Mängelrüge unschlüssig. Das Berufungsverfahren sei nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetze. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint habe, könnten im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
6.3). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Aus dem zitierten Vorbringen ergebe sich weder eine Mehrbelastung im Sinne des Art 206 SR noch würden die unterinstanzlichen Urteile eine entsprechende Feststellung enthalten. Schon deshalb könne keine Aktenwidrigkeit vorliegen. Im Übrigen käme es auf eine allfällige Mehrbelastung auch nicht an, wie das Berufungsgericht ausdrücklich dargelegt habe, da auf den Zeitpunkt des Empfangs abzustellen sei und eine spätere Überbauung mit mehreren Familienhäusern bzw eine Änderung der Baurechtspraxis bzw des Baugesetzes keinen Einfluss habe.
6.4). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Von den Unterinstanzen sei eindrücklich festgestellt worden, dass die in Frage stehenden Liegenschaften in rechtlicher Hinsicht als erschlossen gegolten hätten. Inwieweit die tatsächlichen Erschliessungsmassnahmen bereits errichtet gewesen seien oder im Zuge einer Überbauung durch die Revisionswerber erst errichtet oder erweitert werden hätten müssen, sei von beiden Unterinstanzen zu Recht als irrelevant qualifiziert worden.
Tatsächliche Erschliessungsbauten hätten nur untergeordneten Wert. Sämtliche allenfalls von den Revisionswerbern getätigte Baumassnahmen in die Infrastruktur seien bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt geblieben.
6.5). Zur Kostenrüge:
§ 43 Abs 2 ZPO komme nach herrschender Auffassung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Überklagung bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Nicht entscheidend sei hingegen, ob das Mehrbegehren vom Gericht formell abgewiesen worden sei oder ob der Kläger sein Begehren nach entsprechender Aufklärung, etwa durch ein Sachverständigengutachten, eingeschränkt habe.
Die Kostenentscheidung sei daher korrekt.
7). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zur behaupteten Nichtigkeit gem § 472 Z 1 iVm § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 4 ZPO:
7.1.1). Die Revision verkennt das Prinzip des "Neuverhandlungsgrundsatzes": Was freilich die Revisionswerber übersehen, ist, dass das Gebot des "Neuverhandelns" im Berufungsverfahren überhaupt nur dann eingreifen kann, wenn Bedenken gegen die erstinstanzlichen Feststellungen und/oder deren Unvollständigkeit bestehen (LES 2001, 41; vgl auch LES 1991, 143). Solche Bedenken haben freilich im gegenständlichen Fall nicht bestanden, sodass auch eine
"Neuverhandlung" nicht in Frage kam.
Zwingend ist freilich dieser Grundsatz auch im Fall von Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen durchgeführt: In LES 2009, 88 führte der Fürstliche Oberste Gerichtshof aus, dass ungeachtet des Neuverhandlungsgrundsatzes im liechtensteinischen Berufungsverfahren das Ersturteil auch aufgehoben (und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen) werden kann, wenn diesem gravierende vom Berufungsgericht übergangene Feststellungsmängel anhaften und eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien notwendig ist bzw die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind.
7.1.2). Im engen Zusammenhang mit dem Neuverhandlungsgrundsatz steht die Frage, ob das Neuvorbringen des Berufungswerbers rechtlich relevant ist oder nicht: Das Berufungsgericht muss ausgehend von seiner als zutreffend erachteten Rechtsansicht neue Tatsachen und Beweise, die im Berufungsverfahren vorgebracht bzw vorgelegt wurden, nur im Fall ihrer Entscheidungsrelevanz aufnehmen und mit den Parteien erörtern. Wenn das Berufungsgericht aber die in der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweise für die von ihm vertretene und in letzter Instanz als richtig erkannte Rechtsansicht als rechtlich nicht relevant erachtet, muss es diese Beweise auch nicht aufnehmen bzw mit den Parteien erörtern.
Letzteres trifft auf das Vorbringen der Berufungswerber zur Frage der tatsächlichen Erschliessung des Grundstücks Nr. sowie des Zustands der Grundstücke Nr. im Zeitpunkt der Zuwendung zu. Dieses Vorbringen war ausgehend von der auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof als zutreffend erachteten Rechtsmeinung nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den noch folgenden Ausführungen zur Erledigung der Rechtsrüge ergibt.
7.1.3). Die Revision verweist darauf, dass die Nichtdurchführung einer im Gesetz zwingend vorgesehenen mündlichen Verhandlung die Nichtigkeit der nachfolgenden Entscheidung bewirkt. Das Fürstliche Obergericht hat freilich die zwingend vorgesehene Berufungsverhandlung am 29.04.2010, ON 47, durchgeführt. Die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze wurden vom Referenten dargelegt und die sich für das Berufungsverfahren ergebenden Streitpunkte bezeichnet. Nach dem Vortrag der Rechtsmittelschriften hat der Senat den Beschluss gefasst, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Diese Beurteilung steht dem Berufungsgericht zu, wenn es von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen die Notwendigkeit einer Aufnahme neu vorgebrachter Tatsachen und Beweise verneint.
Es liegt daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
7.2). Zur behaupteten Nichtigkeit gem § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 9, 1. Fall ZPO:
Unter diesem Rechtsmittelgrund will die Revision aus einem Verweis im obergerichtlichen Urteil auf die Punkte "5.3 bzw 5.3.2" eine Nichtigkeit ableiten. Dies geht freilich fehl, ergibt sich doch aus dem berufungsgerichtlichen Urteil, dass lediglich ein Redaktionsversehen vorliegt: Das Berufungsgericht hat - ersichtlich - jeweils auf Punkt 6.2.2 seiner Entscheidung verweisen wollen. Dies ergibt sich bereits aus dem Verweis auf "Punkt 5.3." auf Seite 13, zumal dort auf die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen eingegangen wurde und zu Punkt 6.2.2 auf Seite 19 f wiederum von den bereits auf Seite 13 angesprochenen Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen die Rede ist.
Ebenso ist der Hinweis auf Seite 18 unter 6.2.1 auf "Punkt 5.3.2." insofern unschädlich, als bei Mitberücksichtigung der übrigen Ausführungen des Berufungsgerichtes deutlich wird, dass in Wirklichkeit auf Punkt 6.2.2 verwiesen werden sollte. Sowohl hier wie dort geht es um die Frage der von den Berufungswerbern relevierten Erschliessung der Liegenschaften.
Daher kann keine Rede von einem Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 9, 1. Fall ZPO sein, zumal auch das Urteil selbstverständlich überprüfbar ist.
7.3). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
7.3.1). Wie bereits oben ausgeführt kann darin, dass das Berufungsgericht entgegen der Vorstellung der Beklagten nicht die erstinstanzliche Verhandlung neuerlich durchgeführt hat, im vorliegenden Fall keine Nichtigkeit erblickt werden, ebenso wenig aber auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Abgesehen davon, dass die Revisionswerber hier auch nicht aufzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die Neudurchführung der Verhandlung geführt hätte - bei Ausführung des Revisionsgrunds der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist darzulegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte (LES 2010, 150 ua) - liegt eine Mangelhaftigkeit auch aus folgender Erwägung nicht vor.
Das Berufungsgericht hat sich nämlich mit der Berufung der Revisionswerber hinlänglich auseinandergesetzt und ist auch ausführlich auf die Mängelrüge der Berufungswerber (Punkt 5.1, Seite 10 bis 15), die Feststellungsrüge (Punkt 6.1, Seite 15 bis 18) und auf die Rechtsrüge (Punkt 6.2, Seite 18 bis 20) eingegangen. Eine Mangelhaftigkeit würde aber nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit den Rügen des Rechtsmittelwerbers überhaupt nicht auseinander gesetzt hat (vgl LES 2008, 339; LES 2009, 196).
7.3.2). Die Revisionswerber versuchen im Rahmen ihrer Mängelrüge die Befundung und Begutachtung des Sachverständigen anzugreifen: Sie führen unter anderem aus, das Berufungsgericht habe an einem Sachverständigengutachten festgehalten, wiewohl es einen "offenkundigen Mangel" erkannt habe. Abgesehen davon, dass dies unzutreffend ist, wollen die Revisionswerber hier offensichtlich eine Feststellungsrüge im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ins Treffen führen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dient aber nicht dazu, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und die Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandersetzte (LES 2009, 196 ua).
Da dies aber im gegebenen Fall - wie oben aufgezeigt - gerade nicht der Fall ist und sich das Berufungsgericht sehr wohl mit den Rügen der Revisionswerber in ihrer Berufung auseinandergesetzt hat, liegt dieser Rechtsmittelgrund nicht vor.
7.3.3). Wenn die Revisionswerber unter diesem Rechtsmittelgrund auch ergänzend die schon zur Nichtigkeit gerügte Verweisung des Fürstlichen Obergerichtes auf Punkt 5.3 als Mangelhaftigkeit rügen, so ist bei Erledigung ihrer Mängelrüge hier darauf zu verweisen, dass dieses redaktionelle Versehen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht begründet. Dies allein schon deshalb, weil hinlänglich klar ist, welchen Verweis das Berufungsgericht in Wirklichkeit vornehmen wollte, nämlich einen Verweis auf Punkt 6.2.2. Damit liegt auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
7.3.4). Das Berufungsgericht hat sich im Übrigen auch ausführlich mit der von den Revisionswerbern bezweifelten Schlüssigkeit bzw Richtigkeit des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt. Wenn in der Revision abermals (Seite 6) dieses Sachverständigengutachten damit bekämpft wird, dass nicht von "allgemein anerkannten Bewertungsmethoden" ausgegangen worden sei, so ist hier festzuhalten, dass die Revision in Wirklichkeit unzulässig die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft. Die Frage, welche Bewertungsmethoden ein Sachverständiger bei Erstellung seines Gutachtens anwendet, ist eine Tatfrage, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.
Auch die Judikatur des öOGH zum österreichischen Liegenschaftsbewertungsgesetz steht auf dem Standpunkt, dass die Ermittlung des Verkehrswerts grundsätzlich dem Tatsachenbereich angehört, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (öOGH 04.08.2009, 9 Ob 74/08k, ZAK 2009/598, 375; 18.12.2009, 6 Ob 171/09d ua).
Wenn die Revisionswerber schliesslich im Rahmen ihrer Mängelrüge behaupten, das Berufungsgericht hätte auf Seite 12 ff des angefochtenen Urteils Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung "ergänzt bzw richtiggestellt" (Revision Seite 6 f), dann verkennen sie den Unterschied zwischen Tatsachenfeststellungen einerseits und der Auseinandersetzung des Rechtsmittelgerichtes mit einer Mängelrüge des Berufungswerbers. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die in der Revision (Seite 7) zitierten Ausführungen des Berufungsgerichtes (Seite 12 bis 15) nicht Tatsachenfeststellungen im Sinne des in § 417 Abs 2 ZPO genannten "Sachverhalts" sind, sondern vielmehr Ausführungen des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner Erledigung der Verfahrensrüge.
Ein weiteres Eingehen auf die Mängelrüge in diesem Zusammenhang erübrigt sich.
Zusammenfassend liegt daher eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
7.4). Zur behaupteten Aktenwidrigkeit rügen die Revisionswerber, das Berufungsgericht hätte auf Seite 17 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass für die rechtliche Argumentation der Mehrbelastung im Sinne des Art 206 SR die entsprechende Behauptung in tatsächlicher Hinsicht fehle. Anlässlich der Tagsatzung vom 22.11.2007 hätten die Revisionswerber nämlich ein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt freilich nur dann vor, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum. Die unrichtige Wiedergabe von Parteienbehauptungen begründet keine Aktenwidrigkeit. Wenn das Gericht ein Vorbringen der Partei tatsächlich übersehen oder missverstanden hat, kann dies zu einer mit einer Rechtsrüge geltend zu machenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen (LES 2008, 256).
Damit ist aber klargestellt, dass der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht vorliegen kann, wenn die Revisionswerber ausführen, dass ein Vorbringen ihrerseits in erster Instanz angeblich vom Berufungsgericht übersehen worden sei. Vorweg ist hier schon darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen auch die Rechtsrüge der Revisionswerber nicht zu unterstützen vermögen. Dies wird aber auch im Zusammenhang mit der Erledigung der Rechtsrüge auszuführen sein.
7.5). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
7.5.1). Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zunächst festgehalten, dass es in diesem Fall nicht darum geht, ob eine Liegenschaft "als erschlossen gilt" oder nicht. Die Revisionswerber verkennen im Rahmen ihrer Rechtsrüge, wie auch schon iZm der Verfahrensrüge und der geltend gemachten Aktenwidrigkeit, dass es im Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung im Fall von in die Verlassenschaft einzurechnenden, schon früher übergebenen Liegenschaften nicht um die "Erschliessung" dieser Liegenschaften, sondern ausschliesslich um deren Verkehrswert geht.
Damit stellt freilich die von der Revision mehrfach geltend gemachte Ansicht, dass vom Sachverständigen zu beurteilen gewesen sei, ob eine Liegenschaft als "erschlossen" oder "nicht erschlossen" zu beurteilen ist, in Wirklichkeit eine Frage der Bewertung, allenfalls der Bewertungsmethode des Sachverständigen dar, nicht aber wird damit eine Rechtsfrage angesprochen. Auch hier übersehen die Revisionswerber, dass hinsichtlich der Verkehrswerte der gegenständlichen Liegenschaften unbekämpfbare Feststellungen der Untergerichte vorliegen (siehe Obergericht Seite 5 ff; Erstgericht Seite 24: "Verkehrswert").
In Wirklichkeit richten sich die Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher gegen die nicht bekämpfbaren untergerichtlichen Feststellungen des "Verkehrswerts" der an die Beklagten übergebenen Liegenschaften. Die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Untergerichte ist jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (vgl nur LES 2008, 431; LES 2009, 17 ua). Die Revision ist daher auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7.5.2). Im Übrigen ist es unrichtig, dass das Berufungsgericht es unterlassen hätte, Feststellungen über den tatsächlichen und rechtlichen Zustand der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt des Empfangs zu treffen: Diese Feststellungen waren bereits vom Erstgericht getroffen worden, hat dieses doch im Rahmen seiner Feststellungen (Ersturteil Seite 17 ff) jeweils zu den einzelnen Schenkungsverträgen die Grundstücke und die Rechtsverhältnisse an diesen genau beschrieben und festgestellt. Darüber hinaus hat das Erstgericht (Seite 23 f) auch die Lage der Grundstücke in der Natur beschrieben und auf Seite 24 zu Lage und Form der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf die einen integrierten Bestandteil dieser Feststellungen darstellenden Pläne Blg A I und Blg 10 verwiesen. Weiterer Feststellungen bedurfte es entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelwerber aus rechtlicher Sicht nicht.
7.5.3). Wenn die Revisionswerber im Rahmen ihrer Rechtsrüge (Seite 10 f der Revision) den von ihnen behaupteten Feststellungsmangel bezüglich des Zustandes der Grundstücke im Zeitpunkt des Empfangs deshalb als wesentlich bezeichnen, "weil die richtige Feststellung des Verkehrswerts der streitgegenständlichen Grundstücke nur auf der Basis einer exakten Feststellung ihres rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt des Empfangs möglich ist und der Sachverständige bei seinem Befund zu Unrecht alle im Zeitpunkt des Erbanfalls eingetragene Dienstbarkeiten berücksichtigt hat", so wird deutlich, dass sich die Revisionswerber in Wirklichkeit nicht auf der Basis der festgestellten Tatsachen bewegen, sondern vielmehr die von den Untergerichten festgestellten Tatsachen unzulässig zu bekämpfen versuchen.
7.5.4). Aufgrund dieser Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob der Sachverständige von einer "Baureife" der Liegenschaften oder davon ausgegangen ist, dass die Grundstücke als "erschlossen" bzw "nicht erschlossen" gewesen seien. Hier geht es nicht um eine Rechtsfrage, sondern vielmehr um eine Frage, welche Komponenten ein Sachverständiger in seine Bewertung einfliessen lässt. Die Bewertungsmethode ist jedoch - wie bereits oben ausgeführt - Tatfrage und nicht Rechtsfrage.
Das Berufungsgericht ist - in rechtlicher Hinsicht zutreffend - vom "Verkehrswert" der gegenständlichen Liegenschaften ausgegangen. Diese rechtliche Beurteilung ist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen zutreffend (öOGH 18.10.2001, 6 Ob 92/01z, Sach 2002, 173 (Rummel) = EFSlg 96.952). Die Feststellungen wurden von den Untergerichten vor diesem rechtlichen Hintergrund getroffen. Weder die Frage, ob das BauG alt oder das BauG neu hier zur Anwendung kommen, ist daher rechtsrelevant.
Wenn die Untergerichte die Verkehrswertschätzung auf den Zeitpunkt des Todestags im Jahr 2004 abgestellt haben, so befinden sie sich damit im Einklang mit der Judikatur zu § 784 ABGB: Die Ermittlung des Pflichtteils nach dieser Gesetzesstelle durch Schätzung des Nachlassvermögens auf den Todestag des Erblassers zu erfolgen (SZ 57/90). In der Regel ist danach vom Verkehrswert auszugehen, was die Gerichte in diesem Fall auch getan haben.
Daher ist es auch letztlich Tat- und nicht Rechtsfrage, ob eine "Taxierung" eines Grundstücks als "erschlossen" ein Abstellen auf die erst noch vorzunehmende Realisierung der Erschliessungsmassnahmen ausschliesst (Revision Seite 12). Diese Beurteilungen hat der Sachverständige zu treffen, ein Abweichen von einer Rechtsvorschrift ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, sodass die Revisionswerber auch hier nicht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen, sondern vielmehr Tatsachenfeststellungen bekämpft werden.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bekämpfung der Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 20, wonach im Fall tatsächlicher Errichtung der Erschliessungsmassnahmen der Wert der Liegenschaften um einen gewissen, eher nicht allzu sehr ins Gewicht fallenden Betrag höher gewesen wäre. Auch hier bewegen sich die Revisionswerber ausschliesslich auf Tatsachenebene und führen damit die Rechtsrüge nicht gesetzmässig aus.
7.6). Zur Kostenrüge:
Das Berufungsgericht hat zu Recht die erstgerichtliche Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO bestätigt. Die Ausmittlung des geschuldeten Pflichtteils ist bei Liegenschaften grundsätzlich von einer Bewertung und Bemessung durch Sachverständige abhängig. Die Höhe des Verkehrswertes ist für den Pflichtteilskläger nicht abschätzbar.
Selbst wenn ein Sachverständigengutachten mit einer Liegenschaftsbewertung vorliegt, erfordert dies vom Pflichtteilsergänzungskläger noch nicht, auf der Basis dieses Sachverständigengutachtens das Klagebegehren einzuschränken. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz auf die "Ausmittlung" des Anspruchs des Klägers abstellt und damit selbst davon ausgeht, dass eine Überklagung im Zeitpunkt der Urteilsfassung vorlag, wenngleich vorab im Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Abgesehen davon kann im Hinblick auf die Abweisung eines weiteren Betrags von CHF 42.745,25 nicht von einer Überklagung in jenem Ausmass ausgegangen werden, in dem die Rechtsprechung die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht mehr zulässt: Die Überklagung ist im gegenständlichen Fall nicht als "erkennbare und offenbare Überforderung ausserhalb jeder vernünftigen Überlegung" zu qualifizieren: öOGH 01.09.2005, 2 Ob 155/05s, ZAK 2005/92, 57 = EFSlg 111.913). Von einer "offenbaren Überklagung" (vgl auch RZ 1998/4) kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat daher § 43 Abs 2 ZPO auch zu Recht hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens angewandt.
Insgesamt war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
8). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 51 ZPO.
Vaduz, 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat