01 KG. 2011.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen GB****, geboren am , vertreten durch RA TR, 9490 Vaduz, wegen Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, infolge Revision des Angeklagten vom 16.12.2011 (ON 53a) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.11.2011 (ON 52), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.09.2011, GZ 01.KG.2011.24-41, nicht Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die vom Angeklagten dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 21.09.2011 (ON 41) GB***des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12, 127, 129 Z 1 und 2 StGB (I.) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II. 1.) sowie der Übertretung nach Art 90 Abs 1 SVG iVm Art 9 Abs 2 SVG (II. 2.) schuldig.
Danach habe der Angeklagte GB***
I. im Rückfall (§ 39 StGB) im Zeitraum zwischen dem 06.07.2011 und dem 07.07.2011 in Triesen Verfügungsberechtigten der xxx Anstalt fremde bewegliche Sachen, nämlich 405 Paar Motorradhandschuhe, ca 20 bis 25 Motorradjacken, 15 Brillen, Gepäckstaschen im Wert von CHF 304,14, demnach Waren im Gesamtwert von CHF 39.052,75, und Bargeld in Höhe von CHF 900,--, durch Einbruch (Einsteigen nach Aufwuchten des Kellerfensters, Aufbrechen der Schubladen) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern;
II. 1. in Schaanwald sich mit einem total gefälschten serbischen Führerausweis anlässlich seiner Einreise am 23.07.2011 von Österreich kommend über den Grenzübergang Tisis/Schaanwald nach Liechtenstein gegenüber schweizerischen Grenzwachebeamten ausgewiesen, mithin eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht;
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür GB*** zu I. und II. 1. in Anwendung des § 28 StGB "nach dem zweiten Strafsatz des" § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und zu II. 2. nach Art 90 Abs 1 SVG zu einer Geldbusse von CHF 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Gemäss § 261 Abs 1 StPO verpflichtete das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten zur Zahlung von CHF 41.142,75 an die Privatbeteiligte xxx.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 01.08.2011, 10.00 Uhr, bis 21.09.2011, 11.10 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte seiner Entscheidung ua folgende Feststellungen zugrunde:
"Der 42-jährige serbische Staatsangehörige GB*** ist ledig. Er hat keine Sorgepflichten und verfügt nach seinen Angaben über kein Vermögen; er habe ca EUR 3.000,-- Privatschulden.
Der Angeklagte hat nachfolgende Strafregistereintragungen aufgrund nachfolgender ausländischer Urteile,
nämlich in Frankreich: am 04.09.2002 Verurteilung durch das Strafgericht in Bourg-en-Bresse wegen organisierter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die er bis zum 14.12.2003 verbüsste; Verurteilung durch das Strafgericht in Lyon am 08.03.2004 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Diebstahls, Hehlerei, Verwendung verfälschter Urkunden, unberechtigten Aufenthalts, die er bis zum 13.08.2005 verbüsste;
in der Schweiz: am 17.02.2010 Verurteilung durch das Strafgericht für Courtelary-Moutier-La Neuveville, Moutier, wegen einfachen Diebstahls, versuchten und vollendeten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Entwendung zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Führerausweis, Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, aus welcher Freiheitsstrafe er am 10.11.2010 unter Setzung einer Probezeit bis 09.11.2011 (ausgesetzte Reststrafe 10 Monate) entlassen wurde; am 23.12.2010 Verurteilung durch den Untersuchungsrichter für Bern-Seeland, Bienne, wegen Urkundenfälschung zu einer Zusatzstrafe von 30 Tagen zum Urteil vom 17.02.2010.
.....
Der Angeklagte verfügt über keinerlei persönliche oder sonstige Beziehungen zu Liechtenstein; er hat die ihm vorgeworfene Straftat während der Durchreise begangen.
Im Zuge seiner Durchreise in die Schweiz mit dem PKW seines Stiefvaters am 06.07.2011 fasste er den Tatentschluss, in die Räumlichkeiten der xxx einzubrechen. Er wuchtete in der Nacht vom 06.07. auf 07.07.2011 das an der Südfassade dieser Räumlichkeiten gelegene Kellerfenster gewaltsam unter Verwendung eines Schraubenziehers auf und stieg durch das Kellerfenster ein. Von dort gelangte er in das Lager sowie in die Büroräumlichkeiten und ins Verkaufslokal der xxx. Der Angeklagte durchsuchte in den Büroräumlichkeiten auch den Bürokorpus nach Geld, wobei er dafür diverse Schubladen mit dem Schraubenzieher aufbrach. In seiner zuvor gefassten Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nahm er umfangreiche Markenartikel aus dem Geschäft mit. Entsprechend seiner Absicht, die gestohlenen Waren weiter zu verkaufen, eignete er sich Motorradhandschuhe im Verkaufswert von CHF 29.138,49 (ca 405 Paar), Motorradlederjacken im Verkaufswert von CHF 8.378,09 (23 Lederjacken), Brillen im Verkaufswert von CHF 1.232,03 (15 Brillen) und Gepäckstaschen im Wert von CHF 304,14 zu. Weiters entwendete der Angeklagte Bargeld in Höhe von CHF 900,-- aus einer unverschlossenen Kasse. Nachdem er die Waren in sein Fahrzeug geschafft hatte, fuhr er nach Slowenien, wo er die erbeutete Ware an einen Hehler verkaufte.
Am 23.07.2011 reiste der Angeklagte neuerlich nach Liechtenstein, von Österreich kommend, über den Grenzübergang Tisis/Schaanwald als Lenker des Personenwagens der Marke "Renault" mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ein, wobei er sich anlässlich seiner Einreise am 23.07.2011 gegenüber der schweizerischen Grenzwache mit einem total gefälschten serbischen Führerausweis auswies. Damit wollte er einerseits seine Identität als GB*** nachweisen, andererseits darüber täuschen, dass er als GB*** über eine Lenkerberechtigung verfüge. Tatsächlich hatte er sich den serbischen Führerausweis für EUR 200,-- in Serbien besorgt. Tatsächlich verfügte er zum Zeitpunkt der Kontrollen aber nicht über eine gültige Lenkerberechtigung, sohin über keinen gültigen Führerausweis. Durch die vom Angeklagten beim Kellerfenster sowie in den Räumlichkeiten, insbesondere beim Bürokorpus, vorgenommenen Tathandlungen (Aufwuchten des Kellerfensters bzw Aufbrechen der Schubladen beim Bürokorpus) entstand insgesamt ein Sachschaden von CHF 2.100,--."
In der Beweiswürdigung (S 6 bis S 11 in ON 41) legte das Erstgericht dar, wie es zu seinen Feststellungen gekommen ist. Hiezu führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes aus:
"Der Angeklagte hiess ursprünglich GP***, , wobei er diesen Namen durch Adoption auf GB*** änderte. In der Schweiz gab er sich unrichtig unter der Identität "RP***", geb.***, aus, wodurch sich die schweizerische Strafregisterauskunft fälschlich auf diese Identität bezieht. Dazu ist auch auf seine Angaben vor der Landespolizei in ON 14 zu verweisen, die er vor dem Untersuchungsrichter in ON 18 bestätigte.
Der Angeklagte geht keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern bestreitet - zumindest teilweise - seinen Unterhalt immer wieder durch die Begehung von Straftaten. Dies ergibt sich aus seinen zahlreichen Vorstrafen, aber auch aus seinen eigenen Angaben. So reiste er nach seinen Angaben im Juli 2011 von Frankreich nach Italien bzw Österreich, um jemanden zu treffen, welcher ihm Arbeit versprochen hätte. Er habe über kein Geld verfügt. Er handle zwar mit dem Verkauf von Bildern, Ikonen etc in Serbien, wobei er nach seinen eigenen Angaben lediglich monatlich ca EUR 500,-- erziele. Auf weitere Frage gab er an, dass er eigentlich keine Firmenadresse habe und auch über keine Firmenräume verfüge. Er besitze auch sonst kein Vermögen und kein Bargeld. So verfüge er auch über keine Lagerbestände wie zB Bilder oder Ikonen. Er reiste nach seinen Angaben am 23.07.2011 nach Liechtenstein mit der Absicht ein, zunächst nach Deutschland und anschliessend nach Frankreich zu seinen Eltern zu fahren (siehe Aussage des Angeklagten in ON 14 in diesem Verfahren und ON 1 im Verfahren 3 ES.2011.79).
Alle diese Angaben ergeben das Gesamtbild einer unsteten Person, die keiner geregelten Beschäftigung nachgeht."
Zur Strafbemessung ergibt sich aus dem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes Folgendes:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat.
Hier sind als erschwerend besonders die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall des Angeklagten zu werten. So wurde er bereits insgesamt viermal verurteilt, wobei angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und der schon verbüssten Freiheitsstrafen die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB gegeben sind. Besonders schwer wiegt auch, dass der Angeklagte noch während der Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 10.11.2010 aus der über ihn am 17.02.2010 durch das schweizerische Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten wieder einschlägig straffällig geworden ist. Es konnte ihm also die über ihn bedingt schwebende Reststrafe von 10 Monaten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Weiters ist als Erschwerungsgrund das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zu berücksichtigen. Selbst vor dem Hintergrund seines Geständnisses, das als Milderungsgrund zu werten ist, erscheint daher vorderhand die ausgesprochene Freiheitsstrafe als milde.
Andererseits ist ungeachtet der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten die Strafe unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der konkret begangenen Straftat auszumessen. Für das Verbrechen des Einbruchdiebstahls besteht ein Strafrahmen von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren und für das Vergehen des Gebrauchs einer falschen Urkunde eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Es handelt sich bei den gegenständlichen Straftaten hinsichtlich ihrer Typizität und ihres Unrechtsgehalts jedenfalls um solche Straftaten, die dem üblichen Rahmen dieser Delikte entsprechen. Dem Senat erschien daher für den konkreten Fall die ausgemessene Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren als schuld- und tatangemessen.
Für die Übertretung des Art 90 Abs 1 SVG war gesondert eine Busse zu verhängen, die unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch dem Unrechtsgehalt mit CHF 600,-- (im Uneinbringlichkeitsfall mit sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszumessen war.
Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall des Angeklagten konnte weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden."
Der Angeklagte erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und führte das Rechtsmittel wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe aus (ON 42).
Den Antrag auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe begründete die Berufung zusammengefasst wie folgt:
Das Erstgericht habe das umfassende Geständnis des Angeklagten zu wenig gewichtet und zu Unrecht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB verneint. Weiters habe es dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen, dass es neben dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen auch die Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend gewertet habe. Die Vorstrafen des Angeklagten seien zunächst für die Annahme der Strafverschärfung bei Rückfall berücksichtigt und dann zudem gemäss § 33 Ziff 2 StGB bei der Strafbemessung erschwerend veranschlagt worden. Dementgegen könnten als erschwerend lediglich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vorstrafen oder der rasche Rückfall gewertet werden. Insgesamt sei bei einem Strafrahmen von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 29.11.2011 der Berufung des Angeklagten nicht Folge und verpflichtete diesen, dem Land Liechtenstein die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, welche jedoch unter einem für uneinbringlich erklärt wurden, zu ersetzen.
Das Fürstliche Obergericht führte über die Behandlung der Schuldberufung hinaus - soweit für das Revisionsverfahren noch beachtlich - ua Folgendes aus:
"Den Ausführungen des Angeklagten im Hinblick auf den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 17 StGB ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht diesen Milderungsgrund tatsächlich berücksichtigt hat.
Sofern der Angeklagte den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB releviert, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine bei ihm allenfalls bestehende Notlage ganz offensichtlich, wie die vielfachen einschlägigen Vorstrafen zeigen, auf seine asoziale Grundeinstellung zurückzuführen ist. Wenn er ausführt, dass er am 06./07.07.2011 auf seiner Durchreise Hunger aber kein Geld gehabt habe, um sich Essen zu kaufen, muss er sich die Frage gefallen lassen, weshalb er sich dann nicht damit begnügt hat, aus der Kasse soviel Bargeld zu stehlen, wie er für den Erwerb der zur Stillung des dringendsten Hungergefühls nötigen Nahrungsmittel benötigte, sondern er das gesamte sich in der Kasse befindliche Bargeld und einen grossen Warenbestand, soviel eben in seinem PKW Platz hatte, gestohlen hat. Rechtlich nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Angeklagten dahingehend, seine damalige Notlage sei auch deswegen erkennbar, weil er das Deliktsgut, welches viel mehr wert gewesen sei, lediglich um EUR 1.800,-- habe abstossen können. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB ist daher nicht anzunehmen.
Entgegen den Berufungsausführungen stellt es auch keinen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot dar, die Vorstrafen des Angeklagten zunächst als erschwerend gemäss § 33 Ziff 2 StGB zu berücksichtigen und diese hernach zur Begründung der Voraussetzungen des § 39 StGB heranzuziehen (L/St³, § 33 Rz 6a). Zudem hat das Erstgericht vom § 39 StGB durch Überschreiten des Strafrahmens von § 129 StGB gar keinen Gebrauch gemacht, sodass es den qualifizierten Rückfall nach § 39 StGB jedenfalls ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot als zusätzlich erschwerend berücksichtigen konnte (Ebner in WK-StGB², § 32 Rz 8).
Im Hinblick auf die Schuldberufung des Angeklagten ist ergänzend noch zu erwägen, dass auch bei Abstellen auf die Verantwortung des Angeklagten zum Gesamtdeliktsgut die Schwere der Schuld seiner Tat nicht in einem Masse gemindert würde, dass dies einen relevanten Einfluss auf die ohnehin eher mild bemessene Strafe des Erstgerichtes hätte.
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe erweist sich demnach bei Beachtung der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte der Strafzumessung bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 7 1/2 Jahren als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass eine Reduzierung des Strafmasses zu unterbleiben hat."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 53a).
Das Rechtsmittel kritisiert die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beachtlichkeit der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) als in sich widersprüchlich. Das Fürstliche Obergericht lege zum einen dar, dass das Erstgericht von der Möglichkeit des § 39 StGB, nämlich der Überschreitung der Obergrenze des Strafrahmens (von fünf Jahren), nicht Gebrauch gemacht habe, zum anderen verweise es zur Rechtfertigung der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auch auf eine mögliche Strafe von sechs Monaten bis siebeineinhalb Jahren. Dieser Strafrahmen komme jedoch nur zur Anwendung, wenn von § 39 StGB Gebrauch gemacht werde. Im Ergebnis müsse somit entweder die Berücksichtigung der Vorstrafen als Erschwerungsgrund gemäss § 33 Ziff 2 StGB oder die tatsächliche Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) unterbleiben. Dies wiederum habe im Ergebnis zu einer Milderung der zudem weit überhöhten Strafe zu führen.
Die Revision macht weiters ein grösseres Gewicht des von ihr als umfassend beurteilten Geständnisses und als weiteren Milderungsgrund geltend, dass das reumütige Geständnis des Angeklagten auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Ziff 17 StGB geleistet habe. Dadurch hätten umfangreichere und komplexere Ermittlungshandlungen unterbleiben können.
Weiters beanstandet das Rechtsmittel die Verneinung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB, nämlich dass der Angeklagte durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden sei. Hiezu wird vorgebracht, dass der Angeklagte die Diebsbeute in Slowenien um lediglich ca EUR 1.800,-- weiterverkaufen habe können.
Zusammenfassend seien somit als erschwerend lediglich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Vorstrafe oder der rasche Rückfall zu veranschlagen, mildernd wirkten sich die Notlage des Angeklagten iSd § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB und sein qualifiziertes und reumütiges Geständnis aus.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabsetzen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Revisionsbeantwortung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unbegründet.
Mit ihrem Vorbringen zu § 39 StGB vermag die Revision keine Änderung der Strafzumessungstatsachen zugunsten des Angeklagten aufzuzeigen.
Nach § 33 Ziff 2 StGB verwirklicht es einen besonderen Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Dies trifft im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes zu. Danach wurde der Angeklagte in Frankreich zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu jeweils zumindest zum Teil verbüssten Freiheitsstrafen sowie einmal wegen eines Urkundendeliktes verurteilt. In der Schweiz wurde er ebenfalls wegen mehrerer strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt, wobei er die hiefür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten bis zu seiner bedingten Entlassung am 10.11.2010 zum Teil verbüsst hat.
Nach § 39 Abs 1 StGB kann das Gericht, wenn ein Täter schon zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die er wenigstens zum Teil verbüsst hat, die Höchststrafe der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschreiten, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres neuerlich auf der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht.
Der Angeklagte erfüllt somit, wie sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB. Dieser Umstand wurde als erschwerend veranschlagt. Dies war möglich, weil - was sich schon aus dem Strafmass ergibt - das Erstgericht von der Möglichkeit der Strafschärfung bei Rückfall, somit vom Ausspruch einer die Höchststrafe von fünf Jahren des § 129 StGB übersteigenden Freiheitsstrafe nicht Gebrauch gemacht hat.
Aus der Rechtsnatur des § 39 StGB als fakultativ anzuwendende Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung des Strafsatzes bewirkt (s hiezu Fabrizy, StGB 10. Aufl., § 39 Rz 3), folgt, dass das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen dem Erschwerungsgrund des § 33 Ziff 2 StGB erhöhte Bedeutung verleiht. Dieser Umstand ist bei den Erschwerungsgründen immer und unabhängig davon anzuführen, ob von der Strafschärfungsvorschrift Gebrauch gemacht wird oder nicht (RIS-Justiz RS0108868). Daraus folgt, dass ohne Missachtung des Doppelverwertungsverbotes als erschwerend neben den mehreren einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch berücksichtigt werden kann, dass diese zudem die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall iSd § 39 StGB erfüllen (vgl hiezu Ebner in WK-StGB § 32 Rz 71, § 33 Rz 8 und § 39 Rz 37). Der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Angeklagten kommt somit im Ergebnis dadurch ein grösseres Gewicht zu, als sie auch die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB erfüllt, wenngleich das Erstgericht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat.
Ein reumütiges Geständnis wurde dem Angeklagten von den Unterinstanzen zugutegehalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Bewertung des Geständnisses durch die Revision als "umfassend" festzuhalten, dass der Angeklagte vor dem erkennenden Gericht und auch in seiner Schuldberufung, allerdings im Ergebnis unbegründet und erfolglos, den Umfang und den Wert der Diebsbeute geringer darzustellen versucht hat. Angesichts der objektiven Umstände zum Einbruchsdiebstahl vom 06.07.2011 iVm der durch einen DNA-Treffer erwiesenen Täterschaft des Angeklagten kommt seiner geständigen Verantwortung nicht auch noch die Bedeutung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Ziff 17 StGB zu.
Das Rechtsmittel versagt auch, wenn es die Bejahung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB anstrebt. Nicht seine Ausführungen hiezu, sondern die Darlegungen des Berufungsgerichtes treffen zu. Wer als in mehreren Ländern einschlägig verurteilter Vermögensdelinquent anlässlich seiner Reise durch mehrere Länder das Verbrechen des Einbruchsdiebstahls in der verfahrensgegenständlichen Ausgestaltung begeht, ist zur Tatbegehung nicht durch eine drückende Notlage iSd § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB veranlasst worden. Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Täter wie dem Angeklagten entgegen der seine Tatschuld verharmlosenden Verantwortung um einen professionell und über mehrere Staatsgrenzen hinweg agierenden Straftäter. Hiezu ist neben seinen einschlägigen Taten in der Schweiz und in Frankreich auch auf die zielgerichtete Auswahl der Diebsbeute und deren Verbringung in das Ausland samt ihrer dortigen Verwertung zu verweisen.
Die besonderen Strafzumessungsgründe sind somit dem Rechtsmittel zuwider auf der mildernden Seite nicht zu ergänzen.
Die von den Unterinstanzen berücksichtigten erschwerenden Umstände liegen mit der Einschränkung vor, dass die Tatbegehung während der Probezeit, die zwar bei der Gewichtung der persönlichen Schuld nicht ausser Betracht bleibt, nicht das Gewicht eines eigenen besonderen Erschwerungsgrundes iSd § 33 StGB hat (RIS-Justiz RS0090597).
Bei Berücksichtigung der erheblichen Täterschuld und dem Ausmass der mit dem Verbrechen bewirkten objektiven Rechtsgutbeeinträchtigung erweist sich bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB und der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 f StGB angesichts des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, die vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gefundene Strafe als nicht zu streng. Somit war der auf eine Reduzierung des Strafmasses gerichteten Revision ein Erfolg zu versagen. Der ohnehin nicht ausdrücklich angestrebten (teil-)bedingten Nachsicht der Strafe stehen bei der Person des Angeklagten und der Art der Tatbegehung sowohl spezial- als auch generalpräventive Belange entgegen.
Demzufolge ist die über den Angeklagten verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren eine tat- und täteradäquate Sanktion. Damit bleibt der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe ein Erfolg versagt.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat