01 KG. 2011.12
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen PF***, ***, geboren am , vertreten durch PW, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2011 (ON 103), womit der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 20.07.2011 (ON 84) teilweise, der Berufung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revisionswerber ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil vom 20.07.2011 (ON 84) hat das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten PF*** des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB schuldig erkannt.
Danach habe der Angeklagte
am 22.02.2010 in Balzers MB*** tätlich und in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass MB*** im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereichs führte;
MB*** und DF*** wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB, sohin einer mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigt, und zwar durch die bei seiner Einvernahme als Verdächtiger wegen sexueller Belästigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses am 08.03.2010 in Vaduz durch die gegenüber den Polizeibeamten W*** und O*** von der Landespolizei getätigten Angaben: "... Das Gespräch über Geld fing bereits im zuvor geführten Gespräch ihres Freundes (DF***) an. Er hat mich angerufen. Er hat mich bedroht. Er hat zuerst CHF 20.000,-- von mir verlangt. Danach hat er auf CHF 10.000,-- reduziert. Er hat eindeutig eifersüchtig reagiert und gefragt, ob seine Freundin bei mir sei. Er hat gesagt, er komme in die Praxis und würde alles zerschlagen. Dieser Anruf ist ja ein Paradoxon, wenn seine Freundin (MB***) ja neben ihm steht. Ich habe Frau B*** dann selbst angerufen, sie hat nicht abgenommen und ich habe ihr dann auf die Mailbox gesprochen. Ich habe um einen Rückruf gebeten. Sie hat mich dann zurückgerufen und - wie sich herausstellte - das Gespräch aufgezeichnet. Sie muss dabei die Absicht gehabt haben, etwas aufzunehmen, was sie vorher bereits geplant hatte gegen mich zu verwenden. ... Bezüglich des Geldes wollte ich diese Patientin in diesem Moment der Erpressung für immer loswerden und hätte für mich auf ihr Geld verzichtet, weil ihr Geld für mich nichts wert war. ... Ich habe mich erpresst gefühlt und nur am Abend aufgrund dieses Terrors wäre ich bereit gewesen, sogar meine Schuhe abzugeben. Dies weil ich Angst um meine private Sicherheit gehabt habe. Es handelte sich um Drohungen von einem arbeitslosen Menschen und dessen Freundin, welche auch mit Drogen zu tun haben. Sie sind auch überschuldet. ... Dass Frau B*** das Geld annehmen wollte, ist mir klar. Dies hat ihr Freund so gewünscht, er hat ja bei seiner Forderung mit einer höheren Summe angefangen. ... Ich bin hier das Opfer und wenn das gesamte Bild betrachtet wird, dann bekomme ich den Eindruck, dass Frau B*** und deren Freund durch mich die Möglichkeit sahen, an Geld zu kommen."
Hiefür wurde der Angeklagte nach dem 2. Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 258 Abs 2 StPO zur Bezahlung eines Teilschadenersatzbetrages von CHF 1.000,-- an die Privatbeteiligte MB*** verurteilt. Mit ihren weiteren privatrechtlichen Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte MB*** auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe sah das Erstgericht gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nach.
Von dem weiters gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe MB*** und DF*** wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB verdächtigt, und zwar am 23.09.2010 in Vaduz durch die gegenüber dem Untersuchungsrichter lic iur Carlo Ranzoni getätigten Angaben (AS 585 Finanzmarktaufsicht): "... zuerst hat er CHF 20.000,-- verlangt. Noch im gleichen Telefonat vom 22.02.2010 hat er die Forderung auf CHF 10.000,-- reduziert. Als Folge der Nichtbezahlung der Forderung hat mir F*** sinngemäss angedroht, er werde zu mir kommen und alles kaputt schlagen. Ich weiss nicht, weshalb er seine ursprüngliche Geldforderung noch im ersten Telefonat halbiert hat. ... Jedenfalls hatte ich in jenem Moment so starke Angst, wie ich es noch nie erlebt habe ...", und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB begangen, wurde PF*** gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten teilweise Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile wie folgt ab:
"PF***,geb. am***, ***Staatsangehöriger, verheiratet, *, wohnhaft in, ist schuldig,
er hat am 22.02.2010 in Balzers MB*** tätlich und in grober Weise sexuell belästigt, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass MB*** im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereiches führte, und wird wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB nach derselben Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 300,-- bestimmt wird.
Die Hälfte der Geldstrafe wird nach § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Hingegen wird er vom weiteren Strafvorwurf, er habe MB*** und DF*** wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB begangen, gemäss § 207 Z 3 StPO
freigesprochen.
Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten sowie der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben.
Das Land Liechtenstein hat dem Angeklagten nach § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Kostenbestimmung erfolgt über Antrag des Angeklagten durch das Erstgericht."
Diesem Urteil schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen dieses Urteil steht der Staatsanwaltschaft die Revision binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
Mit der gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten Revision bekämpft der Angeklagte die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Die Revision mündet im Antrag, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10,-- bestimmt werde.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, dass in der vorliegenden Strafsache zwei unterschiedliche Strafvorwürfe betreffend zwei verschiedene ihm vorgeworfene Tathandlungen behandelt worden seien, sodass auch die Frage der Zulässigkeit einer Revision gemäss § 235 StPO getrennt nach diesen verschiedenen Anklagevorwürfen zu prüfen sei. Hinsichtlich des Anklagevorwurfes gemäss § 297 StGB sei das Urteil des Kriminalgerichtes vom Obergericht zu Gunsten des Verurteilten abgeändert worden, sodass diesbezüglich keine Revisionsmöglichkeit mehr gegeben sei. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes gemäss § 203 StGB sei der Schuldspruch seitens des Fürstlichen Obergerichtes bestätigt worden, sodass nicht von einer Abänderung des Ersturteils zu Gunsten des Verurteilten auszugehen sei. Damit komme der Revisionsausschlussgrund des § 235 Abs 2 StPO nicht zur Anwendung. Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes in diesem Punkt sei aber auch nicht als voll umfängliche Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils im Sinne von § 235 Abs 1 StPO anzusehen, da eine andere Strafe verhängt worden sei. Hinsichtlich der Strafe sei somit eine Revision gemäss § 234 Z 1 StPO möglich.
In ihrer Gegenäusserung widerspricht die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft diesen Ausführungen. Das Fürstliche Obergericht habe das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abgeändert, sodass gemäss § 235 Abs 2 StPO eine Revision gegen dieses Urteil nicht zulässig sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, sie ist jedoch nicht zulässig.
Gemäss § 235 Abs 1 StPO ist die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Nach § 235 Abs 2 2. Halbsatz StPO hat unter anderem der Verurteilte kein Anfechtungsrecht gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu seinen Gunsten abändern.
Das Fürstliche Obergericht hat in Bezug auf den Schuldspruch des Erstgerichtes wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben. Da das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu diesem Faktum bestätigt wurde, ist die Entscheidung in diesem Punkt endgültig, sodass dem Angeklagten diesbezüglich auch kein Weiterzugsrecht zum Obersten Gerichtshof zusteht.
Der Einwand des Revisionswerbers, dass das Fürstliche Obergericht eine andere Strafe verhängt habe, sodass keine voll umfängliche Bestätigung des erstrichterlichen Urteiles vorliege, ist grundsätzlich richtig. Der Angeklagte übersieht jedoch, dass das Fürstliche Obergericht an Stelle der im Ersturteil ausgesprochenen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten über den Angeklagten lediglich eine Geldstrafe verhängt hat, deren gemäss § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate und zehn Tage beträgt. Auch wenn lediglich ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmass von 100 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde, ist diese Sanktion nicht nur der Höhe, sondern ebenso ihrer Art nach für den Angeklagten günstiger als die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe.
Da das Urteil des Erstgerichtes somit zu Gunsten des Angeklagten abgeändert wurde, ist auch diesbezüglich ein Weiterzugsrecht des Angeklagten zu verneinen, zumal dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 235 Abs 2 2. Halbsatz StGB nicht entnommen werden kann, dass es von Relevanz wäre, welche Gründe für die Herabsetzung massgebend waren, etwa weil die Milderungsgründe stärker gewichtet wurden, eine Qualifikation weggefallen ist oder - wie hier - teilweise ein Freispruch erfolgte (LES 2001, 114).
Das Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision erweist sich somit zur Gänze als unberechtigt. Vielmehr ist die dem angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes angefügte Rechtsbelehrung zutreffend. Damit war die Revision in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht des Revisionswerbers stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat