01 KG 2009.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen HW***, vertreten durch das Advokaturbüro Jelenik & Partner AG, 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB zufolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.1.2010, womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 20.1.2010 dahin Folge gegeben wurde, dass im Schuldspruch zu 1. ein Schadensbetrag von lediglich CHF 30.000,-- angenommen wurde, das Urteil im Strafausspruch und in der bedingten Strafnachsicht unverändert geblieben ist und der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben wurde (ON 72), nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, HW*** binnen 14 Tagen die mit CHF 3.389,40 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 1.9.2009 wurde HW*** des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (1.) und der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB (2. und 3.) schuldig erkannt (ON 49).
Danach hat HW*** in S***, V***, T*** und T***
1. im Zeitraum von Juli 2005 bis Juni 2008 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, gewerbsmässig die zuständigen Sachbearbeiterinnen des A*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigen des Bezugs von regelmässigen Lohneinkünften aus seiner Teilzeittätigkeit als Angestellter ("Verpacker") für die HT***, zur Gewährung von ungerechtfertigter wirtschaftlicher Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 43.628,50, sohin zu Handlungen verleitet, die das Land Liechtenstein und die Gemeinden Triesen und Triesenberg mit diesem Betrag an deren Vermögen schädigten;
2. von Februar 2007 bis August 2009 dadurch, dass er für seine am *** geborene Tochter A*** keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre;
3. von Februar 2007 bis 10.10.2007 dadurch, dass er für seinen am *** geborenen Sohn S*** keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt, dass der Unterhalt des Unterhalsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Hiefür wurde HW*** nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zur Bezahlung der mit CHF 1.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens verurteilt. Gemäss § 308 Abs 1 StPO wurden die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB wurde abgewiesen.
Weiters beschloss das Fürstliche Land- als Kriminalgericht das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht betreffend zwei Verurteilungen des HW***, in einem Fall unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen dieses Urteil erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die in den Antrag mündende Berufung, die Freiheitsstrafe zu erhöhen und die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB aus dem Urteil auszuscheiden, in eventu in Anwendung des § 43a Abs 3 StGB nur einen Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Betreffend die Entscheidungen im Widerrufsverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde den Widerruf der bedingten Strafnachsichten (ON 54).
Der Angeklagte begehrte mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung der Strafsache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Strafe (ON 56).
Das Fürstliche Obergericht erkannte mit Urteil vom 20.1.2010 (ON 72) über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wie folgt zu Recht:
1. Der Berufung des Angeklagten HW*** wird "dahin Folge gegeben, dass im Schuldspruch zu Punkt 1. lediglich ein Betrag von CHF 30.000,-- angenommen wird. Im Ausspruch über die Strafe und die bedingte Strafnachsicht bleibt das Ersturteil unverändert aufrecht."
2. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird keine Folge gegeben.
3. Die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens hat gemäss § 307 StPO das Land Liechtenstein zu tragen.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Fürstliche Obergericht mit dem unter einem gefassten Beschluss keine Folge.
Zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
"Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich der Angeklagte zwar des Sozialhilfebetruges teilweise schuldig bekannt habe, dies jedoch in der Folge dahin relativiert habe, dass er diese strafbaren Handlungen deshalb begangen habe, weil das, was er vom A*** erhalten habe, nicht ausgereicht habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Hinweis des Angeklagten ist aber sachlich durchaus gerechtfertigt und nachvollziehbar. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Praxis des A*** den Intentionen des Sozialhilfegesetzes entspricht oder nicht. Problematisch ist die Praxis, Unterhaltspflichten eines Sozialhilfeempfängers gegenüber nicht mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Kindern aus einer früheren Ehe nicht zu berücksichtigen, auf jeden Fall. Auch die Frage, ob der Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre, einen Teil der Sozialhilfe trotz der im Sozialhilfegesetz enthaltenen Zweckwidmung auch für die nicht mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Kinder aus erster Ehe zu verwenden, wirft rechtliche Fragen auf, über die man unterschiedlicher Meinung sein kann und die jedenfalls bei der Beurteilung des Schuldgehaltes des Verhaltens des Angeklagten nicht zu dessen Lasten Berücksichtigung finden können.
Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht von einem niedrigeren Schadensbetrag ausgeht als das Erstgericht, hält es daher auch wegen der offenen Rechtsfragen, die sich diesbezüglich zum Sozialhilfegesetz ergeben und der zweifellos angespannten finanziellen Situation des Angeklagten nicht für gerechtfertigt, die über den Angeklagten verhängte Strafe zu erhöhen oder die ihm gewährte bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Angeklagte ja bereits nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages verpflichtet ist und sein Verhalten durch das A*** auch durch Nichtgewährung der Erwerbszulage einer zusätzlichen Sanktion unterzogen wurde. Das Berufungsgericht vermag daher den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Strafberufung keine Berechtigung zuzuerkennen."
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Das Berufungsurteil ist gemäss § 235 Abs 1 StPO endgültig. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft findet gemäss § 238 Abs 3 StPO keine Weiterziehung mehr statt."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft fristgerecht Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie wegen des Ausspruches über die Strafe. Das Berufungsurteil wird in dem Umfang angefochten, als der Berufung des Angeklagten dahin Folge gegeben wurde, dass zu Punkt 1. des Schuldspruches lediglich ein Schadensbetrag von CHF 30.000,-- angenommen und der Strafberufung der Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben wurde.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Abänderung des angefochtenen Urteiles einen Schadensbetrag von CHF 42.428,50 annehmen, die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nach Ausscheidung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB auf ein schuld- und tatangemessenes Mass erhöhen, in eventu nur einen Teil der Strafe in Anwendung des § 43a Abs 3 StGB bedingt nachzusehen, in eventu das angefochtene Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Die Zulässigkeit der Revision bejaht die Staatsanwaltschaft. Die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichtes sei unrichtig, weil dieses zu Unrecht von einer Bestätigung des erstrichterlichen Urteiles iSd § 235 Abs 1 StPO ausgegangen sei, habe es doch der Berufung des Angeklagten (teilweise) Folge gegeben, womit nach § 235 Abs 2 zweiter Fall StPO die Revision der Staatsanwaltschaft zulässig sei.
Dem widerspricht der Angeklagte in seiner Gegenäusserung. Die Revision sei unzulässig, weil das Ersturteil sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch unverändert geblieben sei, sodass zwei konforme Entscheidungen vorlägen. Daran ändere auch die Reduzierung des Schadensbetrages im Berufungsurteil nichts. Somit komme das Weiterziehungshindernis an den Obersten Gerichtshof zum Tragen. Darüber hinaus setzt sich die Revisionsbeantwortung inhaltlich mit dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auseinander. Sie beantragt die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihr in allen Punkten keine Folge zu geben sowie dem Revisionsgegner die Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (ON 77).
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 235 Abs 1 StPO ist eine Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
Dieses Weiterziehungshindernis kommt aus folgenden Erwägungen zum Tragen:
Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes hat das sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft angefochtene Urteil des Kriminalgerichtes weder im Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB noch im Strafausspruch abgeändert. Keinem der mit den Berufungen verbundenen Anträge wurde stattgegeben. Das Berufungsgericht hat lediglich - wenngleich nicht nur in der Begründung seiner Entscheidung, sondern auch in deren Spruch - festgestellt, dass sich der Schuldspruch entgegen dem anklagekonform ergangenen Ersturteil nicht auf einen Schadensbetrag von CHF 43.628,50, sondern lediglich auf einen solchen von CHF 30.000,-- beziehe. Dieser Ausspruch betraf jedoch keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand und hatte somit auch keine Änderung der rechtlichen Subsumtion zur Folge.
Die Reduzierung des Schadensbetrages allein konnte vorliegend lediglich als Strafzumessungsaspekt im Rahmen der Strafbemessung Niederschlag finden. Bezüglich einen blossen Strafzumessungsaspekt ist auch, ebenso wie hinsichtlich einer Qualifikation, ein Freispruch (Subsumtionsfreispruch/Qualifikationsfreispruch) unzulässig (RIS-Justiz RS0120128).
Betreffend den Schuldspruch ist somit von einer Bestätigung des angefochtenen Urteiles iSd § 235 Abs 1 SPO auszugehen.
Dies trifft auch auf die Straffrage zu, weil die angefochtene Sanktion sowohl in ihrem Ausmass als auch betreffend ihre bedingte Nachsicht bestätigt wurde. Das Fürstliche Obergericht hat auch, worauf der Vollständigkeit halber unter Bezugnahme auf seine oben wiedergegebenen Darlegungen zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft verwiesen wird, bei der Strafbemessung der Reduzierung des Schadensbetrages keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Dass das Berufungsgericht durch die - von ihm als angebracht und richtig erachtete, jedoch von der Revision kritisierte - Änderung des für die rechtliche Unterstellung der Tat nicht massgeblichen Schadensbetrages dem Anspruch auf Urteilswahrheit, der sich auf den Verfahrensausgang als Ganzes bezieht, entsprochen hat, begründet keine Diskonformität der Entscheidungen iSd § 235 Abs 1 StPO (vgl auch LES 2001, 114, LES 2006, 274).
Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich auch nicht aus § 235 Abs 2 StPO. Diese Gesetzesstelle bestimmt lediglich, dass der Ankläger kein Weiterziehungsrecht gegen eine das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abändernde Entscheidung des Obergerichtes hat und dass dies für den Verurteilten betreffend Entscheidungen des Obergerichtes gilt, die das erstrichterliche Urteil zu seinen Gunsten abändern.
Demzufolge ist im Einklang mit der Revisionsbeantwortung und mit der dem Berufungsurteil angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung von einer das erstrichterliche Urteil bestätigenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes iSd § 235 Abs 1 StPO und somit von der Unzulässigkeit der Anfechtung seines Urteiles beim Obersten Gerichtshof auszugehen.
Die Revision war somit als unzulässig zurückzuweisen. Damit haben Ausführungen zu den geltend gemachten Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie zur Strafberufung zu unterbleiben.
Dem Revisionsgegner gebührt nach § 307 StPO der Ersatz der richtig verzeichneten Kosten seiner zweckentsprechenden Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat