01 KG. 2009.22
OGH.187/ 2010
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen MK***, vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zufolge Revision des Angeklagten MK*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.08.2010, ON 86, womit der gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 29.04.2010, ON 67, gerichteten Berufung des Angeklagten keine, der Strafberufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.08.2010 (ON 87) wird a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu betrachten.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht sprach mit Urteil vom 29.04.2010, ON 67, den Angeklagten MK*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1.) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (2.) schuldig.
Danach hat MK*** am 03./04.02.2009 in V***
1. seine Tochter HK*** durch Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht, den Oberkörper, das Gesäss und die Oberschenkel, welche Hämatome und Prellungen des linken Auges, des Gesässes, der Oberschenkel und der Halswirbelsäule zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt;
2. MN*** durch die unter Vorhalt eines gezückten Messers getätigte Äusserung, wenn er seine Tochter HK*** nicht in Ruhe lasse und die Liebesbeziehung zu dieser nicht beende, werde er ihn abstechen und auch seine Familie umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tode, zur Aufgabe der Liebesbeziehung zu HK***, somit zu einer Handlung veranlasst, die eine Verletzung besonders wichtiger Interessen des Genötigten und Dritter, nämlich der HK*** bewirkte.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von fünf Monaten gemäss § 43a Abs 2 StPO in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt, die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10,-- bestimmt und der Rest der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Kosten des Verfahrens wurden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit selbem Urteil wurde MK*** von der Anklage, er habe
1. am 04.02.2009 in V*** HK*** durch Versetzen mehrerer Schläge mit der Hand gegen das Gesicht und deren Körper sowie durch Verabreichen von Faustschlägen sowie durch Gewalt zu einer Handlung gezwungen, nämlich der unverzüglichen fernmündlichen Kontaktaufnahme mit MN*** zum Zwecke der Vereinbarung eines Treffens;
2. seit 04.02.2009 in V*** eine Bankomatkarte, eine ID-Karte, eine Grenzkarte und einen Reisepasse der HK***, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eins Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;
3. zu einem unerhobenen Zeitpunkt am 03. oder 04.02.2009 in V*** HK*** durch die Äusserung, er werde sie umbringen, sie habe durch Aufnahmen einer Beziehung mit einem Nicht-Muslim seine Ehre verletzt, gefährlich mit dem Tode bedroht,
zu 1. und 2. gemäss § 207 Z 3 StPO und
zu 3. gemäss § 207 Z 1 StPO freigesprochen.
Zur Person des Angeklagten und zum Schuldspruch traf das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen:
"Bei dem am *** geborenen Angeklagten MK*** handelt es sich um einen *** Staatsangehörigen. MK*** ist geschieden und unterhaltspflichtig gegenüber einem noch minderjährigen Sohn. Der im Wesentlichen vermögenslose, von Schulden freie Angeklagte ist arbeitslos und erhält eine monatliche Arbeitslosenentschädigung von netto rund CHF 2'400.--. Im Inland ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
Der Angeklagte ist der Vater der am *** geborenen HK*** (im Folgenden kurz "HK"). HK unterhielt im hier relevanten Zeitraum Januar/Februar 2009 eine Liebesbeziehung zu MN*** (im Folgenden kurz "MN").
Zu einer nicht genau bestimmbaren Tageszeit am 04.02.2009, jedenfalls nicht morgens, traf sich MN nach vorheriger telefonischer Vereinbarung mit seiner Freundin HK an einer Bushaltestelle in V***, zu welcher MN mit einem PKW gelangte. An der Bushaltestelle angekommen traf MN auf HK, welche sich in Begleitung ihres Vaters (also des Angeklagten) befand, wobei MN zu dem Zeitpunkt allerdings noch nicht wusste, dass es sich beim Begleiter seiner Freundin um deren Vater handelte, zumal er diesen bis dahin noch nicht kennen gelernt hatte, und HK ihren Begleiter als einen blossen Bekannten vorstellte. In der Folge liess MN den vermeintlichen Bekannten der HK in seinen PKW einsteigen - für HK hatte es im PKW keinen Platz mehr, weil sich die Rückbank nicht umlegen liess - und fuhr mit diesem zu einem nahe gelegenen Parkplatz, wohin ihnen HK zu Fuss folgte. Vom Parkplatz aus begab sich das Trio sodann zu Fuss zu einem in der Nähe gelegenen Grillplatz. Dort setzten sich die drei an einen Tisch und begann der Angeklagte, von welchem MN immer noch glaubte, es handle sich um einen blossen Bekannten seiner Freundin, diesen über die Beziehung zu seiner Tochter auszufragen.
Im Zuge dieses Gesprächs erhob der Angeklagte immer heftiger seine Stimme, bis er sich dem MN als Vater der HK zu erkennen gab. Sodann begann der Angeklagte den MN zu beschimpfen. Auch zog der Angeklagte aus seiner Jackentasche ein Klappmesser, welches er aufklappte und dem MN vorhielt, wobei er ihn gleichzeitig aufforderte, seine Tochter in Ruhe zu lassen, ansonsten er ihn abstechen werde. Dann rammte der Angeklagte das Messer in den Tisch, an dem sie sassen, zog es wieder heraus und drohte dem MN erneut damit, dass er ihn und seine ganze Familie umbringen werde, wenn er nun nicht verschwinde und seine Tochter in Ruhe lasse. Bei diesen Drohungen kam es dem Angeklagten gerade darauf an und wollte er, dass MN aufgrund der ausgestossenen Todesdrohungen die Liebesbeziehung zu HK aufgebe.
In der Folge verliess MN, welcher die Drohungen des Angeklagten äusserst ernst nahm, angsterfüllt den Ort des Geschehens. Auch gab MN seine Liebesbeziehung zu HK - wie vom Angeklagten mit seinen Todesdrohungen angestrebt und gewollt - auf, weil er Angst vor dem Angeklagten hatte, bzw. er aufgrund der Drohungen des Angeklagten sprichwörtlich mit den Nerven am Boden war und das Ganze zu viel für ihn war. HK kontaktierte zwar den MN noch zwei oder drei Mal telefonisch, weil sie die Beziehung mit diesem fortsetzen wollte. MN erklärte ihr allerdings, dass er die Beziehung nicht mehr weiterführen könne, weil er zuviel Angst habe. Schliesslich gab HK ihre Bemühungen auf.
Am 03./04.02.2009, zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten, schlug der Angeklagte seine Tochter HK im wahrsten Sinne des Wortes "grün und blau", indem er ihr wiederholt zumindest mit Händen (allenfalls auch einem "Nudelholz") Schläge versetzte und sie herumstiess. Durch die massiven physischen Übergriffe des Angeklagten erlitt HK flächenmässig teilweise sehr grosse Hämatome sowie Prellungen des linken Auges, des Gesässes, der Oberschenkel und der Halswirbelsäule, welche Verletzungen seiner Tochter der Angeklagte, als er sie schlug und stiess, zumindest ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Vermutlich standen diese massiven physischen Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter HK im Zusammenhang mit der vorstehend festgestellten Drohung gegenüber MN (siehe Feststellungen zu Pkt. 2. vorstehend), also im Zusammenhang damit, dass der Angeklagte die Liebesbeziehung seiner Tochter zu MN nicht duldete und er dieser ein Ende setzen wollte. Letztlich kann allerdings das Motiv für diese Tat des Angeklagten mangels Relevanz für die Schuld- und Subsumtionsfrage dahingestellt bleiben."
Zur Beweiswürdigung betreffend den Schuldspruch führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes aus:
"Feststellungen zu Pkt. 2.1: Insofern bekennt sich der Angeklagte nicht schuldig; er will mit dem ganzen Vorfall nichts zu tun gehabt haben und läuft seine Verteidigungsstrategie offensichtlich darauf hinaus, dass der Zeuge (das Opfer) MN*** mit Bezug auf seine Person einer Verwechslung unterliegen müsse. Hierbei handelt es sich nach fester Überzeugung des Gerichts um eine blosse - völlig unglaubwürdige - Schutzbehauptung des Angeklagten. Das Gericht schenkt vielmehr den Angaben des Zeugen MN*** vollumfänglich Glauben. Das Gericht sieht sich durch nichts veranlasst, der Aussage dieses Zeugen, welcher den Angeklagten im Zuge einer persönlichen Konfrontation im Rahmen der Schlussverhandlung zweifelsfrei als Täter identifiziert hat, nicht vorbehaltlos und umfassend Glauben zu schenken. Einerseits konnte sich das Gericht von der absoluten Glaubwürdigkeit des Zeugen MN*** im Rahmen der Schlussverhandlung aufgrund des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks eine unmittelbare Überzeugung bilden, insbesondere auch davon, dass dieser Zeuge mit Bezug auf die Person des Angeklagten keiner Verwechslung unterliegt. Zum anderen ist überhaupt kein rational nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge MN*** den Angeklagten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Hinzu kommt weiter, dass auch die Tochter des Angeklagten diversen ihr nahe stehenden Personen (Arbeitskolleginnen) von den Drohungen des Angeklagten (ihres Vaters) gegenüber dem Zeugen MN*** erzählt hat, so namentlich der Zeugin RB*** (ON 63 S. 8 f). Auch insofern ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso HK ihren Arbeitskolleginnen einen Vorfall hätte schildern sollen, der sich tatsächlich nicht zugetragen hätte.
Sofern der Angeklagte geltend macht, er könne die Tat schon deswegen nicht begangen haben, weil er an diesem 04.02.2009 zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr einen Arzttermin bei Dr. med. BR*** in W*** wahrgenommen habe, ist zu erwägen: Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte diesen Arzttermin tatsächlich wahrgenommen hat, sodass es der Einvernahme des Zeugen Dr. med. BR***, wie vom Angeklagten beantragt, nicht bedurfte. Allerdings ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe die Tat nicht begangen. Der Zeuge MN*** konnte anlässlich seiner Vernehmung - was nach mehr als 14 Monaten auch wenig überrascht - nicht mehr angeben, wann, d.h. zu welcher Tageszeit genau, sich der Vorfall ereignet habe. Zuerst gab der Zeuge MN*** an: "An die Tageszeit des Vorfalls kann ich mich nicht mehr erinnern." Lediglich über mehr oder weniger suggestives und äusserst hartnäckiges Nachfragen des Verteidigers, dessen Grund auch dem Gericht erst aufgrund des anschliessenden Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen Dr. med. BR*** offensichtlich wurde, gab er dann weiter an: "Es war schon am Nachmittag, auf jeden Fall nicht am Morgen. Der Vorfall beim Grillplatz war so um 14.00/15.00 Uhr.", wobei er jedoch anschliessend präzisierte: "Ich weiss wirklich nicht mehr genau, welche Uhrzeit es gewesen ist." (ON 63 S. 4). Wann der Vorfall stattgefunden hat, bleibt aufgrund dieser Aussage letztlich offen; es kann lediglich geschlossen werden, dass es jedenfalls nicht am Vormittag des 04.02.2009 war. Wie erwogen ist es wenig verwunderlich, dass der Zeuge MN***, für welchen der Vorfall offensichtlich, was auch im Zuge von dessen Einvernahme im Rahmen der Schlussverhandlung noch deutlich wahrnehmbar war, ein traumatisches Erlebnis darstellte, sich nach weit mehr als einem Jahr nicht mehr an die genaue Uhrzeit erinnern konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Zeuge MN*** im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall hieran noch präzise(r) erinnerte. Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Landespolizei acht Tage nach dem Vorfall hat er angegeben, er sei zur Mittagszeit von HK angerufen worden und über deren Bitte nach Vaduz gefahren. Wenn der Zeuge, wie er bei der Landespolizei angab, nach dem Anruf - also zur Mittagszeit - nach V*** fuhr, der ganze Vorfall, wie von ihm glaubwürdig angegeben, rund eine halbe Stunde dauerte (ON 63 S. 3 f), konnte der Angeklagte anschliessend - auch wenn er nach den Drohungen gegenüber dem MN*** noch seine Tochter verprügelte - ohne Weiteres ab 14.00 Uhr einen Arzttermin in W*** wahrnehmen, zumal die Fahrt von V*** nach W*** gerichtsbekanntermassen maximal rund 20 Minuten dauert.
Feststellungen zu Pkt. 3: Die Verletzungen der HK*** sind umfassend durch das ärztliche Zeugnis der Dr. med. PQ*** objektiv erwiesen (Arztzeugnis ON 1 AS 51 f iVm ZV Dr. med. PQ*** ON 63 S. 5). Für das Gericht besteht darüber hinaus nicht der geringste Zweifel, dass der HK*** diese Verletzungen tatsächlich vom nicht geständigen Angeklagten zugefügt worden sind. Zwar steht deren noch im Ermittlungsverfahren abgelegte Zeugenaussage, da sie danach von ihrem Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nicht mehr zur Verfügung. Allerdings besteht an der Schuld des Angeklagten auch insofern für das Gericht nicht der leiseste Zweifel. Zum einen ist auch für den medizinischen Laien ohne Weiteres erkennbar, dass sich HK die Verletzungen nicht beim "Staubsaugen", wie sie dies gegenüber ihren Arbeitskolleginnen ursprünglich angegeben hat, zugezogen haben kann. Zum anderen hat HK nicht nur gegenüber der das Arztzeugnis erstellenden Zeugin Dr. med. PQ*** (ON 63 S. 5), bei welcher sie im Übrigen in Polizeibegleitung zur Untersuchung erschienen ist, sondern auch gegenüber ihren Arbeitskolleginnen - diese haben die Hämatome und Prellungen, namentlich das "blaue Auge", natürlich auch wahrgenommen und die HK*** nach den Ursachen hierfür gefragt - wiederholt und immer gleich bleibend angegeben, die Verletzungen seien ihr vom Angeklagten (welcher mit ihrer Liebesbeziehung zum Zeugen MN*** nicht einverstanden gewesen sei) zugefügt worden (ZV J*** ON 51 S. 4; ZV B*** ON 63 S. 7 f; ZV RB*** ON 63 S. 8 f). Für das Gericht besteht nicht der leiseste Zweifel, dass der Angeklagte tatsächlich seiner Tochter die Verletzungen zugefügt hat. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso HK den Angeklagten ihren Kolleginnen gegenüber fälschlicherweise hätte bezichtigen sollen. Es ist zudem aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht ersichtlich, wer ihr die Verletzungen sonst zugefügt haben könnte."
In der rechtlichen Beurteilung und zur Strafbemessung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht aus wie folgt:
"Des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Dieses Vergehen wird im Sinne des § 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB unter anderem dann zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter die Nötigung durch eine Drohung mit dem Tode begeht (Ziff. 1 leg.cit.) oder er den Genötigten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt (Ziff. 3 leg.cit.).
Der Angeklagte hat den MN*** durch die unter Vorhalt eines gezückten Messers getätigte Äusserung, wenn dieser seine Tochter HK*** nicht in Ruhe lasse und die Liebesbeziehung zu dieser nicht beende, werde er ihn abstechen und auch seine Familie umbringen, sohin durch eine gefährliche Drohung mit dem Tode, dazu veranlasst, dass dieser, worauf es ihm bei seiner Drohung ankam und worauf seine Absicht gerichtet war, die Liebesbeziehung zu HK*** aufgegeben hat, womit er den Genötigten MN*** zu einer Handlung veranlasst hat, die ein besonders wichtiges Interesse desselben sowie der HK***, nämlich das Recht auf ungestörtes Fortsetzen ihrer Liebesbeziehung, verletzte (Mayerhofer StGB5 § 106 E. 15). Der Angeklagte verantwortet daher das Verbrechen der vollendeten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB.
Das Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verantwortet, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Der Angeklagte hat seiner Tochter HK*** Schläge gegen das Gesicht, den Oberkörper, das Gesäss und die Oberschenkel versetzt, wodurch diese Hämatome und Prellungen des linken Auges, des Gesässes, der Oberschenkel und der Halswirbelsäule, sohin Verletzungen im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB erlitt, was der Angeklagte, als er seiner Tochter HK*** die Schläge versetzte, zumindest ernsthaft für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte verantwortet daher auch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich der Strafzumessung ist Folgendes zu erwägen:
Mildernd zu berücksichtigen ist beim Angeklagten dessen Unbescholtenheit. Erschwerend ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Angeklagte nebst einem Verbrechen auch noch ein Vergehen verantwortet. Zudem wiegt die Schuld des Angeklagten schwer. Er hat seine Tochter HK*** im sprichwörtlichen Sinne "grün und blau" bzw. "windelweich" geschlagen, mithin ihr Körperverletzungen in Form von Hämatomen und Prellungen zugefügt, welche grossflächig ihren gesamten Körper, insbesondere den Oberschenkel- und Gesässbereich, in Mitleidenschaft zogen. Auch mit Bezug auf das dem Angeklagten zur Last liegende Verbrechen nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB wiegt das Verschulden des Angeklagten besonders schwer. Er hat sein Opfer MN*** perfide in eine Falle bzw. in einen "Hinterhalt" gelockt und dann im Sinne einer sich immer mehr steigernden Dramaturgie letztlich massivst mit dem Tode bedroht. Erschwerend ist schliesslich auch noch zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf dieses Verbrechen zwei Qualifikationen des § 106 Abs. 1 StGB zusammen treffen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren gemäss § 106 Abs. 1 StGB erachtet das Gericht unter Abwägung der Strafzumessungsgründe und unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für schuld- und tatangemessen.
Da eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht gemäss § 43 Abs. 1 StGB sowohl aus general- als insbesondere auch aus spezialpräventiven Erwägungen - dem Angeklagten ist im wahrsten Sinne des Wortes nachdrücklich vor Augen zu führen, dass "es so nicht geht" - nicht in Frage kommt, ist in Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB ein angemessener Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, umzuwandeln. Zufolge des Umstandes, dass der vermögenslose Angeklagte derzeit lediglich über ein Arbeitsloseneinkommen verfügt, ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Mindestbetrag von CHF 10.-- zu bestimmen, sodass sich eine gesamte Geldstrafe von CHF 3'000.-- ergibt."
Gegen dieses Urteil erhoben die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Berufung wegen Strafe und der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld an das Fürstliche Obergericht.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 18.08.2010 der Berufung des Angeklagten keine, hingegen der Strafberufung der Staatsanwaltschaft dahin Folge, dass das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 29.04.2010 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahin abgeändert wurde, dass anstelle der Geldstrafe von 300 Tagessätzen eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt wird.
Zur Begründung seines Urteiles führte das Fürstliche Obergericht - über die Darlegung des Ersturteiles hinaus - im Wesentlichen aus wie folgt:
"Am 11.06.2010 führte die Staatsanwaltschaft die Strafberufung aus mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass über den Angeklagten unter Ausscheidung des § 43a Abs. 2 StPO, allenfalls unter Anwendung des § 43a Abs. 3 StPO eine 18 Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wird. Der Angeklagte erstattete am 23.06.2010 die Gegenäusserung, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt wurde.
Der Angeklagte seinerseits führte am 14.06.2010 die Berufung wegen Nichtigkeit gemäss § 220 Zl. 7 und 8 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld gemäss § 219 StPO aus. Ferner erstattete er neues Vorbringen, nämlich dass seine Tochter zwischenzeitlich bei der Polizei in Feldkirch Anzeige gegen den Zeugen MN*** wegen massiver sexueller Übergriffe eingereicht habe, im Zuge derer ihr die vom Erstgericht festgestellten Verletzungen vom Zeugen MN*** zugefügt worden seien. Aus Angst vor Repressalien des Zeugen MN*** und über dessen Verlangen habe sie den Angeklagten dieser Tat beschuldigt. Ausserdem habe der vom Zeugen MN*** geschilderte Vorfall vom 04.02.2009 in V*** tatsächlich nicht so stattgefunden. Vielmehr sei die diesbezügliche Beschuldigung ebenfalls ein Verlangen des Zeugen MN*** gewesen, um die Anschuldigungen gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit der Körperverletzung von HK*** zu untermauern, und sei nach vorgängiger, genauer Absprache der Zeugen MN*** und HK*** erfolgt.
Zum Beweise dafür, dass der Angeklagte HK*** am 03. und 04.02.2009 nicht am Körper verletzt hat und der Angeklagte den Zeugen MN*** am 04.02.2009 in V*** nicht unter Vorhalt eines gezückten Messers mit dem Tode bedroht hat, wenn er nicht die Beziehung zu HK*** beende, stellte der Angeklagte den Antrag, seine Tochter HK***, die aufgrund der zwischenzeitlich erstatteten Anzeige bereit sei, vor dem erkennenden Gericht auszusagen, zeugenschaftlich zu vernehmen.
Schliesslich beantragte der Angeklagte, das angefochtene Urteil im Sinne eines vollumfänglichen Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 25.06.2010, dass eine Gegenäusserung in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattet werde.
Bevor auf die Schuldberufung des Angeklagten und die neuen Tatsachen und Beweise näher eingegangen wird, erscheint es angezeigt, die Nichtigkeitsberufungen einer meritorischen Erledigung zuzuführen.
Nach Auffassung des Angeklagten ist das Urteil nichtig im Sinne von § 220 ZI. 8 StPO, weil das Erstgericht auf den mit Schriftsatz vom 19.02.2010 gestellten Antrag, gemäss § 121 StPO in angemessener Weise die Identifizierung des Angeklagten durch den Belastungszeugen MN*** zu veranlassen, nicht eingegangen sei, noch eine Begründung hiefür abgegeben habe.
Diese Nichtigkeitsrüge ist unbegründet.
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 ZI. 8 StPO setzt voraus, dass über einen in der Schlussverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Schlussverhandlung überreicht, in der Schlussverhandlung nach Inhalt der Verhandlungsschrift aber nicht wiederholt wurde, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (EvBI 1948/915; RZ 1938, 94; SSt 10/88 uva).
Vorliegend hat der Angeklagte nach dem ersten Teil der Schlussverhandlung vom 04.11.2009, nämlich mit Schriftsatz vom 19.02.2010 (ON 58), den Antrag gestellt, im Sinne von § 121 StPO vor der fortgesetzten Schlussverhandlung eine Anerkennung (Identifizierung) durch den Zeugen MN*** zu veranlassen, dies dergestalt, dass ihm in geeigneter Weise mehrere Personen inclusive dem Angeklagten entweder persönlich oder mittels Lichtbildern vorgestellt werden und der Zeuge jene Person zu bezeichnen hat, welche am 04.02.2009 ihm gegenüber die inkriminierten Auesserungen und Handlungen getätigt haben soll.
Diese Prozedere ist vor der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 29.04.2010 nicht durchgeführt worden. Schliesslich ist in der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 29.04.2010 der Antrag nicht wiederholt worden. Dort hat wohl der Angeklagte den Antrag auf Einvernahme des Dr. med. BR*** zum Beweise dafür, dass der Angeklagte am 04.02.2009 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr nicht am Grillplatz in V*** anwesend war, sondern zu diesem Zeitpunkt einen Arzttermin bei Dr. BR*** in W*** wahrzunehmen hatte, gestellt. Den Antrag, das ldentifizierungsverfahren gemäss § 121 StPO mit dem Zeugen MN*** durchzuführen, ist aber nicht zu Protokoll genommen worden. Vielmehr hat das Erstgericht auf Seite 10 des Verhandlungsprotokolles festgehalten, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt werden.
Aus der Nichterledigung eines vor der fortgesetzten Schlussverhandlung schriftlich gestellten Antrages kann der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff 8 StPO nicht abgeleitet werden, wenn auch der Antrag in der Schlussverhandlung verlesen worden wäre, was vorliegend nicht erfolgt ist (RZ 1937, 315; SSt 30/29, 32/10).
Eine Nichtigkeit im Sinne von § 220 Ziff 7 StPO vermeint der Angeklagte darin zu erkennen, dass das Erstgericht trotz Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch HK*** in der Schlussverhandlung die Aussagen der Zeugen TS***, JB***, RB***, Dr. PQ*** und AJ***, denen HK*** mitgeteilt haben soll, dass sie vom Angeklagten am Körper verletzt wurde, verwertet habe. Durch die Vernehmung dieser Zeugen vom Hörensagen sei gegen das Vorkommensverbot nach § 198a Abs 1 StPO verstossen worden. Mit der berechtigten Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch HK*** sei es dem Erstgericht untersagt gewesen, die Vernehmungsprotokolle dieser Zeugen aus dem Vor- und Ermittlungsverfahren in der Schlussverhandlung zu verlesen. Mit diesem Verlesen habe das Erstgericht die Prämissen des zu beachtenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes verletzt und dem Angeklagten jede Möglichkeit genommen, von seinem Fragerecht gegenüber der unmittelbaren Zeugin HK*** Gebrauch zu machen.
Auch diese Nichtigkeitsrüge ist unbegründet.
Hat sich wie vorliegend die Tochter des Angeklagten berechtigt in der Schlussverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, dürfen ihre früheren Aussagen im Ermittlungs- und Vorverfahren nicht verwertet werden. Dies ergibt sich auch aus § 198a Abs 1 Ziff 4 StPO, wonach eine Verlesung oder Vorführung früheren Aussagen einer Person nur zulässig ist, wenn sie die Aussage als Zeuge in der Schlussverhandlung berechtigt verweigert und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an der gerichtlichen Vernehmung dieser Person zu beteiligen. Das Erstgericht hat daher zu Recht das Protokoll über ihre Aussagen vor der Landespolizei vom 09.02.2009 ebenso wie das Protokoll über ihre Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter vom 28.05.2009 nicht verlesen. Damit sind diese Aussagen in der Schlussverhandlung nicht "vorgekommen" und können als Beweisergebnisse daher nach § 205 StPO nicht der Urteilsfällung zugrunde gelegt werden.
Das bedeutet, dass die Aussage der (einzigen) unmittelbaren Zeugin betreffend dem Vorwurf der Körperverletzung nicht verwertet werden darf. Zu prüfen bleibt, ob die Aussagen der sogenannten mittelbaren Zeugen, denen HK*** mitgeteilt haben soll, dass die Körperverletzung vom Angeklagten herstammt, verwertet und der entsprechenden Feststellung zugrunde gelegt werden dürfen. Hiebei handelt es sich um Aussagen der Zeugen AJ***, Dr. PQ***, TS***, JB*** und RB*** in der Schlussverhandlung sowie um die Verlesung dieser Zeugenprotokolle vor dem Untersuchungsrichter. Das Erstgericht hat den Schuldspruch zur Körperverletzung und die diesen zugrunde liegende Feststellung auf die Aussagen dieser "Zeugen vom Hörensagen" gestützt und im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Seite 9 des Urteils festgehalten, dass angesichts dieser Aussagen nicht den geringsten Zweifel daran habe, dass der Angeklagte HK*** am Körper verletzt habe.
Nach Auffassung des Obergerichtes ist weder durch die Befragung dieser Zeugen in der Schlussverhandlung noch durch die Verlesung ihrer früheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter gegen das Umgehungsverbot nach § 107 StPO und § 198a StPO verstossen worden.
So spricht § 107 Abs 3 StPO nur davon, dass das Recht der in Abs 1 Ziff 2, 3 und 4 sowie in Abs 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden darf. Das Entschlagungsrecht von Angehörigen nach § 107 Abs 1 Ziff 1a StPO fällt nicht unter dieses absolute Umgehungsverbot.
Auf der anderen Seite darf nach § 198a Abs 4 StPO das beschränkte Verlesungs- und Vorführungsverbot des Abs 1 bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. Gegenstand des Umgehungsverbotes ist nur der Inhalt des unverwendbaren amtlichen Schriftstückes über die Aussage eines Zeugen oder der technischen Aufnahme über die Vernehmung (vgl. Kirchbacher in WK zur StPO, RZ 118 § 252 mit weiteren Literatur- und Judikaturnachweisen). Der Inhalt eines Schriftstückes oder diese Aufnahme darf in der Schlussverhandlung nicht vorkommen, weder durch Verlesung oder Vorführung noch auf andere Weise (§ 198a Abs 4 StPO).
Nach österreichischen Rechtsprechung zur gleichlautenden Vorschrift des § 198a StPO verstösst es aber nicht gegen das Vorkommensverbot des § 198a Abs 4 StPO, wenn Aussagen von Zeugen verlesen werden, denen jene Personen, die sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, Mitteilungen über die Täterschaft gemacht haben.
Und zwar deshalb, weil solche Mitteilungen keine "Aussagen" und daher nicht Gegenstand des Vorkommensverbotes nach § 198a Abs 1 und 4 StPO sind. So ist die Vernehmung von nicht zu den "Verhörspersonen" zählenden anderen Zeugen (den "Zeugen vom Hörensagen") über die ihnen ausserhalb des Strafverfahrens zugekommenen Mitteilungen jener Personen, die vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, zulässig (EvBl 1994/181; RZ 1995/13). Demnach dürfen auch dann, wenn ein Tatopfer in der Schlussverhandlung die Zeugenaussage zu Recht verweigert und demzufolge die Verlesung seiner früheren Aussage nicht zulässig ist, insbesondere Personen vernommen werden, denen sich das Tatopfer ausserhalb des Strafverfahrens anvertraut hat, sofern nicht Vernehmungsverbote (§ 106 StPO) oder in Anspruch genommene Entschlagungsrechte dieser Personen (§ 107 ff StPO) entgegenstehen (vgl. Kirchbacher, aaO, RZ 113 zu § 252; Schwaighofer, öJZ 1996, 132).
Dem Erstgericht ist es daher trotz der berechtigten Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch HK*** nach § 198a Abs 4 StPO nicht untersagt gewesen, die Protokolle der anderen Zeugen vom Hörensagen im Vor- und Ermittlungsverfahren in der Schlussverhandlung zu verlesen. Dadurch, dass das Erstgericht die Befragung dieser Zeugen in der Schlussverhandlung durchgeführt hat, hat es dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit Genüge getan, und hat der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, von seinem Fragerecht gegenüber diesen mittelbaren Zeugen Gebrauch zu machen. Eine Befragung der unmittelbaren Zeugin HK*** ist ihm ebenso wie dem Gericht und der Staatsanwaltschaft aufgrund der berechtigten Aussageverweigerung verwehrt gewesen.
Mit der Schuldberufung bekämpft der Angeklagte die Feststellungen des Erstgerichtes, die zu seiner Verurteilung geführt haben. Nämlich die Feststellung, dass er am 04.02.2009 zu einer nicht genau bestimmbaren Tageszeit den Zeugen MN*** unter Vorhalt eines Klappmessers mit dem Tode bedroht habe, wenn er nicht die Liebesbeziehung zu HK*** abbreche. Ferner die Feststellung, wonach er seine Tochter HK*** am 03. und 04.02.2009 "grün und blau" geschlagen und diese dadurch massiv am Körper verletzt habe. Stattdessen begehrt der Angeklagte nach dem Zweifelsgrundsatz die jeweiligen Negativfeststellungen.
Zur Begründung führt der Angeklagte an, dass einerseits der Zeuge MN*** über Nachfrage seines Verteidigers den Tatzeitpunkt ausdrücklich mit 14.00 bis 15.00 Uhr, jedenfalls aber mit dem Nachmittag bezeichnet habe. Er habe aber anlässlich der Schlussverhandlung eine Bestätigung vorgelegt, wonach er am 04.02.2009 zwischen 14.00 und 15.00 Uhr einen Arzttermin in W*** wahrgenommen habe. Dies habe das Erstgericht wohl festgestellt, dennoch aber dieses Beweisergebnis unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen MN*** vor der Landespolizei verworfen, wonach er zur Mittagszeit von HK*** angerufen worden und nach V*** gefahren sei. Daraus habe das Erstgericht den unzulässigen Schluss gezogen, dass sich der Vorfall so zeitgerecht zwischen 12.00 und 13.40 Uhr ereignet habe, dass es dem Angeklagten möglich war, den Arzttermin in W*** wahrzunehmen. Zum anderen stütze das Erstgericht die Feststellung hinsichtlich der Körperverletzung einzig auf die Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen". Nach diesen Aussagen könne nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die den Angeklagten belastende Feststellung getroffen werden.
Ausserdem trägt der Angeklagte neu vor, dass seine Tochter HK*** bereit sei, im Berufungsverfahren als Zeugin auszusagen und den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse zu schildern. Seine Tochter habe nämlich zwischenzeitlich bei der Polizei in Feldkirch Anzeige gegen den Zeugen MN*** wegen Vergewaltigung erstattet. Danach seien die vom Erstgericht festgestellten Verletzungen der HK*** nicht von ihm, sondern vom Zeugen MN*** anlässlich der massiven sexuellen Übergriffe in Ö*** zugefügt worden. Aus Angst vor Repressalien des Zeugen MN*** und über dessen Verlangen habe seine Tochter ihn dieser Straftat beschuldigt. Auch habe die Tochter in ihrer Anzeige bestätigt, dass der vom Zeugen MN*** geschilderte Vorfall zur angeblichen gefährlichen Drohung am 04.02.2009 im Tatsächlichen nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei auch diese Beschuldigung ein Verlangen des Zeugen MN*** gewesen, um die Anschuldigungen gegen ihn im Zusammenhang mit der Körperverletzung der HK*** zu untermauern, und seien diese nach vorgängiger, gemeinsamer Absprache des Zeugen MN*** mit HK*** erfolgt. Aus diesen Gründen werde die zeugenschaftliche Vernehmung der HK*** zu den beiden Vorfällen im Berufungsverfahren beantragt.
Diese Beweisrügen sind auf der Grundlage der dem Erstgericht vorliegenden Beweisergebnisse unbegründet.
Das Erstgericht hat auf Seite 7f des Urteils ausführlich und plausibel begründet, wie es zur Feststellung über die Tatzeit zum Vorfall vom 04.02.2009 in V*** auf dem Grillplatz gelangt ist. Hiebei hat es darauf hingewiesen, dass der Zeuge MN*** anlässlich seiner Befragung in der Schlussverhandlung vom 29.04.2010 ursprünglich über Befragen des Verteidigers ausgesagt habe, dass er sich an die genaue Tageszeit nicht mehr erinnern könne. Über weiteres Insistieren des Verteidigers habe er dann gesagt, dass es schon am Nachmittag gewesen sei, so um 14.00/15.00 Uhr. Gleich anschliessend habe er diese Aussage wieder eingeschränkt, nämlich dass er wirklich nicht mehr genau wisse, welche Uhrzeit es gewesen sei. Selbst wenn der Vorfall vom 04.02.2009 für den Zeugen MN*** ein traumatisches Ereignis dargestellt hat, können an sein Erinnerungsvermögen nach weit mehr als 1 Jahr keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Erstgericht hat daher zu Recht auf die Aussage des Zeugen MN*** vor der Landespolizei vom 12.12.2009 zurückgegriffen. Dort hat der Zeuge MN*** gerade 8 Tage nach dem Vorfall angegeben, dass er zur Mittagszeit von HK*** angerufen worden und über deren Bitte nach V*** gefahren sei. Unter Berücksichtigung der Aussage, dass der Vorfall rund eine halbe Stunde gedauert hat, hat das Erstgericht daraus gefolgert, dass es dem Angeklagten - auch wenn er nach den Drohungen gegenüber dem Zeugen MN*** noch seine Tochter verprügelte - ohne weiteres möglich gewesen sei, ab 14.00 Uhr den Arzttermin in W*** wahrzunehmen.
Diese Schlussfolgerung ist nicht weiter zu beanstanden und deckt sich auch mit der Aussage der HK*** vor dem Untersuchungsrichter am 28.05.2009. Dort hat die Tochter des Angeklagten ausgesagt, dass sie nach dem Vorfall auf dem Grillplatz mit dem Vater nach Hause gefahren sei. Dies sei um halb zwei Uhr nachmittags gewesen. Als sie ins Haus getreten sei, habe der Vater begonnen, mit dem Nudelholz und später auch mit den Fäusten und Händen auf sie einzuschlagen. Sie habe sich dann ins Badezimmer retten können. Dort habe sie gewartet, bis der Vater das Haus verlassen habe (ON 25, S. 3).
Daraus ergibt sich zwanglos, dass der Angeklagte zwischen 14.00 und 15.00 Uhr den Arzttermin in W*** wahrnehmen konnte. Zusätzliche Feststellungen betreffend der Fahrzeit bedurfte es nicht, da - wie das Erstgericht zu Recht ausführte - für die Autofahrt von V*** nach W*** gerichtsbekanntermassen maximal 20 Minuten benötigt werden.
Was die Feststellung betrifft, wonach der Angeklagte seine Tochter am 03./04.02.2009 "grün und blau" geschlagen hat, hat das Erstgericht zu Recht die Feststellungen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J***, B*** und RB*** sowie Dr. PQ*** gestützt, denen die Tochter HK*** vor der Schlussverhandlung anvertraut hatte, dass der Vater ihr die gegenständlichen Verletzungen zugefügt hat. Diesen Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen" hat das Erstgericht - wie oben zur Nichtigkeitsberufung ausgeführt - zu Recht seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt, wobei es begründet auch der Grundlage der eindeutigen Indizien auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen hat. Auch diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, sodass das Obergericht die vom Erstgericht getroffenen und vom Angeklagten bekämpften Feststellungen unverändert übernimmt.
An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Aussage der HK*** in der Berufungsverhandlung, wonach die körperlichen Verletzungen nicht von ihrem Vater am 03./04.02.2009 in V***, sondern am 25.01.2009 vom Zeugen MN*** in Ö*** anlässlich der von ihr angegebenen Vergewaltigung zugefügt worden sind, nichts zu ändern.
Dies aus mehreren Gründen:
So hat die Zeugin HK*** keinen plausiblen Grund angeben können, weshalb sie sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf ihr Zeugnisentschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1a StPO beruft. Dies hat sie noch in der Schlussverhandlung vom 04.11.2009 (ON 51) getan; auch damals sind nach ihrer Darstellung ihre früheren Aussagen vor der Landespolizei vom 09.02.2010 (ON 1, S. 39 ff) und vor dem Untersuchungsrichter am 28.05.2010 (ON 25) falsch gewesen, weshalb sie konsequenterweise diese bereits früher hätte korrigieren müssen.
Auffallend ist weiter, dass die Zeugin HK*** nach dem Vorfall vom 04.02.2009 gegenüber ihren Arbeitskolleginnen und der Ärztin Dr. PQ***, die sie am 09.02.2009 im Landesspital V*** aufsuchte, sowie während der therapeutischen Behandlung, die während ihres Aufenthaltes im F*** ambulant von Dr. G*** in T*** und später stationär während drei Wochen in der Klinik S*** durchgeführt wurde, immer nur davon gesprochen hat, dass ihr die Verletzungen von ihrem Vater zugefügt wurden. Dass diese Verletzungen ihr von einer anderen Person, wie etwa dem Zeugen MN***, zugefügt wurden, davon ist nie die Rede gewesen.
Ferner ist auffallend, dass sie noch am 28.05.2009 vor dem Untersuchungsrichter und damit knapp einen Monat, bevor sie wieder in das Haus des Vaters zurückgekehrt ist, die den Vater belastende Aussage wiederholt hat. Erst nach der Rückkehr ins Haus des Vaters hat offensichtlich der Sinneswandel stattgefunden: Dies hat sich dadurch gezeigt, dass sie anlässlich der Schlussverhandlung vom 04.11.2009 von ihrem Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ferner, dass sie vor der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 29.04.2010 den Zeugen MN*** angerufen und ihn aufgefordert hat, der Vorladung zur Zeugenaussage vor dem Landgericht keine Folge zu leisten. In diesem Falle würde er nämlich in Ö*** als Zeuge befragt werden. Dort würden ihm dann Fotos von möglichen Tätern vorgelegt, und könnte er sagen, dass er ihren Vater nicht als Täter erkenne. Dieser Aufforderung hat der Zeuge MN*** aber keine Folge geleistet und anlässlich der Schlussverhandlung vom 29.04.2010 die den Angeklagten belastende Aussage hinsichtlich des Vorfalles mit der gefährlichen Drohung wiederholt. Dies hat denn auch zur Verurteilung des Angeklagten geführt, wobei der Schuldspruch anlässlich der Schlussverhandlung vom 29.04.2010 verkündet wurde.
In dieser Situation hat die Zeugin HK*** offensichtlich - um den Vater vor einer Verurteilung zu retten und sie von der Schande der Ehrverletzung der Familie zu befreien - nichts mehr anderes gewusst, als zum grossen Rundumschlag auszuholen und am 21.05.2010 bei der PI Feldkirch Anzeige gegen den Zeugen MN*** wegen angeblicher Vergewaltigung, begangen am 25.01.2009 in einem im Wald in F*** abgestellten Auto, zu erstatten und diese am 25.05.2010 niederschriftlich auszuführen.
Ob diese Anzeigeerstattung aus Hass gegenüber dem Zeugen MN*** erfolgt ist, weil er in der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 29.04.2010 eine ihren Vater belastende Aussage abgelegt hat, oder auf Druck ihres Vaters, um die Ehre der Familie zu retten, oder aus eigenem Antrieb, um sie vom Vorwurf ihres früheren Lebenswandels zu befreien, kann offen bleiben.
Auffallend ist, dass die Anzeigeerstattung nach mehr als 1 1/2 Jahren nach dem angeblichen Vorfall und beinahe 1 Jahr nachdem der Zeuge MN*** aufgrund des Vorfalles vom 04.02.2009 die Beziehung zu ihr abgebrochen hat, erfolgt ist, dass die Anzeigeerstattung während des offenen Rechtsmittelverfahrens geschehen ist, und dass die Zeugin HK*** nach ihrer Aussage vor der PI Feldkirch bis zum 25.01.2009 mit dem Zeugen MN*** keinen Geschlechtsverkehr gehabt haben will, sowie schliesslich, dass sie sich im Berufungsverfahren bereit erklärt hat, vor dem erkennenden Gericht eine Zeugenaussage abzulegen.
Bemerkenswert ist ferner, dass nach der vorläufigen Begutachtung von Univ. Prof. Dr. PH*** das der Zeugin HK*** zugefügte Verletzungsmuster mit der von ihr geschilderten Vergewaltigungssituation nicht in Einklang gebracht werden und ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Vergewaltigung in Rücklage im Auto auf einem gepolsterten Beifahrersitz ausgedehnte Hämatome im Gesässbereich und auch an den Oberschenkeln hinten und zum Teil aussen entstehen können, und dass die angeblichen zwei Fusstritte das Verletzungsmuster schon von der "Form" der Verletzung her nicht erklären können.
Dies alles lässt nach Auffassung des Obergerichtes nur den Schluss zu, dass die Zeugin HK*** den Zeugen MN*** allein aus prozesstaktischen, familiären oder persönlichen Gründen bewusst falsch der Vergewaltigung verdächtigt hat. Ihre neue Aussage ist daher völlig unglaubwürdig. Das Obergericht folgt daher wie das Erstgericht der Zeugenaussage des MN*** hinsichtlich des Vorfalles vom 04.02.2009 in V*** und der Aussagen der "Zeugen vom Hörensagen" betreffend der Körperverletzung. Dass hiebei die Aussage des Zeugen MN*** in einzelnen Punkten gegenüber den früheren Aussagen abweicht, vermag seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die seither abgelaufene Zeit und sein Bemühen, den Vorfall zu verdrängen, keinen Abbruch zu tun.
Dass sich die Zeugin HK*** aufgrund der Aeusserung des Zeugen MN***, dass er wisse, wo sie wohne, dass sie einen Bruder und ein Auto habe, bedroht gefühlt und Angst gehabt hat, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal er diese Aussage - falls er sie überhaupt getätigt hat - nicht im Zusammenhang mit der ihren Vater belastenden Aussage abgegeben hat. Aus dieser Aussage allein kann weder auf eine gefährliche Drohung noch auf das Inaussichtstellen von Repressalien geschlossen werden.
Das Obergericht vermag daher der bizarren, durch nichts belegten Aussage der Zeugin HK*** in der Berufungsverhandlung keinen Glauben zu schenken. Ihre Erklärung, dass sie sich vorher in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden hat und nicht gewusst hat, was sie wirklich tat, vermag in keinster Weise zu überzeugen und stellt nichts anderes als den unbehelflichen Versuch dar, ihr nunmehriges Aussageverhalten zu rechtfertigen. Die nachträgliche Aussage der Zeugin HK*** vor der PI Feldkirch und letztlich vor dem Fürstlichen Obergericht ist daher völlig unglaubwürdig. Daran vermag auch der Umstand, dass sie über Antrag der Staatsanwaltschaft nachträglich ihre Aussage vor dem Fürstlichen Obergericht eidlich bekräftigt hat, nichts zu ändern. Vielmehr hat das Obergericht daraus den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin bereit ist, alles zu unternehmen, um den Vater vom Vorwurf der Körperverletzung und der schweren gefährlichen Drohung zu schützen.
Dieser Auffassung ist offensichtlich auch die PI Feldkirch, ansonsten hätte sie - wie auch später die Landespolizei - nicht Strafanzeige gegen die Zeugin HK*** wegen falscher Verleumdung nach § 297 öStGB und falscher Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 öStGB erstattet.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit der Begründung, dass die verhängte Strafe weder dem Schuld- noch dem Unrechtsgehalt der Straftaten gerecht werde. Die Schuld des Angeklagten wiege schwer. Die teilbedingte Strafnachsicht mit Umwandlung der Freiheitsstrafe von 5 Monaten in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht zu vertreten.
Der Angeklagte hält dem entgegen, dass die Umstände, dass er seine Tochter "grün und blau" geschlagen und deren Freund perfide in einen Hinterhalt gelockt und massivst mit dem Umbringen bedroht habe, Grundvoraussetzung für die Anwendung der genannten Straftatbestände sei und daher im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals erschwerend berücksichtigt werden dürfe. Dies käme einer unzulässigen Doppelbestrafung gleich. Auch sei ihm zu Recht die teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs. 2 StGB eingeräumt worden, weil er unbescholten sei und sich bislang nichts habe zu Schulden kommen lassen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht die allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst, und bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren nach § 106 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Straftaten und der Persönlichkeit des Täters eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgefällt. Hiebei hat das Erstgericht zu Recht als allgemein erschwerend berücksichtigt, unter welchen Umständen der Angeklagte die Straftaten verübt hat und dass er seine Tochter in einem Mass am Körper verletzt hat, das über das Tatbild des § 83 Abs. 1 StGB hinausgeht. Diese besonderen Umstände hat das Erstgericht zu Recht als zusätzlich erschwerend nach § 32 StGB berücksichtigt, da sie eben durch die Strafdrohung des § 83 Abs. 1 StGB nicht umfasst sind. Ebenso hat das Erstgericht zu Recht als erschwerend berücksichtigt, dass die Nötigung nach § 106 Abs. 1 StGB zweifach qualifiziert ist, nämlich einerseits durch die Drohung mit dem Tod nach Ziff. 1 und andererseits mit der Veranlassung des Genötigten zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt (Ziff. 3). Auch hier wird die Strafdrohung des § 106 Abs. 1 StGB, nämlich Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, bereits mit der einen oder der anderen Qualifikation bestimmt. Liegen wie vorliegend zwei Qualifikationen vor, muss dies zusätzlich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
Nicht gefolgt kann hingegen der Auffassung des Erstgerichtes bezüglich der Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs. 2 StGB im Sinne der Kombination einer unbedingten Geldstrafe und einer bedingten Freiheitsstrafe. Das Obergericht ist mit dem Erstgericht der Meinung, dass eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht nach § 43 StGB sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen nicht in Frage kommen kann, hingegen die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a StGB. Es stellt sich nur noch die Frage, ob jener Teil der Freiheitsstrafe, der zu vollstrecken ist, nach § 43a Abs. 2 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann, oder ob er nach § 43a Abs. 3 StGB als Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Das Fürstliche Obergericht hält im vorliegenden Fall dafür, dass der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe nach § 43a Abs. 3 StGB aus spezial- und generalpräventiven Gründen zu vollziehen ist.
Hiebei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe den Angeklagten empfindlicher trifft als die ausgefällte Geldstrafe, und damit angemessener auf die Art der begangenen Straftaten, die Person des Rechtsbrechers, den Grad seiner Schuld und sein Verhalten nach der Tat Rücksicht genommen werden kann. Schliesslich ist der Allgemeinheit klar aufzuzeigen, dass solche Vorfälle, die wohl letztlich in der unterschiedlichen kulturellen Auffassung des Angeklagten begründet sind, in Liechtenstein mit der hier geltenden Werte- und Rechtsordnung nicht in Einklang gebracht und nicht geduldet werden können.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Der Angeklagte hat - da er im Berufungsverfahren völlig erfolglos geblieben ist - dem Land Liechtenstein die Kosten und Gebühren des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Diese werden pauschal mit dem Betrag von CHF 1.000,-- bestimmt."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revision des Angeklagten MK***. Das Rechtsmittel macht ausdrücklich die Revisionsgründe der Nichtigkeit gemäss § 220 Z 7 und 8 StPO, des unrichtigen Ausspruches über die Schuld gemäss § 219 StPO und des unrichtigen Ausspruchs über die Strafe gemäss § 219 StPO geltend.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen, in eventu der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld Folge geben und den Angeklagten von den wider erhobenen Vorwürfen freizusprechen, in eventu in Stattgebung der Strafberufung das angefochtene Urteil dahin abändern, dass die Strafberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Weiters möge das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Revisionswerbers verpflichtet werden (ON 87).
Einleitend bringt die Revision vor, das Obergericht habe im Berufungsverfahren tragende Verfahrensgrundsätze missachtet und seine Entscheidung aufgrund des so (mängelhaft) zusammengetragenen Sachverhaltes getroffen. Das Berufungsgericht habe in der Berufungsverhandlung vom 18.08.2010 die Zeugin HK*** und den Zeugen MN*** vernommen, nicht jedoch - wie von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geboten - die übrigen für den erstgerichtlichen Schuldspruch massgeblichen Beweise selbst aufgenommen; es habe nicht die Verlesung der Protokolle über die Einvernahmen der übrigen Zeugen oder anderer beachtlicher Urkunden vorgenommen.
Auch sei weder der (in der Berufungsverhandlung anwesende) Angeklagte vernommen noch die Protokolle über dessen bisherigen Einvernahmen verlesen worden. Das Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht habe sich auf die Einvernahmen der Zeugen HK*** und MN*** beschränkt und damit gegen die Bestimmungen der §§ 225 und 230 StPO verstossen.
Nichtigkeit liege aber auch deshalb vor, weil das Berufungsgericht zur Begründung seines Urteiles auf Beweisergebnisse des erstgerichtlichen Verfahrens zurückgreife, die nicht Gegenstand seines Beweisverfahrens gewesen seien. Dies treffe etwa auf die Zeuginnen AJ***, JB***, RB*** und Dr. PQ*** zu.
Das Berufungsurteil sei weiters deshalb nichtig, weil es sich auch auf Akteninhalte stütze, welche selbst vom erstgerichtlichen Beweisverfahren nicht umfasst worden seien, wie etwa die in den ON 1 und 25 festgehaltenen Aussagen der Zeugin HK***. Dies treffe auch auf Inhalte der Anzeige der Polizeiinspektion Feldkirch ON 83 sowie auf die Begutachtungsergebnisse der Dr. PH*** (ebenfalls in ON 83) zu.
Im Sinne dieses Vorbringens beanstandet die Revision konkret, dass das Berufungsgericht die den Schuldspruch begründenden Feststellungen unter anderem mit der Aussage der Zeugin HK*** vom 28.05.2009 vor dem Untersuchungsrichter (ON 25) begründe, obwohl die Verlesung dieses Protokolles im erstinstanzlichen Verfahren - wie schon damals vom Revisionswerber verlangt - nicht erfolgt sei. Da auch das Berufungsgericht dieses Protokoll nicht verlesen habe, sei die Verwertung seines Inhaltes durch das Berufungsgericht rechtswidrig erfolgt.
Das Obergericht berufe sich auch in S 20 dritter Absatz auf die Protokolle über die Einvernahmen der Zeugin HK*** in ON 1 (vor der Polizei vom 09.02.2010) und in ON 25 (vor dem Untersuchungsrichter vom 28.05.2009). Dies sei auch in S 21 erster Absatz betreffend das Protokoll in ON 25 der Fall.
Das Berufungsgericht stütze sich weiters (in S 22 Abs 2 seines Urteiles) auf Inhalte der Strafanzeige (zu ergänzen: der Polizeiinspektion Feldkirch vom 01.08.2010) in ON 83, obwohl diese weder durch eine Verlesung im Berufungsverfahren noch auf eine andere Weise Eingang in das Beweisverfahren gefunden habe. Dies treffe insbesondere auf die Begutachtungsergebnisse der Dr. PH*** zu. Diese seien somit zu Unrecht in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes verwertet worden. Dies gelte auch - was sich aus S 23 dritter Absatz des Urteiles ergebe - in Betreff auf die Strafanzeige der Polizeiinspektion Feldkirch gegen HK*** wegen falscher Verleumdung nach § 297 öStGB und wegen falscher Beweisaussage nach § 288 Abs 4 öStGB.
Weiters bringt die Revision vor, sich hilfsweise auf den Revisionsgrund des § 219 StPO zu stützen. Wegen des - wie schon dargelegt - mangelhaften Berufungsverfahrens sei jedoch die Bekämpfung etwaiger Feststellungen schwierig. Die Feststellungen würden jedoch bekämpft, habe sie doch das Berufungsgericht nach dem bemängelten und nichtigen Berufungsverfahren als unbedenklich beurteilt und demzufolge als unverändert übernommen.
In der Folge kritisiert die Revision den Ausspruch über die Schuld und legt - aus ihrer Sicht - dar, weshalb die vom Berufungsgericht nach Einvernahme der Zeugin HK*** und des Zeugen MN*** als richtig erachteten und dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen unzutreffend seien. Diese Darlegungen münden in den Antrag auf Beweisaufnahme durch Einvernahme eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Glaubwürdigkeit der Zeugin HK*** bzw zum Beweis dafür, dass deren Aussagen als Zeugin zur Vergewaltigung durch MN*** nicht unglaubwürdig seien.
Mit der Strafberufung strebt der Revisionswerber die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Strafausspruches an.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, zulässig und im Ergebnis zum Teil berechtigt.
Unberechtigt ist die Revision, wenn sie unter Bezugnahme auf §§ 225 und 230 StPO behauptet, das Berufungsgericht habe Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit seines Verfahrens begründend die Wiederholung des gesamten Beweisverfahrens unterlassen.
Nach § 225 Abs 2 StPO hat die nochmalige Abhörung von Zeugen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vernommen worden sind, vor allem dann stattzufinden, wenn das Obergericht diese wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält.
Das Fürstliche Obergericht hat in der Schlussverhandlung die Zeugin HK*** - unzweifelhaft erkennbar - nicht wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen, sondern zufolge des darauf gerichteten Antrages des Angeklagten in seiner Berufungsschrift einvernommen. Der Angeklagte hatte dies zum Beweis dafür begehrt, dass er den Zeugen MN*** nicht am 04.02.2009 in V*** unter Vorhalt eines gezückten Messers mit dem Tod bedroht habe (ON 70). Zufolge dessen, dass aufgrund des mit dem Beweisantrag verbundenen Vorbringens die Bereitschaft der Zeugin HK*** zur Aussage zu erwarten war, erwies sich auch die neuerliche Einvernahme des - im erstinstanzlichen Verfahren schon vernommenen - Zeugen MN*** als erforderlich. Die Zeugin HK*** verzichtete in der Schlussverhandlung vom 18.08.2010 auf ihr Entschlagungsrecht und machte Angaben zu den entscheidenden Sachverhaltsfragen. Diese Aussagen widersprachen ihren - allerdings im erstinstanzlichen Verfahren zufolge ihrer Entschlagung in der Schlussverhandlung vom 04.11.2009 nicht in das Verfahren eingeführten - Aussagen vom 09.02.2010 vor der Polizei (ON 1) und vom 28.05.2009 vor dem Untersuchungsrichter (ON 25).
Ihre - den Angeklagten entlastenden - Angaben erweckten jedoch beim Berufungsgericht keine Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Feststellungen. Demzufolge übernahm es ohne Abänderung oder Ergänzung die Feststellungen des Erstgerichtes. Damit liegt die von der Revision in der Abstandnahme von der Wiederholung des gesamten Beweisverfahrens gesehene Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor. Diese ergibt sich auch nicht aus den hiezu von der Revision vorgetragenen Entscheidungen des öOGH (SSt 49/61 = 9 Os 77/78; RZ 1989/18 = 12 Os 92/88 und RZ 1994/37 = 13 Os 130/92).
Diese Judikate betreffen nämlich Verfahren, in denen das Berufungsgericht zu einer Änderung der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen gekommen ist. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht das gesamte Beweisverfahren wiederholen. Demzufolge bestimmt auch der zu 9 Os 77/78 veröffentlichte Rechtssatz, dass das Berufungsgericht dann, wenn es aus den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen Schlüsse auf weitere Tatsachen ziehen will, die das Erstgericht nicht gezogen hat, das Beweisverfahren wiederholen muss (RIS-Justiz RS0101775). Auch den zum Rechtssatz RIS-Justiz RS0101769 angeführten Entscheidungen 12 Os 92/88 und 13 Os 130/92 liegt jeweils - anders als vorliegend - eine Änderung der Sachverhaltsgrundlage durch das Berufungsgericht zugrunde. Diese Entscheidungen sind zudem deshalb nicht uneingeschränkt auf das verfahrensgegenständliche Verfahren anzuwenden, weil sie sich auf den mit § 225 Abs 2 StPO nicht gänzlich deckenden § 273 Abs 2 öStPO beziehen. Nach dieser Bestimmung sind vor dem Landesgericht bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vernommene Zeugen und Sachverständigen nochmals abzuhören, wenn das Landesgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Ausser diesem Fall hat das Landesgericht die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrundezulegen.
Demzufolge liegt der behauptete Mangel auch nicht in der unterbliebenen Einvernahme der Zeuginnen AJ***, JB***, RB***, und Dr. PQ***.
Berechtigt ist hingegen die Revision, wobei eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers auswirkt (§ 218 Abs 2 StPO), wenn sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens damit aufzeigt, dass sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung auf Beweise stützt, die weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Berufungsgericht formell und unzweifelhaft in das Beweisverfahren Eingang gefunden haben.
Dies trifft - wie von der Revision aufgezeigt - auf die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugin HK*** vom 09.02.2009 vor der Polizei Vaduz (S 39 bis 49 in ON 1) und vom 28.05.2009 vor dem Untersuchungsrichter (ON 25) zu. Diese Aussagen waren im erstinstanzlichen Verfahren zufolge der Entschlagung der Zeugin als Angehörige des Angeklagten (ON 51) nicht in das Beweisverfahren eingeführt worden. Dem Protokoll über die Schlussverhandlung vor dem Obergericht ist nicht zu entnehmen, dass diese - mit ihrer Bekundung vor dem Berufungsgericht vom 18.08.2010 in Widerspruch stehenden - Aussagen der Zeugin zum Inhalt des Beweisverfahrens geworden sind. Hiezu regelt § 198a Abs 1 Z 3 StPO die Verlesung von Protokollen über Vernehmungen von Zeugen, wenn deren Angaben in der Schlussverhandlung wesentlich von der früheren Aussage abweichen.
Allein damit, dass die Zeugin HK*** ihre bisher nicht vom Beweisverfahren umfassten Aussagen vom 09.02.2010 und vom 28.05.2010 als zur Gänze falsch bezeichnet hat, sind diese nicht iSd § 205 StPO in das Beweisverfahren eingeführt worden. Hiezu ist auch zu berücksichtigen, dass laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 18.08.2010 das Berufungsgericht zwar die Einvernahme der Zeugen HK*** und MN*** beschlossen hat, sich aus dieser Beschlussfassung jedoch nicht der Umfang der - zum Teil als Beweiswiederholung und zum Teil als Beweisergänzung zu verstehenden - in der Beweiswürdigung verwerteten Beweisaufnahme ergibt. Da in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Verfahrensergebnisse zur Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen auch auf die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugin vom 09.02.2010 und 28.05.2009 Bezug genommen wurde, liegt die der Sache nach von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Dies trifft auch - mit Ausnahme der laut S 8 in ON 84 in der Berufungsverhandlung verlesenen Einvernahmen der Zeugin HK*** vom 25.05.2010 und des Zeugen MN*** vom 08.06.2010 vor der Polizeiinspektion Feldkirch - auf die Strafanzeige der Landespolizei vom 01.08.2010 (ON 82) und der Polizeiinspektion Feldkirch vom selben Tag (ON 83) zu, wobei davon auch die "vorläufige Begutachtung von Dr. PH***" (vom Institut Gerichtliche Medizin I***) betroffen ist.
Das Ergebnis dieser medizinischen Begutachtung wurde vom Berufungsgericht beweiswürdigend - im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten - verwertet. Dass diese Begutachtung in das Beweisverfahren eingeführt worden wäre, lässt sich dem Protokoll über die Berufungsverhandlung nicht entnehmen; allein durch den auf die Begutachtung der Dr. PH*** Bezug nehmenden Vorhalt an die Zeugin HK*** ist dies nicht erfolgt. Die Expertise der genannten Ärztin ist zudem, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, in der Strafanzeige der Polizeiinspektion Feldkirch vom 01.08.2010 (ON 83) nicht enthalten. Sie wird lediglich mittelbar unter Bezugnahme auf ein formloses Mail der Dr. PH*** in der Strafanzeige der Landespolizei Liechtenstein vom 01.08.2010 (S 5) erwähnt. Diese Strafanzeige wurde jedoch mit Ausnahme der (auch) darin enthaltenden Aussagen der Zeugin HK*** und des Zeugen MN*** nicht verlesen. Verlesen wurden nach dem Protokoll über die Schlussverhandlung (lediglich) die die genannten Zeugenaussagen enthaltenden Aktenstücke.
Dadurch dass in der Begründung des Berufungsurteiles Beweismittel berücksichtigt wurden, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen oder zweitinstanzlichen Verfahrens waren, liegt auch der - von der Revision der Sache nach auch geltend gemachte - Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 vierter Fall StPO.
Diesen Mängeln kommt verfahrensgegenständlich auch deshalb Beachtlichkeit zu, weil zudem zu den relevierten Beweisergebnissen der Angeklagte nicht vernommen wurde.
Wie von der Revision aufgezeigt, hat das Berufungsgericht in Entsprechung des § 230 Abs 1 StPO den Angeklagten, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Schlussverhandlung vor dem Gerichtshof erster Instanz geltenden Vorschriften zu beobachten sind. Diese Gesetzesstelle normiert - ebenfalls wie die Rezeptionsvorlage des § 473 Abs 1 öStPO -, dass ein von der Schuldberufung betroffener Angeklagter bei persönlicher Anwesenheit jedenfalls zu vernehmen ist (Ratz in WK-StPO § 473 Rz 6). Dieser Bestimmung entsprechend gebietet wiederum § 196 Abs 4 StPO, dessen Entsprechung sich dem Protokoll über die Berufungsverhandlung nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte nach Abhörung eines jeden Zeugen befragt werden muss, ob er auf dessen Aussage etwas zu begegnen habe.
Dem Gebot des § 230 Abs 1 StPO auf Vernehmung des Angeklagten (ebenso wie jenem des § 196 Abs 4 StPO, dem Angeklagten eine Äusserung zur Zeugenaussage zu gewähren) wird nicht schon dadurch entsprochen, dass einem Angeklagten ein Schlusswort gewährt wird. Andernfalls wären die dargestellten zwei Bestimmungen nicht erforderlich, normiert doch darüber hinaus § 230 Abs 3 StPO, dass dem Angeklagten jedenfalls das Recht der letzten Äusserung zusteht.
Die Revision wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit erweist sich somit im aufgezeigten Umfang als berechtigt.
Demzufolge ist die Wiederholung des Berufungsverfahrens unumgänglich.
Zufolge der erforderlichen Wiederholung des zweitinstanzlichen Verfahrens haben Ausführungen zu der auch unter Geltendmachung des unrichtigen Ausspruches über die Schuld nach § 219 Abs 2 StPO erhobenen Revision (s hiezu zu deren Zulässigkeit im Übrigen LES 2005, 195) ebenso wie betreffend die Revision wegen Strafe zu unterbleiben. Dies gilt auch für den mit der Revision wegen Schuld verbundenen Antrag des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin HK*** (zur Beweisaufnahme im Revisionsverfahren s auch LES 2001, 226).
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat