01 KG. 2009.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen PF***, vertreten durch JS***, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB infolge Revision des PF*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.09.2011 (ON 139), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 16.12.2010, 01 KG.2009.18-122, keine Folge gegeben wurde, sowie über die Beschwerde des PF*** gegen die Bestimmung der Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren mit CHF 2.000,-- nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die vom Angeklagten dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens werden mit CHF 3.000,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt wird dahin F o l g e gegeben, dass gemäss § 308 StPO die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich erklärt werden.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 16.12.2010 den Angeklagten PF*** des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig (ON 122).
Danach hat PF***
I. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleitet, die diese mit nachfolgend angeführten Geldbeträgen an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und durch die Taten insgesamt einen besonders grossen Schaden herbeiführte, und zwar
am 19.02.2003 in Stuttgart/D GB*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 21.000,--,
am 24.06.2004 in Dresden/D CD*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 33.000,--,
am 20.10.2003 in Konstanz/D BM*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 50.000,--,
am 14.07.2004 in Feldkirch/A BM*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 50.000,--,
am 05.10.2004 in Konstanz/D BM*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 25.000,--,
am 26.10.2004 in Pforzheim/D BM*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von CHF 6.000,-- und
im April 2003 in Leipzig/D MS*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 50.000,--;
II. zu einem unerhobenen Zeitpunkt Ende des Jahres 2005 GB*** durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeigeerstattung, zu nötigen versucht, indem er diesem gegenüber im Rahmen eines Telefonates nach GB*** Ankündigung, eine Strafanzeige gegen ihn zu erstatten, äusserte: "Wer sich mit mir anlegt, erhält einen Kopfschuss."
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür PF*** nach § 147 Abs 2 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gemäss § 21 Abs 2 StGB wurde PF*** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Hingegen wurde der Angeklagte PF*** vom Vorwurf, er habe mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Geldbeträgen, sohin zu Handlungen verleiten versucht, die diese mit nachfolgend angeführten Geldbeträgen an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und durch die Taten insgesamt einen besonders grossen Schaden herbeiführte, und zwar
am 9.2.2004 in Dresden/D CD*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 20.000,--;
zu einem unerhobenen Zeitpunkt im Frühjahr 2003 MS*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 50.000,-- und
im Februar 2007 in Vaduz MS*** zur Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 50.000,--
und er habe hiedurch das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen,
gemäss § 207 Ziff 3 StPO freigesprochen.
Zur Person des Angeklagten stellte das Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der 64-jährige PF*** ist liechtensteinischer Staatsangehöriger und verheiratet, doch lebt er derzeit von seiner Ehegattin und deren Kinder getrennt, wobei er an sie keinen Unterhalt zahlt. Er ist alleinerziehender Vater für zwei Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren. Als selbständiger Industrieberater erzielt er derzeit kein Einkommen. Er wird von seiner Familie und Bekannten finanziell unterstützt. Schulden haften in der Höhe von ca CHF 200.000,-- bis CHF 300.000,-- aus.
Die liechtensteinische Strafkarte weist insgesamt vier inländische Verurteilungen auf, wobei es sich bei zwei Urteilen lediglich um Zusatzstrafen handelt.
Erstmals wurde er am 02.12.1988 (rechtskräftig am 28.08.1989) zu Vr 349/86 bzw Vr 261187 vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht wegen der Verbrechen des Betruges nach §§ 197, 203 StG, der Untreue nach § 205a StG als Mitschuldiger nach § 5 StG sowie der Untreue nach § 295a StG als Mitschuldiger nach § 5 StGB zu 2 1/2 Jahren schweren Kerker verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde er am 08.06.1991 bedingt entlassen.
Am 08.04.1992 (rechtskräftig am 14.04.1992) wurde er vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht zu Vr 435/85 bzw Vr 260/87 wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Ziff 2 und Abs 2 StGB zu einer Zusatzstrafe (zu Vr 349/86 bzw Vr 261/87), nämlich einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom 18.10.1985, 18:20 Uhr, bis zum 31.10.1985, 14:15 Uhr, wurde auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet.
Weiters wurde er am 03.09.1998 (rechtskräftig am 02.04.1999) vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht zu 8 Vr 282/92 wegen der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt, welche am 14.02.2000 vollzogen wurde. Die im Verfahren 10 Vr 203/97 KSchV 26/98 erlittene U-Haft vom 14.08.1997, 14:00 Uhr, bis 03.09.1998, 14:50 Uhr, wurde auf die Strafe angerechnet.
Zuletzt wurde er am 12.08.1999 (rechtskräftig am 08.06.2000) vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht zu KG 26/98 (10 Vr 203/97) wegen des Verbrechens des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe (zu 8 Vr 282/92), nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, verurteilt. Die Vorhaft vom 14.02.2000 bis 08.06.2000 wurde angerechnet. Schliesslich wurde er mit Beschluss des FL OG vom 11.11.2002 (bestätigt durch Beschluss des FL OGH vom 05.12.2002) nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe am 14.12.2002 bedingt entlassen.
In Deutschland wurde er vom Amtsgericht Köln am 19.12.1983 wegen Anstiftung zur tateinheitlichen Widerstandsleistung, Gefangenenbefreiung und Freiheitsberaubung wegen §§ 52, 27, 120, 239, 113 dt.-StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à DEM 150,-- zur AZ 60/84 verurteilt. Weiters wurde er vom Landgericht Köln am 21.05.1985 wegen fortgesetztem Betrug nach § 263 dt.-StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu NS 6/87 verurteilt. Diese beiden Verurteilungen sind jedoch zwischenzeitlich in Deutschland getilgt.
.....
Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten:
Beim Angeklagten liegt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F 61.0 vor. Es finden sich bei ihm vor allem deutliche antisoziale und narzisstische Persönlichkeitsmerkmale. Es gibt keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte im Tatzeitraum bzw zu den Tatzeitpunkten an einer Psychose litt bzw dass derzeit eine bipolare Affektpsychose bestehen würde. Die vorliegende Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ist als schwergradig zu beurteilen, da die Auswirkungen psychoseartig seine Biographie beeinflusst haben. Aufgrund des Schweregrades der Störung war bei erhaltener Diskretionsfähigkeit die Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten deutlich eingeschränkt, wobei bei dieser Einschätzung auch die diffuse kortikale Hirnstörung mit frontalem Akzent berücksichtigt wurde. Eine solche Störung kann die Impulskontrolle beeinflussen, doch zeigte diese Hirnstörung keine weiterreichenden psychischen Auswirkungen. Beim Angeklagten besteht sohin eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades und ist zu befürchten, dass er unter dem Einfluss dieser Störung wiederum Straftaten mit schweren Folgen begehen wird, wobei vor allem Delikte wie die bisherigen zu befürchten sind bzw eine Fortsetzung dieser."
Dem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Zu GB*** :
GB*** ist deutscher Staatsangehöriger und als Bauingenieur tätig. Aufgrund finanzieller Probleme in Deutschland war er auf der Suche nach Fremdkapital für eine Umschuldung, zumal ihn seine deutschen Hausbanken Ende 2002 sämtliche Kredite gekündigt hatten. AB***, ebenfalls deutscher Staatsangehöriger, empfahl GB*** den Angeklagten als Darlehensvermittler. AB*** teilte GB*** mit, dass der Angeklagte an der AT*** (im Folgenden AT) beteiligt und in der Lage sei, dem GB*** die von diesem gewünschten Kredite zur Umschuldung zu verschaffen.
Am 19.02.2003 traf sich GB*** mit dem Angeklagten und AB*** im Lokal "Mövenpick" am Stuttgarter Flughafen. Der Angeklagte gab wahrheitswidrig dem GB*** vor, dass dieser zunächst eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 21.000,-- im Voraus für die Bearbeitung des Darlehens und als Provision zu bezahlen habe. Der Angeklagte erklärte sich trotz der misslichen finanziellen Lage des GB*** bereit, diesem ein entsprechendes Darlehen zu besorgen. Vereinbarungsgemäss sollte dem GB*** der Geldbetrag von EUR 21.000,--jedoch binnen einer Frist von drei Monaten samt Zinsen zurückgezahlt werden. Zwischenzeitlich sollte der Angeklagte entsprechend seiner Verabredung mit diesem Kapital "arbeiten" und GB*** mit Hilfe des von diesem vorgestreckten Geldes Kredite und Bürgschaften beschaffen.
Tatsächlich wurde weder seitens des Angeklagten noch seitens der Fa. AT*** jemals eine Darlehensgewährung an GB*** in Betracht gezogen. Der Angeklagte erreichte aber durch diese Täuschung über Tatsachen, dass GB*** am 19.02.2003 in Stuttgart EUR 21.000,-- in bar an AB*** übergab, wovon AB*** unverzüglich den Betrag von EUR 1.000,-- einsteckte und den restlichen Geldbetrag von EUR 20.000,-- im Beisein des GB*** an den Angeklagten übergab. Gleichzeitig erhielt GB*** vom Angeklagten eine von ihm unleserlich unterfertigte Quittung gleichen Datums.
In weiterer Folge versuchte GB*** , nachdem er zur Kenntnis nehmen musste, dass er vom Angeklagten bezüglich des von diesem zugesagten Darlehens in die Irre geführt worden war, wenigstens den Betrag von EUR 21.000,-- zurückzuerlangen. Er richtete aus diesem Grund zahlreiche Schreiben an den Angeklagten und AB*** , die jedoch allesamt unbeantwortet blieben. GB*** wurde bis Anfang des Jahres 2006 sowohl vom Angeklagten als auch von AB*** wiederholt vertröstet und hingehalten. Der Angeklagte meldete sich dabei in regelmässigen Abständen telefonisch bei GB*** , um diesen zu besänftigen. Bei diesen Telefonaten stellte der Angeklagte dem GB*** in Aussicht, den Betrag von EUR 20.000,-- zurückzuzahlen. So versprach der Angeklagte dem getäuschten GB*** beispielsweise noch im September 2005 die Rückzahlung des Betrages samt einem Zinsaufschlag von 112 %. Bis zum heutigen Tag erhielt GB*** jedoch weder sein Geld noch Zinsen vom Angeklagten rückerstattet.
Zu einem unerhobenen Zeitpunkt Ende des Jahres 2005 anlässlich eines Telefonates mit dem Angeklagten, drohte GB*** diesem mit einer Anzeigenerstattung. Der Angeklagte äusserte im Rahmen dieses Telefonates gegenüber GB*** , "wer sich mit mir anlegt, erhält einen Kopfschuss". Durch diese Äusserung beabsichtige der Angeklagte, dass GB*** in Furcht und Unruhe versetzt wird und in der Folge aus diesem Grunde von einer Anzeigeerstattung Abstand nimmt, was er zunächst auch erreichte. Erst am 03.04.2006 erstattete GB*** über dessen deutschen Rechtsanwalt schliesslich die verfahrensgegenständliche Strafanzeige gegen den Angeklagten in Liechtenstein.
Zu CD***::
CD*** lernte über eine Partnerbörse in Deutschland AB*** kennen. Über Vermittlung des AB*** kam CD*** auch mit dem Angeklagten in Kontakt. AB*** erklärte ihr zuvor, er solle im Auftrag des Angeklagten Kapital beschaffen und schlug ihr zu diesem Zwecke vor, sich entweder an der Firma des Angeklagten, der AT*** zu beteiligen oder das Geld bei der ebenfalls dem Angeklagten zuzurechnenden GL*** unter ausserordentlich guten Gewinnaussichten anzulegen. AB*** stellte der CD*** den Angeklagten als seriösen Geschäftsführer der AT*** vor, welcher selbst ein sehr wohlhabender und einflussreicher Mann sei. Die Geldanlage beim Angeklagten wurde von AB*** als sehr seriös und sicher dargestellt.
Durch diese Behauptungen entschloss sich CD*** , sich mit einem Betrag von EUR 20.000,-- an der AT*** zu beteiligen. Zu diesem Zwecke händigte sie am 09.02.2004 an einen gewissen WH*** welchen der Angeklagte zwecks Abholung des Geldbetrages beauftragt hatte, in Dresden einen Geldbetrag von EUR 20.000,-- aus. Vereinbarungsgemäss sollte die Zahlung die Fa. AT*** entgegennehmen. Tatsächlich wurde dieses Geld jedoch nicht vereinbarungsgemäss angelegt.
Bis zur Aushändigung dieses Geldbetrages von EUR 20.000,-- hatte CD*** jedoch keinerlei Kontakt zum Angeklagten. Im Zweifel konnte nicht festgestellt werden, dass AB*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten CD*** über Tatsachen täuschte. Deswegen nahm das Gericht an, dass AB*** selbst an die Behauptungen des Angeklagten glaubte, sodass er aus seiner Sicht CD*** nicht täuschte.
Am 24.06.2004 kam es in Dresden zu einem persönlichen Treffen von CD*** , AB*** und dem Angeklagten. Zuvor hatte ihr AB*** angegeben, dass er zwecks Einbringung und Finanzierung einer Entschädigungsklage gegen das Land Liechtenstein wegen seiner vermeintlich unberechtigten Inhaftierung den Betrag von EUR 33.000,-- benötige.
Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass AB*** mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 08.05.2000 zu KG 2000.44 wegen des Verbrechens des schweren Raubes in Form der Anstiftung nach §§ 12, 2. Alternative, 142 Abs 1, 143 1. und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, aus welcher er am 14.11.2001 bedingt entlassen wurde.
Mit der Zusicherung des Angeklagten und AB*** , das Darlehen spätestens im August 2004 zurückzuerhalten, übergab CD*** am 24.06.2004 das Geld in Dresden im Beisein des AB*** in bar an den Angeklagten. Der Angeklagte täuschte ihr gegenüber dabei wahrheitswidrig vor, dass er das von ihr soeben erhaltene Geld, welches ausschliesslich für die Finanzierung der Gerichtsklage verwendet werden sollte, an die Rechtsabteilung der FM*** weiterleiten würde, die AB*** bei dieser Klage als "Beratungskanzlei" vertrete. Überdies unterschrieb der Angeklagte in Anwesenheit der CD*** am 09.02.2004 in Dresden eine Absicherungsvereinbarung und übergab diese an CD*** . Bei der "FM***" handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um einen blossen Firmenmantel und existierte insbesondere keine Rechtsabteilung.
Der Angeklagte täuschte CD*** auch anlässlich der Übergabe des Geldbetrages am 24.06.2004 darüber, dass sie den Geldbetrag mit Sicherheit spätestens im August 2004 samt Zinsen zurückerhalten werde. Trotz zahlreicher Urgenzen und Rückfragen seitens CD*** an den Angeklagten unterblieben in weiterer Folge von ihm, ungeachtet zahlreicher Vertröstungen seinerseits, bis heute jegliche Rückzahlungen der von ihm herausgelockten Vermögenswerte.
Zu BM***: :
Über Vermittlung des AB*** erhielt auch BM*** Kontakt zum Angeklagten, wobei sich der Angeklagte zunächst bezeichnenderweise diesem gegenüber als "PW***" ausgab. Am 20.10.2003 übergab BM*** dem Angeklagten in Konstanz/D einen Bargeldbetrag von CHF 50.000,-- in bar, wodurch dieser angeblich stiller Gesellschafter der AT*** wurde. BM*** wurde vom Angeklagten bewusst wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass dieses Geld als Beteiligung an der AT*** dient, wobei der Angeklagte zudem eine Kapitalverdoppelung dieser Gesellschaft binnen drei Monaten in Aussicht stellte.
In weiterer Folge wurde BM*** eine tätige Beteiligung an der AT*** angeboten und er solle dort als Aufsichtsrat tätig werden. Zusätzlich zu dieser Mitgliedschaft wurde ein - angeblich von "PW*** " errichteter - Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Dieser wurde PM*** am 14.07.2004 in Feldkirch vom Angeklagten alias "PW***" im Gegenzug für die Aushändigung eines Geldbetrages von CHF 50.000,-- übergeben. PM*** wurde dabei vom Angeklagten alias "PW***" fälschlicherweise vorgetäuscht, für die Gewährung dieses Darlehens zeichnungsberechtigtes Aufsichtsratsmitglied der AT*** zu werden, was er durch die Übergabe einer Zeichnungsberechtigung des PM*** für die AT*** zu dokumentieren versuchte, um PM*** in Sicherheit zu wiegen.
Am 05.10.2004 übergab BM*** dem Angeklagten erneut einen Geldbetrag, diesmal in Höhe von CHF 25.000,--, als weitere Anlage, ebenfalls mit dem Ziel der Kapitalverdoppelung, nunmehr in zwei Monaten. Dabei täuschte der Angeklagte dem BM*** vor, diesen Geldbetrag auch zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses der AT*** zu benötigen.
Am 26.10.2004 ersuchte der Angeklagte schliesslich den BM*** erneut um einen Geldbetrag von CHF 6.000,--, diesmal als vermeintliches Honorar für einen Rechtsanwalt der AT*** . Durch diese erneute Täuschung über Tatsachen liess sich BM*** dazu hinreissen, auf ein Konto des EF*** , den der Angeklagte als Vertrauensperson und früheren Buchhalter ausgab, bei der /CH, welches ihm zuvor vom Angeklagten genannt wurde, zu überweisen.
Erstmalig am 14.07.2005 musste BM*** von AB*** erfahren, dass der Angeklagte nicht, wie von diesem vorgegaukelt, "PW***", sondern "PF***" heisst. Der Angeklagte erklärte in weiterer Folge gegenüber PM***, deswegen als "PW***" gehandelt zu haben, da der frühere Buchhalter der AT*** welcher bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, so geheissen habe. Da der Angeklagte kein Zeichnungsrecht für die AT*** besessen habe, habe er deswegen unter dessen Namen gehandelt. Die Sache sei aber in Ordnung, PM*** würde auf jeden Fall wieder zu seinem Geld kommen. Bislang wurden keinerlei Beträge vom Angeklagten zurückbezahlt.
Zu MS***: :
MS***,, ein pensionierter Arzt, wanderte im Jahr 2002 von Deutschland nach ... aus. Dort machte er mit dem vorgeblichen Anlageberater UB*** Bekanntschaft, zumal sich MS*** nach einer Anlagemöglichkeit für seine Vermögenswerte umsah. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der Verurteilung des Angeklagten im Verfahren KG 26/98 bzw 10 Vr 248/98 zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren Betrugshandlungen zur Last gelegt wurden, die dieser im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten UB*** beging.
Im Januar/Februar 2003 war MS***, mit seiner Ehefrau und UB*** in einem Auto in .... unterwegs, als UB*** angeblich einen Telefonanruf vom Angeklagten erhielt. Nach diesem Telefongespräch spiegelte UB*** MS*** und dessen Gattin vor, dass es sich beim Angeklagten um eine vermögende Persönlichkeit handle, welche aufgrund seiner zahlreichen Kontakte die Möglichkeit habe, in Kroatien ein Hotel zu bauen. MS*** wurde ferner vorgetäuscht, dass der Angeklagte zusätzlich eine Option auf den Erwerb einer Spielbanklizenz habe. UB*** gab gegenüber dem Ehepaar MS*** an, dass sie insofern Geld investieren könnten, als der Angeklagte eine Art "Bankgarantie" zum Nachweis des erforderlichen Kapitals, um in Kroatien ein Hotel errichten zu können, benötige. Das Geld sollte, so UB*** , nur auf ein Bankkonto einbezahlt werden, wo es für diesen als Kapitalnachweis gedient hätte. Es war nicht vorgesehen, das von MS*** zur Verfügung gestellte Kapital in irgendeiner Art und Weise zu investieren.
Durch diese falsche Angaben entschloss sich MS*** dazu, den Betrag von EUR 50.000,-- einzubezahlen. Dabei überwies MS*** EUR 30.000,-- auf ein Konto der AT*** und übergab die weiteren EUR 20.000,-- in bar an UB*** . Die Koordinaten für diese Überweisung erhielt MS*** damals von UB*** , zumal MS*** bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem Angeklagten noch keinen persönlichen Kontakt hatte.
Im Zweifel konnte somit nicht festgestellt werden, dass UB*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten den Geldbetrag von EUR 50.000,-- herauslockte. Zudem konnte nicht festgestellt werden, wem schliesslich die EUR 50.000,-- zugute kamen, sodass im Zweifel davon ausgegangen werden musste, dass der Angeklagte keine Kenntnis über die Behauptungen des UB*** gegenüber MS*** hatte.
Im April 2003 teilte UB*** MS*** mit, dass der Angeklagte ihn in Deutschland treffen wolle. Grund des Treffens war der Umstand, dass der Angeklagte dem MS*** weitere Investments vorschlagen wollte. Da MS*** nur unter der Voraussetzung nach Deutschland zu fliegen bereit war, dass seine Unkosten vom Angeklagten im Voraus gedeckt würden, wurden diese Kosten tatsächlich vom Angeklagten übernommen, sodass sich MS*** auch aus diesem Grunde in Sicherheit wog.
Am 08.04.2003 traf er in einem Hotel in Leipzig erstmals mit dem Angeklagten zusammen. Der Angeklagte brachte zu diesem Treffen AB*** mit, den er MS*** als seinen Geschäftspartner vorstellte. Der Angeklagte behauptete gegenüber MS*** wahrheitswidrig, dass dieser noch grösser in das Projekt in Kroatien investieren solle und bot ihm dafür den Verwaltungsratsposten in der Fa. AT*** an. Nach längerer Diskussion entschied sich MS***, , durch diese Täuschung über Tatsachen in die Irre getrieben, dazu, einen weiteren Betrag von EUR 50.000,-- zu investieren, wobei ausgemacht war, dass dieser Geldbetrag zweckgebunden für das Projekt in Kroatien verwendet werden sollte. An diesem Tag wurde ausserdem ein Vertrag zwischen der AT*** und MS*** geschlossen, in welchem dezidiert die Mittelverwendung der EUR 100.000,-- geregelt wurde.
Nachdem MS*** die Zusage für den weiteren Geldbetrag von EUR 50.000,-- gegeben hatte und erwähnte, dass er das Geld wiederum auf ein Konto der Fa. AT*** überweisen würde, fragte der Angeklagte, ob es nicht möglich sei, dieses Geld in bar zu übergeben, wozu sich MS*** schlussendlich auch überreden liess. MS*** informierte deshalb den Direktor der , dass es in Ordnung gehe, wenn ein gewisser AB*** nach Vorlage eines Ausweises den Betrag von EUR 50.000,-- von seinem Konto in bar beziehen würde. AB*** fuhr dann noch in der gleichen Nacht nach Altenburg und behob am nächsten Tag das Geld. Es kann nicht festgestellt werden, dass AB*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten handelte, sodass im Zweifel davon ausgegangen werden musste, dass er selbst auch den tatsachenwidrigen Behauptungen des Angeklagten glaubte.
Im Mai 2003 flog MS*** ein weiteres Mal von ... nach Deutschland, um an der vermeintlichen Generalversammlung der AT*** teilzunehmen. Gemäss Einladungsschreiben sollten an diesem Treffen neben dem Angeklagten auch noch weitere Fachvertreter aus der Finanzwelt teilnehmen. Tatsächlich musste die Generalversammlung kurzfristig um eine Woche verschoben werden, wobei die Versammlung schlussendlich in Zürich am Flughafen Zürich-Kloten stattfand und von den angekündigten Fachvertretern niemand anwesend war. Bei diesem Treffen in Zürich besänftigte der Angeklagte MS*** dahingehend, dass sich das Projekt in Kroatien verzögern würde und MS*** deshalb sein Investment noch nicht zurückerhalten hätte. Um MS*** weiterhin in Sicherheit zu wiegen, erhielt dieser bei diesem Treffen in Zürich eine neue Quittung der Fa. AT***, datiert mit 20.05.2003, die wiederum von H*** unterzeichnet worden war. Die Quittung lautete auf den Betrag von EUR 100.000,-- und beinhaltete das bis zu diesem Zeitpunkt von MS*** insgesamt investierte Kapital.
In den folgenden Monaten und Jahren wurde MS*** vom Angeklagten immer wieder vertröstet. Der Angeklagte spiegelte wahrheitswidrig dem MS*** vor, dass sich die ganze Angelegenheit in Kroatien hinauszögere und er mit Sicherheit sein Geld samt Gewinn zurückerhalten würde. Bei einem Treffen in Vaduz schlug der Angeklagte MS*** vor, dass dieser ein Konto bei einer Bank in Liechtenstein eröffnen solle. Dabei wurde ihm wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass eine Kontoeröffnung nur möglich sei, wenn er sofort mindestens CHF 50.000,-- auf das Konto einbezahle, was MS*** aber schliesslich verweigerte.
Anfang des Jahres 2006 behauptete der Angeklagte schliesslich, dass er von seinem Geschäftspartner bei der GE*** aufs Kreuz gelegt worden sei. Der Angeklagte erklärte MS***, dass es deshalb wieder unmöglich sei, MS*** sein Geld samt Gewinn auszubezahlen. Im gleichen Atemzug fragte der AngeklagteMS***, ob dieser bereit sei, die Kosten für seine Anwälte zu tragen, da er beabsichtigte, gegen die GE*** einen Rechtsstreit zu führen, er aber finanziell nicht in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Durch diese Behauptungen liess sich MS*** schliesslich dazu verleiten, dem Angeklagten ca ein Jahr später insgesamt einen weiteren Geldbetrag von EUR 50.000,-- auszuhändigen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 30.000,-- schlossen der Angeklagte und MS*** in Vaduz in der Wohnung des Angeklagten am 14.02.2007 einen Darlehensvertrag ab. Wenige Tage später übergab MS*** an den Angeklagten noch den weiteren Betrag von EUR 20.000,-- in bar erneut in der Wohnung des Angeklagten in Vaduz. Dabei wurde auch der Darlehensvertrag auf EUR 50.000,-- angepasst und auf sechs Monate zeitlich beschränkt.
Diesbezüglich kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte MS*** über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit täuschte, zumal MS*** aufgrund seines bereits investierten Betrages von EUR 100.000,--, deren Rückzahlung er bislang ebenfalls nicht erhalten hatte, bewusst sein musste, dass der Angeklagte über keinerlei Geldbeträge verfügte und sohin eine Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten aussichtslos sei. Des Weiteren wurde zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er dieses Geld tatsächlich für die Rückgewinnung seiner Gelder aus der Fa. GE*** verwendete bzw verwenden wollte.
MS*** erhielt weder nach Ablauf dieser sechs Monate noch bis zum heutigen Tage seine Gelder zurück.
Zusammengefasst lockte sohin der Angeklagte durch wahrheitswidrige Behauptungen im Zeitraum vom 19.02.2003 bis 26.10.2004 von mehreren Personen, nämlich von
GB*** EUR 21.000,--
CD*** EUR 33.000,--
-BM*** CHF 131.000,-- und
-MS*** EUR 50.000,--,
sohin Geldbeträge von insgesamt EUR 104.000,-- zuzüglich CHF 131.000,--heraus, was einen Schaden von gesamt rund EUR 193.000,-- bzw CHF 283.000,--ergibt. Er handelte dabei jeweils mit dem entsprechenden Wissen und Willen, diese Personen über Tatsachen zu täuschen, damit diese ihm die Beträge aushändigen und um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern. Er nahm es weiters jedenfalls ernstlich in Kauf und fand sich damit ab, dass die genannten Personen dadurch an ihrem Vermögen geschädigt werden. Zudem hatte er die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung seiner Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er bei den einzelnen Taten jeweils einen Schaden über CHF 55.000,-- herbeiführen wollte."
In der Beweiswürdigung begründete das Fürstliche Land- und Kriminalgericht ausführlich, wie es zu seinen Feststellungen zur jeweiligen objektiven und subjektiven Tatseite gekommen ist (S 16 bis S 96 des Urteiles).
Zur Strafbemessung führte das Erstgericht ua Folgendes aus:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Zur Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters, und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat (§ 33 Abs 3 StGB).
Konkret waren mildernd seine verminderte Zurechnungsfähigkeit, das längere Zurückliegen der Taten (letzte Tathandlung im Oktober 2004) sowie der Versuch bei der Nötigung, erschwerend hingegen seine zwei einschlägigen Vorstrafen, die Schadenshöhe (fast das Fünffache des besonders grossen Schadens), das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB sowie die verstärkte Tatbildlichkeit (schwerer und gewerbsmässiger Betrug). Allgemein ist noch zu ergänzen, dass für die Vorgangsweisen des Angeklagten gewisse Vorbereitungen und Überlegungen notwendig waren."
Aus der Begründung der Entscheidung auf Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StPO ergibt sich ua Folgendes:
"Im Hinblick auf das klare Sachverständigengutachten von KT*** ist einerseits sowohl von einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad auszugehen, welche jedenfalls seine Taten mitverursachten. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Ausführungen der Sachverständigen zu den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB (Seite 26 - 28 der ON 103) verwiesen.
Sie bejahte auch ganz klar die Befürchtung, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistig und seelischen Abartigkeit von höherem Grade weitere Taten mit schweren Folgen begehen werde. Bei Vermögensdelikten hat man sich wohl an der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB zu orientieren, wobei die gegenständlichen Straftaten und die früheren Vorverurteilungen zu berücksichtigen sind, sodass diese geforderte Befürchtung jedenfalls besteht, dass er erneut Vermögensdelikte mit einem besonders grossen Schaden begeht.
Da somit sämtliche Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB vorlagen, musste eine solche Unterbringung gleichzeitig mit dem Ausspruch über die Strafe angeordnet werden.
Da nach den bereits getätigten Ausführungen die Erfolgsaussichten einer Therapie nicht von Bedeutung sind, musste darauf auch nicht näher eingegangen werden. Insbesondere schliesst § 45 Abs 2 StGB eine bedingte Nachsicht bei einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus."
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Ziff 3 und Ziff 8 (bzw auch Ziff 7) StPO sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe (ON 131).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 21.09.2011 der Berufung keine Folge und sprach aus, dass der Angeklagte gemäss § 307 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens und der Verteidigung zu tragen habe (ON 139). Gleichzeitig bestimmte es die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren mit CHF 2.000,--.
Das Fürstliche Obergericht führte hiezu ua Folgendes aus:
"Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufungswerber macht Nichtigkeit nach § 220 Ziff 3 und § 220 Ziff 8 StPO geltend und erhebt eine Mängel- und Beweisrüge. Ausserdem bekämpft er das Urteil im Ausspruch über die Strafe.
Einleitend führt der Berufungswerber aus, dass sich der Verdacht aufdränge, dass er für allfällige Taten anderer, nämlich des verstorbenen Verwaltungsratpräsidenten OH*** und AB*** den Kopf hinhalten müsse. Offenbar gingen die Rechtsvertreter der Geschädigten davon aus, dass von ihm am ehesten eine Schadenswiedergutmachung zu erlangen sei.
Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, da aus ihnen nicht hervorgeht, warum das gegen den Angeklagten ergangene Urteil unrichtig sein soll. Die allgemein gehaltene Schuldzuweisung des Berufungswerbers an den verstorbenen OH*** und AB*** setzt sich mit den konkret getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht auseinander und ist daher nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des Urteils aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsberufung:
Als Nichtigkeit nach § 220 Ziff 3 StPO macht der Berufungswerber Begründungsmängel geltend. Das Erstgericht verkenne, dass der Angeklagte im Rahmen der Geschäfte der AT*** vorwiegend als Akquisiteur in untergeordneter Rolle tätig gewesen sei. Dieser Umstand sei entscheidungswesentlich, da sich bei richtiger Beurteilung der Position des Angeklagten ergeben hätte, dass die dem Angeklagten angelasteten Transaktionen und Vorgänge der genannten Gesellschaft bzw den für diese teilweise führend tätigen Herren OH*** und AB*** zuzurechnen wären.
Diese Argumentation trifft hier deshalb nicht zu, weil vom Schuldspruch nur solche Fakten umfasst sind, die das Kriminalgericht in seiner Beweiswürdigung allein dem Angeklagten zugerechnet hat. Die Erwägungen, die zu diesen Sachverhaltsannahmen geführt haben, hat das Erstgericht ausführlich und schlüssig dargelegt. Ob sie als zutreffend anzusehen sind, ist bei Behandlung der Beweisrüge zu prüfen. Begründungsmängel im Sinne des § 220 Ziff 3 StPO haften dem Ersturteil diesbezüglich jedenfalls nicht an. Richtig ist, dass die von befugten Organen an eine juristische Person ausgestellte Vollmacht nicht mit dem Tod des ausstellenden Organs erlischt. Aus diesem zutreffenden Einwand der Berufung ist aber nicht eine Nichtigkeit nach § 220 Ziff 3 StPO abzuleiten, da in Bezug auf die Geschädigten von dem Sachverhalt auszugehen ist, den der Angeklagte den Geschädigten gegenüber verwirklicht und den das Erstgericht auch ausführlich festgestellt hat.
Wenn in der Berufung geltend gemacht wird, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichtes falsch sei, wonach dem Angeklagten in der AT*** "keinerlei Funktion" zugekommen sei, dann ist darauf zu verweisen, dass diese Ausführungen des Erstgerichtes die organschaftliche Stellung des Angeklagten betreffen. Dass sich der Angeklagte den Geschädigten gegenüber als befugter und bevollmächtigter Vertreter der AT*** ausgegeben hat, nimmt auch das Erstgericht an. Insofern ist daher nicht erkennbar, inwiefern den Feststellungen des Erstgerichtes diesbezüglich ein Begründungsmangel im Sinne des § 220 Ziff 3 StPO anhaften soll.
Wenn die Berufung weiters geltend macht, dass etwaige Investitionsbeträge und sonstige Zahlungen nicht dem Angeklagten zugekommen seien, sondern der AT*** bzw Herrn AB*** , dann lässt sie unberücksichtigt, dass vom Schuldspruch nur jene Fakten umfasst sind, bei denen der Geldfluss beim Angeklagten endet.
Beim Faktum GB*** ist überdies darauf zu verweisen, dass der Angeklagte den Schadensbetrag als Bearbeitungsgebühr und als Provision bezeichnet hat, der innert einer Frist von 3 Monaten samt Zinsen zurückgezahlt werde. Der diesbezügliche Sachverhalt betrifft daher allein das Verhältnis des Angeklagten zu GB*** , sodass sich hier die Frage, ob der Schadensbetrag der AT*** zukam, nicht stellt.
Auch beim Faktum CD*** liegt dem Schuldspruch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich von vornherein diese Frage nicht stellt. Die EUR 33.000,--, die der Angeklagte von CD*** erhielt, sollten nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht an die Firma AT*** weitergeleitet werden, sondern an die FM*** die angeblich als Beratungskanzlei bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für eine von AB*** angeblich zu Unrecht erhaltene Haft fungieren sollte. Bei der FM*** handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch um einen blossen Firmenmantel. Insbesondere existierte dort keine Rechtsabteilung. Die Berufung bleibt daher jede Begründung schuldig, warum die Vereinnahmung dieses Betrages der AT*** zugerechnet werden müsste.
Beim Faktum BM*** muss sich der Angeklagte die Verwendung des falschen Namens PW*** zurechnen lassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die AT*** für die Verwendung dieses falschen Namens verantwortlich sein soll. Auch insofern und aufgrund des vom Erstgericht festgestellten Verfahrens vermag hier daher der Einwand, dass die dem Angeklagten angelasteten Zahlungen der AT*** zugekommen seien, nicht zu überzeugen. Ein Begründungsmangel im Sinne des § 220 Ziff 8 StPO haftet dem Urteil jedenfalls auch in Bezug auf dieses Faktum nicht an.
Schliesslich ergibt sich auch beim Faktum MS***, dass das Erstgericht dem Angeklagten nur jene Zahlung angelastet hat, bei der der Angeklagte selbst den Geschädigten durch wahrheitswidrige Aussagen über Projekte in Kroatien zur neuerlichen Investition eines Betrages von EUR 50.000,-- verleitet hat. Dass der Angeklagte den Anleger MS*** dazu brachte, diesen Betrag nicht auf ein Konto der Firma AT*** zu überweisen, sondern ihm in bar zu übergeben, rechtfertigt es, ihm dieses Verhalten als Betrug zuzurechnen, da der Geldfluss hier bei ihm endet. Dass der Angeklagte diesen Geldbetrag an die AT*** weitergeleitet hätte, ist nicht erwiesen. Auch die Vertröstungen des Angeklagten bezüglich der Rückzahlung dieses Betrages sprechen gegen diese Annahme.
Auch in Bezug auf dieses Faktum liegt daher kein Begründungsmangel im Sinne des § 220 Ziff 3 StPO vor.
Soweit die Berufung schliesslich als Aktenwidrigkeit geltend macht, dass der Angeklagte 5 Einzelzahlungen von insgesamt rund CHF 18.000,-- an MS*** geleistet habe, und es daher nicht richtig sei, dass der Angeklagte bei all seinen Betrugshandlungen nie gewillt gewesen sei, irgendwelche Rückzahlungen an die Geschädigten zu leisten, ist auf die Aussage von MS*** in ON 73, S 39 f, zu verweisen, wonach es sich bei diesen Zahlungen um Spesen bzw sein Salär gehandelt habe. Der Angeklagte hat diese Zahlungen als Zahlungen für Zinsen bezeichnet (ON 73, S 19). Trägt man dieser Widmung der Geldbeträge Rechnung, die sowohl der Angeklagte als auch MS*** in ihren Aussagen angeführt haben, dann stellt die in der Beweiswürdigung getroffene Annahme des Erstgerichtes, dass der Angeklagte bei all seinen Betrugshandlungen nie gewillt gewesen sei, irgendwelche Rückzahlungen an die Geschädigten zu leisten, keine Aktenwidrigkeit dar.
Insgesamt ergibt sich somit, dass die unter § 220 Ziff 3 StPO geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.
Zur geltend gemachten Nichtigkeit nach § 220 Ziff 8 bzw Ziff 7 StPO:
Eine Nichtigkeit nach § 220 Ziff 8 StPO erblickt die Berufung in der Abweisung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von AB*** , RG***, HJ*** und AN*** sowie auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
AB*** steht gemäss § 107 Abs 1 Ziff 1 StPO ein Entschlagungsrecht zu. Da er mitgeteilt hat, von diesem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (ON 82), begründet die Abweisung dieses Beweisantrages keine Nichtigkeit.
Auch die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugen RG*** und HJ*** begründet keine Nichtigkeit, da die Frage, ob der Angeklagte in Ungarn vielversprechende Projekte verfolgte, hier rechtlich nicht relevant ist. Bei den vom Schuldspruch umfassten Fakten besteht kein Bezug zu den vom Angeklagten in Ungarn verfolgten Projekten. Die Geschädigten haben auch nicht in diese investiert, sondern haben ihre Zahlungen für völlig andere Projekte geleistet. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Täuschungshandlungen stehen daher nicht im Zusammenhang mit den Ungarn-Projekten. Es bedarf daher keiner Beweisaufnahme zu deren Erfolgsaussichten. Im Übrigen steht ja unstrittig fest, dass der Angeklagte aus seinen Ungarn-Projekten für die Geschädigten keine Zahlungen geleistet hat.
Wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme von AN*** ergibt, war der Angeklagte im Zeitraum vom 01.05. bis 05.06.1998 in Behandlung. Die vorgelegte Stellungnahme von AN*** basiert auf einer zweistündigen Besprechung, die AN*** am 03.03.2010 mit dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger geführt hat. Die dort festgehaltene "Verlaufsdarstellung" beruht somit auf den Angaben des Angeklagten und dessen Verteidigers und ist nicht das Resultat einer fortlaufenden medizinischen Betreuung oder eigenen Begutachtung. Da der Angeklagte und auch sein Verteidiger die Möglichkeit hatten, diese subjektive Verlaufsdarstellung in das Verfahren einzubringen und der gerichtlich bestellten Sachverständigen KT*** die Stellungnahme von AN*** zur Verfügung gestellt wurde und diese auch zu dieser Stellung genommen hat, begründet die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme von AN*** als sachverständigen Zeugen keine Nichtigkeit, da dessen Aussage die Beurteilung durch eine/einen Sachverständige/Sachverständigen nicht zu ersetzen vermag.
Der Fragenkatalog (ON 96) bezieht sich auf das Gutachten, das der im Verfahren 10 Vr 203/97 beigezogene Sachverständige RH*** am 10.07.1998 erstattet hat. Die Fragen laufen letztlich darauf hinaus, ob das damals erstattete Gutachten richtig war oder nicht. Dieses Gutachten ist aber im gegenständlichen Verfahren nicht neuerlich zu überprüfen. Es bedarf daher nicht der Beantwortung dieser Fragen im Einzelnen. Zu diesem Fragenkatalog hat die Sachverständige KT*** in ihrem Gutachten ON 103, S 25, das in der Schlussverhandlung vom 16.12.2007 mündlich erörtert wurde, ausreichend Stellung genommen, sodass der Umstand, dass die Fragen dieses Kataloges nicht einzeln beantwortet wurden, keine Nichtigkeit begründet.
Ebenso ist der Beurteilung des Erstgerichtes beizupflichten, dass die Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist. Das Gutachten der Sachverständigen KT*** ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufung zeigt keine relevante Ergänzungsbedürftigkeit oder Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens auf. Dass der Sachverständigen KT*** auch das Gutachten RH*** übermittelt wurde, ist im Hinblick auf den Fragenkatalog der Verteidigung, der sich auf dieses Gutachten bezieht, geradezu selbstverständlich.
Die Ausführungen, dass die Sachverständige KTunter einem gewissen Zeitdruck gestanden habe und sie ihre Tätigkeit als Gutachterin bereits mit 30.09.2010 ruhend gestellt habe, sind für den Beweiswert dieses Gutachtens völlig irrelevant. Daraus und aus dem Umstand, dass sie zur gleichen Schlussfolgerung gelangt ist, wie seinerzeit RH , eine mangelnde Objektivität der Sachverständigen ableiten zu wollen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Jedenfalls liegen keinerlei Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens vor. Die Stellungnahme von AN*** ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes hiefür nicht ausreichend. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff 7 bzw 8 StPO liegt daher auch in diesem Punkt nicht vor.
Zur Beweisrüge:
Das Berufungsgericht hat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und hält diese für zutreffend und mängelfrei.
Zu den von der Beweisrüge betroffenen Punkten ist vorab auf die bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsgründe gemachten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Weiters darauf, dass das Verhalten von AB*** hier nicht zu überprüfen ist, da im vorliegenden Verfahren nur die Feststellungen des Erstgerichtes zum Verhalten des Angeklagten relevant sind.
Zum Faktum GB*** :
Es trifft zu, dass AB*** bereits im Vorfeld von GB*** eine Bearbeitungsgebühr von EUR 21.000,-- verlangt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage von GB*** . Darauf kommt es aber nicht an, da dieser Betrag mit Ausnahme des von AB*** zurückbehaltenen Betrages von EUR 1.000,-- in der Folge an den Angeklagten weitergegeben wurde und dieser GB*** die Rückzahlung des Betrages samt Zinsen versprochen hat, was aber nicht erfolgt ist.
Dass der Angeklagte an den EUR 21.000,--, die GB*** AB*** übergeben hat, EUR 20.000,-- erhalten hat, und dass der Angeklagte daraufhin GB*** eine Quittung ausgestellt und übergeben hat, ergibt sich eindeutig aus der Aussage von GB*** (ON 73, S 22 ff). Die Berufungsausführungen, die dies in Abrede stellen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal kein ein Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge GB*** dies wahrheitswidrig unrichtig darstellen sollte. Hätte der Angeklagte den Geldbetrag nicht erhalten, so wären auch die von ihm vorgenommenen Vertröstungen von GB*** nicht plausibel.
Berücksichtigt man, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen GB*** erklärt hat, dass er dafür sorgen könne und werde, dass GB*** eine Bürgschaft bzw ein Darlehen erhalte und dass es sich bei dem von ihm benötigten Betrag ja gar nicht um einen grossen Betrag handle, so ist die Annahme begründet, dass "für diese Sache" wie die Berufung schreibt, nicht AB*** , sondern der Angeklagte zuständig war.
Nach der Aussage von GB*** hat der Angeklagte erst später erzählt, dass ein Mitarbeiter verstorben sei und es deswegen Verzögerungen bei der Rückabwicklung gebe. Der Angeklagte hat als Grund für die Nichtrückzahlung dieses Betrages angegeben, dass das Geld in einem Aktienfonds angelegt sei und nicht frei wäre.
Gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum GB*** bestehen daher nicht die geringsten Bedenken.
Zum Faktum CD*** :
Auch hier ist nach der Aussage der Zeugin CD*** nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte den Betrag von EUR 33.000,-- erhalten hat und er ihr die Zusicherung gemacht hat, dass sie diesen Betrag zurückerhalten werde und der Betrag zur Finanzierung einer Entschädigungsklage für die von ihrem damaligen Partner AB*** zu Unrecht erlittene Haft verwendet werde.
Der Angeklagte hat gegenüber CD*** angegeben, dass die FM*** die Abwicklung der Klage organisieren werde.
Die Feststellungen, die das Erstgericht zu diesem Faktum getroffen hat, sind durch die Aussage der Zeugin CD*** gedeckt. Der Berufung ist zwar einzuräumen, dass Nutzniesser der Transaktion AB*** sein sollte, dessen angeblicher Entschädigungsanspruch durch die Vorfinanzierung eines Rechtsanwaltes betrieben werden sollte, doch lassen die Beweisergebnisse die Annahme nicht zu, dass AB*** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten CD*** getäuscht hat. Da dessen Rolle hier nicht weiter zu untersuchen ist, der Angeklagte den Geldbetrag nicht im Sinne der CD*** gegenüber gemachten Erklärungen an die FM*** weitergeleitet hat und CD*** somit über die wesentlichen Aspekte ihrer Darlehensgewährung durch den Angeklagten getäuscht wurde, bestehen gegen die Feststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken. Die Berufungsausführungen vermögen diese nicht zu erschüttern.
Zum Faktum BM***:
Soweit die Berufung zu diesem Faktum darzulegen versucht, dass der Angeklagte den falschen Namen PW*** nur deshalb verwendet habe, weil AB*** "im Vorfeld" einen Herrn PW*** erwähnt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass überhaupt kein Grund ersichtlich ist, aus dem bei redlichen Absichten die Verwendung eines falschen Namens durch den Angeklagten gerechtfertigt sein könnte. Dass auch AB*** diesen falschen Namen verwendet hat, lässt zwar dessen Verhalten in einem fragwürdigen Licht erscheinen, da er ja wusste, dass der richtige Name des Angeklagten nicht PW*** ist, doch ändert dies nichts daran, dass der Angeklagte in drei Tranchen unter dem Falschnamen PW*** CHF 125.000,-- entgegengenommen und BM*** gegenüber Angaben und Zusicherungen gemacht hat, die unrichtig waren. Im Lichte der Aussage von BM*** bestehen gegen die Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Faktum keine Bedenken.
Zum Faktum Dr. Michael Schleusing:
Die Feststellungen des Erstgerichtes zu diesem Faktum beruhen auf den Aussagen des Zeugen MS*** und sind unbedenklich.
Vom Schuldspruch ist im Übrigen nur die Ausfolgung eines Geldbetrages von EUR 50.000,-- im April 2003 in Leipzig umfasst. Hinsichtlich der Ausfolgung von Geldbeträgen von jeweils EUR 50.000,-- im Frühjahr 2003 und Februar 2007 ist der Angeklagte freigesprochen worden. Gerade bei dem vom Schuldspruch umfassten Faktum war es aber so, dass der Angeklagte nicht eine Überweisung des Geldbetrages an die AT*** , wie sie von MS*** beabsichtigt war, akzeptierte, sondern diesen Geldbetrag in bar mitnehmen wollte. Dieses Treffen fand am 09.04.2003 in Leipzig statt. Der Hinweis in der Berufung auf die im Akt unter ON 48, AS 205, erliegende Bestätigung vom 20.03.2003 bezieht sich nicht auf diesen Barbezug. Diese Bestätigung ist daher nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten.
Es ist zwar richtig, dass MS*** angegeben hat (ON 48, S 193), dass der Angeklagte nach dem Treffen in Leipzig direkt nach Zürich zurückgeflogen sei. Dazu hat das Erstgericht ebenso keine Feststellung getroffen wie zu der Frage, ob und wann AB*** den von ihm bei der Volksbank in Altenburg entgegengenommenen Barbezug an den Angeklagten weitergegeben hat. Da der Auszahlungsbeleg für diesen Barbezug das Datum 08.04.2003 hat (ON 48, S 207), mag zweifelhaft sein, ob die (in der Berufung nicht angefochtene) Feststellung des Erstgerichtes, dass AB*** den Geldbetrag "am nächsten Tag", also am 09.04.2003, behoben hat (ON 122, S 13), richtig ist, doch ist unabhängig von davon die Annahme begründet, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass MS*** die Einladung zu diesem Treffen vom Angeklagten erhielt, und dieser auch die Reisekosten übernahm (ON 48, S 193, ON 73, S 38), der Angeklagte die für das Investment empfohlenen Projekte erläuterte und MS*** einen Verwaltungsratsposten in der AT*** anbot und es schliesslich der Angeklagte war, der MS*** entgegen seinen ursprünglichen Absichten zu einer Barausfolgung des Betrages von EUR 50.000,-- veranlasste, bestehen gegen die Zurechnung dieses Betrages an den Angeklagten keine Bedenken und hält das Berufungsgericht die Beweisrüge auch in diesem Punkt nicht für stichhaltig.
Zur Nötigung hinsichtlich GB*** :
Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung, dass er gegenüber GB*** die Äusserung gemacht habe, "wer sich mit mir anlegt, erhält einen Kopfschuss". Diese Feststellung stützt sich aber auf die Aussage von GB*** und wird auch durch dessen Schreiben vom 13.01.2006 untermauert. Die bekämpfte Feststellung ist unbedenklich. Der Einwand der Berufung, dass niemand in der "hiesigen Region" die Formulierung "einen Kopfschuss erhalten" verwenden würde, sondern "einen Kopfschuss kriegen", stellt eine subjektive Annahme dar, die das Berufungsgericht nicht teilt und die nicht geeignet ist, die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen GB*** darzutun.
Der Berufungswerber beantragt in der Berufung neuerlich die Einvernahme der Zeugen AB*** , RG***, HJ***, AN* GB***, CD*** , BM*** und MS*** sowie die Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens ohne Vorabübermittlung von früheren Gutachten und die neuerliche Einvernahme des Angeklagten.
Eine solche Beweiswiederholung und Beweisergänzung hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erforderlich, da sich aus den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen in hinreichend gesicherter Weise der dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt ergibt. Wie bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsberufung dargelegt wurde, sind die Zeugen RG*** und HJ***, die zu den Erfolgsaussichten der vom Angeklagten in Ungarn verfolgten Projekte beantragt wurden, nicht einzuvernehmen, da der gegenständliche Sachverhalt keinen Bezug zu den Ungarn-Geschäften des Angeklagten hat. Auch AN*** ist nicht zur Frage der geistigen Verfassung und Zurechnung des Angeklagten einzuvernehmen, da es sich hier um eine Sachverständigenfrage handelt, zu der die Sachverständige KT*** unter Einbeziehung und Berücksichtigung auch der von AN*** erstatteten Stellungnahme ein in jeder Hinsicht unbedenkliches Gutachten erstattet hat. Es besteht auch kein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens.
In der Berufung wird weiters beantragt, einen informierten Vertreter bzw den früheren Verwaltungsrat der AT*** als Zeugen zum Beweise dafür einzuvernehmen, dass der Angeklagte seine Tätigkeiten im Rahmen der Generalvollmacht der AT*** ausgeübt habe, weiters zum Beweise dafür, dass dieser keinen tiefgehenden Einblick bzw Überblick betreffend die Geschäfte der AT*** gehabt habe sowie zum Beweise dafür, dass der Angeklagte etwaige an ihn ausgefolgte Geldbeträge stets vereinbarungsgemäss an die AT*** weitergeleitet habe. Auch diesem Beweisantrag ist nicht stattzugeben, da hier das vom Erstgericht konkret festgestellte Verhalten des Angeklagten gegenüber den Geschädigten massgebend ist und sich aus den aufgenommenen Beweisen ergibt, dass der Geldfluss in Bezug auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Geldbeträge beim Angeklagten endet.
Weiters wird beantragt, WH***, zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der von Frau D*** übernommene Geldbetrag in Absprache mit Herrn AB*** weitergeleitet wurde und nicht beim Angeklagten verblieb.
Dieser Zeuge ist schon deshalb nicht einzuvernehmen, weil WH*** nach den Feststellungen des Erstgerichtes (ON 122, S 8) den Geldbetrag von EUR 20.000,-- entgegengenommen hat, bezüglich dessen der Angeklagte ohnedies freigesprochen worden ist. Dem Schuldspruch liegt aber der Geldbetrag von EUR 33.000,-- zugrunde, den der Angeklagte von CD*** unter Vorspiegelung der falschen Tatsache erlangt hat, dass dieser Betrag an die Rechtsabteilung der "FM***" weitergeleitet werde, was unrichtig war.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beweisrüge und den Beweisanträgen keine Berechtigung zuzuerkennen ist. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichtes vielmehr als Ergebnis einer zutreffenden und unbedenklichen Beweiswürdigung. Auf dieser Grundlage ist der Schuldspruch aber zu Recht erfolgt.
Zur Berufung über den Ausspruch über die Strafe:
Der Berufungswerber macht geltend, dass das Urteil des Erstgerichtes weitaus zu hart ausgefallen sei. Allein schon der Milderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit stehe einem Strafausmass von 6 Jahren entgegen. Ebenso auch das lange Zurückliegen der Tathandlungen und der seither tadellose Lebenswandel. Nach Auffassung des Berufungswerbers hätte überdies auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Ziff 6 StGB herangezogen werden müssen. Auch die überlange Verfahrensdauer hätte als mildernd berücksichtigt werden müssen.
Darauf ist zu erwidern, dass der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Ziff 6 StGB nicht heranzuziehen ist, weil bei dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die ihm angelasteten Taten allein begangen und auch allein zu verantworten.
Von erheblichem Gewicht ist zweifelsohne der Umstand, dass beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und dass es bei der Nötigung beim Versuch geblieben ist. Dem stehen aber die einschlägigen Vorstrafen, die Schadenshöhe, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzung nach § 39 StGB sowie die verstärkte Tatbildlichkeit gegenüber.
Berücksichtigt man, dass im vorliegenden Fall aufgrund der hier gegebenen Rückfallsvoraussetzung ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren gegeben ist, so besteht keine Veranlassung zu einer Herabsetzung der Strafe. Die Strafzumessungsgründe sind vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt worden. Der Strafberufung ist daher keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf Art 40 Abs 3 lit b und Abs 4 Gerichtsgebührengesetz."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten "wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, des Ausspruches über die Schuld, des Ausspruches über die Strafe sowie des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens".
Einleitend bringt das Rechtsmittel vor, dass "trotz all der oben entsprechend § 234 Ziff 1 iVm § 219 Abs 2 StPO ausgeführten Revisionsgründe" im Hinblick auf die Entscheidung des OGH vom 26.07.2011 zu KG 7/01 nicht davon ausgegangen werde, dass das Höchstgericht als Rechtsinstanz selbst Beweise aufnehmen bzw eine Beweiswiederholung durchführen werde. Es müsse jedoch darauf hingewiesen werden, dass dem Revisionswerber bislang eine ordnungsgemässe Überprüfung des erstinstanzlichen Urteiles verweigert worden sei und eine ernsthafte bzw umfassende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen durch das Fürstliche Obergericht unterblieben sei. Deshalb werde der Vollständigkeit halber erneut auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 17.06.2011 samt den dortigen Anträgen verwiesen und festgehalten, dass es nach § 219 Abs 2 StPO Aufgabe des Berufungsgerichtes gewesen wäre, die Strafsache von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Dem Berufungsgericht sei allerdings anstelle der zweifellos notwendigen Aufklärung mehr an einer raschen Verfahrenserledigung gelegen. Die damit nur oberflächliche Befassung mit der Strafsache dürfe insbesondere im Hinblick auf die im Raum stehende Freiheitsstrafe von sechs Jahren auch unter dem Motto "das Erstgericht wird sich bei seiner Entscheidung schon etwas gedacht haben" nicht hingenommen werden und führe letztlich zu einer an und für sich vermeidbaren zusätzlichen Belastung des Höchstgerichtes.
Im Einzelnen macht das Rechtsmittel folgende Revisionsgründe geltend:
Zu 1. Nichtigkeit nach § 220 StPO infolge Hintansetzung grundlegendster Verfahrensgrundsätze bzw grober Verfahrensmängel; komprimiert in der Rechtsfrage: "Müssen im Strafverfahren sämtliche Richter eines Spruchkörpers vorab Kenntnis von den Rechtsschriften nehmen (können) oder genügt der mündliche Vortrag während laufender Verhandlung?" Hiezu bringt die Revision im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Fürstliche Obergericht habe über die Berufung gemäss § 16 erster Satz StPO iVm Art 1 Abs 1 lit. b und Art 19 Abs 3 GOG als Kollegialgericht in der Besetzung eines Vorsitzenden mit vier weiteren Oberrichtern entschieden. Der Gesetzgeber habe bewusst ua zum Zweck der Förderung von rechtsrichtigen Entscheidungen bestimmte Rechtssachen nicht einem einzelnen Richter, sondern einem Spruchkörper zugewiesen, wobei grundsätzlich der Stimme jedes Richters dasselbe Gewicht zukomme. Um der besonders verantwortungsvollen Aufgabe eines Richters als Repräsentant einer Staatsgewalt zu entsprechen, müssten sich die erkennenden Richter um die Findung einer wohl begründeten und sowohl dem Gesetz als auch dem Gewissen genügenden Entscheidung bemühen. Eine Delegierung dieses pflichtgemässen Bemühens an andere Richter des Spruchkörpers sei insofern unzulässig, als diesfalls beispielsweise einem einzelnen Richter nebst der diesbezüglichen Verantwortung auch die Findung einer richtigen Entscheidung überbunden würde, was mit der nach dem Gesetz erforderlichen Entscheidung durch fünf einzelne (Ober-)Richter nicht in Einklang gebracht werden könne.
In casu habe allein der Vorsitzende des erkennenden Senates des Fürstlichen Obergerichtes die Möglichkeit gehabt, sich mit dem gesamten Akteninhalt auseinanderzusetzen. Dies ergebe sich ua aus dessen zusammenfassendem Vortrag in der Berufungsverhandlung vom 21.09.2011 und aus der Zustellverfügung vom 22.08.2011 (ON 136), wonach den Senatsmitgliedern lediglich eine Ausfertigung des Urteiles des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes übermittelt worden sei. Angesichts des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes sei dies für die Information der Senatsmitglieder unzureichend gewesen. Der einleitende Vortrag des Berichterstatters in der Berufungsverhandlung (§ 229 Abs 2 StPO) könne ebenso wie der schon aus zeitlichen Gründen eher prägnant zu haltende Schlussvortrag des Verteidigers und die Ausführungen des Staatsanwaltes die erforderlichen Kenntnisse des Aktes und des Inhaltes der Berufungsschrift nicht vermitteln. Damit komme der Beurteilung eines einzelnen Richters, vorliegend jener des Vorsitzenden Dr. Dür, ein übermässiges Gewicht zu. Den übrigen Senatsmitgliedern sei mangels Kenntnis des wesentlichen Akteninhaltes die "ordnungsgemässe Teilnahme an der Berufungsverhandlung, insbesondere die Ausübung des richterlichen Fragerechtes" kaum möglich. Über den "Aktivitätsgrad" der erkennenden Richter im Rahmen der nichtöffentlichen Beratung könne nur spekuliert werden.
Als gravierender Verfahrensmangel und als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlich bestimmten Richter (Art 33 Abs 1 LV) werde somit gerügt, dass den Beisitzern des Fürstlichen Obergerichtes die Berufungsschrift vom 17.06.2011 nicht vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Übermittlung allein des Urteiles verletze das Recht auf eine effektive Verteidigung und widerspreche dem Gebot der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Wenngleich die vorangehende Information über den Akteninhalt dessen eingehende Kenntnisnahme durch die Senatsmitglieder nicht gewährleiste, so werde doch diese damit ermöglicht. Deshalb sei die Zustellung der wesentlichen Aktenstücke an alle erkennenden Richter bzw die Eröffnung einer sonstigen Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Akteninhaltes unumgänglich. Andernfalls müsste ein pflichtbewusster Verteidiger die gesamte Berufungsschrift in der Schlussverhandlung mündlich vortragen, um sicher zu stellen, dass alle geltend gemachten Rechtsmittelargumente auch tatsächlich berücksichtigt werden. Dies würde jedoch eine zeitliche und kostenmässige Mehrbelastung des Verfahrens bedeuten.
Unter Punkt 2. macht die Revision Nichtigkeit nach § 220 StPO infolge Hintansetzung grundlegendster Verfahrensgrundsätze bzw grober Verfahrensmängel geltend, zusammengefasst in der Rechtsfrage "Kann der Vorsitzende eines erkennenden Senates im Strafverfahren gleichzeitig auch als Berichterstatter nach Art 53 GOG fungieren?".
Aus Art 53 GOG iVm § 229 Abs 2 StPO ergebe sich, dass der Vorsitzende des erkennenden Senates nicht gleichzeitig Berichterstatter sein könne. Dem Vorsitzenden obliege vor allem die Gewährleistung eines formell korrekt abgeführten Berufungsverfahrens und die Verhandlungsführung. Der Berichterstatter hingegen habe sich vorrangig mit dem materiellen Akteninhalt auseinanderzusetzen, in der nichtöffentlichen Beratung die erforderlichen Anträge zu stellen und den Urteilsentwurf zu verfassen. Das Zusammenfallen der Funktion des Vorsitzenden mit dem Berichterstatter in einer Person stelle einen klaren Gesetzesverstoss dar und stehe einer ordnungsgemässen Durchführung der im Rahmen eines Berufungsverfahrens notwendigen Abstimmungen entgegen.
Art 53 Abs 1 GOG führe den Vorsitzenden separat neben einem Berichterstatter an. Bei der Abstimmung gebe der Berichterstatter seine Stimme zuerst ab, während der Vorsitzende zuletzt abstimme (§ 53 Abs 2 GOG). Nach dem gemäss § 233 StPO im Berufungsverfahren auch anzuwendenden § 206 Abs 1 StPO habe der Referent als erster seine Schlussanträge zu stellen und sodann der Vorsitzende die weitere Umfrage zu halten. Dies regle auch Art 43 Abs 3 RDG für Entscheidungen des Disziplinarsenates. Auch zu dem als Rezeptionsvorlage dienenden § 19 öStPO (zu ergänzen: idF vor dem Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/93) sei unstrittig, dass die Übernahme (auch) der Funktion des Berichterstatters durch den Vorsitzenden im Verfahren über eine Berufung dem Gesetz nicht entspreche. Bei § 19 öStPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz handle es sich um das Pendant des Art 53 GOG. Auch nach § 40 Abs 2 öStPO idF BGBl I 2004/19 sei die Identität des Berichterstatters mit dem Vorsitzenden ausgeschlossen.
Somit liege ein gravierender Verfahrensmangel darin, dass der Vorsitzende der Berufungsverhandlung vom 21.09.2011 gleichzeitig Berichterstatter gewesen sei. Dies habe sich insofern zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, als bei einer gesetzeskonformen Vorgangsweise angesichts des komplexen und umfangreichen Sachverhaltes eine grössere Sachkunde und Objektivität bei der Entscheidungsfindung zu erwarten gewesen wäre.
Als nichtig nach § 220 Z 3 StPO macht die Revision geltend, dass im angefochtenen Urteil berechtigten Berufungsargumenten, insbesondere zur allfälligen Täterschaft des AB*** bzw des Herrn OH*** mit "Leerformeln" begegnet worden sei. Hiezu verweist das Rechtsmittel auf S 17 f des Berufungsurteiles, wonach die allgemein gehaltenen Schuldzuweisungen die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteiles nicht aufzeigen könnten. Laut dem Urteil des Obergerichtes (S 18) versage die Nichtigkeitsberufung auch deshalb, weil der Schuldspruch lediglich solche Fakten umfasse, welche das Kriminalgericht allein dem Angeklagten zugerechnet habe. Hiebei hatten es sich die Untergerichte insofern zu leicht gemacht, als sie durchgehend die Aufklärung der Rolle der OH*** und AB*** verweigert und deren Bedeutung in diesem Strafrechtsfall ausgeblendet hätten. Damit kämen sie, wie in S 28 des Berufungsurteiles zum Ausdruck gebracht, zum Schluss, dass der Angeklagte die Taten allein begangen habe. Das Obergericht halte in S 19 seines Urteiles auch einfach pauschal fest, dass vom Schuldspruch nur jene Akten umfasst seien, bei denen der Geldfluss beim Angeklagten ende. In diesem Zusammenhang werde der in der Berufungsschrift zum Faktum MS*** belegte Umstand, dass der inkriminierte Geldbetrag offenbar bei der AT*** eingelangt sei, in S 20 des Berufungsurteiles in gesetzwidriger Umkehr der Beweislast einfach als "nicht erwiesen" angesehen und weiter dem Angeklagten angelastet.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Berufung zum Beweis dafür, dass "der Angeklagte etwaige an ihn ausgefolgte Geldbeträge stets vereinbarungsgemäss an die AT*** weitergeleitet habe", Beweis durch die Einvernahme eines informierten Vertreters bzw früheren Verwaltungsrates der AT*** angeboten worden sei. Dem habe das Berufungsgericht mit der (aus US 27 entnehmbaren) Begründung nicht entsprochen, dass nach den aufgenommenen Beweisen "der Geldfluss in Bezug auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Geldbeträge beim Angeklagten" geendet habe. Das Obergericht habe somit einerseits - wie schon ausgeführt - die Weiterleitung inkriminierter Gelder (in US 20) als nicht erwiesen erachtet und andererseits ein diesbezügliches Beweisanbot unter Vorwegnahme des Beweisergebnisses abgelehnt. Darin liege Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO.
Die Begründung (in US 20) für die Verneinung der geltend gemachten Aktenwidrigkeit sei geradezu abenteuerlich und offenbar unzureichend. Das Obergericht habe zwar "fünf Einzahlungen von insgesamt rund CHF 18.000,-- an MS***" anerkannt, diese jedoch aufgrund der Widmung als Zinsen nicht als Rückzahlungen gelten lassen. Damit zeige sich, dass die Untergerichte die Berücksichtigung entlastender Umstände verwehrt hätten, stellten doch ungeachtet ihrer Widmung Geldrückflüsse im Ausmass von immerhin CHF 18.000,-- zugunsten des Angeklagten zu veranschlagende Rückzahlungen dar.
Als unzureichend und nichtig iSd § 220 Z 3, Z 7 und Z 8 StPO kritisiert die Revision die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes für die Abstandnahme von der beantragten Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens (in US 22), nämlich damit, dass "keinerlei Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens vorliegen würden". Mit der Verneinung der Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens ignoriere das Berufungsgericht die Ausführungen zum Widerspruch im Gutachten ON 103 zwischen der Negation einer (schuldausschliessenden) Psychose einerseits und der Bezugnahme auf "psychoseartige" Auswirkungen andererseits.
Die zu Unrecht unterbliebene Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens bewirke Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO. Die Aufnahme dieses Gutachtens hätte, so die Revision weiter, erwiesen, dass der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt an einer schuldausschliessenden Erkrankung litt. Nichtigkeit nach § 220 Z 7 StPO liege auch in der Missachtung des § 87 Abs 1 StPO, wonach bei Zweifel über die Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit eine Begutachtung durch zwei Ärzte zu veranlassen sei.
Schliesslich macht die Revision einen "weiteren Verfahrensmangel/Protest wegen allfälliger Verletzung des Amtsgeheimnisses" wie folgt geltend:
Aus dem Aktenvermerk des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.12.2010 "RS*** ersuchte fernmündlich um Zusendung des Urteiles" (S 114 in ON 122) ergebe sich, dass dem Genannten als Rechtsvertreter des AB*** , der weder Privatbeteiligter noch Geschädigter sei und sich als Zeuge der Aussage entschlagen habe, eine Kopie des Urteiles ON 122 und des Protokolles der Schlussverhandlung vom 16.12.2010 sowie in der Folge sogar eine Kopie des nunmehr bekämpften Urteiles ON 139 zugestellt worden sei. Dies finde keine Deckung in der StPO, zumal Anhaltspunkte dafür fehlten, dass diese Massnahme für AB*** bzw für dessen Rechtsvertreter notwendig gewesen wäre. Folglich liege eine Überschreitung des gerichtlichen Ermessensspielraumes bzw ein Ermessensmissbrauch, allenfalls sogar eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Diese Umstände zeigen, dass das Gericht seit Verfahrensbeginn bei der Erforschung des Sachverhaltes die Rolle des Herrn AB*** unverständlich verzerrt wahrnehme. Für die Verteidigung sei es nicht nachvollziehbar, dass dem möglichen Haupttäter wesentliche Verfahrensunterlagen übermittelt werden, zumal dadurch eine spätere Wahrheitsfindung endgültig und vollkommen unmöglich werde.
Abschliessend bekämpft der Angeklagte die ihm durch das Fürstliche Obergericht auferlegte Kostenersatzpflicht in Höhe von CHF 2.000,--. Angesichts seiner aktenkundigen tristen Einkommens- und Vermögenssituation und des ohnehin gefährdeten Unterhaltes seiner Kinder seien nach § 308 StPO, wie auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, die Verfahrenskosten schon bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich zu erklären.
Die Revision mündet in den Anträgen auf Aufhebung des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes und Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, in eventu möge der Angeklagte von allen Vorwürfen freigesprochen werde, zumindest möge die Strafe angemessen gemildert sowie die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt werden. Gleichzeitig beantragt der Revisionswerber die Anordnung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 237 Abs 1 StPO.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revision.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch unberechtigt.
Der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld versagt.
Nach ständiger und vom Rechtsmittel mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.07.2001 zu KG 7/01-110 (= LES 2001, 226) auch zitierten Rechtsprechung scheidet verfahrensgegenständlich eine Wiederholung des Beweisverfahrens durch den Obersten Gerichtshof aus. Im Revisionsverfahren ist grundsätzlich ausschliesslich von jenen Tatsachen auszugehen, welche die Untergerichte übereinstimmend festgestellt haben. Der Oberste Gerichtshof führt keine Beweiswiederholung und keine neuen Beweisaufnahmen durch. Daher sind Beweisanträge in der Revision unbeachtlich. Anderes gilt dann, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen nach einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durch das Berufungsgericht verändert wurden. In diesem Fall können die geänderten Feststellungen mit Revision wegen unrichtiger Beweiswürdigung zum OGH bekämpft werden (LES 1995, 151). Hat jedoch, wie vorliegend, das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen, ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig (LES 2008, 173, OGH vom 09.03.2011 zu 03 KG.2010.16). Damit haben Ausführungen zum Revisionsvorbringen wegen des Ausspruches über die Schuld zu unterbleiben.
Dem Berufungsurteil ist, anders als von der Revision behauptet, mängelfrei und hinreichend begründet zu entnehmen, weshalb das Fürstliche Obergericht die erstgerichtlichen Feststellungen für unbedenklich gehalten und keinen Anlass für eine Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens gesehen hat.
Die Revision wegen Nichtigkeit bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Mit dem auf § 220 StPO bezogenen Vorbringen zur Information der Mitglieder des Berufungssenates über den (entscheidungswesentlichen) Akteninhalt samt den Rechtsmittelschriften zeigt das Rechtsmittel einen prozessualen Nichtigkeitsgrund nicht auf. Die Revision sieht hiezu auch von einer ziffernmässigen Bezeichnung eines der Nichtigkeitsgründe nach dieser Gesetzesstelle ab. Lediglich mit der Behauptung der "Hintansetzung grundlegendster Verfahrensgrundsätze bzw grober Verfahrensmängel" nimmt sie auch nicht auf einen in der Berufungsverhandlung unerledigt gebliebenen oder abgewiesenen Antrag iSd Z 8 des § 220 StPO Bezug. Ein solcher Antrag ist dem Protokoll über die Berufungsverhandlung auch nicht zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr die Durchführung der Verhandlung gemäss der Bestimmung des § 229 Abs 2 StPO. Danach wurde das Tatsächliche des Falles und der bisherige Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der Berufung erforderlich war, das Wesentliche der Berufungsausführung und die sich daraus ergebenden Streitpunkte (vom Vorsitzenden) vorgetragen. Anschliessend erfolgte der Vortrag und die Antragstellung durch den Verteidiger und den Staatsanwalt. Weder aus dem - vom Revisionswerber nicht beanstandeten - Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 21.09.2011 (ON 137) noch aus dem Rechtsmittelvorbringen ergibt sich die behauptete "Nichtigkeit nach § 220 StPO".
Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus den Rechtsmitteldarlegungen zur Funktion und Aufgabe des Berichterstatters. Dass der Referent ein grosses Gewicht bei der Entscheidungsfindung hat, ist offensichtlich, aber auch Sinn der Verfahrensvorschriften. Dies erhellt schon aus § 229 Abs 2 StPO, wonach die Berufungsverhandlung mit dem Vortrag des Berichterstatters beginnt. Dies setzt wiederum genaue Kenntnisse des Aktes voraus. Andererseits hat aber auch jedes andere Senatsmitglied Zugang zu sämtlichen Aktenteilen, jedem steht auch das Fragerecht zu. Angesichts dieser Erkenntnismöglichkeiten der Mitglieder des erkennenden Senates, denen zudem das bekämpfte, umfangreiche Urteil (112 Seiten) schon vor der Berufungsverhandlung zur Vorbereitung und Information zur Verfügung gestellt worden war, besteht in Verbindung mit der durchgeführten Berufungsverhandlung samt Beratung in der Dauer von insgesamt knapp zweieinhalb Stunden kein tragfähiger Hinweis für die Annahme einer nur unzureichenden Erfassung der entscheidenden Verfahrensergebnisse samt dem Rechtsmittelvorbringen durch die erkennenden Richter. Die - von der Revision der Sache nach behauptete - Verpflichtung, den erkennenden Richtern schon vor der Berufungsverhandlung die Rechtsmittelschrift(en), somit allenfalls auch die Gegenäusserung(en), zur Kenntnis zu bringen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Zur von der Revision problematisierten Funktion des Berichterstatters wird auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 08.04.1999, StGH 1998/44 (LES 2001, 163) verwiesen (Erw 2.2 ff). Darin hat der Staatsgerichtshof nicht nur das Vorliegen einer Sachverhaltszusammenfassung, sondern auch eines Spruchantrages samt Entscheidungsgründen in Form eines Berichterstatterreferats bei der Beratung und Abstimmung aus grundrechtlicher Sicht als unproblematisch erachtet. Diese zu einem Zivilverfahren ergangenen Ausführungen gelten sinngemäss auch für das Strafverfahren.
Die Revision vermag somit auch zur Funktion des Berichterstatters und dessen im Vergleich zu den übrigen Senatsmitgliedern genaueren Aktenkenntnisse keine Verletzung des von Art 33 Abs 1 LV garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter aufzuzeigen.
Der Revision zuwider liegt weder eine Nichtigkeit noch ein "grober Verfahrensmangel" darin, dass der Vorsitzende des Berufungssenates, dem neben dem rechtskundigen Oberrichter drei nicht rechtskundige OberrichterInnen angehört haben, auch die Funktion des Berichterstatters wahrgenommen hat. Dass dies im Widerspruch zu einer mit Nichtigkeit bewehrten strafprozessualen Vorschrift oder zu höchstgerichtlicher Judikatur stünde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die aufgezeigte Vorgangsweise der überwiegenden Praxis der liechtensteinischen Kollegialgerichte. Hiebei wird im Grossteil der Fälle mangels eines rechtskundigen Senatsmitgliedes für die Ausfertigung der Entscheidungsentwürfe die dem Berichterstatter (Referent) zukommende Aufgabe vom Senatsvorsitzenden wahrgenommen. Ein diese Praxis ausschliessendes Verständnis der bezughabenden Bestimmungen der StPO, des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und des Richterdienstgesetzes (RDG) wäre zufolge der Zusammensetzung der Spruchkörper mit zum Teil nicht rechtskundigen RichterInnen in Verbindung damit, dass gem Art 2 Abs 2 GOG in Kollegialgerichten die Mehrheit der Richter die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen muss, weitgehend nicht umsetzbar. Wollte man dem von der Revision vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, müsste vorliegend die Aufgabe des Berichterstatter einem der übrigen vier Senatsmitglieder, von denen wiederum drei nicht rechtskundig sind und das vierte im Regelfall kein praktizierender Strafjurist ist, zukommen.
Zufolge der Regelungen des GOG über die Zusammensetzung der Spruchkörper des Obergerichtes gebieten die mit der Kleinheit der liechtensteinischen Gerichte verbundenen Erfordernisse eine von der österreichischen Praxis und Rechtsprechung (vgl hiezu RIS-Justiz RS0096215, Fabrizy StPO11 § 40 Rz 3; Ratz, WK-StPO §§ 287 Rz 1, 285c Rz 3) zur Frage, ob in der Entscheidung über die Berufung der Berichterstatter ein vom Vorsitzenden verschiedener Richter sein muss, abweichende Übung.
Zu der von der Revision ins Treffen geführten Praxis der österreichischen Rechtsmittelgerichte ist ergänzend festzuhalten, dass auch im österreichischen Strafverfahren die Trennung zwischen der Funktion des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nicht ausnahmslos, sondern lediglich in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gilt, nicht hingegen in Senatssachen, in denen es gem § 32 Abs 3 und § 46 Abs 2 öGOG iVm § 21 Abs 1 öGeo im Ermessen des Vorsitzenden liegt, ob er einen Berichterstatter bestellt. Für das österreichische Strafverfahren wird lediglich aus den § 285c Abs 1, § 287 Abs 2, § 294 Abs 3 und 5, § 296 Abs 2 und 3, § 469, § 471 und § 489 Abs 1 öStPO im Zusammenhalt mit § 40 Abs 2 öSTPO für das Verfahren über eine Berufung oder über eine Nichtigkeitsbeschwerde eine obligatorische Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied erschlossen (Markel, WK-StPO § 40 Rz 9 mwN).
Das Erfordernis einer Berichterstattung durch ein vom Vorsitzenden verschiedenes Senatsmitglied gilt zufolge der von Österreich unterschiedlichen Gerichtsorganisation und Zusammensetzung der Spruchkörper für das liechtensteinische Strafverfahren nicht. Eine andere Beurteilung würde - wie schon aufgezeigt - zu unakzeptablen und mit der derzeitigen Organisation und Besetzung der Spruchkörper des Fürstlichen Obergerichtes kaum zu vereinbarenden Erschwernissen der Rechtsprechung führen. Die mit der Kleinheit der Verhältnisse in Liechtenstein, insbesondere der Gerichte und der vergleichsweise geringen Zahl von Richtern, verbundenen Notwendigkeiten können nicht ausser Betracht bleiben (idS auch BuA betreffend die Abänderung der StPO Nr. 49/2007, Seite 41). Somit ist auch im Hinblick auf § 206 Abs 1, § 229 Abs 2 StPO, Art 53 Abs 1 GOG und Art 43 Abs 3 RDG und trotz des Rechtsmittelargumentes, dass im Falles eines vom Vorsitzenden verschiedenen Berichterstatters zumindest zwei Senatsmitglieder über umfassende und ins Detail gehende Aktenkenntnisse verfügen müssen, die Wahrnehmung der Funktion des Berichterstatters durch den Senatsvorsitzenden zulässig.
Die Revision versagt auch mit der Geltendmachung der Nichtigkeit nach Z 3 des § 220 StPO. Sie ist nicht hinreichend konkret, wenn sie pauschal kritisiert, das Berufungsgericht habe die in der Berufungsschrift erhobenen berechtigten Einwände lediglich mit Standardphrasen und Lehrformeln abgetan. Die gesetzliche Anordnung der bestimmten Bezeichnung der Beschwerdegründe erfordert in Fällen, in denen die geltend gemachte Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, wie im Fall der Mängelrüge nach § 220 Z 3 StPO, als ersten Schritt die Notwendigkeit, die diesbezüglichen Fundstellen und relevierten Passagen zu nennen. Damit ist, unabhängig vom Aktenumfang, die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis des Rechtsmittels zu finden ist, zu bezeichnen (vgl RIS-Justiz RS0124172, 14 Os 30/10h). Diesem Erfordernis genügt die Revision nicht, was sich etwa aus der an dieser Stelle verfehlten Heranziehung der Bestimmung des § 3 StPO (Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit) ergibt.
Die einleitenden Darlegungen der Revision erweisen sich, wie auch im Wesentlichen ihr übriges Vorbringen, der Sache nach als eine - hier unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung. Der Revision entgegen hat das Berufungsgericht die geltend gemachten Nichtigkeiten, soweit sie prozessordnungmäss dargestellt wurden, zutreffend und mängelfrei behandelt.
Die Revision nach § 237 Abs 4 iVm § 220 Z 8 StPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Von der im Berufungsverfahren (auch) beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters bzw früheren Verwaltungsrates der AT*** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte "etwaige an ihn ausgefolgte Geldbeträge stets vereinbarungsgemäss an die AT*** weitergeleitet" habe - nur diese unterbliebene Beweisaufnahme wird von der Revision gerügt -, nahm das Berufungsgericht, auf dessen Darlegungen hiezu verwiesen wird, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand. Dem Beweisantrag waren einerseits auf den Schuldspruch Bezug nehmende konkrete Daten, andererseits aber auch jene Umstände nicht zu entnehmen, welche trotz der entgegenstehenden Beweisergebnisse, wie etwa die in Seite 53 ff des Ersturteiles ON 122 wiedergegebene Aussage des Zeugen MS***, , seine Eignung für den Erweis den Schuldspruch betreffende erhebliche Tatsachen bejahen liessen. Zudem kann auch ihr Hinweis auf die im erfolgten Zusammenhang missverständliche Formulierung des Berufungsgerichtes in US 20 "ist nicht erwiesen" der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Zufolge der klaren (und mängelfrei begründeten) Sachverhaltsannahmen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes handelte der Angeklagte betreffend den im April 2003 von MS*** übergebenen Betrag von EUR 50.000,- nicht nur mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, sondern auch mit unrechtmässigem Bereicherungsvorsatz; die unrechtmässige Bereicherung muss jedoch nicht beim Täter, sie kann auch bei einem Dritten eintreten.
Die Revision dringt auch mit ihrer Kritik an der Begründung des Obergerichtes, weshalb die am Ersturteil gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliege (US 20 in ON 139), nicht durch. Die behauptete Aktenwidrigkeit (S 8 der Berufung ON 131) - eine solche liegt vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt - haftete dem Ersturteil nicht an (s hiezu US 67f in ON 122). Die relevierten fünf vom Erstgericht auch festgestellten Zahlungen des Angeklagten hatten weder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss. Auch mit diesem Vorbringen bekämpft der Angeklagte, wiederum im Rahmen der Revision unzulässig, der Sache nach den tatbestandsmässigen Vorsatz.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Hintansetzung von Verteidigungsrechten von der Einholung eines zweiten psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum "Beweis der Schuldlosigkeit des Angeklagten bzw zu den bereits im erstinstanzlichen Verfahren genannten Beweisthemen" Abstand ( 21 in ON 131) genommen und der gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Absehen von der Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens (S 10 in ON 121) gerichteten Rüge ein Erfolg versagt.
Das Revisionsvorbringen vermag die Plausibilität und Schlüssigkeit der begründenden Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes für das Absehen von der Aufnahme eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht in Zweifel zu ziehen Weder der Befund noch die gutachterlichen Schlüsse der psychiatrischen Sachverständigen KT*** waren dunkel, unbestimmt oder im Widerspruch mit sich selbst oder mit anderen Mängeln behaftet. Deshalb bestand für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kein Anlass. Weder die relevierten Bestimmungen der §§ 87 Abs 1, 340 Abs 2 Z 2 StPO, die Expertise des Facharztes für Psychiatrie AN*** (ON 86 in Band III) noch die in der Revision behaupteten Widersprüche gaben Anlass für seine neuerliche Begutachtung. Zweifel an seiner Schuldfähigkeit waren, der Revision entgegen, nicht vorhanden.
Die Revision ist auch nicht im Recht, wenn sie als Verfahrensmangel eine "allfällige Verletzung des Amtsgeheimnisses" durch die Zustellung von Aktenteilen an den Rechtsvertreter des AB*** beanstandet. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die kritisierte Übermittlung von einzelnen Geschäftsstücken an den bezeichneten Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die nunmehr bekämpfte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes haben konnte.
Unberechtigt ist auch die zudem inhaltlich nicht ausgeführte Revision wegen des Ausspruches über die Strafe.
Unter Zugrundelegung der von den Untergerichten richtig und vollständig angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren, erweist sich angesichts des vom Angeklagten durch seine Taten verwirklichten hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes die über ihn vom Erstgericht verhängte und vom Berufungsgericht bestätigte Strafe als nicht zu streng. Die über den mehrfach, einschlägig und massiv vorbestraften Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist eine schuld- und tatangemessene Sanktion, für deren Reduzierung kein Anlass besteht.
Somit war in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu entscheiden. Für die beantragte Anordnung einer mündlichen Verhandlung (§ 237 Abs 1 StPO) bestand kein Anlass.
Berechtigt ist hingegen das als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehende Vorbringen des Angeklagten. Angesichts der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers und des bevorstehenden Vollzuges einer langfristigen Freiheitsstrafe liegen die Voraussetzungen des § 308 Abs 3 StPO für die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten vor.
Vaduz, am 09. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat