02 CG. 2006.213
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Sxxx Jxxx Axxx, vertreten durch Harry Gstöhl & Partner, Rechtsanwälte in Vaduz, wider die beklagte Partei Cxxx Fxxx, vertreten durch Wanger Advokaturbüro in Vaduz, wegen Herausgabe von Aktien (Streitinteresse CHF 3,429.111,55) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.1.2010, 2 CG.2006.213-69, mit ua ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.8.2009 (ON 61) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 24.101,15 binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Mit Schreiben vom 28.10.1959 beauftragten Exxx und Fxxx Axxx, handelnd für sich selbst und aufgrund einer Vollmacht vom 6.11.1954 für ihre Schwester Mxxx Axxx, den Kläger, "eine Immobiliengesellschaft zu gründen und in diese Gesellschaft ihr Liegenschaftsvermögen in Belgien einzubringen". Am 9.12.1957 wurde dementsprechend die "Cxxx", abgekürzt "Fxxx" (kurz: Fxxx alt) als Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht gegründet. Das Gesellschaftskapital hat 62 Mio Francs betragen und wurde bei der Gründung vollständig einbezahlt. Die Aktien der Gesellschaft sind Inhaberaktien. Das Gesellschaftskapital wurde zunächst durch 1240 Aktien ohne Nennwert repräsentiert.
Im November 1958 wurde über Auftrag des Klägers von Dr. Fxxx die Sxxx-Anstalt mit Sitz in Vxxx errichtet. Es wurde zwischen dem Kläger als Auftraggeber und Dr. Fxxx als Auftragnehmer ein Mandatsvertrag abgeschlossen, worin sich Letzterer verpflichtete, die Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der Sxxx-Anstalt ausschliesslich nach Instruktionen des Auftraggebers auszuüben. Am 8.8.1961 hat Exxx Axxx Obligationen der Fxxx alt im Wert von 20 Mio belgischen Francs an die Sxxx-Anstalt übergeben und übertragen. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hat er Folgendes festgehalten: "Ich, unterzeichneter Prinz Exxx Axxx, bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der Sxxx ,Fxxx' nach meinem Tode an meine Schwester Mxxx fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen Jxxx dies auszuführen." Am 12.8.1961, also vier Tage später, übergab und übertrug Mxxx Axxx, die Schwester von Exxx Axxx, Obligationen der Fxxx alt im Wert von Nominale 20 Mio belgischen Francs an die Sxxx-Anstalt. Mit handschriftlichem Schreiben vom gleichen Tag hielt sie folgendes fest: "Ich, unterzeichnete Pxxx Axxx, bestimme ausdrücklich, dass die mir gehörigen Titel der Sxxx ,Fxxx' nach meinem Tode an meinen Bruder Exxx fallen, unbeschadet aller sonstigen anderweitigen Verfügungen meinerseits über meinen Nachlass. Ich bitte meinen Neffen Jxxx dies auszuführen."
Die Aktien der Fxxx alt wurden an zwei 1962 errichtete Liechtensteinische Anstalten übergeben und auf diese übertragen und in der Folge von diesen gehalten, nämlich der Immobilien Kantor Exxx Anstalt (kurz Exxx) und der Grundstücksverwertungen Mxxx Anstalt (kurz Mxxx). Nach dem Tod seiner Geschwister Fxxx und Mxxx Axxx (Juli 1964) war Exxx Axxx der alleinige Inhaber der Gründerrechte der beiden Anstalten geworden. Die Gründerrechtszertifikate an diesen beiden Anstalten wurden von ihm spätestens 1967 an den nunmehrigen Kläger übergeben. Die Lxxx, damals firmierend als Bxxx, verwahrte sodann für die Mxxx und für die Exxx je 616 Aktien der Fxxx alt. Dies erfolgte folgendermassen:
Am 17.9.1964 richtete Exxx Axxx an Kommerzienrat Fxxx und Dr. Nxxx, c/o Bxxx, ein Schreiben mit nachfolgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Herren,
in Ihrer respektiven Eigenschaft als Verwaltungsräte der Anstalten Ixxx Kxxx Exxx und Gxxx Mxxx möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Durch den Tod meiner lieben Schwester, der Pxxx Mxxx Axxx, bin ich derzeit alleiniger Inhaber der Blanko-Zessions-Urkunden für Exxx und Mxxx. Ich bin daher alleine weisungsberechtigt für diese beiden Anstalten, die auf meine Veranlassung gegründet wurden (vgl meine beiden Briefe vom 20.4.1962).
Ich bestimme hiermit, dass mein Neffe, Pxxx Jxxx Axxx, wohnhaft in Txxx, dieselben Weisungsbefugnisse für diese beiden Anstalten haben soll wie ich selbst; er wird von dieser Vollmacht nach eigenem freien Ermessen dann Gebrauch machen, wenn ich selbst verhindert bin.
Ich bitte Sie hiervon Kenntnis zu nehmen und zeichne mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung."
Am 3.10.1967 richtete Exxx Axxx an Dr. Nxxx, c/o Bxxx, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: "Ich habe den beiden Anstalten Ixxx Kxxx Exxx und Gxxx Mxxx, deren Verwaltungsrat Sie sind, meine gesamten Geld- und Wertpapierguthaben bei der Bxxx Exxx in Brüssel, zediert. Die Eigentumszertifikate für diese beiden Anstalten habe ich meinem Neffen, dem Pxxx Jxxx Axxx, übergeben. Derselbe wird Sie bitten, für die beiden Anstalten ein Konto bei der Bxxx Exxx zu eröffnen."
Am 6.10.1967 unterzeichnete Exxx Axxx schriftlich folgende "Anweisungen": "Ich habe meinem Neffen, dem Pxxx Jxxx Axxx, die Inhaber-Eigentumszertifikate der beiden Anstalten Ixxx Kxxx Exxx und Gxxx Mxxx, beide in Vxxx, übergeben lassen. Er soll dieselben in einem Schrankfach bei der Bxxx hinterlegen, das er auf seinen Namen mietet und zu welchem auch der Verwaltungsrat der beiden genannten Anstalten, Herr Vizedirektor Dr. Nxxx, und Fräulein Hxxx, Prokuristin bei der Bxxx, beide gemeinsam, Zutritt haben sollen. Herr Dr. Nxxx und Fräulein Hxxx sind nicht eigentumsberechtigt."
Zusammenfassend hielt also die Sxxx-Anstalt Obligationen und Mxxx und Exxx Aktien jeweils der Fxxx alt. Alleiniger Gründerrechtsinhaber der Gründerrechte sowohl der Exxx als auch der Mxxx war Exxx Axxx. Er übergab die Zessionserklärungen über die Gründerrechte 1967 seinem Neffen Jxxx Axxx, also dem Kläger, mit dem Auftrag, sie in einem Schrankfach bei der Bxxx zu hinterlegen.
Exxx Axxx verstarb am 20. Juli 1970 ohne Hinterlassung eines Testaments in Düsseldorf. Seine gesetzlichen Erben waren sein Bruder, Pxxx Rxxx Axxx und die vier Kinder des vorverstorbenen Bruders Exxx Axxx, nämlich der Kläger, dessen Brüder Axxx und Sxxx und ihre Schwester Mxxx. Da Axxx auf sein Erbe verzichtet hat, wurden seine beiden Töchter Rxxx und Axxx Erben.
Am 3.8.1970 richtete Dr. Nxxx an den Kläger ein Schreiben mit folgendem Wortlaut: "Unter Bezugnahme auf Ihre telefonische Anfrage kann ich Ihnen hiermit erneut bestätigen, dass mit Schreiben vom 3.X.1967 und Anweisung vom 6.X.1967 mich ihr Onkel, S.D. Pxxx Exxx Axxx, davon unterrichtet hat, dass die Eigentumszertifikate für die Firmen:
Immobilien Kantor Exxx Anstalt und
Grundstücksverwertungen Mxxx Anstalt
an Sie übergeben worden und damit auf Sie übergegangen sind. Die genannten Zertifikate haben Sie in einem von Ihnen gemieteten Safe bei uns deponiert. Dementsprechend wurde mit Fräulein Hxxx und mir als Verwaltungsräte der genannten Firmen mit Ihnen der Mandatsvertrag vom 19. Oktober 1967 abgeschlossen, wonach Sie allein zur Erteilung von Instruktionen an die Verwaltungsräte und an unser Institut als Repräsentant berechtigt sind. Da der Besitz der Eigentumszertifikate (Zessionsurkunden) nach Liechtensteinischem Recht den vollen Eigentumsnachweis darstellt, sind Sie seit Oktober 1967 alleiniger und uneingeschränkter Eigentümer der beiden genannten Firmen. Sie haben daher auch seither volles und freies Verfügungsrecht über die beiden Firmen."
Mit Schreiben vom 20.8.1970 an den Kläger bestätigte die Bxxxx, "per 1.8.1970 für Grundstücksverwertungen Mxxx Anstalt insgesamt 616 Aktien Fxxx. für Immobilien Kantor Exxx Anstalt 616 Aktien" der Fxxx verwahrt zu haben.
2. Mit der vorliegenden Klage auf Herausgabe brachte der Kläger zusammengefasst und für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung vor, es sei immer der Wille von Exxx und auch seiner Geschwister Fxxx und Mxxx Axxx gewesen, dass die Fxxx alt dem einzigen männlichen Neffen mit Kindern, nämlich dem Kläger, zukommen sollte. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass der Kläger nach Exxx Tod die Fxxx alt auf sämtliche männlichen Neffen aufteilen sollte. Am 25.8.1970 habe der Kläger aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen seine beiden Brüder Axxx und Sxxx gebeten, einen Teil seines Vermögens, die Fxxx alt, treuhänderisch für ihn zu verwalten. Vor allem seien steuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen, weil in Belgien die Erbschaftssteuer im Falle des Erbganges von den Eltern auf die Kinder 30 % betragen habe. Es habe trotz der Zwischenschaltung der Liechtensteinischen Anstalten die Gefahr bestanden, dass dem Kläger die Aktien als wirtschaftlich Berechtigtem dieser Anstalten steuerlich zugerechnet würden. Ein weiterer Grund für die Treuhandvereinbarung habe darin bestanden, dass dadurch das Vermögen des Klägers vor dem Risiko einer neuerlichen Enteignung hätte geschützt werden sollen. Die Familie von Axxx sei nämlich in ihrer Geschichte bereits fünfmal enteignet worden. Deshalb seien auch keine schriftlichen Dokumente erstellt worden. Konsequenterweise habe man nur neue Mandatsverträge und neue Beistatuten erlassen. Seitens des Klägers sei keine Schenkung der Fxxx-alt-Aktien an seine beiden Brüder erfolgt. Sxxx und Axxx, die selbst keine Nachkommen gehabt hätten, hätten mit dem Kläger mündlich vereinbart, die Aktien Fxxx alt für ihn und nach seinem Tod für seine fünf Kinder Lxxx, Cxxx, Mxxx, Hxxx und Exxx zu verwalten, um sie zu gegebener Zeit an sie herauszugeben.
Man sei im Jahr 1970 übereingekommen, dass Sxxx und Axxx über Exxx und Mxxx zwei Drittel der Fxxx-Aktien treuhänderisch für den Kläger bzw nach dessen Tod für seine Kinder halten sollten und er selbst aber ein Drittel über die Sxxx-Anstalt erhalte. Damit habe der Kläger noch eine gewisse Kontrolle in der Hand gehabt. Schon kurze Zeit später seien aber die Brüder übereingekommen, dass auch das vom Kläger über die Sxxx-Anstalt gehaltene Aktienpaket treuhänderisch von Sxxx gehalten werden sollte. Ende 1972 seien über Vorschlag von Sxxx vorerst die von der Sxxx-Anstalt und von der Mxxx Anstalt gehaltenen Anteile in eine neu gegründete Axxx-Stiftung eingebracht worden. In der Axxx-Stiftung seien neben dem Treuhänder Sxxx als mögliche Destinatäre nur die ehelichen Nachkommen des Klägers eingesetzt worden und daneben noch allfällige Destinatäre, die wissenschaftliche, kulturelle oder karitative Tätigkeiten zum Zwecke gehabt hätten. 1975 habe der Kläger entschieden, die von ihm in der Sxxx-Anstalt gehaltenen Obligationen in Fxxx-Aktien umzuwandeln und die neuen Aktien der Axxx-Stiftung zu widmen. Im Jahr 1981 sei die Axxx-Stiftung aufgelöst und eine Liechtensteinische Aktiengesellschaft namens Lxxx AG gegründet worden. In diese AG sei das Vermögen der Axxx-Stiftung eingebracht worden. Nunmehr habe also die Lxxx AG die Aktien der Fxxx alt innegehabt. Da sich der Gesundheitszustand des Klägers nach 1970 wieder verbessert habe, habe er nach dieser Zeit viele Jahre die Geschicke der Fxxx alt geleitet. Im Jahr 1986 sei schliesslich sein Schwiegersohn Bxxx zum Verwalter der Fxxx alt bestellt worden. Von ihm sei er immer über die wesentlichen Vorgänge in der Fxxx alt auf dem Laufenden gehalten worden.
Sxxx Axxx sei am 25.6.1986 kinderlos verstorben. Abgesehen von diversen Verfügungen über den südafrikanischen Nachlass habe er seinen Bruder Axxx testamentarisch als Universalerben eingesetzt und seine Neffen Lxxx, Cxxx, Hxxx und Exxx als Nacherben bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt sei somit die Fxxx alt allein von Axxx für den Kläger fiduziarisch verwaltet worden. In der Folge habe sich die Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Bruder Axxx verschlechtert. Am 19.7.2000 habe Axxx Axxx einen der Söhne des Klägers, Cxxx, zum Geschäftsführer der Fxxx alt bestellt. Am 15.1.2002 sei die Lxxx AG aufgelöst worden. Die Aktien der Fxxx alt seien vor der Löschung der Lxxx AG in die beklagte Partei eingebracht worden. Axxx Axxx habe allenfalls im Zusammenwirken mit Cxxx Axxx die Beklagte gegründet, um die Fxxx-Aktien vor dem Kläger, dem wahren Eigentümer, zu verbergen. Im Jahr 2002 sei auch die Fxxx alt in zwei Gesellschaften Fxxx neu und Axxx aufgeteilt worden. Da Cxxx Handlungen gesetzt habe, die nicht im Sinne des Klägers gewesen seien, haben sich der Kläger gezwungen gesehen, das mit Axxx Axxx seinerzeit vereinbarte Vertragsverhältnis zu widerrufen und ihn aufzufordern, die Aktien der Fxxx neu und die Geschäftsanteile der Axxx herauszugeben. Dieser Aufforderung sei Axxx nicht nachgekommen.
3. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der vom Kläger behauptete mündliche Treuhandvertrag zwischen ihm und seinen Brüdern Axxx und Sxxx nie zu Stande gekommen sei. In einem Aktenvermerk über die Zession der Gründerrechte sei nicht festgehalten worden, dass es sich um ein Treuhandverhältnis handle. Im Beistatut der Exxx Anstalt, die auf Axxx übertragen worden sei, sei Axxx Axxx zum alleinigen Begünstigten bestellt worden. Zweitbegünstigt seien Sxxx Axxx und der Kläger bzw nach dessen Tod die Ehefrau des Klägers. Erst in dritter Linie sollten die Kinder des Klägers begünstigt werden. Der Kläger selbst habe ein Drittel der Fxxx-Aktien in die Sxxx-Anstalt eingebracht, bei der er Inhaber der Gründerrechte und Begünstigter gewesen sei. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Brüdern Axxx und Sxxx sei bereits in den 80-er Jahren vollkommen zerrüttet gewesen. Im Rahmen der Verlassenschaft nach Sxxx Axxx im Jahr 1986 sei von Seiten des Axxx Axxx nie von einer fideikommissarischen Substitution geschweige denn von einem Treuhandvertrag oder Ähnlichem die Rede gewesen.
Die beklagte Partei erhob hinsichtlich des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.3.2007 ergänzend gestellten Eventualbegehrens die Einrede der unvermittelten Streitsache und wendete ein, das erweiterte Klagebegehren enthalte nicht nur ein Leistungsbegehren, sondern auch ein Begehren auf Abgabe einer Willenserklärung. Es wäre daher die Vermittlung von dem zuständigen Vermittleramt notwendig gewesen.
4. Mit dem mit dem Urteil vom 25.8.2009 verbundenen Beschluss wies das Erstgericht das Eventualbegehren, soweit es lautet: "der klagenden Partei die Geschäftsanteile Axxx abzutreten" zurück; im Übrigen wies es sowohl das Hauptbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der Cxxx, und die Geschäftsanteile der Axxx, auszufolgen, sowie das Eventualbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die Aktien der Cxxx, auszufolgen und der klagenden Partei die Geschäftsanteile der Axxx binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art 7 der Statuten der Axxx zu erteilen, ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 153.797,17 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Am 24.8.1970 - also gut einen Monat nach dem Tod von Exxx Axxx - fand eine Besprechung statt, an der jedenfalls der Kläger, seine Brüder Axxx Axxx und Sxxx Axxx sowie Dr. Nxxx von der Lxxx teilnahmen. Spätestens bei dieser Besprechung wurden die Gründerrechte an der Exxx an Axxx Axxx übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25.4.1962 in blanko übergeben. Diese wurde von Axxx Axxx Dr. Nxxx vorgelegt. Sowohl Axxx Axxx als auch der Kläger bestätigten Dr. Nxxx, dass die Exxx nunmehr Axxx Axxx gehöre. Weiters, dass Beistatuten, wie sie nachfolgend angeführt werden, zu erlassen sind. Zudem wurde Dr. Nxxx der Auftrag gegeben, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben Axxx Axxx auch seine beiden Brüder, nämlich der Kläger und Sxxx Axxx einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst, sie sollen Zeit Lebens dieselben Rechte, wie der Auftraggeber selbst haben", wobei mit Auftraggeber Axxx Axxx gemeint ist. Der Postversand soll so gehandhabt werden, dass jeweils das Original an Axxx und ein Duplikat an den Kläger geht. Das Beistatut wurde am 25.8.1970 erlassen und lautete unter anderem wörtlich wie folgt:
" § 1
Bestellung von Begünstigten
(1) Zum alleinigen Begünstigten wird Sxxx Pxxx Axxx Axxx, bestellt.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle als Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder Sxxx Pxxx Jxxx Axxx, Dxxx, und Sxxx Pxxx Sxxx Axxx.
(3) Im Falle des Todes von Sxxx Pxxx Jxxx Axxx geht dessen Begünstigtenanteil auf seine Ehefrau, Pxxx Sxxx, und im Falle auch deren Todes an die gemeinsamen Kinder über.
(4) Im Falle des Todes von Sxxx Pxxx Sxxx Axxx geht dessen Anteil auf seinen Bruder, Sxxx Pxxx Jxxx Axxx über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz (3) festgelegte Rechtsnachfolge ein.
§ 2
Kinder des Begünstigten Sxxx Pxxx Jxxx Axxx
Ob und inwieweit die einzelnen Kinder Sxxx Pxxx Jxxx Axxx begünstigt werden, haben der Kindesvater oder sein Bruder, Sxxx Pxxx Sxxx Axxx, gemeinsam oder nicht nur einer von ihnen nach freiem Ermessen zu bestimmen. Sollten sie zeitlebens eine diesbezügliche Bestimmung nicht getroffen haben oder aus anderen Gründen hierzu nicht in der Lage sein, hat die Kindesmutter, Pxxx Sxxx, das Recht, die Begünstigung der Kinder festzulegen. Sofern auch sei keine solche Verfügung getroffen hat, sind im Zweifel die Kinder zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
...
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Recht aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Anspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
Mit Datum vom 25.8.1970 wurde zwischen Axxx Axxx als Auftraggeber und der Bxxx als Auftragnehmerin hinsichtlich der Exxx ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags sind zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Kläger und/oder Sxxx Axxx bevollmächtigt.
Spätestens an der oben angeführten Besprechung vom 24.8.1970 wurden auch die Gründerrechte an der Mxxx auf Sxxx Axxx übertragen und diesem die Zessionsurkunde vom 25.4.1962 in blanko übergeben. Diese wurde von Sxxx Axxx Dr. Nxxx vorgelegt. Der Kläger bestätigte Dr. Nxxx, dass die Mxxx nunmehr Sxxx Axxx gehöre. Weiters ordneten die beiden Dr. Nxxx gegenüber an, dass Beistatuten, wie sie nachfolgend angeführt sind, zu erlassen sind. Zudem wurde Dr. Nxxx der Auftrag erteilt, Mandatsverträge zu schliessen, wonach neben Sxxx Axxx auch seine beiden Brüder, nämlich der Kläger und Axxx Axxx einzeln, "unbeschränkt instruktionsberechtigt sein sollen, das heisst, sie sollen zeitlebens dieselben Rechte wie der Auftraggeber selbst haben". Wobei mit Auftraggeber Sxxx Axxx gemeint ist. Der Postversand soll an "Monsieur Txxx c/o Dr. Sxxx Axxx" erfolgen.
Das Beistatut wurde am 25.8.1970 erlassen und lautete unter anderem wörtlich wie folgt:
"§ 1
Bestellung von Begünstigten
(1) Zum alleinigen Begünstigten wird Sxxx Pxxx Sxxx Axxx bestellt.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten treten an dessen Stelle als Begünstigte zu gleichen Teilen seine Brüder: Sxxx Pxxx Jxxx Axxx, Dxxx, und Sxxx Pxxx Axxx Axxx.
(3) Im Falle des Todes von Sxxx Pxxx Jxxx Axxx geht dessen Begünstigtenanteil auf seine Ehefrau, Pxxx Sxxx, und im Falle auch deren Todes auf die gemeinsamen Kinder über.
(4) Im Falle des Todes von Sxxx Pxxx Axxx Axxx geht dessen Anteil auf seinen Bruder Sxxx Pxxx Axxx, über. Sollte dieser nicht mehr am Leben sein, so tritt die in Absatz (3) festgelegte Rechtsnachfolge ein.
...
§ 5
Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigtenanteil im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
§ 6
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
§ 7
Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten alleine gültig gefasst werden."
Mit Datum vom 25.8.1970 wurde zwischen Sxxx Axxx als Auftraggeber und der Bxxx als Auftragnehmerin hinsichtlich der Mxxx ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurde vereinbart, dass zur Erteilung von Instruktionen neben dem Auftraggeber auch der Kläger und/oder Axxx Axxx bevollmächtigt sind.
Hinsichtlich der Sxxx-Anstalt wurde am 25.8.1970, also am gleichen Tag, wie oben hinsichtlich der Mxxx und der Exxx, zwischen dem Kläger als Auftraggeber und der Bxxx als Auftragnehmerin ein Mandatsvertrag abgeschlossen. Zur Erteilung von Instruktionen sind gemäss diesem Mandatsvertrag neben dem Auftraggeber auch Sxxx Axxx und/oder Axxx Axxx bevollmächtigt. Die ebenfalls am 25.8.1970 erlassenen Beistatuten der Anstalt lauteten unter anderem wörtlich wie folgt:
"I.
Bestellung von Begünstigten
(1) Alleiniger Begünstigter ist Sxxx Pxxx Jxxx Axxx,.
(2) Im Falle des Todes des Erstbegünstigten tritt an dessen Stelle als alleinige Begünstigte die Ehefrau, Pxxx Sxxx.
(3) Nach dem Tode beider Vorbegünstigten sind ihre gemeinsamen Kinder zu den von einem der beiden Vorbegünstigten festgelegten Bestimmungen Begünstigte. Die beiden Brüder des Erstbegünstigten, Sxxx Pxxx Sxxx und Sxxx Pxxx Axxx Axxx, haben jedoch gemeinsam oder auch einzeln das Recht, solche Bestimmungen aufzuheben und neu festzusetzen, ob und in welcher Höhe die einzelnen Kinder begünstigt werden.
Sollten die begünstigten Anteile der Kinder aus irgendeinem Grunde nicht gemäss vorstehendem Absatz festgelegt worden sein, gelten sie im Zweifel als zu gleichen Teilen nach Stämmen begünstigt.
...
IV. Umfang einer Begünstigung
Der Umfang einer Begünstigung erstreckt sich auf den Ertrag und das Anstaltsvermögen mit dem Recht, über den Begünstigten Anteile im Rahmen der Bestimmungen der Statuten und Beistatuten frei zu verfügen.
V. Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht kein klagbarer Rechtsanspruch.
VI. Gründerrechte
Die Gründerrechte an der Anstalt stehen den Begünstigten jeweils zur ungeteilten Hand zu. In die Kompetenz des Gründers fallende Beschlüsse können daher von jedem Begünstigten allein gültig gefasst werden."
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 25.8.1970 seine beiden Brüder Axxx Axxx und Sxxx Axxx bat, die Fxxx alt treuhänderisch für ihn zu verwalten, dass er mit seinen Brüdern vereinbarte, dass diese die Aktien der Fxxx alt für ihn, nach seinem Tod für seine fünf Kinder, Lxxx, Cxxx, Mxxx, Hxxx und Exxx, verwalteten und sie zu gegebener Zeit an diese herausgeben und dass dementsprechend Sxxx Axxx treuhänderisch die Mxxx und Axxx die Exxx übernommen hätten.
Am 29.11.1972 wurde von Dr. Bxxx die Axxx-Stiftung mit Sitz in Vaduz errichtet. Der Stiftung wurde ein Vermögen von umgerechnet CHF 4,500.000,- "bestehend aus Wertschriften und Barmitteln" gewidmet, nämlich: 533 Aktien einer Gesellschaft "dxxx Exxx" mit einem Wert von umgerechnet CHF 938.213,--, 820 Anteile ohne Nennwert der Fxxx alt, wobei es sich hierbei um die bisher von der Mxxx gehaltenen Aktien handelt, und ein Barbetrag von CHF 35.787,--. Noch am gleichen Tag beschloss der Stiftungsrat, dass als mögliche Destinatäre nur in Betracht kommen: Die ehelichen Nachkommen männlichen Geschlechts des Klägers, nämlich Lxxx, Cxxx, Hxxx und Exxx Axxx sowie deren ehelichen Nachkommen männlichen Geschlechts; der erstbestellte Präsident der Familienversammlung, Sxxx Axxx, und Destinatäre, die wissenschaftliche, kulturelle oder karitative Tätigkeiten ausüben oder zum Zweck haben. Auch die von der Sxxx-Anstalt gehaltenen Obligationen der Fxxx alt wurden in die Axxx-Stiftung eingebracht. Zudem ist Sxxx Axxx, der hinsichtlich der Mxxx Auftraggeber der Bxxx war, möglicher Begünstigter der Stiftung, Axxx aber nicht.
Am 9.12.1975 wurde eine ausserordentliche Aktionärs-Hauptversammlung der Fxxx alt vor Rechtsanwalt Hxxx abgehalten. Dabei wurden 400 Obligationen in Höhe von insgesamt 40 Mio belgischen Francs in 800 Fxxx-Aktien ohne Nennwert umgewandelt. Insgesamt gab es ab diesem Zeitpunkt also 2040 Fxxx-Aktien.
Der Kläger wohnt seit 1977 nicht mehr in Belgien, sondern in der Schweiz.
Am 16.8.1981 wurde die Lxxx mit Sitz in Vaduz gegründet und am 18.9.1981 im Handelsregister eingetragen. Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien wurden Dr. Bxxx und Hxxx. Am 14.12.1985 wurde auch Dr. Bxxx als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen.
Der Kläger und sein Bruder SxxxAxxx machten sich Gedanken über die Auflösung der Axxx-Stiftung und die Einbringung der Fxxx-Aktien von der Axxx-Stiftung in die Lxxx. Dieses Vorhaben wurde umgesetzt. In der Folge hielt die Lxxx diese Aktien der Fxxx und nahm durch Bevollmächtigte an den Generalversammlungen der Fxxx teil.
Sxxx Axxx starb am 25.6.1985 ohne Nachkommen. Mit handschriftlichem Testament vom 8.8.1983 unterstellte er seinen Nachlass dem belgischen Recht und setzte seinen Bruder Axxx Axxx zu seinem Universalerben ein. Das Testament beinhaltet unter anderem folgende Bestimmung: "Sollte Axxx Axxx vor mir versterben oder sollte er meinen Nachlass ausschlagen, so setze ich meine Neffen, die Pxxx Lxxx, Cxxx, Hxxx und Exxx Axxx, soweit sie volljährig sind, zu meinen Universalerben ein". Mit Testament vom 6.10.1983 verfügte er über seinen "gesamten südafrikanischen Nachlass (einschliesslich aller Aktiva und Passiva in Südafrika)". Mit handschriftlichem Testament vom 25.6.1985, also seinem Todestag, bestätigte er seine bis zu diesem Tag gemachten Testamente ausdrücklich und vermachte seine gesamte Habe in Südafrika an Pxxx. Axxx Axxx nahm die Erbschaft an, der Kläger und die Schwester des Klägers legten innerhalb der ihnen zugesprochenen gesetzlichen Frist keinen Einspruch gegen das Testament ein. Axxx Axxx erbte demnach - mit Ausnahme des südafrikanischen Vermögens - das gesamte Vermögen von Sxxx Axxx. Der zuständige Friedensrichter von Lausanne stellte am 16.6.1986 einen entsprechenden Erbschein aus.
Die Lxxx wurde mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15.1.2002 aufgelöst und gleichen Tags im Handelsregister gelöscht. Das Protokoll lautet unter anderem wörtlich wie folgt: "Die Generalversammlung bestimmt einstimmig die Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu beantragen, von der Verpflichtung zur Durchführung des ordentlichen Liquidationsverfahrens entbunden zu werden und die vorzeitige Löschung der Gesellschaft, das heisst nach Verteilung des Erlöses vor Ablauf der gesetzlichen Frist, ohne Einhaltung der Verpflichtung zur Bekanntmachung und Aufforderung an die Gläubiger, zu bewilligen. Der Grund für diese Massnahme besteht in einer Änderung der Steuergesetzgebung in Belgien, wonach die Beendigung der Liquidation möglichst umgehend notwendig und wichtig ist. Da die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt hat (der einzige Zweck bestand im Halten einer Beteiligung einer belgischen Gesellschaft) hält es der Verwaltungsrat für gänzlich ausgeschlossen, dass durch eine vorzeitige Auszahlung des Liquidationserlöses allfällige Gläubiger zu Schaden kommen könnten."
Am 19.7.2000 wurde Cxxx Axxx, einer der Söhne des Klägers, zum Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates der Fxxx alt bestellt. Im Jahr 2002 wurde die Fxxx alt aufgelöst und gespalten und ihr Vermögen in die beiden neu gegründeten Gesellschaften Cxxx (kurz Fxxx neu) und Axxx übertragen. Dies erfolgte folgendermassen: In einer am 4.6.2002 notariell aufgenommenen Urkunde wurde die vorzeitige Auflösung ohne Liquidation der Fxxx alt durch Spaltung und Gründung zweier neuer Gesellschaften, nämlich der Fxxx neu und der Axxx beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der gespaltenen Gesellschaft auf diese beiden neuen Gesellschaften übertragen. Die Verteilung der Vermögenswerte der Fxxx alt auf die beiden Empfängergesellschaften Fxxx neu und Axxx wurde in einem eigenen Spaltungsplan angeführt und in einem Immobilienanhang beschrieben. Aufgrund des festgestellten Umtauschverhältnisses wurde beschlossen, die Aktien und Gesellschaftsanteile der zu gründenden Gesellschaften wie folgt zu verteilen, wobei es infolge der oben erwähnten Kapitalerhöhung im Jahr 1975 inzwischen 2040 Fxxx-alt-Aktien gab: 1683 Aktien der Fxxx neu im Tausch für die Aktien Nr 1 bis einschliesslich 1240 und Nr 1281 bis einschliesslich 1723 der Fxxx alt, 179 Geschäftsanteile der Axxx im Tausch für die Aktien Nr 1261 bis einschliesslich 1280 und Nr 1724 bis einschliesslich 1882 der Fxxx alt und schliesslich 178 Geschäftsanteile der Axxx im Tausch für die Aktien Nr 1241 bis einschliesslich 1260 und Nr 1883 bis einschliesslich 2040 der Fxxx alt. Anlässlich der Spaltung der Fxxx alt stellte ein Wirtschaftsprüfer in einem Gericht fest, dass die auf die Fxxx neu vorgenommene Sacheinlage aus Aktiva und Passiva der gespaltenen Fxxx alt, nämlich hauptsächlich aus Grundstücken, aber auch aus Forderungen und anderen flüssigen Mitteln, bestehe. Bezüglich der Sacheinlage in die Axxx stellte er fest, dass diese aus Aktiva der gespaltenen Gesellschaft Fxxx alt, nämlich hauptsächlich aus Grundstücken und flüssigen Mitteln, bestehe. Das Gesellschaftskapital der Fxxx neu wurde auf EUR 1,148.020,36 festgelegt, welches durch 1683 Aktien ohne Nennwertbezeichnung repräsentiert werde. Das Gesellschaftskapital der Axxx wurde auf EUR 390.021,37 festgesetzt, das durch 357 Gesellschaftsanteile ohne Nennwertbezeichnung repräsentiert werde. Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Fxxx neu wurde Cxxx Axxx und zur Geschäftsführerin der Axxx dessen Ehefrau, Fxxx, bestellt. Dabei wurde als Umtauschverhältnis festgelegt, dass 0,174815810765 Anteile Axxx und 0,825184189235 Aktien Fxxx neu einer Aktie Fxxx alt ohne Zahlung eines Ausgleichs in bar entsprechen. Die Aktien der Fxxx neu und die Geschäftsanteile der Axxx werden von der beklagten Partei gehalten.
Die beklagte Partei ist eine Bxxx-Gesellschaft, deren eingetragene Organe Dr. Mxxx und der Zxxx Txxx sind. Die hauptsächlichen Verwaltungshandlungen für die Beklagte werden in Liechtenstein verrichtet.
Dr. Mxxx amtiert beim Zxxx Txxx als Treuhänderrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien. Er ist auch Mitglied des Verwaltungsrats des Industrie- und Finanzkontoretablissement, und zwar ebenfalls mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Mit Schreiben vom 23.2.2004 ersuchte die Fxxx das Industrie- und Finanzkontoretablissement um Unterzeichnung eines Vollmachtsentwurfes, mit dem die Beklagte "wie im vergangenen Jahr" ein Verwaltungsratsmitglied der Fxxx zur Ausübung ihres Stimmrechtes bei der ordentlichen Generalversammlung der Fxxx bevollmächtigt. Mit Schreiben vom 25.2.2004 übermittelte das Industrie- und Finanzkontoretablissement die gewünschte Blankovollmacht mit dem Ersuchen, ihr eine Kopie der Vollmacht mit den entsprechenden Ergänzungen sowie das Protokoll bezüglich der Generalversammlung für seine Akten zuzustellen. Mit Schreiben vom 21.3.2004 stellte die Fxxx das Protokoll der Generalversammlung der Beklagten vom 16.3.2004 zu.
Mit Schreiben vom 13.7.2005 teilte Lxxx Axxx seinem Bruder Cxxx A mit wie folgt: "Ob eine Schätzung der Aktiven, die Fxxx und Axxx darstellen, im Hinblick auf ein späteres Gespräch zwischen uns allen (...) vornehmen zu können, informiere ich dich, dass ich am Dienstag, dem 13. September, gegen 15.00 Uhr mit einem Sachverständigen von mir vor Ort erscheinen möchte. (...) Ich möchte hierbei Zugang zu allen Konten, Geschäftsbüchern, Buchhaltungs- und Gesellschaftsarchiven haben."
Mit Schreiben vom 25.3.2006 teilte Lxxx Axxx Axxx Axxx unter anderem Folgendes mit:
"Ich wende mich im Auftrag meines Vaters, deines Bruders Jxxx, an dich, der mich angesichts seines Alters mit bestimmten seiner Geschäfte betraut hat. So kündige ich hiermit in seinem Namen und für seine Rechnung als sein Vertreter mit sofortiger Wirkung den Auftrag, den er dir ab August 1970 erteilt hatte, um einen Teil, dann alle Aktien der Gesellschaft Fxxx für seine Rechnung zu halten. Ich bitte dich folglich, mir innert 10 Tagen ab diesem Schreiben, die Aktien sowie alle Gesellschaftsunterlagen und nützlichen Archive von Fxxx und Axxx einer neuen aus einer Spaltung von Fxxx hervorgegangenen Gesellschaft, gegebenenfalls von jedem Holdingunternehmen zu übermitteln." Das Schreiben wurde Axxx Axxx von einem spanischen Notar am 12.4.2006 übergeben.
Der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien der Fxxx neu und der Gesellschaftsanteile der Axxx kam Axxx nicht nach.
Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27.4.2006 teilten die nunmehrigen Klagsvertreter in Vertretung des Klägers dem Zxxx Txxx und dem Industrie- und Finanzkontoretablissement Folgende mit:
"Nach dem Informationsstand unseres Mandanten hält die Cxxx Fxxx, deren ständige Vertretung in Liechtenstein das Industrie- und Finanzkontoretablissement, allenfalls die Zxxx Txxx, ist, die Aktien der belgischen Aktiengesellschaft Fxxx (= "Cxxx") sowie die Geschäftsanteile der belgischen Axxx, welche ebenso wie die vorgenannte Fxxx im Jahr 2002 aus der im Jahr 1957 gegründeten Fxxx ("Fxxx alt") hervorgegangen ist.
Es ist Ihnen sicher bekannt, dass es sich bei diesen Aktien/Geschäftsanteilen um Eigentum unseres Mandanten handelt. Unser Mandant ersuchte im Jahr 1970 aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen seine Brüder Axxx und Sxxx Axxx, die Aktien der "Fxxx alt" für ihn zu verwalten. Nach dem Tod von Sxxx Axxx wurden die von ihm verwalteten Fxxx-Aktien an Axxx Axxx übergeben, um sie für unseren Mandanten zu verwalten. Zur Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses hat sich Axxx Axxx verschiedener Liechtensteinischer Gesellschaften und aktuell der Cxxx Fxxx bedient.
Mit beiliegendem Schreiben vom 25.3.2006 hat Lxxx Axxx, der Sohn unseres Mandanten, in dessen Auftrag das seinerseits mit Axxx Axxx abgeschlossene Vertragsverhältnis aufgelöst und diese zur Herausgabe der Aktien der Fxxx sowie der Geschäftsanteile der Axxx aufgefordert. Das erwähnte Schreiben wurde Axxx Axxx am 12.4.2006 an seinem spanischen Wohnsitz durch einen Notar zugestellt. Ausserdem hat unser Mandant seinen Sohn Cxxx Axxx, den Verwaltungsratsvorsitzenden der Fxxx, um Informationen über die Geschäftsgebarung der Fxxx und Axxx ersucht. Da er weder Informationen erhielt, noch Axxx Axxx der Aufforderung auf Herausgabe der Aktien nachgekommen ist, sieht sich unser Mandant veranlasst, rechtliche Schritte sowohl in Belgien als auch in Liechtenstein einzuleiten. Im Hinblick darauf fordern wie Sie auf, keine Handlungen bezüglich der erwähnten Fxxx-Aktien bzw Axxx-Geschäftsanteile vorzunehmen, welche die Eigentumsrechte unseres Mandanten an den Aktien-Geschäftsanteilen beeinträchtigen oder ihm Schaden zufügen könnten. Zum Zeichen Ihres Einverständnisses ersuchen wie Sie um Ihre kurze schriftliche Bestätigung und verbleiben mit freundlichen Grüssen."
Verwalter der Grundstücke und Wälder, die der Fxxx alt gehörten bzw nunmehr der Fxxx neu und Axxx gehören, war ab 1966 der Zeuge Gxxx. Er fühlte sich schon ab 1966 dem Kläger gegenüber weisungsgebunden und berichtete diesem auch. Wenn er eine Weisung für seine Tätigkeit als Verwalter brauchte, ging er immer zum Kläger, und zwar ausschliesslich nur zu diesem. 1985 wurde sein Sohn, Gxxx, Verwalter und übte diese Tätigkeit bis 2001 als Angestellter der Fxxx alt aus. Seine Gesellschaft war bis Dezember 2006 für Fxxx tätig. Gxxx fühlte sich dem Verwaltungsratsdelegierten Bxxx gegenüber weisungsgebunden, später den Verwaltungsräten Bxxx, Hxxx, Kxxx und Hxxx. Die Verwaltungsräte erteilten ihm aber nie irgendwelche Weisungen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für andere Besitztümer des Klägers traf er diesen einmal monatlich und gab ihm über seine Fragen auch Auskunft über die Tätigkeit der Fxxx, dies weil er den Kläger als Eigentümer der Fxxx betrachtete. Axxx Axxx erteilte ihm gegenüber nie irgendwelche Weisungen hinsichtlich Fxxx. 1986 wurde Bxxx, der Schwiegersohn des Klägers, über Anfrage durch Axxx Axxx Verwaltungsdelegierter der Fxxx alt. Dieser war damals für ihn unerwartet zu ihm gekommen und hatte ihm gesagt, dass er ihn zum Verwalter der Wälder bestellen wolle. Er erzählte dann dem Kläger von der Anfrage. Dieser schien darüber nicht besonders erstaunt und antwortete, er soll sich den Wald anschauen gehen und solle mit Gxxx Kontakt aufnehmen. Bxxx war bis 1998 Verwaltungsratsdelegierter der Fxxx alt. Soweit forstwirtschaftliche Fragen zu entscheiden waren, erhielt er von niemandem Weisungen. Soweit Fragen, die die Gesellschaft als solche betrafen, zu klären waren, informierte er formell den Verwaltungsrat. Er schickte auch Schreiben an Axxx Axxx, er erhielt von diesem aber nie eine inhaltliche Antwort. Er merkte dann rasch, dass sich der Kläger in dieser Sache gut auskannte und auch sehr interessiert war. Bxxx berichtete Axxx Axxx einmal jährlich über Fxxx und stellte ihm Fragen, wenn Entscheidungen zu treffen waren. Wenn er überhaupt eine Weisung erhielt, dann in der Art, dass er sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft wenden soll. Wenn es darum ging, Zielsetzungen der Gesellschaft udgl festzulegen, dann besprach sich Bxxx immer mit Lxxx Axxx, einem Sohn des Klägers. Dies deshalb, weil der Kläger ihm einmal gesagt hat, dass er die nächste Generation der Familie miteinbeziehen wolle und er sich an Lxxx wenden soll. Im Jahr 2000 wurde Cxxx Axxx, ein Sohn des Klägers, von Axxx Axxx zum Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates der Fxxx bestellt. Dieser setzte diverse Handlungen, die nicht im Sinn des Klägers waren, weshalb schliesslich der Kläger seinen Sohn Lxxx mit der Kündigung des behaupteten Treuhandverhältnisses beauftragte.
Der Kläger strengte gegen die Fxxx neu und die Axxx in Belgien ein Verfahren an, in dem er vorbrachte, dass neben Exxx und Mxxx noch eine dritte Anstalt Sxxx, wobei der Name für "Sxxx und Jxxx" stehe, 1958 gegründet und am 24.8.1970 umgestaltet worden sei. Die Aktien der Fxxx alt seien in drei Teile aufgeteilt worden, und zwar unter den drei Anstalten Exxx, Mxxx und Sxxx. Axxx habe die Exxx treuhänderisch, Sxxx die Mxxx treuhänderisch und der Kläger selber die Sxxx verwaltet. Seine Brüder Sxxx und Axxx, die keine Nachkommen hatten, hätten mit ihm vereinbart, dass sie diese Anstalten für die fünf Kinder des Klägers verwalteten, was durch die am 25.8.1970 durchgeführten Satzungsänderungen der Exxx und Mxxx bestätigt werde.
In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Zurückweisung des Eventualbegehrens mit der mangelnden Vermittlung durch das zuständige Vermittleramt und führte in der Sache selbst aus, dem Kläger sei es nicht gelungen, die behauptete Treuhandvereinbarung zu beweisen, weshalb er auf die Aktien der Fxxx neu keinen wie auch immer gearteten Anspruch habe.
5. Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts im Urteil vom 25.8.2009 dahingehend ab, dass die Einrede der mangelnden Vermittlung in Bezug auf die Abänderung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.3.2007 verworfen werde; im Übrigen gab es der Berufung des Klägers keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Das Fürstliche Obergericht erachtete die Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Negativfeststellung der behaupteten Treuhandvereinbarung für gut nachvollziehbar und fasste nach detaillierter Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen des Klägers die Argumente, die gegen die Annahme einer Treuhandvereinbarung zwischen den Geschwistern Axxx sprechen, wie folgt zusammen: Zunächst sei erwähnenswert, dass die Übertragung der Gründerrechte an der Mxxx Anstalt und an der Exxx Anstalt professionell erfolgt und dementsprechend auch durch Urkunden dokumentiert sei, dies beginnend mit dem Aktenvermerk über die telefonische Besprechung vom 24.8.1970 von Dr. Nxxx, die dann zur Übertragung der Zessionsurkunden, zum Erlass von Beistatuten und zu neuen Mandatsverträgen geführt hätten. In all diesen Dokumenten sei kein Wort von dem wohl wichtigsten Teil der Absprache - wenn es sich so abgespielt hätte - , nämlich davon die Rede, dass die Übertragung der Gründerrechte an den beiden Anstalten, die ja wirtschaftlich das Eigentum an den Wäldern in Belgien darstellten, nur zu treuen Handen hätte erfolgen sollen. Auch unter den Brüdern selbst sei kein Schriftstück über diese Absprache abgefasst worden. Dies sei nicht allein damit zu erklären, dass die Brüder einander nicht einfach getraut hätten, dies um so weniger, als sich Sxxx Axxx damals im Belgisch-Kongo als Arzt aufgehalten habe und Axxx Axxx in Südamerika gewesen sei, wo auch mit unerwarteten Krankheiten oder Todesfällen und schlechter Kommunikation zu rechnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wäre auch verwunderlich, dass in der späteren historischen Abfolge (Gründung der Axxx-Stiftung mit Einbringung dieses Vermögens und zusätzlich noch des dem Kläger verbliebenen Vermögens) und bei der Übertragung des Vermögens auf die Lxxx dieses Thema nicht zur Sprache gekommen wäre und nicht zumindest dort, teils viele Jahre nach dieser behaupteten Treuhandvereinbarung, auf diese Treuhandvereinbarung zurückgekommen worden sei. Beispielhaft sei nur erwähnt, dass beim Tod von Sxxx Axxx dessen Erbe und damit auch dessen Vermögen nicht an Axxx Axxx zurückgefallen sei und auch damals kein Wort über diese Treuhandvereinbarung festgehalten worden sei, obwohl sich die Situation geändert hätte. Weiters spreche gegen eine solche Vereinbarung die Tatsache, dass offenkundig im Jahr 1970 die Aktien der Forelux alt in drei Teile aufgeilt worden seien oder aufgeteilt gewesen seien und jeder der Brüder ein Drittel dieser Anteile über die ihm zuzurechnende Liechtensteinische Anstalt gehalten habe. Wenn der Kläger schon aus Motiven, aus die noch einzugehen sein werde, eine Treuhandlösung für die Fxxx gewollt habe, so bleibe unverständlich, warum er rechtlich ein Drittel behalte, welches allerdings später, aus welchen Motiven auch immer sie seien weder vorgebracht noch erhoben worden - wiederum in den Nachfolgegesellschaften zusammenfliesse. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Motive für diese Treuhandlösung grösstenteils unverständlich seien. Das Motiv, dass er das Vermögen an seine Brüder übertragen habe, weil er damals gesundheitlich angeschlagen oder überlastet gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Seine Brüder hätten damals in Übersee residiert. Bei den Kommunikationsmitteln im Jahr 1970 könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verwaltung von Wäldern in Belgien von Südamerika oder Afrika aus gemacht werden könne, sodass von vornherein klar gewesen wäre, dass alles wiederum beim Kläger behänge. Die Angst vor Enteignungen sei ebenfalls unverständlich. Es möge durchaus sein, dass noch im Jahr 1956 unter dem Eindruck des zweiten Weltkrieges eine Angst vor Enteignungen, die allerdings nach dem ersten Weltkrieg stattgefunden hätte, bestanden habe. Im Jahr 1970 könne dies aber auch bei grosser geschichtlicher Emotion ausgeschlossen werden, wenn man bedenke, dass damals Belgien und Deutschland schon fast zwei Jahrzehnte der EWG und der Nato angehört hätten. Auch die steuerlichen Motive seien unverständlich. In welcher Weise ein Eigentumsübergang von den Onkeln auf Neffen und eine Nichte steuerlich damals günstiger hätte sein sollen als ein Eigentumsübergang von Vater auf Kinder (immer wenn die dazwischenliegenden juristischen Personen ausgeblendet werden), sei nicht erklärt worden. Wenn Vermutungen über die Motive bei dieser nach dem Vorbringen des Klägers getroffenen Vereinbarungen im Jahr 1970 diskutiert werden sollten, dann wäre es zumindest auch die Vermutung, dass die Aufteilung der Fxxx alt kurz nach dem Tod von Exxx Axxx offenbar der gewollten Erbfolge für die Liegenschaft entsprochen habe. Es ist im Rahmen solcher Vermutungen durchaus möglich, dass - gleich, ob die Gründerrechte beim Tode des Exxx Axxx schon auf den Kläger übertragen gewesen seien - seine Rechtsposition nicht so sicher gewesen sei oder er auch im Wissen, dass letztlich ohnehin seine Kinder zum Zuge kämen, seine Brüder - auch um allfällige Rechtsstreite zu vermeiden - an der Verlassenschaft beteiligen hätte wollen. Die von den Parteien weiters im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel seien irrelevant und daher nicht aufzunehmen gewesen.
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts liege auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Soweit der Kläger vorbringe, die ganze Konstruktion mit der Sxxx-Mxxx und Exxx Anstalt zeige, dass hier zwischen den drei Brüdern Sxxx, Axxx und dem Kläger ein Vermögenswert in drei Teile geteilt worden und sohin dem Kläger wenigstens ein Drittel der bei der beklagten Partei befindlichen Aktien bzw Geschäftsanteile der Fxxx alt bzw der Fxxx neu und der Axxx auszufolgen sei und noch jener Teil dazu käme, der über die Obligationen und Umwandlung in Aktien dem Kläger zugestanden wäre, so sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe festgestellt, dass zwischen den Brüdern keine Treuhandvereinbarung bestanden habe, also mit anderen Worte nicht festgelegt gewesen sei, dass all jene Vermögenswerte, die ihnen vom Kläger übergeben worden seien, wieder an den Kläger oder an von ihm bestimmte Personen auf dessen Anordnung zurückzugeben seien. Damit spiele es keine Rolle, wann und auf welche Weise und aus welchem Motiv der Kläger später der Axxx-Stiftung und deren Nachfolgerinnen Vermögen überlassen habe.
Soweit der Kläger eine Nichtigkeit des Urteils darin erblickte, dass das Erstgericht jegliche Begründung für den angeblichen Gutglaubenserwerb durch die Axxx-Stiftung vermissen lasse, verwies das Obergericht darauf, dass es sich nur um ein obiter dictum handle, weil die behauptete Treuhandvereinbarung als nicht erwiesen angenommen worden sei. Diese Hilfsbegründung wäre nur dann zu hinterfragen, wenn die Feststellungen des Erstgerichts im Kernbereich geändert würden. Für die aus denselben Erwägungen abgeleitete Mangelhaftigkeit des Verfahrens würde auf jene Argumente, wie sie im Rahmen der Erörterung der Nichtigkeitsberufung ausgeführt worden seien, verwiesen.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erstattete Revision des Klägers. Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er, das Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren auf Ausfolgung der Aktien der Fxxx neu und der Geschäftsanteile der Axxx stattgegeben werde; hilfsweise wurde beantragt, die Aktien der Fxxx neu auszufolgen und die Geschäftsanteile der Axxx abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art 7 der Statuten der Axxx zu erteilten. Ferner wurde hilfsweise beantragt, 1001 Aktien der Fxxx neu und 212 Geschäftsanteile der Axxx auszufolgen oder 1001 Aktien der Fxxx auszufolgen und 212 Geschäftsanteile der Axxx abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art 7 der Statuten der Axxx zu erteilen oder ein Drittel (561 Stück) der Aktien der Fxxx neu und ein Drittel (119 Anteile) der Geschätsanteile der Axxx auszufolgen oder ein Drittel (561 Stück) der Aktien der Fxxx neu auszufolgen und ein Drittel (119 Anteile) der Geschäftsanteile der Axxx abzutreten und nötigenfalls die Genehmigung zu dieser Übertragung gemäss Art 7 der Statuten der Axxx zu erteilen. Schliesslich wurde hilfsweise ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Für alle Fälle wurde beantragt, der beklagten Partei den Ersatz der Kosten des Verfahrens aller Instanzen aufzuerlegen.
Die Revision des Klägers macht im Wesentlichen geltend:
6.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 472 Z 2 ZPO:
Die Begründung des Berufungsgerichts, warum die Vernehmung des angebotenen Zeugen Hxxx Axxx abgelehnt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Beweisanbot sei klar hervorgegangen, dass Beweisthema nicht nur die Unglaubwürdigkeit des Axxx Axxx gewesen sei, sondern auch bzw in erster Linie der Nachweis der Treuhandvereinbarung. Es sei daher unverständlich, wenn das Obergericht zum Ergebnis komme, dass das streitentscheidende Beweisthema nicht ausreichend dargetan worden und nicht klar sei, auf welche Wahrnehmungen sich die Aussage stütze.
Die Aussage des Zeugen Hxxx Axxx hätte keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens bewirkt, sei er doch bereit gewesen, für seine Aussage nach Vaduz zuzureisen. Der Grund, warum der Zeuge erst rund drei Jahre nach Beginn der Rechtsstreitigkeit als Zeuge angeboten worden sei, bestehe darin, dass Axxx und Hxxx Axxx erst im April 2008 über diese Angelegenheit gesprochen hätten. Der Kläger habe erst nach Schluss der Verhandlung I. Instanz von diesem Gespräch erfahren und insbesondere von der Aussage, wonach Axxx Axxx die Treuhandvereinbarung bestätigt hätte. Es sei dem Kläger gar nicht möglich gewesen, den Zeugen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzubieten.
Das Argument des Obergerichts, dass die Vernehmung des Zeugen Hxxx Axxx deshalb besonders stossend gewesen wäre, weil durch den Tod von Axxx Axxx dieser dem Zeugen Hxxx Axxx nicht mehr hätte gegenübergestellt werden können, überzeuge nicht. Es könne nicht dem Revisionswerber zum Nachteil gereichen, dass Axxx Axxx mittlerweile verstorben sei. Hxxx Axxx wäre jedenfalls als Zeuge zuzulassen gewesen. Der durch die Unterlassung bewirkte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil er geeignet gewesen sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern.
6.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers sei nicht nachvollziehbar, dass die ganze Konstruktion mit der Sxxx, Mxxx und Exxx zeige, dass zwischen den drei Brüdern Sxxx, Axxx und dem Kläger ein Vermögenswert in drei Teile geteilt worden sei und sohin dem Kläger wenigstens ein Drittel der bei der Beklagten befindlichen Aktien bzw Geschäftsanteile der Fxxx alt bzw der Fxxx neu und der Axxx auszufolgen sei und dazu noch jener Teil käme, der über die Obligationen und Umwandlungen der Aktien dem Kläger zugestanden wäre, sei klarzustellen, dass es sich bei diesen Feststellungen nicht um ein Vorbringen des Klägers handle, sondern das Erstgericht zu diesem Ergebnis gekommen sei. Er habe dazu lediglich eingewendet, dass das Erstgericht, wenn es schon die Ansicht der "Drittelung" vertrete, entsprechend hätte feststellen müssen, dass das Vermögen von Exxx Axxx damals gedrittelt worden sei und auch das dem Kläger zustehende Drittel, nunmehr bestehend aus Aktien der Fxxx neu und Geschäftsanteilen der Axxx, von der beklagten Partei gehalten werde. Als Folge dessen hätte es den Schluss ziehen müssen, dass dem Kläger zumindest je ein Drittel der Fxxx-Aktien und Axxx-Geschäftsanteile zuzusprechen gewesen wären.
Das Berufungsgericht übersehe, dass es niemals Wille der Brüder von Axxx gewesen sei, den Liechtensteinischen Gesellschaften die Fxxx-Aktien ins Eigentum zu übergeben. Der Kläger habe von Anfang an vorgebracht, dass sich die Familie von Axxx stets als Eigentümer der Fxxx angesehen habe und nie beabsichtigt gewesen sei, sich dieses Eigentums zu Gunsten von Liechtensteinischen Gesellschaften zu begeben. Das zeige sich daran, dass die Aktien im Laufe der Jahre festgestelltermassen von verschiedenen Liechtensteinischen Gesellschaften (Exxx, Mxxx, Sxxx, Axxx-Stiftung, Lxxx, Cxxx) gehalten worden seien. Hätten sich die Brüder von Axxx bei Einbringung der Aktien jeweils des Eigentums begeben, hätten sie einige Zeit später die Aktien nicht einfach wieder den Gesellschaften entnehmen dürfen. Dies sei ein Nachweis für die Treuhandkonstruktion bzw Strohmannfunktion der Liechtensteinischen "Vehikel". Daher habe der Kläger auch nie das Eigentum an seinem Aktien-Anteil verloren.
Die beklagte Partei sei während des gesamten Verfahrens jegliche Rechtfertigung schuldig geblieben, warum sie die Herausgabe des Drittels des Klägers verweigere. Es gebe keinerlei Feststellung oder irgendeinen Hinweis, dass sich der Kläger seines Drittels begeben habe wollen. Bezeichnenderweise sei dies nicht einmal von der Beklagten behauptet worden. Die Beklagte, die sich hinter der Beweispflicht des Klägers verschanze, treffe eine Mitwirkungspflicht dahingehend, ihre Berechtigung betreffend des klägerischen Drittels darzutun. Es sei hier auch der prozessuale Grundsatz der Beweisnähe zu beachten.
Wenn das Berufungsgericht die Ansicht vertrete, es spiele keine Rolle, wann und auf welche Weise und aus welchem Motiv der Kläger später der Axxx-Stiftung und deren Nachfolgerinnen ein Vermögen überlassen habe, so treffe dies mit Sicherheit nicht auf die beklagte Partei und Axxx Axxx, der sich hinter der Beklagten verstecke, zu. Diese Rechtsfrage sei unabhängig von der Frage einer Treuhandvereinbarung nicht zuletzt aus Effizienzgründen zu lösen, weil der Kläger anderenfalls einen neuen Rechtsstreit in Liechtenstein anstrengen müsse, um den ihm zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Drittels der Fxxx-Aktien und Axxx-Anteile zuzüglich der umgewandelten Obligationen (Wandelanleihen) gerichtlich durchzusetzen.
Das Berufungsgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Kläger nicht nur zumindest ein Drittel der Fxxx-Aktien und der Axxx-Geschäftsanteile zusprechen müssen, sondern darüber hinaus auch jenen Aktien-Anteil, der 1975 aus der Umwandlung von 400 Obligationen (Wandelanleihen) in 800 Fxxx-Aktien entstanden sei, sohin 1001 Aktien der Fxxx neu und 212 Axxx-Geschäftsanteile. Diesbezüglich werde auf die erstgerichtlichen Feststellungen verwiesen, wonach Exxx Axxx am 8.8.1961 und seine Schwester vier Tage später Obligationen der Fxxx alt im Wert von je 20 Mio belgischen Francs an die Sxxx-Anstalt übergeben und übertragen hätten. Die Sxxx-Anstalt habe feststellungsgemäss dem Kläger gehört, wobei die erwähnten Obligationen (Wandelanleihen) dem Kläger schenkungsweise übergeben worden seien.
Dass Axxx Axxx hinter der Beklagten stehe, das heisst deren wirtschaftlich Berechtigter sei, sei von der Beklagten während des gesamten Verfahrens nie substanziiert bestritten worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe seine Überlegung, dass der Kläger nicht bereits 1967 Eigentümer der Zessionsurkunden geworden sei, nur im Rahmen seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf den Nichtabschluss einer Treuhandvereinbarung erörtert, sei unrichtig. Das Erstgericht habe vielmehr auf Seite 37 seines Urteils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es diese Erwägungen "in rechtlicher Hinsicht vorweg nehme". Aber auch das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Frage, ob Exxx Axxx, Inhaber der Gründerrechte bis zu seinem Tod gewesen sei oder sie vorher an den Kläger zediert habe, eine Frage der rechtlichen Einschätzung und nicht der Wahrnehmung sei. Unbestrittenermassen seien die dazu vorliegenden Urkunden, nämlich die Schreiben vom 3.10.1967 bzw 6.10.1967 und das Schreiben von Dr. Nxxx vom 3.8.1970, Beweismittel, die vom Erstgericht zu würdigen gewesen seien. Die Schlussfolgerung daraus, ob der Kläger damals Eigentum an den Zessionsurkunden erworben habe oder nicht, sei eine rechtliche Beurteilung, wie sie vom Erstgericht ohnehin vorgenommen worden sei.
Auch die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Frage, ob der Kläger schon seit 1967 Inhaber der Gründerrechte der beiden Anstalten geworden sei, eigentlich keine Rolle spiele, sei unrichtig. Wenn nämlich der Kläger bereits 1967 Inhaber der Gründerrechte an Mxxx und Exxx geworden sei, was auch den Tatsachen entspreche, sei auszuschliessen, dass er als Vater von fünf pflichtteilsberechtigten Kindern einen Grossteil seines Vermögens seinen zwei Brüdern geschenkt habe. Die Beklagte und auch das Erstgericht würden die Ansicht vertreten, dass die Fxxx auf Wunsch des Exxx Axxx unter den drei Brüdern aufgeteilt worden sei. Wenn aber Exxx Axxx die Fxxx bereits im Jahre 1967 schenkungsweise ins Eigentum übertragen habe, mache es keinen Sinn, dass sich der Kläger als fünffacher Familienvater freiwillig von solch grossen Vermögenswerten zu Gunsten seiner beiden Brüder, die kinderlos geblieben seien, trenne. Deshalb spiele diese Frage nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch für die rechtliche Beurteilung eine Rolle.
7. In ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision des Klägers keine Folge zu geben und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen; ferner wird ein Kostenantrag gestellt.
Zusammenfassend führte die Beklagte aus:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäss § 472 Z 2 ZPO sei nicht gegeben. Das Berufungsverfahren sei nur dann als mangelhaft anzusehen, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- oder Verfahrensrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, was hier nicht der Fall sei.
7.2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Unter diesem Revisionsgrund versuche der Revisionswerber in die Beweiswürdigung der Vorinstanzen einzugreifen und aufgrund von vom Beweisergebnis nicht gedeckten Feststellungen zu anderen rechtlichen Schlussfolgerungen zu gelangen. Der Revisionswerber schrecke auch nicht davor zurück, wider besseres Wissen Behauptungen aufzustellen, die im klaren Widerspruch zu seinem eigenen Standpunkt stünden.
Entgegen der Feststellung des Erstgerichts in seinem Urteil ON 61, Seite 33 zweiter Absatz, wo es heisse: "Der Kläger hat gegen die Fxxx neu und Axxx in Belgien ein Verfahren angestrengt, in dem er vorgebracht hat, dass neben der Exxx und Mxxx noch eine dritte Anstalt Sxxx, wobei der Name für "Sxxx und Jxxx" stehe, 1958 gegründet und am 24.8.1970 umgestaltet worden sei; die Aktien der Fxxx alt seien in drei Teile aufgeteilt worden, und zwar unter den drei Anstalten Exxx, Mxxx und Sxxx. Axxx habe die Exxx treuhänderisch, Sxxx die Mxxx und der Kläger selber die Sxxx verwaltet" bringe der Kläger vor, dass es sich dabei nicht um sein Vorbringen handle, sondern sei das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, dass zwischen den drei Brüdern ein Vermögenswert in drei Teile aufgeteilt worden sei. Die Unterinstanzen hätten aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens einer Treuhandvereinbarung die Drittelung der Vermögenswerte und die Schlussfolgerung des Klägers auf Ausfolgung eines Drittels der Aktien der Fxxx alt bzw Fxxx neu und der Geschäftsanteile der Axxx zu Recht nicht nachvollziehen können. Selbst der Revisionswerber sei nicht in der Lage, den Rechtsgrund für den Zuspruch eines Drittels der Fxxx-Aktien und der Axxx-Geschäftsanteile zu behaupten, geschweige denn zu beweisen.
Es sei äusserst bedenklich, wenn der Revisionswerber in Aussicht stelle, einen weiteren Prozess in Liechtenstein anzustreben, sollte diese Rechtsfrage in diesem Verfahren nicht gelöst werden. Ein solch inakzeptables Vorgehen zeige auf, dass der Revisionswerber selbst ins rechtsmissbräuchlicher Art und Weise versuche, die Revisionsgegnerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu hindern, nachdem er bereits vergeblich versucht habe, in Belgien eine einstweilige Verfügung gegen die Fxxx neu und die Axxx zu erwirken.
Rechtlich unerheblich sei die Behauptung des Klägers, dass Axxx Axxx wirtschaftlich an der Revisionsgegnerin berechtigt sei, weil dieser Umstand von ihr während des gesamten Prozesses nie substanziiert bestritten worden sei. Dabei ignoriere der Revisionswerber nicht nur die Aussage von Axxx Axxx, wonach er in keiner Beziehung zur Beklagten stehe, sondern stelle die unhaltbare Theorie auf, dass, wenn schon Axxx Axxx wirtschaftlich nicht berechtigt gewesen wäre, die beklagte Partei im Sinne der Kriterien der Beweisnähe geradezu verpflichtet gewesen wäre, den Nachweis über den tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten zu erbringen. Dabei verkenne der Revisionswerber eindeutig die Gesetzeslage hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht der Treuhänder und Rechtsanwälte.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1.1. Ein Berufungsurteil ist im Sinne des § 477 Z 2 ZPO (= § 503 Z 2 öZPO) mangelhaft, wenn sich die zweite Instanz mit einer gesetzmässigen Beweisrüge des Berufungswerbers oder -gegners nicht befasste (LES 2009, 196). Eine solche Unterlassung bildet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. Die mängelfreie Erledigung einer Beweisrüge erfordert logisch nachvollziehbare Erwägungen, die sich mit den Kernargumenten des Rechtsmittelwerbers befassen. Soweit genügt allerdings auch eine knappe Begründung. Ob sie auch richtig ist, unterliegt im Revisionsverfahren keiner Nachprüfung (7 Ob 112/04b). Eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss § 272 Abs 3 ZPO (= § 272 Abs 3 öZPO) als wesentlicher Verfahrensmangel wird daher nicht schon dann verwirklicht, wenn Umstände unerwähnt blieben, die noch hätten erwähnt werden können, oder Erwägungen, die noch möglich gewesen wären, nicht angestellt wurden, oder eine Befassung mit einzelnen der für den Unterlegenen günstigen Beweisergebnissen unterblieb. Dem zufolge ist es zur Vermeidung eines Verfahrensmangels nicht erforderlich, sich mit allen Einzelheiten der Beweisrüge auseinanderzusetzen (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 143 ff). Ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, betrifft ebenso wie die Frage, ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ausschliesslich die nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 ZPO E 61, E 62; vgl auch LES 2009, 196).
8.1.2. Unter Beachtung dieser Rechtssätze erweist sich die Mängelrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es die Vernehmung des erst im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen Hxxx Axxx nicht für notwendig erachtete (Pkt 6.5.3 und 6.5.4 im Urteil Seite 38 f). Ob die Begründung objektiv richtig ist, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Darüber hinaus setzte sich das Berufungsgericht mit allen wesentlichen Argumenten in der Beweisrüge des Klägers auseinander, stellte nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung an und hielt sie in seinem Urteil fest, sodass die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beweisrüge des Klägers mängelfrei ist (Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 82). Der Kläger vermag auch - über sein Beweisanbot des Hxxx Axxx hinaus - gar nicht aufzuzeigen, worin die Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit seiner Beweisrüge mangelhaft geblieben sein soll.
8.2. Zur Rechtsrüge:
8.2.1. Die Rechtsrüge einer Revision ist nur dann gesetzmässig ausgeführt, wenn sie auf dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aufbaut. Geht sie hingegen von dem vom Revisionswerber für richtig gehaltenen Sachverhalt und damit von "Wunschfeststellungen" aus, mangelt es ihr an einer gesetzmässigen Ausführung (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 32; § 506 ZPO Rz 22 je mN aus der Judikatur; RIS-Justiz RS0043603).
8.2.2. Unter Beachtung dieser Rechtssätze zeigt sich, dass der Kläger mit seinen rechtlichen Erwägungen, die offenbar im Bewusstsein seiner nicht überzeugenden Rechtsposition - entgegen der Bestimmung von § 475 Abs 2 ZPO - von Weitläufigkeiten getragen sind (vgl Zechner aaO § 506 Rz 22), im Wesentlichen von einem Wunschsachverhalt ausgeht.
Insbesondere setzt sich der Kläger mit seiner Ansicht, dass - ausgehend von der Tatsache, dass er 1967 Inhaber der Gründerrechte an Mxxx und Exxx geworden ist - auszuschliessen sei, dass er als Vater von fünf pflichtteilsberechtigten Kindern einen Grossteil seines Vermögens seinen beiden Brüdern geschenkt habe, mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Die von den Untergerichten erarbeitete Sachverhaltsgrundlage besagt nämlich, dass spätestens bei der Besprechung am 24.8.1970, an der jedenfalls neben dem Kläger auch seine beiden Brüder Axxx Sxxx Axxx sowie Dr. Nxxx teilnahmen, die Gründerrechte an der Exxx an Axxx und die Gründerrechte an der Mxxx an Sxxx übertragen und diesen die Zessionsurkunden vom 25.4.1962 in blanko übergeben wurden. Ebenso wurde festgestellt, dass der Kläger gegenüber Dr. Nxxx das nunmehrige Eigentum von Axxx in Bezug auf die Exxx und von Sxxx in Bezug auf die Mxxx bestätigt hat. Von diesen bindenden Feststellungen ausgehend hat sich der Kläger sohin des Eigentums an Exxx und Mxxx zu Gunsten seiner Brüder Axxx und Sxxx begeben und waren diese beiden fortan Eigentümer von Exxx und Mxxx bzw die von diesen Anstalten an Fxxx alt - insoweit trifft die vom Kläger behauptete Strohmannfunktion der beiden Anstalten zu - gehaltenen Aktien.
Abgesehen davon, dass zur Frage der vom Kläger behaupteten Treuhandvereinbarung eine Negativfeststellung getroffen wurde, die zu seinen Lasten geht - jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 266 E 3, E 4) - , ist mit diesen Feststellungen der vom Kläger behaupteten Treuhandkonstruktion der Boden entzogen. Für seine Vorstellung einer in seinem Interesse bzw im Interesse seiner fünf Kinder getroffenen Abrede (fremdnützige Treuhand, dazu grundsätzlich P. Bydlinski in KBB² § 1002 Rz 7) hätte er Eigentümer des Treuguts sein oder zumindest eine eigentümerähnliche Position inne haben müssen. Dessen ist sich der Kläger auch bewusst, wenn man sein - ebenfalls festgestelltes - Forderungsschreiben vom 27.4.2006 berücksichtigt, in dem er als Rechtsgrundlage für die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses den - schliesslich auch im Prozess verfolgten - Standpunkt eingenommen hat, Eigentümer der Aktien an Fxxx alt zu sein.
Allein mangels Treugeberfunktion konnte die vom Kläger behauptete Treuhandkonstruktion nicht geschlossen worden sein. Dem Herausgabeanspruch entbehrt es daher an einer Grundlage.
8.2.3. Was die vom Kläger aufgeworfene Frage der "Drittelung" der Aktien der Fxxx alt bzw neu und der Geschäftsanteile der Axxx anlangt, missachtet er erneut die bindenden Feststellungen der Unterinstanzen. Der von ihm diesbezüglich verfolgte Herausgabeanspruch, wie er in den mehrfachen Eventualbegehren seinen Niederschlag gefunden hat, bedürfte nämlich konkreter Feststellungen zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und wann die Aktien der Fxxx alt bzw neu und der Geschäftsanteile der Axxx zwischen dem Kläger und seinen beiden Brüdern Axxx und Sxxx aufgeteilt worden seien. Eine konkrete "Teilungsvereinbarung", wie sie vom Kläger gar nicht behauptet wurde (und auch nicht behauptet werden konnte) - seine in dem von ihm in Belgien angestrengten Verfahren aufgestellte Behauptung, "die Aktien der Fxxx alt seien in drei Teile aufgeteilt worden", ist nicht ausreichend bestimmt - , wurde jedenfalls nicht festgestellt.
Selbst wenn man berücksichtigt, dass in die am 29.11.1972 errichtete Axxx-Stiftung auch die von der Sxxx-Anstalt gehaltenen Obligationen der Fxxx alt eingebracht wurden, wobei die Sxxx-Anstalt dem Kläger gehörte, steht der von ihm begehrten Herausgabe entgegen, dass es im Zuge der Errichtung der Axxx-Stiftung und der Einbringung des aus Wertschriften und Barmitteln bestehenden Vermögens keine konkrete Vermögensaufteilung bzw Vermögensfestlegung im Sinne einer Drittelung zwischen dem Kläger und seinen beiden Brüdern gegeben hat. Hätte es eine solche gegeben, wäre sie auch geradezu zwingend bei der Gründung der Lxxx im August 1981 sowie bei ihrer Auflösung bzw Auflösung der Fxxx alt, deren Spaltung in Fxxx neu und Axxx und Übernahme des gesamten Aktiv- und Passivvermögens thematisiert und vertraglich festgelegt worden. Dafür fehlen Behauptungen des Klägers sowie irgendein Anhaltspunkt im festgestellten Sachverhalt.
Damit erweist sich die Revision insgesamt als erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
Vaduz, 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat 1