01 KG. 2009.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen D.P., serbischer Staatsangehöriger, derzeit Justizvollzugsanstalt Graz-Karlau, Hergottswiesgasse Nr. 50, A-8011 Graz, vertreten durch Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, Landstrasse 151, wegen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 1. und 2. Fall StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.04.2010 (ON 461), womit der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.500,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 27.10.2009 (ON 422) wurde D.P. des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat der Angeklagte am 01.02.2006 in Vaduz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern den Verantwortlichen der H.U. und S. Anstalt dadurch, dass sie das im Verkaufsraum und im Büro anwesende Personal unter Vorhalt von Pistolen zu Boden zwangen und so in Schach hielten, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von rund CHF 10.000,-- und rund EUR 7.000,-- sowie diverse Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von rund CHF 1,100.000,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begangen haben.
Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht über den Angeklagten nach § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und verurteilte ihn gemäss § 20 Abs 1 StGB zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von CHF 3.000,-- sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zur Bezahlung der mit CHF 2.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens.
Gemäss § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das Erstgericht erklärte die Kosten des Verfahrens gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Bei dem am ... in Bihac, Bosnien-Herzegowina, geborenen unbescholtenen Angeklagten D.P. (im Folgenden kurz nur "DP" oder "der Angeklagte") handelt es sich um einen serbischen Staatsangehörigen. DP hat mit seiner langjährigen Lebenspartnerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder im Alter von 8 und 1 1/2 Jahren.
DP wurde von den monegassischen Behörden aufgrund eines von der zuständigen Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichts am 06.03.2006 erlassenen internationalen Haftbefehls am 16.10.2005 (richtig wohl 2008) um 11.50 Uhr in Monaco in Auslieferungshaft genommen und über ihn nach seiner erfolgten Auslieferung an Liechtenstein am 10.06.2009 die Untersuchungshaft verhängt. Die Auslieferung des DP durch das Fürstentum Monaco an Liechtenstein wurde explizit nur wegen der Straftat "des Raubes mit Androhung von Waffengewalt" bewilligt, hingegen wegen der strafbaren Handlungen "der Bandenbildung und der kriminellen Organisation" explizit abgelehnt.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt planten DP und zwei weitere Mittäter - bei diesen könnte es sich um M.L. und Ml.La. handeln (im Folgenden nur "Mittäter 1" und "Mittäter 2") - am 01.02.2006 das Uhren- und Schmuckgeschäft H.U. und S. Anstalt in Vaduz zu überfallen, um sich an den zu raubenden Schmuckstücken, Bargeldbeträgen, Uhren und allfälligen sonstigen Wertgegenständen zu bereichern.
In der Folge führten DP und seine beiden Komplizen den geplanten Raubüberfall am 01.02.2006 tatsächlich aus und gingen sie hierbei gemäss ihrem vorab gemeinsam gefassten Tatplan wie folgt vor:
In einem gestohlenen, von DP gelenkten PKW der Marke "Audi", bei welchem ebenfalls zuvor gestohlene Kontrollschilder angebracht waren, fuhren die drei Räuber beim Geschäft der H.U. und S. Anstalt vor. DP liess seine beiden Komplizen aussteigen und stellte sodann, nachdem diese das Geschäft betreten hatten, den Audi mit laufendem Motor direkt vor der Eingangstür zum Geschäft ab, worauf er seinen Komplizen nachfolgte.
Zuerst betrat der maskierte Mittäter 1 das Geschäft und zwang das in den Verkaufs- und Büroräumlichkeiten sich befindliche Personal mit vorgehaltener Handfeuerwaffe dazu, sich auf den Boden zu legen, wo er dieses in der Folge mit gezückter Waffe in Schach hielt. Dem Mittäter 1 auf dem Fusse folgend betrat auch Mittäter 2, ebenfalls vermummt und mit vorgehaltener Handfeuerwaffe bewehrt, das Geschäft und begab sich auf direktem Wege in den Tresorraum, wo er in der Folge zwei Geldkassetten mit Bargeld (rund CHF 10.000,-- und EUR 7.000,--) sowie diverse Schmuckstücke und Uhren raubte, welche er in zwei mitgeführte Taschen steckte, von denen er die eine, nachdem er sie mit Beute "gefüllt" hatte, dem Mittäter 1 übergab, offensichtlich um beim Verstauen weiterer Beute in der zweiten Tasche die Hände frei zu haben. Einige Sekunden nach Mittäter 2 betrat auch der ebenfalls maskierte und mit einem Hammer ("Fäustel") "bewaffnete" DP das Geschäft. DP begann sofort, mit dem Hammer die Glasscheiben der Auslagen links und rechts der Eingangstür einzuschlagen, um an die dort ausgestellten Preziosen zu gelangen, welche er sodann in einer umgehängten Tasche verstaute, wobei sich auch noch Mittäter 1 beim bzw kurz vor dem Verlassen des Geschäftes aus den Auslagen bediente.
Der ganze Raubüberfall, bei dem die drei Täter völlig professionell, sprich ruhig, koordiniert und kontrolliert vorgingen, dauerte nur wenige (cirka 3 bis 4) Minuten. Mit einer Millionenbeute (Uhren sowie diverse Schmuckstücke, nämlich Fingerringe, Anhänger, Halsketten, Ohrschmuck, Colliers etc, im Gesamtwert von rund CHF 1,100.000,-- sowie Bargeld im Betrag von rund EUR 7.000,-- und rund CHF 10.000,--) verliessen DP und seine beiden Komplizen das Geschäft der H.U. und S. Anstalt und ergriffen in dem mit laufendem Motor vor der Eingangstür abgestellten Audi die Flucht. In Buchs/SG wechselten die drei Räuber den Audi in einen von DP angemieteten PKW der Marke "Opel" und setzten ihre Flucht fort. Was mit der Beute im Einzelnen genau passierte, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls erhielt DP aus der Beute gemäss eigenen Angaben zumindest EUR 30.000,--.
DP wusste bzw hielt es jedenfalls ernsthaft für möglich, dass seine beiden Mittäter bei Begehung des gemeinsam geplanten Raubes (echte) Handfeuerwaffen verwenden und wie vorstehend festgestellt zum Einsatz bringen würden, und fand er sich damit zumindest auch ab bzw billigte er dies zumindest."
Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt konnte das Erstgericht auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, welche mit den Ermittlungsergebnissen der Landespolizei, insbesondere der am Tatort und im Tatfahrzeug sichergestellten zweifelsfrei dem Angeklagten zurechenbaren DNA-Spuren und den Aufzeichnungen der im Geschäft der H.U. und S. Anstalt installierten Videoüberwachungskamera, übereinstimmte, stützen.
Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes aus:
"Bei der Strafzumessung ist mildernd zum einen die Unbescholtenheit des Angeklagten, zum anderen dessen Geständnis, mit welchem er wesentlich zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat, zu berücksichtigen, wobei allerdings der Wert dieses Geständnisses dadurch gemindert wird, dass der Angeklagte jedenfalls insofern nicht voll umfänglich zur Aufklärung beigetragen hat, als er die Namen und Identität seiner Komplizen nicht bekannt gegeben hat, und dieses Geständnis zweifellos wesentlich durch die erdrückende Beweislage (DNA-Spuren haben den Angeklagten zweifelsfrei der Tat überführt) motiviert war. Erschwerend zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Angeklagte die Tat nach sorgfältiger Planung mit zwei Komplizen völlig kaltblütig durchführte, zum anderen der Gesamtwert der Beute (über CHF 1,100.000,--) sowie der angerichtete erhebliche Sachschaden im Betrag von mehreren tausend Schweizer Franken. In Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat des Angeklagten sowie dessen Persönlichkeit erachtet das Gericht bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gemäss dem 1. Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren für jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe mit dem Antrag, die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB unter das gesetzliche Mindestmass herabzusetzen und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt, allenfalls teilbedingt, nachzusehen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Durchführung einer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zum Beweis der Ausführungen zu den besonderen Milderungsgründen gemäss § 34 Abs 1 Z 4 und 10 StGB beantragte der Angeklagte seine neuerliche Einvernahme sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der T.G., Lebensgefährtin des Angeklagten, J.P., Mutter des Angeklagten, St.D., V.C., V.St. und P.M., wobei es sich bei diesen um gute Bekannte des Angeklagten handle. Zudem wurde die Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens zur günstigen Prognose des Angeklagten, nämlich, dass begründete Aussicht bestehe, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge und verpflichtete den Angeklagten zum Ersatz der mit CHF 2.000,-- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, welche gleichzeitig für uneinbringlich erklärt wurden.
Das Berufungsgericht ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Im Zentrum der Strafzumessung steht dabei das Ausmass der durch die Tathandlung herbeigeführten Rechtsgutbeeinträchtigung (Erfolgsunwert; vgl Ebner, WK2, § 32 Rz 76 ff). Je grösser diese Beeinträchtigung (konkret: je höher der Schaden), desto höher ist das verschuldete Unrecht und damit die Strafzumessungsschuld (§ 32 Abs 3 StGB). Übersteigt der Schaden - wie hier - den Betrag von CHF 1,100.000,--, so steht es ausser Zweifel, dass auch unter Berücksichtigung des verursachten Schadens in Höhe von CHF 7.728,-- diesem Umstand für die Strafzumessung besondere Bedeutung zukommt.
Abgesehen vom verursachten Schaden wird die Strafzumessungsschuld durch die Art und Weise der Tatbegehung geprägt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen logistisch wohl vorbereiteten Raubüberfall, der aufgrund der koordinierten Vorgangsweise nur einen Zeitraum von 3 bis 4 Minuten beanspruchte. Je (Rechtsgut bezogen) gefährlicher die Handlung, desto höher ist der Handlungsunwert und damit die Strafzumessungsschuld (§ 32 Abs 3 StGB). Aus der ganzen Vorgangsweise ist auch ein hoher Gesinnungsunwert abzuleiten. Dabei wird nicht übersehen, dass der Angeklagte wesentliche Milderungsgründe für sich beanspruchen kann. Es sind dies in erster Linie die Unbescholtenheit und das Geständnis, mit dem der Angeklagte wesentlich zur Vereinfachung des Verfahrens beigetragen hat.
Allerdings minimiert sich der Wert des Geständnisses durch die erdrückende Beweislage, wofür auch die erst in der Schlussverhandlung erfolgte geständige Verantwortung spricht. Denn der Angeklagte hatte zweifelsohne bereits anlässlich der in Monaco erfolgten Übersetzung des Auslieferungshaftbefehles ausreichende Kenntnis über die ihm zur Last gelegte Tat. Auch erstreckt sich das Geständnis nicht auf sämtliche Merkmale der subjektiven Tatseite (vgl die Feststellungen zu Punkt 4. des Urteils und die Verantwortung in ON 419, S 3 f).
Der von der Verteidigung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB kann zwar auch als Milderungsgrund herangezogen werden, ihm kommt jedoch im Hinblick auf den verursachten Gesamtschaden nur marginale Bedeutung zu. Hingegen liegt der nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Denn Wohlverhalten bei länger zurückliegender Tatbegehung orientiert sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit, wobei - wie hier - Zeiten behördlicher Anhaltung als für die Präsumtion verminderter Gefährlichkeit nicht aussagekräftig in diese Frist nicht einzurechnen sind (Ebner in WK² § 32 Rz 46).
Im konkreten Fall wurde der Angeklagte bereits am 16.10.2008 in Auslieferungshaft genommen. Seit der Tat (01.02.2006) bis zur Auslieferungshaft sind somit nicht einmal 3 Jahre abgelaufen gewesen. Dies reicht aber für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht aus.
Schliesslich ist auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB bei einem das zur Schuldabdeckung notwendige Mass bei weitem übersteigenden Schaden abzulehnen (Ebner aaO § 34 Rz 24).
Grundsätzlich ergibt sich die Beeinflussung von Bandenmitgliedern durch "Hintermänner" bei der Verübung der in Frage kommenden Delikte aus dem Wesen dieser Organisation und scheidet daher als Milderungsgrund aus (Mayerhofer StGB5 § 34 E 22b). Aber auch unter Zubilligung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB (Verübung der Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam) wäre eine Reduzierung der vom Erstgericht festgesetzten Strafe nicht vertretbar. Dies zeigt sich, wenn man die Kategorisierung nach dem System der Strafquanten der Strafmassbestimmung zu Grunde legt. Diese zwingt das Gericht zu einer genaueren und somit mehr nachvollziehbaren Entscheidung über die Höhe der Strafe. Nach diesem System sind Fällen unterschiedlichen Schweregrades korrespondierende Segmente des Strafrahmens (Strafquanten) gegenüber zu stellen (vgl Hörnle, Strafzumessung 371 ff; für eine Eingliederung in den Strafrahmen unter Wahrung der Priorität des verschuldeten Unrechtsgehaltes der Tat vor den anderen Zumessungsfaktoren auch Pallin, Strafzumessung Rz 107). Den fünf Tatschweregraden entsprechend sind daher fünf Strafrahmensegmente und damit sehr niedrige, niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Strafen festzulegen.
Aus der Praxis wird geschlossen, dass die Intervalle zwischen den regelmässig verwendeten Strafpositionen nach dem Mindestmass der zeitlichen Freiheitsstrafe von einem Tag immer kleiner werden, also dicht gestreut sind, während sie in Richtung des Höchstmasses der zeitlichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren immer grösser werden (vgl Kunst Voraufl § 32 Rz 36; aA Hörnle, Strafzumessung 178 f). Bindet man diese Überlegung in den Strafbemessungsvorgang ein, dann liesse sich der jeweilige Strafrahmen in fünf unterschiedlich gestaffelte Strafkategorien aufteilen. Die einzelnen Kategorien könnten, teilt man den Strafrahmen - was hiermit vorgeschlagen wird - (der leichteren Berechnung wegen) in 18 Einheiten, im Verhältnis 1:2:4:5:6 angeordnet werden.
Den fünf Tatschweregraden würden demnach die Strafkategorien 0-1/18, 1-3/18, 3-7/18, 7-12/18 und 12-18/18 entsprechen. Das hiesse, dass bei einer häufig vorkommenden Strafdrohung bis zu 6 Monaten (= 180 Tage, 1/18 [E] = 10 Tage) für einen sehr leichten Fall ein Strafrahmensegment bis zu 10 Tage zur Verfügung stünde, für einen leichten Fall 10 Tage bis ein Monat (= 30 Tage), für einen mittelschweren ein Monat bis 2 Monate und 10 Tage (= 70 Tage), für einen schweren Fall 2 Monate 10 Tage bis 4 Monate (= 120 Tage) und für sehr schwere Fälle 4 bis 6 Monate.
Die Strafpositionen einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze (E = 20) würden 20, 20 bis 60, 60 bis 140, 140 bis 240 und 240 bis 360 Tagessätze betragen, jener für eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (= 36 Monate; E = 2 Monate) 2 Monate, 2 bis 6 Monate, 6 bis 14 Monate, 14 bis 24 Monate und 2 bis 3 Jahre.
Die Strafkategorien für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (E = 3 Monate) wären mit 9 Monaten, 9 bis 15 Monaten, 15 bis 27 Monaten, 27 bis 42 Monaten und 42 Monaten bis 5 Jahren anzusetzen, bei einer Strafdrohung von 5 bis 15 Jahren (E = rund 7 Monate) mit 5 Jahre 7 Monate, 5 Jahre 7 Monate bis 6 Jahre 9 Monate, 6 Jahre 9 Monate bis 9 Jahre ein Monat, 9 Jahre ein Monat bis 12 Jahre und 12 bis 15 Jahre und bei einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren (E = rund 7 Monate) 10 Jahre 7 Monate, - 11 Jahre 9 Monate, - 14 Jahre ein Monat, - 17 Jahre und - 20 Jahre (Ebner aaO Rz 97 ff mit eigener Hervorhebung des für den Strafsatz nach § 143 StGB vorgesehenen Segments).
Daraus ist ersichtlich, dass die vom Erstgericht verhängte Strafe im mittleren Segment liegt und somit in die Kategorie einer mittleren Strafe fällt. Daher wurde den Milderungsgründen ausreichend Rechnung getragen.
Aufgrund der Notwendigkeit, das Strafmass in dieser Höhe festzusetzen, scheidet die Anwendung des § 41 StGB von vornherein aus.
Aus diesen Überlegungen folgt weiters, dass den mit der Strafberufung gestellten Beweisanträgen keine Berechtigung zukommen kann. Soweit dadurch das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 10 StGB verifiziert werden sollte, ist auf die schon dargestellten Ausführungen in Ebner aaO Rz 24 zu verweisen. Der in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB ist auch im Falle seiner Anerkennung wegen der schon dargestellten Einschränkung nicht so gewichtig, um das Strafmass reduzieren zu können, zumal die Begehung des Raubes unter der Beteiligung von zwei Mittätern wegen der dadurch bedingten Erhöhung des Gefährdungs- und Durchsetzungspotentials als zusätzlich erschwerend zu werten ist. Da auch die Anwendung der § 34 f StGB ausser Betracht zu bleiben hat, gibt es schliesslich keinen Grund für das beantragte SV-Gutachten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D.P. wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten festgesetzt werde und die Strafe neu zu bemessen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung and das Fürstliche Landgericht als Erstgericht bzw an das Fürstliche Obergericht als Berufungsinstanz zurückzuverweisen, in eventu der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und die vom Erstgericht sowie vom Berufungsgericht verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB unter das gesetzliche Mindestmass herabzusetzen und die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt, allenfalls teilbedingt, nachzusehen, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung und Entscheidungsfindung an das Fürstliche Landgericht als Erstgericht bzw das Fürstliche Obergericht als Berufungsinstanz zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten.
Die Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft brachte dazu eine Gegenäusserung ein und beantragte, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 466).
Dazu äusserte sich der Angeklagte wiederum in seiner Stellungnahme vom 07.06.2010 (ON 468).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Die Revision wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht berechtigt.
Als Nichtigkeitsgrund gemäss § 234 iVm § 219 Abs 2 iVm § 221 Z 3 StPO macht der Revisionswerber geltend, dass das Berufungsgericht in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstossen habe, da es von einem mittleren Strafrahmensegment ausgegangen sei, woraus sich allerdings bei richtiger Berechnung eine Strafdrohung von 6 Jahren 8 Monaten bis 8 Jahren 11 Monaten ergebe. Damit habe das Berufungsgericht bei der Strafbemessung den entsprechenden Rahmen des mittleren Strafrahmensegmentes überschritten.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Rezeptionsvorlage für die Bestimmung des § 221 Z 3 StPO ist der im Wesentlichen gleichlautende § 281 Abs 1 Z 11 öStPO idF vor dem StRÄG 1987, sodass auf Rechtsprechung und Literatur zu der damals geltenden Fassung zurückgegriffen werden kann. Mit diesem Nichtigkeitsgrund können lediglich Verletzungen materiellrechtlicher Vorschriften, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, angefochten werden (SSt 21/44, 39/35, 47/32). Die Möglichkeit, den Strafausspruch auch dann als nichtig zu bekämpfen, wenn eine Strafe zwar innerhalb der formalen Grenzen des Strafrahmens ausgemessen wurde, dabei aber für die Strafbemessung massgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt wurden oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstossen wurde, wurde in Österreich erst mit der im Rahmen des StRÄG 1987 erfolgten Änderung des § 281 Abs 1 Z 11 öStPO eröffnet. Eine dem entsprechende Änderung des § 221 Z 3 der liechtensteinischen StPO ist hingegen nicht erfolgt.
Nach § 221 Z 3 StPO liegt Nichtigkeit ausser in anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen dann vor, wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten hat.
Die Grenze der Strafbefugnis bzw die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes wird dann überschritten, wenn die Strafe die Obergrenze des Strafsatzes überschreitet oder die Untergrenze unterschreitet bzw wenn das Gericht eine nach dem Gesetz unzulässige Strafart oder Strafverschärfung anwendet oder eine zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe oder Strafverschärfung nicht verhängt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E Nr. 17 f und 29 zu § 281 Abs 1 Z 11; 12 Os 65/81).
Dadurch, dass das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der vom Erstgericht verhängten Strafe unter Anwendung der sogenannten "Quantentheorie" - die lediglich eine im Gesetz nicht normierte Möglichkeit der Strafmassbestimmung darstellt - eine Kontrollrechnung mittels Strafrahmensegmenten vorgenommen hat, wird keine Änderung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes und damit auch keine Überschreitung dieser Grenzen bewirkt.
Der Angeklagte bringt damit den reklamierten Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung, sondern bezieht sich auf Umstände, die mit Berufung geltend zu machen und demgemäss in deren Erledigung zu behandeln sind.
Gleiches gilt für das unter demselben Nichtigkeitsgrund geltend gemachte Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Schranken seiner Strafbefugnis auch insoweit überschritten, als es die ausserordentliche Strafmilderung des § 41 StGB nicht angewendet habe.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wäre in diesem Zusammenhang nur dann gegeben, wenn das Gericht zwar das ausserordentliche Milderungsrecht angewendet, jedoch nicht die dadurch bedingten Grenzen des Strafrahmens eingehalten hätte. Die Nichtanwendung des ausserordentlichen Milderungsrechtes ist hingegen eine Ermessensentscheidung, die nur im Rahmen der Berufung bekämpft werden kann (ÖJZ-LSK 1977/7; RS0099839; 12 Os 74/86). Auch insoweit liegt daher keine prozessordnungsgemässe Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes vor, sodass auf die einzelne Argumentation in diesem Rahmen auch nicht weiter einzugehen war.
Nichts anderes gilt, wenn der Revisionswerber ebenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 234 iVm § 219 Abs 2 iVm § 221 Z 3 StPO geltend macht, das Berufungsgericht habe die für die Strafbemessung massgebenden entscheidenden Tatsachen hinsichtlich der Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Z 4 und § 34 Abs 1 Z 10 StGB offenbar unrichtig beurteilt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist § 221 Z 3 StPO keine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit als Nichtigkeitsgrund zu entnehmen. Für die unrichtige Annahme oder Nichtannahme eines allgemeinen Erschwerungs- oder Milderungsumstandes, der weder die Subsumtion der Tat noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflusst, steht das Rechtsmittel der Berufung wegen Strafe zur Verfügung, nicht jedoch die Geltendmachung als Nichtigkeitsgrund.
Wenn der Revisionswerber eine Nichtigkeit darin erblickt, dass das Berufungsgericht ausführte, dass die Beeinflussung von Bandenmitgliedern durch "Hintermänner" bei der Verübung der in Frage kommenden Delikte aus dem Wesen dieser Organisationen als Milderungsgrund ausscheide und dabei von einer Sachverhaltsgrundlage ausgehe, zu der jegliche Beweisergebnisse fehlten bzw ganz im Gegensatz dazu auf Seite 7 des erstinstanzlichen Tonbandprotokolles über die Verhandlung vom 27.10.2009 ausdrücklich festgehalten sei, dass gemäss § 198a Abs 1 Z 6 und Abs 2 StPO sämtliche in den Aktenstücken enthaltenen Passagen betreffend der behaupteten Mitgliedschaft des D.P. in einer kriminellen Organisation bzw kriminellen Vereinigung als nicht verlesen gelten und somit die vorliegenden Beweisergebnisse sogar gegen die Annahme des Berufungsgerichtes sprechen, ist dem zu entgegnen, dass sich der Angeklagte in der Berufungsschrift ON 434 darauf berufen hat, dass er die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt habe. Dabei schilderte er, dass I.Z. die Idee für den gegenständlichen Raubüberfall gehabt habe und ihn, den Angeklagten, den anderen zwei Komplizen vorgestellt habe. Er habe die gegenständliche Tat aufgrund der Einwirkung des I.Z. und insbesondere derjenigen Personen, welche seine Familie bedroht hätten, begangen. Auf diese Verantwortung replizierte das Berufungsgericht und stellte dabei offensichtlich die etwaige Einflussnahme durch Z.Z. der Einwirkung eines Straftäters durch ein anderes Mitglied einer Bande gleich, ohne allerdings dazu Feststellungen in diesem Sinne zu treffen.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Fürstliche Obergericht davon ausging, dass auch unter Zubilligung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB eine Reduzierung der vom Erstgericht festgesetzten Strafe nicht vertretbar sei, sodass der Umstand, dass auf "Bandenmitglieder" Bezug genommen wurde, auch nicht entscheidungswesentlich war und auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes keinen Einfluss hatte.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch nach § 281 Abs 1 Z 11 öStPO idgF dieser Umstand nicht mittels Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes angefochten werden kann, da dies nur bei der rechtsirrigen Heranziehung festgestellter, für die Strafzumessungsschuld jedoch rechtlich irrelevanter Umstände oder im rechtsfehlerhaften Unterbleiben der nach dem Gesetz gebotenen Verwertung festgestellter Tatsachen möglich wäre. Die Feststellung oder Nichtfeststellung des Strafzumessungssachverhaltes an sich kann jedoch nicht mit Erfolg als nichtig gerügt werden (RS0099985).
Auch insofern gelangte die Nichtigkeitsberufung durch den Revisionswerber nicht zur gesetzmässigen Darstellung.
Unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 234 iVm § 219 Abs 2 iVm § 220 Z 8 StPO rügt der Revisionswerber, dass das Berufungsgericht seinen Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Gutachtens zur günstigen Prognose des D.P., nämlich dass begründete Aussicht bestünde, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde, nicht zugelassen und dies im Berufungsurteil auch nicht näher begründet habe.
Ebenso habe das Berufungsgericht seinem Antrag auf neuerliche Einvernahme und auf Einvernahme der Zeugen T.G., J.P., St.D., V.St. und P.M. nicht stattgegeben und auch die entsprechenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt.
Durch diese Entscheidungen seien Gesetze (Grundsätze) des Verfahrens hintangesetzt bzw unrichtig angewendet worden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten sei. Diese Formverletzungen hätten deshalb einen für D.P. nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung, weil damit dem Angeklagten der Weg abgeschnitten worden sei, zu beweisen, dass eine günstige Täterprognose bestehe und daher aus spezialpräventiven Gründen keine strenge Strafe zu verhängen sei und zudem die Rechtswohltat der ausserordentlichen Strafmilderung nicht angewendet worden sei. Zudem hätte das Berufungsgericht aufgrund der beantragten Beweise weitere Feststellungen zum schweren Vorleben des D.P. und seinem Motiv, die Tat durchzuführen, treffen müssen und wäre solcherart zu weiteren Milderungsgründen gelangt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 8 StPO liegt dann vor, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 281 Abs 1 Z 4 öStPO.
Entgegen diesen Ausführungen konnte das Berufungsgericht diese Beweisanträge ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, weil zum einen bei Antragstellung nicht dargetan wurde, inwieweit die erwarteten Verfahrensergebnisse für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung seien (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 332 ff), zum anderen die Ablehnung eines Antrages, der ausschliesslich dem Nachweis eines allgemeinen Milderungsgrundes dient und daher für das Erkenntnis über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz bedeutungslos ist, niemals einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Dass der Umstand sonst die Strafe beeinflussen könnte, ist dabei unerheblich (RS0099187; Mayerhofer, StPO5, E 64 ff zu § 281 Z 4). Die Ablehnung von Beweisanträgen, die weder für die Schuldfrage noch für den anzuwenden Strafsatz, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, vermag den Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO nicht herzustellen.
Da das Vorbringen des Revisionswerbers keine für die Lösung der Schuldfrage und für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache betrifft, liegt auch die behauptete Nichtigkeit im Sinne des § 220 Z 3 StPO nicht vor.
Aber auch die Berufung wegen Strafe ist nicht berechtigt.
Der Revision zuwider kommt dem letztlich abgelegten Geständnis des Angeklagten keineswegs ein höheres Gewicht bei der Strafzumessung zu. Der Angeklagte hat sich erst zu einem Zeitpunkt, als er durch die erdrückende Beweislage, insbesondere die DNA-Analyse als Täter überführt wurde, geständig verantwortet. Zudem erstreckte sich sein Geständnis auch nicht auf sämtliche Merkmale der subjektiven Tatseite, zumal er sich damit verantwortete, seine beiden Komplizen hätten ihm (auch noch unmittelbar) vor dem Raub gesagt, bei den von ihnen mitgeführten Waffen handle es sich nur um Attrappen bzw Imitationen, was er geglaubt habe, und er hätte nicht mitgemacht, wenn er gewusst hätte, dass echte Waffen verwendet würden. Dass dieser Umstand nicht den Tatsachen entspricht, geht aus den unbekämpften Feststellungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes hervor.
Angesichts der erdrückenden Beweislage und des Umstandes, dass der Angeklagte nicht bereit war, seine Mittäter zu nennen, kann auch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht gesprochen werden. Insgesamt ist daher die mit Einschränkungen erfolgte Anerkennung des Geständnisses des Angeklagten als Milderungsgrund durch das Berufungsgericht vollinhaltlich zu billigen.
Die teilweise Schadensgutmachung durch Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 5.000,-- an die fünf bei dem Raub anwesenden Verkäuferinnen wurde vom Berufungsgericht zwar als mildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 15 StGB, jedoch im Hinblick auf den verursachten Gesamtschaden zu Recht als nur von marginaler Bedeutung berücksichtigt. Entgegen den Revisionsausführungen, wonach dem Angeklagten auch zusätzlich zu Gute gehalten werden müsse, dass er sich ernstlich um vollständige Schadensgutmachung bemüht habe, lässt die Rechtsprechung blosse Absichtserklärungen, den gesamten Schaden gutzumachen, nicht gelten (Ebner, WK-StGB, Rz 35 und 36 zu § 34). Das Berufungsgericht hat daher diesem Milderungsgrund ausreichend Gewicht zugemessen.
Wenn der Revisionswerber bemängelt, dass das Berufungsgericht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB, nämlich dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden sei und sich der Täter seither wohlverhalten habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach sich dieser Milderungsgrund an der 5-jährigen Rückfallsverjährungszeit orientiert, wobei Zeiten behördlicher Anhaltung als für die Präsumtion verminderter Gefährlichkeit nicht aussagekräftig in diese Frist nicht einzurechnen sind (Ebner in WK² § 32 Rz 46; 15 Os 17/94, 12 Os 48/97, 15 Os 109/07).
Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB, nämlich die Begehung der Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam nicht berücksichtigt.
Angesichts der Verantwortung des Angeklagten in der Schlussverhandlung, dass I.Z. ihn 7 bis 8 Tage vor der Tat mit den beiden Mittätern bekannt gemacht und auf das Geschäft in Vaduz und die Möglichkeit eines Raubes hingewiesen und ihn gefragt habe, ob er nicht mitmachen wolle, er sich dazu bereit erklärt habe für den Fall, dass keine echten Waffen im Spiel seien, und angesichts der geschilderten gemeinsamen sorgfältigen Planung des Raubes, kann dieser Milderungsgrund tatsächlich nicht angenommen werden. Die Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen massgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus, wovon ausgehend von dieser Verantwortung keine Rede sein kann (Mayerhofer, StGB6, E 22h zu § 34; 12 Os 106/03). Ebenso wenig lässt die Verantwortung des Angeklagten in der Schlussverhandlung vom 27.10.2009 die Annahme einer Tatbegehung aus Furcht zu.
Auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, nämlich die Bestimmung der Tat durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage, wurde vom Berufungsgericht den Revisionsausführungen zuwider zu Recht nicht herangezogen. Von einer drückenden Notlage kann nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel an notwendigem Lebensunterhalt gesprochen werden, soweit der Täter darauf zielte, durch die Straftat seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen (Ebner in WK² § 34 Rz 24). Davon kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte einen Autohandel betrieb und sich sogar nach eigenen Angaben noch vor dem Raubüberfall in Italien ein Auto gekauft hat, trotz der von ihm angegebenen Schulden in Höhe von EUR 15.000,-- keine Rede sein.
Der Angeklagte schilderte selbst in der Schlussverhandlung, die Tat zusammen mit den Mittätern bereits 2 bis 3 Tage vorher in Zürich genau geplant zu haben. Nach den Feststellungen und nach der eigenen Verantwortung des Angeklagten lenkte er das Tatfahrzeug, fuhr mit diesem zusammen mit den Mittätern zur H.U. und S. Anstalt, liess dort seine Komplizen aussteigen und stellte das Fahrzeug wie bereits vorher geplant mit laufendem Motor direkt vor der Eingangstür zum Geschäft ab. Nachdem die Mittäter bereits das Geschäft betraten, begab er sich maskiert und mit einem Hammer bewaffnet ebenfalls in das Geschäft und begann, mit dem Hammer die Glasscheiben der Auslagen einzuschlagen, um an die dort ausgestellten Wertgegenstände zu gelangen. Diese verstaute er dann in seiner Tasche. Nach dem Raub ergriffen die Täter gemeinsam mit dem vom Angeklagten bereitgestellten Fahrzeug die Flucht und wechselten sodann unterwegs in ein zuvor ebenfalls dem gemeinsamen Tatplan entsprechend vom Angeklagten angemieteten PKW und setzten damit ihre Flucht fort.
Als untergeordnete Tatbeteiligung ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Ebner in WK² StGB Rz 16 zu § 34). Davon kann angesichts der dargestellten für das Gelingen der Tat wesentlichen Tatbeiträge keine Rede sein. Jeder der Täter hat im Zuge der Gesamtplanung und Ausführung eine bestimmte Rolle übernommen, womit das Gelingen des Tatgeschehens und die Perfektion der Ausführung davon abhingen, dass jeder Beteiligte auch minutiös seine Aufgabe ausführte, worauf die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zutreffend hinwies.
Im Hinblick darauf, dass die drei maskierten Täter das Tatobjekt betraten und die beiden Mittäter des Angeklagten mit vorgehaltener Handfeuerwaffe das dort befindliche Personal dazu nötigte, sich auf den Boden zu legen, einer der Mittäter dieses mit gezückter Waffe in Schach hielt, wobei für die Täter aufgrund des Umstandes, dass sich die Angestellten an diese Anweisungen hielten, auch kein Anlass für eine weitere Gewaltanwendung bestand, ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Revisionswerber von einer schonenden Vorgehensweise bei Verwendung der Waffen spricht.
Zusammengefasst hat das Berufungsgericht sämtliche Milderungsgründe richtig und vollständig erfasst.
Auch die Erschwerungsgründe, nämlich der hohe Schadensbetrag, - wobei nicht nur der letztlich vom Angeklagten angeblich erhaltene Beuteanteil von EUR 30.000,-- gemeint ist, sondern im Hinblick darauf, dass bei Mittäterschaft jeder Mittäter für den gesamten durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg haftet - von CHF 1,110.000,- sowie EUR 7.000,-- samt Sachschaden im Betrag von mehreren tausend Schweizer Franken, sowie die Tatbegehung mit Mittätern, wurden vollständig und zutreffend erfasst.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend von der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB nicht Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das Unterschreiten der Untergrenze einer Strafdrohung im Sinne des § 41 StGB ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der Milderungsgründe, sondern nur auf das Gewicht an.
Das Strafgesetzbuch sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen, deren Untergrenzen, sofern solche überhaupt normiert sind, auch für günstig gelagerte Fälle ausreichen, vor. Die ausserordentliche Strafmilderung kommt daher nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage. Von einem atypisch leichten Fall kann angesichts des sorgfältig geplanten professionell durchgeführten schweren Raubes mit ausserordentlich hoher Beute ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem gewichtsmässig beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe beim Angeklagten.
Auf die weitwendigen Ausführungen des Revisionswerbers zu der vom Berufungsgericht angewendeten "Quantentheorie" war nicht näher einzugehen, da die vom Berufungsgericht angestellte Kontrollrechnung mit "Strafrahmensegmenten" kein die Strafbemessung bindendes rechtliches Kriterium darstellt, sondern lediglich eine Argumentationshilfe für die Ausmessung der konkreten Strafe nach dem Unrechtsgehalt des konkreten Tatgeschehens. Dem Strafgesetzbuch ist nicht zu entnehmen, dass eine bestimmte Strafrechtstheorie anzuwenden wäre.
Wie der Richter bei der Sanktionsfindung vorzugehen hat, ist in § 32 geregelt. Danach sind ausgehend von der Schuld als Grundlage der Strafe die allgemeinen und besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, dabei aber auch spezialpräventive Gesichtspunkte, nämlich die Auswirkungen der Strafe und andere Folgen der Tat für den Täter und zudem täterpersonale Komponenten, zu berücksichtigen. Durch den Hinweis auf den verschuldeten Erfolgs- und Handlungsunwert werden in § 32 Abs 3 StGB durch Anführung bestimmter Tatmodalitäten Kriterien für die Beurteilung der Tatschwere genannt (Ebner, WK² StGB, Rz 27 und 28 zu § 32). Je gefährlicher die Tathandlung, desto höher ist der Handlungsunwert und damit die Strafzumessungsschuld.
Der Umstand, dass der Angeklagte als Kriminaltourist nach Liechtenstein kam, um dort im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern eine sorgfältig geplante schwere Raubtat mit hoher Beute unter Verwendung von Waffen zu begehen, die äußerst professionell durchgeführt wurde, zeigt einen intensiven Täterwillen, welchem nur durch entsprechend strenge Bestrafung begegnet werden kann. Zudem erfordern auch generalpräventive Überlegungen eine entsprechend strenge Strafe, um potentielle Täter mit hohem kriminellem Potential davon abzuhalten, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen.
Insgesamt erweist sich die vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gefundene und vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe von 9 Jahren als eine unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe bei Beachtung auch der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB sowie des anzuwendenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren angemessene Sanktion, die keiner Herabsetzung bedarf.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 02. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, zweiter Senat