01 KG. 2012.4
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit a, b, c, d und e und Abs 2 lit c BMG und der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG infolge der Revision des Angeklagten A***, vertreten durch B***, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C***, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.06.2012, 01 KG.2012.4-128, womit den Berufungen des Angeklagten A*** und der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 15.03.2012, 01 KG.2012.4-107, keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld wird z u r ü c k g e - w i e s e n.
Der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt.
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 15.03.2012 wurde A*** des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit a, b, c, d und e und Abs 2 lit c BMG (I.) und der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG (II.) schuldig erkannt.
Nach dem Tenor dieses Urteils hat der Angeklagte A***, geb. am *** in ***/..., .... Staatsangehöriger, geschieden, zuletzt wohnhaft in ***
I.
zwischen Sommer 2009 und November 2011 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar insgesamt mindestens 35 Kilogramm Cannabis (Marihuana und Haschisch) gekauft, befördert und 1200 Gramm Marihuana hergestellt, sodann verkauft und abgegeben, wobei er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz von mehr als CHF 250.000,-- und einen erheblichen Gewinn erzielte, indem er:
a) zwischen Sommer 2009 und November 2011 von namentlich nicht bekannten Dealern in München, Genf, Bern und weiteren unbekannten Orten in der Schweiz 25 Kilogramm Cannabis (3 Kilogramm Haschisch bzw ca 22 Kilogramm Marihuana) kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte, demnach besass und in Liechtenstein lagerte und sodann an D*** in *** in zahlreichen Einzelgeschäften verkaufte bzw auf Kommission überliess;
b) zwischen September 2010 und dem 21.11.2011 von namentlich nicht bekannten Dealern an unbekannten Orten in der Schweiz und im Frühjahr 2011 an einem unbekannten Ort in Spanien zumindest 8,6 Kilogramm Haschisch kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte, demnach besass und in Liechtenstein lagerte und sodann insgesamt ein Kilogramm Haschisch an ca 10 namentlich nicht bekannte Personen aus Liechtenstein und der Schweiz verkaufte, ca 2,5 Kilogramm Haschisch in *** an D*** zur Aufbewahrung übergab und weitere 5,1 Kilogramm Haschisch zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in Schaan lagerte;
c) zwischen September 2010 und dem 21.11.2010 einerseits von namentlich nicht bekannten Dealern an unbekannten Orten in der Schweiz rund 2,5 Kilogramm Marihuana kaufte, dieses nach Liechtenstein beförderte und andererseits 1,2 kg Marihuana aus 192 Hanfstauden in Schaan herstellte, demnach 3,7 Kilogramm Marihuana besass und in Liechtenstein lagerte und sodann ca 700 Gramm Marihuana an ca 10 nicht namentlich bekannte Personen aus Liechtenstein und der Schweiz verkaufte, ca 2,5 Kilogramm Marihuana in *** an D*** zur Aufbewahrung übergab und weitere 550,1 Gramm Marihuana zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in Schaan lagerte;
sowie
II.
zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem Jahr 2007 und November 2011 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, und zwar insgesamt mindestens 48 Gramm Kokain zum eigenen Konsum von bislang unbekannten Personen im angrenzenden Ausland (Schweiz) gekauft, nach Liechtenstein befördert und besessen sowie in Schaan konsumiert.
Hiefür wurde A***
zu I. nach Art 20 Abs 1, zweiter Strafsatz BMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und
zu II. nach Art 21 Abs 1 BMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Busse von CHF 1.200,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 21.11.2011, 20.00 Uhr, bis zum 15.03.2012, 18.20 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäss Art 28 BMG iVm § 26 Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Betäubungsmittel, und zwar insgesamt 5,1 Kilogramm Haschisch, 550,1 Gramm Marihuana und 2,4 Gramm Kokain (brutto) sowie jene Gegenstände, die der Beschuldigte zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat, nämlich ein Natel der Marke Nokia, eine Waage, zwei Natels der Marke Nokia bzw Samsung, zwei Natels der Marke Nokia bzw Sony Ericsson und eine SIM-Karte, eingezogen.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der -jährige Angeklagte ist ... Staatsangehöriger und in Liechtenstein bislang gerichtlich unbescholten. Er wohnt bereits seit nahezu 40 Jahren in Liechtenstein, ist mittlerweile geschieden und hat noch eine Sorgepflicht gegenüber einem mj Sohn, der bei seiner Mutter in ... wohnt. Weiters hat der Angeklagte noch erwachsene Kinder, die in Liechtenstein aufgewachsen sind. Der Angeklagte wohnte in den letzten Jahren in*. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist angelernter .... Allerdings arbeitete er schon seit 1993 nur mehr unregelmässig, ab welchem Zeitpunkt er (mit kurzen Unterbrüchen) vom Amt für Soziale Dienste Sozialleistungen bis Oktober 2009 erhielt. Zuletzt war er im Jahr 2009 im Rahmen eines Arbeitsprojektes des Amtes für Soziale Dienste beschäftigt, wobei dieses Projekt im Oktober 2009 endete. Seit diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte überhaupt kein Einkommen mehr. Er musste für seine Mietwohnung eine monatliche Miete von CHF 834,-- bezahlen. Er ist vermögenslos und hat Schulden von insgesamt zumindest ca CHF 43.000,-, wobei er gar keinen genauen Überblick über seinen aktuellen Schuldenstand hat."
Zum Schuldspruch traf das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
"Angesichts seiner tristen finanziellen Situation entschloss sich der Angeklagte im Spätsommer 2009, in den Handel mit Cannabis-Produkten (Haschisch und Marihuana) einzusteigen, um dadurch ein Einkommen zu generieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Da er ab Oktober 2009 überhaupt keiner Beschäftigung mehr nachging, konzentrierte er seine ganze Tätigkeit auf den An- und Verkauf von Drogen. Es ging ihm darum, möglichst viel Gewinn zu machen. Der Angeklagte hatte schon vorher Erfahrungen mit Drogen gemacht, weil er seit zumindest November 2007 regelmässig Kokain konsumierte. Er hat ab November 2007 bis November 2011 zumindest 48 Gramm Kokain zum eigenen Konsum von bislang unbekannten Personen in der Schweiz angekauft, nach Liechtenstein zum Zwecke des Eigenkonsums befördert und besessen sowie regelmässig in Schaan konsumiert.
Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei Marihuana, Haschisch und Kokain um Betäubungsmittel handelt, deren Besitz, Lagerung, An- und Verkauf, Herstellung und Weitergabe strafbar sind. Er zahlte für den Ankauf des Kokains CHF 100,-- pro Gramm. Im Oktober 2010 baute er selbst Hanfpflanzen an und stellte daraus Marihuana her. Ab dem Frühjahr 2011 tauschte er das Kokain zum Eigenkonsum gegen das von ihm selbst hergestellte Marihuana ein.
Der Angeklagte lernte im Herbst 2009 den österreichischen Staatsangehörigen D*** aus *** kennen, mit dem er vereinbarte, dass er ihm regelmässig Drogen (Haschisch und Marihuana) zum Weiterverkauf liefern werde. D*** kannte viele Abnehmer von Cannabisprodukten in Österreich, wobei es sowohl dem Angeklagten als auch D*** darauf ankam, durch den Handel mit Cannabisprodukten einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn zu erzielen. Der Angeklagte verwendete dabei seinen Wohnort in Liechtenstein als "Drehscheibe" für den von ihm aufgezogenen Drogenhandel, indem er die Drogen in Spanien, der Schweiz und anderen unbekannten Orten ankaufte, nach Liechtenstein transportierte, dort in Schaan zum Zweck des Weiterverkaufs lagerte und von dort zum Grossteil an D*** zum Weiterverkauf gegen Entgelt lieferte. Entweder bezahlte D*** ihn direkt oder aber D*** übernahm die gelieferten Drogen auf "Kommission". D*** bezahlte den Angeklagten, wenn er selbst das ihm vom Angeklagten gelieferte Haschisch oder Marihuana an seine Abnehmer weiterverkauft hatte. D*** bezahlte dem Angeklagten für das Gramm Haschisch oder Marihuana CHF 10,--. Der Angeklagte war der einzige Lieferant des D*** , dem er im angeführten Zeitraum ab 2009 bis November 2011 insgesamt "20 Kilogramm Cannabis, 3 Kilogramm Haschisch sowie ca 22 Kilogramm Marihuana" (s jedoch richtig in Pkt I.a des Urteilstenors und in der Beweiswürdigung in S 19 erster Absatz des Ersturteiles: "... hat der Angeklagte insgesamt zumindest mit 35 Kilogramm Cannabis gehandelt, wobei er davon 25 Kilogramm an D*** in *** verkaufte, ..." sowie S 14 f des Berufungsurteiles ON 128) in zahlreichen Einzeltransporten von Schaan aus zum Zweck des Wiederverkaufes lieferte bzw verkaufte. So führte der Angeklagte mit D*** zum Zwecke des gemeinsamen Drogengeschäftes allein im Zeitraum von April bis August 2011 217 Telefonate, wo es im Wesentlichen um Treffpunkte für die Lieferungen und Bezahlung der Drogen ging. Bezüglich der Inhalte der Telefonate war der Angeklagte jeweils vorsichtig und vermied es, das Drogengeschäft anzusprechen. Jedenfalls führte er die Gespräche auch von Liechtenstein aus, wobei man sich teilweise in Liechtenstein, aber auch in der Schweiz wegen der Bezahlung und Besprechung weiterer Lieferungen persönlich traf.
Der Angeklagte unternahm im Zusammenhang mit der Beförderung sowie des An- und Verkaufs der Drogen wöchentlich mehrere, zum Teil sehr lange Fahrten in Liechtenstein, Österreich, Schweiz, Deutschland und auch Spanien. So kaufte er anlässlich eines Aufenthaltes in Spanien im Frühjahr 2011 5 Kilogramm Haschisch zum Zweck des Wiederverkaufes an, wofür er zumindest EUR 500,-- bezahlte. Der genaue Ankaufspreis kann nicht festgestellt werden. In weiterer Folge transportierte er auch diese angekaufte Menge Haschisch zu seinem Wohnort in Schaan. Er telefonierte auch regelmässig mit zahlreichen weiteren Drogenabnehmern und Verkäufern, zu welchem Zweck er sich mehrere Handys anschaffte, die er immer wieder zur Vermeidung von Nachforschungen und allfälligen Überwachungen wechselte.
Von dem an unbekannten Orten in den (zuvor angeführten) Ländern zu einem nicht bekannten Preis in einer weiteren Menge von zumindest 3,6 Kilogramm angekauften Haschisch verkaufte er zumindest 1 Kilogramm Haschisch direkt an ca 10 namentlich nicht bekannte Personen aus Liechtenstein und der Schweiz (somit also nicht an D*** ), wobei er davon ca 2,5 Kilogramm Haschisch auch an D*** in *** als Depot zur Aufbewahrung für geplante weitere Verkäufe durch ihn selbst (an seinen eigenen Abnehmerkreis) überbrachte.
Er kaufte auch an weiteren unbekannten Orten in der Schweiz eine Menge von rund 2,5 Kilogramm Marihuana, welches er zunächst nach Liechtenstein beförderte, dort lagerte und dann ebenfalls an D*** in *** als Depot zur Aufbewahrung für weitere Verkäufe durch ihn selbst (an seinen eigenen Abnehmerkreis) übergab. Der Angeklagte verkaufte nämlich nicht nur Haschisch an ca 10 Abnehmer in Liechtenstein und der Schweiz, sondern auch Marihuana.
Der Angeklagte betrieb auf dem Dachboden seines Mietwohnhauses in *** eine sog ‚Indoor-Plantage'. Im Frühherbst 2010 baute er dort 96 Hanfstauden an, aus denen er im Frühjahr 2011 ca 700 Gramm Marihuana erntete. Daraufhin baute er im Frühjahr 2011 weitere 96 Hanfstauden an, aus denen er ca 500 Gramm Marihuana ernten konnte. Den Samen für die Hanfpflanzen bestellte der Angeklagte im Internet und bezahlte dafür EUR 10,-- je Hanfstaude. Von der aus den Hanfstauden somit insgesamt gewonnenen Ernte von 1,2 Kilogramm Marihuana verkaufte er an 10 Personen aus dem Raum Liechtenstein/Schweiz ca 700 Gramm. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht nur von D*** CHF 10,-- pro Gramm, sondern auch von seinen sonstigen Abnehmern im Raum Liechtenstein/Schweiz CHF 10,-- pro Gramm Marihuana oder Haschisch verlangte.
Anlässlich der am 21.11.2011 in den Wohnräumlichkeiten des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten 550,1 Gramm Marihuana und 5,1 Kilogramm Haschisch sichergestellt werden, welche dort zum Zwecke des Verkaufes vom Angeklagten gelagert worden waren.
Wie viel der Angeklagte jeweils tatsächlich für den jeweiligen Ankauf des Haschisch oder Marihuana bezahlt hat, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls hatte er die Absicht, aus dem An- und Verkauf der Drogen regelmässig und fortgesetzt Einkünfte zu erzielen und hat auch tatsächlich aus dem Gewinn seines Handels seinen Lebensunterhalt bestritten. Er hat den Drogenhandel in der angeführten Zeit zu seinem Beruf gemacht, wobei er jedenfalls im Zeitraum zwischen Sommer 2009 bis November 2011 einen Gewinn von mehr als CHF 20.000,-- erzielte und sein Handel einen Umsatz von jedenfalls mehr als CHF 250.000,-- erreichte.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden auch jene Gegenstände sichergestellt, die der Angeklagte zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat, nämlich ein Natel der Marke ‚Nokia', eine Waage, zwei Natels der Marke ‚Nokia' bzw ‚Samsung', zwei Natels der Marke ‚Nokia' und ‚Sony Ericsson' und eine SIM-Card (Auflistung laut ON 43, AS 421 f)."
In der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht dar, wie es trotz des nur eingeschränkten Geständnisses des Angeklagten zu den Feststellungen gekommen ist. Hiezu führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes aus:
"Festzuhalten ist, dass sich der Senat zwar keinen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen D*** verschaffen konnte, dafür jedoch einen sehr ausführlichen und genauen Eindruck vom Angeklagten selbst. Dabei gewann der Senat die Überzeugung, dass der Angeklagte völlig unglaubwürdig ist und im Ergebnis mit seinen Aussagen in der Schlussverhandlung nur insoweit für ihn belastende Tatsachen zugestehen wollte, als diese aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung unwiderlegbar feststanden. So wurden im Zuge der Hausdurchsuchung vom 11.11.2011 im gesamten Haus und der Scheune (siehe Ermittlungsbericht Nr. 7, ON 43) insgesamt 5,1 Kilogramm Haschisch, 550,1 Gramm Marihuana und 2,4 Gramm Kokain (brutto) aufgefunden. Angesichts dieser Funde sah sich der Angeklagte bereits im Vorverfahren veranlasst, ein teilweises (weitgehend den Ergebnissen der Hausdurchsuchung angepasstes) Geständnis abzulegen, bis er schliesslich jegliche weitere Aussage vor der Landespolizei verweigerte. Da der Angeklagte erkannte, dass er sich bei seinen ursprünglichen Angaben "verrechnet" hatte, also mehr zugegeben hatte, als ihm allein aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung sicher nachgewiesen werden konnte, nahm er seine Angaben in der Schlussverhandlung teilweise zurück und veränderte sie in einer Weise, dass sie seiner Auffassung nach mehr im Einklang mit den Sicherstellungen erschienen. Dabei widersprach sich der Angeklagte allerdings während seiner Aussage in der Schlussverhandlung und geriet andererseits in einen unlösbaren Widerspruch mit seinen geständigen Angaben im Vorverfahren.
Der vom Senat aufgrund auch des persönlichen Eindrucks des Angeklagten gewonnene Eindruck der Unglaubwürdigkeit wird nicht nur durch die in sich widersprüchlichen, wechselnden, teilweise der Lebenserfahrung widersprechenden Aussagen des Angeklagten selbst bestärkt. Die Unglaubwürdigkeit wird auch wesentlich durch die Angaben des Zeugen D*** bestätigt, deren Richtigkeit wiederum aufgrund der übrigen Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens (Vielzahl von Telefongesprächen mit D*** und anderen amtsbekannten Drogendelinquenten, durch die unternommenen Fahrten, etwa nach St. Gallen/Schweiz und Genf/Schweiz, für welche keine plausiblen, nicht strafrechtlich relevante Gründe vorliegen; Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei D*** ; wiederholte Treffen mit amtsbekannten Drogendelinquenten etc) indiziert ist.
Im Einzelnen ist zu den unglaubwürdigen Aussagen des Angeklagten auszugsweise Folgendes festzuhalten:
So gab der Angeklagte anlässlich seiner Einvernahme durch die Landespolizei am 21.11.2011 (ON 86, AS 83) an, er konsumiere Kokain seit ca 4 Jahren regelmässig, wobei er in den ersten zwei Jahren "weniger" konsumiert habe als in den zwei letzten Jahren (vor der Einvernahme). Der Angeklagte gab an, dass er mit "weniger" eine durchschnittliche Konsummenge von ca 1 bis 2 Gramm Kokain pro Monat meine, was einer Menge von insgesamt 24 bis 48 Gramm (in den ersten beiden Jahren seines Konsums ab 2007) entspreche. In den beiden Folgejahren hätte er (nach seiner Aussage) eine weitere Menge von ca 48 Gramm Kokain konsumiert. Dagegen gab er in der Schlussverhandlung an, er habe sicher nicht mehr als 15 bis 25 Gramm Kokain in den letzten 4 Jahren vor seiner Verhaftung konsumiert. Wenn also die Anklageschrift auf einem Konsum von ca 48 Gramm Kokain im Zeitraum von ca 4 Jahren vor seiner Verhaftung aufbaut, so ist dies als Mindestmenge nicht zu beanstanden.
Bereits in seiner ersten Einvernahme nach seiner Verhaftung am 21.11.2011 gab der Angeklagte zu, dass er auf dem Dachboden des Wohnhauses in *** Hanfstauden unter zwei Serien von jeweils 96 Hanfstauden angepflanzt und geerntet habe, wobei er bei der ersten Ernte im Frühjahr 2011 ca 700 Gramm Marihuana und bei der zweiten Ernte ca 500 Gramm Marihuana, gesamt 1,2 Kilogramm, gewonnen habe. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen 550,1 Gramm Marihuana würden noch aus seiner Ernte auf dem Dachboden stammen. Anlässlich seiner Einvernahme am 23.11.2011 gab er zu, dass er Marihuana und auch Haschisch an einen Personenkreis von ca 10 Personen aus Liechtenstein und der Schweiz (somit nicht an D*** in ***) verkauft habe. Diese Personen seien teilweise zu ihm nach Hause gekommen und teilweise habe er die Drogen auch in die Schweiz nach Widnau geliefert. Er habe ca 700 Gramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch an diesen Personenkreis direkt verkauft.
In der Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht behauptete der Angeklagte zunächst, dass er (entgegen seiner Aussage vor der Landespolizei) an den erwähnten Personenkreis aus dem Raum Liechtenstein/Schweiz (die Angabe der Namen der Personen verweigerte der Angeklagte) lediglich insgesamt ‚200 Gramm Marihuana', teils geschenkt, teils verkauft habe (S 4 des Protokolls ON 104). Weiters habe er dem D*** 500 Gramm Marihuana gegeben (gemeint: verkauft).
Noch vor dem Untersuchungsrichter - anlässlich seiner Einvernahme vom 23.11.2011 (ON 45) - sagte der Angeklagte aus, dass er an D*** Drogen ‚sicher nie verkauft' habe (ON 45, S 3). In der Schlussverhandlung sagte der Angeklagte, dass er D*** diese 500 Gramm Marihuana für CHF 3.000,-- (1 Gramm Marihuana à CHF 6,--) verkauft habe (S 6 in ON 104). Weiters gab er nun an, dass er auch 100 Gramm Haschisch an D*** verkauft habe (S 6 1. Absatz in ON 104).
Während er aber vor der Polizei noch zugestanden hatte, dass er ca 700 Gramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch an den nicht namentlich bekannt gegebenen Personenkreis von 10 Personen in Liechtenstein/Schweiz verkauft hatte (angeblich pro Gramm Haschisch lediglich CHF 5,-- und pro Gramm Marihuana CHF 6,-- bis CHF 7,--), behauptete er zunächst in der Schlussverhandlung lediglich, ca 200 Gramm Haschisch (ON 104, S 5 1. Absatz) und insgesamt 200 Gramm Marihuana zur Hälfte teilweise geschenkt (s Seite 4 3. Absatz in ON 104) und teilweise verkauft zu haben, wobei er sich noch im Rahmen derselben Aussage bezüglich des Haschischverkaufs widersprach, indem er den Verkauf des Haschisch auf ‚100 Gramm Haschisch an ca 5 bis 10 Personen aus Liechtenstein und der Schweiz' (s Seite 6 1. Absatz in ON 104) reduzierte.
Auf den Widerspruch seiner Angaben in der Schlussverhandlung zu den Aussagen vor der Landespolizei angesprochen, behauptete der Angeklagte, dass er aufgrund seiner Verhaftung ‚schockiert, verwirrt und durcheinander' war. Der Angeklagte bestritt also nicht, dass seine Aussagen durch die Polizei richtig protokolliert worden sind, sondern behauptete, dass er ‚damals vielleicht geglaubt (habe), dass es so viel war, was ich verkauft habe'. Er habe aber mittlerweile ‚alles noch einmal Revue passieren lassen' und sei (auch unter Bedachtnahme auf die sichergestellte Menge bei der Hausdurchsuchung) ‚zum Ergebnis gekommen, dass es nicht 1 Kilogramm Haschisch gewesen sein konnte', was er ‚an den erwähnten Personenkreis in Liechtenstein/Schweiz verkauft habe'.
Dieser an sich unglaubwürdigen Verantwortung wurde entgegen gehalten, dass der Angeklagte diese Angaben bei der Landespolizei erst zwei Tage nach seiner Verhaftung gemacht hatte. Dazu ist zu ergänzen, dass der Angeklagte seine Angaben vor der Landespolizei auch noch bei seiner Befragung durch den Untersuchungsrichter (ON 45 S 2) als richtig bestätigt hat.
Der Angeklagte wurde überdies von der Landespolizei am 28.11.2011 einvernommen, wo er befragt wurde, ob er bei den von ihm gemachten Aussagen hinsichtlich der verkauften Drogenmengen bleibe (ON 86 AS 107). Dazu erklärte er, er ‚bleibe bei diesen Mengen'.
Wenn also der Angeklagte in der Schlussverhandlung angab, er sei am 23.11.2011 ‚schockiert und verwirrt' gewesen, so wird er schon durch sein Aussageverhalten widerlegt. Aufgrund seines Verhaltens in der Schlussverhandlung und seines Eindrucks gewann der Senat überdies die Überzeugung, dass er nicht zu den Persönlichkeiten gehört, die durch eine Verhaftung ‚schockiert und verwirrt' sind. So ist dazu auch auf die Aussage des Zeugen D*** zu verweisen, der angab, der Angeklagte habe in den letzten zwei Monaten vor der Verhaftung vermutet, dass die Polizei bereits gegen ihn ermittle und er seine Verhaftung befürchtet habe (siehe ON 86 AS 223, AS 225). Tatsächlich waren strafrechtliche Vorerhebungen (mit Observation und Überwachung des Telefonverkehrs) gegen den Angeklagten im August 2011 eingeleitet worden. So log der Angeklagte während des gesamten Vorverfahrens auch dahin gehend, dass er mit D*** keine Kontakte in Bezug auf Drogen gehabt habe. Erst in der Schlussverhandlung gab der Angeklagte (teilweise) zu, dass er doch Drogen (Haschisch und Marihuana) an D*** verkauft habe. Dazu befragt, warum er jegliche Drogenlieferungen an D*** im Vorverfahren bestritten hatte, gab der Angeklagte an, dass er D*** ‚nicht belasten' habe wollen (ON 104 S 14). Auf die weitere Frage, warum er ihn nun bei der Schlussverhandlung doch belaste, gab er letztlich an: ‚Ich habe D*** für einen guten Kollegen gehalten, aber er belastet auch mich'. Er habe aber immer noch Bedenken D*** zu belasten. Andererseits räumt der Angeklagte selbst ein, dass ihm die Landespolizei angedeutet habe, dass D*** ihn belaste. Wenn der Angeklagte sogar noch in der Schlussverhandlung behauptete, er habe immer noch Bedenken, D*** zu belasten, so zeigt auch dies seine Unglaubwürdigkeit. Er kannte ja sämtliche Aussagen des D*** , der sich mit seinen Angaben vor allem selbst belastet hat.
Dem Angeklagten geht es nach Überzeugung des Gerichts vielmehr um die Vermeidung seiner eigenen Belastung, weil jede Belastung des D*** durch ihn letztlich eine Selbstbelastung darstellt. Je mehr er an gelieferten Mengen zum Verkauf und/oder Wiederverkauf an D*** zugestehen würde, umso mehr würde sich der Angeklagte ja selbst belasten.
Sein zögerlicher Umgang mit der Wahrheit ergibt sich auch aus seinen Antworten in ON 104 S 6, wo er zunächst gefragt wurde, ob er mit D*** darüber gesprochen habe, was D*** mit dem vom Angeklagten an ihn verkauften Haschisch und Marihuana machen werde. Der Angeklagte gab an: ‚Das kann ich heute nicht mehr nachvollziehen.' Auf die weitere Frage, ob ihm D*** nicht gesagt habe, dass er das Betäubungsmittel verkaufe: ‚Nicht so direkt. Ein- oder zweimal hatte er sich so geäussert, dass es möglich wäre, dass er Betäubungsmittel verkauft oder so ähnlich.' Auf die weitere Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass D*** Betäubungsmittel verkaufe: ‚Eher ja.' Dass zwischen dem Angeklagten und D*** nicht darüber gesprochen worden wäre, dass D*** Haschisch und Marihuana an andere Personen verkaufe, würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Diesbezüglich wird der Angeklagte auch durch die Aussage des D*** völlig widerlegt, der angab, der Angeklagte sei sein einziger Drogenlieferant gewesen. Diese Aussage machte D*** im österreichischen Strafverfahren durchgehend, wobei er lediglich hinsichtlich der Mengen zunächst (im Rahmen seiner Befragung durch die Landespolizei Vorarlberg) nur den Verkauf von 10 Kilogramm Cannabiskraut und Cannabisharz zugab. In weiterer Folge gab er an, dass er ‚maximal 12 Kilogramm Cannabis von A*** bezogen habe (s ON 86 AS 221), um schliesslich zuzugeben, dass er eine maximale Menge von 25 Kilogramm Cannabis-Produkten vom Angeklagten zum Verkauf erhalten habe (s ON 86 AS 277).
Dadurch wird die Aussage des D*** nicht unglaubwürdig, weil er sich selbst nachvollziehbar möglichst wenig belasten wollte. Als ihm schliesslich die Aussagen seiner Abnehmer vorgehalten wurden, wonach diese insgesamt wesentlich mehr Drogen von ihm bezogen hatten (als er ursprünglich zugestanden hatte), gab er letztlich zu, doch eine grössere Menge verkauft und vom Angeklagten bezogen zu haben. Er hat aber immer bestätigt, dass der Angeklagte sein einziger Drogenlieferant war.
Über Vorhalt dieser Aussage des D*** , ob und welche Erklärung der Angeklagte für die ihn belastenden Aussagen des D*** habe, gab der Angeklagte an: ‚D*** mag sich gedacht haben, dass ich ein "dankbares Opfer" sei.' Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, was er damit meine, konnte der Angeklagte allerdings nicht wiedergeben. Der Angeklagte erklärte vielmehr, dass er ein gutes, freundschaftliches Verhältnis zu D*** gehabt habe und nie Streit zwischen ihnen bestanden hätte. Es gab also keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb D*** den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt hätte. D*** hatte auch dadurch, dass er den Angeklagten als seinen einzigen Lieferanten belastete, keinen Vorteil im österreichischen Strafverfahren. Vielmehr stehen seine Aussagen sachlich durchaus mit dem Anklagevorwurf im Einklang.
D*** erklärte auch nachvollziehbar, er habe für das Gramm Marihuana bzw Haschisch einen Preis von ca EUR 7,-- bezahlt, was erfahrungsgemäss dem Wert im illegalen Drogenhandel entspricht. Bezüglich Lieferanten des Angeklagten gab D*** an, dass ‚A*** viel von Genf und Winterthur gesprochen habe'. Weiters erklärte D***, dass der Angeklagte davon gesprochen habe, er müsste nach München fahren, um einen Spanier zu bezahlen. Diese Aussage traf D*** im Zusammenhang mit Vermutungen, wo der Angeklagte die Drogen beschaffe. So konnte auch tatsächlich während der Zeit der aktiven Überwachung des Angeklagten festgestellt werden, dass er mehrfach wöchentlich teilweise lange Autofahrten durchführte, insbesondere in den Raum Schweiz, aber auch nach München. So fuhr er etwa im Zeitraum 15.08. bis 01.09.2011, also in einem Zeitraum von nur zwei Wochen, 3-mal nach Genf und nach kurzem Aufenthalt wieder zurück. Vor diesen Fahrten nach Genf hatte er telefonische Kontakte mit E*** und F***, bei denen es sich um amtsbekannte Leute in der Drogenszene handelt. Hier ist insbesondere auf den Überwachungsbericht (ON 86 AS 583) zu verweisen, wonach der Angeklagte alleine nach Genf fuhr, wo er um 09.30 Uhr ankam, in einen Wohnblock ging und um 09.48 Uhr wiederum mit einem Koffer zurückkehrte. Anschliessend verliess er Genf wieder.
Zu diesen Fahrten nach Genf befragt, gab der Angeklagte schon vor dem Untersuchungsrichter keine plausiblen Erklärungen an. Auch in der Schlussverhandlung erklärte er auf die Frage, ob er anlässlich seiner Fahrten nach Genf etwas abgeholt oder mitgenommen habe, dass er anlässlich dieser Fahrten nach Genf nur einmal etwas (wieder) mitgenommen habe, als er eine Freundin nach Genf brachte, wo er ihr in einem Koffer die Kleider in die Wohnung trug. Anschliessend sei er (nach ca einer halben Stunde) mit dem leeren Koffer aus der Wohnung herausgekommen und wiederum zurückgefahren. Die zeitliche Schilderung stimmt diesbezüglich in etwa mit dem Überwachungsbericht ON 86, AS 583, überein. Offensichtlich wollte der Angeklagte in der Schlussverhandlung eine nachvollziehbare Erklärung für diese Fahrt nach Genf konstruieren. Nur hat er übersehen, dass anlässlich der Überwachung klar festgehalten worden war, dass er damals bei der Fahrt nach Genf und Abholung des Koffers alleine im Auto unterwegs war.
Auch die Häufigkeit der Telefonate mit D*** (im Zeitraum von April bis August 2011: 217 Telefonate) spricht klar für die Richtigkeit der Angaben des D*** , wonach es dabei regelmässig um Treffen für die Abwicklung der Drogenlieferungen bzw der Bezahlung für die stattgefundenen Lieferungen gehandelt hat. So geht es im Wesentlichen bei diesem Telefonat als auch bei den weiteren Telefonaten mit E*** (197 Verbindungen), G***(101 Verbindungen) und H*** (77 Verbindungen) immer nur um belanglose Angelegenheiten wegen irgendwelcher Treffen, Leistungen und Lieferungen. Es ist nachvollziehbar, wenn der Zeuge D*** erklärte, dass man während der Telefonate auch verdeckt geredet hatte und Drogen nicht offen ansprechen wollte. So haben alle diese Kontaktpersonen eine Lebensgeschichte im Zusammenhang mit Drogen; insbesondere handelt es sich bei E*** nach den Informationen der Kantonspolizei St. Gallen um einen einschlägig vorbestraften Drogendelinquenten, der auch schon wegen Handel mit illegalen Drogen zur Anzeige gebracht wurde und bereits Haftstrafen verbüsste. Da der Angeklagte Ermittlungen gegen ihn befürchtet habe, habe er D*** auch Drogen zur Aufbewahrung gegeben und bei diesem auch Gelder aus dem Drogenhandel deponiert.
Der Angeklagte war wegen Handels mit Haschisch insoweit geständig, als er zugab, eine Menge von 5 Kilogramm Haschisch anlässlich eines Aufenthaltes in Spanien gekauft zu haben. Es ging ihm dabei um den Wiederverkauf, also um die Erzielung eines Gewinnes. Er hat diese Drogenmenge, wie auch das sonst angekaufte Haschisch bzw Marihuana, nach Liechtenstein transportiert. Von dort hat er jeweils die Weiterverkäufe an D*** bzw an seinen eigenen Abnehmerkreis in Liechtenstein und der Schweiz besorgt. Aber auch bei diesen Aussagen blieb der Angeklagte nicht widerspruchsfrei. So gab er in der Schlussverhandlung (anders als im Vorverfahren, wo er von 5 kg sprach) an, dass er 5,1 Kilogramm Haschisch nach Liechtenstein transportiert habe. Damit wollte er wohl die aufgefundene Menge von 5,1 Kilogramm Haschisch genau auf diesen Transport von Spanien zurückführen. Aber auch diese Angabe lässt sich nicht in Einklang mit seinen weiteren Angaben bringen, wonach er 100 Gramm Haschisch an D*** sowie weitere 200 (bzw angeblich nur 100) Gramm an seinen Abnehmerkreis in Liechtenstein/Schweiz verkauft habe, geschweige denn mit seinem Zugeständnis im Vorverfahren, wonach er 1 Kilogramm Haschisch an seinen Abnehmerkreis in Liechtenstein/Schweiz direkt verkauft habe. Auch die Umstände des Kaufes in Spanien widersprechen jeglicher Lebenserfahrung. Folgte man den Angaben des Angeklagten, so hätte er die 5,1 Kilogramm Haschisch von zwei ihm völlig unbekannten Personen auf Kommission für EUR 2.500,-- gekauft, wobei sich Käufer und Verkäufer lediglich die Telefonnummern vermerkt hätten. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Angeklagte seine Handys regelmässig wechselte und unbekannte Verkäufer einer solchen Menge an einen unbekannten Käufer sich wohl nicht mit irgendeiner Handynummer abspeisen lassen. So habe er auch die Telefonnummer seiner Verkäufer in Spanien verloren. Freilich sagte der Angeklagte vor dem Untersuchungsrichter - damit in Widerspruch stehend - wiederum aus, er habe das Cannabis in Spanien durch Bezahlung von EUR 500,-- erhalten.
Zusammengefasst zeigt sich also, dass der Angeklagte derart unglaubwürdig ist, dass keine Bedenken bestehen, den Angaben des Zeugen bzw Beschuldigten D*** zu folgen, wonach der Angeklagte über das, was er selbst zugestanden hat, hinaus zahlreiche weitere Drogengeschäfte getätigt hat. Es war daher den Angaben des D*** zu folgen, welche auch durch die übrigen Erhebungen im Vorverfahren als richtig bestärkt werden.
Dass der Angeklagte im Zeitraum von März 2009 bis November 2011 - mit Ausnahme der Drogengeschäfte - keiner Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage. Danach hatte er lediglich bis Oktober 2009 eine Beschäftigung im Rahmen eines Sozialprojektes des Amtes für Soziale Dienste, worauf er dann in weiterer Folge überhaupt kein (legales) Einkommen mehr hatte. Der Angeklagte ist schon seit 40 Jahren in Liechtenstein (s persönliche Angaben in der Schlussverhandlung ON 86 AS 97), wobei er mit Unterbrüchen Sozialleistungen schon ab 1993/94 erhalten hatte (ON 86 AS 99, ON 1 AS 5). Er ist nach seinen Angaben vermögenslos, Vater von vier Kindern, die in Liechtenstein aufgewachsen sind, wobei lediglich noch ein Sohn minderjährig ist. Dieser ist bei seiner Mutter in ... wohnhaft. Der Angeklagte hat erhebliche Schulden im Ausmass von zumindest CHF 35.000,-- bis CHF 40.000,--. Im Zusammenhang mit den anzunehmenden häufigen und umfangreichen Drogengeschäften des Angeklagten ergibt sich klar seine Absicht, aus den fortgesetzten Drogengeschäften Gewinne zu erzielen und davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Tatsächlich ist auch davon auszugehen, dass der Angeklagte davon gelebt hat, wenn er dies auch nach aussen hin nicht gezeigt hat. Es bleibt dahin gestellt, wo der Angeklagte allenfalls noch überall Gewinne aus dem Drogenhandel deponiert oder diese anderweitig ausgegeben hat. Jedenfalls kann auf die Aussage des Zeugen D*** verwiesen werden, wonach der Angeklagte bei diesem CHF 29.000,-- aus seinem Drogenhandel deponiert hatte.
Die Angaben des Angeklagten, dass er das Marihuana bzw Haschisch lediglich zu ca CHF 5,--/CHF 6,-- pro Gramm abgegeben habe, erscheinen nicht glaubwürdig. Das beim Angeklagten sichergestellte Haschisch und Marihuana hatte nach der durchgeführten Analyse einen THC-Gehalt zwischen 3,6 bis 14 %, wobei man von einer eher überdurchschnittlichen Qualität des Haschisch (vorwiegend 7 bis 9 %) ausgehen muss (vgl ON 91). Letztlich ist auch auf den Untersuchungsbericht betreffend die bei D*** sichergestellten Betäubungsmittel zu verweisen (ON 96), insbesondere auch auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei D*** . Der Aussage D*** zufolge handelt es sich dabei um Betäubungsmittel, die D*** vom Angeklagten erhalten hat. Der Angeklagte widmete sich während des massgeblichen Zeitraumes ausschliesslich der Durchführung und Abwicklung des Drogenhandels. So unternahm er ständig zahlreiche Telefonate, Treffen, Fahrten, Anbau und Ernte des Marihuanas etc. Neben der Tätigkeit des Handels mit den Drogen ging der Angeklagte praktisch keiner Beschäftigung nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt aus den Gewinnen des Drogenhandels. Nach den Angaben des D*** und seinen eigenen wechselnden Angaben hat der Angeklagte insgesamt zumindest mit 35 Kilogramm Cannabis gehandelt, wobei er davon 25 Kilogramm an D*** in *** verkaufte, 1,2 Kilogramm Marihuana herstellte, ca 700 Gramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch direkt an seinen lokalen Abnehmerkreis in Liechtenstein/Schweiz verkaufte. Bei Annahme eines Handelspreises von CHF 10,--/Gramm Haschisch bzw Marihuana ergibt sich schon daraus der grosse Umsatz, wobei ohnehin zugunsten des Angeklagten (nur) ein Mindestumsatz von CHF 250.000,-- anzunehmen ist. Dieser Mindestumsatz ergäbe sich auch bei der anzunehmenden Gesamtmenge von 35 Kilogramm, wenn man im Sinne der Angaben des Angeklagten lediglich einen Handelspreis von CHF 5,-- bis CHF 6,-- pro Gramm Marihuana und Haschisch zugrunde legen würde. Angesichts des vom Angeklagten angegebenen Kaufpreises zwischen EUR 500,-- bis EUR 2.500,-- für die angegebene Menge von 5 Kilogramm Haschisch in Spanien, den Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Ankauf der Samen für die Hanfstauden im Internet und der daraus gewonnenen Menge sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Zeugen D*** in *** sichergestellten Geldmenge von ca EUR 29.000,--, welches dem Angeklagten zuzuordnen ist, sowie auch angesichts der Gesamtmenge des verkauften Haschisch und Marihuana kann auch ohne weiteres festgestellt werden, dass der Angeklagte jedenfalls einen Gewinn von CHF 20.000,-- erzielt hat."
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes nahm das Erstgericht in S 19 bis S 25 seines Urteiles vor. Hiezu führte es u.a. Folgendes aus:
"Der Tatbestand des Art 20 Abs 1 lit a und b BMG ergibt sich aufgrund des festgestellten Anbaus der Hanfstauden im Frühherbst 2010 und Frühjahr 2011 im Dachboden des Wohnhauses in ..., wo der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung wohnte. Nach den Feststellungen hat er im Rahmen von zwei Anbauserien und Ernten insgesamt 104 Hanfstauden angepflanzt und daraus Marihuana in einer ebenfalls anzulastenden Gesamtmenge von 1,2 Kilogramm gewonnen. Seit Inkrafttreten der Novelle zum Betäubungsmittelgesetz, LGBl 2004 Nr 105, mit 26.04.2004 ist strafbar nach Art 20 Abs 1 lit a, wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder Hanfkraut gemäss Art 2 Abs 2 lit a Z 4 BMG anbaut. Nach Art 2 Abs 2 lit a Z 4 BMG muss das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufweisen, um zu den Betäubungsmitteln zu zählen. Angesicht des festgestellten THC-Gehalts der sichergestellten Marihuana-Blüten zwischen 6 bis 16 % kann kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte sich im Sinne dieser Bestimmungen strafbar gemacht hat.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte überdies die Hanfstauden angepflanzt und daraus Marihuana hergestellt, um dieses Gewinn bringend zu verkaufen. Zumindest im Umfang von 700 Gramm Marihuana hat er die gewonnene Ernte auch tatsächlich an seinen liechtensteinischen/schweizerischen Abnehmerkreis verkauft.
Er hat aber auch die übrigen Tathandlungen des Art 20 Abs 1 lit c bis e BMG vorsätzlich begangen, indem er Marihuana und Haschisch angekauft, nach Liechtenstein befördert, dort gelagert und schliesslich im festgestellten Umfang entweder direkt an seinen eigenen lokalen Abnehmerkreis in Liechtenstein/Schweiz oder aber an D*** verkauft bzw zum Zwecke des Weiterverkaufes übergeben, teilweise auch zur vorläufigen Verwahrung deponiert hat.
Die entscheidende Frage beim vorliegenden Anklagevorwurf ist - was vom Angeklagten bestritten wird -, ob ein schwerer Fall im Sinne des Art 20 Abs 2 BMG vorliegt. Nach Auffassung des Kriminalgerichtes ist ein solcher Fall klar zu bejahen, weil der Angeklagte durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielte.
Das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahr 1985 beruht auf einer weitgehenden, grösstenteils sogar wörtlichen Übernahme des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes (BeTMG) aus dem Jahre 1975. Dies betrifft insbesondere auch Art 20 Abs 2 BMG. Gemäss schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dies ist nach den Feststellungen zu bejahen, weil der Angeklagte während des massgeblichen Zeitraumes seine ganze Tätigkeit ausschliesslich der Durchführung und Abwicklung des Drogenhandels widmete. So unternahm er ständig zahlreiche Telefonate, Treffen, Fahrten, Anbau und Ernte des Marihuanas etc. Neben der Tätigkeit des Handels mit den Drogen ging der Angeklagte praktisch keiner Beschäftigung nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt aus den Gewinnen des Drogenhandels. Handel wird dabei im Sinne von einem ‚Handeltreiben' verstanden. Unter Handel fallen somit sämtliche Tathandlungen im Sinne des Art 20 Abs 1 BMG. Zum berufsmässigen Handel muss für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals alternativ das Erfordernis des grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns hinzukommen. Bei der Beurteilung, ob der qualifizierte Tatbestand im Sinne des Art 20 Abs 2 lit c erfüllt ist, kommt es also einerseits auf den Bruttoumsatz und andererseits auf den erzielten Nettoerlös an (vgl BGE 117 IV 63, 122 IV 211).
Einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 110.000,-- beurteilte das Schweizerische Bundesgericht als einen ‚grossen Umsatz' im Sinne der analogen schweizerischen Betäubungsmittelnorm (vgl BGE 117 IV 63).
Ein erheblicher Gewinn im Sinne dieser Bestimmung wird bereits ab einem tatsächlich erzielten Nettoerlös von rund CHF 10.000,-- angenommen.
Auch diese weiteren Erfordernisse des Art 20 Abs 2 lit c BMG sind erfüllt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte insgesamt zumindest mit 35 Kilogramm Cannabis gehandelt, wobei er davon 25 Kilogramm zum Weiterverkauf an D*** in *** lieferte, 1,2 Kilogramm Marihuana herstellte, ca 700 Gramm Marihuana und 1 Kilogramm Haschisch direkt an seinen lokalen Abnehmerkreis in Liechtenstein/Schweiz verkaufte. Bei Annahme eines Handelspreises von CHF 10,--/Gramm Haschisch bzw Marihuana ergibt sich schon daraus der grosse Umsatz, wobei ohnehin zugunsten des Angeklagten (nur) von einem Mindestumsatz von CHF 250.000,-- ausgegangen wurde. Dieser Mindestumsatz ergäbe sich auch bei der anzunehmenden Gesamtmenge von 35 Kilogramm, wenn man im Sinne der Angaben des Angeklagten lediglich einen Handelspreis von CHF 5,-- bis CHF 6,-- pro Gramm Marihuana und Haschisch zugrunde legen würde. Angesichts des vom Angeklagten angegebenen Kaufpreises zwischen EUR 500,-- bis EUR 2.500,-- für die angegebene Menge von 5 Kilogramm Haschisch in Spanien, den Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Ankauf der Samen für die Hanfstauden im Internet und der daraus gewonnenen Menge sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Zeugen D*** in *** sichergestellten Geldmenge von ca EUR 29.000,--, welche dem Angeklagten zuzuordnen ist, sowie auch angesichts der Gesamtmenge des verkauften Haschisch und Marihuana konnte auch ohne konkrete Feststellung des Einkaufspreises hinsichtlich der Einzelmengen gesagt werden, dass der Angeklagte jedenfalls auch das Erfordernis des erheblichen Gewinns erfüllt hat."
Zur Strafbemessung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes dar:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Zur Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters, und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat, oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat (§ 32 Abs 3 StGB).
Dem Angeklagten war als wesentlicher Milderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit anzurechnen. Ebenso war das teilweise Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Andererseits hat der Angeklagte sein strafbares Verhalten über einen doch sehr langen Zeitraum ausgeübt.
Bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten erschien dem Senat angesichts des Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als schuld- und tatangemessen.
Für den über einen langen Zeitraum von vier Jahren erfolgten Betäubungsmittelkonsum war eine Busse von CHF 1.200,-- zu verhängen."
Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte und die liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe, der Angeklagte auch Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 27.06.2012 beiden Berufungen keine Folge. Das Berufungsgericht begründete in S 12 bis 19 seines Urteiles (ON 128), weshalb der Schuldberufung ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
Zu den Strafberufungen führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Der Angeklagte bekämpft die über ihn verhängte Strafe als weit überhöht. Er verweist dabei auf seine Angaben und führt aus, dass diese zu Unrecht nur als Teilgeständnis gewertet worden seien. Was er nicht begangen habe, müsse er auch nicht gestehen.
Darauf ist zu erwidern, dass der Angeklagte auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen kein volles Geständnis abgelegt hat, sodass hier zu Recht nur von einem Teilgeständnis gesprochen werden kann.
Der Angeklagte legte sodann seinen beruflichen und familiären Hintergrund dar und macht geltend, dass sein bislang ordentlicher Lebenswandel und die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehende Tat zu wenig berücksichtigt worden seien. Er wendet sich auch dagegen, dass das Erstgericht als erschwerend den Umstand gewertet habe, dass er sein strafbares Verhalten über einen sehr langen Zeitraum ausgeübt habe. Dieser Erschwerungsgrund liege nicht vor.
Die Argumente des Angeklagten, die er in diesem Zusammenhang vorbringt, sind nicht stichhaltig. Seine Unbescholtenheit ist als Milderungsgrund berücksichtigt worden.
Zu Recht ist auch im Sinne des § 33 Z 1 StGB als Erschwerungsgrund berücksichtigt worden, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Die "längere Zeit" dieses Erschwerungsgrundes ist nicht in Relation zum Lebensalter zu setzen, sodass der Hinweis des Angeklagten auf sein Lebensalter von ** Jahren verfehlt ist.
Weiters macht der Berufungswerber geltend, dass die in der Entscheidung BGE 117 IV 63 angeführten Wertgrenzen (Mindestumsatz CHF 110.000,-- bzw Gewinn von CHF 10.000,--) im Hinblick auf diese im Jahr 1991 erfolgte Entscheidung aufgewertet werden müssten.
Dem wird in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtshofes zu Recht entgegengehalten, dass die angeführten Qualifikationsgrenzen auch in der aktuellen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes zur Anwendung kommen. Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, hier eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Schliesslich macht der Angeklagte geltend, dass es sich bei Cannabis um "ein verhältnismässig harmloses Betäubungsmittel" handle. Das Gefährdungspotenzial sei gering.
Darauf ist zu erwidern, dass der Handel mit Cannabisprodukten unter das Betäubunsgmittelgesetz fällt, und der Umstand, dass andere Drogen ein grösseres Gefährdungspotenzial haben, nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Die gesellschaftliche Beurteilung von Cannabis in der Schweiz kann auch nicht unbesehen mit der gesellschaftlichen Beurteilung in Liechtenstein gleichgesetzt werden. Insgesamt sieht das Berufungsgericht jedenfalls unter den hier relevierten Gesichtspunkten keinen Anlass, die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen. Gesamtmenge, Umsatz und Gewinn lassen die verhängte Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren als durchaus schuld- und tatangemessen erscheinen.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Strafberufung geltend, dass das Erstgericht im erschwerenden Bereich übersehen habe, dass der Angeklagte ein Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Übertretungen zu verantworten habe. Im Übrigen sei der lange Tatzeitraum zu wenig berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die erhebliche Quantität an Betäubungsmitteln, die der Angeklagte vertrieben habe, reiche die ausgesprochene Freiheitsstrafe, die nicht einmal ein Fünftel des möglichen Strafrahmens ausschöpfe, nicht aus, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten gerecht zu werden. Auch die ausgesprochene Busse werde dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten nicht gerecht.
Zutreffend ist, dass das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Übertretungen als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist.
Bei einer Gesamtschau der Strafzumessungsgründe erachtet das Berufungsgericht aber dennoch eine Erhöhung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe für nicht schuld- und tatangemessen. Dies gilt auch für die vom Erstgericht verhängte Busse. Die in den jeweiligen Rechtsmittelschriften zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtshofes lassen eine Korrektur gleichfalls nicht angezeigt erscheinen. Das Berufungsgericht gelangt daher zu der Beurteilung, dass beiden Strafberufungen keine Berechtigung zuzuerkennen ist."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revision des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Geltend gemacht werden gemäss § 234 Z 1 und 3 StPO iVm § 219 Abs 2 StPO als Revisionsgründe die Berufungsgründe wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld führt einleitend aus, dass sich der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz sehe, sodass er grundsätzlich Beweisergänzungen und -wiederholungen nur in den seltensten Fällen vornehme, nämlich vor allem dann, wenn die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht nachvollziehbar sei. Hiezu verweist die Revision auf die Entscheidung des OGH vom 08.11.2007 zu 1 KG.2006.14-130.
In der vorliegenden Strafsache sei die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in einigen Punkten nicht nachvollziehbar. Diese Punkte releviert die Revision unter III. A. 1. bis 6. der Rechtsmittelschrift. Die Revision bezieht sich hiebei zusammengefasst auf die Konstatierungen zur Berufstätigkeit des Angeklagten seit 1993 (Pkt 1.), zu den Preisen, zu denen Cannabis bzw Marihuana und Haschisch ge- und verkauft wurden, auf die Mengen der tatverfangenen Betäubungsmittel (Pkt 2. bis 5.) sowie auf die aus der Deponierung von (richtig) EUR 29.000,-- (statt CHF 29.000,--) durch den Angeklagten bei D*** zu ziehenden Schlüsse (Pkt 6.). Die Revision kritisiert die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Schuldberufung als unzutreffend.
Zum Strafausspruch bringt die Revision im Wesentlichen Folgendes vor:
Ausgehend vom Schuldspruch erweise sich die verhängte Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen als weit überhöht:
Das Obergericht habe dem Angeklagten zu Unrecht lediglich ein Teilgeständnis zugute gehalten. Dieser sei nämlich nicht zum Geständnis von Taten verpflichtet, die er nicht begangen hat. Entgegen dem Berufungsgericht habe sich die Tatbegehung über längere Zeit (§ 33 Z 1 StGB) am Lebensalter des Angeklagten (.. Jahre) zu orientieren. Weiters sei zu veranschlagen, dass der Grossteil des Tatzeitraumes ohnehin die Aufzucht der Cannabispflanzen betreffe und der Angeklagte hiefür schon gemäss Art 20 Abs 1 BMG bestraft worden sei.
Das liechtensteinische Betäubungsmittelgesetz sei aus dem Schweizerischen Recht rezipiert worden. Dadurch habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass in Liechtenstein in diesem Bereich Gleiches wie im Herkunftsland gelten solle. Dieses Ziel werde nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen, solange nicht triftige Gründe etwas anderes nahelegen würden, gleich wie im Ursprungsland ausgelegt werden. Auch nach der vom Staatsgerichtshof mehrfach gestützten Praxis des Obersten Gerichtshofes solle nicht ohne Not von der im Herkunftsland einer in Liechtenstein rezipierten Norm bestehenden Praxis abgewichen werden. Das Fürstliche Obergericht habe eine andere gesellschaftliche Beurteilung von Cannabis vorgenommen als dies in der Schweiz der Fall sei, jedoch triftige Gründe hiefür nicht angeführt. Das Obergericht sei somit in unzulässiger Weise von der Rechtsprechung der Schweizerischen Höchstgerichte zu Art 20 Abs 2 lit c BMG abgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung in der Schweiz, hiezu verweist das Rechtsmittel auf eine Literaturstelle, gelte ein verhältnismässig harmloses Betäubungsmittel wie beispielsweise Cannabis als Grund für eine mildere Strafe. Dies hätte vom Obergericht auch als strafmildernd berücksichtigt werden müssen.
Die Revision wegen Strafe führt weiters ins Treffen, dass vom Angeklagten sowohl die Lagerung von ca 2,5 Kilogramm Haschisch bei D*** als auch jene von 5,1 Kilogramm Haschisch in Schaan zum Zwecke des Weiterverkaufs in Abrede gestellt sowie die Lagerung von 550,1 Gramm bei sich zu Hause bestritten werde. Unabhängig davon könnten diese Mengen in die Berechnung des Umsatzes gemäss Art 20 Abs 2 lit c BMG nicht einfliessen, weil es sich hiebei nicht um verkaufte Betäubungsmittel und somit nicht um einen erzielten Umsatz gehandelt habe. Der grosse Absatz bzw der erhebliche Gewinn müsse tatsächlich erzielt worden sein. Dies treffe beispielsweise nicht zu, solange der Preis für das verkaufte Betäubungsmittel noch nicht bezahlt worden sei. Die blosse Aussicht oder Erwartung eines entsprechenden Umsatzes oder Gewinnes reiche für die Tatbildmässigkeit nicht aus.
Das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Übertretungen könne ohne Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot nicht als weiterer Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, sei doch der Revisionswerber für die Übertretungen schon mit einer Busse von CHF 1.200,-- sanktioniert worden.
Das Fürstliche Obergericht habe ausgeführt, dass eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf die in den Rechtsmittelschriften zitierten Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes nicht angezeigt sei, jedoch nicht begründet, weshalb dies nicht der Fall sei. Exemplarisch werde hiezu auf die Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes BGE 6S.231/2005 (Umsatz von zumindest CHF 800.000,-- mit dem Handel mit Cannabisprodukten, 14 Monate bedingt), 6S.204/2005 (Handel mit ca 450 Kilogramm Cannabisprodukten, 14 Monate bedingt) und 6P.250/2006 (Umsatz von CHF 5,7 Mio und Gewinn von CHF 482.000,-- mit Handel von Cannabisprodukten, 29 Monate Freiheitsstrafe) hingewiesen. Selbst bei Bejahung triftiger Gründe für das Abweichen von der Schweizerischen Rechtsprechung, etwa aus generalpräventiven Erwägungen, wäre vorliegend die Abweichung von der Rezeptionsvorlage völlig unverhältnismässig.
Die Revision mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle nach Wiederholung des Beweisverfahrens und Aufhebung des angefochtenen Urteiles den Angeklagten lediglich wegen des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit a, b, c, d und e BMG und wegen der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG verurteilen, vom Vorwurf des Verbrechens nach Art 20 Abs 2 lit c BMG hingegen freisprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht zweiter Instanz zurückverweisen, in eventu in Stattgebung der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe die Freiheitsstrafe schuldangemessen herabsetzen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionswerbers verpflichten.
Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld ist unzulässig.
Da über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen und das erstgerichtliche Urteil nicht zu seinen Gunsten abgeändert wurde, steht ihm nach § 235 Abs 1 und 2 StPO grundsätzlich die Revision an den Obersten Gerichtshof offen. Vorliegend ist jedoch die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld deshalb nicht zulässig, weil das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen unverändert und ohne Beweiswiederholung übernommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes steht einem Angeklagten in einem solchen Fall die Revision wegen Schuld nicht offen. Im Revisionsverfahren ist ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen, die die Untergerichte übereinstimmend festgestellt haben. Der Oberste Gerichtshof führt keine Beweiswiederholung und keine neuen Beweisaufnahmen durch (LES 2001, 226, LES 2008, 173, OGH vom 09.03.2011 zu 03 KG.2010.16). Demzufolge war die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld als unzulässig zurückzuweisen. Damit haben Ausführungen zu den Argumenten der Schuldrevision zu unterbleiben.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe hingegen ist rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Nicht im Recht ist das Rechtsmittel, wenn es ein uneingeschränktes Geständnis des Angeklagten geltend macht. Dieser hat sich, wozu auf die oben wiedergegebene erstgerichtliche Beweiswürdigung verwiesen wird, nur in einem sehr eingeschränkten Umfang des Schuldspruches geständig gezeigt. Damit ist ihm, wie auch im erst- und zweitinstanzlichen Urteil erfolgt, nur ein Teilgeständnis zugute zu halten.
Die Tatbegehung über längere Zeit orientiert sich der Revision zuwider nicht am Lebensalter des Angeklagten, sondern am Tatzeitraum. Dass sich der Revisionswerber bisher wohlverhalten hat, findet Niederschlag schon im Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels iSd § 34 Abs 1 Z 2 StGB. Die Begehung des Verbrechens über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann trotz der gewerbsmässigen Tatbegehung im erschwerenden Sinn nicht ausser Betracht bleiben (RIS-Justiz RS0108846). Die Tatbegehung über einen langen Deliktszeitraum betrifft somit nicht, wie von der Revision vorgebracht, vorzüglich nur die Aufzucht der Cannabispflanzen.
Zu Recht wendet sich die Revision gegen den vom Fürstlichen Obergericht berücksichtigten Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Entgegen dem Obergericht (US 19 letzter Absatz in ON 128) hat das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nicht als erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen hat. Das Erstgericht hat als erschwerend lediglich die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens über einen doch sehr langen Zeitraum veranschlagt. Insoweit das Berufungsgericht damit, auch unter Bezugnahme auf die Strafberufung der Staatsanwaltschaft, im Zusammentreffen des Verbrechens mit mehreren Übertretungen einen eigenen Erschwerungsgrund bejaht hat, steht dem entgegen, dass über den Angeklagten für die Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG eine eigene Sanktion verhängt worden ist.
Nicht im Recht ist die Revision, wenn sie einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 StGB in der Tatbegehung gem Art 20 Abs 2 lit c BMG (lediglich) in Betreff auf Cannabisprodukte sieht. Dieser Umstand lässt den gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmittel bei grossem Umsatz und einem damit erzielten erheblichen Gewinn nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Zu den diesbezüglichen Hinweisen auf Entscheidungen Schweizer Gerichte zu strafbaren Handlungen nach dem ch-BMG grundsätzlich festzuhalten, dass der Vergleich einzelner Urteile betreffend die Strafhöhe wegen der jeweiligen Unterschiede sowohl in der Person und in der Schuld des Täters als auch in den Umständen der Tatbegehung und Tatfolgen im Regelfall kaum möglich ist (RIS-Justiz RS0090736). Dies gilt umso mehr für den Vergleich der Strafbemessung zwischen in- und ausländischen Gerichten.
Dass zur Auslegung rezipierten Rechts auf Lehre und Rechtssprechung zur Rezeptionsvorlage abzustellen und ein Abweichen davon hinreichend zu begründen ist, ist angesichts der vorliegend unstrittigen Gesetzeslage für die Beantwortung der Straffrage nicht entscheidend. Bei der Sanktionsfindung hat das Gericht nach Anwendung der bezüglichen Gesetzesbestimmungen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB eine auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechende schuld- und tatadäquate Sanktion zu ermitteln. Demzufolge ist auch, wie schon vom Fürstlichen Obergericht in Treffen geführt (US 20), die gesellschaftliche Ablehnung des Betäubungsmittelhandels im verfahrensgegenständlichen Umfang in Liechtenstein nicht ausser Betracht zu lassen.
Unter Zugrundelegung der wie ausgeführt zu Gunsten des Angeklagten korrigierten Erschwerungsgründe, wobei andererseits zu seinem Nachteil ins Kalkül zu ziehen ist, dass er nach den vom Berufungsgericht bestätigten erstgerichtlichen Konstatierungen den gewerbsmässigen Handel nicht nur betreffend einen grossen Umsatz, sondern auch hinsichtlich eines erheblichen Gewinnes begangen hat, erweist sich insbesondere angesichts des doch sehr gewichtigen Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit des **-jährigen Angeklagten die über ihn verhängte Freiheitsstrafe als überhöht. Bei Berücksichtigung der verwirklichten Täterschuld, des Unrechtsgehaltes des Verbrechens und der Tatfolgen hält das Revisionsgericht eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für eine tat- und täteradäquate Sanktion. Demzufolge war die Freiheitsstrafe auf dieses Mass herabzusetzen.
Damit findet auch der Revisionshinweis auf eine mildere Strafenpraxis der Schweizerischen Gerichte zu Taten betreffend Cannabisprodukten teilweise Entsprechung. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass den von der Revision zur Unterstützung ihres Standpunktes zitierten Urteilen BGE 6S.231/2005 und BGE 6S.204/2005 jeweils eine etwas geringere Menge an Cannabisprodukten zugrunde liegt.
Einer weiteren Reduzierung des Strafmasses stehen bei Berücksichtigung auch des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren, nicht nur die erhebliche Täterschuld und der grosse Unwert des Verbrechens, sondern auch die bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigenden Belange der Generalprävention (s hiezu Ebner in WK-StGB § 32 Rz 24 f) entgegen.
Die, von der Revision ohnehin nicht ausdrücklich begehrte, teilbedingte Nachsicht der Strafe lassen sowohl spezial- als auch generalpräventive Erfordernisse nicht zu. Angesichts der Art des Verbrechens, der Person des Angeklagten und des Grades seiner Schuld ist unter Berücksichtigung auch seiner nur eingeschränkten Schuldeinsicht nicht von der hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Beim vorliegenden gewerbsmässigen Handel mit grossem Umsatz und erheblichem Gewinn über einen doch beachtlich langen Zeitraum durch einen nur eingeschränkt geständigen Täter stehen auch die gerade bei Betäubungsmittelverbrechen besonders beachtlichen Belange der positiven und negativen Generalprävention (LES 1999, 327) einer nur teilbedingten Nachsicht der Strafe entgegenstehen.
Mit ihrem weiteren Vorbringen setzt sich die Strafrevision über die vom Berufungsgericht bestätigten Feststellungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes zu den Tatumständen und zu den von der Tatbegehung betroffenen Mengen von Cannabisprodukten hinweg. Nach diesen, im Übrigen auch unbedenklichen Feststellungen hat der Angeklagte gewerbsmässig handelnd einen grossen Umsatz und einen erheblichen Gewinn erzielt. Als erheblich ist ein Gewinn dann, wenn er einen namhaften Beitrag an den Kosten der Finanzierung des Lebensunterhalts bedeutet und einen Betrag von CHF 10.000,-- übersteigt (BGE 129 IV 253). Der Gewinn muss, wie schon von der Revision aufgezeigt, erzielt worden sein; dies trifft nicht zu, solange der Preis noch nicht bezahlt worden ist. Ein Umsatz ist gross iSd Art 20 Abs 2 lit c BMG ab einem Betrag von CHF 100.000,-- (BGE 117 IV 63, 129 IV 188). Diese Bedingungen sind aufgrund der vom Fürstlichen Obergericht bestätigten Sachverhaltsannahmen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes auch mit der dargestellten Einschränkung betreffend den tatsächlich erreichten Umsatz und Gewinn erfüllt. Ein mehrfaches Erreichen der für die Bejahung des Verbrechenstatbestandes auch entscheidenden Gewinn- und Umsatzbeträge wurde dem Angeklagten ohnehin nicht als erschwerend angelastet.
Da die Revision mit ihrem weiteren Vorbringen somit weder einen für die Strafbemessung relevanten Aspekt noch einen von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtsfehler aufzeigt, haben weitere Ausführungen hiezu zu unterbleiben.
Der Rechtsmittelerfolg hat den Anspruch des Revisionswerbers auf Ersatz seiner Kosten des Revisionsverfahrens zur Folge. Diese wurden der Höhe nach nicht geltend gemacht.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat