01 KG. 2011.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
Gegen A***, deutscher Staatsangehöriger, Geschäftsmann, wohnhaft in , vertreten durch RA B für C***, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.11.2012 (ON 225), womit in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.03.2012 (ON 202) im schuldig sprechenden Teil aufgehoben und der Angeklagte gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurde, nach Anhörung des Angeklagten A*** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e - h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht sprach mit Urteil vom 22.03.2012 den Angeklagten A*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig.
Danach habe der Genannte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit D*** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, den E*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, die von E*** überwiesenen Gelder würden für den Handel mit Edelmetallen und anderen Werten mit Aussicht auf eine hohe Rendite verwendet und sicher und zinsbringend angelegt werden, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die E*** am Vermögen schädigten, wobei sie durch die Tat einen besonders grossen Schaden herbeiführten, und zwar
am 03.10.2006 in Vaduz zur Überweisung eines Betrages von EUR 112.000,-- auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich;
am 03.10.2006 in Vaduz zur Überweisung eines Betrages von USD 110.000,-- auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich,
zwischen 09.11.2006 und 15.11.2006 in Eschen zur Überweisung eines Geldbetrages von EUR 30.000,-- auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich sowie
im Jänner 2007 in Vaduz zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 19.000,-- auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich.
Hiefür verurteilte das Erstgericht A*** nach § 147 Abs 2 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 210.000,-- und USD 110.000,-- an den Privatbeteiligten E***.
Der Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung wurde gemäss § 20a Abs 2 StGB abgewiesen.
Weiters erging mit diesem Urteil ein unbekämpft gebliebener Freispruch des Angeklagten A*** gemäss § 207 Z 3 StPO von der Anklage des im Dezember 2005 in Vaduz und anderen Orten zum Nachteil des G*** begangenen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB.
Zur Begründung seines Urteiles führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes aus:
"A*** ist deutscher Staatsangehöriger, in ... Ehe mit einer .... verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder im Alter von ... und .... Jahren. Seine Gattin H*** ist nicht berufstätig. Er ist derzeit selbständig und versucht, sich mit .... eine kleine Firma aufzubauen, wobei er hofft, in Zukunft davon leben zu können. In den letzten Monaten lebte er von monatlichen Unterstützungen des Amtes für Soziale Dienste in der Höhe von CHF 3'500.00. Von diesem Betrag gingen CHF 1'850.00 für die Miete weg. Schulden haften in der Höhe von ca. CHF 250'000.00 aus, welche aus früheren Geschäftstätigkeiten resultieren sowie Geldern, die er sich nunmehr für den Aufbau seiner Firma lieh. Vermögenswerte besitzt er keine. Er ist unbescholten.
Über D*** liegen keine näheren Angaben über seine persönlichen Verhältnisse vor, da er trotz mehrmaligen Zusagen nicht zu einer Vernehmung in Liechtenstein erschien. Er lebt offenkundig derzeit in Ghana in Afrika.
Zum Faktum E*** :
A*** war ab ca. 1999 Direktor (Geschäftsleitungsmitglied) der Firma I***, schied dort Ende 2003 aus und übernahm sodann in der Folge bei der Firma J*** die Funktion eines Direktors, welche er Ende 2005 aufgab.
Er bezieht seit mehreren Jahren kein regelmässiges Einkommen mehr und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Freunde und kleinere Nebentätigkeiten. Er verfügt über ca. 7 Mio. Aktien der J***, welche derzeit aber keinen Wert darstellen. Weiteres Vermögen hat er keines, jedoch hafteten im angeführten Tatzeitraum Schulden in Höhe von mehr als CHF 100'000.00 aus.
Die F***(im Folgenden kurz F***) ist eine liechtensteinische Anstalt, welche der Angeklagte vor mehreren Jahren als so genannten "Firmenmantel" kaufte. Bis zum 08.03.2006 war K*** Verwaltungsrat der Anstalt. Im Oktober 2006 mandatierte der Angeklagte die L*** mit der Verwaltung der F***, welche dementsprechend am 13.10.2006 die Repräsentanz übernahm. Der Angeklagte war Inhaber der Gründerrechte und wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes. Zu den Tatzeitpunkten unterhielt die F*** u.a. Bankverbindungen bei der Neue Privatbank AG Zürich, bei der Volksbank AG Schaan und bei der Liechtensteinischen Landesbank AG Vaduz.
Der Angeklagte lernte während seiner Tätigkeit bei dem Unternehmen "M***" D*** kennen. Im Jahr 2006 kam D*** auf den Angeklagten zu und bot ihm ein Geschäft an, und zwar ein Projekt in Westafrika. Sie einigten sich schliesslich dahingehend, dass der Angeklagte die F*** dazu verwenden würde, eine Lizenz für die Einfuhr und den Handel von Edelmetallen und dessen Schmelzgut in die Schweiz zu erlangen und sodann den Import des Schmelzgutes, die Lieferung in die Schmelzöfen und die gesamte finanzielle Abwicklung vorzunehmen.
Ende September 2006 gelang es dann D*** E*** als Investor für die angekündigten Goldhandelsgeschäfte zu gewinnen. E*** ist niederländischer Staatsangehöriger, verfügt über keine Ausbildung im Finanzbereich und trat als Privatanleger auf. D*** schlug E*** ein Investment in die Goldhandelsgeschäfte in Westafrika vor. D*** gab gegenüber E*** an, Spezialist im Goldhandel zu sein und gute Beziehungen nach Westafrika zu haben. Als Rendite stellte D*** dem E*** 10 % pro Monat in Aussicht. E*** zeigte sich interessiert, stellte aber klar, dass er eine Sicherheit für sein Investment wolle. Nach einem Telefonat mit dem Angeklagten bot D*** dem E*** als Sicherheit "Promissory Notes" (Zahlungsversprechen) der F*** an, welche durch den Angeklagten als Inhaber der F*** ausgestellt werden sollten, wobei dargetan wurde, dass die Werthaltigkeit der "Promissory Notes" der F*** sich daraus ergebe, dass die F*** über J***-Aktien verfüge.
Am 02.10.2006 trafen sich D*** und E*** in Klagenfurt und unterzeichneten dort ein "Memorandum of Understanding". Bei diesem "Memorandum of Understanding" handelte es sich um eine Vereinbarung zwischen der F*** und E***, in welcher sich E*** verpflichtete, innerhalb eines Tages nach Unterzeichnung des Memorandums die Summe von EUR 112'000.00 und USD 110'000.00 auf ein Konto der F*** zu überweisen, um damit die Handelsgeschäfte der F*** zu finanzieren. Das Geld sollte der F*** für mindestens 7 Monate zur Verfügung gestellt werden.
Dem gegenüber verpflichtete sich die F*** dazu, das Kapital für den Handel mit Edelmetallen und anderen Werten mit Aussicht auf eine hohe Rendite zu verwenden, die Gelder soweit wie möglich sicher zu investieren und nach Möglichkeit eine hohe Rendite zu generieren, wobei die Zielvorgabe eine durchschnittliche Rendite von 10 % pro Monat war. Ferner verpflichtete sich die F***, E*** als Sicherheit für sein Investment die "Promissory Notes" Nr. 101 über EUR 112'000.00 und Nr. *** über USD 110'000.00, jeweils zuzüglich 6 % Zinsen, ausgestellt am 02.10.2006, zur Verfügung zu stellen. Die "Promissory Notes" sollten am 30.04.2007 fällig werden und bei der Neue Privatbank AG in Zürich eingelöst werden können. Ausserdem verpflichtete sich die F***, E*** regelmässig über die Gewinn-/Verlust-Situation der Investments zu informieren. Das Memorandum wurde von D*** unterschrieben. Der Angeklagte unterfertigte das Memorandum einige Tage später, womit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er als Inhaber der F*** die Verpflichtung der F*** bestätige.
E*** überwies sodann aufgrund der Versprechungen des Angeklagten und des D*** am 03.10.2006, nachdem er sich auch mit dem Angeklagten in Vaduz getroffen hatte, und dieser ihm die "Promissory Notes" als Sicherheit übergeben hatte, Beträge von EUR 112'000.00 und USD 110'000.00 auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG in Zürich.
Unter denselben Voraussetzungen und Versprechungen des Angeklagten und D*** überwies E*** zwischen 09.11.2006 und 15.11.2006, nachdem er sich mit dem Angeklagten und D*** in Eschen getroffen hatte, weitere EUR 30'000.00 auf das Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG in Zürich. Schliesslich überwies er im Januar 2007 einen weiteren Geldbetrag von EUR 19'000.00 auf das vorgenannte Konto der F***.
Nachdem E*** bei D*** und dem Angeklagten seine Gewinnanteile urgiert hatte, wurden ihm am 20.12.2006 EUR 14'056.08 vom Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG in Zürich überwiesen. Weitere Gewinnausschüttungen, Zinszahlungen oder Kapitalrückerstattungen erhielt E*** weder vom Angeklagten noch von der F***.
Im Juni 2007 wollte E*** die "Promissory Notes" bei der Neue Privatbank AG in Zürich einlösen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kundenbeziehung zum Angeklagten aufgelöst worden, kein Guthaben bei der Neue Privatbank AG vorhanden und die "Promissory Notes" wertlos seien.
Bei den J*** -Aktien handelte es sich um Aktien, die nur ausserbörslich auf dem grauen Markt gehandelt wurden und damit sehr schwer veräusserbar waren und eine hohe Volatilität aufwiesen. Die Aktien hatten jedoch zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bzw. der Geldüberweisungen einen Wert, nämlich ca. USD 0.304 pro Aktie, womit sich ein Wert bei 3'556'091 J***-Aktien von USD 1'081'598.00 ergibt.
Die J*** gab am 12. Dezember 2008 bekannt, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, sodass die J***-Aktie ab dem 12. Dezember 2008 als wertlos zu betrachten ist.
Im Zuge des eingeleiteten Strafverfahrens wurden einerseits die Vermögenswerte des Angeklagten auf dem Wertschriftendepot *** bei der LGT Bank in Liechtenstein AG, sowie die Vermögenswerte der F***, Konto Nr. *** bei der Volksbank Schaan gesperrt. Das CHF-Depositenkonto bei der LGT enthält 3.8 Mio. Stück J*** Namensaktien und das Konto bei der Volksbank AG der F*** 3'256'091 J*** Industries Aktien, wobei beide Konten zum Urteilszeitpunkt mit 0.00 bewertet wurden.
Die von E*** überwiesenen Gelder wurden nicht zur Gänze für sichere Anlagen in Westafrika verwendet, sondern u.a. zur Bezahlung von Schulden, zur Bezahlung von Hotel- und Flugkosten sowie für den privaten Lebensunterhalt des Angeklagten. Den Grossteil der Gelder bezog der Angeklagte in bar und übergab er nur einen Teil der Beträge an D***. U.a. investierte der Angeklagte die Gelder für den eigenen Geschäftsaufbau in Sierra Leone, wobei diese Verwendung der Gelder nicht mit E*** vereinbart war und E*** dieser Vorgangsweise auch nicht zustimmte.
Ein Teil der Gelder wurden vom Angeklagten und D*** zwar in Afrika in Aktivitäten hinsichtlich des Goldhandels investiert, doch ändert dies nichts an deren wahrheitswidrigen Angaben gegenüber E*** und ihres bedingten Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes.
Sowohl der Angeklagte als auch D*** täuschten somit E*** einerseits über die tatsächliche Verwendung der Gelder sowie andererseits insbesondere über die Sicherheit der "Promissory Notes". Es wurde E*** vorgetäuscht, dass er im Falle der Nichtrückzahlung des Kapitals die "Promissory Notes" einfach bei der Bank vorlegen könne und danach sein Geld ausbezahlt erhalte. Der Angeklagte und D*** handelten dabei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und hielten es beide jedenfalls ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie E*** über die Verwendung der Gelder und der gegebenen Sicherheiten täuschten mit dem Zweck, E*** zur Überweisung der vereinbarten Gelder zu veranlassen, wobei sie es weiters jeweils ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie diese Gelder nicht zurückzahlen können, somit E*** an seinem Vermögen schädigen und sich dadurch gleichzeitig unrechtmässig bereichern.
Der Angeklagte und D*** sicherten die letzten Jahre immer wieder zu, die Schulden des E*** bezahlen zu wollen, jedoch blieb es bei zahlreichen Versprechungen und erfolgten keinerlei Zahlungen an E***, ausgenommen jene von Dezember 2006."
In der ausführlichen Beweiswürdigung (US 8 bis 20 und 24 bis 54) legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht dar, wie es zu den dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gekommen ist. Es folgte den als glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Angaben des Zeugen E***, nicht hingegen der damit zum Teil im Widerspruch stehenden Verantwortung des Angeklagten (s US 24). In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht ua Folgendes aus:
"Zusammengefasst kam das Gericht bei Vergleich der Angaben des Angeklagten und des Zeugen E*** zweifelsfrei zum Schluss, dass der Angeklagte insbesondere hinsichtlich der angeblichen Sicherheiten bewusst falsche Angaben machte. Der Angeklagte selbst gab an, dass E*** zusätzliche Sicherheiten wollte und ergäbe es wohl keinen Sinn, wenn er dann diese Promissory Notes akzeptiert im Wissen, dass diese - wie dies der Angeklagte selbst ausdrückte - nur das Papier wert seien. E*** war das Risiko eines Gold- bzw. Afrikageschäftes sehr wohl bewusst und ist es dadurch nur nachvollziehbar, dass er für sein eingesetztes Kapital eine gewisse Sicherheit verlangte. Der Aufwand von Klagenfurt extra nach Liechtenstein zu fahren, um ein nicht werthaltiges Papier zu erhalten, erscheint nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Sohin wird den Angaben des Angeklagten in diesem Punkt jedenfalls nicht gefolgt.
Weiters legte der Zeuge E*** konkret dar, dass er nur in das laufende Geschäft investieren wollte und nicht in irgendeinen Geschäftsaufbau in Ghana oder Sierra Leone. D*** habe sich nach Angaben des E*** als Experte für diese Geschäfte dargestellt und konnte er aufgrund diesen Äusserungen wohl davon ausgehen, dass die entsprechende geschäftliche Basis in Afrika dadurch bereits geschaffen war.
Der Angeklagte gab selbst zu, ca. ein Drittel bzw. die Hälfte des Geldes nicht an D*** weitergeleitet zu haben, sondern habe er einen Teil der Gelder auch für den Geschäftsaufbau in Sierra Leone sowie zur Bezahlung privater Schulden gebraucht. Er habe sich dadurch kurzfristig Liquidität verschafft. Welcher Betrag konkret vom Angeklagten an D*** weitergeleitet wurde, konnte nicht festgestellt werden, zumal die Angaben von D*** gegenüber dem Zeugen E*** auch nicht zur Gänze übernommen werden können. Dieser soll ja bei einem Gespräch via Skype gegenüber E*** angegeben haben, nur zwischen USD 50'000.00 bis USD 60'000.00 vom Angeklagten erhalten zu haben. Aufgrund der vom Angeklagten vorgelegten Überweisungsbelege bzw. Übergabebestätigungen steht jedenfalls fest, dass ein Teil des Geldes nach Afrika zu D*** geflossen ist.
Der Umstand, dass offensichtlich D*** und der Angeklagte bislang noch nicht konkrete Goldgeschäfte in Afrika abgewickelt haben, ergibt sich daraus, dass nach Angaben des Angeklagten in Afrika zum Teil erst Firmen gegründet, Bankkonten eröffnet und weitere Erledigungen gemacht werden mussten. Zudem wurde der Antrag auf eine Handelsbewilligung für den Handel mit Edelmetallen in Form von Schmelzgut und Schmelzprodukten erst am 13.02.2007 durch die F*** gestellt, somit erst nach der Bezahlung der letzten Überweisung durch E***. Damit steht fest, dass ein aktiver Goldhandel - wie von D*** und dem Angeklagten behauptet - bislang noch gar nicht stattgefunden hat. Auch die vom Angeklagten vorgelegten Verträge belegen keinen positiven Geschäftsabschluss. Vielmehr unterschätzten die beiden offensichtlich die Kosten, die mit den geplanten Goldgeschäften verbunden waren.
Zusammengefasst kam somit das Gericht zu dem Schluss, dass der Angeklagte und D*** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken E*** über die tatsächliche Verwendung der Gelder von Anfang an täuschen wollten. Wenn auch nach übereinstimmenden Angaben des E*** und des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass D*** den Erstkontakt zu E*** herstellte und mit ihm das Prozedere um die Verträge besprach, so müssen jedenfalls auch zwischen D*** und dem Angeklagten Gespräche über diese Geschäfte mit E*** stattgefunden haben. Durch die Ausstellung der Promissory Notes durch den Angeklagten leistete der Angeklagte seinen "Beitrag" zur Täuschung, damit E*** die entsprechenden Gelder überweist. Ohne diese Promissory Notes hätte sich E*** nicht auf das Geschäft eingelassen. Der Umstand, dass sowohl der Angeklagte als auch D*** offensichtlich über keine weiteren sonstigen finanziellen Mittel zur Betreibung dieses Geschäftes zur Verfügung hatten, die Gelder nachweislich nicht zur Gänze in laufende Goldgeschäfte investiert wurden, belegt für das Gericht ganz klar, dass die beiden von Beginn an in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken E*** über die Verwendung der Gelder täuschen wollten.
Aufgrund der im Akt erliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass in Afrika sehr wohl Geschäftstätigkeiten für allfällige Edelmetallgeschäfte gesetzt wurden, doch belegt kein einziges Schriftstück einen tatsächlichen positiven Abschluss eines Geschäftes bzw. die Realisierung eines Gewinnes. Der Angeklagte gab selbst an, dass solche Geschäfte mit einem gewissen Risiko verbunden seien und genau aus diesem Grund hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass die beiden es jedenfalls ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Geschäfte nicht positiv zum Abschluss gebracht werden können, womit eine Rückzahlung nicht möglich gewesen wäre und somit E*** am Vermögen geschädigt worden wäre und sie gleichzeitig unrechtmässig bereichert werden, ansonsten sie ja persönliche finanzielle Mittel für den Geschäftsaufbau und die Geschäfte in die Hand nehmen hätten müssen, welche der Angeklagte und D*** aber nicht zur Verfügung hatten.
Die Rechtfertigung des Angeklagten, dass er ja einen so genannten "Deckungsfonds" zur Verfügung gehabt hätte in Form seiner J*** Aktien, so ändert dies nichts am bedingten Vorsatz. Der Angeklagte gab selbst an, dass er diese Aktien nicht hergeben wollte, da er stets hoffte, dass diese noch steigen werden und zudem war ein Teil der Aktien "restricted", sodass ein unverzüglicher Verkauf nicht zu jedem möglichen Zeitpunkt hätte stattfinden können. Hingegen kann dem Angeklagten dahingehend geglaubt werden, dass er zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls noch davon ausging, dass die Aktien werthaltig sind und allfällig noch in ihrem Wert steigen werden. Aus diesem Grund wollte er diese werthaltigen Aktien nicht als Sicherheit hergeben. bekannt gewesen sein, dass die J*** bislang Verluste schrieb, es sich um risikobehaftete Geschäfte handelte und es sich nie mit Sicherheit sagen lässt, ob Aktien steigen oder nicht. Jeder der bestimmte Aktien kauft, hofft auf deren Kursanstieg, doch nimmt gleichzeitig das Risiko in Kauf, dass diese auch an Wert verlieren können. Wenn er selbst so 100% von diesem Gold-Geschäft überzeugt gewesen wäre, hätte ja kein Risiko bestanden, die Aktien an E*** zu übertragen bzw. hätte er der Bank soweit Anweisungen geben können, dass diese für den Investor gesperrt werden, sobald die Restriction ausläuft. Der Angeklagte hingegen versuchte zu keinem Zeitpunkt, die Aktien zugunsten des Zeugen E*** zu verwerten, um das Investment zurück zu zahlen.
Auch das gesamte nachfolgende Verhalten beider Angeklagten, wozu noch später Ausführungen gemacht werden, und die ständigen Versprechungen des Angeklagten, in Kürze in der Lage zu sein, die ausständigen Zahlungen zu begleichen, zeigt erneut ein Täuschungsverhalten und beweist, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt willens war, Rückzahlungen zu leisten, mit Ausnahme des erwähnten Betrages von EUR 14'000.00.
Zur Werthaltigkeit der J*** Aktien ist insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen N*** in seinem schriftlichen Gutachten vom 09. April 2009 (ON 105) sowie in der Schlussverhandlung am 22.03.2012 (ON 200) zu verweisen. Zur J*** gab der Sachverständige an, dass der Markt, in welchem die J*** tätig gewesen sei, als hoch kompetitiv und deshalb als schwer vorhersehbar bezeichnet werde. Ihre Projekte seien hochspekulativ. Die Gesellschaft befinde sich in der Projektierungsphase, verfüge daher über keine nennenswerten Geschäftstätigkeiten und weise zum 31.12.2004 einen Betriebsverlust von USD 1'276'184.00 aus.
Hier sei vom Gericht angemerkt, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch bei der J*** als Vizepräsident und Direktor in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum 1. November 2005 beschäftigt war.
Am 12. Dezember 2008 habe die J*** sodann vermeldet, dass ihre Projekte nicht hätten realisiert werden können und sie deshalb ihre Geschäftstätigkeit einstelle.
Die J*** Aktien werden ausserbörslich über die Plattform "Pink Sheets" gehandelt. Es handle sich dabei um ein elektronisches Kurs-System unter Händlern, welche Kurse und Informationen über ausserbörsliche Transaktionen anzeige. Ein Grossteil der Aktien der J*** sei "restricted" und unterliege somit der amerikanischen Rule 144 Securities Act 1933. Diese Aktien können insbesondere erst nach Ablauf einer mindestens einjährigen Haltefrist und mit schriftlicher Bewilligung der Gesellschaft öffentlich gehandelt werden.
Die J*** sei nie über die Projektierungsphase herausgekommen, habe nie über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit verfügt und durchwegs Verluste ausgewiesen. Die Werthaltigkeit der J*** Aktie sei somit anhand ihres Kurses zu bestimmen
....."
In rechtlicher Hinsicht legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht (in US 56 bis 58) ua Folgendes dar:
"Der Angeklagte hat gegenständlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit D*** E*** über Tatsachen getäuscht und zwar spiegelte er vor, dass die Gelder in aktive Goldhandelsgeschäfte in Afrika investiert werden und der Investor dafür entsprechende Sicherheiten in Form von Promissory Notes erhält. Bei den Sicherheiten täuschte der Angeklagte ganz klar vor, dass diese nur bei der Bank vorgelegt werden müssen, damit dieser zu seinem Geld kommt, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Durch diese Täuschungen wurde E*** dazu veranlasst, die genannten Geldüberweisungen zu tätigen, wobei in der Folge die Gelder nur zum Teil in die vereinbarten Geschäfte investiert wurden. Da schliesslich keine Rückzahlung - mit Ausnahme der bereits erwähnten EUR 14'056.08 - erfolgte und auch die Sicherheiten wertlos waren, trat bei E*** ein Vermögensschaden in Höhe der von ihm überwiesenen Beträge ein und wurden der Angeklagte zusammen mit D*** unrechtmässig bereichert.
Insgesamt wurde E*** an seinem Vermögen in der Höhe von USD 110'000.00 sowie zuzüglich EUR 161'000.00 geschädigt. Da ein grosser Schaden in der Regel schon bei ca. CHF 55'000.00 angenommen wird, beträgt der Gesamtschadensbetrag ca. CHF 300'000.00, somit überstieg der Schadensbetrag die Grenze um das ca. Fünffache.
Die innere Tatseite des Betruges besteht aus dem Tatbestandsvorsatz, der auf die Verwirklichung der äusseren Tatsache gerichtet ist und einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmässigen Bereicherung. Die Praxis spricht zusammengefasst vom Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters, wobei bedingter Vorsatz im Sinne von § 5 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB genügt. Bei qualifiziertem Betrug muss der Täuschungsvorsatz auch allfällige besondere Modalitäten der Täuschung umfassen und der Schädigungsvorsatz die übersteigende Schadenshöhe.
Der Tatbestandsvorsatz muss sich darauf beziehen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken (Täuschungsvorsatz) und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (= Schädigungsvorsatz). Der Täter muss sohin nicht nur die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung als naheliegend ansehen, sondern ist auch mit dem Schadenseintritt einverstanden und nimmt diesen Deliktserfolg willensmässig hin, wobei aber nicht der gesamte Kausalverlauf von der Tätervorstellung erfasst sein muss.
Der so genannte Bereicherungsvorsatz liegt darin, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmässig zu bereichern. Ob wirklich eine Bereicherung eintritt, spielt daher keine Rolle. Bereicherung ist jede faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig ob rechtswirksam.
Ein präsenter Deckungsfond, der bei der Veruntreuung für den Bereicherungsvorsatz mögliche Bedeutung hat, schliesst einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betruges nicht aus und kann hier nur in seinen Grenzen für die innere Tatseite von Bedeutung sein.
Im gegenständlichen Verfahren handelte der Angeklagte ganz klar mit dem er-forderlichen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. Er täuschte E*** ganz bewusst über die Sicherheiten und den Verwendungszweck der Gelder, um die entsprechenden Geldbeträge zu erhalten, wobei ihm klar war, dass er ohne eine ent-sprechende Rückzahlung E*** am Vermögen schädigt sowie er bzw. D*** dadurch un-rechtmässig bereichert werden. Der Angeklagte verwendete zudem das heraus-gelockte Geld wissentlich und willentlich nicht entsprechend den Vereinbarungen. Er verwendete das Geld u.a. für persönliche Ausgaben und den Geschäftsaufbau in Sierra Leone, womit der Investierende aber nicht einverstanden und dies auch nicht so vereinbart war. Der Angeklagte wusste sehr wohl über das Risiko eines Gold-geschäftes in Afrika, sodass er mit einem Misserfolg jedenfalls ernstlich rechnen musste und sich damit abfand. Auch die Rechtfertigung, dass er ja einen ent-sprechenden "Deckungsfond" in Form seiner J*** Aktien zur Verfügung hatte, ist dies-bezüglich auszuführen, dass er diese Aktien ja ganz bewusst nicht als Sicherheit dem Investor übergeben wollte. Er verwendete diese auch nicht zur Rückzahlung, indem er einen Teil seiner Aktien zu verkaufen versuchte, obwohl die Aktien zumindest bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit am 12.12.2008 noch werthaltig waren. Für seinen Vorsatz spricht auch die Tatsache, dass bislang keinerlei Rückzahlungen trotz mehr-facher Versprechungen erfolgten. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Ange-klagte ausser den erwähnten Aktien keinerlei Vermögenswerte hatte und sich sogar durch die investierten Mittel des E*** kurzfristig Liquidität verschaffte.
Insgesamt verwirklichte der Angeklagte somit das Verbrechen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB."
Weiters traf das Erstgericht Ausführungen zur Strafbemessung sowie zur Begründung seiner übrigen Entscheidungen.
Gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und der Angeklagte gegen den verur-teilenden Teil Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld sowie Berufung wegen Strafe und wegen der privatrechtlichen Ansprüche.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 14.11.2012 der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wie folgt Folge:
"Das Urteil des Fürstlichen- als Kriminalgerichtes vom 22.03.2012 (ON 202) wird im schuldsprechenden Teil dahin abgeändert, dass der Angeklagte A*** von dem Vorwurf, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit D*** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten un-rechtmässig zu bereichern, den E*** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, die von E*** überwiesenen Gelder würden für den Handel mit Edelmetallen und anderen Werten mit Aussicht auf eine hohe Rendite verwendet und sicher und zinsbringend angelegt werden, zu nachangeführten Handlungen verleitet, die .... am Vermögen schädigten, wobei durch die Tat einen besonders grosser Schaden herbeigeführt wurde, und zwar
am 03.10.2006 in Vaduz zur Überweisung eines Betrages von EUR 112'000.00 auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich,
am 03.10.2006 in Vaduz zur Überweisung eines Betrages von USD 110'000.00 auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich,
zwischen 09.11.2006 und 15.11.2006 in Eschen zur Überweisung eines Geldbetrages von EUR 30'000.00 auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich sowie
im Jänner 2007 in Vaduz zur Überweisung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 19'000.00 auf ein Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG Zürich,
und dadurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen, gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wird.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Strafberufung auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
Der Privatbeteiligte E*** wird mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Land Liechtenstein hat dem Angeklagten nach § 307 StPO die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Die Kosten werden über Antrag des Angeklagten vom Erstgericht bestimmt."
In der Begründung seines Urteiles gab das Berufungsgericht das angefochtene Urteil wieder. Darüber hinaus führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
"Am 14.08.2012 führte der Angeklagte die Berufung gegen den verurteilenden Teil des Urteils aus den Berufungsgründen der formellen und materiellen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe sowie über die Privat-beteiligtenansprüche aus und stellte weiteren Beweisantrag, alles mit dem Antrag, der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne eines Frei-spruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Ver-handlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Schuldberufung Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurück-zuverweisen, in subeventu der Strafberufung Folge zu geben und nach dem III.a Hauptstück der StPO vorzugehen, allenfalls die bedingte Freiheitsstrafe in eine Geld-strafe umzuwandeln und die Zahl der Tagessätze schuld- und tatangemessen, die Höhe des einzelnen Tagessatzes aufgrund der geringeren Leistungsfähigkeit des Angeklagten und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen herabzusetzen und schliesslich die Privatbeteiligtenansprüche abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Gegenäusserung vom 27.08.2012, der Berufung keine Folge zu geben. In der Stellungnahme vom 17.09.2012 erklärte sich der Angeklagte zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft ihrerseits brachte am 08.08.2012 die Strafberufung zum Nachteil des Angeklagten ein mit dem Antrag, die über den Angeklagten A*** verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen und den Ausspruch gemäss § 43 Abs 1 StGB aus dem Urteil auszuscheiden. In seiner Gegenäusserung vom 24.08.2012 beantragte der Angeklagte, der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Da die Strafberufung der Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch voraussetzt, ist zuerst die Nichtigkeits- und allenfalls die Schuldberufung des Angeklagten einer Er-ledigung zuzuführen, falls beide Berufungsgründe nicht vorliegen sollten, die Straf-berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten und schliesslich die Be-rufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Privatbeteiligtenansprüche.
Nach Auffassung des Angeklagten ist der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich im Sinne des § 220 Z 3 StPO und daher das Urteil nichtig. Begründet wird die Nichtigkeitsrüge damit, dass das Erstgericht auf Seite 33 letzter Absatz des Urteils festgestellt habe, der Angeklagte habe Hoffnungen in einen Kursanstieg der J***-Aktien gesetzt und aus diesem Grunde "die werthaltigen Aktien" nicht als Sicherheit hergeben wollen. Der nächste Satz beginne mit "bekannt gewesen sein, dass J*** bislang Verluste schrieb, es sich um risikobehaftete Geschäfte handelte und es sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, ob Aktien steigen oder nicht". Dieser Satz ergebe für sich keinen Sinn, da der entscheidende Satzteil fehle und unklar bleibe, was das Gericht mitteilen möchte. Auch aus dem Gesamt-zusammenhang sei nicht zu erschliessen, was die eigentliche Aussage dieses Satzes sei.
Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass der Satz grammatikalisch unvollständig sei. Sie wendet aber ein, dass aus dem Gesamtzusammenhang klar hervorgehe, dass es der Angeklagte war, dem die besagten Umstände bekannt sein mussten. Bei diesem unvollständigen Satz handle es sich somit um einen reinen Schreibfehler, der keinen Spielraum für unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten biete.
Der Ausspruch des Gerichtes über eine entscheidende Tatsache ist dann undeutlich, wenn ihm nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah oder überhaupt, wenn nicht zu erkennen ist, was das Urteil feststellen wollte (vgl. Hager/Meller/Eichenseder, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung2, 2004, S. 54 mwN).
Richtig ist, dass der auf Seite 33 letzter Absatz zitierte Satz ("bekannt gewesen sei, dass die J*** bislang Verluste schrieb, es sich um risikobehaftete Geschäfte handelte und es sich nie mit Sicherheit sagen lässt, ob Aktien steigen oder nicht") insoweit unvollständig ist, weil er nicht erklärt, wem dies bekannt gewesen sein musste. Aus dem Sinnzusammenhang dieses Absatzes geht aber klar hervor, dass darunter nur der Angeklagte verstanden werden kann. So beginnt der Absatz mit der "Rechtfertigung des Angeklagten, dass er hier einen sogenannten "Deckungsfonds" zur Verfügung gehabt hätte in Form seiner J*** -Aktien, ....", der zweite Satz mit "der Angeklagte gab selbst an, ...", der dritte Satz" hingegen kann dem Angeklagten dahingehend geglaubt werden, dass ..." und schliesslich die dem unvollständigen Satz folgenden Sätze: "Jeder, der bestimmte Aktien kauft, hofft auf deren Kursanstieg, doch nimmt gleichzeitig das Risiko in Kauf, dass diese auch an Wert verlieren können. Wenn er selbst so 100 %-ig von diesem Gold-Geschäft überzeugt gewesen wäre, hätte ja kein Risiko bestanden, die Aktien an E*** zu übertragen bzw. hätte er der Bank soweit Anweisungen geben können, dass diese für den Investor gesperrt werden, sobald die Restriktion ausläuft". Diese Ausführungen lassen klar erkennen, dass es sich bei dem zitierten unvollständigen Satz um eine offenbare Auslassung handelt, die kein Spielraum für eine andere Interpretation zulässt. Dem Passus ist ohne weiteres zu entnehmen, was das Erstgericht feststellen wollte. Eine Undeutlichkeit liegt daher nicht vor.
Der Angeklagte erblickt eine Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen darin, dass das Erstgericht auf den Seiten 31 ff des Urteils ausführlich dargelegt habe, warum dem Zeugen E*** in allen wesentlichen Punkten geglaubt werde. Demgegenüber sei das Gericht sehr vage im Hinblick auf die Gründe, weshalb dem Standpunkt des Angeklagten kein Glaube geschenkt werde. Das Gericht könne sich nicht mit dem Stehsatz begnügen "sohin wird den Angaben des Angeklagten in diesem Punkt jedenfalls nicht gefolgt". Das Gericht hätte echte Gründe dafür dartun müssen, weshalb es der Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass das Gericht die Aussage des Zeugen E*** sowie die Verantwortung des Angeklagten nicht generell gewürdigt habe, sondern im Hinblick auf die einzelnen Beweisergebnisse, und auch erläutert, weshalb die Angaben des Angeklagten nicht zu überzeugen vermöchten. So habe es in diesem Zusammenhang die Behauptung des Angeklagten angeführt, der Zeuge E*** habe zusätzliche Sicherheiten gewollt, andererseits aber gewusst und auch akzeptiert, dass er Promissory Notes erhalten habe, welche nur das Papier wert seien. Die Überprüfung der Wahrhaftigkeit der Angaben des Angeklagten habe sich keineswegs in dem angeführten Stehsatz erschöpft.
Eine "Unvollständigkeit" im Sinne des § 220 Zl. 3 StPO liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Schlussverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder die Gründe nicht angegeben hat, aus denen es massgebende Beweise nicht für stichhältig erachtete (15 Os 79, 80/89 vom 18.06.1998). Das Gericht muss bei seinen Entscheidungen in formell richtiger Weise vorgehen. Es ist, obgleich es in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. Es hat bei der Beweiswürdigung das gesamte Beweismaterial zu verwerten und, wenn es sich für die Glaubwürdigkeit eines Zeugen entscheidet, in der Begründung auch zu sagen, warum es die in die entgegengesetzte Richtung weisenden Ergebnisse des Beweisverfahrens für belanglos oder weniger überzeugend hält (EvBl 1949/527; SSt 52/11 uva). Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen und alle Umstände einer Erörterung unterziehen muss, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (EvBl 1966/488; SSt 48/28 uva).
Dieser Begründungspflicht hat das Erstgericht durchaus entsprochen. Es hat nicht nur auf Seite 24 3. Absatz des Urteiles erklärt, dass es der Aussage des Zeugen E***, die in wesentlichen Teilen von den Angaben des Angeklagten abweicht, des-wegen gefolgt ist, weil diese überaus glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar waren, sondern hat in der Folge auf Seite 31 ff des Urteiles - nach Wiedergabe der Aussage des Zeugen und der Verantwortung des Angeklagten - hinsichtlich einzelner Beweistatsachen begründet, warum es der Zeugenaussage E*** gefolgt ist bzw. die Angaben des Angeklagten für unglaubwürdig gehalten hat. So ist es auf Seite 31 unten beim Vergleich der Angaben des Angeklagten und der Aussage des Zeugen E*** zweifelsfrei zum Schluss gekommen, dass der Angeklagte insbesondere hin-sichtlich der angeblichen Sicherheit bewusst falsche Angaben gemacht habe. So hat er selbst angegeben, dass E*** zusätzlich Sicherheiten gewollt habe, und es wohl keinen Sinn ergeben würde, wenn er dann diese Promissory Notes im Wissen akzeptiert habe, dass diese - wie es der Angeklagte selbst ausdrückte - nur das Papier wert seien. E*** sei das Risiko eines Gold- bzw. Afrikageschäftes sehr wohl bekannt gewesen und sei es dadurch nur nachvollziehbar, dass er für sein eingesetztes Kapital eine Sicherheit verlangt habe. Der Aufwand, von Klagenfurt extra nach Liechtenstein zu fahren, um ein nicht werthaltiges Papier zu erhalten, erscheine nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hat sich daher nicht in dem besagten Stehsatz erschöpft, dass den Angaben des Angeklagten in diesem Punkte nicht gefolgt werde.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in der Schlussverhandlung insgesamt nur E***, der Sachverständige und der Angeklagte selbst einvernommen wurden. Da der Sachverständige lediglich zur Werthaltigkeit der J***-Aktien aussagte, haben bei der Frage nach der zusätzlichen Sicherheit für das eingesetzte Kapital nur die Aussagen des Zeugen E*** sowie die Angaben des Angeklagten verwertet werden können, Dadurch, dass das Erstgericht der Aussage des Zeugen E*** in den wesentlichen Punkten gefolgt ist, hat es unter den gegebenen Umständen implizit zum Ausdruck gebracht, dass es den Angaben des Angeklagten keinen Glauben schenkt. Bei dieser Konstellation würde es einem überspitzten Formalismus gleichkommen, wenn vom Erstgericht auch noch die Erklärung abverlangt würde, warum es den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt ist.
Entgegen der Darstellung des Berufungswerbers hat das Erstgericht auf Seite 32 2. Absatz des Urteiles bei der Frage des Zustandekommens des Geschäftes der Aussage des Zeugen E*** nicht die Verantwortung des Angeklagten gegenübergestellt. Dieser ist auch unbestritten bei der Anbahnung des Geschäftes zwischen D*** und E*** nicht dabei gewesen. Somit stützt sich die Feststellung, dass der Zeuge E*** in ein laufendes Geschäft investieren wollte, ausschliesslich auf seine Aussage. In dieser hat der Zeuge E*** erklärt, dass sich D*** ihm gegenüber als Experte für Goldgeschäfte dargestellt habe, weshalb er davon ausgehen konnte, dass die entsprechende geschäftliche Basis in Afrika bereits geschaffen war.
Nicht nachvollziehen kann das Berufungsgericht unter dem Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit im Sinne des § 220 Zl. 3 StPO das Vorbringen unter Ziff. I.5, nämlich dass bei Einschlagung des zivilrechtlichen Weges im September 2007 auf-grund der damaligen Werthaltigkeit der J***-Aktien kein Schaden eingetreten wäre. Soweit der Berufungswerber damit einen Feststellungsmangel geltend machen möchte, könnte dies nur unter dem materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 221 StPO releviert werden.
Die weiteren Ausführungen, dass für das erkennende Gericht zweifelsfrei festzustehen habe, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Delikte wirklich begangen hat und, wenn Zweifel an der Täterschaft oder Schuld bestehen, gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings lässt sich aus diesen Ausführungen nicht entnehmen, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen unvollständig sein soll. Soweit der Angeklagte damit Fehler in der Beweiswürdigung rügt, wären diese - und zwar in Bezug auf die einzelnen Beweistatsachen - mit der Schuldberufung geltend zu machen.
Als nichtig infolge unzureichender Begründung rügt der Berufungswerber ferner die Feststellung, dass der Umstand, dass sowohl der Angeklagte als auch D*** offensichtlich über keine weiteren sonstigen finanziellen Mittel zur Betreibung dieses Geschäftes zur Verfügung gehabt hatten und die Gelder nachweislich nicht zur Gänze in laufende Goldgeschäfte investiert worden sind, für das Gericht klar belege, dass die beiden von Beginn an in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen E*** über die Verwendung der Gelder täuschen wollten. Anscheinsgründe wie "offensichtlich" würden zur Begründung über den Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht ausreichen.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass das Erstgericht im Vorspann auf die Promissory Notes Bezug genommen und damit nicht stillschweigend übergangen habe, dass sie werthaltig waren, und weiter ausgeführt, dass der Angeklagte über keine weiteren sonstigen Gelder verfügte, was seiner eigenen Verantwortung entspreche.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe (Scheingründe) angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründenden Tatsachen entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder sich die Feststellung auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewegt (vgl. Hager/Meller/Eichenseder, aaO, S. 56 mit weiteren Hinweisen). Scheingründe sind solche, die bloss formal die Feststellung unterstützen, inhaltlich zu ihr aber keinen sachlichen Bezug haben (14 Os 144, 145/95 vom 21.11.1995). Darauf könnte das Wörtchen "offensichtlich" hinweisen.
Tatsächlich handelt es sich aber bei diesem Ausspruch um eine durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützte und nicht um eine willkürliche Annahme des Erstgerichtes. So hat der Angeklagte in der Schlussverhandlung auf Seite 7 deponiert, dass er deswegen kein Geld in dieses Geschäft investiert habe, weil er selbst keines zur Verfügung hatte; ferner, dass auch D*** selbst kein eigenes Geld zur Verfügung hatte. Mit dem Wörtchen "offensichtlich" nimmt daher das Erstgericht nur auf diese Angaben des Angeklagten Bezug. Von einer Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.
Als materielle Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 1 StPO rügt der Berufungswerber, dass eine Täuschung nicht schon dann vorliege, wenn das Geschäft nur indirekt durch Aktien gesichert werde. Das Gericht verkenne, dass auch Besicherungen durch Aktien zulässig sind, die Wertschwankungen unterliegen. Er habe dem Zeugen E*** Promissory Notes überlassen und ihn über den Wert der Aktien nicht getäuscht. Der Zeuge E*** hätte nach Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages die Möglichkeit gehabt, die Aktien zu verwerten. Den zwischenzeitlich eingetretenen Totalverlust der Aktien habe sich der Zeuge selbst zuzuschreiben.
Ferner sei auch kein Schaden entstanden, da der Zeuge E*** bei Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages aus den Promissory Notes die Aktien hätte verwerten können. Diese Aktien hätten noch im Zeitpunkt der Strafanzeige zur Deckung der Ausstände gegenüber dem Zeugen E*** ausgereicht und einen präsenten Deckungsfonds dargestellt. Der eigentliche Schaden sei erst entstanden, als die Aktien wertlos geworden sind, wovon gemäss Guthaben erst 2008 die Rede sein könne. Somit sei die Schädigung erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eingetreten.
Die Staatsanwaltschaft wendet sein, dass der Berufungswerber übersehe, dass das Erstgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Aktien nicht werthaltig waren. Vielmehr werde im Urteil dargelegt, dass der Angeklagte laut seinen eigenen Angaben die Aktien nicht hergeben wollte und zumindest einen Teil der Aktien "restricted" war, sodass ein unverzüglicher Verkauf nicht zu jedem möglichen Zeitpunkt hätte stattfinden können. In den rechtlichen Erwägungen werde ausserdem vom Erstgericht dargelegt, dass ein präsenter Deckungsfonds zwar bei der Veruntreuung Bedeutung in Bezug auf den Bereicherungsvorsatz haben könne, einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betruges aber nicht ausschliesse. Schliesslich habe der Angeklagte seine Aktien bewusst dem Investor nicht als Sicherheit übergeben wollen und habe er die Aktien auch nicht zur Rückzahlung verwendet, indem er einen Teil dieser Aktien zu verkaufen versucht habe. Insgesamt werde im Ersturteil zu Recht die Täuschungshandlung darin gesehen, dass dem Zeugen E*** eine Sicherheit in Form von jederzeit einlösbaren Promissory Notes angeboten wurde, tatsächlich aber eine sofortige Verfügbarkeit der Gelder durch Vorlage der Promissory Notes bei der Bank auch gemäss der Verantwortung des Angeklagten nicht gegeben war.
Mit der Nichtigkeitsrüge nach § 221 Ziff. 1 erster Fall StPO kann nur geltend gemacht werden, dass durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde. Mit diesem Nichtigkeitsgrund wird somit die unrichtige Lösung der Rechtsfrage mit dem Ziel eines Freispruches mangels Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung geltend gemacht (SSt 39/45); zum Unterschied dazu wird mit § 221 Zl. 2 StPO eine Verurteilung nach einer anderen Strafbestimmung angestrebt.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 221 Zl. 1 StPO wird nur dann prozesskonform dargestellt, wenn unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, dass dem Erstgericht bei Beurteilung eines Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (LSK 1995/80; EvBl 1997/154 uva).
Auszugehen ist damit von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die Täuschung und den Schaden. Hiefür stellte das Erstgericht auf Seite 4 des Urteiles zur objektiven Tatseite fest, dass Ende September 2006 D*** unter Vorgabe, Spezialist im Goldhandel zu sein und gute Beziehungen zu Westafrika zu unterhalten, den Zeugen E*** als Investor für die Goldhandelsgeschäfte gewinnen konnte. Der Zeuge E***, der grundsätzlich Interesse zeigte, stellte aber gleichzeitig klar, dass er eine Sicherheit für sein Investment wollte. Nach einem Telefonat mit dem Angeklagten bot D*** dem Zeugen E*** als Sicherheit Promissory Notes (Zahlungsversprechen) der F*** an, wobei dargetan wurde, dass sich die Werthaltigkeit der Promissory Notes der F*** aufgrund der von ihr gehaltenen J*** -Aktien ergebe.
Die 3.556.091 J***-Aktien bei der Neue Privatbank AG, Zürich, wiesen per 27.09.2006 einen Wert von EUR 1.339.041,74 auf. Mit dem memorandum of understanding vom 02.10.2006, das von der F***, deren Gründerrechtsinhaber und wirtschaftlich berechtigte Person der Angeklagten A*** war, gegengezeichnet wurde, verpflichtete sich der Zeuge E***, innerhalb eines Tages nach Unterzeichnung die Summen von EUR 112.000,-- und USD 110.000,-- auf das Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG in Zürich zu überweisen, wobei das Geld der F*** für mindestens 7 Monate zur Verfügung gestellt werden sollte. Als Gegenleistung verpflichtete sich die F*** dazu, das Kapital für den Handel mit Edelsteinen und anderen Werten mit Aussicht auf eine hohe Rendite zu verwenden, die Gelder soweit als möglich sicher zu investieren und nach Möglichkeit eine Rendite von durchschnittlich 10 % pro Monat zu generieren. Die Promissory Notes über EUR 112.000,-- und USD 110.000,-- wurden am 02.10.2006 ausgestellt, wobei sie am 30.04.2007 fällig werden sollten und bei der Neue Privatbank AG, Zürich, eingelöst werden könnten.
Am 03.10.2006 überwies der Zeuge E*** , nachdem ihm die Promissory Notes übergeben worden waren, die Beträge von EUR 112.000,-- und USD 110.000,-- auf das Konto der F*** bei der Neue Privatbank AG, zwischen dem 09.11.2006 und dem 15.11.2006 ein weiterer Betrag von EUR 30.000,-- und im Jänner 2007, nachdem ihm am 20.12.2006 ein Gewinnanteil in Höhe von EUR 14.056,08 ausbezahlt worden war, einen weiteren Betrag von EUR 19.000,--. Die vom Zeugen E*** überwiesenen Gelder wurden nicht zur Gänze für sichere Anlagen in Westafrika verwendet, sondern unter anderem zur Bezahlung von Schulden, zur Bezahlung von Hotel- und Flugkosten sowie für den privaten Lebensunterhalt des Angeklagten. Einen anderen Teil investierte der Angeklagte für den eigenen Geschäftsaufbau in Sierra Leone, wobei diese Verwendung der Gelder mit dem Zeugen E*** weder vereinbart war noch er diesem Investment zugestimmt hatte. Schliesslich wollte der Zeuge E*** im Juli 2007 die Promissory Notes bei der Neue Privatbank AG in Zürich einlösen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Kundenbeziehung zum Angeklagten aufgelöst war, kein Guthaben bei der Neue Privatbank AG mehr vorhanden und die Promissory Notes wertlos seien.
Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht fest, dass sowohl der Angeklagte als auch D*** den Zeugen E*** einerseits über die tatsächliche Verwendung der Gelder sowie andererseits über die Sicherheit der Promissory Notes dahingehend täuschten, dass er im Falle der Nichtrückzahlung des Kapitals die Promissory Notes einfach bei der Bank vorlegen könne und danach sein Geld aus-bezahlt erhalte, mit dem Zweck, den Zeugen E*** zur Überweisung der vereinbarten Gelder zu veranlassen, wobei sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit ab-fanden, dass sie diese Gelder nicht zurückzahlen können, somit E*** an seinem Vermögen schädigten und sich dadurch gleichzeitig unrechtmässig bereicherten.
Daraus ergibt sich, dass die äussere Tatseite des § 146 StGB gegeben ist. Danach handelt tatbildlich, wer einen anderen zu einem dessen Vermögen schädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht; erst mit dem Eintritt des Vermögensschadens ist das Tatbild zur Gänze erfüllt, der Betrug mithin vollendet.
Der Angeklagte hat den Zeugen E*** über Tatsachen getäuscht; durch die Täuschung ist beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen worden. Mittels des durch die Täuschung über Tatsachen erregten Irrtums ist der Getäuschte zu einer Handlung verleitet worden, die ihn am Vermögen geschädigt hat.
Soweit sich der Berufungswerber zur Begründung, dass keine Täuschung vorliegt, auf Seite 33 letzter Satz und folgende des Urteiles beruft, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen und erweist sich seine Ausführung als unzulässig. Dort hat das Erstgericht nur im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage des Deckungsfonds Stellung genommen, weshalb der Angeklagte dem Zeugen E*** zur Sicherheit nicht die J***-Aktien übertragen, sondern die Promissory Notes ausgestellt hat. Die Frage nach der Motivation des Angeklagten ist aber für die Täuschungshandlung ohne Bedeutung. Aus der blossen Ausstellung der Promissory Notes kann aber - auch wenn sie mit Aktien unterlegt sind - nicht ohne weiteres auf eine Betrugshandlung geschlossen werden, selbst wenn die Aktien im Laufe der Zeit an Wert verlieren. Nach dieser Auffassung wären alle Besicherungen mit Aktien, deren Kurs möglicherweise fällt, potentielle Betrugshandlungen.
Ob beim Getäuschten ein Schaden eingetreten ist, ist nach einem objektiv-individuellen Massstab zu ermitteln; daher sind auch opferbezogene Faktoren zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist auch auf die individuelle Interessenlage des Opfers Bedacht zu nehmen. Ein präsenter Deckungsfonds schliesst einen Schaden und damit den objektiven Tatbestand des Betruges nicht aus und kann höchstens in sehr engen Grenzen für die innere Tatseite von Bedeutung sein (vgl. Kirchbacher/Presslauer im Wr. Kommentar, Rz 122 zu § 146; Leukauf-Steininger, StGB3, Rz 56 zu § 146; ÖJZ-LSK 1977/210).
Aus diesem Grunde erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das bezügliche Vorbringen des Angeklagten.
Eine andere Frage ist, ob der Angeklagte mit Tatbestandsvorsatz, der auf die Verwirklichung der äusseren Tatseite gerichtet ist und sich darauf bezieht, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestätigen (= Täuschungsvorsatz) und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (= Schädigungsvorsatz) und mit einem zusätzlichen Vorsatz in Richtung einer unrechtmässigen Bereicherung gehandelt hat. Die Praxis spricht zusammenfassend von Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Entscheidend beim Betrug ist, dass der Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz beim unmittelbaren Täter während der Ausführungshandlung vorliegen muss (vgl. Kirchbacher/Presslauer im Wr. Kommentar, Rz 113 zu § 146). Mit anderen Worten: Die Schädigung und Bereicherung muss bereits im Zeitpunkt der Täuschung gewollt sein (SSt 56/61 = Rz 1986/31; ÖJZ-LSK 1984/78); ihr tatsächlicher (späterer) Eintritt ist daher für die Deliktsverwirklichung ebensowenig von Bedeutung wie der (infolge Änderung des Tatplanes) nachträgliche Entfall des darauf gerichteten Vorsatzes (EvBl 1980/220 = JBl 1980/607 uva).
Der Berufungswerber macht unter dem materiellen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Zl. 1 StPO zur subjektiven Tatseite geltend, dass er dadurch, dass dem Zeugen E*** ein vollkommen korrekter Kontoauszug hinsichtlich der Vermögensverhältnisse vorlegte, ihn nicht über das Vorhandensein eines Deckungsfonds getäuscht habe. Auch über den Wert der Aktien habe er ihn nicht täuschen können, da nach dem Sachverständigengutachten die J***-Aktien zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit E*** werthaltig waren und der Wert der Aktien damals den von E*** investierten Betrag deutlich überstieg.
Zum Schädigungsvorsatz führte er aus, auch wenn die Erklärung, dass die Promissory Notes direkt bei der Bank einlösbar waren, eine Täuschungshandlung darstellen würden, ändere dies nichts am Umstand, dass der Angeklagte immer noch über einen werthaltigen Deckungsfonds in Form der Aktien verfügte, die durch den Zeugen E*** jederzeit verwertbar gewesen wären. Denn bis Ende 2008 seien die J*** -Aktien werthaltig gewesen. Die Schädigung sei daher tatsächlich erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eingetreten.
Unter der Schuldberufung führt der Angeklagte zum Vorsatz in Punkt III.20 ff weiter aus, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge den Zeugen E*** nicht am Vermögen habe schädigen wollen. Zumindest bis ins Jahr 2008 seien ihm ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden, die zugunsten des Zahlungsversprechens hätten verwertet werden können. Dies habe auch der Zeuge E*** gewusst. Der nach 2006 eingetretene Wertverlust der J***-Aktien könne ihm nicht angelastet werden. So habe er nicht in Erwägung gezogen, dass die F*** bzw. er die investierten Gelder nicht zurückzahlen werde können. Dies habe ihm das Erstgericht auf Seite 33 3. Absatz des Urteiles auch wie folgt eingeräumt:
"Hingegen kann dem Angeklagten dahingehend geglaubt werden, dass er zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch davon ausging, dass die Aktien werthaltig sind und allenfalls noch in ihrem Wert steigern werden". Aus diesen Gründen sei der Schädigungsvorsatz zu verneinen.
Schliesslich führte er weiter aus, dass er in der Schlussverhandlung gesagt habe, dass zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse keine Absicht bestanden habe, das Geld für private Schulden zu verwenden. Dem entsprechend hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe.
Mit diesen mit der Schuldberufung gemachten Ausführungen bekämpft der Täter nicht eine Feststellung des Erstgerichtes wegen unrichtiger Beweiswürdigung, sondern macht in Wirklichkeit sogenannte Feststellungsmängel geltend. Das Erst-gericht hat nämlich nicht festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Zeugen E*** mit Schädigungs- und Bereicherungs-vorsatz handelte. Seine Feststellungen auf Seite 7 und seine rechtlichen Erwägungen auf Seite 57 des Urteiles erschöpfen sich in den weiteren und völlig unbegründeten Ausführungen, dass "sie (der Angeklagte und D***) es weiters für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie diese Gelder nicht zurückzahlen können" bzw. dass "ihm (dem Angeklagten) klar war, dass er ohne entsprechende Rückzahlung E*** am Vermögen schädigte".
Wie das Erstgericht diese Ausführungen mit der Feststellung auf Seite 6 des Urteiles, wonach die J***-Aktien zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bzw. der Geldüberweisungen einen Wert von CA USD 0,304 pro Aktie, die gesamten 3.556.091 J***-Aktien daher einen Wert von USD 1.081.598 hatten, und die J***-Aktien erst mit der Bekanntgabe der Geschäftseinstellung am 12.12.2008 wertlos wurden, in Einklang bringen konnte, erscheint unverständlich, wobei bei richtiger Betrachtung die Promissory Notes nur Zahlungsversprechen der F*** waren, die bei Fälligkeit nach dem 30.04.2007 in das Vermögen der F*** und damit in die von ihr gehaltenen J*** -Aktien hätten geltend gemacht werden können. Insofern haben die Aktien nichts anderes dargestellt als ein Haftungsfonds für die Promissory Notes. Dass es sich bei den Promissory Notes um eine Art Wechsel gehandelt hat oder dass sich der Angeklagte für das Zahlungsversprechen der F*** verbürgt oder selbst Zahlung versprochen hat, kann nicht erkannt werden. Bei den Promissory Notes handelt es sich nicht um einen Eigen- oder Solawechsel der F*** und nicht um eine Bürgschafts- oder Zahlungsverpflichtung des Angeklagten.
Aus diesen Gründen ist (auch) das Vorbringen des Angeklagten in der Schuldberufung als das zu verstehen, was es wirklich ist, nämlich die Geltendmachung eines Feststellungsmangels, nämlich dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Zeugen E*** der Angeklagte weder mit Täuschungs- noch mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäss nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erheblichen Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (vgl. Mayerhofer, StPO5, Rz 5 zu § 281 Ziff. 9a mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Vorgängig ist mit Reindl im Wiener Kommentar 2005, § 5, festzuhalten, dass vorsätzliches Verhalten das Wissen und Wollen der Tatbildverwirklichung ist. Es geht darum, dass der Täter die Tatsache wahrnimmt, also, dass das Geld von E*** nicht nach dessen Vorstellungen investiert wird und dieser dadurch einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil keine hinreichende Deckung zur Verfügung steht. Der Angeklagte hätte daher den Zeitpunkt der Tathandlung aktuell an die Möglichkeit der Tatbildverwirklichung denken oder - im Sinne des bedingten Vorsatzes - die Verwirklichung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden müssen. Im Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit, die dieses Sich-Abfinden nicht verlangt, liegt Vorsatz nur vor, wenn der Angeklagte die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt und dennoch handelt, weil er gewillt ist, diesen nachträglichen Ereignisverlauf hinzunehmen, also etwa das Opfer am Vermögen zu schädigen, weil ihm aktuell bewusst ist, dass er die für die Rückzahlung des Investments erforderlichen Mittel nicht werde aufbringen können.
Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und berücksichtigt man die weiteren Verfahrensergebnisse, die im Ersturteil auf den Seiten 8 bis 54 ausführlich und im Detail wiedergegeben wurden, stehen Umstände auf, die erkennen lassen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit dem Zeugen E*** zumindest keinen Schädigungsvorsatz hatte und er davon ausgehen durfte, dass der Zeuge E*** bei Fälligkeit der Kapitalrückzahlung am 30.04.2007 die F*** AG zur Zahlung auffordern und bei Nichtbezahlung in das Vermögen der F*** bei der Neue Privatbank AG, Zürich, vollstrecken wird.
Hiebei ist der Angeklagte zu Recht von der Werthaltigkeit der J***-Aktien ausgegangen. Nach den Feststellungen hatten diese 3.556.091 Aktien im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse einen Wert von USD 0,304 pro Aktie und gesamthaft USD 1.081.598,--. Auch wenn sich der Wert der Aktien in der Folgezeit verringert hat, waren diese im Zeitpunkt der Promissory Notes bzw. ein paar Monate später immer noch so werthaltig, dass die ausstehende Forderung des Zeugen E*** in Höhe von EUR 112.000,-- und USD 110.000,-- zur Gänze hätte abgedeckt werden können. Erst am 12.12.2008, als die J*** die Geschäftseinstellung verkündete, wurden die Aktien völlig wertlos.
Diese Angaben des Angeklagten decken sich mit der Aussage des Zeugen E***, nämlich dass ihm der Angeklagte Kontoauszüge der F*** bei der Neue Privatbank AG vorgelegt habe, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass dort Aktien der J*** in Höhe von ca. 1,5 Mio gelegen seien. Deshalb sei für ihn klar gewesen, dass die Promissory Notes werthaltig waren. So weist der mit der Strafanzeige vorgelegte Portfolio-Auszug der Neue Privatbank AG vom 27.09.2006 einen Stand von 3.556.091 J***-Aktien mit einem Wert von insgesamt EUR 1.399.041,74 aus (AS 37). An anderer Stelle, nämlich in der Schlussverhandlung, räumte der Zeuge E*** ein, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass der Betrag auf dem Konto kein Bargeld, sondern den Wert der Aktien dargestellt habe, doch hätte - selbst ausgehend von Fluktuationen - dieser Wert immer gereicht, sein investiertes Kapital abzudecken. Dass ihm dieser Aspekt wichtig war, lässt sich aus seiner Aussage ableiten, nämlich dass der einzige Grund, warum er sich auf das gegenständliche Geschäft eingelassen habe, die Vorlage der Promissory Notes gewesen sei. Er habe sich nicht über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von D*** und vom Angeklagten erkundigt und auch keinen Handelsregisterauszug der F*** besorgt. Für ihn seien diese Sicherheiten das Wichtigste bei dem Geschäft gewesen.
Daraus erhellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit dem Zeugen E*** (und auch Monate später) davon ausgegangen ist, dass die den Promissory Notes unterlegten J***-Aktien bei der Neue Privatbank AG in Zürich mindestens so werthaltig sind und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsversprechens sein werden, um im Falle der Verwertung die ausständige Forderung des Zeugen E*** zur Gänze abdecken zu können. Dafür, dass der Angeklagte den Zeugen E*** zu diesem Zeitpunkt schädigen wollte, fehlen somit jegliche Verfahrensergebnisse.
Aus diesen Gründen ist der Angeklagte mangels Schädigungsvorsatz vom Vorwurf des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB gemäss § 207 Zl 3 StPO freizusprechen.
Unter diesen Umständen können die weiteren Fragen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit dem Zeugen E*** auch mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, ebenso unerörtert bleiben wie die noch nicht erledigte Schuldberufung sowie die Strafberufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 308 StPO. Das Land Liechtenstein hat dem Angeklagten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Das Landgericht hat über Antrag des Angeklagten die Kostenhöhe zu bestimmen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 234 Z 1 StPO iVm § 219 Abs 2 StPO.
Das Rechtsmittel bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Berufungsgericht stütze den Freispruch darauf, dass der Angeklagte bei den Vertragsabschlüssen mit E*** und auch Monate später davon ausgegangen sei, dass die den Promissory Notes unterlegten J***-Aktien bei der Neue Privatbank AG in Zürich mindestens so werthaltig gewesen seien und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsversprechens so werthaltig sein würden, um im Falle ihrer Verwertung die ausständige Forderung des Zeugen E*** zur Gänze abdecken zu können. Dafür, dass der Angeklagte den Zeugen zu diesem Zeitpunkt schädigen habe wollen, würden Ver-fahrensergebnisse fehlen. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei Vertragsabschluss mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Seine Feststellungen in US 7 sowie seine rechtlichen Erwägungen in US 57 würden sich in den weiteren und völlig unbegründeten Ausführungen erschöpfen, dass der Angeklagte und D*** es für möglich hielten und sich damit abfanden, die Gelder nicht zurückzahlen zu können bzw dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass er ohne entsprechende Rückzahlung E*** am Vermögen schädigen werde. Diese auch im Rahmen der Schuldberufung vorgebrachte Argumentation des Angeklagten sei vom Obergericht als Feststellungsmangel qualifiziert worden.
Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieses angeblichen Feststellungsmangels des Ersturteiles eigene (Negativ-)Feststellungen zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten getroffen habe, hätte es hiefür einer Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung bedurft. Um den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit zu entsprechen, dürfe nämlich das Berufungsgericht vom Erstgericht unterlassene rechtlich erhebliche Feststellungen nur dann treffen, wenn es die für die Beurteilung dieser Tatumstände in Betracht kommenden Beweise im Wege der Ergänzung des Beweisverfahrens selbst aufgenommen habe (Verweis auf 15 Os 125/08h öOGH). Weiche das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder Beweisergänzung von den Konstatierungen des Erstgerichtes ab, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO vor.
Das Fürstliche Obergericht hätte daher ohne Beweisergänzung oder Beweis-wiederholung und ohne Nachholung der angeblich fehlenden Feststellungen zur sub-jektiven Tatseite das Ersturteil lediglich aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen dürfen. Da es ohne das Beweisverfahren zu wiederholen und ohne Nachholung der angeblich fehlenden Feststellung zur subjektiven Tatseite den Angeklagten gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen habe, leide sein Urteil an der geltend gemachten Mangelhaftigkeit.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Mit seiner Revisionsbeantwortung beantrage der Angeklagte, der Oberste Gerichtshof wolle die Revision vollumfänglich ab-, in eventu zurückweisen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Kosten auferlegen. Die Gegenäusserung trägt zusammengefasst Folgendes vor:
Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung sei unrichtig. Richtig sei vielmehr, dass die Grundlagen für die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Negativfeststellung weder ihren eigenen Berufungsargumenten noch jenen des Revisionsgegners widersprächen. Tatsächlich seien die Erkenntnisse des Ober-gerichtes nichts anderes als die Korrektur der denkunmöglichen Interpretation der Feststellungen des Erstgerichtes. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass beim Ange-klagten "keinerlei Vorsätzlichkeit" vorhanden gewesen sein habe können. Zum Zeitpunkt der angeblichen Tathandlung sei er nämlich nicht nur davon ausgegangen, dass die fallgegenständlichen Aktien werthaltig seien, diese hätten laut dem Sachver-ständigengutachten auch tatsächlich einen Wert gehabt. Selbst wenn der Angeklagte, worauf offenbar die Argumentation der Staatsanwaltschaft abziele, gedacht haben sollte, dass die den Promissory Notes unterlegten Aktien später wertlos werden könnten, habe es sich nicht um einen aktuellen Vorsatz gehandelt. Der Eintritt des zukünftigen Ereignisses, nämlich des Wertverlustes der Aktien, sei weder vom Revisionsgegner beeinflussbar gewesen noch handle es sich hiebei um einen von seinem Begleitwissen umfassten Umstand. Dieses Begleitwissen umschreibe die Untergrenze dessen, was von der Wissenskomponente her gesehen noch als Vorsatz bezeichnet werden könne. Jenseits des Begleitwissens beginne die (unbewusste) Fahrlässigkeit (Verweis auf Kienapfel-Höpfel, Strafrecht AD9 Z 15 Rz 6).
Da mit Sicherungsgeschäften immer ein gewisses Restrisiko eines Total-ausfalles verbunden sei, sei an die Manifestation dieses Begleitwissens ein gross-zügiger Massstab anzulegen, weil ansonsten bei derartigen Geschäften stets von einem potentiellen Betrug auszugehen wäre. Um zu diesem Schluss zu gelangen, habe das Berufungsgericht jedoch keine Beweiswiederholung benötigt. Vielmehr habe es aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Logik in Bezug auf die Wissens-komponente einen Tatvorsatz ausschliessen können.
Auch was die Willenskomponente des Vorsatzes betreffe, genüge für die Verwirklichung des Tatvorsatzes zwar bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Dieser habe jedoch stets mit der Wissenskomponente zu korrelieren und könne bei deren Fehlen nicht verwirklicht sein. Dementsprechend habe das Obergericht nicht das Beweisverfahren zu wiederholen gehabt, um zu den von der Staatsanwaltschaft offen-kundig bekämpften Schlüssen zu gelangen. Richtigerweise hätte es der bekämpften angeblichen Negativfeststellung des Obergerichtes gar nicht bedurft, vielmehr wäre dem Obergericht ein Freispruch allein aufgrund der rechtlichen Argumente des Erst-gerichtes möglich gewesen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Revisionsgegner auf Basis der erst-gerichtlichen Feststellungen vorsätzlich gehandelt habe, handle es sich um keine Tat-sachen- sondern um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz ohne Beweis-wiederholung beantwortet werden könne. Ob ein Täter die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich ernstlich für möglich halte, laufe letztlich auf eine Bewertung des Täter-empfindens durch die Rechtsordnung hinaus. Wenn der Täter das Risiko der Tatbe-standsverwirklichung so hoch eingeschätzt habe, dass ein massgerechter (gesetzes-treuer) Bürger in dieser Situation die Tathandlung unterlassen hätte, sei davon auszu-gehen, dass auch der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich halte. Im konkreten Fall lasse sich feststellen, dass auch der massgerechte Bürger Kredit-geschäfte mit werthaltigen Aktien besichere, ohne es ernstlich für möglich zu halten und sich damit abzufinden, dass diese vollständig ihren Wert einbüssen und dass da-durch der Geschäftspartner einen Verlust erleide, weil er sich für den bereits zuvor eingetretenen Verlust aus dem Hauptgeschäft nicht mehr befriedigen könne. Das Obergericht habe somit diese Frage ohne Beweiswiederholung lösen und somit einen Freispruch fällen können. Demzufolge seien die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Wiederholung des Beweisverfahrens nicht notwendig, vielmehr das Revisionsbegehren abzuweisen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, sie ist auch berechtigt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht hat unter Zugrundelegung seiner alle Tatbestandsmerkmale umfassenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB rechtsrichtig den Angeklagten wegen dieser strafbaren Handlung schuldig erkannt. Es konstatierte nicht nur den Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz, sondern stellte unzweifelhaft auch den - vom Berufungsgericht verneinten - Schädigungsvorsatz fest. Nach den Konstatierungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes in Seite 7 seines Urteiles hielten es der Angeklagte und D*** bei ihren Tathandlungen jeweils ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, "dass sie diese Gelder nicht zurückzahlen können, somit E*** an seinem Vermögen schädigen und sich dadurch unrechtmässig bereichern". Das Erstgericht begründete auch den Schädigungsvorsatz in seiner Beweiswürdigung (vgl US 33) und nahm auf ihn in der rechtlichen Beurteilung Bezug. Hiebei führte es - wie schon oben wiedergegeben - ua aus, dass der Angeklagte nicht nur mit dem erforderlichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sondern auch mit tatbestandsmässigem Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Er habe E*** bewusst über die Sicherheiten und den Ver-wendungszweck der Gelder getäuscht, um die entsprechenden Beträge zu erhalten. Hiebei sei ihm klar gewesen, dass er E*** ohne eine entsprechende Rückzahlung am Vermögen schädigen sowie sich bzw D*** dadurch unrechtmässig bereichern werde. Seinem Einwand, dass er einen entsprechenden "Deckungsfonds" in Form seiner J*** -Aktien zur Verfügung gestellt habe, hielt das Erstgericht entgegen, dass der Angeklagte diese Aktien ja bewusst nicht als Sicherheit dem Investor übergeben habe wollen und er auch nicht zwecks Rückzahlung einen Teil der Aktien zu verkaufen versucht habe, obwohl sie zumindest bis zur Einstellung der Geschäftstätigkeit am 12.12.2008 noch werthaltig gewesen seien (US 57 f).
Das Berufungsgericht übergeht die sich unzweifelhaft aus den erstgerichtlichen Ausführungen ergebenden Feststellungen zum tatbestandsmässigen Vorsatz, indem es in US 47 ausführt, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Zeugen E*** mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Andererseits führt es gleichzeitig aus, dass die Feststellungen des Erstgerichtes in US 7 iVm dessen Darlegungen zur rechtlichen Beurteilung in US 57, sich in den "völlig unbegründeten Ausführungen" erschöpften, dass der Angeklagte und D*** es weiters für möglich hielten und sich damit abfanden, dass sie diese Gelder nicht zurückzahlen können bzw dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass er ohne entsprechende Rückzahlung E*** am Vermögen schädigen werde. Damit gibt jedoch das Berufungsgericht der Sache nach die Fest-stellung (auch) des tatbestandsmässigen Bereicherungsvorsatzes durch das Erstgericht wieder.
Zufolge dieser Darlegungen haftet entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes dem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes weder ein Feststellungsmangel noch ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (zur Terminologie hiezu Ratz in WK-StPO § 281 Rz 611) an.
Der Sache nach ergibt sich vielmehr aus dem angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes, dass dieses den tatbestandsmässigen Schädigungsvorsatz nicht für zweifelsfrei erwiesen erachtet. Nach seinen Ausführungen in US 78 lägen bei Berücksichtigung nicht nur der erstgerichtlichen Feststellungen, sondern der weiteren in Seite 8 bis 54 des Ersturteiles dargestellten Details Umstände vor, welche erkennen liessen, dass der Angeklagte "im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit dem Zeugen E*** zumindest keinen Schädigungsvorsatz hatte und davon ausgehen durfte, dass der Zeuge E*** bei Fälligkeit der Kapitalrückzahlung am 30.04.2007 die F*** zur Zahlung auffordern und bei Nichtbezahlung in das Vermögen der F*** bei der Neue Privatbank AG, Zürich, vollstrecken wird" (S 48 des Berufungsurteiles ON 225). Aus den in US 78 f dargelegten Umstände - so das Berufungsgericht weiter - erhelle, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse (und auch Monate später) davon ausgegangen sei, dass die den Promissory Notes unterlegten J***-Aktien bei der Neue Privatbank AG in Zürich mindestens so werthaltig seien und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsversprechens sein würden, um nach ihrer Verwertung die offene Forderung des Zeugen E*** zur Gänze abdecken zu können. Für einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt fehlten jegliche Beweisergebnisse. Deshalb sei der Angeklagte mangels Schädigungsvorsatzes freizusprechen gewesen (S 79 des Urteiles ON 225).
Das Fürstliche Obergericht hat somit seinem freisprechenden Urteil zugrundegelegt, dass - entgegen den erstgerichtlichen Konstatierungen - ein tatbestandsmässiger Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht erwiesen sei.
Eine Änderung der tatbestandsmässigen Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles ist jedoch nur nach Wiederholung des bezüglichen Beweisverfahrens möglich (vgl Ratz in WK-StPO § 493 Rz 15). Nach § 225 Abs 2 StPO hat die nochmalige Abhörung in erster Instanz schon vernommener Zeugen und Sachverständiger vor allem dann zu erfolgen, wenn das Obergericht dies wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für erforderlich hält. Demzufolge hat das Obergericht bei Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen die vom Landgericht mündlich und unmittelbar aufgenommenen Beweise zu wiederholen (LES 2005, 195; LES 2001, 22). In diesem Sinn lautet auch der Leitsatz RIS-Justiz RS0101769. Danach verstösst ein Berufungsgericht gegen die zwingende Vorschrift des § 473 Abs 2 öStPO, wenn es nicht alle Zeugen und Sachverständigen, die im erstinstanzlichen Verfahren gehört worden sind, noch einmal vernimmt, obwohl es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes hat oder die Vernehmung neuer Zeugen und Sachverständigen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht zur subjektiven Tatseite eine andere Beweiswürdigung vornimmt (13 Os 130/92).
Die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit vor. Daran vermögen auch die Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenäusserung nichts zu ändern. Demzufolge war in Stattgebung des Rechtsmittelantrages der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil aufzuheben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden.
Vaduz, am 11. Jänner 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat