01 HG 2010.345
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(in) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der Antragsteller 1. A. B., 2. C. B., beide vertreten durch Seeger Frick & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wider die Antragsgegnerin F. Foundation, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher und Dr. Stefan Becker, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Einstweiliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen (Streitwert: CHF 20'000.--), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.07.2010, 01 HG 2010.345, ON 23, mit dem infolge von Rekursen der Antragsgegnerin gegen den Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.04.2010, ON 2, und vom 12.05.2010, ON 11, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.04.2010, ON 5, die angefochtenen Beschlüsse im Sinne einer Abweisung der Anträge der Antragstellerin abgeändert wurden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 1.943,03 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1). Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine am 01.01.1997 errichtete hinterlegte Stiftung mit Sitz in 9490 Vaduz. Zweck der Stiftung ist die Zuwendung an die Stiftungsbegünstigten gemäss Beistatut.
Die wichtigsten Bestimmungen der Statuten lauten:
"Art 7
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung mit allen Rechten und Befugnissen, die gemäss Gesetz dem obersten Organ von Verbandspersonen zustehen.
Der Stiftungsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. Ein Mitglied muss Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben.
Eine Ersatzwahl, Zuwahl oder Abwahl eines Mitgliedes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
Ist kein Mitglied des Stiftungsrates mehr vorhanden oder ist das verbleibende Mitglied handlungsunfähig, so steht das Recht zur Ernennung neuer Stiftungsräte dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
....
Art 8
Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Der Stiftungsrat kann die Verwaltung und Vertretung der Stiftung für besondere Angelegenheiten einem Mitglied oder einem Dritten übertragen, unter Festlegung des Zeichnungsrechtes.
....
Art 10
Seine Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss einberufen worden sind und wenn die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Die Beschlüsse des Stiftungsrates kommen mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, bedingen seine Beschlüsse Einstimmigkeit.
Besteht der Stiftungsrat nur aus einem Mitglied, beschliesst und entscheidet dieses allein.
....
Art 6
Stiftungsratsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, jedoch bedingen diese der Einstimmigkeit.
....
Art 12
Die Begünstigten
Der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung und in der Folge der Stiftungsrat bezeichnen die Begünstigten. Der Stiftungsrat kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden.
Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, sind dem Stiftungsrat anheimgestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie gearteten Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akummullieren wie es ihm gut scheint.
Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind, und sie können deshalb gegenüber der Stiftung keine anderen Ansprüche geltend machen als solche, die durch die Statuten, eventuelle Reglemente und/oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgesehen sind.
....
Art 14
Beistatuten und Reglemente
Der Stifter anlässlich der Errichtung der Stiftung und in der Folge der Stiftungsrat ist berechtigt, Beistatuten und Reglemente herauszugeben. ...."
(Beilage 4)
Laut den am 10.10.2007 erlassenen Beistatuten sind folgende Personen Begünstigte der Antragsgegnerin:
E. B.
G. B.
H. B.
C. B.
A. B.
Die Begünstigten haben das Recht, ihren Anspruch gegenüber der Stiftung während ihren Lebzeiten geltend zu machen. Ihnen kommt jedoch nicht das Recht zu, den Begünstigtenanspruch abzutreten, zu verkaufen und zu übertragen oder testamentarisch darüber zu verfügen.
Ausschüttungen an die Begünstigten sind auf deren Ersuchen zu machen, sofern die Stiftung selbst oder andere Begünstigte durch die Ausschüttung nicht benachteiligt werden. In einem solchen Fall kann sich der Stiftungsrat von seiner Pflicht gegenüber den Begünstigten befreien, indem der Anspruch des Begünstigten auf eine Schweizer oder Liechtensteiner Bank überwiesen und dort zur freien Verfügung für den Begünstigten hinterlegt wird. Der Stiftungsrat befolgt die Wünsche der Begünstigten, sofern diese vertretbar sind und macht dies auf das alleinige Risiko dieser Begünstigten.
Seit Errichtung der Antragsgegnerin ist Dr. I. J. alleiniger Stiftungsrat.
2.1). Im Hauptantrag auf Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Sinne von "§ 35 StiftG" (Art 552 § 35 PGR) werden folgende Anträge gestellt:
Das Landgericht wolle:
1. Der Antragsgegnerin untersagen, die Aktien der K. Ltd. und der M. Ltd. an den Begünstigten zu je 20 % pro Gesellschaft und pro Begünstigten zu verteilen.
2. Zwei zusätzliche Personen als Stiftungsräte für die Antragsgegnerin bestellen.
3. Die Statuten mit einem Art. 18a mit folgendem Wortlaut ergänzen:
"Der Stiftungsrat benennt einen Protektor, der insbesondere Kompetenzen hinsichtlich der Benennung von Begünstigten sowie der Zustimmung zum Vorgehen bei Ausschüttungen an die Begünstigten erhalten wird."
4. N. L. zum Protektor bestellen.
5. Die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegen und diese anweisen, diese Kosten der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu begleichen."
Diese Massnahmen werden auf das im Nachfolgenden unter Pkt. 2.2 zusammengefasste Vorbringen gestützt.
2.2). Mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, ON 1, begehren die Antragsteller, die Antragsgegnerin anzuweisen, alle Schritte zur Übertragung der Aktien der K. Limited sowie der M. Limited an die Begünstigten zu unterlassen, sowie allfällige eingeleitete Massnahmen und Aufträge zu widerrufen und rückgängig zu machen.
Dazu bringen sie im Wesentlichen zusammengefasst vor wie folgt:
Gründer der Stiftung sei O. B., Vater der Begünstigten, gewesen. Es sei vorgesehen gewesen, einen Protektor für die gegenständliche Stiftung einzurichten. Die Vorgaben des Stifters, nämlich Einrichtung eines Protektors habe man nur teilweise umgesetzt. So habe man in den Statuten und in den Beistatuten keine Regelungen über den Protektor aufgenommen. Auch sei aus einem Beschluss der Stiftung zu entnehmen, dass Herr L. zum Protektor der Stiftung ernannt worden sei. Ihm habe man das Recht gegeben, die Begünstigten der Stiftung zu benennen, dies sei noch zu Lebzeiten des Stifters geschehen, der am 01.01.1998 verstorben sei. Der Protektor L. sei im Juni/Juli 2007 abberufen worden.
Die Stiftung sei fehlerhaft und nicht gemäss den Instruktionen des Stifters errichtet worden. Den notwendigen und geplanten Protektor, der hinsichtlich der Bestimmungen der Begünstigung massgebliche Rechte gehabt habe, habe man widerrechtlich abberufen, zudem habe der Stifter von Anfang an gewollt, dass die Mutter der Begünstigten eine massgebliche Rolle im Zusammenhang mit der Stiftung spiele.
Die Antragsgegnerin halte zwei Aktiengesellschaften, nämlich die K. Limited sowie die M. Limited. Beide Gesellschaften würden wiederum je 50 % an drei spanischen Gesellschaften halten. Die spanischen Gesellschaften würden verschiedene Liegenschaften und Immobilien in Spanien halten. Diese seien teilweise vermietet, ein vermietetes Objekt sei das Hotel P.
Zwischen den Antragstellern einerseits und den drei Schwestern andererseits bestehe schon seit längerer Zeit ein Zerwürfnis. Die drei Schwestern hätten den Antrag gestellt, dass ihnen die Aktien der von der Antragsgegnerin gehaltenen Holdinggesellschaften K. sowie M. Limited jeweils 20 % herausgegeben werden. Man habe beim Stiftungsrat beantragt, die Statuten hinsichtlich des Protektors zu ergänzen und einen Protektor zu bestellen. Bislang habe der Stiftungsrat auf den Antrag nicht reagiert.
Eine Ausschüttung an die Begünstigten widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und den Statuten. Denn es würden 60 % der Aktien als beherrschende Mehrheit auf 40 % Minderheitsaktien treffen. Die Mehrheitsaktionäre würden dann bestimmen können, wer Direktor dieser Gesellschaften werde, welche Strategie gefahren werde, ob und wann Ausschüttungen vorgenommen würden. Man könne direkt oder indirekt auch Vergünstigungen an die Hauptaktionäre geben. Die Antragsteller und Minderheitsaktionäre hätten in der Folge eine wirtschaftliche und sachliche Ungleichbehandlung zu tragen.
2.3). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.4.2010, ON 2, hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
1. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, alle Schritte zur Übertragung der Aktien der K. Limited sowie der M. Limited an die Begünstigten zu unterlassen.
2. Dieser Amtsbefehl gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Rechtssache.
3. Die Aufrechterhaltung des Amtsbefehles wird von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 4'000.00 in bar, in Form eines Inhabersparbuches einer inländischen Bank oder einer unbefristeten oder unbeschränkten Bankgarantie einer inländischen Bank binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls abhängig gemacht.
Wird die Sicherheitsleistung von den Antragstellern nicht fristgerecht erbracht, wird dieser Amtsbefehl über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
4. Die Antragsteller haften im Falle des Nichtbestehens des von ihnen geltend gemachten Anspruches für allen aus diesem Amtsbefehl allenfalls entstehenden Schaden.
5. Die Kosten des Amtsbefehls sind einstweilen von den Antragstellern zu tragen.
6. Der Antrag mit dem Inhalt, das Fürstliche Landgericht wolle die Antragsgegnerin anweisen, allfällige eingeleitete Massnahmen und Aufträge widerrufen und rückgängig zu machen, wird
abgewiesen.
2.3.1). Hierzu stellte es fest:
"In den Statuten und Beistatuten befinden sich keine Bestimmungen über das Amt eines Protektors, dies obwohl der Stifter des Amt eines Protektors vorsehen wollte.
Dennoch hat der Stiftungsrat der Antragsgegnerin, Dr. I. J., mit Beschluss vom 12.09.1997 N. L. als Protektor der Antragsgegnerin bestellt mit dem Recht Begünstigte zu bestimmen.
Im Juli 2007 wurde sodann N. L. als Protektor der Stiftung durch den Stiftungsrat abberufen.
Mit Schreiben vom 21.12.2009 haben die Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, die Statuten mit einem Artikel 18a zu ergänzen, der folgenden Wortlaut haben soll:
‚Der Stiftungsrat benennt einen Protektor, der insbesondere Kompetenzen hinsichtlich der Benennung von Begünstigten erhalten wird.'
Weiters beantragten die Antragsteller als Protektor N. L. zu bestellen.
Die Antragsgegnerin hält Aktien an der K. Limited sowie an der M. Limited. Der Stiftungsrat der Antragsgegnerin beabsichtigt jeweils 20 % der beiden Holdinggesellschaften den eingangs angeführten Begünstigten auszuschütten."
2.3.2). Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Ansicht:
Da aufsichtsrechtliche Bestimmungen vor allem der Rechtssicherung dienen, können aufgrund der Ähnlichkeit des Rechtsschutzzweckes auch Amtsbefehle nach Art 276 EO erlassen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die sonstige gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Art 276 Abs 1 lit a EO), oder, auch wenn eine Gefährdung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung an sich nicht zu besorgen ist, eine provisorische Regelung der Beziehungen der Parteien zum Streitgegenstand oder zur Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes einer Sache oder eines Rechtsverhältnisses nach Ermessen des Gerichtes zur Verhütung drohender Gewalt, zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens oder sonstigen erheblichen Nachteils oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Art 276 Abs 1 lit b EO, LES 1991, 44 ff).
Der derzeitige Stiftungsrat habe den Protektor auch einmal bestellt und dann wieder abberufen. Er habe ihm auch die Befugnis eingeräumt, Begünstigte zu bestimmen. Diese Umstände würden die Notwendigkeit einer einstweiligen Zustandsregelung bis zur Klärung der vom Stifter gewünschten Organisation und Installierung derselben aufzeigen. Daher sei dem beantragten Amtsbefehl teilweise Folge zu geben gewesen, damit es nicht zu einer zweckwidrigen Verwendung des Stiftungsvermögens unter Umgehung eines vom Stifter ursprünglich vorgesehenen Organs komme. Die Antragsteller hätten ihren Anspruch somit bescheinigen können.
Der Antrag, die Antragsgegnerin anzuweisen, allfällig eingeleitete Massnahmen und Anträge zu widerrufen und rückgängig zu machen, sei nicht nur unbestimmt, er stelle vielmehr ein nicht zulässiges Leistungsbegehren und keine Zustandsregelung dar. Er sei daher abzuweisen gewesen.
3.1). Mit Schriftsatz vom 27.04.2010 (ON 4) haben die Antragsteller den Erlass einer ergänzenden einstweiligen Verfügung wie aus dem Beschlusstenor (siehe unten Punkt 3.2) ersichtlich gestellt und hierzu zusammengefasst vorgebracht:
Mit dem Amtsbefehl vom 22.04.2010, ON 2, sei ihr Antrag teilweise abgewiesen worden. Es handle sich im Hinblick auf die Unbestimmtheit um ein Missverständnis. Nachdem davon auszugehen sei, dass der Stiftungsrat der Antragsgegnerin schon den Auftrag gegeben habe, die entsprechenden Verteilungen vorzunehmen, seien weitere Schritte in diese Richtung zu verhindern. Dies könne nur dadurch geschehen, dass der Stiftungsrat den Auftrag zur Verteilung widerrufe. Es drohe trotz des erlassenen Amtsbefehls eine Schädigung, wenn nicht klare Anweisung zum Widerruf der erteilten Aufträge erfolge.
3.2). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.04.2010, ON 5, hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
Der Amtsbefehl vom 22.04.2010 (ON 2) wird, unter Aufrechterhaltung aller übrigen Beschlusspunkte, durch folgende einstweilige Verfügung ergänzt:
Die Antragsgegnerin wird angewiesen, alle allfällig eingeleiteten Massnahmen und Aufträge zu widerrufen und rückgängig zu machen, welche die Übertragung der Aktien der K. Limited sowie der M. Limited an die Begünstigten zur Folge hätten.
3.3). Hiezu stellte es zu dem im Amtsbefehl vom 22.04.2010, ON 2, wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:
"Der Stiftungsrat der Antragsgegnerin hat am 12.04.2010 auf Antrag von dreien ihrer Begünstigten den Beschluss gefasst, die Ausschüttung der Aktien der M. Limited und der K. Limited zu gleichen Teilen an alle insgesamt fünf Begünstigten vorzunehmen."
3.4). Rechtlich vertrat das Erstgericht nachstehende Ansicht:
Es handle sich nunmehr um eine inhaltlich ausreichend bestimmte Massnahme, welche in Art 276 Abs 1 lit a und b EO Deckung finde, zumal damit ebenfalls eine dem Bestandschutz der Antragsgegnerin dienende Zustandsregelung getroffen werde.
4). Das Fürstliche Obergericht hat den Rekursen der Antragsgegnerin Folge gegeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Für das gegenständliche Aufsichtsverfahren sei das neue Stiftungsrecht anwendbar. Die Stiftungsaufsichtsbehörde habe von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde. Als gebotene Anordnungen kämen selbstverständlich auch Unterlassungen in Betracht, wenn solche notwendig seien.
Weder in den Statuten noch in den Beistatuten sei ein Protektor vorgesehen. Aus den Feststellungen könne nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Nichtbestellung eines Protektors bzw Abberufung des Protektors um einen organisatorischen Mangel der Stiftung handle. Ein Protektor sei ohnehin nur für die Bestimmung von Begünstigten und nicht für allfällige Ausschüttungen an die Begünstigten vorgesehen gewesen. Es fehle an einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten organisatorischen Mangel bei der Stiftung und den gewünschten Sicherungsmassnahmen.
Der Stiftungsrat beabsichtige, jeweils 20 % der beiden Holdinggesellschaften den Begünstigten auszuschütten. Dies stelle jedenfalls objektiv keine Ungleichbehandlung der Begünstigten dar, sondern entspreche vielmehr dem jeweiligen Anteil des einzelnen Begünstigten.
Der Umstand, dass nun zufällig aufgrund des Zerwürfnisses der Antragsteller mit den drei Schwestern eine stärkere Einflussnahme der drei Schwestern auf die Gesellschaften bestehe, habe mit der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens im Sinne einer Gleichbehandlung nichts zu tun.
Es ergebe sich im Übrigen aus den Statuten ohnehin nicht, dass die Begünstigten gleich zu behandeln seien. Vielmehr werde angeordnet, dass der Stiftungsrat Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken "dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren" zuwenden könne. Dies widerspreche nicht dem Wunsch des Stifters, dass es nur eine Klasse von Begünstigten geben solle und dass alle die gleichen Rechte hätten. Zahle nämlich der Stiftungsrat nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen Begünstigten zunächst mehr aus, werde er dies im Sinne des Wunsches des Stifters später auszugleichen haben.
Es werde gar nicht behauptet, dass der Protektor befugt hätte sein sollen, Entscheidungen des Stiftungsrats über die Verwendung des Stiftungsvermögens zu blockieren. Erstmals im Aufsichtsantrag werde die Ergänzung der Statuten dahin begehrt, dass der Stiftungsrat einen Protektor benenne, der insbesondere Kompetenzen hinsichtlich der Benennung von Begünstigten "sowie der Zustimmung zum Vorgehen bei Ausschüttungen an die Begünstigten erhalten wird".
Es ergebe sich aus den Anträgen, dass es den Antragstellern nur darum gehe, sicherzustellen, dass sie "wirtschaftlich" gleichbehandelt würden. Darauf hätten sie aber keinen Anspruch, noch bestehe eine Gefährdung der Stiftung.
Im Übrigen könne aus dem Fax vom 19.05.2010, in ON 13, nicht abgeleitet werden, dass bereits Ausschüttungen vorgenommen worden seien.
Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass weder der Anspruch noch eine Gefährdung bescheinigt worden seien.
5). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragsteller wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Nichtigkeit. Begehrt wird die Wiederherstellung der Beschlüsse des Landgerichtes ON 2 und ON 5 und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs aus:
5.1). Der einzige Massstab für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach § 29 StiftG sei, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet werde.
Es bedürfe für die Antragsberechtigung der Begünstigten gem § 35 StiftG keiner Bescheinigung eines spezifischen Anspruchs der Begünstigten, es müsse reichen, wenn aufgrund des Sachverhalts der Verdacht bzw die Gefahr bestehe oder feststehe, dass das Stiftungsvermögen nicht zweckkonform verwaltet oder verwendet werde. In dringenden Fällen habe der Richter sogar von Amtes wegen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
5.2). In allen Gründungsunterlagen sei vorgesehen gewesen, einen Protektor zu bestellen, nämlich die Mutter der fünf Begünstigten. Schon zu Lebzeiten des Stifters sei N. L. im September 1997 als Protektor bestellt worden. Er habe auf Ausschüttungen massgeblichen Einfluss genommen und faktisch gemeinsam mit der Mutter und dem Revisionsrekurswerber zu 2. Weisungen an die verschiedenen Gesellschaften erteilt.
Im Stiftungsstatut und auch in den Beistatuten hätte bei korrekter Gründung und Errichtung der Stiftung vorgesehen werden müssen, dass es einen Protektor gebe. Auch nachträglich eintretende Mängel in der Organisation könnten Aufsichtsmassnahmen erforderlich machen, zB gerade dann, wenn die Gefahr bestehe, dass das Stiftungsvermögen nicht zweckgemäss verwaltet oder verwendet werde.
5.3). Die Nichteinrichtung oder Abberufung eines Protektors oder der Nichteinbezug eines allenfalls vorhandenen Protektors entgegen dem Stifterwillen sei mit Nichtigkeit zB eines Ausschüttungsbeschlusses behaftet. Es ergebe sich aus den Gründungsunterlagen ganz eindeutig, dass vom Stifter eine Gleichbehandlung gewollt gewesen sei, dass ein Protektor vorgesehen werden sollte und dessen Ansichten durch den Stiftungsrat zu berücksichtigen seien. Im Gründungsauftrag heisse es, dass alle Begünstigten "gleiche Rechte" hätten.
5.4). Der Stiftungsrat als verantwortliches Organ der Q. habe die Stiftung falsch bzw grob fehlerhaft errichtet. Das Fehlen einer Bestimmung über einen Protektor, das Fehlen eine Bestimmung hinsichtlich der Gleichbehandlung seien wenig professionell. Es sei dem Obergericht darin Recht zu geben, dass in den Statuten herzlich wenig stehe. In den Gründungsakten könne man aber Einiges finden. Man befinde sich hier nicht im normalen Zivilprozess, sondern im Rechtsfürsorgeverfahren, in dem das Gericht über die blosse Durchsicht der Statuten hinaus gehen müsse.
5.5). Das Obergericht liege falsch, wenn es meine, dass jede Art von Ausschüttungen wieder bereinigt werden könnten. Wenn 60 % der Aktien von der Revisionsrekursgegnerin ausgeschüttet würden, würden auch die Erträge aus den spanischen Immobiliengesellschaften nicht mehr kommen, weil die drei Schwestern diese beiden Holding-Gesellschaften beherrschten, würden sie entscheiden, ob, wann und wie Dividenden ausgeschüttet würden. Wenn die entsprechenden Anteile an den beiden genannten Gesellschaften verteilt würden, sei das massgebliche Substrat der Stiftung aus den Händen gegeben. Der nächste Schritt sei die Auflösung der Stiftung.
5.6). Es sei im vorliegenden Fall das Erfordernis eines Protektors mit dem Vorhaben der Stiftung auf das Engste verknüpft. Der einzige Stiftungsrat habe nämlich den Willen der Stiftung dahingehend bilden wollen, dass einfach die vorhandenen Aktien zu je 20 % ausgeschüttet würden. Er meine offenbar, dass damit dem Prinzip der Gleichbehandlung Rechnung getragen würde. Es würden aber die "drei Schwestern" die Entscheidungsgewalt über die Holding-Gesellschaften M. und K. erhalten. Eine Aktie sei wirtschaftlich betrachtet in einem Mehrheitspaket deutlich mehr wert, als wenn man eine Aktie in einem Minderheitspaket halte.
5.7). Die Verteilung sei definitiv geschehen, was aus diversen Unterlagen hervorgehe.
Für eine Antragsberechtigung gem § 35 StiftG brauche es keine Bescheinigung eines "Anspruchs".
Der Abschlag vom Wert der Aktien einer Minderheitsposition müsse mit 50 % veranschlagt werden.
6). Die Antragsgegnerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vollinhaltlich zu bestätigen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin aus:
6.1). Es sei ausgeschlossen, auf die Bestimmungen der EO über die Rechtssicherung abzustellen: Bei einer öffentlich-rechtlichen Stiftungsaufsicht gem § 35 Abs 1 StiftG könnten die durch den Richter in dessen Ermessen zu treffenden Massnahmen der Stiftungsaufsicht nicht im Sinne der EO sichergestellt werden.
Eine Restsicherung gem Art 270 Abs 3 EO habe das Vorhandensein eines Leistungs- oder Unterlassungsanspruchs gegen einen Prozessgegner zur Voraussetzung. Ein solcher Anspruch werde im Antrag ON 1 jedoch nicht geltend gemacht. Die Antragsteller würden ermessensabhängige Massnahmen des Rechtsfürsorgerichters begehren. Solche Massnahmen seien einem einstweiligen Rechtsschutz nicht zugänglich und sei die daraus resultierende Unzulässigkeit des Rechtswegs auch im Verfahren dritter Instanz zu berücksichtigen.
Dies gelte für die Rechtsbegehren laut Z 2, 3 und 4 des Antrags ON 1, für die eine Sicherung durch einstweilige Verfügung nicht zur Verfügung stehe.
Für ein für das Rechtsbegehren laut Z 1 des Antrags ON 1 sei der Weg zum Rechtsfürsorgerichter nicht vorgesehen, vielmehr müsse der Zivilrichter im streitigen Verfahren angerufen werden. Auch in dieser Hinsicht liege eine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.
6.2). Es liege eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. § 35 Abs 1 StiftG könne nur dort Platz greifen, wo es um eine allfällige gesetzes- oder statutenwidrige Verwaltung und/oder Verwendung des Stiftungsvermögens zum Schaden der Stiftung gehe, wo also die Interessen der Stiftung in Frage stünden´. Nicht aber dort, wo es sich - wie hier - einzig um wirtschaftliche oder sonstige Anliegen von Stiftungsbegünstigten handle.
6.3). Alle begehrten Massnahmen würden die Rechtstellung des derzeit einzigen Stiftungsrats der Antragsgegnerin Dr. J. in ihrem Kern betreffen. Dieser müsse sich, was das Obergericht verkenne, zwei weitere Mitglieder des Stiftungsrates gefallen lassen, obwohl er zulässigerweise der einzige Stiftungsrat der Antragsgegnerin bleiben könnte. Der vom Antrag ON 1 sowohl faktisch als auch rechtlich unmittelbar betroffene Dr. J. wäre als Stiftungsrat der Antragsgegnerin in das Verfahren daher als Gegenpartei bzw als Antragsgegner zu 2. einzubeziehen gewesen.
6.4). Die Antragsteller würden die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Nichtigkeit nicht prozessordnungskonform zur Darstellung bringen. Es werde keine Bestimmung des Verfahrensrechtes genannt, welche das Obergericht verletzt hätte und aus welchem Grund die Mangelhaftigkeit für die Entscheidung des Obergerichts wesentlich sei.
Es würden überdies unzulässige Neuerungen vorgebracht.
Im Abschnitt 1 des Rechtsmittels gingen die Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Abschnitt 2 lasse sich nicht erahnen, ob eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine Nichtigkeit gerügt werde oder ob eine Rechtsrüge im Raum stehe. Das Vorbringen im Abschnitt 3 des Revisionsrekurses beschränke sich auf Neuvorbringen, das ausserhalb des festgestellten Sachverhaltes liege. Auch im Abschnitt 4 des Rechtsmittels werde kein gesetzlich vorgegebener Rekursgrund zur Darstellung gebracht.
6.5). Ob sich die Antragsteller subjektiv benachteiligt fühlten, sei für eine Bewertung der Frage, ob der Stiftung ein Schaden drohe, rechtlich nicht relevant. Fehle es an einer Gefährdung der Erstantragsgegnerin oder ihres Vermögens, sei eine Massnahme des einstweiligen Rechtsschutzes und eine Stiftungsaufsichtsmassnahme nach § 35 StiftG ausgeschlossen.
Eine Rechtssicherungsmassnahme, mit der die Bestellung eines Protektors gesichert werden solle, sei ausgeschlossen.
Auch die Unterabschnitte 6.1 und 6.2 stellten samt und sonders Neuerungen dar. Auch im Abschnitt 7 werde nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen.
Der von den Antragstellern gewünschte Wortlaut eines neuen Art 18 a der Statuten konkretisiere in keiner Weise, welche Kompetenzen dem zu bestellenden Protektor im Einzelnen zufallen sollten. Das Rechtsbegehren zu Z 3 in ON 1 leide unter Unbestimmtheit im Sinne von § 232 Abs 1 ZPO, was einer Rechtssicherung entgegenstehe.
7). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
7.1). Zunächst ist zu der noch im Revisionsverfahren strittigen Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen der EO vorauszuschicken:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits zu Art 567 Abs 1 PGR festgehalten, dass auch im Verfahren zur Entscheidung über Anträge nach dieser Bestimmung neben dem RFVG auch die Bestimmungen der Art 270 ff EO über die Rechtssicherung Bedeutung erlangen (LES 1991, 44). Unter anderem wurde dieser Bezug zur EO mit der Ähnlichkeit des Rechtsschutzzweckes des Art 567 Abs 1 PGR aF, nämlich der Rechtssicherung, begründet. Im gegenständlichen Fall kommt, wie bereits das Fürstliche Obergericht zutreffend festgestellt hat, das "neue Stiftungsrecht" zur Anwendung. Gem Art 552 § 35 Abs 1 PGR (im Folgenden: § .... StiftG) kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen im Rechtsfürsorgeverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 StiftG ausüben sowie die gemäss § 29 Abs 3 StiftG gebotenen Anordnungen treffen.
Was ein "dringender Fall" ist, lässt § 35 Abs 1 StiftG insoweit offen, als demonstrativ ("insbesondere") als "dringender Fall" ein "dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan" angeführt wird.
Als Massnahmen der Aufsicht werden in § 29 Abs 3 StiftG demonstrativ "Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane" genannt. Gem § 29 Abs 4 StiftG kann jeder Stiftungsbeteiligte gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane beim Richter im Rechtsfürsorgeverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs 3 beantragen.
Es ist vor diesem Hintergrund der neuen stiftungsrechtlichen Bestimmungen weiterhin im Sinne der Entscheidung LES 1991, 44 davon auszugehen, dass auch im Verfahren wegen "dringenden Fällen" gem § 35 Abs 1 StiftG die Bestimmungen der Art 270 ff EO über die Rechtssicherung weiterhin Bedeutung haben, insbesondere Anspruch und Gefahr dem Gericht zu bescheinigen sind. Dies ist auch im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs 1 StiftG nicht anders zu beantworten, weil die "Gefahr" insoweit in dieser Gesetzesstelle subintellegiert ist, als ein "dringenderFall" normiert wurde. Der "Anspruch" ist dagegen insoweit weiter zu interpretieren, als es gem § 29 Abs 3 und 4 StiftG um Anlassfälle der Stiftungsaufsicht geht, die konkret eine Gefahr für das Stiftungsvermögen betreffen.
7.2). Der Revisionsrekurs entfernt sich über weite Strecken vom festgestellten Sachverhalt. Es sei daher unter diesem Aspekt den einzelnen Punkten vorangestellt:
7.2.1). Auch im Provisorialverfahren ist der OGH reine Rechtsinstanz und an den vom Rekursgericht angenommenen (übernommenen) Sachverhalt gebunden (jüngst LES 2009, 225; LES 2006, 456 ua).
Über diesen Grundsatz setzt sich der Revisionsrekurs über weite Strecken schlicht hinweg: Nicht nur, dass zu den diversen (Neu-)Vorbringen Beweis durch Urkunden angeboten wird, entfernt sich das Rekursvorbringen von dem von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt.
7.3). Feststellungen dazu, ob es nur "eine Klasse von Begünstigten" mit gleichen Rechten geben sollte bzw ob "vorläufig kein Protektor" bestellt werden sollte, fehlen. Ebenso ist den Feststellungen nichts über die "Gründungsunterlagen" zu entnehmen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Ernennung des J. L. Punkt 3.1 ist daher nicht prozesskonform ausgeführt, weil sich der Revisionsrekurs von der Basis der Feststellungen entfernt.
7.4). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen zu Punkt 3.2, wonach im Stiftungsstatut und auch in den Beistatuten bei korrekter Gründung und Errichtung ein Protektor vorgesehen werden hätte müssen. Die Feststellung, dass der Stifter seinerseits "das Amt eines Protektors vorsehen wollte" trägt nicht die Ausführungen des Revisionsrekurses über Umstände und Gründe dafür, dass ein Protektor der Stiftung schlussendlich nicht ernannt wurde und zur Frage, ob dies ein "ursprünglicher Mangel in der Organisation" sei.
7.5). Im Rahmen des § 35 Abs 1 StiftG sind grundsätzlich Massnahmen auch gem §§ 33 und 34 StiftG möglich. Gem § 34 StiftG können im Rahmen des Rechtsfürsorgeverfahrens auch andere Inhalte der Stiftungsurkunde bzw der Stiftungszusatzurkunde, als die Änderung des Zwecks der Stiftung (§ 33 StiftG), wie insbesondere der Organisation der Stiftung beantragt werden, wobei dies aber voraussetzt, dass dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestandes der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens zweckmässig ist.
Hierzu fehlt es aber an Feststellungen. Allein die Feststellung, dass sich in den Statuten und Beistatuten Bestimmungen über das Amt eines Protektors nicht befinden, "dies obwohl der Stifter das Amt eines Protektors vorsehen wollte" reichen nicht aus, eine derartige Massnahme im Rahmen eines Provisioralverfahrens vorzusehen. Die Ausführungen des Revisionsrekurses, wonach es eine "äußerst schlechte Idee" (sei), die Aktien aus der Stiftung herauszunehmen und eine Ungleichbehandlung der Begünstigten herbeigeführt werde, lassen sich wiederum nicht auf Feststellungen der Untergerichte fundieren. Der Verweis des Revisionsrekurses (Punkt 4.2) auf "Gründungsunterlagen" ist ebenso ein Verweis auf nicht festgestellte Tatsachen und Urkundeninhalte, auf die der OGH nicht einzugehen vermag, da er an die Feststellungen der Untergerichte gebunden und reine Rechtsinstanz ist. Dies gilt ebenso zu den Ausführungen des Revisionsrekurses über "Gründungsakten".
7.6). Insoweit der Revisionsrekurs (Punkt 4.2) auf "gleiche Rechte" aller Begünstigten verweist, so entspricht diese Behauptung auch nicht dem Inhalt des festgestellten Art 12 der Statuten der Antragsgegnerin, wonach der Stiftungsrat Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit "ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden" kann. An diesem Inhalt der Statuten gehen die Rekursausführungen vorbei.
7.7). Ebenso wenig gibt es tragende Feststellungen zu den Ausführungen des Revisionsrekurses zu den angeblichen Massnahmen der "drei Schwestern im Zusammenhang mit dem Hotel P." (Punkt 4.5).
7.8). Die "Gefahr" im Sinne des Art 276 EO ist aus den Feststellungen der Untergerichte gerade nicht ableitbar: Wenn der Stiftungsrat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 auf Antrag von drei Begünstigten den Beschluss gefasst hat, die Ausschüttung der Aktien der beiden Gesellschaften zu gleichen Teilen an alle insgesamt fünf Begünstigten vorzunehmen, dann ist hieraus gerade im Hinblick auf die Feststellung des Art 12 Z 1 des Stiftungsstatuts, wonach der Stiftungsrat "Vermögen und Ertrag der Stiftung" jederzeit ganz oder teilweise "nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden" kann, eine Gefahr nicht zu erkennen, zumal dies offensichtlich dem Stiftungsstatut entspricht. Was daran die Bestellung eines Protektors ändern könnte, ist nicht zu ersehen, zumal das "Gutdünken" dem Stiftungsrat, nicht aber einem Protektor zusteht. Nach den Feststellungen liegt auch gerade keine Ungleichbehandlung der Begünstigten vor, zumal die Aktien der beiden Gesellschaften "zu gleichen Teilen an alle insgesamt fünf Begünstigten" verteilt werden sollten (siehe Feststellung Obergericht Seite 13 Punkt 3.3).
7.9). Zu Punkt 5 geht der Revisionsrekurs im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 21.12.2009 abermals von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen der Untergerichte entspricht. Festgestellt wurde lediglich der Inhalt dieses Schreibens dahin, dass die Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt haben, die Statuten mit einem Art 18a zu ergänzen, nach dem der Stiftungsrat einen Protektor benennt, der inbesondere Kompetenzen hinsichtlich der Benennung von Begünstigten erhalten wird. Der "Hintergrund" dieses Schreibens und die "Idee des Stifters" sind jedoch nicht festgestellt. Im Übrigen ergibt sich aus der beantragten Benennung eines Protektors, der "insbesondere Kompetenzen hinsichtlich der Benennung von Begünstigten" haben sollte, nicht, welche konkreten Kompetenzen diesem tatsächlich zukommen könnten.
Insbesondere entsprechen auch die diversen Beweisanbote zum Vorbringen im Revisionsrekurs nicht der prozessordnungskonformen Ausführung eines Revisionsrekurses.
7.10). Feststellungen dazu, welche Wertverhältnisse die Verteilung der Aktien in wirtschaftlicher Hinsicht mit sich bringen würde (Punkt 5.2 des Revisionsrekurses) gibt es nicht. Diese Ausführungen geben ebenso am festgestellten Sachverhalt vorbei.
7.11). Zu Punkt 6 werden neue Unterlagen vorgelegt, und wird damit wiederum gegen das Neuerungsverbot verstossen.
Zu Punkt 7 wird im Wesentlichen das nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgehende Vorbringen zusammengefasst.
7.12). Im gegenständlichen Fall ist es den Antragstellern nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinne des Art 276 EO auf der Basis der getroffenen Feststellungen zu bescheinigen. Daher muss auch auf die mehrfach angesprochene Frage des "Anspruchs" der Begünstigten hier nicht eingegangen werden. Die Feststellung, der Stifter habe das Amt eines Protektors vorsehen wollen, reicht jedenfalls nicht dafür aus, eine Gefahr anzunehmen, die die Einsetzung eines Protektors durch das Gericht rechtfertigen würde.
8). Die Kostenentscheidung beruht auf Art 286 Abs 1 EO. Im Rechtssicherungsverfahren sind dem Sicherungsgegner im Fall einer (teilweisen) Abwehr des Rechtssicherungsantrags Kosten in jenem Ausmass zuzusprechen, in dem er erfolgreich war (LES 2008, 143). Der Antragsgegnerin waren daher die tariflich richtig verzeichneten Kosten zuzusprechen.
Vaduz, am 03. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat