01 KG. 2008.3
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten ***, die OberstrichterIn ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
S t r a f v o l l z u g s s a c h e
betreffend den Strafgefangenen A***, vertreten durch B***, zufolge Revisionsbeschwerde des A*** vom 24.07.2013 (ON 258) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.07.2013 (ON 254), womit in Stattgebung der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft der Antrag des A***, ihn nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe am 28.08.2013 bedingt zu entlassen, abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisonsbeschwerdeführer hat gem § 307 StPO die mit CHF 1'000,-- bestimmten, jedoch gleichzeitig gem § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Der inzwischen -jährige A* wurde mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 19.02.2008 (ON 95) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB bei Bejahung der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gemäss den Feststellungen des Kriminalgerichtes hat der in *** wohnhaft gewesene und damals bei der *** angestellte A*** seinen in *** wohnhaften Vater am *** mit seiner pistole erschossen. Der Verurteilte hatte seit Kindestagen die Tötung seines gewalttätigen Vaters immer wieder erwogen und am Vorabend der Tat nach Konsum des Films "Höhenfeuer", in dem ein tyrannischer Vater von seinem Sohn getötet wird, den Tatentschluss gefasst. Am Wohnort des Vaters angekommen, trank A eine Tasse Kaffee mit ihm und lockte ihn dann unter einem Vorwand in den Keller, wo er ihn mit mehreren Pistolenschüssen tötete.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht traf in seinem Urteil vom 19.02.2008 ua folgende Feststellungen:
"Am späteren Abend des , nach der Rückkehr von einem "Polterabend", an welchem er mässig Alkohol konsumiert hatte, schaute sich A im Fernsehen den Film "Höhenfeuer" des Schweizer Filmemachers Fredi Murer aus dem Jahre 1985 an, in welchem ein Sohn seinen despotischen Vater tötet. Durch den Konsum dieses Filmes kamen bei A***, welcher sich im August 2007 am Ende einer seiner wiederholten, seit rund 10 Jahren permanent auftretenden depressiven Phasen befand, im Unterbewusstsein sämtliche negativen Kindheitserinnerungen wieder hoch, weil er, wiederum zumindest im Unterbewusstsein, Parallelen zwischen der Handlung des Films und seinem eigenen Leben ziehen konnte. A*** fand die ganze Nacht kaum Schlaf. Seine Gedanken kreisten dauernd darum, ob er Selbstmord begehen oder seinen Vater umbringen sollte. Am frühen Morgen des , nachdem er aufgestanden, geduscht und gefrühstückt hatte, fasste A auf der Terrasse seines Wohnhauses den Entschluss, nicht sich selbst zu töten, sondern das "Übel an der Wurzel" zu packen und seinen Vater C*** zu töten. Hierbei befand sich A*** bis zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Tat - unmittelbar nach Abgabe der tödlichen Schüsse auf seinen Vater (vgl. Feststellungen unter Pkt. 3. nachstehend) fühlte er sich befreit und erleichtert - wie in "Trance", wie "einem Tunnel", in welchem sich seine Gedanken nur noch darum drehten, seinen Vater C*** zu töten.
A*** fasste den groben Plan, auf der *** seine pistole zu holen, mit dem PKW nach , zu seinem Vater zu fahren und diesen dort zu erschiessen. Die Details des Vorgehens beabsichtigte er auf der Fahrt nach *** zu planen. Jedenfalls wollte er sich umgehend nach der Tat den inländischen Behörden wegen der Tötung seines Vaters stellen. Keinesfalls wollte A in *** oder in der *** - diese hätte ihn seiner Vorstellung nach an Italien ausgeliefert - verhaftet werden. Zu diesem Zweck nahm er in einem Rucksack diverse Kleidungsstücke mit, um für den Fall, dass nach der Tat eine Flucht nötig geworden wäre, die Möglichkeit zu haben, sich verkleiden (eine allfällige Personenbeschreibung hätte auf ihn dann nicht mehr zugetroffen) und damit die Flucht nach Liechtenstein sichern zu können. Um ca. 10:15 Uhr brach A mit dem eigenen PW von zu Hause aus auf. Seiner Ehegattin erzählte er, sein Vater habe ihn angerufen und ihn darum gebeten, er möge zu ihm kommen.
.....
Aus psychiatrischer Sicht stellte sich die Situation, die zum finalen Tötungsentschluss des A*** am 18.08.2007 (vgl. Feststellungen unter Pkt. vorstehend) und nachfolgend auch zur Tat, d.h. zur Tötung des C*** durch A***, selbst (vgl. Feststellungen unter Pkt. 3. nachstehend) führte, wie folgt dar: Ausgangspunkt war die festgestellte, stark konflikt- und gewaltbeladene familiäre Situation im Elternhaus des A*** (vgl. Feststellungen unter Pkt. 2.1 vorstehend). C*** zeigte gegenüber A*** (wie auch gegenüber dem jüngeren Sohn D***) ein ambivalentes Verhalten, das einerseits durch Vertrautmachen mit seinen parapsychologischen Fähigkeiten und als übersinnlich gepriesenen Kräften, andererseits durch emotionale Kälte, ständige Entwertung und verbale Aggressivität geprägt war. A*** gelang es nie, sich aus seinem emotionalen Dilemma zu befreien und mit den früh beginnenden, anhaltenden Kränkungen fertig zu werden. Vor der Situation, dass sich alle Familienmitglieder vor der kaltherzig-despotischen Art des Vaters fürchteten und die Söhne immer wieder Zeugen von dessen Tätlichkeiten gegenüber der Mutter wurden, sah sich A*** als ältester Sohn in die Rolle des Verantwortlichen und Beschützers, letztlich dessen, der den Aggressor überwinden musste, gedrängt. In der Auseinandersetzung mit dieser Aufgabe war A*** überfordert. Da A*** zudem, wohl als Folge der äusserst ungünstigen emotionalen Situation in seiner Kindheit, eine erhebliche Persönlichkeitsstörung aufwies, gelang es ihm nicht, diesen Konflikt auf reife Art zu bewältigen. Vielmehr kämpfte er über Jahre hinweg mit diesem Problem, wobei die Tatsache, dass er nie mit jemandem darüber sprach, zu einer weiteren innerlichen Ausgestaltung der bedrohlich-übermächtigen Vatergestalt des C*** und zum gleichzeitigen Erleben der eigenen Hilflosigkeit führte. Diese Problematik, die in A*** gleich einem ungelösten Konflikt dahingärte, wurde während der depressiven Episoden, unter denen er seit mehreren Jahren litt, reaktiviert und in ihrer Präsenz jeweils verdichtet. So kam es am Ende einer leichten bis mittelschweren, seit Frühjahr 2007 andauernden, depressiven Episode zum finalen Tötungsentschluss und zur Vatertötung, wobei die bereits festgestellten Probleme seines Bruders und seiner Schwägerin (Probleme beim Hausbau, Fehlgeburten; vgl. Feststellungen unter Pkt. 2.1 vorstehend) als Auslöser dienten und die homizidale Tatbereitschaft letztlich durch die emotionale Betroffenheit durch den Konsum des Filmes "Höhenfeuer" (vgl. Feststellungen unter Pkt. 2.1 vorstehend) induziert wurde. A*** war zum Tatzeitpunkt, worauf noch zurückzukommen sein wird (vgl. Feststellungen unter Pkt. 4. nachstehend), vermindert zurechnungs-fähig, wobei der Grad der Zurechnungsunfähigkeit, wenn man sich als Hilfskonstrukt eine Skala von 0 bis 5 vorstellt, bei der "0" überhaupt keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit bedeutet und "5" die völlige Aufhebung derselben, bei A*** der "Schweregrad 3" anzunehmen wäre; die Affektlage bei A*** veränderte sich ab dem Abend des 17.08.2007 (Konsum des Filmes "Höhenfeuer" im Fernsehen) bis zum Tatzeitpunkt nicht wesentlich. Bei A*** waren zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Tatausführung weitestgehend asthenische Anteile eines Affekts dominant.
Aus psychiatrischer Sicht ist es keineswegs ungewöhnlich, sondern verständlich und nachvollziehbar, dass A*** den finalen Tötungsentschluss erst im Jahre 2007 fasste (und die Tat schliesslich auch beging), obwohl er bereits im Jahre 1992 aus dem elterlichen Haus ausgezogen und C*** seinerseits bereits Anfang 1997 nach *** verzogen war, worauf es nur noch zu sporadischen Kontakten kam, da eben der angesprochene innere Konflikt bei A*** über Jahre hinweg gärte und sich in der Erinnerung dessen subjektive Wahrnehmung veränderte und teilweise übersteigert wurde, eine Korrektur mit den tatsächlichen Gegebenheiten angesichts der nur rudimentären Kontakte zum Vater nicht stattfinden konnte, sodass dann nach so langer Zeit ein geringfügiger Anlass, eben der Konsum des Filmes "Höhenfeuer" am Vorabend und die in der jüngeren Vergangenheit liegenden Probleme des Bruders D*** genügten, um bei A*** "das Fass zum Überlaufen zu bringen".
Nach Verlassen des Wohnhauses am Morgen des *** begab sich A***, nachdem er seinen PW bei der "Neugutgarage" in Vaduz betankt hatte, zu seiner Dienststelle im , um dort seine waffe - eine halbautomatische Pistole der Marke SIG-Sauer Kal. 9 mm -, mit welcher er seinen Vater erschiessen wollte, zu holen. Im seinem Büro angekommen munitionierte A seine waffe mit Vollmantel-geschossen anstelle der zu dem Zeitpunkt von der *** verwendeten, neu eingeführten "Mannstoppmunition", welche massivere Verletzungen verursacht als die "alten" Vollmantelgeschosse; A wollte nicht, dass die *** wegen dieser neuartigen Munition in die Kritik gerate. A wusste, dass die von ihm geladenen Vollmantelgeschosse den Körper des C*** durchdringen würden, und er daher mehrere Schüsse auf seinen Vater abgeben müsste, um diesem mit Sicherheit tödliche Verletzungen zuzufügen. Danach fuhr A*** via Schweiz (über den Ofen- und Flüelapass) nach . Auf der Fahrt plante er die Details seiner Tat dahin gehend, dass er seinen Vater unter dem Vorwand, ihm ein Buch (ein Original des Buches "Moses", für welches C aufgrund seiner Beschäftigung mit übersinnlichen Dingen Interesse aufbringen würde), welches sich in seinem Rucksack befinde, zeigen zu wollen, in den Keller des väterlichen Wohnhauses locken würde, um ihn dort mit seiner Dienstwaffe zu erschiessen, wobei er die Tat deshalb im Keller des Hauses begehen wollte, weil er sich dachte, dass dann die Schüsse nicht gehört werden würden, und er daher, weil die Leiche seines Vaters dann nicht so schnell gefunden werden würde, mehr Zeit für seine Flucht nach *** hätte, wo er sich ja den Behörden wegen seiner Tat zu stellen beabsichtigte. In *** angekommen, parkierte er seinen PW ca. 100 m vom Anwesen seines Vaters entfernt. Hiervon erhoffte er sich, dass für den Fall, dass die Leiche seines Vaters bereits kurze Zeit nach der Tat gefunden werden sollte, nicht gleich er mit der Tat in Verbindung gebracht werden würde, und deshalb die Fahndung gegen ihn in *** nicht so schnell anlaufen würde, womit er wiederum ausreichend bzw. mehr Zeit gehabt hätte, nach *** zu gelangen, zumal er eben - wie bereits festgestellt - keinesfalls in *** oder der *** verhaftet werden wollte. A*** traf seinen Vater zu Hause an, welcher ihm nach dem zweiten Klingeln Einlass gewährte. A*** erklärte seinem Vater - wie er sich das auf der Fahrt nach *** ausgedacht hatte -, dass er ihm ein Original des Buches "Moses" zeigen wolle, welches er aus der Bibliothek der *** entwendet habe, und welches sich in dem Rucksack, welchen er bei sich trage, befinde; in diesem Rucksack befand sich aber eben mitnichten ein Buch, sondern vielmehr - in einem Seitenfach - die Pistole, mit welcher er seinen Vater erschiessen wollte. Die beiden begaben sich sodann vorerst in die Küche, wo sie sich an den Tisch setzten, Kaffee tranken und sich unterhielten. C*** sprach davon, dass er seinen - des A*** - Geburtstag vergessen habe. Auch sprach C*** davon, dass die Familie es so schön hätte haben können, wenn nur die "Alte recht getan hätte", wobei er mit der "Alten" seine geschiedene Gattin E*** meinte. Auch sprach C*** davon, dass die Polizeibeamten in Deutschland viel mehr arbeiten müssten als die liechtensteinischen Beamten. A*** seinerseits brachte das Gespräch auf die Probleme seines jüngeren Bruders D*** und seiner Schwägerin F***, welche diese in der jüngeren Vergangenheit gehabt hatten (Fehlgeburten, Operation, Probleme mit dem Hausbau; vgl. Feststellungen unter Pkt. 2.1 vorstehend), weil er herausfinden wollte, ob sein Vater C*** mit diesen Problemen, wie von ihm (A***) vermutet, unter Anwendung seiner "schwarzmagischen Fähigkeiten" etwas zu schaffen habe. C*** ging darauf allerdings nicht ein und sprach dann nur davon, dass sein Sohn D*** undankbar sei, weil er den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, wo er ihm doch ein Grundstück, welches er seinerzeit teuer habe kaufen müssen, geschenkt habe. Es kam bei diesem Gespräch weder zu einer verbalen Auseinandersetzung noch sonst zu einem Streit zwischen A*** und C***. Nach einiger Zeit erklärte A***, dass er nun bald wieder gehen müsse, er ihm (dem C***) aber vorgängig noch das mitgebrachte Buch "Mose", welches sich in seinem Rucksack befinde, zeigen wolle; allerdings dürfe dies - so A*** - niemand sehen, weshalb er es ihm im Keller zeigen wolle. Sodann stiegen C*** und A*** in den Keller des Wohnhauses des C*** hinab, wobei C*** vorausging. Hierbei beabsichtigte A***, wie er dies vorab schon geplant hatte, seinen Vater C*** im Keller angekommen mit mehreren Schüssen aus seiner waffe zu töten. Im Keller angekommen rückte C in der Mitte des Kellerraumes einen Holztisch zurecht, stellte eine Kerze darauf ab und zündete deren Docht mit einem Zahnstocher an. Währenddessen blieb A*** im Rahmen der Kellertüre, einige Meter (ca. 3 m) von C*** entfernt, stehen. Auf dem Gang in den Keller und dort angekommen sprachen A*** und C*** nicht mehr miteinander und kam es zu keinerlei Zwischenfällen. Während C*** die Kerze anzündete, sagte A*** zu ihm, er sei eigentlich nicht wegen dem Buch gekommen. Hierbei zog er in der Absicht, seinen Vater zu töten, seine waffe aus dem Seitenfach des Rucksackes und richtete diese auf seinen Vater. Der erste Schuss aus der Pistole des A löste sich dann mehr oder weniger unkontrolliert, traf C*** aber dennoch, welcher darauf hin begann, zu Boden zu taumeln. Währenddessen gab A***, welcher an sich ein guter Schütze ist, in Tötungsabsicht vier oder fünf weitere Schüsse aus seiner waffe auf den Brustbereich des C ab, welche C*** auch trafen. Nach der Tat fühlte A*** sich "wie von einer schweren Last befreit", ja geradezu euphorisch. Bevor er den Keller verliess, blies A*** noch die Kerze aus, weil er nicht wollte, dass das Haus in Brand geriet. Im Erdgeschoss steckte er die Tatwaffe in einen sich dort befindlichen Sägemehlhaufen, neben welchen er auch den Rucksack, in welchem er die Tatwaffe transportiert hatte, abstellte. Danach fuhr er wiederum auf dem Weg über die *** nach *** zurück. In , wohin er sich verfahren hatte, zog A sich die mitgebrachte "Fluchtkleidung" an, weil er der Meinung war, es werde bereits nach ihm gefahndet. Auf der Weiterfahrt versuchte er vergeblich, mit seinem Handy zwei kollegen sowie seinen Bruder D telefonisch zu erreichen. In Liechtenstein angekommen begab er sich dann zu einem in Balzers wohnhaften ***kollegen, welchem gegenüber er seine Tat gestand.
C*** verstarb an den ihm von A*** zugefügten Schusswunden, welche insbesondere eine Verletzung der Leber und damit einhergehend ausgedehnte innere Blutungen nach sich gezogen hatten; diese inneren Blutungen führten schliesslich - nach mehrminütiger Agonie - zum Ableben des C*** infolge eines haemorrhagischen Schocks und damit einhergehend eines Kreislaufversagens.
.....
Der normal intelligente, an keinerlei Behinderungen leidende A*** weist auf psychiatrischem Gebiet eine überdauernd vorhandene, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Borderline-spezifischen Anteilen (ICD-10 Kapitel F 60.31), eine bis in die Kindheit zurückreichende Konflikt- und Kränkungs-reaktion (ICD-10 Kapitel F 43.28) und eine im Zeitraum des *** leicht bis mässig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 Kapitel F 33.0), auf. Durch diese überdauernd vorhandenen Störungen und eine zur Tatzeit aktualisierte Belastungsreaktion (ICD-10 Kapitel F 43.8) war das Dispositions-vermögen des A*** zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters etwas eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. A*** leidet und litt an keiner Behinderung (Schwachsinnigkeit) und an keiner Geisteskrankheit oder gleichwertigen Störung und handelte zur Tatzeit auch nicht unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Affekts, eines qualitativ oder quantitativ abnormen Rauschzustandes oder einer sonstigen Form einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Denk- und Urteilsvermögen des A*** waren zum Zeitpunkt der Tat am *** noch in genügendem Ausmass vorhanden, auch das Steuerungsvermögen war trotz der angeführten Einschränkungen nicht aufgehoben. Eine die Diskretions- bzw. das Dispositionsvermögen auf-hebende Störung ist für die Tatzeit auszuschliessen. Während des Tatzeit-raumes lagen kein quantitativ oder qualitativ abnormer Rauschzustand, keine drogenbedingten psychotischen Reaktionen, keine schizophrene Initial-symptomatik, keine "Minipsychose" im Rahmen der Persönlichkeits-grundstörung und auch keine psychosewertige neurotische Störung im Sinne einer multiplen Persönlichkeit vor. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die Tat als schizophrenes "Initialdelikt" zu werten ist.
Kriminologisch kann dem A*** eine äusserst günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Seine Tat ist in einem singulären, nicht reproduzierbaren Kontext zu sehen. Seine Fremdgefährlichkeit war ausschliesslich auf C***, gegen welchen sich auch das von ihm ausgehende Gewalttätigkeitsrisiko richtete, bezogen, sodass nun keine potentiellen Opfer mehr vorhanden sind. Die statische Rückfallsgefahr bei Kind-Eltern-Tötungen beträgt allgemein nur zwischen 0% und 1%. Aus psychiatrischer Sicht sind auch sonst keinerlei Faktoren vorhanden, welche eine ungünstige Zukunftsprognose überhaupt zulassen würden. Insbesondere ist hierbei Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Tat des A*** haben emotional-situative Faktoren eine entscheidende Rolle gespielt, was als prognostisch günstiger Faktor gegenüber davon abgelösten Taten zu sehen ist. Klassische kriminogene oder aggressiv-sadistische Motive liegen bei A** nicht vor. Das Fehlen früherer Gewalttätigkeit, die stabile Partnerbeziehung und das geordnete Familienleben, das konstante Arbeits-verhalten, fehlender Alkohol- und Drogenmissbrauch lassen ebenfalls eine günstige Zukunftsprognose zu. Die bei A*** zu attestierende Persönlichkeits-störung ist zwar generell mit einem höheren Delinquenzrisiko verbunden, allerdings ist insofern auch der kriminalitätshemmende Effekt der im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung auftretenden depressiven Verstimmung zu bedenken. Weiter ist A*** problemeinsichtig und therapie- bzw. behandlungs-motiviert, seine Compliance also m.a.W. gut. Seine Lebenseinstellung kann grundsätzlich als prosozial bezeichnet werden und sind asoziale Elemente nicht enthalten."
Gegen dieses Urteil erhoben der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 16.06.2008 (ON 118) verwarf das Fürstliche Obergericht die Nichtigkeitsberufung des A*** und gab seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe keine Folge. Der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen gab das Obergericht nach Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des A*** gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 04.09.2008 keine Folge (ON 128). Gegen dieses Urteil erhob A*** Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Staats-gerichtshof des Fürstentums Liechtenstein gab mit Urteil vom 09.02.2009 der Individualbeschwerde keine Folge (StGH 2008/126).
Der Verurteilte hat inzwischen - seit 18.08.2013 - die Hälfte der zwölfjährigen Freiheitsstrafe, die in der Justizanstalt Innsbruck vollstreckt wird, verbüsst.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21.01.2013 beantragte A*** seine bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Freiheitsstrafe.
Während der Anstaltsleiter mit dem Hinweis auf das sehr gute Anstalts- und Sozialverhalten und die sehr gute Arbeitsleistung die bedingte Entlassung befürwortete, gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme dazu ab.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht beschloss am 21.05.2013 (ON 237), dass der Strafgefangene A*** am 18.08.2013 gemäss § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bei einem Strafrest von sechs Jahren bedingt entlassen wird. Gleichzeitig ordnete es gemäss § 50 Abs 1 StGB die Bewährungshilfe für die Dauer von zwei Jahren an und erteilte A*** gemäss § 51 StGB die Weisung, für die Dauer von zwei Jahren eine "ambulante psychotherapeutische Behandlung entweder beim Amt für Soziale Dienste oder einem frei praktizierenden Psychotherapeuten bzw im Rahmen einer klinischen (ambulanten) Betreuung im medizinisch erforderlichen Ausmass durchzuführen und die Erfüllung dieser Weisung durch Vorlage von Bestätigungen im vierteljährlichen Abstand nachzuweisen."
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Erstgericht über die Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Gesetzesstellen hinaus im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Senat ist .... der Auffassung, dass der Antrag mit den im Spruch angeordneten begleitenden Massnahmen (Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung und Bewährungshilfe) gerechtfertigt erscheint.
.....
Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller selbst die Zustimmung zu der erteilten Weisung einer psychotherapeutischen Behandlung nach der bedingten Entlassung erteilt hat. Eine solche erweist sich - wie auch die angeordnete Bewährungshilfe - als zweckmässig und notwendig, um den hinreichend dokumentierten Willen des Antragstellers, künftig ein deliktfreies Leben führen zu wollen, zu unterstützen und begleitend sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund und den nachfolgenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung schon nach Verbüssung der Hälfte der über den Antragsteller verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Jahren vorliegen:
Der Antragsteller war bis zur gegenständlichen Tat unbescholten. Wie sich schon aus dem Gutachten des Sachverständigen G*** klar ergibt, liegen die Wurzeln der Tötungshandlung in einem spezifischen (historischen) familiär-gestörten Beziehungskonflikt. So führte der Sachverständige in seinem Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens aus, dass sich die Anlasstat in einer einmaligen, schicksalhaften Konstellation abgespielt habe. Eine neuerliche Inszenierung eines tatbegünstigenden Gefüges sei praktisch ausgeschlossen und eine Wiederholung äusserst unwahrscheinlich. Die Tat des A*** habe sich im Zusammenhang mit seiner gestörten Vaterbeziehung und mit einer einzigartigen, nicht wiederholbaren Entwicklung ereignet. Eine Fremd-gefährlichkeit habe sich aufgrund der bewussten und unbewussten Motive ausschliesslich auf seine Vaterfigur bezogen, weshalb nun keine potentiellen Opfer mehr vorhanden seien. A*** sei keinesfalls ein allgemein-aggressiver Mensch, von dem ein Gewalttätigkeitsrisiko gegen seine gesamte Umgebung ausgehen würde. Vielmehr sei seine Gewalttätigkeit infolge einer bis in die Kindheit zurückreichenden unseligen Entwicklung mit negativer Übertragung, Anstau von Ablehnungs- und Hassgefühlen, Fortdauern einer unbewältigten Konfliktsituation, Reaktivierung alter Ängste und Traumatisierungen in geradezu schicksalhafter Weise auf eine einzige Person gerichtet gewesen: seinen Vater.
Demgemäss hatte sich der Antragsteller unmittelbar nach der Tat selbst der Polizei gestellt und ein voll umfassendes, letztlich reuiges Geständnis abgelegt. Er erwies sich sowohl im Zuge des Strafverfahrens als auch des anschliessenden Strafvollzugs als kooperationsbereit und wird ihm während der Aufführung des Haftvollzuges eine sehr gute Führung attestiert. Sowohl der Anstaltsleiter als auch Universitätsprofessor H*** von der Medizinischen Psychologie der Universitätsklinik Innsbruck, bei dem der Antragsteller zuletzt in psychotherapeutischer Behandlung war, befürworten ausdrücklich die bedingte Entlassung. Im Rahmen der Delikts-Aufarbeitung bei den psycho-therapeutischen Sitzungen zeige der Antragsteller Einsicht und Reue bezüglich der von ihm gesetzten Tat und bestehe nach Auffassung des H*** "geringste Gefährdung". Der Antragsteller sei motiviert, mittels psychotherapeutischer Unterstützung seine Reintegration zu bewältigen. Überdies ist bei dem Antrag-steller von einem intakten familiären Familiennetz und einer gesicherten Wohnung in Liechtenstein sowie der Möglichkeit einer Reintegration in den Arbeitsprozess auszugehen.
Aus all diesen Gründen ist anzunehmen, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Antragsteller von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Allerdings ist auch zu beurteilen, ob generalpräventive Überlegungen der bedingten Entlassung entgegenstehen. Die in Österreich mit Revision des Strafgesetzbuches aus dem Jahr 2007 geänderte Fassung des § 46 Abs 4 StGB, wonach die Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe nur dann nicht erfolgen könnte, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Hand-lungen durch andere entgegenzuwirken, hat der liechtensteinische Gesetz-geber nicht übernommen. Demnach finden grundsätzlich die Belange der Generalprävention gleich wie bei der Spezialprävention Berücksichtigung, wenngleich besondere Gründe vorliegen müssen, um die bedingte Entlassung wegen generalpräventiver Erwägungen abzulehnen. In diesem Zusammenhang sind im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur die Schwere der Tat an sich und der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tat des Antragstellers sowohl in den inländischen Medien als auch in den ausländischen Medien (die Tat ereignete sich in ***) ein grosses Echo fand.
Zu unterscheiden sind bei der Generalprävention zwei Seiten: zum einen ist die negative Seite zu beurteilen, nämlich die Beeinflussung potentieller Täter durch eine Entscheidung des Strafgerichtes, zum anderen die positive Seite, nämlich die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normtreue (vgl. OGH 2.9.2004, 1 KG.2001.8). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes (StGH 2009/161) sei § 46 Abs 1 StGB jedenfalls dahin auszulegen, dass von Ge-setzes wegen die bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe bei allen Delikten zulässig sei. Dies bedeute, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen sei. Lediglich in Einzelfällen könne durchaus auch die Generalprävention den Ausschlag für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht bzw der bedingten Entlassung geben. Ob die bedingte Entlassung aus general-präventiven Gründen zu versagen sei, hänge letztlich von der besonderen Lage des Einzelfalles ab und erfordere eine differenzierte Betrachtung.
Dazu ist nochmals hervorzuheben, dass sich der Antragsteller im Erst-vollzug befindet und seine Tat auf eine spezifische Konstellation zurück-zuführen ist, wodurch ihm schon seinerzeit vom Fürstlichen Land- als Kriminal-gericht das Vorliegen von Umständen bescheinigt wurden, die der Privile-gierung der Tat nach § 76 StGB nahe kommen. So wurde festgehalten, dass das Motiv für seine Tat war, dass er sich und seine Mutter sowie seinen jüngeren Bruder vom despotischen, aggressiven und lieblosen Vater, welcher über Jahre hinweg die Mutter körperlich und ihn selbst und seinen jüngeren Bruder physisch misshandelt hatte, ausgeführt habe. Diese Situation habe bei ihm nicht nur zu einer jahrelangen inneren Konfliktsituation, sondern auch zu Depressionen, einer Persönlichkeitsstörung, Minderwertigkeitsgefühlen etc ge-führt, wovon er sich habe befreien wollen. Er habe die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungs-prozesses" begangen. Er sei zum Tatzeitpunkt vermindert zurechnungsfähig gewesen. Angesichts dieser spezifischen Umstände wird nach Auffassung des Gerichts weder die positive, noch die negative Seite der Generalprävention derart beeinträchtigt, dass aus diesen Gründen die bedingte Entlassung zu versagen wäre. Zutreffend verweist der Antrag auf darauf, dass seit der Tat immerhin schon 6 Jahre vergangen sind und sich das Interesse der Allge-meinheit am gegenständlichen Fall wohl weitgehend gelegt haben dürfte. Unabhängig davon hat das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen und kommt dabei zum Ergebnis, dass trotz der Schwere der Tat unter Bedachtnahme auf die besondere Fallkonstellation und nach Heranziehung der begleitenden Massnahmen (Weisung, Bewährungshilfe) die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gegeben sind."
In Stattgebung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft änderte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 09.07.2013 den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Verurteilten A*** auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe abgewiesen wird.
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wie folgt:
"Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 21.05.2013 hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft fristgerecht aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und der Ungesetzlichkeit Beschwerde erhoben, welche im Antrag mündet, es sei der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Strafgefangenen A*** auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgewiesen werde.
Gemäss ständiger Praxis der liechtensteinischen Gerichte sei grundsätzlich die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der verbüssten Freiheitsstrafe der Regelfall und nicht die Entlassung nach Verbüssung der Hälfte. Die entsprechende Praxisänderung habe das Erstgericht nicht begründet. Dadurch, dass das Erstgericht von der ständigen Rechtsprechung abweiche, werde der Strafgefangene ungerechtfertigt bevorzugt, was gegen Art 31 LV verstosse. Zudem seien die Ausführungen des Erstgerichts zur Generalprävention unzutreffend. Die über den Strafgefangenen wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe befinde sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Wenn dieser nunmehr nach Ver-büssung der Hälfte gemäss § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen werde, so habe er lediglich sechs Jahre verbüsst, was aus generalpräventiver Sicht keine genügend abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter habe. Die Tat des Strafgefangenen habe ein Menschenleben gekostet und habe er diese während eines aufrechten Dienstverhältnisses als *** mit seiner ***waffe begangen.
Die Gewährung der Rechtswohltat der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe würde zudem in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stossen und den Eindruck der Vorzugsbehandlung eines ehe-maligen *** erwecken. Auch aufgrund der Schwere der Tat bedürfe es des weiteren Vollzugs der Strafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Hierbei sei auf den entsprechenden Ab-schreckungseffekt bei potentiellen Tätern und auch auf das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung Bedacht zu nehmen. Diese generalpräventiven Aspekte liessen sich allein schon aus der Schwere der Tat ableiten und seien mit den Erfordernissen der Spezialprävention gleich-rangig zu berücksichtigen. Auch generalpräventive Gründe allein könnten daher im gegenständlichen Fall einer bedingten Entlassung entgegen stehen.
In der mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 11.06.2013 erstatteten Gegenäusserung hat A*** beantragt, es sei die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe solle gemäss Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Regel sein, von welcher nur bei Vorliegen besonders negativer Umstände abzugehen sei. Zudem sei die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der ver-hängten Freiheitsstrafe im Gesetz vorgesehen und bei allen Tätergruppen und Straftaten, also auch bei Mord, in Betracht zu ziehen. Es sei daher nicht ersicht-lich, inwiefern im Falle einer bedingten Hälfte-Entlassung eine Vorzugs-behandlung resultiere. Das Erstgericht habe alle Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs 1 und 4 StGB geprüft und bei seiner Entscheidung gebührend und richtig berücksichtigt. Besondere Berück-sichtigung habe das Erstgericht dem generalpräventiven Aspekt geschenkt. Es habe auch keine Praxisänderung vollzogen. Es sei willkürlich, bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen die bedingte Entlassung nicht zu gewähren. Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass general-präventive Erwägungen der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nicht entgegenstehen würden. Die Schwere der Tat und die frühere berufliche Tätigkeit des A*** könnten nicht an sich Grund für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung sein. A*** habe sechs Jahre seines Lebens in Haft verbracht und die Verantwortung für seine Tat übernommen. Die abschrecken-de Wirkung gegenüber anderen Tätern bleibe auch bei dessen Enthaftung bereits nach Verbüssung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bestehen, zumal die bedingte Entlassung vom Gericht immer im Einzelfall zu beurteilen sei, weshalb sich potentielle Straftäter keineswegs auf eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB verlassen könnten. Die Tatsache, dass A*** zum Zeitpunkt der Tat *** gewesen sei und die Tat mit seiner waffe begangen habe, sei bereits bei der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt worden und könnten diese Umstände nicht nun zum zweiten Mal erschwerend berücksichtigt werden. Die Reintegration in die Gesellschaft sei umso ein-facher, je kürzer die effektiv verbüsste Freiheitsstrafe sei. Besonders im gegen-ständlichen Fall treffe dies zu, zumal A eine stabile und intakte Familie habe, welche ihn bei der Resozialisierung begleite und unterstütze. Das Erstgericht habe daher zusammengefasst die bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs 1 StGB zu Recht bewilligt, zumal auch begleitende Weisungen erlassen worden seien.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist aufgrund nachfolgender Erwägungen Folge zu geben.
Gemäss § 46 Abs 1 StGB ist einem Rechtsbrecher, welcher die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat, der Rest der Strafe bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Hand-lungen abzuhalten, womit die Belange der Spezialprävention angesprochen sind. Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind gemäss § 46 Abs 4 StGB die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, womit der Aspekt der Generalprävention angesprochen ist.
Dass der bedingten Hälfte-Entlassung des Strafgefangenen im gegenständlichen Fall spezialpräventive Gründe entgegenstehen würden, wird von der Staatsanwaltschaft (zu Recht) nicht geltend gemacht. Hierauf zurück-zukommen besteht kein Anlass, sondern kann insofern vielmehr auf die zu-treffenden Erwägungen des Erstgerichts verwiesen werden, denen sich das Beschwerdegericht anschliesst.
Zu erwägen bleibt demnach, ob generalpräventive Gründe einer be-dingten Hälfte-Entlassung gemäss § 46 Abs 1 StGB im konkreten Fall ent-gegenstehen.
Generalpräventiven Aspekten kommt neben den spezialpräventiven Faktoren gleichrangige Bedeutung zu, sodass auch generalpräventive Er-wägungen allein geeignet sein können, die bedingte Entlassung abzulehnen, selbst wenn aus spezialpräventiven Überlegungen eine bedingte Entlassung gerechtfertigt wäre. Allerdings ist aus generalpräventiver Sicht die bedingte Entlassung nur zu verweigern, wenn es aus besonderen Gründen der Voll-streckung (auch) des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Hand-lungen durch andere entgegenzuwirken; gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmässig vorkommenden Begleit-erscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen den Vollzug der gesamten Strafe unumgänglich erscheinen lassen.
Zu unterscheiden sind bei der Generalprävention zwei Seiten: Eine negative, nämlich die Beeinflussung potentieller Täter durch eine Entscheidung des Strafgerichtes, sowie eine positive, nämlich die Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue bzw die Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechtes. Zu beachten ist ferner, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen ist (OGH 02.09.2004, 1 KG.2001.8; RZ 1983/75; L/St3, § 46 Rz 8; Jerabek WK-StGB2 [Stand April 2003] § 46 Rz 16).
Der negativen Seite der Generalprävention kommt im gegenständlichen Fall nur wenig Gewicht zu. Die Strafdrohung und die Aussicht darauf, die ver-hängte Freiheitsstrafe auch effektiv verbüssen zu müssen, mögen rational kalkulierende Verbrecher allenfalls von der Begehung eines Mordes abhalten. Wird allerdings ein Tötungsdelikt, wie im gegenständlichen Fall, in dem der Verurteilte die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungsprozesses" begangen hat, in einem "emotionalen Ausnahmezustand" verübt, vermögen weder die Aussicht auf eine strenge Freiheitsstrafe noch die Aussicht, diese auch effektiv zu mehr als der Hälfte verbüssen zu müssen, einen Täter vom Tötungsdelikt abzuhalten, weil sich diese Umstände seinem Bewusstsein im Tatzeitpunkt regelmässig entziehen werden.
Damit rückt der positive Aspekt der Generalprävention ins Zentrum der Erwägungen. Dieser steht im konkreten Fall einer bedingten Hälfte-Entlassung entgegen, dies v.a. wegen der aufgrund des Medieninteresses auch nach aussen hin manifest gewordenen Schwere der Tat, die daraus resultiert, dass der Verurteilte als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant, hernach die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heim-tücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen hat. Der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark war, woraus wiederum zu schliessen ist, dass dieses auch über den Zeitpunkt der Urteilsfällung hinaus geht und daher auch der Zeitpunkt der bedingten Entlassung von der Öffentlichkeit registriert wird, steht daher einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt und einem verbleibenden Strafrest von sechs Jahren Freiheitsstrafe entgegen.
Sofern die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Rechtsgleich-heitsgebotes nach Art 31 LV rügt, ist zu erwägen, dass eine Praxis der liechten-steinischen Strafgerichte, Strafgefangene - v.a. wegen eines Tötungsdeliktes im Strafvollzug sich befindliche Personen - schon grundsätzlich nicht bereits nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe, sondern erst nach Verbüssung von zwei Dritteln bedingt zu entlassen, nicht besteht. Eine solche Praxis wäre auch rechtlich höchst bedenklich, zumal die bedingte Entlassung nach Ver-büssung der Hälfte der Freiheitsstrafe sich nach den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 und 4 StGB richtet, aus welchen auch und gerade abzuleiten ist, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zumindest "für Erstbestrafte bzw den Erstvollzug" der Normalfall sein soll (OGH 19.07.2005, 1 KG.2004.14). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die bedingte "Hälfte-Entlassung" zwingend zu bewilligen und steht den Strafgerichten ein Ermessen nicht mehr zu."
Dieser Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.07.2013 wird vom Verurteilten A*** mit Revisionsbeschwerde vom 24.07.2013 angefochten.
Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit im Wesentlichen Folgendes vor:
Dass der gegenständlich zu beurteilenden bedingten Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Strafe keine spezialpräventiven Gründe entgegen-stünden, habe sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Obergericht festgestellt.
In Bezug auf allfällige generalpräventive Gründe sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass unter diesem Aspekt vorliegend die Schwere der Tat sowie das Medieninteresse zu berücksichtigen seien. Es habe zu Recht ausge-führt, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befinde und dass seine Tat auf eine spezifische Konstellation zurückzuführen sei, welche der Privile-gierung als Totschlag nach § 76 StGB, wofür eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren vorgesehen sei, nahekomme. Das Motiv des Verurteilten für seine Tat sei darin gelegen, dass er sich, seinen Bruder und seine Mutter vom des-potischen, aggressiven und lieblosen Vater, welcher die Mutter über Jahre hin-weg körperlich und ihn und seinen Bruder psychisch misshandelt habe, be-freien und retten habe wollen. Diese Situation habe den Beschwerdeführer in eine jahrelange Konfliktsituation gebracht und bei ihm unter anderem De-pressionen, eine Persönlichkeitsstörung und Minderwertigkeitsgefühle herbei-geführt. Die Tat sei im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines "Zermürbungsprozesses" unter verminderter Zurechnungsfähigkeit be-gangen worden. Aufgrund dieser speziellen Umstände sei das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch generalpräventive Aspekte der be-dingten Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe nicht ent-gegenstünden, zumal fast sechs Jahre nach der Tat das Interesse der Allgemeinheit bzw das Medieninteresse daran abgenommen habe.
Dem entgegen sei das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis gekommen, dass der positive Aspekt der Generalprävention (Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normtreue) der bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafe entgegenstehe. Gegenständlich fehle es jedoch an den besonderen Gründen des § 46 Abs 4 StGB, welche die Vollstreckung des Strafrestes aus general-präventiven Gründen für notwendig erscheinen liessen. Der obergerichtliche Beschluss sei daher ungesetzlich und unangemessen.
Die Schwere und der Ablauf der Tat sowie die Tatsache, dass der Be-schwerdeführer zum Tatzeitpunkt *** war und die Tat mit seiner ***waffe begangen hat, seien schon im Urteil berücksichtigt worden und dürften deshalb nicht ein zweites Mal, nämlich bei der Beurteilung der Frage nach der be-dingten Entlassung zum Nachteil des Verurteilten veranschlagt werden. Hiezu sei darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die vom Erstgericht verhängte Strafe unter anderem wegen dieser generalpräventiven Aspekte (Polizist, Dienstwaffe, etc) auf zwölf Jahre erhöht habe.
Unabhängig davon könnten die Schwere der Tat und die frühere berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht begründen, weil diese nach § 46 Abs 1 StGB für alle Täter-gruppen und Straftaten in Betracht komme, so auch bei Mord durch einen ehemaligen *** mit seiner waffe. Wenn die Schwere der Tat aus generalpräventiver Sicht zur Ablehnung des Antrages des Verurteilten ange-führt werde, müsste eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe in Zukunft bei Mord (durch einen) generell ausgeschlossen werden. Da jedoch die bedingte Entlassung nach der Hälfte bei jeder Straftat und jeder Tätergruppe in Betracht komme, sei die Abweisung des Antrages nicht nachvollziehbar und gesetzwidrig.
Zu dem als weiteren Grund für seine Entscheidung angeführten öffent-lichen Interesse sei auszuführen, dass das Obergericht aufgrund des da-maligen öffentlichen Interesses lediglich das weitere Interesse der Öffentlichkeit an diesem Fall, insbesondere am Entlassungszeitpunkt, vermute. Eine solche Vermutung reiche jedoch nicht für die Abweisung des Antrages des Verurteilten aus. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf was das Obergericht seine Ver-mutung stütze. Hiezu sei zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der An-sicht des Obergerichtes die Berichterstattung auch kurz nach der Tat nicht be-sonders umfangreich gewesen sei. Es hätten lediglich die zwei liechten-steinischen Tageszeitungen das Geschehene kurz wiedergegeben und die *** Medien aufgrund des Tatortes ebenfalls von diesem Vorfall berichtet. Dies sei normal und zeuge nicht von einem besonderen öffentlichen Interesse. Selbstverständlich werde über einen solchen Fall sowohl von den inländischen als auch von den ausländischen Medien am Tatort berichtet. Solche Meldungen fänden sich heutzutage täglich in den Medien und seien nicht Aus-druck eines besonderen öffentlichen Interesses. Das Spezielle an dieser Tat sei allenfalls nur gewesen, dass sie in Liechtenstein bzw von einem liechtensteinischen *** begangen wurde, zumal es in Liechtenstein aufgrund der Kleinheit des Landes selten zu solchen Verbrechen komme.
Wenn nun das Obergericht auf das Medieninteresse und auf die "Aussergewöhnlichkeit eines solchen Falles" in Liechtenstein oder mit Bezug zu Liechtenstein abstelle, müsste jedem Täter mit Bezug zu Liechtenstein eine be-dingte Entlassung nach der Hälfte verweigert werden, zumal sich in den liechtensteinischen Tageszeitungen über jede Straftat in der Region ein Bericht finde. Werde heute in der Suchmaschine "google" nach "Mord durch ***" gesucht, erscheine auf Seite eins und zwei kein den gegenständlichen Fall betreffender Beitrag.
Das Fürstliche Obergericht übersehe zudem, dass ein Grossteil der Be-völkerung ein gewisses Verständnis für den vorliegende Tat aufbringe, weil damals durch die Medien publik wurde, dass der Ermordete ein Tyrann ge-wesen sei und seine Familie, ua den Beschwerdeführer, über Jahre hinweg misshandelt habe. Viele Personen würden die Familie des A*** unterstützen und die bedingte Hälfteentlassung befürworten. So äusserten sich auch immer wieder Personen der Gattin des Beschwerdeführers gegenüber in dem Sinn, dass es Zeit werde, dass ihr Mann wieder komme. Dem Verurteilten seien auch in den letzten Jahren 14 Haftunterbrechungen im Gesamtausmass von 32 Tagen bewilligt worden. In diesen Tagen in Freiheit habe sich sein Kontakt vom anfangs familiären Umfeld über seine Nachbarschaft hinaus ausgeweitet. Bei diesen Begegnungen sei er jeweils sehr freundlich und verständnisvoll auf-genommen und auch gefragt worden, ob er wieder zu Hause sei bzw wann er endlich entlassen werde. Der Familie des Verurteilten sei nicht bekannt, dass während der Haftunterbrechungen Zeichen des Unverständnisses oder Be-schwerden bzw Reklamationen bei einer liechtensteinischen Behörde einge-gangen seien. Der Beschwerdeführer könne deshalb nicht nachvollziehen, weshalb das Obergericht davon ausgehe, dass die Öffentlichkeit kein Ver-ständnis für eine bedingte Hälfteentlassung hätte. Falls es doch negative Rück-meldungen gegeben habe, würden diese als Einzelfälle nicht die Meinung der Öffentlichkeit repräsentieren.
Die Justizanstalt Innsbruck sei schon vor einem Jahr aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens von der bedingten Entlassung des Verurteilten ausgegangen und habe ihn am 18.08.2012 in den Entlassungsvollzug übernommen. Weiters sei eine psychologische Therapie zur Vorbereitung auf sein Leben in Freiheit bewilligt worden. Ausserdem sei vom Landgericht bereits die liechtensteinische Bewährungshilfe aufgeboten worden und habe der Be-währungshelfer fernmündlich Kontakt mit dem Verurteilten aufgenommen und diesen über die nötigen Vorbereitungen für die bedingte Entlassung informiert. Der Bewährungshelfer sei auch mit der Frau des Verurteilten in Kontakt ge-treten und habe diese ersucht, alles Nötige für die Rückkehr des Beschwerde-führers zu organisieren und diesen bei der Krankenkasse anzumelden.
Die Bestätigung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.07.2013 hätte eine gravierende Bedeutung für das positive Weiterkommen der Familie des Beschwerdeführers. Die zwei Kinder seien jetzt im kritischen Alter der Pubertät und bräuchten für ihre weitere positive Entwicklung dringend beide Elternteile. Schon das letzte Jahr sei für Frau A*** und ihre 13-jährige Tochter *** sehr schwierig gewesen. Sie stosse in ihrer Rolle als Mutter, Hausfrau und Teilzeitangestellte an ihre gesundheitlichen Grenzen und be-nötige dringend die Unterstützung durch ihren Ehemann. Die Familie habe alle Hoffnung in den Antrag auf bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe gesetzt und es sei für sie und ihr Umfeld nicht nachvollziehbar, wieso das Fürstliche Obergericht die angebliche Meinung der Öffentlichkeit höher als das Wohl der noch intakten Familie werte. Dies vor dem Hintergrund, dass die "Meinung der Öffentlichkeit" eine subjektive und nicht messbare Annahme des Fürstlichen Obergerichtes sei. Ehefrau und Kinder hätten nun so lange auf den Beschwerdeführer gewartet und diesen unterstützt und würden dankbar sein, wenn sie nun infolge seiner Rückkehr durch ihn wieder Unterstützung erfahren würden. Alle involvierten Stellen ausser dem Obergericht seien von der Hälfteentlassung in diesem Fall überzeugt.
Noch einmal sei darauf hinzuweisen, dass der Strafvollzug neben der Bestrafung des Täters den Zweck verfolge, diesen wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Dies gestalte sich umso einfacher, je kürzer die Freiheitsstrafe dauere, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Rechtsbrecher eine stabile und intakte Familie vorfinde, welche ihn bei seiner Resozialisierung be-gleite und unterstütze. Die bedingte Entlassung sei kein Akt der Gnade, viel-mehr diene sie letztlich der Resozialisierung und somit der Allgemeinheit. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür habe der Beschwerdeführer Rechts-anspruch darauf.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die bedingte Entlassung ihrem Wesen nach keine Modifikation der Freiheitsstrafe im Sinn einer nachträglichen Korrektur des Urteiles bedeute, sondern eine Massnahme der Strafvoll-streckung sei. Werde die bedingte Entlassung wie im gegenständlichen Fall mit Weisung oder Bewährungshilfe verbunden, könne darin eine Strafrechtsfolge eigener Art erblickt werden.
Insgesamt habe das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung gemäss § 46 Abs 1 StGB nach einer sorgfältigen und kritischen Abwägung zu Recht bewilligt. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes mit dem blossen Hinweis auf ein angebliches heutiges Medieninteresse sei hingegen ungesetzlich und unangemessen. Generalpräventive Aspekte stünden im gegenständlichen Fall der angestrebten bedingten Entlassung nicht entgegen.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Be-schwerde der Staatsanwaltschaft vom 24.05.2013 keine Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.05.2013 bestätigt werde.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Gegenäusserung vom 26.07.2013 der Revisionsbeschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Den Ausführungen der Rechtsmittels entgegen handle es sich um keine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe auch Aspekte berück-sichtigt werden, welche schon für die Strafzumessung herangezogen worden sind. Auch bei der bedingten Entlassung sei die Generalprävention zu be-achten, weshalb naturgemäss wiederum zu thematisieren sei, dass der Re-visionsbeschwerdeführer die Tat als *** und unter Verwendung der ***-waffe begangen hat. Der Strafgefangene verkenne auch, dass er nicht aufgrund der Schwere der Tat und wegen seiner früheren Tätigkeit als *** einer bestimmten Tätergruppe zugeordnet wird. Deshalb seien die diesbezüglichen Ausführungen unbehelflich.
Dass nach wie vor öffentliches Interesse am vorliegenden Fall bestehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Gewaltdelikte dieser Schwere seien in Liechtenstein selten. Über die Tat des Revisionsbeschwerdeführers und den Prozess hiezu sei von den Landeszeitungen und von Radio Liechtenstein ausführlich berichtet worden. Es lasse sich in einem ländlichen Mikrostaat wie Liechtenstein auch nicht geheim halten, wenn dem Beschwerdeführer die Rechtswohltat der bedingten Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Strafe gewährt werde. Die diesbezüglich fehlende Anonymität und teilweise auch fehlende Privatsphäre in Liechtenstein sei eine Tatsache, auch wenn das Obergericht sein diesbezügliches Argument als Vermutung formuliert habe. Ab-gesehen vom "-Prozess" () sei in den vergangenen Jahren über keinen Prozess des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes so umfangreich berichtet worden wie über den des Revisionsbeschwerdeführers.
Seine Ausführungen, wonach ein Grossteil der Bevölkerung ein "ge-wisses Verständnis" für seinen Fall aufbringe, könnten nicht nachvollzogen werden. Eine verbüsste Freiheitsstrafe von lediglich sechs Jahren für einen kaltblütigen Mord am eigenen Vater, ausgeführt mit der *** ***waffe, könne ein rechtstreuer Durchschnittsbürger nicht nachvollziehen, zumal gemäss § 75 StGB der gesetzliche Strafrahmen für eine solche Tat zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslänglich betrage. Es würde dadurch der Eindruck entstehen, dass *** vor dem Gesetz "gleicher" als andere Personen seien. Die Empörung in der Bevölkerung sei nach dem erstinstanzlichen Urteil ohnehin gross gewesen, da damals dem Revisionsbeschwerdeführer die ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB zuerkannt worden sei. Dass ihm und seiner Familie seitens der Nachbarschaft und dem sozialen Umfeld freundlich und verständ-nisvoll begegnet werde, widerspreche dem nicht. Personen, die seine Tat nicht gut heissen bzw ihn und seine Familie deshalb meiden, würden vom Verurteilten und seinen Angehörigen wohl kaum wahrgenommen.
Auf die Ausführungen des Strafgefangenen zu seinem Wohlverhalten während der Haftverbüssung, die familiäre Situation und den Resoziali-sierungsgedanken, die dem Konzept der vorzeitigen Entlassung zugrunde liegen, sei nicht einzugehen, weil gegenständlich die spezialpräventiven Aspekte nicht ausschlaggebend seien. Der angefochtene Beschluss stütze sich auch lediglich auf das Argument der Generalprävention.
Abschliessend beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung, der Beschwerde des Verurteilten A*** einen Erfolg zu versagen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gem § 46 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe, zumindest aber drei Monate, zu beschliessen, wenn anzunehmen ist, dass es nicht der Voll-streckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bedingte Entlassung nach Voll-streckung von zwei Drittel der Strafe, vorliegend nach acht Jahren, ist in § 46 Abs 2 StGB geregelt.
Nach Abs 4 des § 46 StGB sind bei jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der weiteren Strafvollstreckung bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur iVm anderen Massnahmen auszusprechen.
Spezialpräventive Erfordernisse stehen, wie schon von den Unter-instanzen bejaht und auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt, der angestrebten bedingten Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe nicht entgegen.
Hingegen gebieten bei Beachtung der Grundsätze des § 46 Abs 4 StGB und bei Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Strafsache Belange der Generalprävention den Vollzug von mehr als der Hälfte der für das dem Verurteilten angelastete und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des Mordes verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.
Der Behandlung der Argumente der Revisionsbeschwerde, welche sich im Übrigen im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Strafgefangenen zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den erstgerichtlichen Beschluss decken, ist voranzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes unter Bezugnahme auf die darin wiedergegebenen Gesetzes-stellen die entscheidenden Aspekte und Argumente für die verfahrens-gegenständliche Entscheidung aktenkonform angeführt sowie zutreffend erwogen und berücksichtigt hat. Diese Beurteilung wird vom Obersten Gerichtshof geteilt.
Das Rechtsmittelvorbringen, dass die im Urteil berücksichtigten Um-stände, wie die Schwere des Verbrechens und die Tatbegehung als *** unter Verwendung der ***waffe, nicht auch zur Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für die bedingte Entlassung veranschlagt werden können, ist unzutreffend. Ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe wäre eine sachliche und nachvollziehbare Beur-teilung generalpräventiver Belange gar nicht oder nur unzureichend möglich. Deshalb können bei der Beurteilung der Frage nach der bedingten Entlassung unter dem Begriff der "Schwere der Tat" auch Umstände der Tatbegehung, wie u.a. die sorgfältige Planung sowie kaltblütig und heimtückisch iSd § 33 Z 6 StGB ausgeführte Tötung des Vaters durch mehrere Schüsse aus der ***pistole, veranschlagt werden. Dabei bleiben andererseits die schuldmindernden Umstände nicht ausser Betracht.
Zufolge der so differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände erweist sich auch der Einwand des Rechtsmittels als unberechtigt, dass im Falle seiner Erfolglosigkeit künftig bei bestimmten Fallgestaltungen wie "Mord (durch einen ***)" eine bedingte Entlassung generell ausgeschlossen wäre. Dieser Schluss ist aus der Be-gründung der angefochtenen Entscheidung nicht abzuleiten, daraus ergeben sich keine Personen- oder Deliktskategorien im relevierten Sinn. Dies entspricht dem Grundsatz, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen ist (StGH 2009/161 Erw. 3.4)
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich auch nicht eine generelle Regel, wonach sich die Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse eines weiteren Strafvollzuges iSd § 46 Abs 1 und 4 StGB an einer bestimmten Art oder konkreten Quantität der öffentlichen Berichterstattung ausrichten würde. Vielmehr würde eine ausschliesslich oder auch nur überwiegend daran orien-tierte Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für einen weiteren Straf-vollzug und damit der Hindernisse für eine bedingte Entlassung nach der Voll-streckung der Hälfte der Strafe ebenfalls dem Grundsatz einer differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung iSd § 46 Abs 1 iVm Abs 4 StGB zuwider-laufen. Demzufolge können weitere Ausführungen zum Umfang der seiner-zeitigen Medienberichterstattung über das unzweifelhaft grosses Aufsehen erregende Verbrechen vom *** unterbleiben. Dies gilt auch für die hiezu vom Rechtsmittel angeführten Wahrnehmungen einzelner dem Verurteilten und seiner Familie nahestehender Personen sowie für deren Beurteilung des Erfordernisses des weiteren Vollzuges der über A*** verhängten Freiheitsstrafe.
Auch die vom Rechtsmittel geltend gemachten Nachteile der weiteren Strafvollvollstreckung für die Familie des Strafgefangenen und für seine mög-lichst baldige soziale und berufliche Integration können die von der Staats-anwaltschaft und vom Fürstlichen Obergericht zu Recht ins Treffen geführten generalpräventiven Belange, welche einer bedingten Entlassung schon nach der Vollstreckung der Hälfte entgegenstehen, nicht entkräften.
Insgesamt vermögen die von der Revisionsbeschwerde aufgezeigten Aspekte und vorgetragenen Erwägungen die Richtigkeit der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht nicht in Frage zu stellen. Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Obergerichtes, wonach in der Strafvollzugssache des A*** aus besonderen Gründen die weitere Strafvoll-streckung erforderlich und damit die bedingte Entlassung schon nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe nicht möglich ist, als richtig.
Demzufolge war der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat