01 KG. 2011.23
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen HB***, vertreten durch RW***, wegen Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.02.2012 (ON 160), womit den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 28.09.2011 (ON 135) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.09.2011 wurde HB*** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach habe der Angeklagte am XXX in XXXXX AS*** vorsätzlich zu töten versucht, indem er sie mit den Händen erfasste, gegen den Tisch schleuderte, sie über den Boden zerrte, auf sie einschlug und schliesslich ein Küchenmesser behändigte und ihr damit mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Kopf- und Rumpfbereich zufügte, wobei zwei Stiche zu Lungenverletzungen führten und eine Stichverletzung den Herzbeutel öffnete, was ohne rasches Eingreifen der Rettungskräfte und ohne Notoperation zum Tode der AS*** geführt hätte.
Hierfür verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, gemäss § 258 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von CHF 5.000,-- an die Privatbeteiligte AS*** sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die unter einem gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Die Privatbeteiligte wurde mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäss § 21 Abs 2 StPO wurde HB*** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte seinem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
"Der am *** geborene Angeklagte ist liechtensteinischer Staatsangehöriger, geschieden, und zwar zuletzt in *** , wohnhaft. Aus seiner zweiten Ehe mit BF*** stammt die am *** geborene Tochter T***. Der Angeklagte hat eine Lehre im Bereich der Land- und Forstwirtschaft absolviert, die er auch mit einem entsprechenden Lehrabschluss beendete. Nach verschiedensten Tätigkeiten bei zahlreichen Arbeitgebern, wo es immer wieder zu Problemen im sozialen Kontakt mit anderen Mitarbeitern kam, wurde der Angeklagte schliesslich in etwa seit dem Jahr 2006 vom Amt für Soziale Dienste betreut. Über Vermittlung des Amtes für Soziale Dienste erhielt er eine Beschäftigung bei , welche zum *** gehört. So wurden auch die Kosten seiner Wohnung in " vom Amt für Soziale Dienste übernommen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe erhielt der Angeklagte monatlich ca CHF 900,-- ausbezahlt. Beim Amt für Soziale Dienste war AH* für die Regelung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten zuständig, während die persönliche Betreuung von der Sozialarbeiterin EM*** durchgeführt wurde. Am 01.09.2009 wurde der Angeklagte vom Bezirksgericht Feldkirch wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen á EUR 2,-- (sohin EUR 100,--), im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In Liechtenstein ist er strafrechtlich nicht vorgemerkt.
Die Beziehung des Angeklagten mit AS*** begann im Jahr 2005. Seit Oktober 2008 wohnte der Angeklagte mehr oder weniger regelmässig in der Wohnung der AS*** an der . Insbesondere im Verlaufe der letzten beiden Jahre vor der hier gegenständlichen Tat kam es zunehmend zu heftigen verbalen Streitigkeiten zwischen den Lebensgefährten, die dazu führten, dass der Angeklagte immer wieder für einige Zeit in seine Wohnung in *** zurückkehrte. Im Zuge dieser Streitigkeiten beschimpfte AS den Angeklagten immer wieder mit den Worten wie "Arschloch", "Bulla" (dieser rumänische Ausdruck bedeutet "Schwanzlutscher"), "dummer Hund", "dummer Trottel" udgl., wobei der Angeklagte fallweise auch insoweit tätlich aggressiv reagierte, als er AS*** schubste und Gegenstände nach ihr warf. Der Angeklagte wurde insbesondere dann aggressiv, wenn er erheblich Alkohol konsumiert hatte. Sein Alkoholkonsum steigerte sich im Verlauf der letzten beiden Jahre, wobei er ab Herbst 2010 nahezu täglich und in hohen Mengen Bier, aber auch Schnaps, konsumierte. Auch AS*** konsumierte an den Abenden und insbesondere an den Wochenenden Alkohol.
Als es am 01.01.2011 wieder einmal zu heftigen Streitigkeiten, diesmal vor allem mit R***, dem 15-jährigen Sohn der AS*** , kam, musste über Verständigung des Sohnes RS*** die Polizei am Wohnort der AS*** einschreiten, wo sich der Angeklagte in einem stark alkoholisierten Zustand befand. Über Aufforderung der AS*** gab der Angeklagte seinen Wohnungsschlüssel vor den Augen der Beamten ab und verliess die Wohnung. Damit war in den Augen der AS*** die Beziehung beendet und sie stellte die teilweise auch vom Angeklagten selbst gepackten Taschen mit dessen Kleidern auf die Terrasse des Wohnhauses, in dem sich ihre Wohnung befindet.
Am Morgen des 25.01.2011 wurde der Angeklagte, der schon mehrfach von den Psychiatrischen Diensten Graubünden behandelt worden war, stationär in die Klinik Beverin aufgenommen. Er hatte zuvor beim einweisenden Psychiater Dr. K**** Suizidgedanken geäussert. Er begab sich freiwillig in die Klinik Beverin, wobei er deutlich alkoholisiert war und über massive Schlafstörungen berichtete. Nachdem sich die bei ihm vorgelegene depressive Symptomatik gebessert hatte, wurde mit ihm ein "Probeurlaub" vereinbart, worauf er am 02.02.2011 vorzeitig die stationäre Behandlung wieder verliess.
Der Angeklagte war bereits seit Oktober 2006 bei Dr. K**** in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er musste im Zeitraum März 2009 bis Januar 2011 3-mal in der Klinik Beverin wegen psychischer Probleme und zudem am 16.07.2010 im Kantonsspital Graubünden infolge einer Alkoholintoxikation mit 2,61 Promille aufgenommen werden.
Beim Angeklagten liegt eine schwere Persönlichkeitsstörung vor. Es handelt sich um eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Die vorhandenen Auffälligkeiten betreffen vor allem Bereiche der Wahrnehmung, des Denkens, des Fühlens und die Beziehung zu anderen Menschen. Auffällig ist bei ihm auch das geringe Selbstvertrauen, die Starrheit im Denken, die leichte Kränkbarkeit und vor allem das starke Bedürfnis nach Anerkennung. Aus psychiatrischer Sicht liegt somit beim Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der medizinischen Klassifikation ICD-10 F61.0 vor. Die damit verbundenen extremen Stimmungsschwankungen können auch zu Suizidgedanken oder -handlungen führen, wobei die Stimmungsschwankungen durch einen Substanzmissbrauch verstärkt werden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Angeklagten liegt zwar im unteren Normbereich, jedoch ist eine Intelligenzminderung im klinisch relevanten Sinn nicht gegeben.
Weiters hat sich beim Angeklagten insbesondere im Verlauf der letzten zwei Jahre eine Alkoholabhängigkeit und eine damit auch verbundene hohe Alkoholtoleranz entwickelt. Damit sind beim Angeklagten psychische und Verhaltensstörungen, Störungen durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom und ein ständiger Substanzgebrauch im Sinne der Klassifikation ICD-10 F10.25 zu diagnostizieren. Die Belastungen in seiner Beziehung zu AS*** führten zu einer Anpassungsstörung.
Der Angeklagte hat sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in seiner Beziehung zu AS*** in einer krankhaft bedingten Weise selbst definiert, die in dieser Beziehung die dominante Person war. Er hat sich trotz deren verletzenden Worten und der immer wieder entstandenen Unterbrüche in der Beziehung an sie geklammert. Zum anderen war die Beziehung zu AS*** für ihn sehr belastend. Das Auseinanderbrechen dieser Beziehung verletzte sein Selbstwertgefühl, was insbesondere mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängt.
Am Vormittag des 04.02.2011 entschloss er sich, die Wohnung der AS*** aufzusuchen, um dort eine Heckenschere und seine Kleider zu holen. Er trank bereits in seiner Wohnung in *** Bier, wobei er weitere Dosen Bier auf dem Weg zu AS*** konsumierte. Der Angeklagte wusste nicht, ob AS*** zu Hause sein werde. Tatsächlich war AS*** in der Wohnung, als der Angeklagte gegen 08.00 Uhr dort ankam. Als HB*** AS*** wahrnahm, kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und AS*** . Der Angeklagte wollte mit AS*** reden und auch zum Ausdruck bringen, dass er weiterhin Gefühle für sie habe. AS*** machte ihm jedoch deutlich, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle. Sie forderte ihn auf zu gehen, anderenfalls sie die Polizei rufe. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 1,91 und 2,8 Gewichtspromille. AS*** selbst war nicht alkoholisiert. Nicht festgestellt werden kann, dass AS*** den Angeklagten neuerlich, wie in sonstigen Streitigkeiten davor, beschimpfte. Jedenfalls geriet der Angeklagte aufgrund der Zurückweisung durch AS*** , die ihn nicht ins Haus lassen wollte, in eine heftige Gemütsbewegung. Ausschlaggebend dafür war die beim Angeklagten vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit seiner mittelschweren Alkoholisierung, wodurch er aufgrund der in ihm aufgekommenen Gefühle wie Zorn, Wut und Verletzung aggressiv wurde. Aufgrund der schon zahlreich vorgekommenen Streitigkeiten mit AS*** wusste der Angeklagte, dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum aggressiv auf Beleidigungen und Zurückweisung reagieren werde. Beleidigungen der AS*** - selbst wenn solche vorgekommen sind - waren für seine heftige Gemütsbewegung nicht ursächlich.
Der Angeklagte drang gegen den Willen der AS*** in die Wohnung ein, erfasste sie mit seinen Händen und schleuderte sie gegen einen Tisch. In der Folge zerrte er sie über den Boden, schlug auf sie ein und ergriff schliesslich ein Küchenmesser, mit dem er mehrmals auf sie im Kopf- und Rumpfbereich einstach. AS*** schrie noch um Hilfe. Der Angeklagte äusserte sich dahin gehend, dass sie nun sterben solle. Er hat mit dem zumindest bedingten Vorsatz auf AS*** eingestochen, dass sie an den zugefügten Stichverletzungen sterben werde. Er hat es also in Kauf genommen und sich auch damit abgefunden, dass AS*** sterben werde.
Zum Zeitpunkt, als er die Stichverletzungen mit dem Messer führte, war er in der Lage, das Unrecht dieser Tat einzusehen und auch dieser Einsicht gemäss zu handeln, also von den Verletzungshandlungen Abstand zu nehmen. Seine Steuerungsfähigkeit war leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer über den normalen Affekt hinausgehenden heftigen Gemütsbewegung, die allerdings seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht ausschloss. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass er ohne Behandlung seiner nicht nur vorübergehend vorliegenden Persönlichkeitsstörung bei einer gleich gelagerten Konstellation, also bei Auseinanderbrechen einer persönlichen Beziehung zu einer Partnerin, an die er sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung fixiert hat, wiederum schwere Gewaltakte mit zumindest schweren Verletzungen ausführen könnte. Es handelt sich bei der beim Angeklagten vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung um eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad.
Aufgrund der Schläge und Misshandlungen vor Zufügung der Stichverletzungen erlitt AS*** einen Nasenbeinbruch mit leichter Verschiebung nach links und aufgrund der Stichverletzungen mit dem Messer Schnittverletzungen an den oberen Gliedmassen, eine Stichverletzung vor der linken Ohrmuschel und vier Brustkorbstichverletzungen. Drei der Bruststichverletzungen lagen im linken vorderen oberen Brustkorbquadranten. Zwei davon endeten in den Weichteilen. Die unterste Verletzung am oberen Ansatz der linken Brustdrüse verlief nach unten zu in Richtung des Herzens und hatte hier über der Herzkrone den Herzbeutel eröffnet, wobei das Messer knapp vor der aufsteigenden Brustaorta geendet hatte. An der linken Brustkorbaussenseite in Höhe der mittleren Achselfaltenlinie war das Messer in den Brustraum eingedrungen und hatte hier den linken Lungenunterlappen verletzt. Der Stichverlauf erfolgte aus Sicht der Frau von fussseitig nach kopfseitig ansteigend, wobei die siebte Rippe durchstochen worden war, was nur bei einer entsprechend hohen Stichenergie möglich ist. Ein weiterer Stich war an der linken Gesichtshälfte vor dem linken Ohr eingedrungen und verlief nach unten. Dadurch entstand am Kieferköpfchen eine knöcherne Absplitterung und wurde zusätzlich der linke Unterkieferast knöchern verletzt. Auch in diesem Fall war mit grosser Energie zugestochen worden.
Die an den oberen Gliedmassen entstandenen Schnittverletzungen in Handgelenksnähe beidseits sind auf passive Abwehrverletzungen der AS*** zurückzuführen, da sie versuchte, Verletzungen gegen Kopf und Rumpf durch Hochhalten der Arme abzuwehren. Das Verletzungsbild entspricht einer medizinisch an sich schweren und konkret lebensgefährlichen Körperverletzung. Der Angeklagte hat gegen den Oberkörper und auch das Gesicht der Frau heftig mehrfach zugestochen, wobei AS*** nicht wahrgenommen hatte, dass der Angeklagte mit einem Messer auf sie eingestochen hatte. Aufgrund des Blutaustrittes in die Brusthöhle, den Herzbeutel und einer Gasbrust mit Teilkollaps des linken Lungenflügels wäre der Tod der AS*** eingetreten, wenn sie nicht letztlich durch ein rasches ärztliches Eingreifen und einer Notoperation gerettet worden wäre.
Nachdem die Nachbarin IG*** aus der Wohnung oberhalb mehrmals gerufen hatte, sie werde die Polizei verständigen, begab sich der Angeklagte zum offenen Fenster und antwortete ruhig, dass der Streit vorbei sei. Der Angeklagte kümmerte sich nicht mehr weiter um die am Boden liegende und blutverschmierte AS*** , sondern verliess die Wohnung und begab sich mit dem Bus wieder nach Liechtenstein. Er fuhr mit dem Bus zum Bahnhofsvorplatz in Schaan, wo er dann im Amt für Soziale Dienste seinen Sachbearbeiter AH*** aufsuchte. Zuvor hatte er noch zumindest zwei Bier à 0,5 dl getrunken. AH*** verständige schliesslich die Landespolizei, die ihn daraufhin festnahm."
In der Beweiswürdigung legte das Erstgericht ausführlich dar, wie es zu seinen Feststellungen gekommen ist (S 9-24 in ON 135).
Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten führte das Erstgericht hiezu ua Folgendes aus:
"Die tatsächlich beim Angeklagten vorhandenen Persönlichkeitsstörungen, die verminderte Intelligenzleistung, Alkoholabhängigkeit und Anpassungsstörungen ergeben sich letztlich deutlich aus dem Gutachten des Sachverständigen B***. Dieser sagte insbesondere aus, dass die beim Angeklagten vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grade mit Krankheitswert gleichkommt. Damit hänge die Fixierung des Angeklagten auf seine Beziehung mit AS*** zusammen, über welche Beziehung er sich selbst definierte. Das Auseinanderbrechen dieser Beziehung bedeutete für den Angeklagten eine erhebliche Verletzung seines Selbstwertgefühles. Dies zeigte sich auch eindrücklich aus den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten anlässlich der Schlussverhandlung, wo er einerseits angab, dass er eigentlich mit AS*** nichts mehr zu tun haben wollte, andererseits aber auch davon sprach, dass sie nach wie vor "in seinem Herzen" gewesen sei. Er habe am 04.02.2011 auch mit ihr über Gefühle und ihre Beziehung sprechen wollen, worauf AS*** ihn aber zurückgewiesen und verständlich gemacht habe, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle.
Es kann also zunächst hinsichtlich der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörungen und seiner Alkoholabhängigkeit auf die Ausführungen des Sachverständigen B**** verwiesen werden, welche in die Feststellungen einflossen. Der Angeklagte war entsprechend seinen Angaben und gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vorzeitig wieder aus seiner stationären Aufnahme am 02.02.2011 entlassen worden. Nach eigenen Angaben des HB*** entschloss er sich am Morgen des 04.02.2011 dazu, die Wohnung der AS*** aufzusuchen, um dort einerseits eine Heckenschere, andererseits seine Kleider abzuholen. Er gab an, nicht gewusst zu haben, ob AS*** in der Wohnung sein würde oder nicht. Dies ist durchaus glaubhaft, weil AS*** an sich regelmässig am Morgen zur Arbeit ging und am 04.02.2011 lediglich deshalb zu Hause war, weil sie wegen eines grippalen Infektes den Arzt aufsuchen wollte. Der Angeklagte hat schon am Morgen mehrere Dosen Bier konsumiert, deren genaue Anzahl nicht festgestellt werden kann, weil die Aussagen des HB*** im Zuge seiner Einvernahmen bei der Landespolizei zu stark variierten. Er gab dazu bei der Polizei und dem Sachverständigen an, sich auch "Mut" angetrunken zu haben, wohl für den Fall, dass er AS*** begegnen sollte."
Zum Tathergang ergeben sich aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ua folgende Erwägungen:
"Zum unmittelbaren Tatgeschehen ist festzuhalten, dass das Gericht im Wesentlichen von den Angaben der AS*** ausgeht, wonach der Angeklagte aufgrund seiner Zurückweisung verletzt war, in Wut und Zorn geriet, sie schliesslich tätlich angriff und gegen einen Tisch schleuderte, auf sie einschlug und über den Boden zerrte, letztlich dann mit dem Messer auf sie einstach. Es besteht kein Grund von diesen Schilderungen des unmittelbaren Tatgeschehens abzugehen, auch wenn die Aussagen der AS*** in nicht massgeblichen Details mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen sollten. Dem gegenüber sind die Aussagen des Angeklagten zum unmittelbaren Tatgeschehen derart widersprüchlich, in entscheidenden Details auch unglaubwürdig, wobei der Angeklagte letztlich gar behauptete, sich überhaupt nicht mehr daran erinnern zu können, AS*** mit dem Messer verletzt zu haben.
Die Aussage der AS*** , sie habe ein Messer überhaupt nicht wahrgenommen, ist durchaus glaubhaft. Nach ihren Angaben spürte sie einen Schlag gegen ihren Kopf, worauf dann das Blut herabtropfte. Dies steht in Einklang damit, dass AS*** eine Stichverletzung an der linken Gesichtshälfte vor dem linken Ohr erlitt, wobei hier das Messer in den Schädel nach unten eindrang und bis zum linken Unterkieferast verlief. Es war dabei mit grosser Energie zugestochen worden. Aufgrund dieser Verletzung - den sie als Schlag empfand - nahm AS*** offenbar gar nicht mehr wahr, dass der Angeklagte mehrfach mit dem Messer auf sie einstach. Dass er sie zuvor tatsächlich auch ohne Messer misshandelt hatte, ergibt sich schon daraus, dass ihre Nase gebrochen und leicht verschoben war. Dies steht also ebenfalls in Einklang mit ihrer Aussage, der Angeklagte habe sie erfasst, gegen einen Tisch geschleudert und geschlagen. Weiters ist insbesondere auf die Aufnahme ihres Notrufgespräches am 04.02.2011 um 08:19 Uhr zu verweisen. Bei diesem Gespräch gab sie "lediglich" an, dass sie vom Angeklagten "brutal geschlagen" worden sei und überall Blut habe. Auch auf nochmalige Nachfrage, ob sie geschlagen worden war, bejahte sie dies. Sie erwähnte bei diesem Notrufgespräch kein Messer (ON 88 AS 435 bis 437). Auch das spricht klar für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben, wonach sie selbst kein Messer in der Hand hatte.
Es besteht kein Grund anzunehmen, dass AS*** den Angeklagten zu Unrecht beschuldigte, wenn sie angab, sie habe den Angeklagten nicht mit einem Messer bedroht und dieser habe sich während der Misshandlungen dahin geäussert, sie solle nun sterben. Mit diesem dadurch klar zum Ausdruck gebrachten Vorsatz des Angeklagten stehen die mit hoher Energie geführten Messerstiche in Einklang. Wer mit derart hoher Energie mehrfach gegen das Gesicht und den Brustbereich einer Person einsticht, nimmt es zweifellos in Kauf und findet sich damit ab, dass sein Opfer sterben werde. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn AS*** zuerst das Messer in der Hand gehalten hätte.
Es ist aber die Behauptung des Angeklagten anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Landespolizei am 04.02.2011 unglaubwürdig, wonach zunächst AS*** ein Messer in der Hand gehabt hätte. So behauptete der Angeklagte zunächst, es sei lediglich "ein Messer im Spiel" gewesen. Er habe AS*** das Messer abgenommen und dann in das Waschbecken geworfen. Dann behauptete der Angeklagte, AS*** habe noch ein Messer aus dem Messerblock genommen und sei auf ihn losgegangen. Er habe dann das andere Messer aus dem Waschbecken herausgeholt.
Im Zuge der sorgfältig durchgeführten Tatbestandsaufnahme (Zusammenfassung in ON 80) wurde allerdings nur ein Messer in der Spüle vorgefunden (siehe S 2 im Spurenbericht ON 80, Beilage III). Tatsächlich fehlte im Messerblock auf dem Regal in der Küche auch nur ein Messer (AS 137 in ON 80). Weiters ist anzumerken, dass der Angeklagte das Messer nach der Tat in die Spüle gegeben haben musste und Wasser über das Messer laufen liess (vgl AS 29 in ON 80). Auch das spricht für eine ruhige und zielgerichtete Handlung unmittelbar nach dem Tatgeschehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe AS*** zunächst ein Messer, dann ein weiteres Messer aus dem Küchenblock herausgenommen, ist nicht nur unglaubwürdig, sondern stimmt also mit den objektiven Gegebenheiten nicht überein. Das spurenkundliche DNA-Gutachten gibt keinen Hinweis darauf, dass AS*** das Messer in der Hand gehabt hätte, weil diese voller Blut war. Auch auf dem Griff konnte deshalb nur die DNA der AS*** vorgefunden werden, obwohl der Angeklagte das Messer zu den lebensgefährlichen Stichverletzungen geführt hatte. Dass AS*** sich die Verletzungen nicht selbst zugefügt haben konnte, ergibt sich auch klar aus dem Gutachten (vgl gerichtsmedizinische Gutachten ON 52 und ON 98). Damit in Einklang steht auch die Aussage des Angeklagten, dass er Blut an den Händen gehabt habe.
Immerhin wusste der Angeklagte anlässlich seiner ersten Einvernahme noch zu berichten, dass er "mit einem Messer in der Hand wild vor AS*** herumgefuchtelt" habe. Es sei "ruck-zuck" gegangen und dann sei es schon "fertig" gewesen. Weiters sagte der Angeklagte dabei, dass AS*** "schon vorher am Boden" gelegen sei. Die stimmt also mit der Aussage der AS*** überein, wonach der Angeklagte sie zu Boden geschleudert und am Boden in die Küche gezerrt habe. Der Angeklagte gestand bei seiner ersten Einvernahme, er habe noch "mit dem Messer herumgefuchtelt, als sie schon am Boden lag". Weiters gab er zu, dass er das Messer, "nachdem ich vor A*** herumgefuchtelt habe, ins Waschbecken geworfen" habe. Als Grund gab der Angeklagte an, dass er sich "nicht mehr auskenne. Auch wegen der Eifersucht. A*** hat mich geplagt, ich sei ein Arschloch, ein Wichser und ein Trottel, das sagte sie zu mir". Weiter habe sie nach seinen Aussagen davon gesprochen, dass sie schon einen neuen Freund habe und er selbst ein "schlechter Bock" sei. Seine Gefühle beschrieb er damit, dass er "wütend" gewesen sei (AS 805). Aus den Aussagen des Angeklagten anlässlich seiner ersten Einvernahme ergibt sich somit klar, dass er zunächst überhaupt abstreiten wollte, AS*** mit einem Messer verletzt zu haben, dann aber doch einräumte, dies getan zu haben, wobei er aber seine Rolle möglichst beschwichtige. Er begann sich damit zu verteidigen, dass AS*** zuerst ein Messer in der Hand gehabt hätte, um letztlich jegliche Erinnerung zu bestreiten.
Dem gegenüber gab AS*** an, dass sie ihm klar gemacht habe, dass er verschwinden soll. Sie habe ihn nicht beschimpft. Sie habe ihn nicht in die Wohnung lassen wollen. Dass AS*** den Angeklagten nicht in die Wohnung lassen wollte, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin F*** und der Aussage des RS*** . Beiden gegenüber bestätigte AS*** unmittelbar vor Erscheinen des Angeklagten noch am Telefon, dass sie den Angeklagten nicht hereinlassen werde."
Den Feststellungen zu den psychischen Verhältnissen des Angeklagten legte das Erstgericht ua folgende Erwägungen zugrunde:
"Der Sachverständige B*** führte in seinem Gutachten ON 75 aus, dass unter Bedachtnahme auf die nur bedingt zur Verfügung stehenden Informationen von einer leichtgradigen akuten Belastungsreaktion des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszugehen sei. Der Angeklagte selbst berichtete über Angstsymptome, Unsicherheit und über eine Einengung der Aufmerksamkeit. Diese Symptome seien - so der Sachverständige - durch die Alkoholintoxikation verstärkt worden, welche durch inkonsistente Willensbildung und Handlungsabläufe sowie Neigung zu impulsiven Reaktionen gekennzeichnet sind. Der Angeklagte sei in emotional schwierigen Situationen schnell überfordert und reagiere gekränkt. Der Sachverständige nahm im Ergebnis an, dass die Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu allen Zeitpunkten gegeben war. Die ‚Gesamtkonstellation, sowohl im Vorfeld der Tat als auch zum Tatzeitpunkt selber, dürfte aber zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit, dh gemäss seiner Einsicht zu handeln, in höchstens mittelgradigem Ausmass geführt haben.' Auch unter Bedachtnahme auf die ergänzend angestellten Berechnungen des IRM St. Gallen zur Alkoholisierung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat ergebe sich keine wesentlich andere Einschätzung. Tatsächlich hat der Angeklagte - wie festgestellt - auf die Rufe der Zeugin IG*** reagiert, war zum Fenster gegangen und hatte dort ruhig geantwortet, dass die Streitereien vorbei seien. Es ging ihm dabei zweifellos darum, zu verhindern, dass IG*** - wie von dieser mehrfach angekündigt - die Polizei holt. Dies spricht nach Auffassung des Gutachters "nicht für eine schwere Erschütterung im Sinn eines Affektumbaues nach der Tat". Folge man überdies den Angaben des Opfers, wonach der Angeklagte zielgerichtet durch das Fenster eingedrungen, sie zunächst erfasst und über den Boden gezerrt habe, um in weiterer Folge auf sie einzustechen, so sei die Steuerungsfähigkeit unter Einbezug der Alkoholisierung nur als leichtgradig vermindert zu beurteilen.
Es sei beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit höheren Grades vorgelegen. Die akute Alkoholintoxikation und leichtgradige akute Belastungsreaktion entsprächen zwar Bewusstseinsstörungen, jedoch nicht in derart ausgeprägtem Ausmass, dass die Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Die festgestellte Alkoholabhängigkeit habe in weiterem Sinn auch zur Entstehung der Tat beigetragen, wobei aber die Diagnose stärker durch die Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten geprägt sei. In diesem Sinn führte der Gutachter auch nach nochmaliger Erörterung in der Schlussverhandlung klar aus, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht der Tat gegeben war. Die Steuerungsfähigkeit sei - auch wenn man nicht den Angaben der AS*** folgte - höchstens mittelgradig eingeschränkt gewesen. Unter Bedachtnahme auf den hohen Gewöhnungsgrad bezüglich des Alkoholkonsums änderten sich durch die Berechnungen der IRM St. Gallen, wonach zu Gunsten des Angeklagten der maximale Alkoholisierungsgrad höher als nach den Berechnungen der Landespolizei gelegen war, nichts. Der Gutachter erklärte auch nach Auffassung des Gerichts zu Recht, dass die vom Angeklagten behaupteten Schimpfwörter keinen Ausschlag gebenden Anlass für die Tat bildeten. Nach den Angaben des Angeklagten habe AS*** ihn schon etliche Male mit diesen Schimpfwörtern bedacht, weshalb dies wohl keine besonderen zusätzlichen Belastungen mehr darstellten. Die Behauptungen des Angeklagten in der Schlussverhandlung, wonach er sich an die Tatvorgänge nicht mehr erinnern könne, waren nicht nachvollziehbar und verifizierbar. Ein heftiger Affekt als Erklärung für Erinnerungslücken sei nach Auffassung des Sachverständigen nur eine reine Spekulation. Abgesehen vom möglichen Vorliegen einer Verteidigungsstrategie erscheint dafür auch schlicht die Erklärung möglich, dass der Angeklagte mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert werden will.
Allerdings räumte auch der Gutachter ein, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat eine über den normalen Affekt hinausgehende Gemütsbewegung vorgelegen sein mag, die allerdings die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat. Der Umstand, dass er unmittelbar nach der Tat in ruhiger Verfassung zu IG*** sagte, dass die Streitigkeiten vorbei seien, lässt zwar an einer solchen heftigen Gemütsbewegung zweifeln, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten tatsächlich zuvor eine solche heftige Gemütsbewegung vorlag. Schliesslich ist hier auf die vom Gutachter als massgeblich angesehenen Persönlichkeitsstörungen des Angeklagten Bedacht zu nehmen, wonach er auf diese Beziehung mit AS*** fixiert war und sich durch diese selbst definiert hatte. Das Auseinanderbrechen dieser Beziehung hat im Zusammenhang mit der vorgelegenen Alkoholisierung zu der Mischung aus Verletzung, Wut und Zorn beigetragen, in welche der Angeklagte geriet. So bestätigte auch der Angeklagte anlässlich seiner ersten Einvernahme, dass er Gefühle wie Zorn verspürt habe (vgl Aussage AS 875 und AS 805). Auch bei seiner Einvernahme in der Schlussverhandlung gab der Angeklagte an, dass er nicht habe verstehen können, dass AS*** nicht mit ihm reden und ihn auch nicht in das Haus habe hineinlassen wollen. Die gefühlsmässige Bindung lag ja bei ihm, insbesondere auch nach seinen Angaben bei der Landespolizei, nach wie vor. In diesem Sinne war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er eine heftige Gemütsbewegung hatte, die allerdings ihren wesentlichen Grund in seinen Persönlichkeitsstörungen und der Alkoholisierung des Angeklagten hatte. Bei dieser Einschätzung war auch überdies auf die verminderte intellektuelle Fähigkeit des Angeklagten Bedacht zu nehmen. Andererseits war dem Angeklagten durchaus bewusst, dass er bei entsprechendem Alkoholkonsum regelmässig aggressiv reagierte. Entsprechen den Ausführungen des Gutachters war auch festzustellen, dass eine konkrete Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei einer gleich gelagerten Konstellation ohne hinreichende Behandlung unter Alkoholeinwirkung wiederum gleich gelagerte gewalttätige Aggressionshandlungen mit schweren Verletzungen gegen Intimpartner setzen könnte."
Zum Schadenersatzanspruch der Privatbeteiligten AS*** erwog das Fürstliche Land- als Kriminalgericht im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes:
"Auf Grundlage des Tatgeschehens und der von der Privatbeteiligten AS*** erlittenen Verletzungen konnte jedenfalls ein Teil-Schmerzengeld von CHF 5.000,-- zugesprochen werden. Im Übrigen bedarf es zur konkreten Ausmessung des Schmerzengeldes eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, worin zu den komprimierten Schmerzperioden und der jeweiligen Intensität und Dauer der Schmerzen Stellung genommen wird. Ohne fachärztliche Stellungnahme dazu, ob die Narbenheilung bereits abgeschlossen ist oder hier noch Veränderungen im äusseren Erscheinungsbild der Narben erwartet werden können, vermag das Gericht auch die begehrte Verunstaltungsentschädigung nicht zu beurteilen (siehe dazu auch das Gutachten ON 52, S 9). Erfahrungsgemäss bedarf es eines Zeitablaufes von nahezu einem Jahr, bis der Heilungsprozess von Narben abgeschlossen ist. Dann erst kann beurteilt werden, ob durch einfache und zumutbare chirurgisch-plastische Eingriffe oder durch andere Massnahmen das Erscheinungsbild verbessert werden kann. Auch für die Kosten der Haushaltsführung bedarf es ergänzender Erhebungen, wodurch das Strafverfahren nicht aufgehalten werden konnte. Vielmehr sind die diesbezüglichen Abklärungen einem Zivilverfahren vorzubehalten."
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht würdigte in rechtlicher Hinsicht seine Feststellungen wie folgt:
"Ausgehend von den Feststellungen wollte der Angeklagte AS*** mit dem Messer töten, und verdankt das Opfer sein Überleben ausschliesslich den raschen und zielgerichteten notärztlichen Massnahmen. Ohne das rasche Einschreiten des notärztlichen Teams und der anschliessenden ärztlichen Massnahmen in der Intensivstation des Krankenhauses Feldkirch wäre AS*** an den ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen gestorben.
Der Angeklagte hat den Tod der AS*** in Kauf genommen und sich auch damit abgefunden, dass sie sterben würde. Dem Angeklagten war das Unrecht seiner Tat bewusst und seine Steuerungsfähigkeit war, wenn auch eingeschränkt, gegeben. Daran änderte auch nichts seine im unteren Bereich anzusiedelnde, jedoch klinisch nicht relevante verminderte Intelligenz. Er befand sich nicht in einem Zustand der vollen Berauschung, sondern war durch den Alkoholkonsum leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Auch die bei ihm vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, die durchaus mit der Tat im Zusammenhang steht, schloss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 11 StGB nicht aus. Der Angeklagte hat daher die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB erfüllt, wonach sich strafbar macht, wer einen anderen vorsätzlich zu töten versucht.
In rechtlicher Hinsicht bleibt zu erwägen, ob - wie von der Verteidigung behauptet - beim Angeklagten die Privilegierung des § 76 StGB vorlag, er also lediglich wegen Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 15, 76 StGB hätte verantwortlich gemacht werden dürfen.
Das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreissen lässt, einen anderen zu töten. Mit dieser Strafbestimmung wird somit nicht jeder in einer heftigen Gemütsbewegung verübte und auf einen spontanen Tötungsentschluss beruhende (versuchte) Mord privilegiert, sondern nur jene (heftige) Gemütsbewegung, bei der der Affekt allgemein begreiflich ist. In dieser Begreiflichkeit ist nicht die Tat als solche einbezogen, sondern die Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand. Es ist nur eine solche Gemütsbewegung zu berücksichtigen, die im Verhältnis zu ihrem Anlass allgemein, dh für einen Durchschnittsmenschen - als objektiver Massstab - in dem Sinne verständlich ist, dass dieser sich vorstellen kann, auch er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (SSt 46/49). Eine allgemeine Begreiflichkeit des hochgradigen Affekts ist also nur gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand im Verhältnis zu seinem Anlass auch bei einem durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, dass dieser sich vorstellen könnte, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (öOGH, 05.09.2002, 15 Os 81/02, Kienapfel-Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I. Delikte gegen Personenwerte², § 76 Rz 26). Im Gegensatz zur Heftigkeit des Affekts ist somit an eine allgemeine Begreiflichkeit ein ausschliesslich objektiv-normativer Massstab anzuwenden (Kienapfel-Schroll aaO; Fabrizy StGB8, § 76 Rz 2).
Der Sachverständige kann sich in seinem Gutachten nur dazu äussern, ob und in welcher Gemütsbewegung, allenfalls aufgrund welcher bestimmten Umstände sich derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu töten versucht hat, befand. Ob diese Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, ist eine Rechtsfrage, die der Richter zu prüfen hat (vgl Mayerhofer StGB5, § 76 Rz 7).
Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Angeklagte grundsätzlich selbst vor hatte, seine Kleidung zu holen. Er hatte seinen Schlüssel schon im Januar 2011 abgegeben. Es war vor allem innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre ständig zu Streitigkeiten zwischen ihm und AS*** gekommen, wobei sie ihn auch immer wieder mit Schimpfwörtern wie "Bulla", "Arschloch" etc bedachte. Dies führte auch immer wieder dazu, dass der Angeklagte AS*** weggestossen und Gegenstände nach ihr geworfen hat. Vor allem war dem Angeklagten auch bewusst, dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum aggressiv reagierte. Andererseits war der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auf die Beziehung mit AS*** fixiert und führte das Auseinanderbrechen dieser Beziehung bei ihm zu persönlichen Verletzungen, und hatte er sich von ihr gefühlsmässig noch nicht gelöst.
Selbst wenn man von den Behauptungen des Angeklagten ausginge, dass ihn AS*** am 04.02.2011 wieder beleidigte, so handelte es sich nicht um neue Schimpfwörter, also nicht um eine für ihn neue, unbekannte Situation. Er war schon nach seinen eigenen Angaben des Öfteren mit denselben Schimpfwörtern bedacht worden. Weiters ist festzuhalten, dass die Fixierung des Angeklagten auf die Beziehung mit AS*** im Zusammenhang mit seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur steht. Gerade in Verbindung mit einem erheblichen Alkoholkonsum, wie er zum Zeitpunkt der Tat vorlag, besteht und bestand die konkrete Befürchtung, dass der Angeklagte eine derartige Tat begehen könnte. Nach den Ausführungen und Feststellungen war Anlass der Tat nicht die Beschimpfung des Angeklagten, sondern die Alkoholisierung in Verbindung mit der geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad. Schon diese aus psychiatrischer Sicht erstellte Begründung zeigt auf, dass das Verhältnis zwischen Anlass und Gemütsbewegung auf Faktoren beruht, die aus der Sicht des Durchschnittsmenschen nicht verständlich erscheinen. Zum einen ist angesichts dessen, dass dem Angeklagten seine Aggressivität in Verbindung mit seinem Alkoholkonsum bewusst war, nicht verständlich, dass er sich vor der möglichen Konfrontation mit AS*** bei Abholen seiner Kleider in einen derartigen alkoholisierten Zustand versetzte. Zum anderen liegen die Probleme des Angeklagten auch auf seinen Persönlichkeitsdefiziten und der damit verbundenen krankhaften Fixierung auf die Beziehung mit AS*** , mithin steht die übersteigerte Wahrnehmung des Angeklagten der Annahme entgegen, dass auch ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen in einen solchen heftigen Affekt geraten wäre.
Selbst nach der mit der ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang stehenden Auffassung von Moos in WK² zu § 76 StGB zur Frage der Privilegierung des § 76 StGB bei psychisch abnormem Persönlichkeitsmuster ist § 76 StGB zu verneinen, wenn die alkoholbedingte Reaktion für das allgemeine Empfinden schon psychologisch nicht mehr nachvollziehbar ist. Je höher der Alkoholisierungsgrad, desto mehr laufe der Täter Gefahr, sich von der Begreiflichkeit nach § 76 StGB zu entfernen. So scheide § 76 StGB aus, wenn der Alkoholkonsum missbräuchlich gross oder gefährlich ist und zusätzlich negative Charakterzüge oder Beweggründe entfessle, die im Verhältnis zum Affektanlass als nicht mehr allgemein begreiflich angesehen werden könnten. Insoweit trage der Täter das Risiko seiner Alkoholisierung (Rz 39 zu § 76 StGB in WK²).
Im vorliegenden Fall ist die Alkoholisierung jedenfalls nicht allgemein begreiflich und auch nicht auf anerkennungswerte Gründe zurückzuführen. Selbst nach der Auffassung von Moos verlasse die Eifersucht, Selbstgeltung oder Erniedrigung durch Zurückweisung den Rahmen des § 76, wenn sie "übersteigert" ("krankhaft") ist, sodass ein anderer Mensch von der Art des Täters bei gleichem Anlass und bei gleicher Vorgeschichte mit diesem Schicksal noch ohne den völligen Verlust der Selbstkontrolle fertig geworden wäre (Moos in WK², Rz 40).
Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung zur Heftigkeit und Spontaneität des Affekts, weil schon seine Unbegreiflichkeit gegeben ist."
Zur Strafbemessung führte das Erstgericht ua Folgendes aus:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Zur Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters, und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat, oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat (§ 32 Abs 3 StGB).
Auch beim versuchten Mord beträgt der Strafrahmen grundsätzlich wie bei Vollendung des § 75 StGB in einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang. Dem Angeklagten ist natürlich der Milderungsgrund zugute zu halten, dass die Tat lediglich beim Versuch geblieben ist, auch wenn letztlich die Vollendung der Tat nur durch das ohne sein Zutun erfolgte rasche ärztliche Eingreifen unterblieben ist. Weiters ist beim Angeklagten noch die anzunehmende verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor. Der Angeklagte ist wegen Diebstahls vorbestraft. Ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis des Angeklagten war nicht gegeben. Allerdings liegen auch keine besonderen Erschwerungsgründe vor.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für das Unterschreiten der Untergrenze der Strafdrohung nach § 41 StGB vorliegend die Voraussetzungen keinesfalls gegeben sind. Dafür bedürfte es eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose. Hier zeigt bereits der der gegenständlichen Tat beizumessende Handlungsunwert, dass von einer atypischen leichten Verwirklichung der versuchten Mordtat nicht ausgegangen werden kann. Der Angeklagte hat mehrfach heftig auf sein Opfer eingestochen, und konnte es lediglich durch das rasche Einschreiten des Notarztteams, einer raschen notärztlichen Versorgung und einer raschen Operation gerettet werden. Letztlich liegt als sehr wesentlicher Milderungsgrund nur die verminderte Zurechnungsfähigkeit und der damit einhergehende besondere Gemütszustand vor.
Bei Berücksichtigung der schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint dem Senat eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als schuld- und tatangemessen."
Zur Verurteilung des Angeklagten zur Schadenersatzzahlung sowie zur Entscheidung nach § 21 Abs 1 StGB ergibt sich aus dem erstgerichtlichen Urteil weiter Folgendes:
"Der Zuspruch des Teilschmerzengeldes stützt sich auf § 258 Abs 2 StPO. Mit den weiteren Ansprüchen war die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Nach § 21 Abs 1 StGB ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wer eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und wer nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Zustandes (§ 11 StGB) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
Diese Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 StGB sind gegeben. Beim Angeklagten lag die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat und die - wenn auch eingeschränkte - Steuerungsfähigkeit trotz seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung vor. Er hat die Tat jedenfalls (mitursächlich) unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen, und es besteht nach den Feststellungen die Befürchtung, dass er neuerlich bei einer ähnlichen Konstellation wie im vorliegenden Fall eine Tat begehen könnte, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. So sprach sich der Angeklagte auch gar nicht gegen die Einweisung nach § 21 Abs 2 StPO aus."
Gegen dieses Urteil erhob HB*** Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO und nach § 221 Z 2 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 139). Die Berufung mündete in den Antrag auf Abänderung des Urteils dahin, dass der Angeklagte wegen des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB zu einer schuld- und tatangemessenen Strafe verurteilt, in eventu über ihn eine mildere Strafe verhängt werde. Weiters wurde die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg beantragt. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit ihrer Strafberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 07.02.2012 beiden Berufungen keine Folge und verpflichtete den Angeklagten gemäss § 307 StPO zum Ersatz der mit CHF 1.000,-- bestimmten, jedoch unter einem für uneinbringlich erklärten Kosten des Berufungsverfahrens (ON 160).
Zum Berufungsgrund der materiellen Nichtigkeit nach § 221 Z 2 StPO führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
"Hierzu bringt der Angeklagte in seiner Berufungsschrift ON 139 zusammengefasst vor:
Rechtsrichtig sei die Tat unter das Delikt des versuchten Totschlags nach den §§ 15, 76 StGB zu subsumieren. Insbesondere sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Begreiflichkeit des Affekts zu bejahen. Ein Feststellungsmangel bestehe insofern, als das Erstgericht nicht festgestellt habe, weshalb er in das Haus eingedrungen und was schlussendlich der konkrete Auslöser für seine heftige Gemütsbewegung gewesen sei, die ihn veranlasst habe, mehrere Male auf sein Opfer einzustechen. Dem Erstgericht sei diesbezüglich ein Mangel vorzuwerfen, weil es über diese Sachverhaltslücken hinweggegangen sei, anstatt eine Feststellung zu treffen, dass aufgrund der Erinnerungslücken von Täter und Opfer nicht festgestellt werden könne, was tatsächlich der Tat alles vorausgegangen und was schlussendlich der Auslöser für die Tat gewesen sei. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Tat aufgrund der festgestellten heftigen Gemütsbewegung etwas vorausgegangen sein müsse, das die vorliegende Tat erklären würde. Unabhängig davon, dass die Sachverhaltslücken zu seinen Lasten vom Erstgericht übergangen worden seien, würden auch die vom Gericht getroffenen Feststellungen nur eine Subsumierung unter den Tatbestand des versuchten Totschlags gemäss § 76 StGB zulassen. Der gegenständliche Fall stelle den geradezu klassischen Fall einer Affekttat dar. Die Auffassung des Erstgerichtes, dass die allgemeine Begreiflichkeit des Affekts nicht gegeben sei, werde ausdrücklich bestritten. Das Erstgericht verschweige, wieso seine Reaktion psychologisch nicht nachvollziehbar sein solle. Bestritten werde, dass die bei ihm vorliegende Alkoholisierung nicht begreiflich und auch nicht auf anerkennenswerte Gründe zurückzuführen sei, zumal das Erstgericht hierbei vergesse, dass er, wie vom Erstgericht auch festgestellt, nicht damit gerechnet habe, das Opfer zu Hause anzutreffen. Er habe also nicht getrunken, um sich in der Folge mit dem Opfer betrunken auseinanderzusetzen und im Wissen darum, dass dies böse ausgehen könnte. Er sei stattdessen von der Anwesenheit des Opfers überrascht worden, sodass ihm die Alkoholisierung nicht vorgehalten werden könne.
Bei der Beurteilung der Begreiflichkeit mache das Erstgericht einen grossen Fehler, indem es versuche, die Tat aus eigener Sicht zu begreifen und dabei an seine Grenzen stosse. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen B*** hinzuweisen, aus welchem hervorgehe, dass es bei ihm im Alter von neun bis zehn Jahren über zwei Jahre hinweg zu sexuellen Übergriffen durch den Götte des Stiefvaters gekommen sei, er schon früh ein starkes Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung gezeigt habe, er immer wieder Auffälligkeiten im Bereich der Affektivität der Wahrnehmung und vor allem in den Beziehungen zu anderen gezeigt habe und bei ihm weiter auffällig sein geringes Selbstvertrauen, seine Starrheit im Denken, seine leichte Kränkbarkeit und vor allem sein starkes Bedürfnis nach Anerkennung seien. Leider habe das Kriminalgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zu seiner Persönlichkeit getroffen, was aus strafprozessualer Sicherheit als Feststellungsmangel gerügt werde. Feststellungen zu seiner Persönlichkeit seien wesentlich für die Beurteilung der Begreiflichkeit für die Massstabfigur und damit für die rechtliche Beurteilung. Gehe man von dieser Konstellation bei ihm aus und berücksichtige man, dass bei der Begreiflichkeit des Affekts von einer Massstabfigur auszugehen sei, die ihm entspreche, so gelange man entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes zum rechtlichen Schluss, dass auch ein anderer Mensch mit der gleich verminderten Intelligenz wie er und der ebenso vorhandenen Persönlichkeitsstörung im Falle einer heftigen Beziehungsbeendigung und Zurückweisung durch das Opfer in Verbindung mit dem Alkohol nachvollziehbar in eine heftige Gemütsbewegung geraten hätte können. Von der Begreiflichkeit des Affekts (nicht der Tat) sei demzufolge auszugehen. Auch wenn man die Kasuistik zur allgemeinen Begreiflichkeit in der Rechtsprechung und der Literatur prüfe, gelange man zur Ansicht, dass diese allgemeine Begreiflichkeit zu bejahen sei.
Was den Einfluss des Alkohols auf die Affekttat anbelange, sei auszuführen: Gemäss Moos (WK § 76 Rz 39) könne Alkohol die allgemeine Begreiflichkeit unberührt lassen. Er könne aber die Anwendung von § 76 StGB ausschliessen, wenn er zusätzlich negative Charakterzüge oder Beweggründe entfessle, sodass die Gemütsbewegung nicht mehr begreiflich erscheine. Sofern sich das Erstgericht auf die bei ihm vorhanden gewesene Alkoholisierung stütze, bleibe das Erstgericht schuldig, welche Charakterzüge oder Beweggründe der Alkohol bei ihm entfesselt haben solle. Sollte die Aggressivität gemeint sein, so sei dem Erstgericht entgegenzuhalten, dass es keine Feststellungen zu früheren Körperverletzungen, begangen durch ihn unter Alkoholkonsum, gebe. Ausserdem habe das Erstgericht selbst festgestellt, dass die Zurückweisung des Opfers der Grund für die heftige Gemütsbewegung gewesen sei. Diese Zurückweisung wäre aber aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch bei fehlendem Alkoholkonsum ein Problem gewesen. Diesbezüglich werde hilfsweise ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Die Kasuistik zum Konflikttäter aufgrund der Zurückweisung einer Liebe, welche zur Bejahung der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts führe, passe geradezu perfekt auf den vorliegenden Fall. Insbesondere auf die Kasuistik von xxx im WK sei zu verweisen. Wenn das Erstgericht den Totschlag aufgrund des grausamen Vorgehens ausschliessen wolle, lasse auch das die Kasuistik nicht zu, zumal die Heftigkeit der Handlung für den Affekttäter gerade typisch sei und die Heftigkeit der Tat demnach auch ein klares Indiz dafür sei, dass der Tat eine Affekthandlung anstelle einer geplanten bewussten Affektfremdtötung zugrunde liege. Alles in allem zeige die Kasuistik, dass der gegenständliche Fall den geradezu typischen Fall einer Affekttat darstelle. Wenn man sich in seine Lage hineinversetze, mit samt seiner speziellen Persönlichkeitsstörung, die bewirkt habe, dass er sich in einer krankhaften Weise über seine Beziehung zum Opfer selbst definiert habe, und wenn man weiter seine verminderte Intelligenz, seine leichte Kränkbarkeit und sein mangelndes Selbstwertgefühl berücksichtige, werde die festgestelltermassen vorliegende heftige Gemütsbewegung aufgrund der Zurückweisung und der definitiven Beendigung der Beziehung durch das Opfer durchaus begreiflich. Auch bei einem Vergleich mit den weiteren kürzlich abgeurteilten Mordfällen in Liechtenstein gelange man zum Ergebnis, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen für Totschlag erfüllt seien.
...
Folgendes ist hierzu zu erwägen:
a) Vorab zu den vom Angeklagten an verschiedenen Stellen seiner Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängeln.
Sofern der Angeklagte im Rahmen seiner materiellen Nichtigkeitsrüge einen Feststellungsmangel dahingehend geltend macht, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, weshalb er in das Haus des Opfers eingedrungen sei, und was bei ihm schliesslich die "heftige Gemütsbewegung" ausgelöst habe, die ihn zur Tat veranlasst habe, ist das Rechtsmittel in zweierlei Hinsicht nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt.
Zum einen wird nicht dargelegt, inwiefern die vermisste Feststellung für die rechtliche Subsumtion unter § 76 StGB, wie vom Angeklagten angestrebt, erforderlich sein soll; zum anderen übergeht bzw verschweigt der Angeklagte, dass das Erstgericht zu jenen Umständen, zu denen er die erwähnten Feststellungen vermisst, im angefochtenen Urteil (ON 135 S 6 f) umfassend Feststellungen, wenn auch allenfalls nicht in seinem Sinne, was er allerdings nur mit Schuldberufung rügen kann, getroffen hat (Mayerhofer, StPO5, § 281 Z 9a E 5; Steininger aaO, Teil A: Allgemeine Vorbemerkungen, Rz 25). Hierauf hat die Staatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen.
Auf die in diesem Sinne nicht dem Gesetz gemäss ausgeführte Rechtsrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
Wenn der Angeklagte weiter "aus strafprozessualer Sicherheit in Bezug auf die für die rechtliche Beurteilung wichtigen Elemente der Spontaneität und Kausalität" einen Feststellungsmangel geltend macht, ist zu erwägen, dass zwar die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in dieser Hinsicht für eine abschliessende rechtliche Beurteilung tatsächlich nicht ausreichen, allerdings das Erstgericht dem Angeklagten die Privilegierung des § 76 StGB deshalb versagt hat, weil es - wie im Folgenden zu erwägen sein wird, zu Recht - die "allgemeine Begreiflichkeit" der Gemütsbewegung verneinte, sodass Feststellungen zur abschliessenden rechtlichen Beurteilung dahingehend, ob der Angeklagte im Affekt gehandelt hat, sich also in einer heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreissen lassen, entbehrlich sind.
Wenn der Angeklagte weiter einen Feststellungsmangel rügt, weil das Erstgericht keine ausdrücklichen Feststellungen zu seiner Persönlichkeit getroffen habe, ist die Rechtsrüge wiederum deswegen nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt, weil der Angeklagte verschweigt, dass das Erstgericht, basierend auf dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. B****, umfassende Feststellungen in dieser Richtung getroffen hat (ON 135 S 5 f). Eben dies trifft auch zu, sofern der Angeklagte eine fehlende Feststellung dahingehend rügt, dass bei ihm in Folge der Zurückweisung durch das Opfer eine heftige Gemütsbewegung aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auch dann ausgelöst worden wäre, wenn er nicht alkoholisiert gewesen wäre, hat doch das Erstgericht explizit festgestellt, dass Auslöser für die heftige Gemütsbewegung beim Angeklagten die bei diesem vorliegende Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit dessen Alkoholisierung war (ON 135 S 7). Hierbei konnte sich das Erstgericht auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. B**** (ON 75 iVm ON 130 S 24 ff) stützen, welches zudem, entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten, an der angegebenen Stelle gerade keine Grundlage für die vom Angeklagten gewünschte Feststellung bietet, sodass eine solche Feststellung aufgrund der Verfahrensergebnisse jedenfalls auch nicht indiziert war (Mayerhofer aaO, § 281 Z 10, E 9a, mit Rechtsprechungsnachweisen). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann der Angeklagte nur im Wege einer Schuldberufung bekämpfen, nicht aber mittels Geltendmachung eines Feststellungsmangels im Rahmen seiner auf § 221 Z 2 StPO gestützten Nichtigkeitsberufung.
b) Rezipiertes Recht ist nach ständiger - auch vom StGH gestützter - Rechtsprechung des OGH so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des obersten Gerichtes im Ursprungsland, mit Bezug auf das StGB also der Rechtsprechung des öOGH, entspricht.
Der Angeklagte stützt seine auf das Tatbestandsmerkmal der "allgemeinen Begreiflichkeit" fokussierte Rechtsrüge v.a., ja sogar ausschliesslich, auf die von Moos im Wiener Kommentar vertretene Rechtsmeinung. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass diese vom öOGH nicht vorbehaltlos geteilt, in bestimmten Fragen sogar abgelehnt wird.
Dies vorausgeschickt ist vorab zu erwägen, dass an die allgemeine Begreiflichkeit ein ausschliesslich objektiv-normativer Massstab anzulegen ist. Es kommt darauf an, ob ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch mit vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung, wie sie § 76 StGB voraussetzt, geraten würde. Diese Massfigur muss sich zudem dem individuellen Täter möglichst annähern, ihm also hinsichtlich sozialer Stellung, Lebenskreis, Alter, Gesundheit, Beruf, Bildung, Herkunft usw gleich gedacht werden. Nicht die Tat-Reaktion selbst, sondern die Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand, muss allgemein verständlich sein und unterliegt der rechtsethischen Bewertung (öOGH 15 Os 154/92; SSt 46/49; JBl 1988, 330; JBl 1986, 261; uva). Insofern ist den Rechtsausführungen des Angeklagten zuzustimmen.
Nicht geteilt werden kann allerdings die Rechtsauffassung des Angeklagten, was die rechtliche Wertung seiner als "geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad" gemäss § 21 Abs 2 StGB zu wertende Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt anbelangt.
Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, mangelnde Beherrschung, gesteigerte Aggressivität oder verwerfliche Leidenschaften oder Neigungen oder ein psychisch abnormes Persönlichkeitsbild als Ursache der Gemütsbewegung schliessen die Unterstellung der Tat dem § 76 StGB aus; dh dass der Täter für unter dem charakterlichen Niveau der Massfigur liegende Charaktereigenschaften zu haften hat (Mayerhofer aaO § 76 E 10a mwN; L/St³, § 76 Rz 12; Fabrizy, StGB10, § 76 Rz 2; LSK 1978/1999; EvBl 1976/119; öOGH 25.10.1979, 12 Os 134/79; JBl 1986, 261; JBl 1988, 330).
Nicht jede psychische Abnormität per se schliesst die allgemeine Begreiflichkeit aus. Eine sittlich-rechtsethisch verständliche Affekthandlung kommt bei einer Psychopathie des Täters allerdings nur dann in Frage, wenn in der zur Tat führenden Ausgangssituation auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch zwar von der Art des Täters, jedoch ohne dessen psychopathischen Zustand, in einen gleichgelagerten tiefgreifenden Affekt hätte geraten können (öOGH 21.09.1999, 14 Os 111/99; Kienapfel/Schroll aaO § 76 Rz 30 f). Ist der Affekt nur auf eine Enthemmung nach Alkohol-, Suchtgift- und Medikamentenkonsum in Verbindung mit der abnormen Persönlichkeit zurückzuführen, ist er nicht allgemein begreiflich (öOGH 03.07.1997, 15 Os 72/97).
Auch Moos tritt im Übrigen der herrschenden Rechtsprechung grundsätzlich dahingehend bei, dass bei Vorliegen einer Psychopathie beim Täter § 76 StGB nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangt, wenn in der betreffenden Situation auch ein Mensch ohne solche schweren Persönlichkeitsstörungen in einen so tief greifenden Affekt hätte geraten können wie ihn § 76 StGB verlangt, und weiter, dass chronischer Alkoholismus den ausgeprägten Psychopathien gleich steht sowie schliesslich der Täter desto mehr Gefahr läuft, sich von der Begreiflichkeit nach § 76 StGB zu entfernen, je höher der Alkoholisierungsgrad ist (Moos, WK-StGB, § 76 Rz 38 aE u Rz 39).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall stellt sich daher die Rechtsfrage, ob die "heftige Gemütsbewegung" des Angeklagten nach dem anzulegenden individualisierten objektiv-normativen Massstab allgemein begreiflich, also sittlich verständlich bzw rechtsethisch verhältnismässig gewesen wäre, wenn man dessen Persönlichkeitsstörung (verbunden mit einer Alkoholabhängigkeit) sowie dessen Alkoholisierung im Tatzeitpunkt unberücksichtigt lässt.
Dies ist nach der dargestellten Rechtslage zu verneinen. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und AS*** war seit dem 01.01.2011, also im Tatzeitpunkt seit mehr als einem Monat, faktisch beendet, nachdem der Angeklagte der AS*** deren Wohnungsschlüssel abgegeben hatte und es bis zum Tatzeitpunkt zu keinen weiteren Kontakten mehr gekommen war. Der Affekt, in welchen der Angeklagte angesichts des - als Folge einer beendeten Liebesbeziehung nicht weiter ungewöhnlichen - Umstandes, dass AS*** ihm (noch einmal) deutlich machte, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle und ihm den Zugang zu ihrer Wohnung verweigerte, geriet, ist rechtsethisch nicht mehr verhältnismässig. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass es schon früher und wiederholt in der seit 2005 andauernden Beziehung zwischen dem Angeklagten und AS*** zu Unterbrüchen gekommen war. Ein nicht alkoholisierter, "durchschnittlich rechtstreuer" bzw "mit den rechtlich geschützten Werten verbundener" Mensch ohne Persönlichkeitsstörungen wie sie beim Angeklagten vorliegen, würde sich, falls er sich in der gleichen - im Zuge einer gescheiterten Liebesbeziehungen sozial normalen - Situation wie der Angeklagte befände, nicht zu der völlig übersteigerten Reaktion hinreissen lassen, seinen ehemaligen Partner zu töten bzw auf diesen mit Tötungsvorsatz mit einem Messer einzustechen.
Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn AS*** den Angeklagten tatsächlich, was aber vom Erstgericht gar nicht festgestellt wurde, dessen Verantwortung entsprechend mit Schimpfwörtern ("Wichser", "Arschloch", "Trottel" etc) beschimpft oder ihn dadurch beleidigt hätte, dass sie seine Manneskraft bzw seine Fähigkeiten als Liebhaber in Abrede gestellt hätte, und der Affekt beim Angeklagten daher nicht zur Folge des Umstandes, dass AS*** ihm (noch einmal) deutlich machte, dass sie mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle und ihm den Zugang zu ihrer Wohnung verweigerte, gewesen, sondern zusätzlich auch durch solche Beleidigungen ausgelöst worden wäre. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte diese verbalen Provokationen der AS*** , nachdem er sich vor der Begegnung mit dieser schwer alkoholisiert hatte, dadurch selbst provoziert bzw verschuldet hätte (Moos aaO, § 76 Rz 47), dass er, obwohl diese ihm, nachdem die Beziehung schon seit mehr als einem Monat beendet war, (noch einmal) deutlich machte, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte und ihn aufforderte zu gehen, dieser Aufforderung nicht nachkam, sondern sogar gegen deren Willen in ihre Wohnung eindrang. Schliesslich wäre auch noch zu berücksichtigen, dass es während aufrechter Beziehung des Angeklagten mit AS*** wiederholt, v.a. auch unter Alkoholeinfluss, zu verbalen (und tätlichen) Auseinandersetzungen gekommen war, bei welchen AS*** den Angeklagten wiederholt in gleicher Weise beschimpft hatte, sodass diese Beleidigungen für ihn kein Novum darstellten und der Angeklagte weiter um sein im alkoholisierten Zustand erhöhtes Aggressionspotential bei solchen Auseinandersetzungen mit AS*** wusste. Nach den vorstehend generell erwogenen rechtlichen Massstäben wäre daher auch bei Annahme, dass AS*** den Angeklagten tatsächlich verbal beleidigt hätte, dessen übersteigerte Reaktion nicht mehr allgemein begreiflich, weil die vom Angeklagten in den Raum gestellten Beleidigungen angesichts der Vorgeschichte der Beziehung zu AS*** bei einem durchschnittlich Rechtstreuen keinen Tötungsaffekt ausgelöst hätten (öOGH 11.11.1997, 14 Os 130/97)."
Anschliessend legte das Fürstliche Obergericht in S 52-58 seines Urteiles dar, weshalb es die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld für unbegründet hielt.
Die Schuldberufung hatte die Feststellungen bekämpft, dass der Angeklagte fallweise auch insoweit tätlich reagiert habe, dass er AS*** geschubst und Gegenstände nach ihr geworfen habe (ON 135 S 4), dass nicht erwiesen sei, dass AS*** ihn neuerlich, wie in sonstigen Streitigkeiten davor, beschimpft habe (ON 135 S 6), dass Beleidigungen der AS*** , selbst wenn solche vorgekommen seien, für die heftige Gemütsbewegung des Angeklagten nicht ursächlich gewesen seien (ON 135 S 7), dass der Angeklagte geäussert habe, dass AS*** nun sterben solle (ON 135 S 7) sowie, dass AS*** nicht wahrgenommen habe, dass der Angeklagte mit einem Messer auf sie eingestochen habe (ON 135 S 8).
Seine Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche hatte der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Erstgericht bleibe jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb der Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld von CHF 5.000,-- zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf Art 43 LV mangle es dem angefochtenen Urteil insofern an einer rechtsgenüglichen Begründung und mute das angefochtene Urteil diesbezüglich willkürlich an, zumal das Erstgericht auch jegliche Begründung dafür schuldig geblieben sei, weshalb gerade CHF 5.000,-- und nicht ein anderer, darüber hinausgehender, Teilschmerzengeldbetrag zugesprochen wurde. Auch fehle es für den Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrages an einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage, insbesondere an einem Sachverständigengutachten zu den von der Privatbeteiligten erlittenen Schmerzen (komprimierten Schmerzperioden). Das angefochtene Urteil erschöpfe sich in einem Verweis auf die Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO. Dies stelle keine rechtsgenügliche Begründung für den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes dar.
Dieses Vorbringen hielt das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für unberechtigt:
"Falls der Schade, den jemand erleidet, durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, hat ihm der Schädiger eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu ersetzen (§ 1324 Abs 2 ABGB). Genugtuung ist die Wiedergutmachung immaterieller Unbill. Ihr Zweck besteht darin, durch pekuniäre Leistung dem Verletzten einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens zu bieten, Insoweit hat die Genugtuung einen subjektiven Einschlag. Die zugesprochene Geldsumme soll dem Betroffenen die Möglichkeit bieten, sich für die erlittene Unbill, die Beeinträchtigung des Daseins, eine Kompensation zu verschaffen. Soweit gegenständlich relevant, kommt der Bestimmung des § 1325 ABGB, wonach derjenige, welcher einen anderen am Körper verletzt hat, diesem über Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen hat, teilweise die gleiche Funktion zu, soll doch auch diese Bestimmung die Deckung des erlittenen Ungemachs des Verletzten sowohl im körperlichen als auch im seelischen Bereich ermöglichen (LES 1984, 9; LES 1994, 6).
Es kommt daher nicht ausschliesslich auf die von der Privatbeteiligten komprimiert erlittenen Schmerzen ("Schmerzperioden"), sondern auf die von ihr insgesamt erlittene (körperliche und seelische) Unbill an.
Die vom Erstgericht festgestellten, vom Angeklagten der Privatbeteiligten AS*** auf äusserst brutale und damit traumatisierende Art und Weise zugefügten massivsten Verletzungen, welche diese dem Tode sehr nahe brachten, rechtfertigen unter Bedachtnahme auf die §§ 1324 Abs 2, 1325 ABGB den Zuspruch eines Teil-Entschädigungsbetrages in Höhe von CHF 5.000,-- jedenfalls alleine schon aufgrund des konkreten Tatherganges und des Verletzungsbildes, ohne dass auch noch eine medizinisch gutachterliche Feststellung komprimierter Schmerzperioden erforderlich wäre."
Zu den Strafberufungen ergibt sich über die Wiedergabe des jeweiligen Vorbringens der Rechtsmittelwerber hinaus aus dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes im Wesentlichen Folgendes:
"Der Strafberufung des Angeklagten ist vorweg entgegenzuhalten, dass das Erstgericht dessen Vorstrafe zwar erwähnt, diese aber entgegen den Berufungsausführungen tatsächlich (zu Recht, weil nicht einschlägig) nicht als erschwerend berücksichtigt hat, sondern deren Erwähnung vielmehr zur Begründung der Nichtannahme des Milderungsgrundes von § 34 Abs 1 Z 2 StGB dienen sollte. Der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB steht die Vorstrafe des Angeklagten wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB in Verbindung mit dessen (auf einer Alkoholabhängigkeit beruhendem) übermässigen Alkoholkonsum während der vergangenen zwei Jahre entgegen (Mayerhofer StPO5, § 34 E 8b u 11h). Sofern der Angeklagte die Anwendung der Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 11 und 13 StGB reklamiert, ist zu erwägen, dass das Erstgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt ebenso wie den Umstand, dass die Tat lediglich beim Versuch geblieben ist, als strafmildernd explizit berücksichtigt hat. Von einem reumütigen Geständnis und/oder einer der Wahrheitsfindung dienenden Aussage des Angeklagten, und damit der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB kann tatsächlich keine Rede sein. Der Angeklagte hat weder jemals die Tat zugegeben noch Schuldeinsicht gezeigt, sondern bestand seine Verantwortung im Wesentlichen darin, dass er entweder angab, sich bezüglich der eigentlichen Tat an nichts mehr erinnern zu können, oder darin, dass er hierzu widersprüchliche Angaben machte. Der vom Angeklagten weiter angerufene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB greift nicht. Wie bereits ausführlich erwogen, ist der Affekt des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht "allgemein begreiflich". Der Hinweis des Angeklagten auf die in anderen Mordfällen verhängten Strafen ist schon deswegen nicht zielführend, weil bei der Strafzumessung auf die Besonderheit eines jeden Falles abzustellen ist (Mayerhofer, StPO5, § 32 E 5).
Dem Angeklagten kommt allerdings der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 16 StGB zugute. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach der Tat zu dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter beim ASD begeben und dann, nachdem dieser ihm erklärte, dass er die Landespolizei verständigen werde, in dessen Büro das Eintreffen der Polizeibeamten abgewartet, welche ihn sodann ohne Weiteres in Gewahrsam nehmen konnten.
Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Strafberufung insofern im Recht, als sie den Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB geltend macht. Grausam iS des § 33 Z 6 StGB handelt, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufügt. Der durch die besondere Brutalität der Tathandlung charakterisierte Erschwerungsgrund stellt primär auf den Handlungsunwert ab und ist dem Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit zuzurechnen. Für das Opfer qualvoll im Sinne dieser Bestimmung sind körperliche oder seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden (Ebner, WK-StGB, 45. Lfg, § 33 Rz 21 f). Der Angeklagte stach mit grosser Energie wiederholte Male auf die wehrlose AS*** ein und fügte ihr dadurch, nachdem er ihr schon zuvor durch körperliche Gewalt eine schwere Verletzung (einen verschobenen Nasenbeinbruch) zugefügt hatte, ganz erhebliche, lebensbedrohende Schnitt- und Stichverletzungen zu (ua eine Eröffnung des Herzbeutels, eine Verletzung des linken Lungenflügels sowie einen Durchstich einer Rippe). Die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes gemäss § 33 Z 6 StGB ist daher gerechtfertigt.
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe erweist sich demnach bei Berücksichtigung der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe des §§ 33 f StGB sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte der Strafzumessung - auch unter Bedachtnahme auf die "schwierige Kindheit" des Angeklagten und ungeachtet des Umstandes, von welchem genauen Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt man ausgeht - bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen 10 und 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe insgesamt als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass sowohl eine Reduzierung als auch eine Erhöhung des Strafmasses zu unterbleiben hat.
Eine ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB scheitert schon daran, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe auch bei zusätzlicher Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 16 StGB nicht beträchtlich überwiegen, wie dies von § 41 StGB gefordert wird. Zu berücksichtigen sind nämlich nicht nur die besonderen Milderungs- bzw Erschwerungsgründe der §§ 33 f StGB, sondern der Unrechtsgehalt der Tat und alle nach den Grundsätzen für die Strafbemessung gemäss § 32 Abs 2 StGB bedeutsamen Momente. Dass demnach die konkrete Tat des Angeklagten bzw deren Schuld für sich alleine bereits als derart weit unter der Norm liegend anzusehen wäre, dass selbst die gesetzliche Mindeststrafe von zehn Jahren gemäss § 75 StGB als überhöht angesehen werden müsste (L/St³, § 41 Rz 5), kann nicht gesagt werden."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit unter Geltendmachung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Zif 2 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.
Materielle Nichtigkeit nach § 221 Zif 2 StPO macht die Revision mit folgendem wesentlichen Vorbringen geltend:
Das Berufungsgericht habe, wie schon das Fürstliche Land- als Kriminalgericht, den Sachverhalt rechtsirrig als das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB statt richtig als jenes des versuchten Totschlages nach §§ 15, 76 StGB qualifiziert. Zu Unrecht sei jeweils die allgemeine Begreiflichkeit der Gemütsbewegung verneint worden. Wenn das Obergericht ausführe, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten verbunden mit seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt eine allgemeine Begreiflichkeit ausschliesse, sei dem entgegenzuhalten, dass nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung weder Persönlichkeitsstörungen noch eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt die allgemeine Begreiflichkeit des Affekts von vorneherein ausschliessen würden. Darauf verweise selbst das Obergericht in S 49 seines Urteiles. Zu diesem Vorbringen verweist die Revision nicht nur auf mit Aktenzeichen individualisierte Judikate des öOGH, sondern auch auf die allgemeinen sowie auch verschiedene Sachverhaltsvarianten berücksichtigenden Darlegungen von Moos (in WK-StGB § 76 Rz 38 f).
Die Frage, ob der heftige Affekt beim Revisionswerber für die Massfigur, welche über keine psychische Störung und Alkoholisierung verfüge, verständlich werde, werde vom Obergericht nur unzureichend erörtert. Es stütze seine Beurteilung, dass sich ein nicht alkoholisierter, durchschnittlich rechtstreuer Mensch ohne Persönlichkeitsstörungen, wie sie beim Angeklagten vorliegen, nicht zu der völlig übersteigerten Reaktion hinreissen lassen würde, seine Lebenspartnerin zu töten bzw zu töten zu versuchen, einzig allein auf die Argumente, dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und AS*** zum Tatzeitpunkt seit mehr als einem Monat faktisch beendet gewesen sei, der Angeklagte den Wohnungsschlüssel abgegeben habe und es seither zu keinen weiteren Kontakten zu AS*** gekommen sei. Diese Begründung sei spekulativ und falsch. Das Obergericht widerlege die Beachtlichkeit des von ihm angeführten Grundes für das Nichtvorliegen der Begreiflichkeit schon mit dem Hinweis, dass es in der seit 2005 dauernden Beziehung zwischen dem Angeklagten und AS*** wiederholt zu Unterbrüchen gekommen sei. Hiezu beziehe sich das Obergericht auf diesbezügliche Feststellungen des Landgerichtes. Wenn die Beziehung in den zwei Jahren vor der Tat durch schwierige Zeiten gegangen sei, sich die Partner immer wieder zerstritten und getrennt hätten und es überhaupt seit 2005 immer wieder zu Unterbrüchen in der Beziehung gekommen sei, erweise sich der obergerichtliche Schluss, dass der heftige Affekt zufolge der Zurückweisung durch AS*** schon deshalb nicht allgemein begreiflich sei, weil die Beziehung zum Angeklagten seit 01.01.2011 faktisch beendet gewesen sei, als unzulässig. Vielmehr hätte gerade die Tatsache, dass es vor der Tat immer wieder zu Unterbrüchen der Beziehung gekommen sei, beim Angeklagten die Hoffnung erwecken können, dass die Beziehung ein weiteres Mal gerettet werden könnte. Dies habe der Angeklagte versucht, als er AS*** wider Erwarten zu Hause angetroffen habe. Im Gegensatz zu den obergerichtlichen Ausführungen sei eher die Annahme zulässig, dass der Angeklagte aufgrund der Zurückweisung der AS*** gemerkt haben müsse, dass dieses Mal die Beziehung nicht mehr zu retten und somit definitiv beendet sei. Aufgrund dessen in Verbindung damit, dass AS*** ihn schroff zurückgewiesen und gar mit der Polizei gedroht habe, sei der Angeklagte so zornig geworden, dass bei ihm "alle Dämme" gebrochen und er die Tat begangen habe. Auch wenn zufolge der beiderseitigen Erinnerungslücken Feststellungen zu den gegenseitigen Äusserungen der AS*** und des Angeklagten fehlten, sei die Annahme lebensfremd, dass die Äusserungen der AS*** keine Auswirkungen auf den Zorn des Revisionswerbers gehabt hätten. Damit sei es leicht verständlich, dass ein solcher Streit über herauszugebende persönliche Effekten und über das Beziehungsende samt Drohung mit der Verständigung der Polizei zu einem begreiflichen Affektzustand, also zu einer (zu ergänzen: allgemein) begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, geführt haben könne. Zwischenfazit sei somit, dass entgegen der unzulässigen Begründung des Obergerichtes eine durchschnittlich rechtstreue Massfigur aufgrund der Zurückweisung durch AS*** in einen heftigen Affekt geraten konnte.
In der Folge trägt die Revision (unter Pkt 1.1.5.) allgemeine Ausführungen zur (heftigen) Gemütsbewegung iSd § 76 StGB sowie zur (Rechts-)Frage deren allgemeinen Begreiflichkeit vor. Daran knüpft das Rechtsmittel die Frage, ob nicht auch bei der verfahrensgegenständlichen Konstellation die Erregung (der Affekt) des Revisionswerbers verständlich sei, der nach Aufsuchen des Hauses seiner früheren Lebensgefährtin zwecks Abholung persönlicher Gegenstände dort unverhofft die frühere Partnerin antrifft und hiebei feststellen muss, dass seine frühere Partnerin ihre (frühere) Beziehung für definitiv beendet sieht, ihn nicht in das Haus lässt oder gar mit der Polizei droht. Diese Konstellation verwirkliche geradezu einen typischen Fall einer Affekttat, und zwar unabhängig von der Persönlichkeitsstörung und der Alkoholisierung des Angeklagten. In diesem Sinn halte auch Mayerhofer fest, dass sich der typische Totschlag aus Anlass des Bruches einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ereigne, "so etwa, wenn der Mann den letzten Versuch unternommen hat, die Frau zu bewegen, zu ihm zurückzukehren (...). Seine Verzweiflungstat in dieser heftigen Gemütsbewegung ist allgemein verständlich im Sinn des § 76 StGB" (Christoph Mayerhofer, Mord und Totschlag in Österreich, ÖJZ 1980, S 293).
Zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunktes verweist die Revision auf weitere Literaturstellen und Judikate des öOGH. Überhaupt habe es als gerichtsnotorisch zu gelten, dass das Beenden einer Beziehung für den anderen Partner eine tiefgreifende Krise auslösen könne, die ihm sozusagen den Boden unter den Füssen wegziehe. Es sei auch nicht pathologisch, dass man sich durch eine Beziehung definiere, gerade dann, wenn diese länger als fünf Jahre gedauert habe. Deshalb sei es auch weder der Persönlichkeitsstörung noch der hohen Alkoholisierung des Angeklagten zuzuschreiben, wenn ihn die harsche Zurückweisung durch AS*** in einen heftigen Affekt, sei es Zorn oder Verzweiflung, versetzt habe. Die vom Gericht unrichtig beantwortete Frage, ob eine rechtstreue Massfigur sich vorstellen könne, in einer ähnlichen Situation ebenfalls in einen heftigen Affekt zu geraten, müsse demnach bejaht werden. Die relevierte Begreiflichkeit sei zB auch im Falle einer Tötung durch 18 Messerstiche nicht ausgeschlossen worden. Es sei auch sittlich verständlich, dass ein Durchschnittsmensch in eine Affektkrise gerät, wenn ihm nach länger währenden Beschimpfungen und Demütigungen ohne konkreten Anlass durch eine Kündigung die Existenzgrundlage entzogen werde.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass Liechtenstein im Gegensatz zur Schweiz nicht über eine Dreiteilung bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten unterscheide, nämlich zwischen Totschlag, vorsätzlicher Tötung und Mord. Tötungsdelikte seien in Liechtenstein allein unter die Tatbestände des Totschlages (§ 76 StGB) und des Mordes (§ 75 StGB) zu subsumieren. Dies habe zur Folge, dass bei einem Grenzfall zwischen Totschlag und vorsätzlicher Tötung in der Schweiz regelmässig auf eine Strafe zwischen 5 bis 10 Jahren erkannt werde. Das Delikt der vorsätzlichen Tötung hingegen sehe eine Strafe von mindestens fünf Jahren vor, das des Totschlages hingegen einen Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren. Die Verneinung der allgemeinen Begreiflichkeit habe somit in Liechtenstein bezüglich der anzuwendenden Strafrahmen schwerwiegendere Konsequenzen. Dieser unbefriedigenden vom Gesetzgeber zu verantwortenden Situation könne die Judikatur dadurch entgegenwirken, dass sie entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in einem Grenzfall zu Gunsten dessen Angeklagten von der Begreiflichkeit der Gemütsbewegung ausgehe.
Die Revision wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche macht unter Verweis auf die Berufungsschrift ON 139 geltend, das Erstgericht habe nicht begründet, weshalb es der Privatbeteiligten ein Teilschmerzengeld von CHF 5.000,-- zuerkannt habe. Diesen Mangel habe das Fürstliche Obergericht nicht behoben. Bei Beachtung des verfassungsrechtlich statuierten Anspruches auf Begründung hätte hingegen das Obergericht darlegen müssen, weshalb ein Schmerzengeld oder eine Genugtuung von zumindest CHF 5.000,-- angemessen sei. Diese Angemessenheit hätte durch Heranziehung von Rechtsprechung oder durch eine Rechenformel begründet werden können. Zufolge Missachtung dieser Begründungspflicht wisse der Revisionswerber nicht, weshalb gerade ein Betrag von CHF 5.000,-- zugesprochen worden sei. Er könne nicht ausschliessen, dass sich das Gericht bei Festlegung dieses Betrages nicht von unsachlichen Motiven leiten habe lassen, zumal hiezu ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wird zusammengefasst wie folgt begründet:
Entgegen dem Obergericht komme dem Angeklagten trotz seiner Verurteilung wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB der Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels (Unbescholtenheit) zugute. Hiezu beruft sich die Revision auf 12 Os 101/97 des öOGH. Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 liege vor, weil der Angeklagte durch seine umfassenden Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Eine teilweise fehlende Erinnerung an das Tatgeschehen könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Mildernd wirke sich weiters aus, dass der Angeklagte sich durch eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zur Tat hinreissen habe lassen. Jedenfalls wirke sich zu seinen Gunsten die vom Sachverständigen konstatierte heftige Gemütsbewegung aus. Auch seine durch sexuellen Missbrauch geprägte Kindheit in Verbindung mit dem Selbstmord seines nicht leiblichen Vaters und der Ermordung seines Bruders sei ihm als Milderungsgrund eine schwierige Kindheit zugute zu halten. Ausgehend von somit insgesamt sieben besonderen Milderungsgründen sei als schuld- und tatangemessene Sanktion die Strafe an der Untergrenze von 10 Monaten des Strafrahmens festzusetzen. Diese ergebe auch ein Vergleich mit dem vor nicht allzu langer Zeit abgeurteilten "Gymnasiummord", der mit einer 12-jährigen Freiheitsstrafe geahndet worden sei.
Abschliessend behauptet die Revision das Vorliegen der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB und verwies hiezu auf die Kommentarstelle Flora in WK-StGB § 41 Rz 2, wonach bei Konflikt- und Verzweiflungstaten, welche nach der Rechtsprechung die Voraussetzung der Privilegierung nicht erfüllen, mit der ausserordentlichen Strafmilderung korrigierend eingegriffen werden könne. Hiebei könne auch ein, wie vorliegend der Fall, seelischer Ausnahmezustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt herangezogen werden. In Anwendung des § 41 StGB erweise sich somit eine Freiheitsstrafe von etwa 8 Jahren als schuld- und tatangemessen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Gegenäusserung mit folgender wesentlicher Begründung der Revision keine Folge zu geben:
Materielle Nichtigkeit gemäss § 221 Z 2 StPO haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Der Revisionswerber verkenne, dass die Ursache der Gemütsbewegung sittlich verständlich sein müsse. Nur dann, wenn dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden könne, dass er in den Ausnahmezustand geraten ist, könne die Gemütsbewegung allgemein begreiflich sein. Hiezu beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Leukauf/Steininger (Komm³ § 76 Rz 12 mwN) und auf Judikate des öOGH. Der Alkoholisierungsgrad des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sei ihm sittlich vorzuwerfen, habe er doch schon am Beginn des Tages mit dem Alkoholkonsum begonnen und diesen während des Tages fortgesetzt. Auch eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung sei nicht allgemein begreiflich. Der Revision entgegen seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes in S 50 seines Urteiles nicht zu beanstanden, wonach der Affekt des Angeklagten nicht mehr allgemein begreiflich sei, weil seine Beziehung zu AS*** schon mehr als ein Monat vor dem Tatzeitpunkt faktisch beendet worden sei, er den Wohnungsschlüssel an AS*** ausgefolgt und bis zum Tatzeitpunkt mit dieser keinen weiteren Kontakt mehr gehabt habe. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass im Falle einer beendeten Beziehung ein Partner (noch einmal) deutlich mache, mit dem anderen nichts mehr zu tun haben zu wollen und ihm den Zugang zur Wohnung verweigert. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei der Affekt nicht allgemein begreiflich. Die auch der ständigen Rechtsprechung und Lehre in Österreich entsprechende Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes sei schlüssig und nachvollziehbar. Die dagegen abzielende Argumentation der Revision sei unbehelflich.
Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei dem Angeklagten den Wohnungsschlüssel am 01.01.2011 abgenommen habe, weitere Kontakte zu AS*** gefehlt hatten, habe der Revisionswerber unter Berücksichtigung der Heftigkeit der Auseinandersetzung vom 01.01.2011 davon ausgehen müssen, dass die Beziehung endgültig beendet und nicht mehr "zu kitten" sei. Sollte der Angeklagte dies erst unmittelbar vor der Tat erfasst haben, sei der heftige Affekt nicht mehr allgemein begreiflich, habe doch eine rechtstreue Person auf diese Situation nicht mit Gewalt reagiert, zumal auch mit einer solchen Antwort der AS*** zu rechnen gewesen sei. Der alkoholisierte Zustand des Angeklagten zufolge schon frühmorgendlichen Alkoholkonsums wirke sich nicht entlastend aus.
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers wäre ein "Massfigurenmensch" bei den festgestellten Umständen nicht in eine heftige Gemütsbewegung, somit in einen zornigen Erregungszustand, geraten. Der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass AS*** im Hinblick auf ihre langjährigen Erfahrungen mit ihm und die heftige Auseinandersetzung vom 01.01.2011 dem alkoholisierten Angeklagten den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern wird. Das von der Revision hiezu ins Treffen geführte Schulbeispiel (Ehemann erwischt Ehefrau "in flagranti" mit einem anderen Mann) sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, müsse doch der Ehemann nicht damit rechnen, zu Hause seine Ehefrau im Bett mit einem anderen Mann anzutreffen. Der Revisionswerber hingegen habe nach Abnahme des Schlüssels zur Wohnung der AS*** und der wochenlangen "Funkstille" davon ausgehen müssen, dass ihm AS*** nicht verzeiht und die Beziehung definitiv beendet ist. Somit liege insgesamt geradezu ein typischer Fall einer fehlenden Affekttat im Sinn des § 76 StGB vor. Die Revisionsausführungen zur Rechtslage in der Schweiz seien unbeachtlich. Zudem lasse sich auch der Schweizer Rechtslage nicht entnehmen, dass bei einem von der Revision dargestellten "Grenzfall" im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten mit einer Verurteilung wegen Totschlags nach § 76 StGB statt wegen Mordes nach § 75 StGB vorzugehen sei. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sei gemäss Art 6 Abs 2 EMRK im Strafverfahren mit einem mathematischen Axiom gleichzusetzen, das keiner Herleitung durch Rechtsvergleichung bedürfe. Zudem verwirkliche der festgestellte Sachverhalt entgegen der Revision keinen "Grenzfall", vielmehr habe der Revisionswerber, wie schon ins Treffen geführt, damit rechnen müssen, dass auch im Falle eines Zusammentreffens mit AS*** diese sich nicht mehr mit ihm versöhnen und die Beziehung nicht wieder aufnehmen werde.
Zur Revision wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche habe sich die Staatsanwaltschaft nicht zu äussern. Das Vorbringen des Revisionswerbers erscheine jedoch widersprüchlich, wonach er einerseits seine Tat bereue, andererseits die Zuerkennung des Teilschmerzengeldbetrages von CHF 5.000,-- auch noch in dritte Instanz bekämpfe und die Begründung für diese Verpflichtung bemängle.
Bei der Gewichtung der Erschwerungs- und Milderungsgründe komme es entscheidend nicht auf deren Anzahl, vielmehr auf die Bedeutung der einzelnen Strafzumessungsgründe an. Auch in dieser Hinsicht sei das angefochtene Urteil nicht zu bemängeln.
Der urgierte Milderungsgrund des ordentlichen Lebenswandels gemäss § 34 Z 2 StGB komme dem Angeklagten nicht zugute. Dass die Vorstrafe nicht einschlägig sei, hindere lediglich die Annahme der Unbescholtenheit nach § 34 Z 2 StGB. Zudem sei der Lebenswandel des Revisionswerbers während der letzten zwei Jahre vor der Tat durch exzessiven Alkoholkonsum und häufige Streitigkeiten, welche auch mehrmals eskaliert seien und zur Sachbeschädigung geführt hätten, geprägt. Das Obergericht habe auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu Recht verneint, habe doch die Aussage des Angeklagten nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Vielmehr seien diese Angaben in sich widersprüchlich und in der Behauptung einer fehlenden Erinnerung an das Tatgeschehen unglaubwürdig.
Der Milderungsgrund des § 34 Z 8 StGB liege ebenfalls nicht vor. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe könne trotz nur eines Erschwerungsgrundes nicht gesprochen werden, weil es hiebei nicht auf die Anzahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe, sondern auf deren Gewicht ankomme. Auch mit dem von der Revision angestellten Vergleich mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren abgeurteilten Mord sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, kenne doch der Revisionswerber die hiefür entscheidenden Strafzumessungsgründe lediglich vom Hörensagen.
Unzutreffend behaupte die Revision auch das Vorliegen der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung der Tat nach § 41 StGB. Diese könne nämlich nur bei atypisch leichten Fällen zur Anwendung kommen. Der Anwendung dieser Bestimmung stünde auch das Fehlen der hiefür erforderlichen begründeten Aussicht entgegen, dass der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Hiebei sei auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäss § 21 Abs 2 StGB zu berücksichtigen. Schon daraus ergebe sich das Fehlen der von § 41 StGB geforderten günstigen Legalprognose.
Der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft widerspricht der Angeklagte in seiner Äusserung, in der er jedoch weitgehend sein Revisionsvorbringen wiederholt. Unter Bezugnahme darauf macht die Äusserung geltend, dass bei der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation auch eine mit den rechtlich geschützten Werten verbundene Massfigur in eine ebenso heftige Gemütsbewegung geraten wäre. Deshalb müsse dem Revisionswerber trotz seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und seiner Persönlichkeitsstörung die allgemeine Begreiflichkeit im Sinn des § 76 StGB zugute gehalten werden. Im Übrigen könne ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen der Gegenäusserung zuwider nicht von einem "grundlosen sich-betrinken" des Revisionswerbers am Vormittag des Tattages die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft sei auch damit nicht im Recht, dass der heftige Affekt nicht mehr begreiflich gewesen sei, weil eine rechtstreue Person in dieser Situation nicht mit Gewalt reagiert hätte. Die Anklagebehörde verkenne hiebei, dass es für die Bejahung der allgemeinen Begreiflichkeit im Sinn des § 76 StGB eben nicht darauf ankomme, ob die fiktive Massfigur ebenfalls mit Gewalt reagiert hätte. Die allgemeine Begreiflichkeit beziehe sich nämlich nur auf den Affekt, nicht auf die Tat.
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den Umständen der Beziehung des Revisionswerbers zu AS*** vor der Tat würden zum Teil nicht auf den Feststellungen des Landgerichtes beruhen, vielmehr spekulativ und unrichtig sein. In diesem Zusammenhang verschweige die Staatsanwaltschaft etwa, dass schon vor dem 01.01.2010 wegen Auseinandersetzungen in der von Höhen und Tiefen geprägten Beziehung die Polizeiinspektion Feldkirch zweimal einschreiten habe müssen, nämlich am 19.11.2009 und am 14.11.2010. Danach sei es jeweils zu einer Versöhnung der Streitparteien gekommen. Somit sei es schlichtweg falsch, dass die Auseinandersetzung vom 01.01.2010 eine ganz "neue" Qualität erreicht habe und der Revisionswerber davon ausgehen habe müssen, dass es für eine neuerliche Versöhnung nicht die geringste Hoffnung mehr gebe. Vielmehr habe der Revisionswerber sehr wohl gehofft, dass AS*** ihm verzeihen werde und dass die Beziehung ein weiteres Mal gerettet werden könne. Diese Hoffnung sei auch nicht ausserhalb jeder Lebenserfahrung gewesen. Damit sei auch der Vergleich mit dem Lehrbeispiel eines seine Ehefrau in flagranti mit einem Nebenbuhler im ehelichen Bett betretenden Ehemannes zulässig.
Der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zur Strafe widerspricht die Äusserung des Revisionswerbers einleitend damit, dass ein ordentlicher Lebenswandel trotz einer geringfügigen und nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafe vorliegen könne. Auch in Verbindung mit dem Alkoholkonsum des Angeklagten während der letzten Jahre stehe diese Verurteilung der Annahme des relevierten Milderungsgrundes nicht entgegen. Zum von der Staatsanwaltschaft verneinten Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB behauptet die Äusserung, dass der Revisionswerber durch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, obwohl er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hätte können. Seine fehlende Erinnerung an alle Einzelheiten des traumatischen Ereignisses sei ihm nicht zum Vorwurf zu machen, schliesslich fehle auch dem Opfer die Erinnerung an den Vorfall. Dass die Verurteilung auch ohne seine Angaben möglich gewesen wäre, sei unerheblich und könne ihm nicht angelastet werden.
Die Staatsanwaltschaft sei auch nicht im Recht, wenn sie die Anwendbarkeit des § 41 StGB atypisch leichten Fällen vorbehalten wolle. Dies sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ überwiegen würden und auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB vorlägen, sei die Unterschreitung der Mindeststrafe von zehn Jahren geboten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unberechtigt.
Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Die Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes ist unberechtigt. Unter Zugrundelegung des - vorliegend im drittinstanzlichen Verfahren nicht mehr bekämpfbaren - vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht festgestellten Sachverhaltes hat das Berufungsgericht die Rechtsfrage dahin richtig gelöst, dass der Rechtsmittelwerber den Tatbestand des im Stadium des Versuches gebliebenen Mordes nach §§ 15, 75 StGB und nicht jenen des versuchten Totschlages, also vorsätzliche Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung, nach §§ 15, 76 StGB verwirklicht hat.
Die zwei Tatbestände unterscheiden sich ausschliesslich auf der inneren Tatseite. Die privilegierende Behandlung des Totschlages gegenüber dem Mord ist darauf zurückzuführen, dass eine heftige tiefgreifende Gemütsbewegung, welche nicht nur die sthenischen Affekte (Zorn und Aufwallung), sondern auch die asthenischen Affekte wie zB Mutlosigkeit und Verzweiflung erfasst, die verstandesmässigen Erwägungen und damit die Hemmung gegen die Tat zurückdrängen und den Täter mit sich reissen kann. Die Worte "heftige Gemütsbewegung" und "hinreissen lässt" deuten auf einen hohen Grad der Gemütsbewegung hin. Schon der Tötungsentschluss, nicht nur dessen Ausführung, muss während der Gemütsbewegung erfolgen. Der Begriff der Gemütsbewegung schliesst zwar eine ruhige Überlegung, nicht aber schlechthin jede Überlegung aus. Die Dauer der schuldmindernden Gemütsbewegung lässt sich angesichts der Vielfalt der Persönlichkeiten und Sachverhalte nicht objektiv begrenzen.
Nicht jede vorsätzliche Tötung im Affekt wird durch § 76 StGB privilegiert, deshalb kommt Mord auch bei Tötung im Affekt in Betracht. Die Gemütsbewegung (nicht die Tat) muss nämlich "allgemein begreiflich" sein, was heisst, dass auch der Durchschnittsmensch unter den besonderen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten könnte. Das besagt aber nicht, dass der Durchschnittsmensch in dieser Gemütsverfassung auch töten würde (Fabrizy, StGB10 § 76 Rz 1, 1a und 2 mwN).
Bei der Prüfung der "allgemeinen" Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines individualisierenden objektiv-normativen Massstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist (12 Os 108/94 öOGH). Hiebei sind alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen (11 Os 210/09f). Die Gemütsbewegung muss somit in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlass allgemeinen verständlich sein und darf keine "übersteigerte Reaktion" darstellen. Sie darf nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen und Leidenschaften und nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in den äusseren Umständen zu suchen sein. Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein (Fabrizy aaO Rz 1 und 2 mwN).
Im Sinn dieser, schon den Urteilen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes zugrunde gelegten Grundsätze sind insbesondere folgende Sachverhaltsannahmen beachtlich: Die Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer AS*** war seit dem 01.01.2011 faktisch beendet. Der Angeklagte war nicht mehr im Besitz des Schlüssels zur Wohnung der Genannten. Seit dem angeführten Datum war es zu keinem Kontakt mehr zwischen den beiden gekommen. Am Vormittag des Tattages suchte der Angeklagte die Wohnung der AS*** auf, um dort seine Kleider und eine Heckenschere zu holen, wobei er zuvor nicht nur schon in seiner Unterkunft, sondern auch am Weg zur Wohnung der AS*** Bier konsumiert hatte. Die Genannte hatte dem gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungenen Angeklagten (neuerlich) unmissverständlich mitgeteilt, dass sie mit ihm auch weiterhin nichts mehr zu tun haben wolle und den beträchtlich alkoholisierten HB*** unter Androhung der Verständigung der Polizei zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Dieser entsprach dieser Aufforderung nicht, vielmehr reagierte er auf die sich aus den (unbedenklichen) Sachverhaltsannahmen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes ergebende Weise und stach mit einem Messer mehrmals gegen den Kopf und Rumpfbereich der AS*** . Hiebei sagte er auch zu AS*** , dass sie nun sterben solle.
Angesichts dieser im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen in Verbindung mit den übrigen Konstatierungen zur geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Revisionswerbers, seinem Verhältnis zu AS*** und den Gegebenheiten am Tatort wäre ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Angeklagten in seiner Situation nicht in die vorliegend entscheidende heftige Gemütsbewegung gekommen, wodurch er zur (versuchten) Tötung seiner früheren Freundin sich hinreissen hätte lassen. Damit war die heftige Gemütsbewegung des Angeklagten nicht allgemein begreiflich.
Eine allgemeine Begreiflichkeit des hochgradigen Affekts ist nämlich nur dann gegeben, wenn der psychische Ausnahmezustand (in seiner tatkausalen Heftigkeit) im Verhältnis zu seinem Anlass auch für einen durchschnittlich rechtstreuen Menschen von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Tatsituation derart verständlich wäre, dass dieser sich vorstellen könnte, er geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung (15 Os 81/02). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte, worauf das angefochtene Urteil ebenfalls Bezug nimmt, allenfalls von AS*** mit den hiezu angeführten Schimpfwörtern bedacht und auch durch die vom Obergericht angeführten Äusserungen (s S 51 in ON 160) beleidigt worden wäre (s hiezu Moos in WK-StGB § 76 Rz 44, 47).
Diesen rechtlichen Darlegungen widersprechen die von der Revision angeführten Entscheidungen und Literaturstellen nicht. Ein solcher Widerspruch wird vom Rechtsmittel im Einzelnen unter Berücksichtigung der festgestellten konkreten Sachverhaltsannahmen in einer argumentativ nachvollziehbaren Weise auch nicht aufgezeigt. Damit hat eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Judikaten, denen im Übrigen ohnedies nicht oder nur sehr eingeschränkt vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen, zu unterbleiben. Die Revision zeigt auch eine materielle Nichtigkeit mit der (zudem unberechtigten) Behauptung nicht auf, das Obergericht habe die Frage nur unzureichend erörtert, ob der heftige Affekt beim Revisionswerber auch für die keine psychische Störung und Alkoholisierung aufweisende Massfigur verständlich wäre. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht hinreichend begründet zutreffend verneint. Die weitwendigen und zum Teil sich wiederholenden Ausführungen der Revision lassen die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit nicht erkennen.
Der Revision wegen Nichtigkeit war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe ist ebenfalls unberechtigt:
Das Berufungsgericht hat die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinn der §§ 33 f StGB vollständig und richtig erfasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Darlegungen (S 64 ff in ON 160) ebenso wie auf die - gleichfalls oben schon wörtlich wiedergegebenen - allgemeinen Ausführungen zur Frage der Strafbemessung durch das Fürstliche Land- als Kriminalgericht (S 28 in ON 135) verwiesen.
Entgegen der Revision kann dem Angeklagten der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht zugute kommen. Danach ist mildernd, dass der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Angesichts der wenngleich nicht einschlägigen Vorstrafe des Revisionswerbers wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB vom 01.09.2009 durch das Bezirksgericht Feldkirch zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe in Verbindung mit den weiteren hiefür beachtlichen Feststellungen zum mehrjährigen Alkoholmissbrauch des Angeklagten und seinem damit wiederholt an den Tag gelegten aggressiven Verhalten seiner früheren Lebensgefährtin gegenüber, wobei er auch zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, liegt dieser Milderungsgrund nicht vor. Daran ändert nichts, dass in Einzelfällen bei ansonsten einwandfreier Lebensführung und günstigen Umständen dieser Milderungsgrund auch bei einer nur geringfügigen Vorstrafe, wozu vorzüglich solche wegen fahrlässiger Tatbegehung zählen, angenommen werden kann, weil trotz einer solchen Vorstrafe noch von einem ordentlichen Lebenswandel in Verbindung mit auffallendem Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters gesprochen werden kann (Leukauf/Steininger Komm³ § 34 Rz 6). Auch aus der von der Revision zitierten Entscheidung des öOGH vom 16.10.1997, 12 Os 101/97, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkohol- und Drogensucht belastetes Vorleben einen Erschwerungsgrund bilden und dass derartige Umstände vielmehr bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 StGB Berücksichtigung finden. Vorstrafen stehen somit - wie vorliegend - in der Regel der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels entgegen (idS auch Ebner in WK-StGB § 34 Rz 7).
Die Revision versagt auch, wenn sie - wiederum entgegen den Darlegungen der Unterinstanzen - neuerlich das Vorliegen des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 StGB behauptet. Hiefür wäre nämlich Voraussetzung, dass der Angeklagte ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Keine dieser Bedingungen ist erfüllt, was sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen zu der sich auch wechselnden Verantwortung des Angeklagten ergibt. Von einer einsichtigen oder gar reumütigen Verantwortung des Angeklagten kann keine Rede sein. Ein blosses "Tatsachengeständnis", also das Zugeben blosser Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, wirkt nicht mildernd. Die Einlassung des Angeklagten zum tatbestandsmässigen Geschehen vom 04.02.2011 war aber auch nicht ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm ins Treffen geführten Erinnerungslücken tatsächlich bestehen oder er aus anderen Motiven sich auf eine zum Teil fehlende Erinnerung beruft. Der von der Revision angestellte Vergleich mit der zum Teil fehlenden Erinnerung des Tatopfers trägt nicht, ist diese doch ohne weiteres mit dem traumatischen und lebensbedrohenden Verletzungsgeschehen zu erklären.
Das Rechtsmittel versagt, wenn es auch im Zusammenhang mit der Revision wegen Strafe eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung und damit den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB reklamiert. Dieser Milderungsgrund wäre nur gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Mass aufgetreten sind, dass sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (Leukauf/Steininger aaO Rz 8 mwN). Auch für einen eigenen besonderen Milderungsgrund durch die von der Revision relevierten (nicht allgemein begreiflichen, jedoch) heftigen Gemütsbewegung besteht kein Raum. Insoweit die Revision auch in diesem Zusammenhang der Sache nach schuldmindernde Umstände berücksichtigt haben will, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese schon im Milderungsgrund der verringerten Zurechnungsfähigkeit Berücksichtigung finden.
Die ungünstigen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte (lt dem Revisionsvorbringen) seine Kindheit verbracht hat und welche ihn zu einem "Aussenseiter der Gesellschaft" gemacht hätten, verwirklichen nicht den urgierten besonderen Milderungsgrund der "schwierigen Kindheit". Nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB ist ua mildernd, wenn die Erziehung des Täters sehr vernachlässigt worden ist. Abgesehen davon, dass tragfähige Hinweise hiefür fehlen, können diese Erziehungsmängel nur dann mildernd wirken, wenn sie mit der Tat in Zusammenhang stehen, der Täter also altersmässig noch nicht zu weit von jener Zeit entfernt ist, zu welcher er noch der Erziehung bedurfte. In der Praxis wird dieser Umstand ab einem Alter von etwa 25 Jahren abgelehnt (Ebner aaO § 34 Rz 5). Deshalb kann aus mehreren Gründen dem inzwischen 47-jährigen HB*** der geltend gemachte Milderungsgrund nicht zugute kommen.
Somit sind der Revision zuwider die vom Obergericht berücksichtigen besonderen Milderungsgründe im Sinn des § 34 StGB nicht zu ergänzen. Die Strafzumessungstatsachen sind aber auch auf der erschwerenden Seite nicht zu korrigieren.
Bei Anwendung der Grundsätze des § 32 StGB unter Berücksichtigung der festgestellten Tathandlungen des Angeklagten, der mehrere Messerstiche gegen AS*** geführt, dieser auch die Tötung angedroht und dann das Opfer schwer verletzt zurückgelassen hat, erweist sich beim anzuwendenden Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe, die vom Land- als Kriminalgericht gefundene Freiheitsstrafe als eine dem grossen Unwert der Tat und der erheblichen Täterschuld entsprechende Unrechtsfolge. Demzufolge bestand trotz der Überzahl der mildernden Umstände keine Veranlassung zur Reduzierung des Strafmasses von elf Jahren auf das gesetzliche Mindestmass von 10 Jahren. Hiefür gab auch ein von der Revision angestrebter Vergleich mit "den in letzter Zeit" abgeurteilten weiteren Tötungsdelikten, darunter der "sogenannte Gymnasiummord" keinen Anlass. Ein Vergleich mit der in anderen Straffällen verhängten Sanktion ist im Regelfall unzulässig, weil ausschliessliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine konkrete Tat sein kann (RIS-Justiz RS0090736). Damit hatte eine Bezugnahme auf den dem herangezogenen Straffall zugrunde liegenden Sachverhalt samt den schuld- und unrechtsrelevanten Tatsachen zu unterbleiben.
Die Revision dringt auch mit ihrem Begehren nach Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung gemäss § 41 StGB nicht durch. Nach Abs 1 Z 1 dieser Gesetzesstelle kann für das Verbrechen des versuchten Mordes auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. § 41 StGB kommt nach der Rechtsprechung als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage (RIS-Justiz RS0102152). Seine Anwendung ist sohin auf Ausnahmekonstellationen - eine solche liegt nicht vor - beschränkt. Diese gefestigte Rechtsprechung verstösst auch nicht gegen die Strafbemessungsvorschrift des § 41 StGB (RIS-Justiz RS0091303). Daran vermag auch der Literaturhinweis auf Flora WK-StPO § 41 Rz 2 nichts zu ändern (vgl hiezu auch StGH 2008/126 Erw. 3.2 und 3).
Der Revision wegen der privatrechtlichen Ansprüche bleibt ein Erfolg versagt.
Dem Revisionsvorbringen, das sich auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen - wie schon die Berufung - gegen die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von CHF 5.000,-- an das Tatopfer AS*** richtet, sind die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes hiezu in S 58 f seines Urteiles ON 160 iVm den - ebenfalls oben wiedergegebenen - Darlegungen des Erstgerichtes zum Anspruch der Privatbeteiligten (S 24 in ON 135) entgegenzuhalten. Weiters ist der Angeklagte hiezu auf die detaillierte Bezifferung der Privatbeteiligtenansprüche in ON 126 samt den angeschlossenen Beilagen zu verweisen. Die Privatbeteiligte hielt unter Bezeichnung der im Einzelnen erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Folgen einen Teilschmerzengeldanspruch von zumindest EUR 10.000,-- für gerechtfertigt. Ein solcher Anspruch besteht - wie vom Erstgericht dargelegt und vom Berufungsgericht bestätigt - jedenfalls in der vom Angeklagten kritisierten Höhe von CHF 5.000,--. Hiezu bedarf es angesichts der festgestellten Tathandlungen und der dadurch verursachten Folgen für die gesundheitliche Integrität der Privatbeteiligten keiner weiteren Konstatierungen, insbesondere nicht eines Sachverständigengutachtens zu den Schmerzperioden. Das Schmerzengeld ist nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen eines Verletzten sowie der Art und der Schwere der Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Gerichtes global festzusetzen. Tagessätze sind bloss ein Orientierungsrahmen, nicht jedoch eine bindende Berechnungsformel für das Schmerzengeld (LES 2008, 346). Somit erweist sich auch die kritisierte Begründung des Adhäsionserkenntnisses durch das Berufungsgericht nicht als mangelhaft, zumal auch kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht (s StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]).
Da auch die - von der Revision ohnehin nicht angefochtene - Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB zu Recht erfolgt ist, erweist sich die Revision insgesamt als unberechtigt.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG)
Vaduz, am 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat