01 KG. 2012.9
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic.iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB zufolge der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.07.2012 (ON 502), womit in Stattgebung der Beschwerde des A*** der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.06.2012 auf Abweisung des Enthaftungsantrages des Beschuldigten (ON 486) aufgehoben und die Haftsache an das Erstgericht wurde, nach Anhörung des A*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin a b g e ä n d e r t , dass er zu lauten hat wie folgt:
"Der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.06.2012 (ON 486) wird n i c h t Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die gemäss § 308 StPO mit CHF 800,-- bestimmten, jedoch gemäss § 380 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen."
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdeführer selbst zu tragen.
Gegen den deutschen Staatsangehörigen A*** behängt sowohl im Inland als auch in der Schweiz ein Strafverfahren. Die in Liechtenstein gegen den Genannten wegen des im Spruch angeführten Verbrechens eingebrachte Anklageschrift ist inzwischen rechtskräftig.
Auf Grund des internationalen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Fürstlichen Landgericht war A*** am 25.07.2011 in der Schweiz verhaftet worden. In der Folge wurde er im schweizerischen Strafverfahren in Untersuchungshaft genommen und anschliessend in den vorzeitigen Strafvollzug übernommen.
Am 11.06.2012 wurde A*** gemäss Art 19 Abs 2 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens (EAÜ) vorübergehend dem Fürstentum Liechtenstein übergeben.
Mit Antrag vom 15.06.2012, bei Gericht eingegangen am 19.06.2012, begehrte A*** mit der wesentlichen Begründung seine unverzügliche Enthaftung, dass innerhalb der Frist von 48 Stunden weder seine Vorführung zum Untersuchungsrichter erfolgt noch fristgerecht die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt worden sei (ON 482).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15.06.2012 die Abweisung des Enthaftungsantrages. Aus Art 19 Abs 2 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens (EAÜ) iVm Art 38 RHG und Art 70 ch-IRSG ergebe sich eindeutig, dass die vorläufige bzw. die bedingte Übergabe des Beschuldigten A*** nicht zu einer Unterbrechung der über ihn in der Schweiz verhängten Haft führe. Dies erhelle auch aus Art 72 ch-IRSG, wonach im Fall einer bedingten Übergabe einer verhafteten Person an die Schweiz der im Ausland erlassene Haftbefehl auch während ihres Aufenthaltes in der Schweiz wirksam sei. Gleiches gelte gemäss Art 38 Abs 2 RHG für Liechtenstein. Die Dispositionsbefugnis über die Schweizer Vollzugsmassnahmen komme auch während der vorläufigen Übergabe allein den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zu, sodass eine Beschlussfassung im Sinn der §§ 128 ff StPO nicht möglich sei. Zudem dürfe nach § 131 Abs 4 StPO die Untersuchungshaft nicht verhängt werden, wenn der Haftzweck durch eine Haft anderer Art, nämlich durch die von den Schweizer Behörden verhängte Haft, erreicht werden könne (ON 485).
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 18.06.2012 den Antrag des A*** , ihn unverzüglich zu enthaften, mit folgender Begründung ab:
"Das Fürstliche Landgericht führt eine Strafuntersuchung gegen A*** wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat dazu am 03.05.2012 eine Anklageschrift eingebracht (ON 395), welche noch nicht rechtskräftig ist.
Am 21.05.2012 bewilligte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Art 19 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens die vorübergehende Überstellung des sich in der Schweiz im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen A*** an Liechtenstein (ON 469). Dies erfolgte u.a. aufgrund der zuvor vom Ressort Justiz erklärten Zusicherung, A*** nach seiner Überstellung in Haft zu halten und nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens an die Schweiz zurückzustellen (ON 462). Die mit der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vereinbarte Zuführung von A*** nach Liechtenstein erfolgte am 11.06.2012 (ON 479, 481).
Am 15.06.2012 beantragte A*** seine umgehende Enthaftung (ON 482). Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus (ON 485).
Erwägungen:
Der Beschuldigte irrt mit seinem Vorbringen ON 482 in mehreren Punkten. So ist zwar richtig, dass die Schweiz die Auslieferung von A*** nach Liechtenstein rechtskräftig bewilligt hat. Seine Zuführung nach Liechtenstein erfolgte aber nicht als endgültige Auslieferung, sondern als vorübergehende Übergabe gestützt auf Art 19 Abs 2 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens (EAÜ) bzw. Art 58 Abs 2 des Schweizer Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Diese Möglichkeit sieht im Übrigen auch das Liechtensteinische Rechtshilfegesetz vor, und zwar in Art 38 RHG, wonach Inhaftierte zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen vorläufig übergeben werden können. Für die Erwirkung der Überstellung einer im Ausland befindlichen Person gilt Art 59 Abs 3 RHG, wonach der ersuchende Staat, also Liechtenstein, verpflichtet ist, die überstellte Person im Inland in Haft zu halten. Diesbezüglich besteht gar kein Ermessensspielraum.
Das RHG enthält keine expliziten Bestimmungen über das Vorgehen im Inland bei vorläufiger Übergabe von im Ausland inhaftierten Personen. Hingegen ist für den umgekehrten Fall, d.h. für die vorläufige Übergabe von in Liechtenstein inhaftierten Personen an das Ausland, in Art 38 Abs 2 RHG klar geregelt, dass diese Übergabe den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe nicht unterbricht. Die ersuchende Behörde nimmt also die übergebene Person nicht aufgrund eines eigenständigen Haftgrundes in Haft, sondern übt lediglich für den Herkunftsstaat dessen eigenen Haftvollzug stellvertretend weiter. Nichts anderes gilt im ersten, hier vorliegenden Fall. Dies entspricht wiederum der Rechtslage in der Schweiz (Art 72 ch-IRSG).
Aufgrund der zwingenden Verpflichtung Liechtensteins gegenüber der Schweiz, den Beschuldigten während der Dauer seines Aufenthaltes in Liechtenstein in Haft zu behalten und nach Abschluss des vorgesehenen Zeitraums (hier: längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) zurückzustellen, fällt die eigenhändige Prüfung eines Haftgrundes ausser Betracht. Diese Prüfung wurde bereits in der Schweiz (positiv) vorgenommen. Liechtenstein ist aufgrund des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens und der an die Schweiz erteilten Zusicherung ohne Ermessensspielraum gehalten, diesen Entscheid zu übernehmen bzw. die in der Schweiz begonnene Haft gestützt auf jene Grundlagen fortzusetzen. Eine davon abweichende Entscheid- bzw. Dispositionsbefugnis kommt den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu, sondern diese bleibt vollumfänglich bei den schweizerischen Behörden.
Der Beschuldigte behauptete, das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen behängende Strafverfahren ST.2011.18967, zu welchem er in der Schweiz in Haft ist, werde durch die vorläufige Übergabe an Liechtenstein behindert und es werde dadurch gar das Beschleunigungsverbot verletzt. Abgesehen davon, dass eine solche Rüge im schweizerischen Verfahren erhoben werden müsste, ist der Einwand auch inhaltlich unbegründet. Würde nämlich die vorläufige Übergabe tatsächlich das schweizerische Verfahren beeinträchtigen, hätte die Schweiz dieser Übergabe gestützt auf Art 19 Abs 2 EAÜ sowie Art 58 Abs 2 ch-IRSG gar nicht zugestimmt. Mit der Überstellung waren aber nicht nur die fallführende Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, sondern auch das Eidgenössische Bundesamt für Justiz ausdrücklich einverstanden. Im Übrigen hat die Schweiz jederzeit die Möglichkeit, von Liechtenstein die (vorübergehende) Rückstellung des Beschuldigten zu verlangen, wenn dessen Anwesenheit für das dortige Strafverfahren erforderlich ist. Auch eine Kontaktaufnahme zwischen dem schweizerischen Verteidiger des Beschuldigten und seinem Mandanten ist im Landesgefägnis Vaduz jederzeit möglich, da diesbezüglich keinerlei Beschränkungen des Besuchsrechts bestehen.
Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschuldigten, es lägen in der Schweiz keine Haftgründe vor. Selbstredend würde er sich in der Schweiz nicht in Haft befinden, wenn dort die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des erwähnten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zunächst in Untersuchungshaft genommen. Diese wurde später - auf Wunsch des Beschuldigten - durch den vorzeitigen Strafvollzug ersetzt. Der vorzeitige Strafvollzug ist in Art 236 der schweizerischen Strafprozessordnung geregelt. Dabei kann die Verfahrensleitung dem Beschuldigten bewilligen, vorzeitig und also schon im Stadium der Strafuntersuchung freiwillig eine Freiheitsstrafe anzutreten. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich mit dem vorzeitigen Strafvollzug einverstanden erklärte, befand er sich in der Schweiz in Untersuchungshaft und bestanden mithin entsprechende Haftgründe. Ohne diese wäre er enthaftet worden und hätte sich die Frage des vorzeitigen Strafvollzugs wohl nicht gestellt.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt eine Beschlussfassung im Sinne der §§ 128 ff StPO rechtlich nicht in Betracht. Die Frage der Inhaftierung des Beschuldigten wurde in der Schweiz geklärt und Liechtenstein hat sich zufolge der vorstehend erwähnten Bestimmungen und Verpflichtungen daran zu halten. Daher ist der Enthaftungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Selbst im Eventualfall könnte angesichts der von Liechtenstein übernommenen Verpflichtung, den Beschuldigten an die Schweiz zurückzustellen, keine Enthaftung vorgenommen werden. Gegebenenfalls müsste der Beschuldigte wieder den schweizerischen Behörden rückübergeben werden."
Gegen diesen Beschluss erhob A*** die in den Antrag mündende Beschwerde, das Fürstliche Obergericht wolle ihn unverzüglich enthaften (ON 494). Die Staatsanwaltschaft verzichtete hiezu auf eine Gegenäußerung (ON 495a).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 19.07.2012 der Beschwerde insoweit Folge, als es den angefochtenen Beschluss aufhob und die Haftsache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwies, nach der über die Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 130ff StPO vorzunehmenden Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Haft im Inland bzw. über die Rücküberstellung des Beschuldigten an die Schweiz zu entscheiden.
Gleichzeitig sprach das Obergericht aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens weitere Verfahrenskosten seien.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht u.a. Folgendes aus:
"Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, es kommt ihr, wie aus dem Spruch ersichtlich, nur teilweise Berechtigung zu.
In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die vom Erstgericht zitierten Art 28, 73 Abs 1, 59 Abs 2 und 3 RHG sowie Art 58 Abs 2 IRSG nicht zutreffend seien, da diese Auslieferung von Liechtenstein ins Ausland betreffen würden.
Die gegenständliche vorläufige Übergabe an Liechtenstein sei nicht zulässig und verstosse auch gegen die EMRK. Eine solche vorläufige Auslieferung sei nur für bestimmte Prozesshandlungen zulässig. Es sei zwar mittlerweile die Anklage rechtskräftig, doch umfasse gerichtsbekanntermassen der Gerichtsakt mehrere Tausend Seiten und bislang ca. 500 Ordnungsnummern. Dies bedeute auch, dass die Vorbereitung des Aktes sowohl für das Kriminalgericht als auch für den Angeklagten und die Verteidigung Monate in Anspruch nehmen werde und somit nicht gesichert sei, ob die Schlussverhandlung überhaupt noch im Jahre 2012 stattfinden könne. Es sei daher diese vorläufige Auslieferung auch bereits wegen der Verzögerung des Schweizer Verfahrens zu ST.2011.18967 des Kantonalen Untersuchungsrichteramtes, Abteilung Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, CH-9001 St. Gallen, jedenfalls um Monate unzulässig. Daran vermöge auch die Ausführung im erstinstanzlichen Beschluss nichts zu ändern, dass der zuständige Staatsanwalt der vorzeitigen Auslieferung wohl nicht zugestimmt hätte, wenn das Schweizer Verfahren dadurch behindert worden wäre. Die Frage einer solchen Verfahrensbehinderung sei wohl nicht subjektiv, sondern objektiviert zu lösen und könne bei einem Verzug in einem Strafverfahren, wo bekanntlich das Beschleunigungsverbot gelte, bei einer Verzögerung um Monate sehr wohl objektiviert nur von einer Behinderung gesprochen werden. Bereits aus diesem Grund hätte die vorzeitige Auslieferung nicht stattfinden dürfen.
Fakt sei jedenfalls, dass sich der Angeklagte seit 11.06.2012, 12.20 Uhr, in der Obhut der liechtensteinischen Behörden befinde. Fakt sei weiters, dass weder innert der gesetzlichen Frist ein Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Angeklagten seitens der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gestellt noch er innert der gesetzlichen Frist dem Untersuchungsrichter vorgeführt worden sei. Fakt sei weiters, dass diejenige Prozesshandlung, zu welcher der Angeklagte vorläufig ausgeliefert worden sei, noch nicht einmal terminisiert sei und möglicherweise erst im nächsten Jahr stattfinde. Fakt sei ferner, dass durch die gegenständliche vorzeitige Auslieferung die gesetzlich vorgeschriebenen obligatorischen Haftprüfungsverhandlungen nicht stattgefunden hätten bzw. stattfinden würden. Dadurch sei der Angeklagte massiv in seinen Grundrechten verletzt. Es möge sein, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auslieferung in der Schweiz in Haft befunden habe, und zwar im vorzeitigen Vollzug. Diesen vorzeitigen Vollzug hätte der Angeklagte jederzeit widerrufen können und könne dies immer noch. Jedenfalls wäre dann obligatorisch die Überprüfung der Haftfrage vorzunehmen gewesen. Es wäre daher auch die Verpflichtung des Erstgerichtes gewesen, sich vor einer ablehnenden Entscheidung über den Enthaftungsantrag mit dem schweizerischen Untersuchungsrichteramt in St. Gallen zur Beurteilung der Haftfrage in Verbindung zu setzen. Aus der Sicht des Angeklagten und auch aus gesicherter Judikatur lägen weder in der Schweiz noch in Liechtenstein Haftgründe vor, um eine Untersuchungshaft zu verhängen. Eine solche entspräche nach mehr als 11 Monaten auch nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Selbst wenn man - rein theoretisch - Haftgründe annehme, könne derselbe Zweck mit gelinderen Mitteln erreicht werden.
In der Schweiz sei sowohl die Untersuchungshaft aufgehoben als auch der vorläufige Vollzug zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auslieferung sistiert worden. Es bestehe daher weder im Fürstentum Liechtenstein noch in der Schweiz eine rechtliche Grundlage dafür, den Angeklagten in Haft zu nehmen bzw. in Haft zu halten. Dazu komme auch noch, ob diejenigen Zeiten, die der Angeklagte derzeit im Gefängnis in Vaduz in der vorzeitigen Auslieferungshaft verbringe, auf eine allenfalls zu verhängende Freiheitsstrafe anrechenbar sei; dies ungeachtet der zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz getroffenen Vereinbarungen, deren Rechtswirksamkeit nicht gesichert sei. Zu dem komme sowohl für das liechtensteinische als auch für das schweizerische Verfahren, dass bis zu einem verurteilenden Erkenntnis die Unschuldsvermutung zu gelten habe und auch freisprechende Urteile möglich sein könnten.
Es sei an dieser Stelle auch eine Analogie zum Zivilrecht erlaubt: Ohne Verpflichtungsgeschäft gebe es kein Verfügungsgeschäft. Auf den konkreten Fall angewendet bedeute dies, dass die gefassten Auslieferungsentscheide, die dazu geführte Korrespondenz und die vorgenommenen Vollzugshandlungen reine Verfügungsgeschäfte darstellen würden; dies allerdings, ohne dass in einem der Staaten die rechtliche Grundlage eines Verpflichtungsgeschäftes, hier also eine rechtswirksame Haft über den Angeklagten, existent wäre. Er sei daher unverzüglich zu enthaften."
Das Beschwerdegericht führte nach Wiedergabe des Standpunktes der Staatsanwaltschaft weiters Folgendes aus:
"Die Auslieferungsentscheidung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 21.05.2012 hat folgenden Inhalt:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14. Mai 2012 bewilligen wir, gestützt auf Art 19 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens vom 13.12.1957 (EAÜ) sowie die von Ihnen gemachte Zusicherung, dass der Betroffene während dem Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein für die Schweiz in Haft gehalten und anschliessend den schweizerischen Behörden rücküberstellt wird, die vorübergehende Auslieferung des oben Genannten an das Fürstentum Liechtenstein.
Zudem wird festgehalten, dass entsprechend der getroffenen Absprache die im Fürstentum Liechtenstein verbrachte Haftzeit auf das in Ihrem Land geführte Strafverfahren angerechnet wird. Die Einzelheiten des Vollzugs der vorübergehenden Auslieferung werden gemäss E-Mail-Korrespondenz vom 15. Mai 2012 schweizerischerseits direkt durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, abgesprochen.'
Zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auslieferung hatte sich der Beschuldigte A*** in der Schweiz in Haft befunden, und zwar im vorzeitigen Vollzug. Dies erfolgte in seinem Einverständnis, wobei aufgrund der bindenden Verpflichtung zur Rücküberstellung die vom Beschwerdeführer beantragte Enthaftung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Die Beschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die von der Eidgenossenschaft genehmigte vorübergehende Auslieferung als rechtswidrig einzustufen ist. Sie erfolgte auf der Basis des Art 19 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens und der dazu korrespondierenden Bestimmung des Art 70 IRSG. Die dadurch bedingte Sistierung des vorzeitigen Vollzuges hatte entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keineswegs zur Folge, dass in der Schweiz die Voraussetzungen für die Haft und Rückauslieferung weggefallen wären. Vielmehr ist daraus schon aufgrund des Vertrauensgrundsatzes abzuleiten, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Fortsetzung des vorzeitigen Vollzuges gegeben sind.
Allerdings ist den Beschwerdeausführungen insoweit beizutreten, als die Haft im Inland nunmehr unter den Voraussetzungen oder Bedingungen über die Verhängung der Untersuchungshaft zu prüfen ist, wobei die Haftgründe losgelöst von der Zusicherung, dass der Beschuldigte während des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein für die Schweiz in Haft gehalten und anschliessend den schweizerischen Behörden rückzuüberstellen ist, zu beurteilen sind. Diese Notwendigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund des unbestimmten Zeithorizontes. Die aus der Anklageschrift ableitbare Komplexität des Falles indiziert somit eine mehrere Monate währende Dauer des Verfahrens in erster Instanz, welche sich zumindest seit dem Zeitpunkt der Entscheidung vom 26.06.2012 über die Anklageprüfung, ON 493, mit der sämtliche Punkte der Anklage zugelassen wurden, klar abzeichnete. Bei dieser Sachlage kann mit einer summarischen Prüfung der Haftgründe, wie etwa bei Verfahrenshandlungen mit einem überschaubaren Zeithorizont, nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Denn auch die Formulierungen der Art 73 Abs 1 und 59 Abs 3 RHG lassen den Schluss zu, dass dabei keineswegs an längere Zeiträume für Rechtshilfehandlungen gedacht war (art.: "zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung"). Somit ist über die länger andauernde Anhaltung des Beschuldigten im Inland im Rahmen der Bestimmungen der §§ 130 ff StPO zu entscheiden, um die im Zusammenhang mit den Grundrechtseingriffen verbundenen Rechtsschutzziele zu gewährleisten. Denn es wäre nicht vertretbar, die Haft des Beschuldigten unter Berufung auf die Dispositionsbefugnis des Herkunftsstaates über einen längeren Zeitraum ungeprüft fortdauern zu lassen, zumal der Grundrechtseingriff in der Schweiz sistiert wurde und die Anrechnung der im Inland zugebrachten Haft für das gegenständliche Verfahren ausdrücklich stipuliert wurde. Dagegen spricht auch nicht die von der Staatsanwaltschaft zitierte Bestimmung des § 131 Abs 4 StPO, weil der vorzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe schon im Stadium des noch offenen Verfahrens nicht in Art 64 RHG geregelt und daher nicht unter eine Haft anderer Art zu subsumieren ist (Kirchbacher/Rami WK-StPO altes Vorverfahren § 180 RZ 61).
Gemäss Art 73 Abs 1 RHG sind bei der Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken die Bestimmungen des Art 59 Abs 2 und 3 sinngemäss anzuwenden.
Nun ergibt sich aus Art 59 Abs 3 RHG, dass eine zu Rechtshilfebehandlungen zugelassene Person, welche sich im Ausland in Haft befindet, auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden kann, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund besteht.
Das Erstgericht hat dazu lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in Untersuchungshaft befunden habe und mithin entsprechende Haftgründe bestanden hätten. Dies ist gerade im vorliegenden Fall eine nicht ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines Haftgrundes nach liechtensteinischem Recht. Vielmehr sind diesbezüglich, wie schon aufgezeigt, die Voraussetzungen über die Verhängung der Untersuchungshaft zu prüfen und entsprechend zu begründen. Sollten die Voraussetzungen hiefür nach entsprechender Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft gegeben sein, wäre die Untersuchungshaft entsprechend den Vorschriften der §§ 130 ff StPO zu verhängen und die Haft im Inland fortzusetzen. Im entgegengesetzten Fall müsste die Rücküberstellung des Beschwerdeführers an die Eidgenossenschaft erfolgen. Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die bisherige Haftdauer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass die bis zur Überstellung nach Liechtenstein für das Strafverfahren in der Schweiz verbüsste Haft grundsätzlich nicht in die Prüfung der Verhältnismässigkeit für das inländische Verfahren einzubeziehen ist.
Dass der Beschuldigte mit seinem ausschliesslich gestellten Antrag auf sofortige Enthaftung aus den schon dargestellten Gründen nicht durchzudringen vermag, führt nicht zur Abweisung der Beschwerde, weil im Beschwerdeverfahren die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen ist, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde (§ 243 Abs 5 StPO).
Im Hinblick auf das nunmehr eingetretene Verfahrensstadium fällt die Entscheidung über die Haftfrage in die Zuständigkeit des Kriminalgerichts bzw. dessen Vorsitzenden (§ 132 Abs 3 StPO)."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 20.07.2012 (ON 504).
Zur Frage ihrer Zulässigkeit bringt die Revisionsbeschwerde nach dem Hinweis auf das Fehlen eines Rechtskraftvorbehaltes iSd § 235 Abs 3 StPO im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Obergericht habe dem Erstgericht nicht die neuerliche Entscheidung über den Enthaftungsantrag aufgetragen, sondern die "Haftsache" mit dem Auftrag an dieses zurückverwiesen, nach der über die Verhängung der Untersuchungshaft nach §§ 130 ff StPO vorzunehmenden Beschlussfassung über die Aufrechterhaltung der Haft im Inland bzw. über die Rücküberstellung des Beschuldigten an die Schweiz zu entscheiden. Damit habe das Obergericht in Wirklichkeit den bekämpften Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ersatzlos aufgehoben, demnach eine abändernde Entscheidung, einen sogenannten verdeckten abändernden Beschluss, gefasst, gegen den ein weiteres Rechtsmittel auch ohne Rechtskraftvorbehalt zulässig sei (Verweis auf OGH vom 03.06.2004 zu 14 RS.2003.77-29 mwN).
Zur Sachfrage trägt die Revisionsbeschwerde zusammengefasst vor wie folgt:
Das Fürstliche Landgericht weise zu Recht darauf hin, dass die Schweiz die Auslieferung des A*** nach Liechtenstein rechtskräftig bewilligt habe, seine Zuführung nach Liechtenstein aber nicht als endgültige Auslieferung, sondern gestützt auf Art 19 Abs 2 EAÜ bzw. Art 58 Abs 2 ch-IRSG als vorübergehende Übernahme erfolgt sei. Eine solche Möglichkeit sehe, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, auch Art 38 RHG für den Fall einer Auslieferung aus Liechtenstein in das Ausland vor. Die vorläufige Übergabe diene der Durchführung von Prozesshandlungen im ersuchenden Staat, wie die Vornahme der Schlussverhandlung samt Urteilsfällung, wobei nach Art 38 Abs 2 RHG die Übergabe den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe nicht unterbreche.
Der vom Erstgericht daraus gezogene Schluss, dass die ersuchende Behörde die übergebene Person nicht aufgrund eines eigenständigen Haftgrundes in Haft nehme, sondern lediglich für den Übergabestaat dessen Haftvollzug stellvertretend ausübe, entspreche einerseits Art 38 RHG und andererseits Art 72 ch-IRSG. Demzufolge habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass aufgrund der zwingenden Verpflichtung Liechtensteins der Schweiz gegenüber, den Beschuldigten während seines Aufenthaltes in Liechtenstein in Haft zu behalten und ihn nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes zurückzustellen, die eigenständige Prüfung eines Haftgrundes nicht in Betracht komme. Die Frage der Haft sei bereits in der Schweiz positiv beantwortet worden, sodass Liechtenstein aufgrund des EAÜ und seiner der Schweiz erteilten Zusicherung ohne Ermessensspielraum den Schweizer Entscheid zu übernehmen bzw. die in der Schweiz begonnene Haft fortzusetzen habe. Eine davon abweichende Entscheid- bzw. Dispositionsbefugnis komme den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu. Die diesen Darlegungen widersprechende Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes sei trotz seines Hinweises auf eine allenfalls länger andauernde Anhaltung des Beschuldigten im Inland unrichtig und ungesetzlich. So regle der vom Obergericht herangezogene Art 59 Abs 3 RHG die Möglichkeit, eine im Ausland in Haft befindliche Person, deren Anwesenheit bei einer inländischen Rechtshilfehandlung erforderlich sei, zu übernehmen.
Der Grundrechtseingriff in der Schweiz sei nicht sistiert worden. Vielmehr habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dem Ressort Justiz mit Schreiben vom 31.05.2012 mitgeteilt, dass A*** - gestützt auf Art 19 Abs 2 EAÜ und auf die Zusicherung der Fürstlichen Regierung, dass er während des Aufenthaltes in Liechtenstein für die Schweiz in Haft gehalten und anschliessend den schweizerischen Behörden rücküberstellt werde - vorübergehend an das Fürstentum Liechtenstein ausgeliefert werde.
Entgegen dem Fürstlichen Obergericht sei lediglich Art 19 Abs 1 und 2 des EAÜ als explizite Regelung heranzuziehen. Demnach sei vorliegend die Anwendung der §§ 130 ff StPO ausgeschlossen. Die dem Art 38 RHG entsprechende Bestimmung des Art 70 ch-IRSG lege jene Bedingungen fest, unter welchen die Schweiz Personen an andere Staaten zum Zweck der Strafverfolgung übergebe. Nach den ausdrücklichen Regelungen der genannten Bestimmungen und jener des Art 72 ch-IRSG führe - entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes - die vorläufige bzw. bedingte Übergabe des A*** an Liechtenstein nicht zu einer Unterbrechung der über ihn in der Schweiz verhängten Haft.
Da die Dispositionsbefugnis über die Schweizer Vollzugsmassnahmen auch während der vorläufigen Übergabe allein den Schweizer Strafvollzugsbehörden zukomme, erweise sich die mit dem angefochtenen Beschluss dem Erstgericht aufgetragene Beschlussfassung im Sinn der §§ 130 ff StPO als ungesetzlich. Eine Verhängung der Untersuchungshaft über A*** in Liechtenstein komme erst nach seiner endgültigen Auslieferung aus der Schweiz in Betracht, nicht jedoch bei der vorläufigen Übergabe. Hiezu werde auf die schon mit der Übersendungsnote vom 22.07.2011 erfolgte Antragstellung durch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft verwiesen. Das Beschwerdegericht habe somit zu Unrecht iSd § 243 Abs 5 StPO zur Beseitigung angeblicher, tatsächlich jedoch nicht vorliegender Gebrechen der Beschwerde Folge gegeben. Der vom Fürstlichen Obergericht dem Erstgericht erteilte Auftrag entbehre jeglicher Grundlage und sei daher ungesetzlich. Das Obergericht hätte der Beschwerde keine Folge geben dürfen, sondern den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes bestätigen müssen.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde des Beschuldigten vom 03.07.2012 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.06.2012 keine Folge gegeben wird, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
Nach der hiezu erstatteten Revisionsbeschwerdebeantwortung des A*** sei die Revisionsbeschwerde unzulässig und unberechtigt.
Eine Weiterzugsmöglichkeit nach § 240 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO und nach § 238 Abs 3 StPO bestehe nicht. Deshalb hätte die Beschwerde schon vom Erstgericht - s hiezu § 243 Abs 2 StPO - zurückgewiesen werden müssen.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das Obergericht den angefochtenen Beschluss nicht zur Gänze behoben, vielmehr inhaltlich dahin bestätigt, als der Beschluss des Obergerichtes eine Enthaftung ebenfalls ablehne. Damit lägen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen vor. Zudem sei die Staatsanwaltschaft durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Faktum sei, dass in Liechtenstein über den Beschwerdeführer eine Untersuchungshaft nicht verhängt worden sei und dass mit der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, sollte diese als zulässig erachtet werden, kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden gewesen sei. Da die Beschwerde am 23.08.2012 zur Post gegeben und A*** am 03.08.2012 in die Schweiz rücküberstellt worden sei, sei die Revisionsbeschwerde inhaltsleer geworden.
Die Revisionsbeschwerdebeantwortung mündete im Antrag, der Fürstlich Oberste Gerichthof wolle dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge geben.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und aus folgenden Gründen auch zulässig:
Wird ein Beschluss vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen, so kann nach § 244 StPO iVm § 235 Abs 3 StPO die Entscheidung des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichtes wurde der Beschluss des Landgerichtes auf Abweisung des Enthaftungsantrages des A*** aufgehoben. Damit wurde der Auftrag an das Landgericht verbunden, nach der Beschlussfassung über die Verhängung der Untersuchungshaft über die Aufrechterhaltung der Haft im Inland bzw. über die Überstellung des A*** an die Schweiz zu entscheiden. Damit hat das Obergericht - wie von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt - dem Erstgericht nicht die nochmalige Entscheidung über den Enthaftungsantrag aufgetragen, vielmehr der Sache nach den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufgehoben. Daran ändert im Ergebnis auch der vom Beschwerdegericht dem Landgericht erteilte Auftrag, über die Verhängung der (inländischen) Untersuchungshaft über A*** und dann über die Aufrechterhaltung der Haft oder über die Rücküberstellung an die Schweiz zu entscheiden, nichts. Beim Beschluss des Obergerichtes handelt es somit um eine abändernde Entscheidung, einen sogenannten verdeckten abändernden Beschluss, der trotz des Fehlens eines Rechtskraftsvorbehaltes mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar ist (LES 2005, 340; OGH vom 14.02.2003 zu 12 Ur 2001.94; LES 2003, 280; LES 2003, 163).
Die Revisionsbeschwerde ist auch durch die Rücküberstellung des Angeklagten am 03.08.2012 an die Schweiz nicht "inhaltsleer geworden", weil im Hinblick auf die am 25.09.2012 beginnende Schlussverhandlung mit der neuerlichen bedingten Übergabe des A*** von der Schweiz an das Fürstentum Liechtenstein iSd Art 19 EAÜ iVm Art 58 ch-IRSG ("vorübergehende Zuführung") zu rechnen ist und sodann der vom Obergericht dem Landgericht erteilte Auftrag zur Entscheidung über die Verhängung der (inländischen) Untersuchungshaft wieder virulent würde. Damit ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Erhebung der Revisionsbeschwerde weiterhin legitimiert (s hierzu im Übrigen auch § 239 Abs 3 StPO).
Die Revisionsbeschwerde ist aus folgenden Erwägungen auch begründet:
Massgeblich sind nachstehende Bestimmungen:
Nach Art 19 Abs 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) kann der ersuchte Staat, statt die Übergabe des Verfolgten aufzuschieben, diesen dem ersuchenden Staat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.
Art 58 ch-IRSG ("Aufschub; vorübergehende Zuführung") bestimmt in seinem Abs 1, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Nach Abs 2 leg cit kann die vorübergehende Zuführung des Verfolgten bewilligt werden, wenn ein schweizerisches Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und der ersuchende Staat zugesichert hat, den Verfolgten während seines Aufenthaltes in diesem Staat in Haft zu behalten oder ihn ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zurückzuliefern.
Die der Bestimmung des Art 58 ch-IRSG entsprechende liechtensteinische Regelung findet sich in Art 38 Rechtshilfegesetz (RHG) ("vorläufige Übergabe"). Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle kann ungeachtet des Aufschubes der Übergabe nach Art 37 Z 3 RHG eine Person, an der eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme vollzogen wird, einem anderen Staat auf sein Ersuchen zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, insbesondere der Schlussverhandlung und Urteilsfällung, vorläufig übergeben werden, wenn ihre Zurückstellung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen gewährleistet ist. Die vorläufige Übergabe hat zu unterbleiben, wenn sie unangemessene Nachteile für die auszuliefernde Person zur Folge haben könnte. Die vorläufige Übergabe unterbricht den Vollzug der inländischen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Massnahme nicht (Abs 2 leg cit).
Nach Art 73 ("Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken") Abs 1 RHG kann eine im Ausland in Haft befindliche Person zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung nach Liechtenstein überstellt werden. Die Bestimmungen des Art 59 Abs 2 und 3 RHG sind sinngemäss anzuwenden.
Art 59 Abs 3 RHG regelt, dass eine im Ausland in Haft befindliche zu einer Rechtshilfehandlung zugelassene Person auf Ersuchen des anderen Staates übernommen werden kann, wenn die Haft auf der Verurteilung eines zuständigen Gerichtes beruht oder ein auch nach liechtensteinischem Recht anerkannter Haftgrund besteht. Die überstellte Person ist im Inland in Haft zu halten und nach Durchführung der Rechtshilfehandlung unverzüglich zurückzustellen.
Nach Art 70 Abs 1 ch-IRSG ("Zuführung von Häftlingen") können Personen, die sich in der Schweiz in Haft befinden, einer ausländischen Behörde für Erhebungen zugeführt werden, wenn ihnen freies Geleit zugesichert und gewährleistet ist, dass sie in Haft behalten und auf Anforderung in die Schweiz zurückgeführt werden.
Der inzwischen in Liechtenstein rechtskräftig angeklagte A*** wurde somit im Rahmen der vorübergehenden Auslieferung (Zuführung) nach Art 58 ch-IRSG am 11.06.2012 von der Schweiz nach Liechtenstein überstellt und anschliessend zufolge der in der Schweiz über ihn verhängten und auch nach liechtensteinischem Recht anerkannten Untersuchungshaft sowie in Entsprechung der den schweizerischen Behörden gegebenen Zusicherung im Inland in Haft gehalten. Durch diese Überstellung wurde weder die in der Schweiz über den Beschwerdeführer verhängte Haft unterbrochen noch der Übergang der Entscheidungs- oder Dispositionsbefugnis in der Haftfrage an die liechtensteinischen Gerichte bewirkt. Dem entspricht auch die Regelung des Art 70 ch-IRSG.
Zufolge dieses Verständnisses der zitierten Bestimmungen des ch-IRSG iVm Art 19 Abs 2 EAÜ, womit auch die relevierten Regelungen des RHG im Einklang stehen, kam dem Landgericht die diesem vom Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zugewiesene Kompetenz zur Entscheidung über seine Enthaftung nicht zu. Dementsprechend hat das Fürstliche Landgericht den Enthaftungsantrag zu Recht und auch ausführlich begründet abgewiesen.
Dass, wie im Beschluss des Obergerichtes dargestellt, die über den Beschwerdeführer verhängte Haft im Inland nunmehr unter den Voraussetzungen der Untersuchungshaft, somit auch hinsichtlich der Haftgründe zu prüfen sei, ergibt sich aus der dargestellten Rechtslage auch im Hinblick auf den vom Obergericht ins Treffen geführten "unbestimmten Zeithorizont" der Anhaltung des Angeklagten im Inland nicht. Der angefochtene Beschluss beruft sich hiezu auch nicht auf eine konkrete Gesetzesstelle.
Bei dieser Beurteilung kommt es auch nicht zu dem - vom Obergericht der Sache ins Treffen geführten - Rechtsschutzdefizit für den vorübergehend dem Fürstentum Liechtenstein überstellten Beschwerdeführer, steht doch diesem eine entsprechende Antragstellung in der Schweiz, zB auf Rücküberstellung, und im Falle eines ablehnenden Entscheides eine diesbezügliche Beschwerdeführung (s Art 25 ch-IRSG) offen.
Der Revisionsbeschwerde war somit aus ihrer zutreffenden Begründung stattzugeben. Damit war mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen wie im Spruch zu beschliessen.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat