01 KG. 2009.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen GM***, vertreten durch Batliner Wanger Batliner, Rechtsanwälte AG, 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 200 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.12.2009, womit die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen verworfen, ihren Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge gegeben, jedoch der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht wurde (ON 160), nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.500,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 29.5.2009 wurde GM*** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (I.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs 1 StGB (II.) und der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (III. und IV.), des sexuellen Missbrauchs von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 Z 1 StGB (V.), der Pornographie nach § 218a Abs 1 StGB (VI.), der Pornographie nach § 218a Abs 3 StGB (VII.), der Pornographie nach § 218a Abs 4 StGB (VIII.) und des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit. d BMG (IX.) schuldig erkannt (ON 140).
Danach hat der Angeklagte
I. in M***, F***, N*** und F*** sowie anderen Orten in V*** im Zeitraum vom 20.12.2005 bis Ende Jänner 2006 als Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hatte, die am *** geborene MK***, mithin eine Person, die das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dreimal sexuell missbraucht, indem er anlässlich von drei Treffen mindestens jeweils oralen oder vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte, zumindest einmal mit Stossbewegungen einen Finger in ihre Scheide einführte und sie jeweils an den Brüsten und im Intimbereich berührte, sowie um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen, sie dazu verleitete, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen und dabei freizügige Foto- und Filmaufnahmen in erniedrigenden Posen von ihr machen zu lassen und selbst ca 100 pornographische Aufnahmen von sich selbst zu erstellen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine schwere psychische Gesundheitsschädigung im Sinne eines schweren posttraumatischen Psychosyndroms mit depressiven Zuständen, welche 9 Tage starke Schmerzen, 18 Tage mittelstarke Schmerzen und komprimiert 92 Tage leichte Schmerzen, mithin also eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, verursachten;
II. in H*** oder W*** und Umgebung zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 2.4.2003 in seinem *** mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit der am *** geborenen BP***, mithin mit einer unmündigen Person, den Beischlaf unternommen;
III. in M***, H*** und anderen Orten in V*** sowie in O*** nachfolgende Personen in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er sie durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe mittels Foto im Internet-Chat www., er sei ein gutaussehender 20 Jahre alter Mann namens "M" bzw "M***" bzw eine 24-jährige Frau namens "M***", zu Handlungen und Duldungen, nämlich zur Erstellung von Nacktaufnahmen von sich selbst und Zusendung von diesen bzw zum Posieren für solche, verleitete, die die Verletzung ihrer Privat- und Geschlechtssphäre durch die Existenz von intimen Aufnahmen von ihnen im Internet bzw in den Händen des Angeklagten und ihm gleichgesinnten Personen, mithin einen Schaden herbeiführten, nämlich:
1. die am *** geborene SA*** im Zeitraum Juni bis September 2004, indem er sie dazu verleitete, ausschliesslich "für M***" 50 Fotos und ca 20 Filme mit Aufnahmen ihres nackten Körpers sowie ihres Intimbereichs zu erstellen und diese ihm zukommen zu lassen sowie bei mehreren Treffen sich von ihm - als "Onkel des leider verhinderten M***" - filmen und fotografieren zu lassen, wobei er die Aufnahmen, insgesamt ca 340 Fotos, 20 Videos sowie eine Tonaufnahme, teilweise per E-Mail an Gleichgesinnte wie KG*** weitergab;
2. die am *** geborene SM*** im Zeitraum Ende 2003 bis Anfang 2004 dazu verleitete, Fotos von sich in Reizwäsche zu machen, welche sie am 2.12.2003 entwickeln liess und in der Folge an einem persönlichen Treffen in F*** an ihn übergab, welcher diese an "M***" weitergeben sollte;
3. die am *** geborene CW*** im Zeitraum vom 13.10.2006 bis Mitte 2007 dazu verleitete, "für M***" insgesamt ca 250 bis 300 Fotos und 30 bis 40 Filme mit Nackt- und Intimaufnahmen sowie teilweise mit Aufnahmen von Selbstbefriedigungshandlungen zu erstellen und diese ihm per E-Mail zukommen zu lassen;
IV. in M***, B***, F***, N***, F*** und anderen Orten in V*** im Zeitraum vom 20.12.2005 bis März 2006 der am *** geborenen MK*** in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, dass er sie durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe im Internet-Chat www., er sei eine homosexuell veranlagte Frau namens "MM", welche in L*** unschuldig im Gefängnis sitze und deren Freilassung einzig von einem Gefängniswärter namens "W***" abhängig sei, welcher für ihre Freilassung aber eine Gegenleistung in Form von "Spass mit einem jungen Mädchen" fordere, im Zuge von insgesamt drei Treffen zu Handlungen und Duldungen sexueller Handlungen, nämlich des oralen und vaginalen Geschlechtsverkehrs, des Schluckens des Samens, des Einführens eines Fingers in die Scheide mit Stossbewegungen, des Zulassens von Berührungen an den Brüsten und im Intimbereich sowie des Zulassens von freizügigen Foto- und Filmaufnahmen in erniedrigenden Posen sowie des Erstellens und Zukommenlassens von ca 100 pornographischen Aufnahmen von sich selbst, verleitete, was eine Verletzung ihrer Privat- und Geschlechtssphäre, mithin einen Schaden, herbeiführte;
V. anlässlich zweier Treffen im Zeitraum August bis September 2004 in H*** und anderen Orten in V*** als Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hatte, die am *** geborene SA***, mithin eine Person, die das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatte, unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung sexuell missbraucht, indem er sie an den Brüsten und Brustwarzen berührte und massierte sowie im Bereich der Scheide betastete;
VI. im Zeitraum vom 13.10.2006 bis 31.3.2007 in M*** und O*** eine unbestimmte Anzahl pornographischer Abbildungen der am *** geborenen CW***, mithin einer Person, welche im Tatzeitraum das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zugänglich gemacht, indem er diese ihr per E-Mail zukommen liess;
VII. im Zeitraum von ca Anfang 2004 bis 2006 mehrere hundert pornographische Bild- und Tonaufnahmen sowie mehrere tausend Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen, Tieren, menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, durch Herunterladen über die Tauschbörse "***" in Verkehr gebracht und zugänglich gemacht;
VIII. im Zeitraum von ca Anfang 2004 bis 22.8.2007 in Mauren die zu VII. erwähnten pornographischen Bild- und Tonaufnahmen sowie Abbildungen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, besessen, indem er diese nach dem Herunterladen über die Tauschbörse "***" auf externe Speichermedien geladen und dort belassen hat;
IX. am 7.8.2003 in F*** vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich einen Joint Marihuana, an MP*** abgegeben.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten nach § 205 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz des Strafverfahrens.
Gemäss § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte verbotene pornographische Material durch Löschung bzw Vernichtung der Datenträger eingezogen.
Mit dem selben Urteil wurde GM*** von der Anklage des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 200 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB (zu 1.) und der Vergehen der Förderung der Prostitution nach § 215 Abs 1 und 2 StGB (zu 2. und 3.) und der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (zu 4.) gemäss § 259 Z 3 StPO freigesprochen (s hiezu US 7 ff in ON 140).
Zur Person des Angeklagten stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der am *** geborene Angeklagte ist l*** Staatsangehöriger, verheiratet und Vater von drei Kindern im Alter von fünf bis acht Jahren. Vom 01.03.1996 bis zu seiner Freistellung im August 2007 war er als K*** der Gemeinde M*** beschäftigt. Er verdiente monatlich CHF 6'600.-- netto, dies 13-mal jährlich. Derzeit bezieht er Arbeitslosenunterstützung und arbeitet geringfügig als s***, wodurch er eine Arbeitslosenunterstützung von ca. CHF 4'500.-- erhält. Ihm gehört das von ihm und seiner Familie bewohnte Einfamilienhaus in M***, welches jedoch hypothekarisch belastet ist. Seine l*** Strafkarte weist keine Eintragung auf."
Zu den Feststellungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes wird auf dessen Urteil ON 140 verwiesen.
Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes aus:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs. 1 StGB). Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch diese auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB), Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs. 3 StGB).
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Verschulden des Angeklagten schwer wiegt. Auch wenn der Angeklagte ursprünglich das Internet nicht von Vornherein für strafbare Zwecke nutzen wollte, so hat er in der Folge bei der Begehung der Handlungen sehr wohl seine Taten reiflich überlegt und vorbereitet und sie auch, insbesondere betreffend das Faktum MK*** rücksichtslos ausgeführt, ohne die Folgen zu berücksichtigen, die seine Handlungen auf die Opfer haben können. Trotz der Bekanntgabe der MK***, dass die sexuellen Handlungen für sie kaum zu ertragen waren, kam es noch zu zwei weiteren Übergriffen. Auch wenn das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs. 1 StGB den Strafrahmen vorgibt, so hat dennoch das Faktum betreffend MK*** den Hauptanteil, was die Schwere seiner Taten betrifft. Den mit BP*** vorgenommenen Beischlaf hat er zwar an einer Unmündigen durchgeführt, jedoch ist diesbezüglich auszuführen, dass dies von BP*** völlig freiwillig geschehen ist, und zwar kurz vor Vollendung ihres 14. Geburtstages. Die Durchführung und Planung seiner Taten erforderte ein hohes Mass an Ideenreichtum.
Im Speziellen erschwerend sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Angeklagte beging mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art und handelt es sich um einen längeren Tatzeitraum, nämlich von 2003 bis 2007 (§ 33 Ziff. 1 StGB). Beim Vergehen der Täuschung ist zu berücksichtigen, dass es insgesamt 3 verschiedene Opfer gibt, denen eine Vielzahl von Fotos herausgelockt wurden sowie ein weiteres Vergehen der Täuschung zum Nachteil der MK***, wobei es wiederum zu 3 sexuellen Übergriffen kam. Auch bei den diversen Vergehen der Pornografie ist zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl von verbotenen pornografischen Abbildungen in Verkehr gebracht, zugänglich gemacht und schliesslich besessen hat. Der Angeklagte hat das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in 3 Fällen bei MK*** und in einem Fall bei SA*** begangen.
Weiters hat MK*** durch seine Handlungen Qualen erlitten (§ 33 Ziff. 6 StGB). Bei MK*** ist zwar die schwere Körperverletzung bereits nach § 208 Abs. 2 StGB berücksichtigt worden, doch ist bei der schweren Körperverletzung nicht gleichzeitig erforderlich, dass Qualen vorliegen, sodass diesbezüglich ein getrennter Erschwerungsgrund vorliegt.
Das Abgeben eines Joints an eine Minderjährige stellt ebenso für das Gericht einen Erschwerungsgrund dar. In Österreich ist deswegen sogar eine höhere Strafdrohung vorgesehen (vgl. § 27 Abs. 4 Ziff. 1 SMG).
Mildernd wurden folgende Erwägungen berücksichtigt:
Seine bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Ziff. 2 StGB), die teilweise Schadensgutmachung, insbesondere durch Zahlung eines Schmerzengeldes an MK*** (§ 34 Abs. 1 Ziff. 14 StGB), sein überwiegendes reumütiges Geständnis (§ 34 Abs. 1 Ziff. 17) sowie der Umstand, dass er und seine Familie durch die Tat soziale Nachteile erleiden (§ 34 Abs. 1 Ziff. 19) sind mildernd zu berücksichtigen. In einem kleinen Land wie L*** hat sowohl der Angeklagte als auch seine Familie (Gattin und 3 Kinder) sicherlich mit sozialer Ächtung und Ausgeschlossenheit zu rechnen und wird er sich schwer tun, wieder ein normales Leben mit einem Job zu führen.
Der Milderungsgrund der verlockenden Gelegenheit (§ 34 Abs. 1 Ziff. 9) wurde nicht angenommen, weil eine besonders verlockende Gelegenheit nur dann mildernd ist, wenn sie in einem besonderen Masse die Möglichkeit nahe legt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Bei der konkreten Vorgangsweise des Angeklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch ebenso das Internet auf die Art des Angeklagten missbräuchlich benutzt. Zudem hat er zum einen die sexuellen Übergriffe der MK*** und zum anderen das Herauslocken der Bilder sorgfältig geplant und scheidet auch aus diesem Grunde der Milderungsgrund der besonders verlockenden Gelegenheit aus.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war und spricht insbesondere seine gezielte Vorgangsweise auch dafür, dass er keinerlei Defizite bei seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit hatte. Das von seinem Therapeuten WK*** angeführte Suchtverhalten kann jedenfalls nicht mildernd angenommen werden. Der Angeklagte erwähnte selbst, dass er die Sache von allein nicht mehr stoppen konnte und wäre es in seinem Ermessen gestanden, bereits zu einem früheren Zeitpunkt professionelle Hilfe aufzusuchen. Der Umstand, dass ihm sein Therapeut WK*** eine günstige Zukunftsprognose ausstellte, war bei der Strafbemessung selbst nicht zu berücksichtigen, sondern spielt dies erst bei der Frage der Gewährung einer bedingten Strafnachsicht eine Rolle. Der Umstand, dass er unmittelbar nach dem Bekanntwerden seiner Straftaten sich selbständig einer Therapie unterzogen hat und diese bis heute regelmässig und kooperativ durchführt, stellt zwar nicht einen klassischen Milderungsgrund dar, jedoch wurde dies sehr wohl bei der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens berücksichtigt.
In Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint bei einem Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss § 205 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren schuld- und tatangemessen.
Im Hinblick auf das Überwiegen der Erschwerungsgründe und insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen konnte weder eine gänzlich bedingte noch eine teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden. Der spezialpräventive Zweck jeder Strafe ist die Abhaltung des verurteilten Rechtsbrechers von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen. Diese Zielsetzung darf durch den Verzicht auf die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht gefährdet werden und knüpft die bedingte Nachsicht somit an die Annahme künftig deliktfreien Verhaltens. Wenn auch im gegenständlichen Fall beim Angeklagten zu seinen Gunsten von einer begründeten Wahrscheinlichkeit eines künftig deliktfreien Lebens besteht, sofern er die Therapie noch Jahre fortführt und positiv zum Abschluss bringt, sind jedoch auf gleiche Weise auch entsprechende generalpräventive Belange zu berücksichtigen, die jedenfalls keine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht erlauben.
Aus generalpräventiven Erwägungen ist eine bedingte Nachsicht einer Strafe nur dann zulässig, wenn es nicht der Vollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Über den Effekt der Abschreckung potenzieller Täter hinaus wird der Generalprävention heute vor allem als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung der Rechte grössere Bedeutung zugemessen. Besondere Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention wird dort geboten sein, wo angesichts eines um sich greifenden Umstandes die Wirksamkeit der Massnahme der Strafrechtspflege in einem bestimmten Milieu, Berufs- oder Lebenskreis erwartet werden kann. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt ist die Publizität einer Strafsache ein zu beachtender Umstand. Spezialpräventive Belange werden auch zurückzutreten haben, wenn die Häufigkeit bestimmter Straftaten (noch dazu mit steigender Tendenz) eine weitere Breite der Einstellung erkennen lässt, das Risiko einer Bestrafung wegen des aus der Tat erwarteten Vorteils auf sich zu nehmen oder den erheblichen Unwert eines Verhaltens gleichsam als Kavaliersdelikt zu bagatellisieren und gegebenenfalls auf eine Strafnachsicht zu vertrauen. Im gegenständlichen Fall war das Einstiegsmedium das Internet und besteht hierbei insbesondere eine grosse Gefahr, dass Leute über die wahre Identität getäuscht werden und sich zu Handlungen hinreissen lassen. Zudem ist es offensichtlich und allgemein bekannt, dass das Internet insbesondere von jugendlichen Personen genützt wird und dadurch die Gefahr besonders gross ist, noch nicht gefestigte Persönlichkeiten in negativer Weise zu manipulieren und zu beeinflussen.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, aus denen sich Schlüsse auf das künftige Verhalten des Verurteilten und die Auswirkung auf die Allgemeinheit ziehen lassen, kommt das Gericht jedoch zur Auffassung, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt auszusprechen war."
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Freispruch von der Anklage des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 200 Abs 2 und 3 zweiter Fall StGB (zu 1. des Freispruches) Berufung wegen Schuld und gegen den Freispruch von der Anklage des Vergehens der Förderung der Prostitution nach § 215 Abs 1 und 2 StGB (zu 2. des Freispruches) Berufung wegen Nichtigkeit sowie Berufung wegen Strafe. Der Angeklagte bekämpfte das Urteil zu Punkt II., III., IV. und IX. mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld sowie im Strafausspruch mit Berufung wegen Strafe.
Das Fürstliche Obergericht verwarf mit Urteil vom 14.12.2009 Berufungen wegen Nichtigkeit, gab den Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld keine Folge und erhöhte in Stattgebung der Strafberufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf vier Jahre. Der Angeklagte wurde mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen (ON 160).
Betreffend die Strafberufungen führte das Fürstliche Obergericht - über die Wiedergabe des damit jeweils erstatteten Vorbringens hinaus - Folgendes aus:
"Entgegen den Ausführungen des Angeklagten wurde der Erschwerungsgrund des § 33 Z 6 StGB zu Recht angenommen. Mit der Qualifikation nach § 208 Abs 2 StGB wurde der Unrechtsgehalt nicht zur Gänze erfasst, weil diese strafsatzerhöhende Qualifikation bereits unter den Folgen des § 84 Abs 1 StGB eintritt. Zu diesen Folgen kam aber noch hinzu, dass MK*** über längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde und gemäss den Feststellungen drei Selbstmordversuche verübte, welche als unmittelbare Folge dieser Situation angesehen werden können (ON 140 S 14 2. Absatz).
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB wurde vom Erstgericht berücksichtigt. Seiner Einführung lagen allerdings andere Motive zugrunde (Ebner WK StGB § 34 RZ 40 ff), sodass den vom Erstgericht herangezogenen Gründen nur geringfügige Bedeutung zuerkannt werden kann.
Dass der besondere Milderungsgrund der verlockenden Gelegenheit verneint wurde, überzeugt schon angesichts der Formulierung des § 34 Abs § Z 9 StGB, deren Inhalt keineswegs in den Feststellungen Deckung findet. Es ist geradezu umgekehrt, wenn man sich die Ergebnisse der Gutachten, ON 99, vor Augen hält, wonach die aus den sexuellen Übergriffen am schwersten geschädigte MK*** immer wieder gegenüber dem Angeklagten über ihre schlechte psychomentale Verfassung berichtet und der Angeklagte ungeachtet dessen auf die Aufrechterhaltung der Beziehung und der damit einhergehenden Perversionen bestanden hatte (ON 99, S 95). Der Sachverständige hat weiters darauf hingewiesen, dass sich aus dem Verlauf der Chatprotokolle bzw. des Schriftverkehrs schliessen lasse, dass der Angeklagte bewusst eine Strategie verfolgt und geplant habe, um die Unreife der damals jugendlichen MK*** auszunützen (ON 99, S 101). Sowohl dieser Fall als auch die anderen Fälle ergeben somit ein Bild, dass der Angeklagte in konsequenter Verfolgung seiner Ziele raffinierte Verführungsmethoden anwendete. Dies kann zwar nicht, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, dem Erschwerungsgrund der Heimtücke nach § 33 Z 6 StGB (Ebner aaO § 33 RZ 20) unterstellt werden, zeigt aber klar, dass der vom Angeklagten reklamierte Milderungsgrund keineswegs vorliegt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft ist darin zwar nicht zuzustimmen, dass der Erschwerungsgrund nicht § 33 Z 5 StGB aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten abzuleiten sei. Denn die dafür von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumente sind bereits durch Tatbestandselemente der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Delikte erfasst, während darüber hinausgehende Intentionen (Ebner aaO RZ 18) den Feststellungen nicht zu entnehmen sind.
Allerdings führen die somit vom Erstgericht vollständig erfassten Strafzumessungsgründe zur Festsetzung eines höheren Strafmasses. Die Notwendigkeit hiefür zeigt sich bereits, wenn man die Kategorisierung nach dem System der Strafquanten der Strafmassbestimmung zugrunde legt. Diese zwingt das Gericht zu einer genaueren und somit mehr nachvollziehbaren Entscheidung über die Höhe der Strafe. Nach diesem System sind Fällen unterschiedlichen Schweregrades korrespondierende Segmente des Strafrahmens (Strafquanten) gegenüber zu stellen (vgl Hörnle, Strafzumessung 371ff; für eine Eingliederung in den Strafrahmen unter Wahrung der Priorität des verschuldeten Unrechtsgehaltes der Tat vor den anderen Zumessungsfaktoren auch Pallin, Strafzumessung Rz 107). Den fünf Tatschweregraden entsprechend sind daher fünf Strafrahmensegmente und damit sehr niedrige, niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Strafen festzulegen.
Aus der Praxis wird geschlossen, dass die Intervalle zwischen den regelmässig verwendeten Strafpositionen nach dem Mindestmass der zeitlichen Freiheitsstrafe von einem Tag immer kleiner werden, also dicht gestreut sind, während sie in Richtung des Höchstmasses der zeitlichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren immer grösser werden (vgl Kunst Voraufl § 32 Rz 36; aA Hörnle, Strafzumessung 178f). Bindet man diese Überlegung in den Strafbemessungsvorgang ein, dann liesse sich der jeweilige Strafrahmen in fünf unterschiedlich gestaffelte Strafkategorien aufteilen. Die einzelnen Kategorien könnten, teilt man den Strafrahmen - was hiemit vorgeschlagen wird - (der leichteren Berechnung wegen) in achtzehn Einheiten, im Verhältnis 1:2:4:5:6 angeordnet werden.
Den fünf Tatschweregraden würden demnach die Strafkategorien 0-1/18,
1-3/18, 3-7/18, 7-12/18 und 12/-18/18 entsprechen. Das hiesse, dass bei einer häufig vorkommenden Strafdrohung bis zu 6 Monaten (= 180 Tage, 1/18 [E] = 10 Tage) für einen sehr leichten Fall ein Strafrahmensegment bis zu 10 Tage zur Verfügung stünde, für einen leichten Fall 10 Tage bis 1 Monat (= 30 Tage), für einen mittelschweren 1 Monat bis 2 Monate und 10 Tage (= 70 Tage), für einen schweren Fall 2 Monate 10 Tage - 4 Monate (= 120 Tage) und für sehr schwere Fälle 4 bis 6 Monate.
Die Strafpositionen einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze (E=20) würden 20, 20-60, 60-140, 140-240 und 240-360 Tagessätze betragen, jene für eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (= 36 Monate; E=2 Monate) 2 Mo, 2-6 Mo, 6-14 Mo, 14-24 Mo und 2-3 Jahre.
Die Strafkategorien für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (E = 3 Monate) wären mit 9 Mo, 9 Mo - 15 Mo, 15 Mo - 27 Mo, 27 Mo - 42 Mo und 42 Mo - 5 Jahre anzusetzen, für eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (E=6 Monate) mit 1 Jahr und 6 Mo, 1 Jahr 6 Mo - 2 Jahre und 6 Mo, 2 Jahre 6 Mo - 4 Jahre 6 Mo, 4 Jahre 6 Mo - 7 Jahre und 7 - 10 Jahre, bei einer Strafdrohung von 5 bis 15 Jahren (E = rund 7 Monate) mit 5 Jahre 7 Mo, 5 Jahre 7 Mo - 6 Jahre 9 Mo, 6 Jahre 9 Mo - 9 Jahre 1 Mo, 9 Jahre 1 Mo -12 Jahre und 12 - 15 Jahre und bei einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren (E = rund 7 Mo) 10 Jahre 7 Mo, - 11 Jahre 9 Mo, - 14 Jahre 1 Mo, - 17 Jahre und - 20 Jahre (Ebner aaO RZ 97ff mit eigener Hervorhebung des für den Strafsatz nach § 208 Abs 2 StGB vorgesehen Segmentes).
Aus der Würdigung der Strafzumessungsgründe ergibt sich zunächst, dass die Festsetzung der Strafe im mittleren Segment (mittlere Strafe) vorzunehmen ist. Innerhalb dieses Segmentes, das bis zu einer Strafe von 4 Jahren und 6 Monaten reicht, erscheint es aber angemessen, die Strafe im oberen Bereich dieses Segmentes anzusetzen, wenn man insbesondere dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB, namentlich der fortgesetzten und konsequent betriebenen Verführung der jugendlichen Opfer, gebührend Gewicht beimisst und zudem den besonders schwerwiegenden Folgen bei MK*** (3 Selbstmordversuche) die gebotene Beachtung zukommen lässt. Andererseits ist zu beachten, dass der wesentliche Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB keineswegs für den überwiegenden Teil der Strafvorwürfe als gegeben erachtet werden kann. Somit erschien die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre auch unter Einbezug der vom Erstgericht zutreffend dargestellten generalpräventiven Erwägungen tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf dieses Strafmass ist auf die weiters in der Berufung dargestellte Argumentation für die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht mehr einzugehen.
Dies bedingt, dass der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die in teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft ergangene Straferhöhung zu verweisen war."
Gegen dieses Urteil richtet sich die in den Antrag mündende Revision des Angeklagten GM***, die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabzusetzen sowie einen Teil davon bedingt nachzusehen, in eventu das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes vom 29.5.2009 wiederherzustellen. Das Rechtsmittel beanstandet die Anhebung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre durch das Fürstliche Obergericht als unverhältnismässig und unbegründet.
Die Revision bringt hiezu zum einen allgemeine Ausführungen zur Strafbemessung iSd § 32 StGB zur Darstellung und strebt zum anderen eine Ergänzung bzw Korrektur der vom Berufungsgericht seiner Strafbemessung zugrundegelegten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 f StGB an (ON 161).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft replizierte darauf mit ihrer mit dem Antrag verbundenen Gegenäusserung, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revision keine Folge geben (ON 162). Auf dieses Vorbringen nahm wiederum der Angeklagte in seiner Stellungnahme vom 12.3.2010 Bezug (ON 165).
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Das Fürstliche Obergericht hat seiner Straffindung im Wesentlichen die vom Erstgericht berücksichtigten besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 f StGB zugrundegelegt, jedoch nach deren Gewichtung sowie bei Beachtung auch der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB die vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gefundene Strafe als dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht mehr entsprechend gefunden und sie deshalb auf ein tat- und täteradäquates Mass von vier Jahren angehoben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof tritt trotz der vom Revisionswerber dagegen vorgetragenen Argumente dieser Beurteilung bei.
Der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB ist durch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit sieben Vergehen, begangen über einen längeren Zeitraum, zu konkretisieren, wobei ein Verbrechen zweimal wiederholt und die Vergehen zum Teil mehrfach und zum Nachteil mehrerer Opfer begangen wurden.
Entgegen dem Standpunkt des Angeklagten haben die Untergerichte aus den von ihnen hiezu angeführten Erwägungen zu Recht auch den Erschwerungsgrund der qualvollen Tatbegehung zum Nachteil der MK*** (§ 33 Z 6 StGB) bejaht. Für ein Opfer qualvoll iSd zitierten Gesetzesstelle sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden. Solche Beeinträchtigungen ergeben sich aus den Sachverhaltsannahmen zum Schuldspruch I. Diese Umstände der Tatbegehung sind auch nicht mit den die Qualifikation des § 208 Abs 2 StGB begründenden Umständen ident, sodass sie - wie auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt - ohne Missachtung des Doppelverwertungsverbotes erschwerend veranschlagt werden können.
Weitere besondere Erschwerungsgründe liegen nicht vor, wie etwa die in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zur Revision des Angeklagten relevierte heimtückische Tatbegehung iSd § 33 Z 6 StGB. Diese sieht die Staatsanwaltschaft darin, dass der Revisionswerber bei der Tatbegehung die Anonymität des Internets genutzt und sich auch unter Verwendung "entsprechender Lügengeschichten" hinter erfundenen Identitäten versteckt habe, worauf die Opfer jeweils auf ihn hereingefallen seien. Diese Umstände der Tatbegehung sind im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB im erschwerenden Sinn zu veranschlagen, haben jedoch - wie schon vom Fürstlichen Obergericht zutreffend ausgeführt (US 161) - noch nicht das Gewicht eines besonderen Erschwerungsgrundes iSd § 33 StGB. Diese Beurteilung der geltend gemachten Umstände steht aber andererseits der vom Revisionswerber angestrebten Annahme des Milderungsgrundes der Tatbegehung mehr durch eine verlockende Gelegenheit als durch vorgefasste Absicht (§ 33 Z 9 StGB) entgegen. Hiezu verweist die Revision im Wesentlichen auf die günstigen Tatgelegenheiten durch die Möglichkeit der anonymen Kontaktaufnahme im Chat-Forum. Diese Tatumstände verwirklichen jedoch keine besonders verlockende Gelegenheit iSd § 34 Z 9 StGB, erfordern doch diese, dass die Umstände der Tatbegehung in einem solchen Masse naheliegen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Die vom Angeklagten an den Tag gelegte Ausnützung der Kommunikationsmöglichkeiten samt dem damit verbundenen Vertrauensbruch sind vielmehr - wie schon angeführt - iSd § 32 StGB als schulderschwerend zu veranschlagen.
Die vom Fürstlichen Obergericht berücksichtigten besonderen Milderungsgründe iSd § 34 StGB sind ebenfalls nicht zu korrigieren.
Der von der Revision urgierte Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels in Verbindung damit, dass die Taten des Angeklagten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Z 2 StGB), wurden ihm - hiezu äusserte sich auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zustimmend - ohnehin schon zugute gehalten.
Die Revision ist nicht im Recht, wenn sie mit dem Hinweis auf die nachteiligen Folgen des Strafverfahrens und der öffentlichen Berichterstattung darüber für den Angeklagten und seine Familie ein grösseres Gewicht des vom Berufungsgericht veranschlagten Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 19 StGB einmahnt, nämlich die Täterbetroffenheit durch gewichtige und tatsächliche Nachteile für sich und die ihm persönlich nahestehenden Personen. Diesem Umstand kann vorliegend - wie auch in der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt - tatsächlich nur ein geringes Gewicht zugemessen werden.
Dass sich der Angeklagte - wie von ihm ins Treffen geführt - nach der Aufdeckung seiner Taten einer Therapie unterzogen hat und er auch weiterhin an der Behandlung seiner sexuellen Auffälligkeiten arbeitet, hat bei der Strafbemessung nicht das Gewicht eines besonderen Milderungsgrundes nach § 34 StGB.
Bei Veranschlagung der übrigen vom Berufungsgericht schon berücksichtigten Milderungsgründe einerseits und der angeführten erschwerenden Umstände andererseits sowie des vom Angeklagten zu verantwortenden grossen Schuld- und Unrechtsgehaltes der Verbrechen und Vergehen erweist sich bei Beachtung auch der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB sowie des anzuwendenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren die vom Fürstlichen Obergericht gefundene Freiheitsstrafe von vier Jahren als eine tat- und täteradäquate Unrechtsfolge. Demzufolge bestand für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof kein Anlass für eine Herabsetzung des Strafmasses. Da eine auch nur teilbedingte Nachsicht einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe nicht möglich ist, haben Ausführungen zu der von der Revision auch angestrebten bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43a StGB) zu unterbleiben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat