01 KG. 2013.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, geboren am ***, , vertreten durch C, als Verfahrenshilfeverteidiger, wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB (idF vor LGBI 2013 Nr. 73) und des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB infolge Revision der Angeklagten vom 01.04.2014 (ON 94) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 25.02.2014 (ON 93) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Angeklagte hat gemäss § 307 StPO die mit CHF 1.500,-- bestimmten, jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 19.06.2013 - abweichend von der Anklage vom 06.03.2013 wegen der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB (idF vor LGBI 2013 Nr. 73) und des schweren gewerbs-mässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (ON 52) - die Angeklagte A*** der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB (Punkt I.) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (idF vor LGBl 2013 Nr. 73) schuldig (ON 70).
Danach habe A***, geb. am , *** Staatsangehörige, Sachbearbeiterin, wohnhaft in , bei der D und der f in ihrer Funktion als "Executive Assistant Business Development"
I. zu nachangeführten Zeitpunkten nachangeführten Personen nachangeführte Güter, die ihr anvertraut worden waren, in einem zwar CHF 50.000,-- übersteigenden, aber jedenfalls insgesamt CHF 75.000,-- nicht übersteigenden Wert, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern, und zwar
im Zeitraum vom 22. November 2010 bis 20. Dezember 2011 in *** sich in den Kassen der D*** und der F*** befindliches Geld, indem sie in mehreren nicht mehr genau feststellbaren Übergriffen aus der Kassa der D*** und der F*** zumindest CHF 48.900,-- entnahm und für private Ausgaben verbrauchte;
im Oktober, November und Dezember 2011 in *** jeweils CHF 560,--(insgesamt CHF 1.680,--) Kindergeld der AHV-IV-FAK, welches für den Angestellten G*** bestimmt war, indem sie dieses Geld jeweils vom Briefträger in Empfang nahm und sodann für private Ausgaben verbrauchte;
II. zu nachangeführten Zeitpunkten nachangeführte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmässig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, zum Teil durch Benutzung einer verfälschten Urkunde, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die nachangeführte juristische Personen an ihren Vermögen schädigten, und zwar,
am 13.10.2011 in *** in der dortigen Filiale der H*** die Bankangestellte I*** durch Vorlage einer von J*** unterzeichneten Auszahlungsinstruktion über CHF 10.000,--, welche sie zuvor durch Hinzufügen von weiteren EUR 10.000,-- verfälscht hatte, mithin durch Benutzung einer verfälschten Urkunde, zur zusätzlichen Auszahlung von EUR 10.000,-- vom Konto mit der Nummer *** der F*** welche die F***. bzw die H*** in diesem Betrag an ihrem Vermögen schädigte;
am 14.07.2011 in *** und *** durch die Angabe der detaillierten Karteninformationen der Kreditkarte "Master Card Corporate Gold International" der F*** mit der Nummer "" sowie der wahrheitswidrigen Behauptung, sie sei bezüglich dieser Kreditkarte verfügungs- bzw zeichnungsberechtigt, Mitarbeiter der Firma "K" zur Belastung der besagten Kreditkarte mit einem Betrag von CHF 1.828,60 zur Begleichung von ihren privaten Rechnungen, wodurch die F*** an ihrem Vermögen geschädigt wurde, zumal der Betrag von der S*** Lastschriftenverfahren vom Konto der F*** bei der H*** in *** abgebucht wurde.
Hiefür wurde A*** nach § 147 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28, 43a Abs 2 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten und zu einer Geld-strafe von 360 Tagessätzen à CHF 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von "sechs Monaten", sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 10.000,-- bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Kosten wurden gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt.
Von einer Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB sah das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ab.
Die Privatbeteiligten D***, , und F, ***, wurden gemäss § 258 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Von einem weiteren Anklagepunkt wurde A*** gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Zur Person der Angeklagten traf das Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
"Die am *** geborene und zweimal geschiedene A*** ist *** Staatsangehörige. Sie arbeitete zuletzt bei der Firma L*** in , wo sie ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. CHF 5'000.00 (13 Mal) erhielt. Sie ist für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig, welche bei ihrem Vater M in *** lebt. Mittlerweile hat die Angeklagte offenbar den Namen A*** angenommen, welchen Namen auch ihre Tochter trägt.
Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat das Bezirksgericht *** über die Angeklagte unter dem Namen A*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig. Es bezieht sich (nach den Angaben der Angeklagten und der Mitarbeiterin der IFS-Schuldenberatung GmbH in ***) auf einen Schuldenstand von EUR 174'090.88, welcher Schuldenstand nach den Angaben der Angeklagten nach Abwicklung ihrer beiden Scheidungen (aufgrund während ihrer Ehen für den gemeinsamen Lebensstandard getätigten Aufwendungen) als die von ihr zu übernehmenden offenen Schulden verblieben sind. In diesem gerichtlichen Verfahren zur Schuldenregulierung wird das Einkommen der Angeklagten bis auf das Existenzminimum abgeschöpft.
Die Angeklagte ist bislang im Inland unbescholten. Allerdings verfügt sie über zwei Vorstrafen in ***. Sie wurde mit Urteil des Landesgericht *** vom 12.05.2009 wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweiter Fall) und falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 öStGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgelegt. Mit Urteil des Landesgericht *** vom 09.04.2010 wurde sie neuerlich wegen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 sowie wegen Vergehens der Untreue nach §153 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Probezeit der ersten Verurteilung vom 12.05.2009 wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Die Geldstrafe hat die Angeklagte am 03.09.2010 bezahlt. Die Probezeit für die Freiheitsstrafe aufgrund der zweiten Verurteilung wurde wiederum mit 3 Jahren festgesetzt."
Dem Schuldspruch legte das Erstgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Die Angeklagte war in der Zeit vom 22. November 2010 bis 20. Dezember 2011 bei der Firma D*** in *** als "Executive Assistant Business Development" angestellt.
Die Angeklagte war insbesondere auch für die Führung der so genannten Handkasse sowohl für die D*** als auch F*** zuständig, wobei sie für beide Gesellschaften eine gemeinsame Handkasse führte. Die Handkasse befand sich in einer Schublade am Arbeitsplatz der Angeklagten; lediglich die Angeklagte hatte einen Schlüssel für diese Handkasse in Verwahrung. Sämtliche Behebungen für diese Handkasse, somit auch für die D***, erfolgten vom Konto der F*** bei der H***. Bis April 2011 erfolgte keine buchhalterische Differenzierung zwischen Ein- und Ausgaben betreffend die Gesellschaften D*** und F***. Bis dahin wurden sämtliche Ein- und Ausgaben als solche der F*** erfasst. Ab April 2011 führte die Angeklagte wie schon zuvor für die F*** auch für die D*** ein separates buchhalterisches EUR und CHF-Konto.
Die Angeklagte hatte die Handkasse Ende Jänner 2011 von der zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen vormaligen Angestellten N*** übernommen. Die Handkasse war im Betrieb der D***/F*** insbesondere für die Ausbezahlung von Portospesen, Kaffeekosten, Reisespesen und Verpflegungskosten für Gäste einge-richtet, allerdings über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Jahr 2011 auch für Auszahlungen von kleineren Bonus-(Provisions-) Zahlungen an Angestellte verwendet worden.
Die Angeklagte meldete den Bedarf von Geld für die Handkasse jeweils bei der Treuhandfirma O*** an, deren Organe P*** und Q*** als Verwaltungsräte der Gesellschaften D*** und F*** auch die Zeichnungsberechtigung auf dem Konto der F*** bei der H*** besassen.
Aufgrund des Antrages der Angeklagten behoben die Angestellten der O*** vom Konto der F*** im Zeitraum vom 27.1.2011 bis Dezember 2011 EUR 43'200,-- und CHF 50'581,45, welche Beträge der Angeklagten für die von ihr geführte Handkasse übergeben wurden. Die Angeklagte verbuchte diese Beträge als Einlagen in dem von ihr geführten Kassabuch, wo von ihr sämtliche Ausgaben unter Verweis auf bestimmte Zwecke und Belege verzeichnet wurden. Unter Berücksichtigung der jedenfalls für betriebliche Zwecke berechtigten Belege und insoweit jedenfalls berechtigten betrieblichen Ausgaben ergibt sich ein Kassenfehlbestand von rund EUR 38'424,46 und CHF 8'928,54.
Ausgehend von den von der Angeklagten in dem Kassabuch verzeichneten Ausgaben ergibt sich gegenüber den Einlagen ein fehlender Kassabestand von insgesamt EUR 27'397,74 und CHF 9'018,25, wobei Belege für von der Angeklagten verzeichnete Ausgaben im Umfang von EUR 1'355,70 und CHF 82,35 fehlen. Im Übrigen waren für die von der Angeklagten verzeichneten Ausgaben von ihr gesammelte Belege vorhanden.
Unter Berücksichtigung eines noch in der Kassa vorhanden gewesenen geringfügigen Kassenbetrages von ca. CHF 70,00 bis 80,00 ist allerdings jedenfalls von einem nicht belegten Fehlbestand von CHF 41'800,-- auszugehen. Von den von der Angeklagten für die von ihr eingetragenen Ausgaben gesammelten Belege sind jedenfalls Belege in Höhe von CHF 7'100.00 (K***" in , "R," über Euro 252.94, Betrag über CHF 5'000.00 als Ausgabe für das Konto der F*** ) keine berechtigten Betriebsausgaben. Mit diesen Belegen wollte die Angeklagte nur durch sie unberechtigt erfolgte Geldentnahmen aus der Kassa bewusst verschleiern.
Die Angeklagte hat sich vielmehr jedenfalls diesen Betrag von rund CHF 48'900,-- aus den Kassen der D*** und der F***, der ihr als Angestellte dieser Gesellschaften anvertraut worden war, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern.
Sie hat in mehreren, nicht mehr genau feststellbaren Übergriffen im Jahr 2011 zumindest diese Gelder für private Zwecke der Handkasse entnommen und verbraucht.
Ein erheblicher weiterer Teil der belegten Ausgaben betreffen überdies solche, wo die Angeklagte für private Zwecke getankt und für private Zwecke in Gasthäusern bezahlt hat. Die Angeklagte war aber nicht berechtigt, aus der Handkasse für ihre privaten Zwecke Gelder zu entnehmen. Dies war ihr auch bewusst. Andererseits konnte die Angeklagte für betriebliche Grillfeiern und für die Verpflegung von Gästen des Betriebes Rechnungen aus der Handkasse bezahlen.
In welchem weitergehenden Umfang als CHF 49'800,-- (und der noch unten erwähnten Kindergelder des Angestellten G***) die Angeklagte sich Gelder für private Zwecke (Tanken, Bezahlung von Rechnungen in Gasthäusern, Einkauf von privaten Lebensmitteln oder sonstige Lebensaufwendungen sowie allfällige private Schulden-tilgungen) zugeeignet hat, kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Im Oktober, November und Dezember 2011 hat die Angeklagte jeweils ein ihr vom Briefträger für den Angestellten G*** bestimmtes monatliches Kindergeld in Höhe von jeweils CHF 560,-- in Empfang genommen. In diesen Monaten hat die AHV-IV-FAK das Kindergeld des Angestellten G*** nicht - wie sonst üblich - im Bankwege an die D*** bzw. F*** zum Zwecke der Auszahlung an G*** überwiesen, sondern über den Briefträger in bar überbracht. Die Angeklagte eignete sich auch dieses Kindergeld in Höhe von gesamt CHF 1'680,--, welches ihr anvertraut wurde, mit dem Vorsatz zu, sich oder Dritte unrechtmässig zu bereichern. Sie verwendete dieses Geld für private Zwecke.
Am 13.10.2001 erhielt sie von ihrem J*** eine schriftliche Auszahlungs-instruktion an die H***, wonach die Bank einen Betrag von CHF 10'000,-- vom Konto der F*** in bar ausbezahlen sollte. Die Angeklagte nahm diese schriftliche Aus-zahlungsinstruktion in Empfang und begab sich zur Filiale der H*** in . Zuvor verfälschte sie die Auszahlungsinstruktion dadurch, dass sie ohne Kenntnis des J handschriftlich einen weiteren auszuzahlenden Betrag von EUR 10'000,-- hinzufügte. Diese so gefälschte Auszahlungsinstruktion legte sie der Bankangestellten mit dem Vorsatz vor, sich durch das Verhalten der dadurch getäuschten Bankangestellten unrechtmässig zu bereichern. Auf diese Weise veranlasste sie die Bankangestellte I*** zur Auszahlung der Beträge von CHF 10'000,-- und EUR 10'000,--. Sie handelte dabei mit dem Vorsatz, die F*** bzw. die H*** in ihrem Vermögen um EUR 10'000,-- zu schädigen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte dabei die Absicht hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bereits zuvor hatte die Angeklagte im K*** " in , nämlich im Zeitraum von Jänner bis März 2011, Privateinkäufe (Kleider, Tasche, Hut, Stiefel, andere Accessoires) getätigt, wobei sie dafür als Rechnungsadressaten die Adresse der F, zu ihren Handen, angab. Inklusive Mahnkosten war aufgrund dieses privaten Einkaufs im Juni 2011 ein Betrag von CHF 1'828,60 ausständig. Da die Angeklagte das Geld zur Bezahlung dieser Rechnung fehlte, teilte sie den Angestellten des K*** die Karteninformationen der Kreditkarte der F*** (Mastercard-Nummer***) mit der wahrheitswidrigen Behauptung mit, sie sei bezüglich dieser Kreditkarte zeichnungsberechtigt.
Sie handelte dabei mit dem Vorsatz, sich unrechtmässig zu bereichern, und täuschte die Angestellten des K*** über ihre (nicht vorhandene) Berechtigung zur Verwendung dieser Kreditkarte. Tatsächlich war die Angeklagte nämlich nicht befugt, ihre private Rechnung mit der Kreditkarte der F*** zu bezahlen, was ihr auch bewusst war. Dennoch täuschte sie die Angestellten der Firma K*** und nahm es billigend in Kauf, dass die F*** durch die Belastung auf dem Konto bei der H***, wo über die Firma S*** im Lastschriftverfahren der Rechnungsbetrag vom Konto abgebucht wurde, in Höhe des Betrages von CHF 1'828,60 geschädigt wurde.
Den Beleg der Firma K*** über CHF 1'828,60 legte sie in der Buchhaltung als Beleg für eine angebliche betriebliche Ausgabe ab, wobei sie vorgab und behauptete, es handle sich um eine Zahlung für Vorhänge bzw. Änderungen von Vorhängen für die Geschäftsräumlichkeiten der F*** bzw. der D***.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagte bei Verwendung der Kreditkarte am 14.7.2011 in der Absicht handelte, sich durch solche Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."
In der Beweiswürdigung (Seite 10 bis 22 in ON 70) legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht dar, wie es entgegen der nicht geständigen Verantwortung der Angeklagten zu seinen Feststellungen gekommen ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Zu I.:
§ 133 StGB lautet:
"1.) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2.) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5'000.00 Franken übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 75'000.00 Franken veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
§ 133 Abs 2 StGB lautete in der Fassung vor LGBl 2013 Nr. 73 wie folgt:
"Wer ein Gut von besonders hohem Wert veruntreut, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
Gemäss § 61 StGB sind die Strafgesetze auf frühere begangene Taten dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Dazu ist zu erwägen, dass das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 StGB a.F. (also idF LGBl. 1988/37) dann verwirklicht war, wenn durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt wurde, wobei dies gemäss Rechtsprechung ab einem Schadensbetrag von CHF 50'000.00 der Fall war (vgl. etwa OGH 15.10.1990, 8 VR.411/94, StGH 02.05.1991, StGH 1991/15; OGH 30.04.2009, 01 KG.2008.2).
Demgemäss ist für die Frage der Veruntreuung § 133 Abs 2 StGB in der geltenden Fassung anzuwenden.
Eine Sache ist dann anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt über sie aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit der Verpflichtung erlangt wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der vereinbarten Verwendungspflicht nur im Sinne des Gewaltgebers zu gebrauchen. Die Verwendungspflicht macht die Sache zu einer anvertrauten. Wesentlich ist, dass die Sache - wirtschaftlich gesehen - weiterhin zum Vermögen des Übergebers gehört.
Die Angeklagte, die im vorliegenden Fall die Gelder nach Behebung von den Konten der F*** in Verwahrung bekommen hatte (sie hatte die Gelder in der Handkasse verwahrt, für welche nur sie einen Schlüssel hatte), war aufgrund ihrer Funktion als Dienstnehmerin verpflichtet, die erhaltenen Gelder im Sinne der Betriebszwecke zu verwenden. Sie verblieben selbstverständlich in der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers und gehörten zu dessen Vermögen. Unter Zueignung versteht man, dass der Täter die anvertraute Sache in sein Eigentum überführt; es genügt eine eigentümerartige Verfügung über die Sache, z.B. Verbrauch. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl die Gelder aus der Handkasse als auch die ihr anvertrauten Kindergelder des Angestellten G*** für eigene, private Zwecke verwendet. Die Angeklagte musste sich der Vertragswidrigkeit ihres Vorgehens und andererseits des Umstandes bewusst sein, dass sie dadurch die Rechte ihres Arbeitgebers schmälert. Der in § 133 geforderte Vorsatz (Bereicherungsvorsatz) lag vor und war darauf gerichtet, dass sie durch die Verwendung der Gelder ihr eigenes Vermögen unrechtmässig vermehrt. Es liegen somit sämtliche subjektiven und objektiven Elemente des § 133 Abs 1 StGB vor. Angesichts der festgestellten Höhe war einerseits davon auszugehen, dass die strafverschärfende Qualifikation des § 133 Abs 2 erster Fall StGB (insoweit entspricht § 133 Abs 2 erster Fall StGB der Norm des § 133 Abs 1 StGB a.F.), nicht jedoch die weitere strafverschärfende Qualifikation des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB vorliegt.
Zu II.:
Des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrecht-mässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Hand-lung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Ver-mögen schädigt. Der objektive Tatbestand beim Betrug setzt somit die Vornahme einer Täuschungshandlung, dadurch bedingt die Verursachung eines themengleichen Irrtums, dadurch verursacht wiederum eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten und durch diese Vermögensverfügung verursacht schliesslich einen Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten voraus.
Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale wurden von der Angeklagten verwirklicht. Die Angeklagte hat die Bankangestellte durch Hinzufügen eines Betrages von EUR 10'000.00 zur zusätzlichen Auszahlung in dieser Höhe vom Konto der F*** veranlasst, wodurch die F*** bzw. die H*** in diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Auch die subjektiven Tatbestandselemente (Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz, wobei bedingter Vorsatz jeweils genügt) liegen nach den getroffenen Feststellungen vor. Die Angeklagte verantwortet allerdings das Vergehen des schweren Betruges nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wonach einen solchen u.a. derjenige begeht, welcher zur Täuschung eine verfälschte Urkunde benützt. Nach den Feststellungen hat sie die von J*** ausgestellte Zahlungsinstruktion durch Hinzufügen eines Betrages von EUR 10'000.00 verfälscht.
Nach § 147 Abs 2 StGB idF LGBl 2013 Nr. 73 ist auch wegen schweren Betruges (Freiheitsstrafe in der Dauer von bis zu drei Jahren anstatt bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe) zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5'000.00 Franken übersteigenden Schaden begeht. Eine solche strafverschärfende Qualifikation sah § 147 Abs 2 (idF vor LGBl 2013 Nr. 73) nicht vor. § 147 Abs 2 StGB a.F. sah (ledig-lich) eine strafverschärfende Qualifikation dann vor, wenn durch die Tat ein besonders grosser Schaden herbeigeführt wurde. Wie schon ausgeführt, lag eine solche strafverschärfende Qualifikation nach der Rechtsprechung erst ab einem Schadensbetrag von CHF 50'000.00 vor.
Demnach ist auf den Anklagevorwurf des Betruges § 147 StGB idF vor LGBl 2013 Nr. 73 anzuwenden (§ 61 StGB).
Die Angeklagte war daher wegen der Betrugstaten zu II. 1. und 2. des Urteilsspruchs nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu verurteilen.
Das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Ziff 1 StGB wird im Falle der gewerbsmässigen Begehung zum Verbrechen des gewerbs-mässigen schweren Betruges nach dem § 148 zweiter Fall StGB qualifiziert. Gewerbsmässig handelt, wer eine strafbare in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Der Täter muss darauf abzielen (§ 5 Abs 2 StGB), durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, d.h. entweder überhaupt ständiges oder doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmässiges Einkommen, zu erlangen. Entscheidend ist, dass die Gewinnung einer Einnahme eine Zielsetzung der begangenen und der für die Zukunft ins Auge gefassten Straftaten (im vorliegenden Fall: Betrug) ist. Voraussetzung für die Annahme der Gewerbsmässigkeit sind also 1. die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), durch 2. wiederkehrende Begehung sich 3. eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei der Prüfung der Frage, ob die strafbare Handlung gewerbsmässig begangen wurde, ist primär die Tatfrage nach dem betreffenden inneren Verhalten des Täters in freier Beweiswürdigung zu lösen.
Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte die Betrugstaten in der Absicht des § 70 StGB begangen hatte. Die Angeklagte hatte lediglich anlässlich von zwei Gelegenheiten Betrugstaten begangen, wobei sie dabei jeweils nicht die Absicht hatte, neuerlich Betrugstaten zu setzen."
Der Strafbemessung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Erwägungen zugrunde:
"Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurück-zuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Die Strafe ist im Allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 2 und 3 StGB).
In Entsprechung dieser allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens - vorliegend Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - eine tat- und täteradäquate Strafe zu verhängen.
Mildernde Umstände lagen bei der Angeklagten lediglich insoweit vor, als ihr in objektiver Hinsicht eine teilweise Schadenswiedergutmachung anzurechnen ist. Die Angeklagte hat für Dezember 2011 keinen Lohn erhalten, sondern wurde dieser zur teilweisen Wiedergutmachung vom Arbeitgeber einbehalten. Auch der der Höhe nach strittige, insoweit nicht feststellbare Anspruch auf Boni, ist im Zweifel zugunsten der Angeklagten als objektive Schadensminderung zu werten.
Als erschwerend hingegen war die einschlägige Vorstrafe der Angeklagten wegen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB sowie wegen Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB (Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 09.04.2010) zu werten. Es ist von einem raschen Rückfall der Angeklagten zu sprechen, zumal sie sich trotz der über sie in den Vorurteilen ver-hängten bedingten Freiheitsstrafen und der noch offenen Probezeit nicht von der Be-gehung einer neuerlichen schweren Straftat hat abhalten lassen. Auch das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatwiederholungen sind als er-schwerend zu berücksichtigen.
In Abwägung der Strafzumessungsmessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit der Angeklagten sowie den Schuld- und Unrechtsgehalt ihrer Taten wäre nach Auffassung des erkennenden Senates bei dem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten zu verhängen. Nach § 43a Abs 2 StGB ist anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahre zu erkennen wäre und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen. So ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden kann. Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall anzuwenden, da eine gänzlich bedingte Strafe bei der Angeklagten nicht mehr in Betracht kommt.
Die Angeklagte musste bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüssen. Eine zur Gänze bedingte Freiheitsstrafe kommt schon angesichts ihrer Vorverurteilungen und des raschen Rückfalls in das einschlägige strafbare Verhalten nicht in Betracht. So ist der doch erhebliche Schadensbetrag nicht ausser Betracht zu lassen, der sich allerdings angesichts der Verrechnung mit noch offenen Ansprüchen der Angeklagten aus dem Arbeitsverhältnis etwas reduziert. Anlässlich ihrer letzten Verurteilung, dort allerdings wegen Verbrechens des schweren Betruges (wo ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitstrafe bestand), erhielt die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
Im vorliegenden Fall kommt daher aus Sicht des Senates nur mehr die maximal vorgesehene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zur Anwendung. Bei einer derart hohen Geldstrafe bedarf es aber nicht der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe, zumal nunmehr über der Angeklagten insgesamt eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten schwebt und anzunehmen ist, dass die Angeklagte künftig nicht das Risiko eingehen wird, durch die Begehung von neuerlichen Straftaten zusätzlich zu der dann neu zu verhängenden (Freiheits-)Strafe eine weitere zusätzliche Freiheits-strafe von mehr als drei Jahren verbüssen zu müssen. Von daher gesehen konnte die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten (noch) bedingt nach § 43 Abs 1 StGB (vorläufig) nachgesehen werden.
Der Tagessatz ist auf Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten festzusetzen. Im vorliegenden Fall war angesichts des hohen Schuldenstandes der Angeklagten im Schuldenregulierungsverfahren, wo nahezu das gesamte Einkommen der Angeklagten über der Existenzgrundlage abgeschöpft wird, der Tagessatz mit dem Mindesttagessatz von CHF 10.00 zu bestimmen, sodass die Geldstrafe insgesamt CHF 3'600.00 beträgt."
Weiters begründet das Erstgericht die Entscheidung im Adhäsionsverfahren sowie die Abstandnahme von der Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB.
Gegen dieses Urteil erhoben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung an das Fürstliche Obergericht.
Die Angeklagte bekämpfte den Schuldspruch zu I. und II. mit der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld sowie den Strafausspruch mit Strafberufung. Damit beantragte sie die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass, insbesondere die gänzliche bedingte Nachsicht der Geldstrafe (ON 79).
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld den Freispruch von der Anklage des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 148 StGB (Punkt III. des Urteilstenors) und zum Schuldspruch Punkt II. mit Schuldberufung die Nichtannahme der gewerbsmässigen Tatbegehung iSd § 148 zweiter Fall StGB. Mit der Strafberufung beantragte sie die Anhebung und die teilbedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe (ON 77).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 25.02.2014 weder der Berufung der Angeklagten noch jener der Staatsanwaltschaft Folge.
Zur Begründung führte das Obergericht über die Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidung und des wesentlichen Vorbringens der Rechtsmittelwerber hinaus, soweit für das die Straffrage betreffende Revisionsverfahren noch wesentlich, Folgendes aus:
"Zu beiden Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Die Strafberufung der Angeklagten bezieht sich lediglich auf die Höhe der verhängten Geldstrafe, die unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien nach § 32 StGB zu hoch sei. Mit dieser Argumentation wird aber übersehen, dass durch die Anwendung der Strafteilungsbestimmung des § 43a Abs 2 StPO durch die Ver-hängung einer unbedingten Geldstrafe die Verhängung einer unbedingten Teilfrei-heitsstrafe gerade noch vermieden werden konnte. Angesichts der Strafzu-messungsgründe, insbesondere des raschen Rückfalls und der einschlägigen Vorstrafe war es daher angezeigt, den Strafrahmen der verhängten Geldstrafe zur Gänze auszuschöpfen.
Die in der Berufung geforderte Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes nach § 34 Z 18 StGB ("die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") ist wegen der festgestellten Tatzeitpunkte nicht in Betracht zu ziehen.
Für die Annahme des Milderungsgrundes nach Ziff. 10 bestand kein Anlass, zumal die Angeklagte in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand (Ebner, StGB2, § 34, Rz 24). Das Gewicht des Strafmilderungsgrundes nach § 34 Z 14 StGB ist im vorliegenden Fall gering, weil dieser Milderungsgrund nur darauf gestützt werden kann, dass die Angeklagte den Lohn für Dezember 2011 nach Aufdeckung der Strafe nicht mehr erhalten hat. Die bloss objektive Schadensgutmachung reicht nicht (Ebner aaO, Rz 33). Hinsichtlich der Geltendmachung desolater Verhältnisse wird schliesslich auf die Ausführungen zu § 34 Z 18 verwiesen.
Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Strafberufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist der Berufungswerberin zwar darin zuzustimmen, dass der herangezogene Milderungsgrund der Schadensgutmachung an der Grenze zur objektiven Schadensgutmachung liegt. Allerdings muss mangels konkreter Feststellungen zugunsten der Angeklagten angenommen werden, dass diese der Nichtauszahlung des Lohnes für Dezember 2011 zustimmte, was die Annahme des Milderungsgrundes jedenfalls rechtfertigt.
In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist auch der Erschwerungs-grund nach der Alternative des § 33 Z 1 StGB gegeben, zumal sich der Tatzeitraum von November 2010 bis Dezember 2011 gemäss den Annahmen des Schuldspruchs erstreckt (Ebner aaO Rz 4). Allerdings ist diesem Erschwerungsgrund kein besonderes Gewicht beizumessen, weil die Tatzeiten den relevanten Zeitraum von einem Jahr nur geringfügig überschreiten.
Der Vorwurf, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Veruntreuungen gewerbsmässig begangen habe, ist nicht als eigener Erschwerungsgrund zu werten, weil ein solcher in § 33 StGB nicht aufgezählt ist und die Tatwiederholung als Erschwerungsgrund berücksichtigt wurde.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht für die verhängte Freiheitsstrafe wurde durch das Erstgericht überzeugend begründet, wobei durch die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe unter Ausschöpfung des vollen Strafrahmens hinreichend den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprochen wurde.
Als Ergebnis dieser Überlegungen musste beiden Berufungen ein Erfolg versagt werden, was die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Berufungsverfahrens zur Folge hat."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe gem § 234 Z 1 iVm 219 Abs 2 StPO (ON 94).
Die Revision bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Es werde die Dauer der Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die Höhe der Geldstrafe von 360 Tagessätzen sowie die Dauer der Probezeit von drei Jahren angefochten.
Bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erweise sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe, insbesondere aber die Geldstrafe von 360 Tagessätzen, als deutlich zu hoch und unverhältnismässig. Im Hinblick auf die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sei vor allem der Gesinnungsunwert als niedrig einzustufen.
Wie von den Unterinstanzen zutreffend festgestellt, komme der Angeklagten der Milderungsgrund der Schadensgutmachung zugute, habe sie doch der Nicht-auszahlung eines Lohnes zugestimmt und die Auszahlung der Bonus Zahlung verzichtet (hiezu Verweis auf S 26 des erstgerichtlichen Urteiles ON 70). Im Lichte der Rechtsprechung, dass eine (teilweise) Schadensgutmachung wohl der wichtigste Milderungsgrund sei, erweise sich die Ausschöpfung der maximal möglichen Probezeit von drei Jahren sowie der höchstmöglichen Tagessatzanzahl von 360 ebenso als verfehlt wie die Ansicht des Obergerichtes, dass das Gewicht des genannten Strafmilderungsgrundes nur gering sei. Vielmehr müsse "ein Verhalten wie jenes der Revisionswerberin" einen deutlicheren Niederschlag bei der Strafzu-messung finden. Dies ergebe sich auch im Vergleich "zu den Steueramnestien etc".
Entgegen dem Land- und dem Obergericht sei der Angeklagten auch der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB zugute zu halten, nämlich dass sie die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten habe. Hiefür sei nach Pallin, Strafzumessung in rechtlicher Sicht Rz 70, die (vorliegend schon verstrichene) Frist von einem Jahr massgebend.
Bei der Strafzumessung sei auch zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf äussere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Hiebei sei zu beachten, dass diese Massfigur objektiviert gedacht werden müsse und keinesfalls den Eigenschaften des Täters angeglichen werden dürfe. Die finanziellen Verhältnisse der Revisionswerberin seien unbestritten desolat und (zumindest derzeit) aussichtslos. Somit stelle sich die Frage, wie in der Situation der Angeklagten die mit den rechtlich geschützten Werten verbundene "Massfigur" gehandelt hätte. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass diese gleich wie die Revisionswerberin gehandelt haben würde. Zu den diesbezüglichen Einwänden der Angeklagten unter Bezugnahme auf ihre desolaten Verhältnisse habe das Obergericht lediglich auf seine Ausführungen zum Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB (Tatbegehung schon vor längerer Zeit) verwiesen (in S 61 in ON 93). Dieser Milderungsgrund habe jedoch keinen Bezug zum Vorbringen der Rechtsmittelwerberin betreffend ihre desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse.
Entgegen dem Obergericht müsse der Angeklagten auch der Milderungsgrund des § 34 Z 10 StGB zugute gehalten werden, nämlich dass sie durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt wurde. Es möge zwar richtig sein, dass die Rechtsmittelwerberin, wie vom Obergericht erwogen, zur Zeit der Tatbegehungen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis gestanden ist. Hiebei könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass über sie ein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei. Dieser Umstand bedeute naturgemäss, dass die Angeklagte den Grossteil ihrer Einnahmen wieder abzuführen gehabt habe. Sie sei somit im Tatzeitraum offenbar in einer Notlage gewesen und habe nicht mehr ein und aus gewusst. Damit stelle sich unweigerlich die Frage, was die Unterinstanzen noch alles einzufordern gedenken, um § 34 Z 10 StGB anwenden zu können.
Der vom Obergericht bejahte Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 zweiter Fall StGB, nämlich die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, liege im Lichte der Rechtsprechung, wonach als längerer Zeitraum die Dauer von etwa einem Jahr anzusehen sei, nicht vor.
Weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen erforderten den Ausspruch einer unbedingten Geldstrafe.
Im Übrigen vermöge man sich des Eindruckes nicht zu verwehren, dass die Untergerichte anscheinend verkannten, dass die Angeklagte wegen Vergehens und nicht wegen Verbrechens verurteilt worden ist. Hätte die Staatsanwaltschaft nicht "überklagt", wäre für diese Strafsache auch nicht das Land- als Kriminalgericht zuständig gewesen.
Insgesamt sei festzuhalten, dass deutlich mehr Milderungs- als Erschwerungsgründe vorlägen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Milderungsgrund der Schadensgutmachung offensichtlich nur marginal berücksichtigt wurde. Die Rechtsmittelwerberin erachte es zudem als fragwürdig, dass die Unterinstanzen den notwendigen Vergleich mit der oben beschriebenen Massfigur für obsolet hielten. Sie betone noch einmal, dass sie sich in einer Notlage befunden habe, aus welcher kein Ausweg mehr ersichtlich gewesen sei.
Bei der vorliegenden Sachlage sei die Verhängung der maximal möglichen Anzahl von Tagessätzen verfehlt.
Das Rechtsmittel mündet im Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen, insbesondere die Geldstrafe bedingt nach-sehen. In eventu wolle er die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen. Die Kosten des Strafverfahrens seien gemäss § 308 Abs 3 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte mit Note vom 03.04.2014, der Revision der Angeklagten keine Folge zu geben, und erklärte gleichzeitig, auf eine ausführliche Gegenäusserung zu verzichten, um nicht eine weitere Äusserung der Revisionswerberin bzw ihres Verfahrenshilfeverteidigers zu provozieren (ON 96).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig, jedoch unberechtigt.
Nach den - sowohl im erstgerichtlichen Urteil als auch in den Rechtsmitteln der Angeklagten im Wesentlichen schon wiedergegebenen - allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung nach § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Das Gericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 1 und 2 StGB).
Die Strafe ist im Allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet und je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (Abs 3).
Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe kommt es in erster Linie nicht auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht an. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht berücksichtigte als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe der Angeklagten, nämlich die Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 09.04.2010, rechtskräftig seit 13.04.2010, wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 öStGB und der Untreue nach § 156 Abs 1 öStGB. Hiefür wurden über die Angeklagte eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt, wobei die Höhe des Tagessatzes von EUR 55,-- in der Folge mit EUR 4,-- neu bemessen wurde. Diese Geldstrafe wurde am 03.09.2010 vollzogen (Punkt 2 der österreichischen Strafregisterauskunft in ON 7). Weiters wertete das Erstgericht als erschwerend den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatwiederholungen.
Als mildernd veranschlagte das Land- als Kriminalgericht lediglich eine objektive teilweise Schadensgutmachung dadurch, dass die Angeklagte ihren Lohn für Dezember 2011, den ihr Arbeitgeber zur teilweisen Schadensgutmachung einbehalten hatte, ebenso nicht mehr erhielt, wie die ihr im Zweifel zustehende Bonuszahlung.
Das Fürstliche Obergericht übernahm diese Erschwerungs- und Milderungs-gründe, wobei auch dieses der teilweisen Schadensgutmachung nur ein geringes Gewicht zumass. Das Obergericht ergänzte die Strafzumessungsgründe auf der erschwerenden Seite durch die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum iSd § 33 Z 1 StGB, billigte jedoch angesichts der nur geringfügigen Überschreitung des relevanten Zeitraumes von einem Jahr diesem Umstand kein besonderes Gewicht zu. Das Vorliegen weiterer von der Angeklagten geltend gemachten mildernden Um-ständen verneinte das Obergericht, nämlich jenen nach Z 10 (drückende Notlage) und Z 18 (Tatbegehung schon vor längerer Zeit samt zwischenzeitlichem Wohlverhalten) des § 34 StGB.
Ausgehend vom anzuwendenden Strafrahmen des § 147 Abs 1 StGB, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, und vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB für den Ausspruch einer Geldstrafe anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe hielt das Berufungsgericht die vom Land- als Kriminalgericht gefundene Strafenkombination als schuld- und tatangemessen. Somit sei die Strafe weder, wie von der Staatsanwaltschaft angestrebt, zu verschärfen, noch in Stattgebung der Berufung der Angeklagten zu mildern.
Auch die Revision vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht über die Angeklagte verhängte Sanktion zu ihren Gunsten zu korrigieren wäre.
Die Strafzumessungsgründe sind entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht zu ihren Gunsten zu ändern, vielmehr auf der erschwerenden Seite zu ergänzen.
Die *** Strafregisterauskunft enthält neben der schon angeführten und von den Unterinstanzen als erschwerend berücksichtigten Verurteilung der Angeklagten vom 09.04.2010 wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 öStGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB weiters ihre Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 12.05.2009, rechtskräftig seit 16.05.2009, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, die aus Anlass der zweiten Verurteilung vom 09.04.2010 auf fünf Jahre verlängert wurde, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Auch einschlägige ausländische Verurteilungen sind erschwerend, sie sind inländischen Verurteilungen gleichgesetzt (§ 73 StGB).
Nach § 71 StGB beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie - wie die verfahrensgegenständlichen und die der zweiten Verurteilung der Angeklagten vom 09.04.2010 zugrundeliegenden Taten - gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind oder wenn sie auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. Betreffend dasselbe Rechtsgut muss es sich nicht um ein Delikt im selben Abschnitt des besonderen Teiles des Strafgesetzbuches handeln, es kommt vielmehr darauf an, ob vom kriminologischen Standpunkt aus ein gleichartiges Verhalten des Täters vorliegt. Diese Bedingung ist in Betreff auf die dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 09.04.2010 zugrundeliegenden Vergehen des schweren Betruges und der Untreue erfüllt. Deshalb wurde diese Verurteilung von den Unterinstanzen zu Recht als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB veranschlagt.
Aber auch die Verurteilung der Revisionswerberin vom 12.07.2009 durch das Landesgericht *** wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage ist erschwerend. Nach der zweiten und dritten Alternative des § 71 StGB kann nämlich eine schädliche Neigung auch Angriffen gegen verschiedenartige Rechtsgüter entnommen werden, wenn die Gleichartigkeit der Motivation oder der hinter der Tat stehenden Charaktereigenschaft das verbindende Merkmal ist (Jerabek in WK-StGB § 71 Rz 5). Diese Bedingung ist in Anbetracht der dem Urteil vom 10.05.2009 zugrundeliegenden Verbrechen Verleumdung und des Vergehens der falschen Beweisaussage einerseits und der mit dem Ziel der unrechtmässigen Bereicherung getätigten wahrheitswidrigen Behauptungen samt der Benützung einer verfälschten Urkunde durch die unter Punkt II. abgeurteilten Betrugshandlungen andererseits erfüllt. Betrug und falsche Beweisaussage vor Gericht beruhen auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter (RIS Justiz RS0112557; Mayerhofer, StGB, 6.Aufl. § 71 E 12a);
Die Revision überzeugt hingegen nicht, wenn sie ein grösseres Gewicht der von den Unterinstanzen bejahten teilweisen Schadensgutmachung geltend macht. Diesem Begehren ist entgegen zu halten, dass der - vorliegend relevante - zweite Fall der Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB fordert, dass der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn (teilweise) gutgemacht worden ist. In diesem Sinn verwirklicht etwa die Sicherstellung des geraubten Gutes lediglich eine (objektive) Schadensgutmachung. Durch die Einbehaltung des noch offenstehenden Lohnes für den Monat Dezember 2011 und einer ohnehin der Höhe nach nicht festgestellten Bonuszahlung für die Angeklagte kann diesem angesichts des diese Beträge weit übersteigenden verursachten Schadens ein mildernder Umstand mit nur geringem Gewicht zugutegehalten werden. Hiebei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand tatsächlich einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 Z 14 StGB erfüllt oder unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs 3 StGB als mildernd zu veranschlagen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich aus den Urteilskonstatierungen eine Zustimmung der Revisionswerberin zur Nichtauszahlung ihres Lohnes ebenso wenig ergibt, wie ihr Verzicht auf eine Bonuszahlung. Die Revision zeigt auch diesbezügliche Beweisergebnisse nicht auf.
Die Revision versagt ebenfalls, wenn sie - wie schon die Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB geltend macht, nämlich die Begehung der Tat(en) schon vor längerer Zeit iVm einem zwischenzeitlichen Wohlverhalten. Davon kann angesichts der verfahrens-gegenständlichen Delinquenz schon ab 22.11.2010, somit schon ca sechs Monate nach der letzten Verurteilung durch das Landesgericht *** nicht gesprochen werden. Unter "längerer" Zeit ist nämlich eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert (Fabrizy, StGB10 § 34 Rz 14; Ebner in WK-StGB § 32 Rz 46). Die von der Revision unter Berufung auf Pallin als entscheidend erachtete Frist von einem Jahr ist nach der hiezu einhelligen Rechtsprechung nicht ausreichend. Der Angeklagten ist vielmehr anzulasten, dass sie rasch und einschlägig nach ihrer Verurteilung durch das Landesgericht *** vom 09.04.2010 rückfällig geworden ist, wobei die mit diesem Urteil verhängte unbedingte Geldstrafe erst am 03.09.2010 bezahlt wurde und sie schon ab 22.11.2010 neuerlich straffällig wurde.
Die Revision erweist sich auch als unberechtigt, wenn sie wie sie das Berufungsvorbringen zum besonderen Milderungsgrund des § 34 Z 10 StGB wiederholt, nämlich dass die Angeklagte durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden sei. Die drückende Notlage im Sinn der zitierten Gesetzesstelle ist nämlich nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen, daher unter anderem dann nicht, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis oder ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Z 10 des § 34 Abs 1 StGB ist auf Straftaten nur anzuwenden, soweit diese der Notlage Abhilfe verschaffen wollten, also zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse begangen wurden. Davon kann bei der Angeklagten auch unter Berücksichtigung ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse iVm dem in Österreich anhängigen Schuldenregulierungsverfahren nicht die Rede sein. Wenn es die Revision in diesem Zusammenhang für möglich und offenbar auch akzeptabel hält, dass die "Massfigur" eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen in der Situation der Angeklagten wie diese handeln und somit Vermögensdelikte begehen würde, ist dieser Beurteilung nicht beizupflichten.
Bei Berücksichtigung des Masses der von der Angeklagten verwirklichten Schuld durch ihre rasche und einschlägige neuerliche Delinquenz über ca ein Jahr mit der festgestellten Rechtsgutbeeinträchtigung ist bei einer möglichen Höchststrafe von drei Jahren die dem angefochtenen Strafausspruch zugrundeliegende Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht überhöht.
Die Unterinstanzen erachteten den auch nur teilweisen Vollzug dieser Freiheitsstrafe weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen für erforderlich. Sie bejahten noch das Vorliegen der Voraussetzungen der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 StGB, obwohl eine solche schon am 09.04.2010 über die Angeklagte verhängte Strafenkombination diese nicht von neuerlichen Taten abhalten konnte. Nach der genannten Gesetzesstelle kann, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen, anstelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden, wenn im Hinblick darauf der Rest der Freiheitsstrafe nach § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.
Um den angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung und des raschen und wiederholten Rückfalles der Angeklagten gewichtigen spezial- und generalpräventiven Erfordernissen zu entsprechen, kann weder die Reduzierung der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, der Anzahl der Tagessätze noch die Verkürzung der Probezeitdauer bezüglich die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Das Revisionsbegehren nach Milderung der ohnehin sehr massvollen Sanktion ist nicht berechtigt.
Der Vollständigkeit halber ist dem Revisionsbegehren nach der bedingten Nachsicht der in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ausgesprochenen Geldstrafe entgegenzuhalten, dass schon nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle die bedingte Nachsicht sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe nicht möglich ist. Bei einer Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kann nur die Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Geldstrafe bedingt nachgesehen werden (RIS-Justiz RS0091940).
Damit war der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe ein Erfolg zu versagen und die Rechtsmittelwerberin zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten. Diese waren angesichts ihrer sehr ungünstigen wirtschaftlichen Lage für uneinbringlich zu erklären.
Vaduz, am 09. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat