01 CG. 2015.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei X, ----------, 9487 Gamprin-Bendern, vertreten durch Y wider die beklagte Partei wegen Invaliditätsleistungen (Streitwert: CHF 11'024.60 s.A.) über die Revision der klagenden Partei vom 26.02.2016 gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.01.2016, ON 28, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.10.2015 (ON 18), keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'880.65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger erhielt von der Liechtensteinischen IV-Anstalt mit Wirkung ab dem 01.01.2007 und bei einem IV-Grad von 41% zunächst eine Invalidenrente im Ausmass einer Viertelrente ausbezahlt. Die Liechtensteinische IV-Anstalt richtete sodann dem Revisionswerber ab dem 01.06.2011 auf Basis eines IV-Grades von 55% eine halbe IV-Rente aus, welche sie im Nachhinein im Jahre 2014 mit Wirkung ab dem 01.10.2011 auf Basis eines IV-Grades von 68% auf eine volle Rente erhöhte.
Unter Übernahme der von der Liechtensteinischen IV-Anstalt ermittelten IV-Grade richtete bzw. richtet auch die Beklagte dem Kläger Invalidenleistungen aus. So erhielt der Kläger von der Beklagten zunächst ab dem 01.01.2007 41% der vollen reglementarischen Invalidenleistungen ausgerichtet. Seit dem 01.06.2011 richtet die Beklagte dem Kläger 55% der vollen reglementarischen Invalidenleistungen aus, wobei sie diese Leistungen im Jahre 2014 nachträglich mit Wirkung ab dem 01.10.2011 auf 68% erhöhte. Hierbei stützte sich die Beklagte auf das vor 31.12.2006 in Kraft gestandene Vorsorgereglement vom 18.05.1988 (Stand 01.01.2004), welches in seinem Art 17 Abs 3 lautet wie folgt:
"Die Höhe der Invalidenleistungen bemisst sich nach dem ärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Sobald eine Rentenverfügung der liechtensteinischen oder schweizerischen IV vorliegt, wird in der Regel auf die Invalidenleistungen - ab Wirkungstermin der Verfügung - nach dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad abgestellt. Liegt bei Invaliditätsfällen aus Unfallursache eine Verfügung des OUFL-Versicherers vor, so bemessen sich die Invalidenleistungen nach dem vom Unfallversicherer festgestellten Invaliditätsgrad."
Am 25.09.2007 erliess die Beklagte ein neues Vorsorgereglement, welches gemäss Art 42 der Übergangsbestimmungen rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft trat, und dessen Art 20 Abs 2 u.a. wie folgt lautet:
"Ist eine versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen gemäss folgender Tabelle gewährt. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% begründet keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung.
[...]
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
mindestens 40% ein Viertel
mindestens 50% ein Zweitel
mindestens 67% ganze Rente."
Art 38 Abs 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 25.09.2007 enthält folgende Übergangsbestimmung:
"Anspruch und Höhe der am 31. Dezember 2006 bereits laufenden Renten und darauf beruhende anwartschaftliche Renten oder Renten und darauf beruhende anwartschaftliche Renten, bei welchen der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor dem 01. Januar 2007 liegt, richtet sich nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Reglement. Ausgenommen sind die Koordination mit Leistungen Dritter gemäss Art. 25."
Am 29.11.2011 erliess die Beklagte ein revidiertes Vorsorgereglement, welches am 01.01.2012 in Kraft trat. Art 20 Abs 2 des Reglements vom 25.09.2007 wurde hierbei nicht geändert; ebenso blieb Art 38 Abs 1, welcher jedoch aufgrund der Einfügung einer neuen Reglementbestimmung eine geänderte Artikelbezeichnung (neu Art 39 Abs 1) erhielt, unverändert.
3.1. Mit Urteil vom 27.03.2015 (ON 7) wies das Landgericht das Klagebegehren im ersten Rechtsgang unter Kostenfolge für den Kläger zur Gänze ab. Das Landgericht führte aus, es könne nicht festgestellt werden, dass für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Erhöhung des Invaliditätsgrades des Klägers neue medizinische Leiden aufgetreten seien, die nicht schon vor 2006 vorgelegen hätten. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht, dass "Sinn und Zweck" der Übergangsbestimmung von Art 38 Abs 1 des rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorsorgereglements der Beklagten vom 25.09.2007 der sei, den erhöhten Leistungsanspruch nur solchen Personen zu gewähren, bei denen nicht schon ein relevanter Invaliditätsgrad vor Inkrafttreten des neuen Reglements bestanden habe. Nach den getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger schon vor dem 01.01.2007 einen relevanten Invaliditätsgrad von mehr als 40% aufgewiesen habe, und die diesem zugrunde liegenden körperlichen und seelischen Leiden des Klägers schliesslich auch zu den Erhöhungen des Invaliditätsgrades nach dem 01.01.2007 geführt hätten. Demnach könne der Kläger seine Leistungsansprüche nicht auf die mit 01.01.2007 neu in Kraft getretenen Reglementbestimmungen stützen.
3.2. Der vom Kläger gegen das vom Landgericht im ersten Rechtsgang gefällte Urteil erhobenen Berufung gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.07.2015 (ON 14) dahin Folge, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Das Obergericht führte hierzu aus, dass es wesentlich darauf ankomme, ob der Gesundheitsschaden, welcher ursprünglich zu der die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Invalidität des Kläger geführt habe, auch Ursache für die nach dem 01.01.2007 eingetretenen Erhöhung des IV-Grades beim Kläger gewesen sei. Da das Erstgericht seine entscheidungswesentliche (Negativ)Feststellung nicht begründete bzw. hierzu jegliche Beweiswürdigung fehlte, stellte das Obergericht die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäss § 446 Abs 1 Ziff 9 ZPO fest.
3.3. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landgericht brachte der Kläger zusammengefasst weiter vor, aus dem C-Gutachten vom 15.11.2012 ergebe sich, dass für die Erhöhung des IV-Grades nach dem Jahr 2008 nicht jene Beschwerden verantwortlich seien, welche bereits im Jahre 2004 bestanden hätten, sondern vielmehr neue gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien, welche zur Erhöhung des IV-Grades geführt hätten. Der Kläger sei trotz Teilinvalidität (IV-Grad 41%) weiterhin zu 50% arbeitstätig gewesen und im Rahmen dieser 50%igen Arbeitstätigkeit bei der Beklagten versichert gewesen. Die Rentenerhöhung und Gesundheitsverschlechterung sei aufgrund neuer gesundheitlicher Probleme eingetreten und es sei daher im Rahmen der weitergeführten Versicherung zur Teilerwerbsfähigkeit zu ermitteln, welche Leistungen er beanspruchen könne, wobei auf das neue Reglement der Beklagten abzustellen sei. Er habe Anspruch auf die vollen Invaliditätsleistungen wie sie bei der Beklagten gemäss Leistungsausweis aus dem Jahre 2011 versichert gewesen seien. Die vor Erhöhung des IV-Grades auf 68% ausgerichteten Rentenleistungen der Beklagten seien nicht strittig und seien auch nicht im gegenständlichen Verfahren in Streit gezogen worden. Damit sei es aber auch nicht möglich, diese unstrittigen Rentenleistungen im Zuge des gegenständlichen Verfahrens allenfalls zu Gunsten der Beklagten zu korrigieren.
Mit seinem im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil vom 06.10.2015 (ON 18) hatte das Erstgericht die Klage neuerlich unter Kostenfolge für den Kläger abgewiesen.
Das Berufungsgericht habe schon im ersten Rechtsgang erwogen, dass die Übergangsbestimmung für den Fall, dass sich der IV-Grad eines teilinvaliden Versicherten wie beim Kläger nach dem 01.01.2007 verschlechtert habe, nach der Vertrauenstheorie dahingehend auszulegen sei, dass es massgeblich darauf ankomme, ob der Gesundheitsschaden, welcher ursprünglich zu der die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Teilinvalidität geführt hat, auch Ursache für die nach dem 01.01.2007 eingetretene Erhöhung des IV-Grades gewesen sei. Wenn die Ursachen der (Teil)Erwerbsunfähigkeit des Klägers, welche ursprünglich die Leistungspflicht der Beklagten begründet hätten, dieselben seien, die nachträglich (nach dem 01.01.2007) zur Erhöhung des IV-Grades beim Kläger geführt hätten, sei das "alte" Vorsorgereglement massgeblich, falls aber die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger auf einem neuen Gesundheitsschaden beruhe, gelange das "neue" Vorsorgereglement zur Anwendung.
Diese Rechtsansicht sei vom Kläger wie schon im ersten Rechtsgang auch mit seiner im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung nicht bekämpft worden. Ausgehend hiervon habe das Erstgericht die Klage auch im zweiten Rechtsgang zu Recht abgewiesen.
Die objektive Beweislast ("Feststellungslast") für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, welche gemäss der Übergangsbestimmung von Art 38 Abs 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 25.09.2007 bzw. (gleichlautend) von Art 39 Abs 1 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 29.11.2011 zur Anwendbarkeit des neuen Vorsorgereglements führen würden, lägen beim Kläger, welcher mit seiner gegenständlichen Klage aus dem für ihn günstigeren neuen Vorsorgereglement Rechte, nämlich einen Anspruch auf höhere Invaliditätsleistungen gegenüber der Beklagten, ableiten wolle. Nach der allgemeinen, in allen Verfahren, auch in Verwaltungs- bzw. in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, gleichermassen geltenden Beweislastgrundregel habe nämlich jede Partei, die ein Recht für sich in Anspruch nehme, jene Tatsachen zu beweisen, die dieses Recht begründen würden. Auch im Sozialversicherungsrecht entfalle damit die Leistungspflicht des Versicherers, wenn die Anspruchsgrundlagen nicht festgestellt werden könnten.
Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge geltend mache, dass die Beklagte der Berechnung der im Jahre 2014 rückwirkend ab dem 01.10.2011 ausgerichteten Invalidenleistungen zwar das alte Vorsorgereglement aber nicht teilweise, nämlich im Umfange der Erhöhung des Invaliditätsgrades, den im Jahre 2011 vom Kläger (entsprechend der verbliebenen Resterwerbsfähigkeit) erzielten versicherten Lohn hätte zugrunde legen dürfen, sondern die Beklagte bei der Berechnung der Invalidenleistungen nach dem alten Vorsorgereglement vielmehr zur Gänze den vom Kläger im Jahre 2004 erzielten versicherten Lohn hätte berücksichtigen müssen, so stelle dies zufolge Abänderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eine auch im Berufungsverfahren liechtensteinischen Zuschnitts mit beschränkter Neuerungserlaubnis unzulässige Klageänderung dar. Unabhängig davon wäre gemäss Art 6 BPVG massgeblich für die Berechnung der Invalidenleistungen der vom Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Erhöhung des IV-Grades unter Ausnützung seiner bis dahin verbliebenen Resterwerbsfähigkeit im Jahre 2011 erzielte und damit bei der Beklagten aktuell versicherte Lohn gewesen, und nicht der vom Kläger im Jahre 2004 bei noch voller Erwerbsfähigkeit erzielte und damals bei der Beklagten versichert gewesene Lohn.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Der Revisionswerber kritisiert die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Kläger behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen jener tatsächlichen Voraussetzungen wäre, welche gemäss der Übergangsbestimmung von Art 38 des aktuellen Vorsorgereglements zur Anwendbarkeit des neuen Vorsorgereglements führen würde. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes sei zweifelsohne falsch. Per 01.10.2011 habe sich der IV-Grad des Klägers aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung auf 68% erhöht und erhalte er seitdem eine ganze IV-Rente von der liechtensteinischen Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt des 01.10.2011 sei der Kläger über seine damalige Arbeitgeberin, der A Anstalt, bei der Beklagten in der betrieblichen Personal-Vorsorge versichert gewesen. Das mit der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis, welches deren Leistungspflicht im gegenständlichen Fall ausgelöst habe, habe damit unstrittig seit 01.01.2010 bestanden und die Ansprüche des Klägers für die per 01.10.2011 eingetretene Gesundheitsverschlechterung bzw Erhöhung des IV-Grades würden sich auf genau dieses Versicherungsverhältnis gründen. Im Zeitpunkt des 01.10.2011 sei zweifelsohne das neue Vorsorgereglement der Beklagten in Kraft gewesen, welches sie am 25.09.2007 rückwirkend ab 01.01.2007 erlassen habe. Auf das im Zeitpunkt des hier leistungsauslösenden Ereignisses in Kraft stehende Versicherungsverhältnis zwischen den Streitteilen sei sohin unmissverständlich das in diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Vorsorgereglement anwendbar gewesen, sohin das per 01.01.2007 neu in Kraft gesetzte Vorsorgereglement.
Es sei die Beklagte gewesen, die nach Massgabe des auf den vorliegenden Leistungsfall anwendbaren Vorsorgereglements per 01.01.2007 die Ansicht eingenommen habe, der Kläger hätte nur Anspruch auf jene Invaliditätsleistungen, wie sie sich aus dem vor 31.12.2006 in Kraft gestandenen Vorsorgereglement vom 18.05.1988 ergäben. Die Beklagte stütze sich dabei auf Art 38 Abs 1 des genannten Vorsorgereglements, nach welchem etwaige Ansprüche auf Renten sich nach dem am 31.12.2006 geltenden Reglement bestimmen würden, sofern der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor dem 01.01.2007 lägen. Die Beklagte habe diesbezüglich behauptet, dass die im Zeitpunkt 01.10.2011 beim Kläger für die Erhöhung des IV-Grades verantwortlichen Beschwerden bereits in einem Zeitpunkt bestanden bzw. ihren Ausgang genommen hätten, der vor dem 01.01.2007 gelegen habe. Es sei sohin die Beklagte gewesen, die sich im gegenständlichen Verfahren auf die zitierte Übergangsbestimmung des aktuellen, anwendbaren Vorsorgereglements berufen habe. Den Kläger habe gegenständlich die Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf seine Ansprüche gemäss Versicherungsverhältnis mit der Beklagten per 01.10.2011 getroffen; dieser Behauptungs- und Beweislast sei der Kläger vollumfänglich nachgekommen. Soweit sich die Beklagte auf Basis des zweifelsohne anwendbaren neuen Vorsorgereglements auf dessen Übergangsbestimmung in Art 38 berufe, sohin auf für sie günstige und in Bezug auf das Begehren des Klägers rechtsvernichtende bzw rechtshemmende Voraussetzungen, würde es der Beklagten obliegen, sämtliche Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen, die zur Anwendbarkeit des Art 38 des Vorsorgereglements führten. Denn einzig die Beklagte habe behauptet, dass jene gesundheitlichen Verschlechterungen, wie sie sich beim Kläger nach 01.01.2007 eingestellt und zur Erhöhung des IV-Grades per 01.10.2011 geführt hätten, bereits vor 01.01.2007 bestanden bzw ihren Ausgang genommen hätten. Nach den allgemeinen Beweislastregeln treffe sohin die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, wie sie Art 38 der Übergangsbestimmungen des anwendbaren Reglements vorgeben würde, einzig und allein die Beklagte.
Bei korrekter Beurteilung der Beweislastverteilung im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Klage einzig zu behaupten und zu beweisen gehabt habe, dass er im Zeitpunkt der leistungsauslösenden Gesundheitsverschlechterung per 01.10.2011 bei der Beklagten aufrecht versichert war. Im Weiteren hätte er zu behaupten und zu beweisen, dass in diesem Zeitpunkt einerseits die rechtlichen Grundlagen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge und andererseits das in diesem Zeitpunkt in Kraft stehende Reglement der Beklagten auf das Versicherungsverhältnis anwendbar gewesen seien. Per 01.10.2011 sei das Vorsorgereglement der Beklagten vom 25.09.2007 anwendbar gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt 01.10.2011 auf das zwischen den Streitteilen seit dem 01.01.2010 bestehende Versicherungsverhältnis abzustellen gewesen sei. Ausgehend von diesem Vorsorgereglement und den vertraglich vereinbarten Grundlagen per 01.10.2011 habe der Kläger jene Ansprüche, wie er sie in seiner Klage angesprochen und geltend gemacht habe, wobei insbesondere aufgrund des Erreichens eines IV-Grades von 68% per 01.10.2011 gemäss Art 20 des in Kraft stehenden Vorsorgereglements Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe, zumal der Kläger einen IV-Grad von zumindest 67% erreicht habe.
Das Erstgericht hätte bei richtiger Beurteilung der Beweislastverteilung im gegenständlichen Fall eine Negativfeststellung zu Lasten der Beklagten treffen müssen und zwar dahingehend, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich die beim Kläger per 01.10.2011 eingestellte gesundheitliche Verschlechterung auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückführen lasse, die bereits vor dem 01.01.2007 vorgelegen seien. Ausgehend von einer so korrekt zu treffenden Negativfeststellung wäre damit aber dem Klagevorbringen des Klägers vollumfänglich Folge zu geben, nachdem er eben Anspruch darauf habe, seine Leistungen gemäss den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen per 01.10.2011 ausgerichtet zu erhalten.
Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass sich das Erstgericht aus rechtlicher Sicht auf den Standpunkt gestellt habe, der Kläger könne seine Leistungen nur nach Massgabe des vor 01.01.2007 in Kraft stehenden Reglements der Beklagten geltend machen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger darauf hingewiesen, dass das Erstgericht für diesen Fall die Leistungen auch auf Basis des alten Vorsorgereglements der Beklagten ermitteln hätten müssen, was es aber nicht gemacht habe. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführe, das diesbezügliche Begehren des Klägers wäre als unzulässige Klagsänderung einzustufen, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe seine Klage nicht geändert und gehe nach wie vor uneingeschränkt davon aus, dass sich seine Ansprüche so wie in der Klage dargestellt auf Basis des aktuellen Vorsorgereglements der Beklagten ermitteln würden.
Wenn die Vorinstanzen in Abkehr von der Rechtsansicht des Klägers davon ausgehen würden, seine Ansprüche würden sich nicht auf dieser Basis ermitteln, sondern nach Massgabe des Vorsorgereglements der Beklagten, wie es vor dem 01.01.2007 in Kraft gestanden sei, seien sie aber auch dazu verpflichtet, die Ansprüche des Klägers nach Massgabe dieses Reglements und der dazu feststellbaren Grundlagen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang würden umfangreiche sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, weil weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu den Grundlagen der Leistungsberechnung getroffen hätten, wie sie sich bei Anwendung des Reglements vor dem 01.01.2007 ergeben würden.
7.1. Die Übergangsbestimmung des Art 38 des Vorsorgereglements vom 01.01.2007 bzw vom 01.10.2011 sehe vor, dass sich der Leistungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen trotz grundsätzlicher Geltung des Vorsorgereglements vom 01.10.2011 nach dem alten Vorsorgereglement richte, welches vor dem 01.01.2007, dh welches bis zum 31.12.2006 gegolten habe. Der Revisionswerber hätte zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass nach dem 01.01.2007 zu den vorbestehenden Beschwerden neue Beschwerden hinzugekommen seien, welche für sich allein eine Erhöhung des Grads der Arbeitsunfähigkeit bzw des IV-Grads bewirkt hätten, denn nur dann hätte der Revisionswerber Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Sinne des Vorsorgereglements vom 01.01.2007. Insoweit der Revisionswerber dies weder behauptet noch unter Beweis gestellt habe, sei die hier relevante Negativfeststellung zu Recht getroffen bzw seien die Unterinstanzen im Ergebnis rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass sich beim Revisionswerber lediglich die vorbestehenden Beschwerden, die der Revisionswerber bereits im Zeitpunkt des Eintritts der (erstmaligen) Erwerbsunfähigkeit gehabt habe, die zur Invalidität geführt hätten, dh die der Revisionswerber bereits vor dem 01.01.2007 gehabt habe, verschlimmert hätten.
Damit würden sich die Invalidenleistungen unter Berücksichtigung von Art 38 der Übergangsbestimmung nach dem Vorsorgereglement, das bis zum 31.12.2006 gegolten habe, also nach dem Vorsorgereglement vom 01.01.2004 richten. Im Ergebnis bleibe es damit bei den bereits zugesprochenen Invalidenleistungen von 68%. Im Ergebnis hätten die Unterinstanzen dem Revisionswerber zu Recht die Behauptungs- und Beweislast zur Frage auferlegt, ob die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands nach dem 01.01.2007 auf die vorbestehenden Leiden/ Beschwerden, dh auf dieselben gesundheitlichen Probleme zurückzuführen seien, wie sie bereits vor 2007 bestanden hätten oder ob hierfür neue Leiden/Beschwerden, dh ein neuer Versicherungsfall verantwortlich sei.
Der Revisionswerber hätte weiter - bei entsprechender Prozessdiligenz - bereits in der Klage darauf hinweisen können/müssen, dass gegebenenfalls bei Anwendung des alten Vorsorgereglements dann auch die Ansprüche des Revisionswerbers auf der Basis des damals (2004) versicherten Lohnes hätten ermittelt werden müssen - und damit die Rentenberechnung der Revisionsgegnerin selbst dann falsch sei, wenn auf das alte Vorsorgereglement abgestellt werde. Weder im ersten Rechtsgang noch in der Berufung, noch im zweiten (erstinstanzlichen) Rechtsgang habe der Revisionswerber dieses Argument eingewendet, obwohl ihm zumindest seit dem Beschluss ON 14 klar hätte sein müssen, dass das alte Vorsorgereglement zur Anwendung gelange. Dieses Argument habe der Revisionswerber erstmals mit seiner Berufung ON 29 vorgebracht. Ein solches trölerisches, prozessverschleppendes Vorbringen im Berufungsverfahren (2. Rechtsgang) sei verspätet und verstosse gegen die hier zu beachtende beschränkte Neuerungserlaubnis. Im gegenständlichen Verfahren gelte nicht der Untersuchungs-, sondern der Dispositionsgrundsatz, dh ohne entsprechendes Vorbringen sei das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen, die vom Revisionswerber verspätet gewünschten Feststellungen zu treffen.
Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass bei der Berechnung der Rentenerhöhung auf 68% massgebend gewesen sei, dass der Revisionswerber nach seinem Austritt bei der B am 31.07.2005 während mehr als 3 Jahren nicht mehr gearbeitet habe (obwohl sein IV-Grad damals nur 41% betragen habe), weshalb auf die neuen Zahlen abgestellt worden seien, welche nach diesem dreijährigen Versicherungsunterbruch vorgelegen hätten, nachdem der Revisionswerber am 01.10.2008 bei der A Anstalt als Arbeitnehmer eingetreten sei und er damit (zufälligerweise) wieder bei der Revisionsgegnerin versichert gewesen sei.
Die Revisionsgegnerin stellt den Antrag, der Revision keine Folge zu geben und den Revisionswerber zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, Bezug genommen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Zur Rechtsrüge:
8.1.1. Eine bereits vor dem Eintritt in das Vorsorgeverhältnis bestehende Invalidität kann nicht mehr nachträglich versichert werden, da sich diesbezüglich das Risiko bereits verwirklicht hat. Entsprechend wurde beim Kläger beim erneuten Eintritt in das Vorsorgeverhältnis vom 01.10. bis zum 31.10.2008; vom 01.02.2009 bis zum 31.07.2009 und seit dem 01.01.2010 die noch bestehende Leistungsfähigkeit bzw Validität im Ausmass von 50% versichert.
Unbestritten ist, dass der Kläger ab dem 01.10.2011 zu 68% invalid ist. Strittig ist der Umfang der damit verbundenen Leistungspflicht der Beklagten bzw ob beim Kläger während des erneuten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist, die nicht lediglich auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden, bei der Beklagten im Rahmen eines früheren Vorsorgeverhältnis (vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2005) versicherten Gesundheitsschadens zurückzuführen ist.
8.1.2. Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem schweizerischen Bundesgesetz vom 15.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt. Vorliegend ist damit auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge abzustellen, soweit keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen.
8.1.3. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht nur, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Invalidenleistungen nach BPVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Entscheidend ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E 3.1), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaften müssen nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt jedoch voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil Bundesgericht vom 21.01.2005 [B 32/03], E.3.1; LES 2011, 205 mwN; LES 2012, 150). Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20, E 3.2 S 22). Der zeitliche Zusammenhang impliziert, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung andauerte; sie wird unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein kann, wieder arbeitsfähig ist. Die zeitliche Konnexität setzt damit auch voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Die Vorsorgeeinrichtung muss in der Tat nicht mehr aufkommen für späte Rückfälle, die sich mehrere Jahre, nachdem der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte, ereignet haben (BGE 123 V 262 E 1c S 264; 120 V 112 E 2c/aa S 117 = Pra 84 Nr 189).
8.2. Der prozessrechtliche Untersuchungsgrundsatz ist - anders als im schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - kein allgemeiner Grundsatz des liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, sondern kommt nur zur Anwendung, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Im Verfahren über Ansprüche nach dem BPVG fehlt sie (LES 2011, 205). Damit ist die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht nicht begriffsnotwendig ausgeschlossen. Die Parteien tragen eine Beweislast (und Behauptungspflicht) insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. So liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen demzufolge bei der Partei, die den Anspruch geltend macht. Bei nicht bewiesenen anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen liegt sie bei der Partei, die sich auf das Nichtbestehen des Anspruches beruft (vgl LES 2006,42; LES 2003,139).
Vorliegend macht der Kläger Invalidenleistungen der Beklagten aufgrund des Umstandes, zum massgeblichen Zeitpunkt (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) bei ihr vorsorgeversichert gewesen und invalid zu sein, geltend. Diese anspruchsbegründenden Tatsachen, namentlich das Vorliegen eines (hier erneuten) Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bzw Invalidität im Umfang von (insgesamt) 68%, sind unbestritten und bedürfen daher keiner weiteren Beweise.
Primär (und unter Vorbehalt der Zuständigkeit einer anderen Vorsorgeeinrichtung) findet das Vorsorgereglement Anwendung, welches zum Zeitpunkt des (erneuten) Vorsorgeverhältnisses Geltung hat. Die Beklagte beruft sich auf die Übergangsbestimmungen dieses Vorsorgereglements, wonach "Anspruch und Höhe der am 31. Dezember 2006 bereits laufenden Renten und darauf beruhende anwartschaftliche Renten oder Renten und darauf beruhende anwartschaftliche Renten, bei welchen der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor dem 01. Januar 2007 liegt," sich nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Reglement richtet.
Hierzu erwog das Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang, dass diese Übergangsbestimmung für den Fall, dass sich der IV-Grad eines teilinvaliden Versicherten wie beim Kläger nach dem 01.01.2007 verschlechtert, nach der Vertrauenstheorie dahingehend auszulegen ist, dass es massgeblich darauf ankommt, ob der Gesundheitsschaden, welcher ursprünglich zu der die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Teilinvalidität geführt hat, auch Ursache für die nach dem 01.01.2007 eingetretene Erhöhung des IV-Grades war, oder: Wenn die Ursachen der (Teil)Erwerbsunfähigkeit des Klägers, welche ursprünglich die Leistungspflicht der Beklagten begründet haben, dieselben sind, die nachträglich (nach dem 01.01.2007) zur Erhöhung des IV-Grades beim Kläger geführt haben, ist das "alte" Vorsorgereglement massgeblich, falls aber die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger auf einem neuen Gesundheitsschaden beruht, gelangt das "neue" Vorsorgereglement zur Anwendung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit "Übergangsbestimmungen" betitelte Norm nicht nur laufende Rentenansprüche und im massgebenden Zeitpunkt laufende Verfahren betrifft oder auch nachträgliche Rentenerhöhungen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ergeben.
Mit der Bezugnahme auf die Übergangsbestimmungen bzw deren Anwendung macht die Beklagte den Vorsorgeschutz aufgrund des früheren Vorsorgeverhältnisses (und des früheren Reglements) geltend, welcher im Sinn der vorstehenden Erwägungen (E 8.1.3.) wie auch der Auslegung des Vorsorgereglements durch die Vorinstanz nur bei einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der damals relevanten Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität bzw der jetzt vorliegenden Verschlimmerung der Invalidität besteht. Dies wiederum bedeutet jedoch, dass die Beklagte die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, welche dem eigenständigen Anspruch aufgrund des letzten (erneuten) Vorsorgeverhältnisses entgegenstehen. Demnach trifft die Beklagte die Beweislast hierfür, dass keine neuen Gesundheitsschäden vorliegen, welche den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der damals für die erstmalige Rentenzusprache relevanten Arbeitsunfähigkeit und der jetzt vorliegenden Verschlimmerung der Invalidität unterbrechen, sondern dass die Zunahme der Invalidität aufgrund einer Verschlechterung des gleichen Gesundheitsschadens, wie er vor dem 31.12.2006 bestand, erfolgte. In diesem Sinn erweisen sich die Rechtsausführungen der Vorinstanz zur Beweislastverteilung als nicht zutreffend.
Zum besseren Verständnis der Beweislastverteilung ist darauf hinzuweisen, dass es schlussendlich nicht massgebend ist, ob die Beklagte die Vorsorgeeinrichtung sowohl während der Anstellung bei A Anstalt wie auch bei der Anstellung bei der Firma B AG war bzw ist. Grundsätzlich ist diejenige Vorsorgeeinrichtung für die Invalidenleistungen zuständig, bei welcher die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit - wie vorliegend - während des versicherten Anstellungsverhältnisses eintritt, ausser sie kann nachweisen, dass es sich um ein vorbestehendes Leiden bzw um eine Verschlimmerung einer vorbestehenden Invalidität handelt. Die diesbezügliche Beweislast besteht auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung identisch mit einer allfällig leistungspflichtigen früheren Vorsorgeeinrichtung ist, soweit damit eine reduzierte Leistungspflicht geltend gemacht wird.
8.3. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dem C Gutachten nicht entnommen werden kann (bzw dieses Gutachten keine gutachterliche Schlussfolgerung dazu enthält), ob die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger ihre Ursache im gleichen Gesundheitsschaden hat, welcher bereits die ursprüngliche Teilinvalidität des Klägers mit einem IV-Grad von 41% begründete, oder ob die Erhöhung des IV-Grades beim Kläger auf einem neu hinzugekommenen Gesundheitsschaden beruht. Angesichts des Umstandes, dass ausser dem C Gutachten keine weiteren Beweisergebnisse vorliegen, hat das Erstgericht die von der Vorinstanz geschützte Negativfeststellung getroffen, es könne "nicht festgestellt werden, dass für die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Erhöhung des Invaliditätsgrades des Klägers nach 2006 neue medizinische Leiden und Beschwerden beim Kläger aufgetreten sind, die zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades des Klägers von 41 auf 68% geführt haben und nicht schon vor 2006 vorgelegen hatten."
Diese Negativfeststellung wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, weil damit auch nicht erstellt ist, dass es sich um eine Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens handelt (im Sinn einer anspruchsvermindernden Tatsache), welche die Anwendung früherer Bestimmungen erlauben würde. Vielmehr sind damit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten vom 25.09.2007 bzw vom 29.11.2011, welchem der Kläger im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit am Schluss unterstellt war, zu prüfen, dahingehend, ob und inwiefern neben den bisherigen Leistungen die Beklagte aufgrund des neuen Vorsorgeverhältnisses weitere Leistungen schuldet.
8.4. Konkret geht es um die Frage, ob der Kläger neben den bisherigen Leistungen aus dem früheren Vorsorgeverhältnis (im Rahmen der Anstellung bei der B AG) zusätzlich Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis im Rahmen der Anstellung bei der A Anstalt zugute hat. Versichert ist aus dem Vorsorgeverhältnis im Rahmen der Anstellung bei der A Anstalt eine allfällige Invalidität bezogen auf die Erwerbstätigkeit, welche der Kläger im Rahmen seiner Resterwerbsfähigkeit ausübte. Massgebend für diese Leistungen ist das Vorsorgereglement der Beklagten vom 25.09.2007 bzw vom 29.11.2011, wonach ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung begründet und im Übrigen der Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente bei mindestens 40% ein Viertel, bei mindestens 50% ein Zweitel und bei mindestens 67% eine ganze Rente beträgt. Versichert ist hierbei gemäss Vorsorgeausweis ein Jahreslohn von CHF 26'400.--.
8.5. Es ist unbestritten geblieben und auch so vom Erstgericht festgestellt worden, dass die Invalidität beim Kläger 68% beträgt. Diese Feststellung basiert auf der Invaliditätsbemessung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung. Der Kläger ist damit insgesamt 68%, in Bezug auf die frühere Erwerbstätigkeit bzw Valideneinkommen bei der B AG (CHF 85'800 gemäss Vorbescheid vom 09.06.2008, Beilagen der beklagten Partei), erwerbsunfähig, was jedoch nicht bedeutet, dass er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit, welche er im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit bei der A Anstalt noch ausübt, ebenfalls zu 68% invalid ist.
Gemäss dem Gutachten der C Ostschweiz vom 15.11.2012 (Beilagen der klagenden Partei) beziffern die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit in der vom Kläger ausgeführten (leichten) Tätigkeit bei der A Anstalt auf höchstens 40%. Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind von den Parteien unbestritten geblieben und die Vorinstanzen stützen sich ebenfalls auf diesen medizinischen Bericht ab. Der Kläger arbeitet bei der A Anstalt im Umfang einer 50%-Anstellung und somit im Bereich der von den Gutachtern als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit, womit offenkundig keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Rahmen dieser Tätigkeit ausgewiesen ist, welche den Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente begründen würde. Damit ist die Forderung der klagenden Partei auf zusätzliche Leistungen der Beklagten nicht ausgewiesen; die Vorinstanzen haben im Endergebnis zu Recht die Klage abgewiesen bzw der Berufung keine Folge gegeben.
Der Revision des Klägers ist daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Revisionsgegnerin konnte die Revision zur Gänze abwehren und hat daher Anspruch auf die mit CHF 1'880.65 richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung.