01 KG. 2012.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat im Beisein der Schriftführerin, im
objektiven Verfallsverfahren
gemäss § 20b StGB iVm § 356 StPO betreffend die Vermögenswerte der A, vertreten durch B, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 28.12.2012 (ON 93) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.12.2012 (ON 88), womit in Stattgebung der Beschwerde der A der Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 19.10.2012 (ON 80) auf Verlängerung der Vermögenssperre ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der A in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschwerde der A gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 19.10.2012 (ON 80) n i c h t Folge gegeben und gemäss § 307 StPO die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Die Vermögenswerte der A, bestehend aus Bankguthaben bei der LBank in Liechtenstein AG, sind durchgehend seit dem 01.08.2000 mit einer auf § 97a Abs 1 Ziff. 3 StPO gestützten und mehrfach verlängerten Kontensperre belegt, dies ausgehend vom Verdacht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um von C "gewaschene" Gelder aus (eigenen) Drogengeschäften handle.
Die Kontensperre erfolgte ursprünglich in dem vom Fürstlichen Landgericht zu AZ 12 UR.2001.39 zuletzt nur noch gegen C wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB geführten Verfahrens und seit September 2010 im gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren gemäss § 20b Abs 2 StGB iVm § 356 StPO.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verlängerte im objektiven Verfallsverfahren betreffend die A mit Beschluss vom 19.10.2012 die mit seinem Beschluss vom 02.11.2010 (ON 23) zu 11 UR.2010.306 und zuletzt mit Beschluss vom 30.04.2012 (ON 65) zu 11 UR.2010.306 bzw 1 KG.2012.3 angeordnete Sperre der Vermögenswerte der A bei der LBank in Liechtenstein AG im Umfang von USD 427.459,50 samt den seit 16.12.1999 angefallenen Zinsen für weitere sechs Monate, somit bis zum 02.05.2013 (ON 80). Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes aus:
"Mit Beschluss vom 02.11.2010 (ON 23) sprach das Fürstliche Landgericht eine Kontensperre in Bezug auf die Vermögenswerte lautend auf A bei der LBank in Liechtenstein AG, Vaduz, im Umfang von USD 427'459.50 samt den seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen gemäss § 97a Abs 1 Ziff. 3 StPO aus und befristete diese Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO bis 02.11.2011.
Am 26.10.2011 brachte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beim Fürstlichen Land- als Kriminalgericht den Antrag ein, die Vermögenswerte der A bei der LBank in Liechtenstein AG in Höhe von USD 427'459.50 samt den seit dem 16.12.1999 angefallenen Zinsen gemäss § 20b Abs 2 StGB zu Gunsten des Landes Liechtenstein für verfallen zu erklären (ON 26). Gleichzeitig wurde beantragt, die mit Beschluss vom 02.11.2010 verfügte Sperre der Vermögenswerte um weitere sechs Monate zu verlängern.
Mit Beschluss vom 27.10.2011 (ON 27) verfügte das Fürstliche Landgericht antragsgemäss die Verlängerung der Vermögenssperre über die Vermögenswerte der A im angeführten Umfang für weitere sechs Monate, somit bis 02.05.2012.
Einen von der A eingebrachten Einspruch gegen den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2011 wies das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 10.01.2012 (ON 37) als unzulässig zurück. Ebenso wurde die Beschwerde der A gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.10.2011 (ON 27) vom Fürstlichen Obergericht mit Beschluss vom 10.01.2012 zurückgewiesen (ON 39).
Nach daraufhin erfolgter Vorlage durch das Fürstliche Landgericht an das Fürstliche Obergericht beschloss Letzteres mit Beschluss vom 07.02.2012 (ON 42), dass der mit den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.11.2010 (ON 23) sowie vom 27.10.2011 (ON 27) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung, und zwar zuletzt mit Beschluss vom 27.10.2011 (ON 27), für die Dauer von weiteren sechs Monaten bis zum 02.05.2012 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der A unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unange-messenheit erhobene Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Mit Beschluss vom 13.04.2012 gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof dieser Beschwerde jedoch keine Folge (ON 60) und führte in seiner Begründung an:
"Was den - in der Beschwerde gar nicht bestrittenen - Verdacht in Bezug auf eine deliktische Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21.01.2010 (12 UR.2001.39 - 1735) und vom 09.04.2010 (12 UR.2001.39-1762) sowie auf die Urteile des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 (StGH 2009/149) und vom 09.08.2010 (StGH 2010/58) verwiesen werden, in denen anhand von dort angeführten konkreten Verfahrensergebnissen die - nach wie vor vorliegende - Verdachtslage dargestellt wurde, dass es sich bei den gegenständlichen Geldern auf einem Konto der A bei der LBank in Liechtenstein um Drogengeld handelt, welches von südamerikanischen Drogenhändlern stammt.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2010, StGH 2010/58, ausgesprochen, dass sich eine weitere Verlängerung der seit August 2000 bestehenden Sperre der Vermögenswerte im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das gemäss Art. 34 LV grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der A nur durch die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahrens bzw Stellung eines Verfallsantrages rechtfertigen lasse, wobei der Staatsgerichtshof jedoch Art 34 LV durch die Verlängerung der zum damaligen Zeitpunkt rund zehn Jahre andauernden Kontosperre um weitere sechs Monate als noch nicht verletzt erachtete.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen gestützt durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ausgesprochen hat, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den für Sicherungsmassnahmen nötigen begründeten Verdacht erhärten. Die Zulässigkeit einer darüber hinausgehenden Vermögenssperre wurde allerdings bei Vorliegen einer Anklageschrift jedenfalls bejaht (LES 2006, 275; LES 2007, 193 uvm).
Nunmehr liegt nach Einleitung des objektiven Verfallsverfahrens der Verfallsantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26.10.2011 (ON 26) vor, welcher einer Anklageschrift in einem ordentlichen Strafverfahren gleichzusetzen ist (Fuchs/Diepold, WK-öStPO § 445 Rz 5 ff). Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel der A gegen den Verfallsantrag durch das Fürstliche Obergericht bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde, kann durchaus erwartet werden, dass das objektive Verfallsverfahren in einer angemessenen Zeitspanne zum Abschluss gebracht werden kann. Die Verlängerung der Vermögenssperre bis 02.05.2012 ist daher trotz der bisherigen aussergewöhnlich langen Verfahrensdauer noch mit der Eigentumsgarantie des Art 34 LV vereinbar und stellt noch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar.
Allerdings wird eine Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht umgehend anzuordnen und in der Folge das objektive Verfallsverfahren zügig abzuwickeln sein, zumal ansonsten die Aufhebung der Vermögenssperre trotz der offensichtlichen Inkriminierung der Vermögenswerte nicht mehr zu vermeiden sein wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin jedoch noch nicht geeignet, die Aufhebung der Sperre zu bewirken."
In der Folge wurde am 30.04.2012 (ON 65) erneut die Verlängerung der Sperre bis 02.11.2012 durch das Fürstliche Land- als Kriminalgericht beschlossen.
Am 12.06.2012 fand vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht eine Schlussverhandlung statt, in welcher die A unter anderem beantragte, zwei DEA-Beamte aus den USA zu laden. Diesem Beweisantrag wurde stattgegeben und die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt. Die Aussage der beiden Agenten ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung, da sie vor dem Fürstlichen Obergericht im Verfahren 1 KG.2003.9 gegen D und E u.a. wegen Geldwäsche am 14.12.2004 (dortige ON 295) aussagten, dass es sich bei den gegenständlich gesperrten Vermögenswerten tatsächlich um Drogengelder handle.
Nunmehr wird vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht versucht, einen passenden Termin für die beiden Beamten zu finden, da sich diese grundsätzlich bereit erklärten, vor dem Fürstlichen Landgericht zu erscheinen. Zuletzt wurde durch die Landespolizei (ON 79) mitgeteilt, dass es den Agenten ab November 2012 am besten gehen würde und man werde Terminvorschläge übermitteln, was aber bislang nicht geschehen ist. Sobald diese vorliegen, wird eine neue Schlussverhandlung anberaumt werden.
Nunmehr beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 10.10.2012 (ON 78), die Sperre um weitere 6 Monate zu verlängern und verwies auf die bisher ergangenen Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes und Obergerichtes sowie den Verfallsantrag.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht hat hiezu erwogen:
Den im Beschluss vom 13.04.2012 gemachten Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (ON 60) schliesst sich das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zur Gänze an. An den dortigen tatsächlichen und rechtlichen Umständen traten keine Änderungen ein, sodass keinerlei ergänzende Ausführungen durch das Fürstliche Land- als Kriminalgericht notwendig sind.
Zwischenzeitlich fand bereits eine Schlussverhandlung am 12.06.2012 statt und wurde diese wegen der notwenigen Einvernahmen von Zeugen vertagt. Sobald Terminvorschläge der DEA-Beamten vorliegen, wird eine Schlussverhandlung anberaumt werden, sodass jedenfalls eine Verlängerung für weitere sechs Monate verhältnismässig ist, zumal zudem davon auszugehen ist, dass gegen ein allfällig dann ergehendes Urteil Rechtsmittel ergriffen werden."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 19.10.2012 erhob die A die Beschwerde vom 02.11.2012 (ON 81).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 11.12.2012 der Beschwerde Folge und hob den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 19.10.2012 (ON 80) ersatzlos auf. Gleichzeitig verpflichtete es das Land Liechtenstein, der Beschwerdeführerin A die mit CHF 2.100,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen (ON 88).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
"Der Beschwerde ist aufgrund folgender Erwägungen Folge zu geben.
Eine Kontensperre stellt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, einen schwerwiegenden Eingriff in die gemäss Art. 34 LV gewährte Eigentumsgarantie dar; eine solche strafprozessuale Zwangsmassnahme ist daher nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, gewahrt werden (LES 2007, 77 u.v.a.).
Eine bis Mai 2013 dauernde weitere Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin wäre unverhältnismässig; dies aus folgenden Gründen:
Die Verlängerung der Geltungsdauer der bereits seit August 2000 bestehenden vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 1 Ziff. 3 StPO betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin letztmals bis zum 02.11.2012 war unter Bedachtnahme auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, AZ StGH 2010/58, nur dadurch zu rechtfertigen, dass die Staatsanwaltschaft im September 2010 ein objektives Verfallsverfahren eingeleitet hatte; sie stand aber jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass das objektive Verfallsverfahren zügig abgewickelt und in einer angemessenen Zeitspanne zum Abschluss gebracht werde.
Die Einleitung eines objektiven Verfallsverfahrens gemäss § 20b Abs 2 StGB stellte von allem Anfang an nur ein schwaches Argument für die über September 2010 hinausgehende Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin dar. In diesem objektiven Verfallsverfahren ist nämlich, ganz genau gleich wie im zuvor geführten Geldwäschereiverfahren, der Nachweis der deliktischen Herkunft der betroffenen Vermögenswerte zu erbringen. Dieser Nachweis ist im objektiven Verfallsverfahren nicht einfacher oder anders zu erbringen als er es im zuvor geführten Geldwäschereiverfahren war. Nunmehr dauert das gegenständliche objektive Verfallsverfahren auch schon wieder mehr als zwei Jahre, ohne dass wenigstens das erstinstanzliche Verfahren einem Ende in absehbarer Zeit entgegenblicken könnte.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Verfallsverfahren so zügig geführt werde, wie dies die bisherige Dauer der Kontensperre im Hinblick auf den damit verbundenen Grundrechtseingriff erfordern würde.
Nach Einleitung des objektiven Verfallsverfahrens im September 2010 wurden nämlich bis zur Stellung des Verfallsantrages am 26.10.2011 überhaupt keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. Vielmehr wurde mehr als ein Jahr lediglich zugewartet, ob sich die im Geldwäschereiverfahren gegen C über lange Zeit abgewartete, offensichtlich für die Abklärung der Herkunft der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin für wesentlich erachtete, rechtshilfeweise Einvernahme eines Zeugen in Kolumbien doch noch bewerkstelligen liesse. Nachdem dies nicht der Fall war, wurde - um eine weitere Verlängerung der Kontensperre rechtfertigen zu können - von der Staatsanwaltschaft, ohne dass neue Erkenntnisse vorgelegen hätten, am 26.10.2011 ein Verfallsantrag gemäss § 20b Abs 2 StGB im objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Verfallsantrag erhobene Einspruch wurde dem Fürstlichen Obergericht erst Mitte Dezember 2011 vorgelegt. Nachdem dieses den Einspruch am 10.01.2012 rechtskräftig zurückgewiesen hatte, wurde erst am 12.06.2012 eine Schluss-verhandlung vor dem erstinstanzlich zuständigen Kriminalgericht durchgeführt, diese Schlussverhandlung wurde sodann u.a. zur Einvernahme der von der Beschwerdeführerin bereits mit Beweisantrag vom 24.05.2012 angebotenen Zeugen auf unbestimmte Zeit erstreckt. Eine fortgesetzte Schlussverhandlung wurde bis anhin, also seit einem halben Jahr, nicht anberaumt, wiewohl zumindest zwei der von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen ohne weiteres längst hätten einvernommen werden können, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt hat, dass diese über ihn vor das erkennende Gericht geladen werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Erstgericht beschlossene weitere Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, ungeachtet des Bestehens eines Verdachtes der deliktischen Herkunft dieser Vermögenswerte, nicht mehr verhältnismässig wäre. Diese Sperre würde nämlich diesfalls beinahe 13 Jahre andauern, ohne dass auch nur wenigstens ein erstinstanzlicher Abschluss des ebenfalls bereits seit mehr als zwei Jahre andauernden selbständigen Verfallsverfahrens absehbar wäre."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Die Rechtsmittelwerberin bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Wie bereits im Verfallsantrag, dem darin zitierten Urteil des Fürstlichen Obergerichtes zu 01 KG.2003.9 sowie in den zu dieser Sache ergangenen Beschlüssen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sowie in den Urteilen des Staatsgerichtshofes vom 30.11.2009 und vom 09.08.2010 ausgeführt, sei davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Geld um Drogengeld handle, welches gemäss § 20b StGB jedenfalls dem Verfall unterliege. Dies werde auch im angefochtenen obergerichtlichen Beschluss nicht in Frage gestellt.
Dem Obergericht sei dahin zuzustimmen, dass nach Einleitung des objektiven Verfallsverfahrens im September 2010 bis zur Stellung des Verfallsantrages im Oktober 2011 vorerst versucht worden sei, im Rechtshilfeweg die Einvernahme eines Zeugen in Kolumbien zu bewerkstelligen. Am 12.6.2012 habe eine Schlussverhandlung stattgefunden, die jedoch zur Einvernahme weiterer Zeugen auf unbestimmte Zeit erstreckt worden sei. Nunmehr sei die Fortsetzung der Schlussverhandlung für den 15.01.2013 anberaumt. Die Zeitspanne zwischen dem ersten Schlussverhandlungstermin und der Fortsetzung dieser Verhandlung erkläre sich damit, dass die angebotenen Zeugen im Ausland aufhältig seien und zu klären gewesen sei, ob sie zur Anreise zur Schlussverhandlung bereit sind. Insofern seien die Ausführungen des Obergerichtes, dass die Einvernahme dieser Zeugen ohne weiteres längst möglich gewesen wäre, nicht richtig. Da nunmehr die Fortsetzung der Schlussverhandlung für Jänner 2013 anberaumt sei und die Zeugen ihr Erscheinen zugesagt haben, sei auch der Abschluss des erstinstanzlichen Verfallsverfahrens absehbar, sodass insgesamt eine neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre bis Mai 2013 jedenfalls gerechtfertigt sei.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die Entscheidung des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 19.10.2012 auf Verlängerung der Kontosperre bis 02.05.2012 (gemeint: 2013) wiederherstellen (ON 93).
Dem widerspricht die A in ihrer Gegenäusserung vom 14.01.2013 (ON 100), mit der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Das Obergericht habe zutreffend erkannt, dass unabhängig von der vom Rechtsmittel ins Treffen geführten Zeugeneinvernahmen eine weitere Vermögenssperre mit dem Verhältnismässigkeitsgebot der Landesverfassung nicht mehr vereinbar sei und den Kerngehalt der in Art 34 LV garantierten Eigentumsgarantie verletze. Unter Bedachtnahme auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2010/58, sei bereits die bisherige Sperre nur unter dem Vorbehalt der zügigen Verfahrensabwicklung zu rechtfertigen gewesen. Das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass sich die lange Verfahrensdauer durch den Wohnort der Zeugen im Ausland und die Erkundung ihrer Bereitschaft zur Zureise zur Schlussverhandlung erkläre, werde schon seit dem Jahre 2008 geltend gemacht. Hiezu sei zu erwähnen, dass die von der Verteidigung angebotenen Zeugen stets Kooperationsbereitschaft gezeigt hätten und sofort angereist seien. Mit dem ewig gleichen Argument der Staatsanwaltschaft könnte das Verfahren noch Jahre hinausgezögert werden, obwohl der Staatsgerichtshof einem solchen Vorgehen schon seit ca drei Jahren eine Absage erteilt habe. Deshalb sei kaum davon auszugehen, dass der Oberste Gerichtshof eine weitere Vermögenssperre goutieren oder der Staatsgerichtshof eine solche gutheissen würde. Auch der Hinweis der Revisionsbeschwerde auf die für Jänner 2013 anberaumte Schlussverhandlung versage, weil zum einen in dieser Verhandlung neuerliche zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führende Beweisanbote gestellt werden könnten und zum anderen im Falle eines Urteiles dies mit Rechtsmittel bekämpft werden würde und somit das Verfahren auch mit der Schlussverhandlung nicht abgeschlossen wäre.
Die Revisionsbeschwerdeführerin habe sich zudem nicht mit folgenden wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt:
Unabhängig vom Hintergrund der Vermögenswerte gelte zweifelsfrei und unbekämpft, dass deren wirtschaftlich Berechtigte die Mutter des C sei, nämlich F . Etwas anderes sei nie behauptet worden. § 20c StGB schliesse den Verfall aber aus, wenn an den betreffenden Vermögenswerten Rechtsansprüche von an der Strafverhandlung nicht beteiligten Personen bestehen. F sei nie Beschuldigte gewesen oder sonst mit solchen Vorwürfen konfrontiert worden. Somit seien ihre Rechtsansprüche zu schützen und sei ein Verfall auszuschliessen.
Ein Verfall der Vermögenswerte komme auch wegen des Rückwirkungsverbots nicht in Betracht. Die Überweisung der Vermögenswerte sei am 16.12.1999 erfolgt. Der den Verfall regelnde § 20b Abs 2 StGB sei aber erst mit Fassung LGBl 2000 Nr. 256 in das StGB aufgenommen und am 19.12.2000 in Kraft getreten. Somit könne zufolge des Rückwirkungsverbotes diese Bestimmung nicht angewendet werden.
Schliesslich sei für die von der Staatsanwaltschaft behauptete kriminelle Herkunft der gegenständlichen Gelder in den vergangenen 13 Jahren kein Beweis erbracht worden. Vielmehr sei in mehreren Schriftsätzen der Verfallsbeteiligten aufgezeigt worden, dass der wirtschaftliche Hintergrund der Gelder der Verkauf verschiedener Liegenschaften in Kolumbien sei. Entsprechende Notariatsakten lägen beim Akt. Gemäss § 20b StGB könnten jedoch Gelder nur dann eingezogen werden, wenn eine strafbare Vortat im Ausland stattgefunden habe und in Liechtenstein nur die Geldwäscherei verfolgt werde. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch bisher nicht darlegen können, welche Vortat im Ausland begangen worden sei. Das Verfahren betreffend die Geldwäscherei stehe seit der Einvernahme des Verdächtigen C am 04.12.2008 still und hätte sich auch trotz der beantragten Einvernahme verschiedener Zeugen inzwischen die Verdachtslage nicht erhärtet. Vielmehr habe die Verteidigung wiederholt dargelegt, dass C aus einer angesehenen Familie in Kolumbien stamme und nicht im Zusammenhang mit irgendwelchen Geldwäschereiaktivitäten aufgefallen sei. Er habe lediglich aufgrund der hohen Inflation in Kolumbien die Vermögenswerte seiner Familie ins Ausland zu transferieren versucht, sei hiebei allerdings offenbar an Personen geraten, welche auch in Geldwäschereiaktivitäten involviert gewesen seien. Gegen ihn sei in keinem anderen Land eine Untersuchung geführt worden. Sofern in ausländischen Akten dessen Namen auftauche, handle es sich um einen Namensvetter, welcher in Kontakt mit Personen gestanden sei, denen Geldwäscherei vorgeworfen worden sei. Diese im Jahre 2009 bei einem Autounfall ums Leben gekommene Person sei Gegenstand verschiedener Untersuchungen gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe es bisher verabsäumt, dem Hinweis nachzugehen, dass es sich um eine Verwechslung des C mit dieser Person handeln könnte.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bzw deren Rechtsmittelantrag keine Folge geben.
Der Revisionsbeschwerde wurde in Stattgebung des Antrages der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Vorsitzenden des erkennenden Senates vom 08.02.2013 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, sie ist auch begründet.
Der Beurteilung der - vom Fürstlichen Obergericht verneinten - Verhältnismässigkeit der neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre ist ergänzend zum bisher dargestellten Verfahrensgang Folgendes voranzustellen:
Der Vertreter der Verfallsbeteiligten A hatte mit dem am 04.05.2012 beim Fürstlichen Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt, ua. jene des C und der zwei amerikanischen Ermittlungsbeamten G und H. In der schon für 12.06.2012 anberaumt gewesenen Schlussverhandlung beschloss das Fürstliche Land- als Kriminalgericht die Einvernahme dieser Zeugen. In der Folge veranlasste das Erstgericht ua. Erhebungen mit dem Ziel, das Erscheinen der in den USA wohnhaften Zeugen zur fortgesetzten Schlussverhandlung zu gewährleisten (s ON 71). Nachdem sich die Ladung der zwei DEA-Beamten für die dritte Jänner-Woche 2013 als möglich erwies (Bericht der Landespolizei vom 06.12.2012 in ON 89), ordnete die Vorsitzende am 03.12.2012 die Fortsetzung der Schlussverhandlung für den 15.01.2013 an.
Die Zeugen G und H verwiesen in der Schlussverhandlung vom 15.01.2013 auf ihre schon am 14.12.2004 zu 01 KG.2003.9 gemachten Aussagen und deponierten ergänzend im Wesentlichen, dass es sich nach ihrer Beurteilung bei den verfahrensgegenständlichen Geldbeträgen um Drogengelder handle. Der Zeuge G gab hiezu an, dass es in seiner 22-jährigen Erfahrung bei der DEA noch nie vorgekommen sei, dass solche Cash-Geldübergaben "nicht aus dem Drogenmilieu kommende" Gelder beträfen. Er sei sich sicher, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Überweisung um Drogengelder handle (S 5 und 7 in ON 99). H , ebenfalls Spezialagent bei der DEA, deponierte als Zeuge ua., dass nach den seinerzeitigen Untersuchungsergebnissen die Gelder aus Erlösen von Drogenverkäufen stammten und ihnen damals genügend Hintergrundinformationen für die Annahme vorgelegen seien, dass es sich bei den Beträgen um Drogengelder gehandelt habe (S 9 f in ON 99).
Der ebenfalls am 15.01.2013 als Zeuge vernommene C wiederholte hingegen im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach es sich bei den Geldbeträgen um Erträge aus Verwertungen von Familienvermögen gehandelt habe, die wegen der damals hohen Inflation in Kolumbien in das Ausland transferiert worden seien (S 11 ff in ON 99).
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht wies in der Schlussverhandlung vom 15.01.2013 den Antrag der A auf Einvernahme eines weiteren Zeugen, nämlich I, mit dem Hinweis auf dessen unbekannten Aufenthaltes ab, schloss die Verhandlung und entschied über den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft mit Urteil. Laut diesem Urteil werden die Vermögenswerte der A auf dem Konto Nr. X bei der LBank in Liechtenstein AG in Höhe von USD 427.459,50 samt den seit 16.12.1999 angefallenen Zinsen zugunsten des Landes Liechtenstein gemäss § 20b Abs 2 StGB für verfallen erklärt. Dagegen meldete der Vertreter der A volle Berufung an (S 16 in ON 99).
Der - sowohl vom Erstgericht, dem Fürstlichen Obergericht und in den in dieser Sache bisher ergangenen Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes bejahte und auch den hiezu ergangenen Urteilen des Staatsgerichtshofes zugrunde gelegte - Verdacht der deliktischen Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte ("Drogengeld"), der auch im nunmehr angefochtenen Beschluss nicht in Abrede gestellt wird, wird durch die weiteren Verfahrensergebnisse nicht entkräftet, vielmehr verdichtet. Daran vermag auch der diesbezügliche Einwand in der Gegenäusserung, bei dem es sich der Sache nach um eine Wiederholung von schon früher vorgebrachten und in den hiezu ergangenen Entscheidungen auch erörterten Argumenten handelt, ebenso nichts zu ändern, wie die in diesem Sinn lautende Aussage des C als Zeuge vom 15.01.2013. Somit versagt das auf eine Verneinung des erforderlichen Verdachtes der deliktischen Herkunft der vom Verfallsverfahren betroffenen Vermögenswerte gerichtete Vorbringen der A.
Dies gilt auch für den - ebenso wie zur Verdachtslage nicht schon in ihrer Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 19.10.2012 vorgetragenen - Einwand in der Gegenäusserung, einer Verfallsentscheidung stünde das Rückwirkungsverbot entgegen, weil § 20b Abs 2 StGB erst am 19.12.2000, somit ca. ein Jahr nach der fraglichen Geldüberweisung, in Kraft getreten sei. Zum einen ist es ständige Rechtsprechung des OGH, dass hinsichtlich der Verfallserklärung das Rückwirkungsverbot nicht anwendbar ist, da dieses nicht als Strafe bzw als Strafbestimmung konzipiert ist und nicht der Übergangsbestimmung des Strafrechtsänderungsgesetzes LGBl 2000/256 entspricht (LES 2008, 54). Zum anderen ist auch zu diesem Aspekt eine abschliessende Beurteilung der Voraussetzungen für den Verfall nach Z 1 oder Z 2 des § 20b Abs 2 StGB dieser Entscheidung im Hinblick auf den mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 15.01.2003 schon erfolgten Verfall anlässlich der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nicht vorzunehmen. Die Ausfertigung dieses von der Revisionsbeschwerdegegnerin bekämpften Urteiles liegt, offenbar zufolge zwischenzeitlicher Vorlage des Aktes an die Rechtsmittelinstanzen, noch nicht vor, sodass schon deshalb eine umfassende Beurteilung der Entscheidung des Erstgerichtes auf Verfall der verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte gemäss § 20b Abs 2 StGB nicht möglich und auch nicht Gegenstand dieser Rechtsmittelentscheidung ist.
Die in der Beschwerde der A gegen den vom 19.10.2012 auf Verlängerung der Vermögenssperre für weitere sechs Monate, somit bis zum 02.05.2013, allein relevierte Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme wurde im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.12.2012 nach dem Hinweis auf die schon mehrjährige Dauer der Vermögenssperre und auf eine nicht hinreichend zügige Verhandlungsführung im Wesentlichen damit verneint, dass die Fortsetzung der auf unbestimmte Zeit erstreckte Schlussverhandlung vom 12.06.2012 noch nicht verfügt worden sei. Damit sei auch nur der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht absehbar.
Entgegen diesen Ausführungen hatte die Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes nach Einlangen der Erhebungsergebnisse der Landespolizei vom 03.12.2012 zur Möglichkeit der Anreise der Zeugen G und H zur Schlussverhandlung (ON 88a) diese noch am selben Tag für den 15.01.2013 anberaumt. In dieser Schlussverhandlung kam es, wie schon oben dargestellt, zum urteilsmässigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über den Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2011 (ON 96). Angesichts dieser doch zügigen Fortsetzung des Verfahrens nach Vertagung der Schlussverhandlung vom 12.06.2012 iVm der durch den Auslandsbezug sehr erschwerten Beweisaufnahme ist - wie von der Revisionsbeschwerde zu Recht aufgezeigt - auch im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie und die hiezu im angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung die am 19.10.2012 verlängerte Vermögenssperre für ein weiters halbes Jahr noch nicht unverhältnismässig.
Demzufolge war der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge zu geben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden.
Vaduz, am 08. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat