01 KG. 2012.10
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, vertreten durch B***, wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.10.2012 (ON 160), womit in Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2012 die Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf acht Monate herabgesetzt wurde, nach der am 14.12.2012 in Gegenwart des Staatsanwaltes lic.iur. Anton Eberle, des Angeklagten A*** und des Verteidigers B*** öffentlich und mündlich durchgeführten Revisionsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Berufung des Angeklagten k e i n e Folge gegeben wird und der Angeklagte gem § 307 StPO die mit CHF 2.000,-- bestimmten, jedoch gem § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Gem § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 7.8.2012, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls durch die Wegnahme von CHF 10.000,-- am 17.01.2012 in Vaduz zum Nachteil der C*** enthält, wurde der Angeklagte A*** des Verbrechens des gewerbsmässigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat der Genannte nachangeführte Bargeldbeträge, mithin fremde bewegliche Sachen, den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), weggenommen, indem er jeweils nach Wechselgeld fragte und sodann die Unaufmerksamkeit der Gefragten ausnutzte, um aus deren Geldbörsen oder Handtaschen Notengeld zu entwenden, und zwar
am 30.01.2012 in Eschen an der St.-Luzi-Strasse bei der Post D*** CHF 4.000,--;
am 24.02.2012 in Balzers bei der Bushaltestelle "Alter Friedhof" E*** CHF 400,--;
am 18.04.2012 in Balzers auf dem Parkplatz der Filiale der Liechtensteinischen Landesbank AG F*** EUR 600,-- und CHF 200,--;
am 22.05.2012 in Eschen vor dem Geschäft "Ländle-Markt" G*** CHF 500,--;
am 06.06.2012 in Schaan H*** CHF 2.450,--.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür A*** nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und gemäss § 305 Abs 1 StPO zur Zahlung der mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens, welche gleichzeitig gemäss § 309 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft vom 27.06.2012, 10.50 Uhr, bis 7.8.2012, 10.45 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Von der Abschöpfung nach § 20 Abs 1 StGB sah das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ab.
Zur Person des Angeklagten stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der am *** in ... in .... geborene Angeklagte ist ein in .... wohnender ..... Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben vor dem Untersuchungsrichter habe er vor seiner Verhaftung als Gebraucht-Fahrzeughändler monatlich ca EUR 800,-- bis EUR 1.000,-- netto (12 x im Jahr) verdient. Seine in .... lebende Frau ist ohne Einkommen und muss die Familie von den Erwerbseinkommen des Angeklagten leben. Nach seinen Angaben habe er ca EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- Schulden. Der Angeklagte ist für 2 Kinder im Alter von 2 und 6 Jahren sowie für seine Ehegattin sorgepflichtig.
Tatsächlich liegt sein Haupteinkommen in der Begehung von Diebstählen.
Er ist im Inland bislang unbescholten. In der Schweiz wurde er am 12. Februar 2010 vom Bezirksamt Zurzach wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art 139 Abs 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches für den Tatzeit-raum vom 15.08.2009 bis 17.11.2009 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen (auf eine Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 750,-- verurteilt. Er verbrachte in der Schweiz 12 Tage in Unter-suchungshaft. Dieses Urteil ist seit 05.03.2010 rechtskräftig. Zuvor wurde er bereits mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.03.2008 wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Fall) sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Angeklagte hat auch in Luxemburg im Jahr 2008 mehrere Diebstähle begangen. Weiters wurde er in St. Gallen und auch in Deutschland wegen eines geringfügigen Diebstahls (Sandwich) mit Strafmandat bestraft. Der Ange-klagte lebte während des Zeitraumes von Jänner bis Juni 2012 auf einem Camping-Platz am Bodensee, wo er in seinem Privatfahrzeug nächtigte."
Dem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Angeklagte hat nachfolgende Diebstähle (Pkt. 1 - 5 des Urteilsspruches) jeweils mit dem Vorsatz begangen, sich oder einen Dritten durch nachfolgende Täuschungshandlungen zu den nachangeführten Zeitpunkten unrechtmässig zu bereichern, wobei er jeweils die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:
Am 30. Jänner 2012 sass D*** in ihrem Auto vor der Filiale der Liechtensteinischen Landesbank AG in Eschen, wo sie unmittelbar zuvor CHF 4.000,-- vom Konto ihres Sohnes abgehoben hatte. In diesem Moment öffnete der Angeklagte die Beifahrertüre und fragte D*** nach Wechselgeld. Dabei bückte er sich zu ihr in das Fahrzeug und stahl in dem Augenblick, in dem D*** nach Wechselgeld suchte, das Couvert mit den CHF 4.000,--, das in der offenen Handtasche auf dem Beifahrersitz lag.
Am 24. Februar 2012 in Balzers wartete E*** bei der Bushaltestelle "Alter Friedhof" in Balzers um ca 10.30 Uhr auf den Linienbus. Plötzlich trat der Angeklagte an ihn heran und ersuchte ihn, dass er ihm einen Fünfliber wechseln möge. E*** nahm seine Geldbörse aus der Hosentasche und wechselte dem Angeklagten den Fünfliber, wobei der Angeklagte ihm in diesem Augenblick CHF 400,-- aus der Geldbörse stahl.
Am 18.04.2012 stieg F*** um ca 10.45 Uhr in ihr Fahrzeug, nachdem sie unmittelbar zuvor bei der Filiale der Liechtensteinischen Landesbank AG in Eschen CHF 200,-- und EUR 600,-- vom Konto behoben hatte. Der Angeklagte fragte F***, ob sie ihm einen Fünfliber wechseln würde, damit er telefonieren könne. F*** wurde bei der Suche nach Kleingeld abgelenkt, was der Angeklagte ausnützte und aus der Tasche der F*** unbemerkt die beiden Couverts mit CHF 200,-- und EUR 600,-- entnahm.
Am 22. Mai 2012 ersuchte der Angeklagte um ca 11.52 Uhr G*** vor dem "Ländle-Markt" in Eschen, ihm einen Fünfliber in Kleingeld zu wechseln. In dem Moment, in dem G*** in ihrem Portemonnaie nach Kleingeld suchte, stahl der Angeklagte aus ihrer Handtasche ein Couvert mit CHF 500,--.
Am 06. Juni 2012 war H*** gerade in sein Fahrzeug vor der Schaaner Filiale der Liechtensteinischen Landesbank AG eingestiegen, wo er unmittelbar zuvor CHF 2.450,-- von seinem Konto behoben hatte. Der Angeklagte fragte H*** nach Wechselgeld. In dem Moment, als H*** durch die Suche nach Kleingeld abgelenkt war, stahl der Angeklagte den zuvor von H*** behobenen Betrag von CHF 2.450,--.
Der Angeklagte suchte bewusst nach älteren Personen, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch Begehung derartiger Diebstähle zu verschaffen. Er ging davon aus, dass sich ältere Personen leichter ablenken liessen. Er wollte soviel Geld als möglich stehlen. Die Diebstähle sind nicht auf einen vom Angeklagten erlittenen Autounfall und eine damit im Zusammenhang stehende Wesensveränderung zurückzuführen. Wäre er nicht verhaftet worden, so hätte er weitere Diebstähle begangen. Ausser den Diebstählen, wegen denen er verurteilt wurde, hat er in dem Zeitraum von Jänner 2012 bis Juni 2012 noch weitere 2 - 3 (erfolglose) Diebstahlsversuche unternommen sowie einen (erfolgreichen) Diebstahl im Jänner oder Anfang Februar in Vaduz zum Nachteil von unbestimmten Geschädigten in einem Geländewagen auf dem Parkplatz unterhalb des Kunsthauses begangen, wo er nach dem gleichen Muster (Ersuchen um Wechselgeld) CHF 1.000,-- gestohlen hat.
Nach seiner Verhaftung überwies der Verteidiger zum Zwecke der Wiedergutmachung an E*** am 22.07.2012 CHF 400,--, wobei er auch erklärte, dass ein weiterer Schadensbetrag von CHF 500,-- an G*** überwiesen (zu ergänzen: wurde) und das Geld zur Wiedergutmachung für F*** und H*** zur Gänze in seinem Anwaltsbüro bereit gehalten werde. Es werde auf Aufforderung des H*** und der F*** sofort Schadenersatz geleistet, für welche Erklärung der Verteidiger auch die persönliche Haftung übernahm. Weiters wurde ein Vergleich mit D*** erzielt, welche sich gegen den Erhalt von EUR 3.200,-- als abgefunden erklärte."
Der Strafzumessung legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Erwägungen zugrunde:
"Hinsichtlich der Strafzumessung war zu erwägen, dass sich mildernd für den Angeklagten sein Geständnis auswirkte. Insbesondere die Schadenwiedergutmachung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung waren als erschwerend anzusehen, auch wenn im Rahmen der Gewerbsmässigkeit der letztere Erschwerungsgrund nicht besonders ins Gewicht fällt. Im Rahmen des Schuld- und Unrechtsgehaltes war auch der Umstand zu bedenken, dass der Angeklagte sich gezielt ältere Personen aussuchte, deren Hilfsbereitschaft er schamlos ausnützte. Bei Ausmessung der Strafe war unter dem general-präventiven Aspekt weiters zu berücksichtigen, dass es sich beim Angeklagten um einen typischen "Kriminaltouristen" handelt, der seinen Aufenthalt in Liechtenstein ausschliesslich zur Begehung der Vermögensdelikte nützte. Gerade bei derartigen Serienstraftätern, die sich lediglich zur Begehung von Straftaten nach Liechtenstein begeben, vertritt die Rechtsprechung in ständiger Judikatur einen strengen Standpunkt.
In Abwägung der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten des Angeklagten sowie seiner Persönlichkeit erachtete das Gericht bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren gemäss dem ersten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für schuld- und tatangemessen.
Eine bedingte Strafnachsicht kam angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und unter Bedachtnahme auf obige Erwägungen nicht in Betracht."
Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil "volle Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" an, führte jedoch nur die Strafberufung aus.
Das Fürstliche Obergericht verwarf am 23.10.2012 die Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und setzte in Statt-gebung der Strafberufung die Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf acht Monate herab.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht wie folgt:
"Zwar hat das Erstgericht entgegen den Berufungsausführungen das Geständnis des Angeklagten (seine "Lebensbeichte") sehr wohl mildernd berücksichtigt bzw den speziellen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB angenommen, führte es doch eingangs seiner Erwägungen zur Strafzu-messung unmissverständlich aus: "Hinsichtlich der Strafzumessung war zu erwägen, dass sich mildernd für den Angeklagten sein Geständnis auswirkte."
Für die Strafbemessung nicht relevant ist das weitere Argument des Angeklagten, er habe diverse Diebstahlsversuche zugegeben bzw Straftaten zugestanden, welche nicht einmal gemeldet worden seien bzw mit denen er von der Polizei nicht konfrontiert worden sei; dieses Argument ist schon des-wegen unbeachtlich, weil der Angeklagte wegen dieser weiteren Delikte gar nicht verurteilt wurde, sodass sein insofern "überschiessendes Geständnis" sich verfahrensgegenständlich nicht weiter mildernd auswirken kann. Auch wird dadurch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 16 StGB nicht verwirklicht. Diesbezüglich ist ergänzend zu erwägen, dass der Angeklagte die Taten zuge-standen hat, als er im Rahmen einer Polizeikontrolle ohnehin angehalten worden war, wobei vom zuständigen Journalrichter über entsprechenden Antrag des Journalstaatsanwaltes unmittelbar und noch im Zuge der laufenden Personenkontrolle die Festnahme des Angeklagten gemäss § 127 Abs 1 StPO angeordnet wurde (s ON 1).
Unter Bedachtnahme auf die Berufungsausführungen ist weiter zu erwägen, dass das Erstgericht zwar auch eine vom Angeklagten bereits vorge-nommene bzw in Aussicht gestellte vollständige Schadenswiedergutmachung als mildernd berücksichtigt hat, führte es doch aus, dass "insbesondere die Schadenswiedergutmachung (...) zugunsten des Angeklagten zu berück-sichtigen (war)." Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Zeit-punkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils den verursachten Schaden noch nicht zur Gänze wieder gutgemacht hatte, sondern die gänzliche Schadens-wiedergutmachung offensichtlich, wie sich aus den vom Verteidiger im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden ergibt, erst nachträglich erfolgt ist.
Dem Berufungswerber ist zudem dahingehend Recht zu geben, dass das Erstgericht fälschlicherweise nicht mildernd berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten in einer Notlage begangen hat, nämlich um angesichts der allgemein bekannten prekären Situation in seinem Heimatland ... seine Familie ernähren zu können, weshalb der spezielle Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB anzunehmen ist.
Unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte vollständige Schadenswiedergutmachung und bei zusätzlicher Berücksichtigung des speziellen Milderungsgrundes von § 34 Abs 1 Z 10 StGB erweist sich bei Beachtung der im konkreten Fall darüber hinaus zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte der Strafzumessung, welchen schon das Erstgericht Rechnung getragen hat, bei einem Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt.
Einer zur Gänze oder auch nur zum Teil bedingten Strafnachsicht stehen gemäss den §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 StGB die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, welcher sich auch trotz der über ihn in der jüngeren Vergangenheit vom Landesgericht Feldkirch/A verhängten und teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nicht von weiteren Straftaten abhalten liess, und damit schon spezialpräventive Gründe entgegen. Ange-sichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten kommt dem Umstand, dass der Angeklagte mittlerweile volle Schadens-wiedergutmachung betrieben und ab Anfang 2013 eine Arbeitsstelle in Aussicht hat, kein derartiges Gewicht zu, dass deswegen von einem hinkünftigen Wohl-verhalten mit der nach § 43 Abs 1 StGB erforderlichen Gewissheit ausge-gangen werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Ange-klagten um einen "Kriminaltouristen" handelt und Vermögensdelikte von v.a. aus ärmeren Staaten des ehemaligen Ostblocks stammenden Tätern seit Jahren ein solches Ausmass annehmen, dass ohne Weiteres von einem ganz erheblichen Missstand gesprochen werden kann, sprechen auch general-präventive Erwägungen gegen eine bedingte oder auch nur teilbedingte Strafnachsicht."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gemäss § 234 Z 1 StPO iVm § 219 Abs 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes werde in dem Umfang bekämpft, als damit die vom Erstgericht verhängte schuld- und tatange-messene Strafe von zehn Monaten auf acht Monate herabgesetzt wurde. Das Obergericht habe dies damit begründet, dass trotz der vom Erstgericht schon berücksichtigten Schadensgutmachung zu veranschlagen sei, dass der Ange-klagte bei Fällung des erstinstanzlichen Urteils den Schaden noch nicht zur Gänze wiedergutgemacht gehabt habe und dass die gänzliche Schadens-gutmachung offensichtlich erst danach erfolgt sei.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes sei das Erst-gericht, was sich aus S 9 seines Urteiles ON 52 ergebe, sehr wohl davon aus-gegangen, dass der Schade zur Gänze gutgemacht wurde bzw gutgemacht werde. Hiezu sei auf folgende Darlegungen in S 11 des Ersturteils zu ver-weisen: "Ausgehend von der Erklärung des Verteidigers, dass sämtliche Schadensbeträge zur Wiedergutmachung der Privatbeteiligten zu 3. und 5. des Urteilsspruches bei ihm aufliegen und er diese Beträge auf Anforderung der Geschädigten an diese ausbezahlen werde, wofür er auch die persönliche Haftung übernahm, könnten Zusprüche an die Privatbeteiligten unterbleiben. (....) Ebenso war von der Abschöpfung nach § 20 Abs 1 StGB abzusehen, weil der Angeklagte Schadenswiedergutmachung an die Privatbeteiligten zu 1. bis 5. geleistet hat bzw noch leisten wird."
Dass das Berufungsgericht die erst nach dem Urteil des Landgerichtes erfolgte Schadensgutmachung erneut berücksichtigte, sei nicht zulässig, sei doch schon das Erstgericht von einer vollständigen Schadensgutmachung ausgegangen.
Zum Milderungsgrund der Tatbegehung zufolge einer drückenden Notlage (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB) sei darauf hinzuweisen, dass eine solche betreffend die Familie des Angeklagten in Rumänien nicht erwiesen sei. Zudem widerspreche sich hiebei das Berufungsgericht auch insoweit selbst, als es die auch nur teilbedingte Strafnachsicht damit verweigert habe, dass es sich beim Angeklagten um einen "Kriminaltouristen" aus Osteuropa handle. Gerade um den Revisionsgegner von weiteren solchen kriminal-touristischen "Ausflügen" abzuhalten, sei die Verhängung einer höheren als vom Obergericht ausge-sprochenen Freiheitsstrafe erforderlich. Zudem sei es für einen "Kriminal-touristen" geradezu typisch, dass er aufgrund seiner sozialen Situation in seinem Heimatland zur Begehung von Vermögensdelikten nach Westeuropa reise. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes liege somit der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB nicht vor. Dieser setze nämlich voraus, dass der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurück-zuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist. Es fehlten entsprechende Beweise oder gar Feststellungen dahin, dass die vom Revisionsgegner behauptete Notlage seiner Familie nicht auf seine Arbeits-scheu zurückzuführen ist. Seine anderslautenden Angaben seien eine reine Schutzbehauptung. Hiezu sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm auch gelungen sei, vom liechtensteinischen Gefängnis aus in Rumänien eine Arbeitsstelle zu finden. Somit stelle sich die Frage, weshalb ihm bzw seiner Familie dies nicht schon viel früher möglich gewesen wäre. Zudem begründe nach der Lehre und ständiger Rechtsprechung Arbeitslosigkeit allein im Hin-blick auf die sozialstaatlichen Einrichtungen, welche im Falle einer Notlage die dringendste Hilfe gewähren, nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB. Diese Notlage müsse weiters objektiv feststehen und den Täter selbst betreffen. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Notlage im Sinn der zitierten Gesetzesstelle und das Fehlen einer Arbeitsscheu oder einer anderen asozialen Grundeinstellung des Revisionsgegners festzustellen, weshalb es diesen Milderungsgrund nicht annehmen hätte dürfen.
Das Berufungsgericht habe zudem zu wenig berücksichtigt, dass es sich beim Angeklagten - wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt - um einen Serienstraftäter handle. Bei solchen Tätern, welche sich lediglich zur Begehung von Straftaten nach Liechtenstein begeben würden, vertrete die Recht-sprechung einen strengen Standpunkt, welche durch das angefochtene Urteil aufgeweicht werden würde.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels das angefochtene Urteil dahin abändern, dass der Berufung des Angeklagten A*** keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2012 bestätigt werde.
Der Angeklagte brachte hiezu in seiner Revisionsbeantwortung, mit welcher er beantragt, der Revision der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben, im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht habe sich ausführlich mit den Strafzumessungsgründen auseinandergesetzt und nachvollziehbar die Herab-setzung der Freiheitsstrafe begründet. Zu Recht habe es die vollständige Schadensgutmachung als weiteren Milderungsgrund gewertet, sei doch zum Zeitpunkt des Ersturteiles der Schade noch nicht zur Gänze gutgemacht gewesen. Das Erstgericht habe zwar als mildernd die Schadensgutmachung angeführt, jedoch nur die, welche bis zu seiner Urteilsfällung erfolgt ist. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass durch das Erstgericht im Hinblick auf die vom Verteidiger zugesagte Auszahlung der weiteren Schadensbeträge kein Privatbeteiligtenzuspruch erfolgt sei. Volle Schadensgutmachung sei erst vor dem Berufungsgericht nachgewiesen worden.
Zutreffend habe das Obergericht auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB angenommen. Entgegen der Revision der Staatsanwaltschaft finde sich hiezu eine entsprechende Feststellung betreffend die Begehung der Taten zufolge einer Notlage im erstgerichtlichen Urteil.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe ist zulässig, rechtzeitig und auch begründet.
Die vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht berücksichtigten besonderen Erschwerungsgründe der mehreren einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Z 2 StGB) treffen ebenso wie die - im Hinblick auf den Schuldspruch wegen der gewerbsmässigen Tatbegehung allerdings nur mit geringem Gewicht veran-schlagten - mehrfachen Tatwiederholungen zu. Im Sinn des § 32 StGB hat das Erstgericht schulderhöhend die gezielte Tatbegehung zum Nachteil älterer Menschen unter Ausnützung derer Hilfsbereitschaft sowie unter Heranziehung generalpräventiver Erwägungen den Umstand veranschlagt, dass sich der Angeklagte als "Kriminaltourist" ausschliesslich zur Begehung strafbarer Handlungen in Liechtenstein aufgehalten hat.
Das Fürstliche Landgericht hat dem Angeklagten als besondere Milderungsgründe neben dem reumütigen Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) eine volle Schadensgutmachung iSd § 34 Z 14 StGB zugute gehalten, obwohl die Auszahlung der vom Verteidiger hiefür noch verwahrten Geldbeträge an die Geschädigten F*** und H*** noch nicht erfolgt war. Der Verteidiger hatte allerdings diese Zahlungen zugesichert und für deren Durchführung die persönliche Haftung übernommen. Betreffend die Geschädigte D*** lag ein Vergleich vor. An E*** war der Schadensbetrag von € 400,- schon überwiesen worden. Dies war laut dem Protokoll über die Schlussverhandlung vom 07.08.2012 (Seite 5 in ON 50) auch bei der Geschädigten G*** der Fall. Das Geld für die Schadensgutmachung war - laut dem Angeklagten vor dem Berufungsgericht - von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden. Zu Recht hat das Berufungsgericht, wie oben wiedergegeben, das Vorliegen der weiter urgierten Milderungsgründe verneint.
Dem Nachweis der Zahlung der dem Erstgericht zugesagten restlichen Schadenersatzzahlungen an die Geschädigten F*** und H*** im Berufungsverfahren kann, wie von der Revision zu Recht geltend gemacht, im Ergebnis keine weitere entscheidend ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen. Das Landgericht hat der Strafbemessung ohnehin schon die durch eine vollständige Schadensgutmachung bewirkte Reduktion der objektiven Tat-schwere zugrunde gelegt. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob betreffend die zu erwartenden restlichen zwei Schadenersatzzahlungen lediglich der Milderungsgrund des ernstlichen Bemühens um Schadensgutmachung iSd § 34 Abs 1 Z 15 StGB anzunehmen gewesen wäre.
Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StPO, dass der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist, liegt nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen (Ebner in WK-StGB § 34 Rz 24). Nur eine Notlage, die als drückend empfunden wird, stellt einen Milderungsgrund dar (RIS-Justiz RS 00991190). Diese Bedingungen sind bei einem Täter wie dem Angeklagten, der seit vielen Jahren Reisen in andere Länder zur Vornahme - vorliegend wie schon zuvor in der Schweiz gewerbsmässig begangener - Diebstaten unter-nimmt und einen Teil der Diebsbeute mittels eines Privatkuriers in seine Heimat schickt (Seite 75 in ON 12), nicht erfüllt, mögen auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in seinem Heimatland .... im Vergleich zu denen mitteleuropäischer Länder schlecht sein. Schon vor zehn Jahren war A*** laut seiner Aussage vor der Landespolizei am 27.06.2012 (Seite 61 in ON 12) illegal in die Schweiz und nach Italien eingereist und dort jeweils wegen des Diebstahls von Bekleidungs- und Nahrungsmittel verurteilt worden. Zu solchen Verurteilungen ist es in der Folge, wie vom Erstgericht festgestellt, in weiteren Staaten gekommen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB hat somit zu entfallen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Das Mass der Strafbemessungsschuld ist nicht nur von der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung abhängig. Für den Schuldbegriff des § 32 Abs 1 StGB ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände massgebend, aber auch das Nachtatverhalten in Form einer Schadenswiedergutmachung ist zu veranschlagen. Weiters sind neben spezialpräventiven Erwägungen in eingeschränktem Umfang auch Erfordernisse der Generalprävention zu berücksichtigen (vgl hiezu Ebner in WK-StGB § 32 Rz 25f).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, ist eine solche von zehn Monaten tat- und täteradäquat und keine zu strenge Sanktion. Demzufolge wäre, da die Strafe auch nicht bedingt oder teilbedingt nachzusehen war, der Strafberufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen gewesen. Somit war in Stattgebung der Revision der Staatsanwaltschaft wie im Spruch zu entscheiden.
Infolge der Anrechung der Vorhaft erfüllt der Angeklagte in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzung für die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe, nicht jedoch für die bedingte Entlassung nach Vollstreckung von zwei Drittel der Strafe. Angesichts des einschlägigen und wiederholten Rückfalles trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen und des damit verbundenen schon zweimaligen, wenngleich nur kurzfristigen Freiheitsentzuges, nämlich in der Schweiz und in Österreich, gebieten sowohl spezial- als auch generalpräventive Erfordernisse die Vollstreckung von mehr als die Hälfte der für das verfahrensgegenständliche Verbrechen verhängten Freiheitsstrafe. Dieser Beurteilung stehen bei Berücksichtigung aller Aspekte des § 46 Abs 4 StGB im Ergebnis weder die festgestellten Milderungsgründe noch das im (vom Landgericht abgewiesenen) Antrag des Angeklagten auf bedingte Entlassung vom 31.10.2012 (ON 71) und das in seinem ebenfalls erfolglos gebliebenen Enthaftungsantrag vom 08.11.2012 (ON 73) erstattete Vorbringen entgegen. Somit war gem § 212 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung des Angeklagten nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu beschliessen. Über die - zum Zeitpunkt der Revisions-entscheidung schon aus zeitlicher Hinsicht nicht mögliche - bedingte Entlassung nach Vollstreckung von zwei Drittel der Strafe wird das Fürstliche Landgericht zu beschliessen haben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz am 14.12.2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat