01 CG. 2013.421
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien KLÄG 1 ----------, Panama City, Panama, KLÄG 2 vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Rechnungslegung, Forderung StW: CHF 100'000.00 (vorläufig) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.10.2015, 01 CG.2013.421, ON 60, mit dem der Berufung der klagenden Parteien vom 07.07.2015, ON 51, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 01.06.2015, ON 50, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kläger sind zu ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 3.813,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.
"Die beklagte Partei, ----------, ist schuldig, den klagenden Parteien, ---------- und ----------, binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution Rechnung zu legen über:
a) Art, Umfang und Herkunft der ihr zur Gründung der ---------- Foundation, Vaduz, Registernummer----------, überlassenen Vermögenswerte;
b) Art und Umfang der anlässlich der Beendigung der ---------- Foundation, Vaduz, Registernummer----------, ausgekehrten Vermögenswerte;
und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind.";
sowie weiter die Verurteilung der Beklagten zur Leistung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrag(es) samt 5 % Zinsen seit 09.08.2013 binnen 4 Wochen, dies alles unter Kostenfolge für die Beklagte.
Die Kläger erstatteten zur Begründung ihres Klagebegehrens zusammengefasst das folgende Prozessvorbringen:
Sie seien die Söhne der in Florida wohnhaft gewesenen und dort am 13.07.2010 verstorbenen ----------. Diese sei in erster Ehe mit ihrem Vater----------, welcher am 28.01.1994 verstorben sei, verheiratet gewesen. Ihre Eltern hätten im Jahre 1990 den israelischen Rechtsanwalt ---------- beauftragt, für sie in Liechtenstein einen Rechtsträger treuhänderisch errichten zu lassen. Zu diesem Zweck habe sich RA ---------- an die Beklagte gewendet, welche in der Folge das ---------- treuhänderisch errichtet habe, in welches ihre Eltern namhafte Vermögenswerte eingebracht hätten. Ihre Mutter sei die testamentarische Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters ----------gewesen. Der erklärte Wille ihrer Mutter sei es gewesen, dass ihre beiden Söhne - also sie, die Kläger - mit dem Ableben beider Eltern das gesamte Vermögen der Familie ----------zufalle. Dies habe ihre Mutter ---------- in ihrem Testament vom 24.06.2010 bekräftigt. Im September 2000 hätten ihre Mutter und ---------- bei der Beklagten mit der Absicht vorgesprochen, ein neues Beistatut für das ---------- zu erlassen, welches diese beiden als Erstbegünstigte vorgesehen hätte. Nach dem Ableben eines der beiden Erstbegünstigten hätte der Überlebende allein Erstbegünstigter bleiben sollen. Die Kinder der beiden Erstbegünstigten, nämlich die Kläger und die Tochter des ---------- aus früherer Ehe, seien als Zweitbegünstigte eingesetzt worden. Zur gleichen Zeit hätten ihre Mutter und ---------- die Beklagte mit der treuhänderischen Gründung der ---------- Foundation beauftragt. Das ursprüngliche Beistatut dieser Stiftung habe die gleiche Begünstigtenregelung vorgesehen wie dasjenige der ---------- Im Jahre 2004 sei das Beistatut des ---------- dahingehend geändert worden, dass nunmehr alleinige Begünstigte die ---------- Foundation gewesen sei. Rund einen Monat nach dem Ableben ihrer Mutter und noch vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens in den USA habe ---------- die Beklagte ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes, des Nachlasskurators oder der testamentarischen Erben beauftragt, die vom Ehepaar ---------- errichtete "Struktur" (gemeint das ---------- und die ---------- Foundation) zu liquidieren und ihm den gesamten Liquidationserlös auszuschütten. Gleichzeitig habe er die Beklagte wiederum ohne Wissen und Willen der Genannten beauftragt, eine neue Struktur für ihn zu errichten und den gesamten Liquidationserlös der alten Struktur dort einzubringen. Damit seien die Vermögenswerte des ---------- und der ---------- Foundation sowohl für den Nachlass ihrer Mutter als auch ihre testamentarischen Erben, mithin sie - die Kläger - selbst, endgültig verloren gewesen, da diese in der neuen Struktur nicht mehr als Begünstigte vorgesehen seien. ---------- habe mit dieser gezielten Aktion unmittelbar nach dem Ableben seiner Ehegattin ---------- alle ursprünglich von ----------und ---------- erwirtschafteten Vermögenswerte ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes, des Nachlasskurators und der testamentarischen Erben, jedoch mit Unterstützung der Beklagten, zweckentfremdet. Ihre Mutter habe immer die Absicht gehabt, dass sie als ihre beiden Söhne im Falle ihres Todes finanziell abgesichert seien und diesen die von ihrem Vater ---------- erwirtschafteten und in die bestehende "Struktur" eingebrachten Vermögenswerte letztwillig zugewendet würden. Ihre Mutter hätte daher nie einer Begünstigungsregelung zugestimmt, die es ihrem zweiten Ehegatten ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes, des Nachlasskurators und der testamentarischen Erben ermöglicht hätte, diese Vermögenswerte in vollem Umfang abzudisponieren und damit sie - die Kläger - vollkommen leer ausgehen zu lassen. Falls ihre Mutter von der Beklagten, die sie insbesondere mit der finanziellen Absicherung ihrer Kinder beauftragt gehabt habe, bei der Gründung der "Struktur" ihrem Wunsch nach finanzieller Absicherung ihrer Kinder sowie Gewährleistung der Übertragung des Vermögens entsprechend den Auflagen im Testament ihres ersten Ehemannes richtig beraten worden wäre, wären die vorliegenden Beistatuten, insbesondere dasjenige der ---------- Foundation, nicht in dieser Form erlassen und in Kraft gesetzt worden. Ihre Mutter ---------- hätte dieser Begünstigungsregelung nie zugestimmt, wenn sie darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass nach ihrem Ableben ihr zweiter Ehegatte als Erstbegünstigter und ungeachtet ihrer testamentarischen Verfügungen ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes, des Nachlasskurators und der testamentarischen Erben sämtliche Vermögenswerte aus dem ---------- und der ---------- Foundation abdisponieren könnte und ihre beiden Söhne vollkommen leer ausgehen würden.
Die Beklagte sei als professionelles konzessioniertes Treuhandunternehmen als Sachverständige im Sinne der §§ 1299 ff ABGB zu betrachten. Sie sei daher verpflichtet gewesen, ihrer Auftraggeberin ---------- einen deren Bedürfnissen entsprechenden Rat zu erteilen und ihr die nähere Bedeutung sowie die möglichen Konsequenzen der vorgeschlagenen Begünstigungsregelungen zu erläutern. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ---------- ausdrücklich zu erklären, dass es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Begünstigtenregelung des ---------- und der ---------- Foundation ihrem überlebenden Ehegatten möglich sein werde, in völligem Widerspruch zu ihrem Willen sowie den testamentarischen Verfügungen des ---------- sowie von ihr selbst die bestehende Struktur ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes oder der testamentarischen Erben zu liquidieren und sämtliche Vermögenswerte aus diesen Gesellschaften abzudisponieren und damit sie - die Kläger - leer ausgehen zu lassen. Eine solche Aufklärung ihrer Mutter ---------- durch die Beklagte habe nicht stattgefunden, sondern habe die Beklagte offensichtlich Standart-Beistatuten verwendet, ohne sich näher Gedanken darüber zu machen, welche rechtlichen Auswirkungen dies haben könne.
Die Mutter habe mit der Errichtung der gegenständlichen "Struktur" (---------- und ---------- Foundation) insbesondere ihre finanzielle Absicherung sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Auflagen gemäss Testament ihres ersten Ehemannes ---------- beabsichtigt. Die Beauftragung der Beklagten zu diesem Zweck stelle somit einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar. Nachdem sie - die Kläger - aufgrund der mangelhaften Beratung ihrer Mutter und der fehlerhaften Ausarbeitung der Begünstigungsregelungen des ---------- und der ---------- Foundation durch die Beklagte einen finanziellen Schaden erlitten hätten, weil ihnen dadurch die gesamten Vermögenswerte dieser Gesellschaften verlustig gegangen seien, hätten sie einen Schadenersatzanspruch aus dem Auftragsverhältnis zwischen ihrer Mutter und der Beklagten nach den Bestimmungen der §§ 1299 ff ABGB. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Auftragsverhältnis verletzt, indem sie ---------- falsch beraten und die zuletzt gültigen Beistatuten des ---------- und der ---------- Foundation erlassen habe. Auch wenn die Beklagte ---------- nur aus einem Versehen falsch beraten habe, hafte sie ihnen, da sie schuldhaft gehandelt habe.
Ihre am 13.06.2010 in Florida verstorbene Mutter ---------- sei wirtschaftliche Gründerin, Begünstigte, Instruktionsberechtigte, Gründerrechtsinhaberin und letztlich faktisches Organ der ---------- sowie der ---------- Foundation gewesen. Daher seien nach dem anwendbaren "US-Erbrecht" diese beiden Gesellschaften samt Vermögenswerten und sonstigen Rechten auf den Todestag hin in das Nachlassverfahren gefallen. Beide Gesellschaften seien zudem nach US-amerikanischem Recht nicht anerkannt und deren Rechtspersönlichkeit aufgehoben, sodass die gesamten Vermögenswerte umso mehr in den Nachlass der Verstorbenen fallen würden. Ungeachtet dessen habe es die Beklagte zugelassen, dass die gesamten Vermögenswerte des ---------- und der ---------- Foundation weitertransferiert worden seien, dies ohne vorhergehend die Empfehlung eines US-Anwaltes einzuholen oder ohne den Nachlasskurator oder auch beispielsweise sie - die Kläger selbst - zu befragen, ob diese Vermögenswerte frei transferierbar seien.
Ihr erlittener Schaden sei ihnen ziffernmässig noch nicht bekannt, weil sie den Vermögensstand der ---------- Foundation im Todeszeitpunkt ihrer Mutter nicht kennen würden, weshalb sie zur Bestimmung des Schadens darauf angewiesen seien, dass die Beklagte ihnen über den Vermögensstand der ---------- Foundation Rechnung lege. Nach Art XV EGZPO könne derjenige, der nach bürgerlichem Recht verpflichtet sei, sein Vermögen oder seine Schulden anzugeben, zur Rechnungslegung und zur Eidesleistung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verhalten werden. Zur Klage sei befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes habe. Wenn mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Herausgabe des aufgrund der Rechnungslegung geschuldeten verbunden werde, so könne die bestimmte Angabe der Leistung bis zur eidlichen Angabe über das Vermögen vorbehalten bleiben. Um feststellen zu können, auf welche Vermögenswerte sie Anspruch hätten, sei es notwendig zu wissen, mit welchen Vermögenswerten die ---------- Foundation bei der Gründung ausgestattet worden sei und welche Vermögenswerte bei Beendigung dieser Stiftung vorhanden gewesen seien. Ihr zivilrechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung ergebe sich aus dem Auftragsverhältnis zwischen ihrer Mutter und der Beklagten, welches als ein solches mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu qualifizieren sei.
Rechtsanwalt ---------- sei ihr gegenüber anlässlich der Gründung des ---------- nicht als Bevollmächtigter eines Dritten aufgetreten. Im Jahr 2000 seien dann die Eheleute ----------und ---------- bei ihr erschienen und habe ---------- Mag. ---------- ermächtigt und verpflichtet, den Eheleuten ---------- alle Auskünfte zu erteilen und von diesen Weisungen entgegenzunehmen. ---------- habe sie insbesondere ermächtigt, mit ----------und ---------- einen neuen Mandatsvertrag betreffend das ---------- abzuschliessen. So sei am 27.09.2000 der Mandatsvertrag zwischen ihr und dem Ehepaar ---------- geschlossen worden. Über Wunsch beider Ehegatten sei ----------und ---------- jeweils einzeln ein volles Instruktionsrecht eingeräumt worden. Im Rahmen der Neustrukturierung des ---------- hätten auch beide Eheleute Beistatuten gewünscht, wonach jeweils beide zu gleichen Teilen am Vermögen und Ertrag als Erstbegünstigte des ---------- eingetragen werden sollten. Im Falle des Ablebens eines der Ehepartner sollte der jeweils andere alleiniger Erstbegünstigter der Vermögenswerte werden. So seien die beiden Söhne (die Kläger) von ---------- ---------- und die Tochter des ---------- im Beistatut vom 21.09.2000 als Zweitbegünstigte - nach dem Ableben beider Erstbegünstigten - eingetragen worden. ---------- habe dieses Beistatut bestätigt. Nach Inkrafttreten des Sorgfaltspflichtgesetzes im Jahre 2001 sei es erforderlich geworden, die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Beide Ehepartner hätten gemeinsam bestätigt, dass sie beide wirtschaftlich Berechtigte des ---------- seien. Ebenfalls im September 2000 hätten beide Eheleute gemeinsam den Auftrag zur Errichtung der ---------- Foundation erteilt. Erstbegünstigte der ---------- Foundation hätten wieder wunschgemäss beide Ehepartner zu gleichen Teilen sein sollen. Im Falle des Ablebens einer der Eheleute sollte der Überlebende Alleinbegünstigter werden. Die Kläger und die Tochter des ---------- seien wiederum nach dem Ableben beider Erstbegünstigten als Zweitbegünstigte eingetragen worden. Auch bezüglich der ---------- Foundation habe der Mandatsvertrag das jeweils volle Instruktionsrecht beider Eheleute vorgesehen. In die ---------- Foundation seien Vermögenswerte eingebracht worden, die gemäss Aussage beider Eheleute aus deren gemeinsamer Geschäftstätigkeit gestammt hätten. Auf ausdrücklichen und beiderseitigen Wunsch der Eheleute ---------- sei dann im Jahr 2004 die ---------- Foundation als Alleinbegünstigte des ---------- bestimmt worden. Nachdem zunächst beide Eheleute jeweils zu Besprechungen bei der beklagten Partei erschienen seien, sei nach Verschlechterung des Gesundheitszustandes der ---------- ---------- lediglich noch ---------- erschienen. Am 29.07.2010 habe ---------- Mag. ---------- mitgeteilt, dass seine Ehefrau ---------- verstorben sei. Am 18.08./19.08.2010 habe ---------- anlässlich eines Besuches den Auftrag zur Gründung der ---------- Foundation gegeben. Als alleiniger Begünstigter der bisherigen "Struktur ----------/----------" habe die beklagte Partei dem Auftrag des ---------- entsprochen, wonach sämtliche Vermögenswerte dieser Struktur in die ---------- Foundation einzubringen waren. Im Mai 2011 sei ein Teil der vorhandenen Vermögenswerte der ---------- Foundation an ---------- ausgeschüttet worden. Das ---------- habe zum Zeitpunkt des Ablebens der ---------- ---------- liquide Vermögenswerte von rund USD 458'000.-- besessen. Über Auftrag des ---------- sei die ---------- Foundation ab Mai 2011 vom Treuhandbüro ---------- vertreten und weiter betreut worden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Stiftungsvermögen der ---------- Foundation das ursprünglich vom ---------- übertragene Vermögen wesentlich überstiegen. Es habe keine Fehlberatung durch sie stattgefunden. Sie habe sich strikt an die in den Beistatuten niedergeschriebenen Wünsche und Anordnungen der Eheleute ---------- und ---------- gehalten. So sei erklärter Wille von ---------- und ---------- gewesen, dass die Vermögenswerte der "Struktur" ---------- und ---------- Foundation nicht in den Nachlass fallen sollten. Sie hätten eine Begünstigungsregelung getroffen, wonach der jeweils überlebende Ehegatte in den alleinigen Genuss des Stiftungsvermögens kommen sollte. ---------- ---------- sei entsprechend beraten worden und habe über die rechtlichen Folgen der getroffenen Bestimmungen Bescheid gewusst. Es sei ihr auch nicht im Einzelnen bekannt, über welche Vermögenswerte ---------- ---------- bzw die Kläger verfügten. Aus der Zuwendung des Vermögens des ---------- und der ---------- Foundation im Falle des Vorversterbens eines Eheteils an den überlebenden Ehegatten könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kläger über keine ausreichenden Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gemäss den Statuten der ---------- Foundation sei der Stiftungsrat berechtigt gewesen, jederzeit die Auflösung zu beschliessen und habe die beklagte Partei aufgrund des Mandatsvertrages auch der Verpflichtung entsprochen, einer entsprechenden Instruktion des Erstbegünstigten ---------- Folge zu leisten. Für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fehle es an den diesbezüglichen Voraussetzungen. Eine Verpflichtung ihrerseits, den Klägern Rechnung zu legen, bestehe nicht und ergebe sich dies auch nicht aus dem Klagsvorbringen.
3.1. Das Fürstliche Landgericht hat das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen.
Es ging von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
"In dem Mandatsvertrag mit ---------- wurde festgehalten, dass die beklagte Partei das Mandat als Treuhänderin über ausschliessliche Weisungen des ---------- oder des weiteren israelischen Rechtsanwaltes ---------- auszuüben habe. In § 4 wird festgelegt, dass die Auftragnehmerin sich verpflichtet, ihr Mandat zurückzulegen, wann immer der Auftraggeber dies verlangt. Als Zweck des ---------- Establishments wurde die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte festgehalten. In den Statuten des ----------Establishment heisst es u.a., dass der Gründer alle gemäss Gesetz und gemäss diesen Statuten zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Zessionserklärung) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen kann. Gemäss § 5 der Statuten können der Gründer oder seine Rechtsnachfolger durch einstimmigen Beschluss diese Statuten abändern. In gleicher Weise können der Gründer oder seine Rechtsnachfolger die Auflösung der Anstalt beschliessen. Die Auflösung und Liquidation der Anstalt erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Über die Verwertung des Liquidationsergebnisses beschliessen der Gründer oder seine Rechtsnachfolger.
In den Beistatuten des ----------, die von der beklagten Partei am 21. September 2000 erlassen wurden, heisst es, dass von sämtlichen Vermögenswerten und Vermögenszuwächsen des ---------- Erstbegünstigte während der Zeit ihres Lebens ---------- ---------- und ---------- -------------------- zu gleichen Teil sein sollen. Im Falle des Ablebens eines der Erstbegünstigten soll alleiniger Begünstigter der Vermögenswerte der überlebende Begünstigte sein. Erst nach dem Tod beider Erstbegünstigter sollen nach Inhalt dieses Beistatuts die Kläger und die Tochter des ----------, --------------------, zu gleichen Teilen die Begünstigten werden. Mit Datum 27. September 2000 wurde ein neuer Mandatsvertrag zwischen der beklagten Partei einerseits sowie ---------- und ---------- ---------- ---------- andererseits errichtet. In Artikel 2 dieses Mandatsvertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass ---------- und ---------- ---------- ---------- jeweils für sich alleine Instruktionen an die beklagte Partei erteilen durften. Mit Datum 27. Dezember 2000 erteilten ---------- und ---------- ---------- ---------- der beklagten Partei auch den Auftrag, durch ihre Verwaltungsräte Einsitz in den Stiftungsrat der in ihrem Auftrag gegründeten ---------- FOUNDATION zu nehmen. Im diesbezüglichen Mandatsvertrag wurde wiederum festgehalten, dass die beklagte Partei Instruktionen ausschliesslich von ---------- und ---------- ---------- ---------- entgegennehmen werde, wobei wiederum beide für sich allein instruktionsberechtigt gegenüber der beklagten Partei sein sollen. In beiden Mandatsverträgen wurde die Verpflichtung festgehalten, dass die beklagte Partei über Weisung jederzeit von ihrer Funktion zurückzutreten hatte. Die beklagte Partei hatte die Verpflichtung übernommen, sowohl für das ---------- als auch ---------- die Organe zu stellen (Verwaltungsrat bzw Stiftungsrat) und die Verwaltung weisungsgemäss nach den Instruktionen von ---------- ---------- oder ---------- auszuüben.
Bei der ---------- Foundation (im Folgenden kurz: ----------) handelte es sich um eine klassische Familienstiftung, wobei der Stiftungsrat die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Begünstigten und Dritten vertritt und durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften des Statuts den Stiftungswillen bildet. Dem Stiftungsrat ist auch die Befugnis erteilt, Beistatuten zu erlassen, das Statut der ----------, die Beistatuten oder die Organisation zu ändern. Er ist nach Art 8 der Statuten berechtigt, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglements (Art 8 der Statuten in ON 9). Nach Art 6 steht den Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu. In den mit Datum 27. September 2000 vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten wurde festgehalten, dass während ihrer Lebenszeit ---------- und ---------- ---------- ---------- Erstbegünstigte am gesamten Vermögen und Vermögenszuwachs der ---------- Foundation sein sollten. Im Falle des Ablebens einer der Erstbegünstigten sollte der überlebende Erstbegünstigte alleiniger Begünstigter sein. Erst nach dem Ableben beider Erstbegünstigten wurden zu gleichen Teilen die Kläger und die Tochter des ---------- aus erster Ehe als weitere Begünstigte festgehalten.
Die Beistatuten des ---------- wurden mit Beschluss der beklagten Partei vom 08. April 2004 dahin geändert, dass einziger Begünstigter der Vermögenswerte und des Vermögenszuwachses die ---------- sein soll.
Rechtsanwalt ---------- trat ursprünglich bei Gründung des ---------- im eigenen Namen auf. Die hinter ihm stehenden wirtschaftlich Berechtigten legte er bei der beklagten Partei nicht offen und wurden diese auch nicht festgestellt, weil dies nach der damaligen Sorgfaltspflichtsgesetzgebung nicht erforderlich war.
Es war der ausdrückliche Wunsch von ---------- und ----------, dass sie in Bezug auf das ---------- in Abänderung des seinerzeitigen Mandatsvertrages mit Rechtsanwalt ---------- neu jeweils alleine instruktionsberechtigt gegenüber der beklagten Partei sein sollten. Über ihren ausdrücklichen Wunsch wurden auch die Beistatuten des ---------- dahin erlassen, dass die Vermögenswerte des ---------- nach dem Ableben eines der beiden Ehepartner zur Gänze dem jeweils anderen zufallen sollten. Erst nach dem Ableben beider Ehegatten sollte die Zweitbegünstigung zum Tragen kommen. Dem entsprechend wurde auch von der beklagten Partei die ---------- und ein Mandatsvertrag errichtet, wonach wiederum beide Ehepartner jeweils alleine instruktionsberechtigt sein sollten. Auch die Beistatuten wurden wieder derart verfasst, dass jeweils beide Ehepartner im Falle des Ablebens des anderen Teiles Alleinbegünstigte sein sollten. Angesichts der gleich lautenden Begünstigungsanordnung wurde dann im Jahr 2004 auch über die Einsetzung der ---------- als Alleinbegünstigte der ---------- eine gleich geschaltete Begünstigungsregelung geschaffen, welche wiederum dem gegenüber Mag. ---------- von beiden Ehepartner zum Ausdruck gebrachten Willen entsprach. Der Inhalt der Statuten der ----------, der Beistatuten und der Mandatsverträge betreffend ---------- und ---------- wurden von Mag. ---------- ---------- ---------- zur Kenntnis gebracht, welche auch ausdrücklich erklärte, dass die getroffenen Regelungen ihrem Willen entsprachen. So wurden bei den jeweils durch persönliche Unterschrift der ---------- genehmigten Feststellungen der wirtschaftlich Berechtigten beim ---------- und der ---------- beide Ehepartner in gleicher Weise als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der ---------- und ---------- festgehalten. In den Statuten der ---------- finden sich folgende Bestimmungen:
"§1
Firma und Sitz der Anstalt:
Unter der Firma
----------ESTABLISHMENT
besteht mit Sitz in Vaduz eine Anstalt mit Rechtspersönlichkeit im Sinne der Art 543 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes.
...
Die Anstalt hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht, zur Zeit beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz.
...
§6
Destinatäre:
Das Anstaltskapital und seine Erträgnisse sowie allfällige Reingewinne der Anstalt kommen den Destinatären (Begünstigten) zu, welche vom Gründer in einem Beistatut bezeichnet werden. Die Bezeichnung sowohl der ursprünglichen Destinatäre als auch ihrer Rechtsnachfolger kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Ist der Gründer aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage Destinatäre zu bezeichnen, so geht diese Befugnis auf den Verwaltungsrat über.
§ 8
Der Gründer respektive Rechtsnachfolger:
Das oberste Organ der Anstalt ist der Gründer resp. sein oder seine Rechtsnachfolger. In seine Kompetenz fallen alle Rechte und Befugnisse, die gemäss Gesetz und gemäss diesen Statuten dem obersten Organ zustehen, insbesondere:
a) Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
b) Bezeichnung der Destinatäre und die Bestimmung der Art und des Umfanges ihrer Berechtigung;
c) Änderung und Ergänzung dieser Statuten, evtl. durch Beistatuten;
d) Verteilung des Reingewinnes;
e) Auflösung des Unternehmens und Verwendung des Liquidationsergebnisses.
§ 9
Übertragung der Gründerrechte:
Der Gründer (Inhaber der Gründerrechte) kann alle ihm gemäss Gesetz und gemäss diesen Statuten zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Zessionserklärung) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner kann die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden.
...
§ 15
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung:
Der Gründer oder seine Rechtsnachfolger können durch einstimmigen Beschluss diese Statuten abändern.
In gleicher Weise können der Gründer oder seine Rechtsnachfolger die Auflösung der Anstalt beschliessen. Die Auflösung und Liquidation der Anstalt erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Über die Verwendung des Liquidationsergebnisses beschliessen der Gründer oder seine Rechtsnachfolger."
In den Statuten der ---------- Foundation heisst es u.a.:
"Art. 2
Sitz der Stiftung ist Vaduz.
Art. 3
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt; ihre Auflösung gemäss Artikel 8 bleibt vorbehalten.
Art. 4
Zweck der Stiftung ist die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, des Lebensunterhaltes im Allgemeinen, der Ausstattung und Unterstützung und die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Die Stiftung kann ferner ausserhalb des Familienkreises Ausschüttungen an bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Institutionen und dergleichen vornehmen oder ihnen sonstige wirtschaftliche Vorteile gewähren.
Die Stiftung ist im Rahmen der Vermögensverwaltung befugt, alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.
...
Art. 6
Zuwendungen der Stiftung an Begünstigte sind unentgeltlich; derartige Zuwendungen sind dem Sicherungsverfahren, der Zwangsvollstreckung, dem Konkurs- und Nachlassverfahren gegen die Stiftungsbegünstigten entzogen und damit nicht unterworfen.
Die Verpfändung oder Abtretung der Begünstigung ist ausgeschlossen.
Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung, zu.
Die Stiftungsbegünstigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein. Sie ist an die Person des Begünstigten gebunden und fällt nicht an seinen Nachlass.
Art. 7
Einziges und oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Dieser besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates ist nicht begrenzt.
...
Art. 8
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Begünstigten und Dritten und bildet durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften dieses Statuts den Stiftungswillen.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bezeichnet diejenigen Personen, welche zur Vertretung der Stiftung befugt sind, sowie die Art der Zeichnung.
Der Stiftungsrat kann die Ausübung von Befugnissen an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein müssen.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege.
Der Stiftungsrat ist befugt, Beistatuten (Reglemente) zu erlassen, dieses Statut, die Beistatuten oder die Organisation zu ändern. Er ist auch berechtigt, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglements.
Art. 9
Der Stiftungsrat kann den Begünstigten auf schriftliches Verlangen über die letzte Jahresabrechnung sowie über Stand und Anlage des Stiftungsvermögens Auskunft geben.
Wenn jedoch der Stiftungsrat zur Ansicht gelangen sollte, dass diese Auskünfte nur in missbräuchlicher und unerlaubter Absicht oder in einer dem Interesse der Stiftung oder Begünstigten abträglichen Weise verwendet werden könnten, so soll er diese Auskunft nicht erteilen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet allein der Stiftungsrat.
...
Art 14
Diese Statuten werden beim liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister hinterlegt."
Aufgrund der geänderten Beistatuten des ---------- mit Zustimmung der Ehepartner ---------- war die ---------- einzige Begünstigte des ---------- ab April 2004.
Treuhändischer Gründerrechtsinhaber des ---------- war und blieb die beklagte Partei bis zur Auflösung des ---------- nach Ausschüttung sämtlicher Vermögenswerte an die ---------- über Auftrag des ---------- nach dem Ableben der ---------- ---------- am 18./19.08.2010. ---------- teilte Mag. ----------, welche im Auftrag der beklagten Partei ab März 2000 das Mandat ---------- betreute und ab Juni/Juli 2000 Direktorin der beklagten Partei war, mit, dass er eine neue Struktur wolle, wobei er die Absicht habe, sich künftig in Israel niederzulassen. Er hatte Mag. ---------- anlässlich eines Besuches zuvor am 29. Juli 2010 mitgeteilt, dass ---------- ---------- verstorben war. Mag. ---------- und Dr. ---------- waren somit im Auftrag der beklagten Partei als Organe des ---------- und der ---------- bestellt. Sie entsprachen aufgrund der hinsichtlich des ---------- und der ---------- vorliegenden Mandatsverträge, wonach ---------- alleine Instruktionsberechtigter war, dessen Aufträgen, zumal ---------- nach dem Ableben von ---------- ---------- auch Alleinbegünstigter der ---------- war. Über Auftrag des ---------- wurde im August/September 2010 die ---------- gegründet. Die Vermögenswerte im Umfang der ursprünglich in die ---------- eingebrachten Vermögenswerte von rund USD 700'000.00 auf einem Bankkonto der Bank ---------- in Zürich wurden nach Auflösung des ---------- an die ---------- ausgeschüttet und gemeinsam mit den weiteren Vermögenswerten der ---------- im Gesamtumfang von ca. 4 - 4.5 Mio. USD nach Auflösung der ---------- im September 2010 in die ---------- eingebracht. Warum und auf welche Weise die Vermögenswerte über das Gründungskapital hinaus in die ---------- eingebracht wurden, kann nicht festgestellt werden. Bei der ---------- war Mag. ---------- zunächst wieder als Stiftungsrätin bestellt. Bei der ---------- waren die Kläger nicht mehr als Begünstigte vorgesehen. Mag. ---------- waren zu diesem Zeitpunkt weder die letztwilligen Erklärungen der ---------- ----------, noch die Ergebnisse des Nachlass-Verfahrens in den Vereinigten Staaten, bekannt, noch war ihr bekannt, dass zwischen ---------- und den Klägern ein Erbrechtsstreit bestand.
Im Dezember 2010 wurde Mag. ---------- vom Klagsvertreter informiert, dass in den Vereinigten Staaten zwischen ---------- und den Klägern bezüglich des Nachlasses nach ---------- ---------- erbrechtliche Streitigkeiten anhängig sind. Mag. ---------- wurde auch darüber informiert, dass nach einem schriftlichen Testament der ---------- ---------- ihre Vermögenswerte den Klägern zu beiden Teilen zukommen sollten, hingegen ---------- nichts erhalten solle.
Mag. ---------- erklärte dem Klagsvertreter, dass sie mit ---------- reden und versuchen werde, bezüglich der ursprünglich auf die ---------- und ---------- eingebrachten Vermögenswerte eine gemeinschaftliche Lösung zu finden. ---------- lehnte ein diesbezügliches Gespräch allerdings ab und verlangte im Mai 2011 die Ausschüttung der gesamten Vermögenswerte an ihn. Mag. ---------- stimmte lediglich einer Teilausschüttung von Vermögenswerten in einer nicht feststellbaren Höhe zu, lehnte aber wegen der ihr vom Klagsvertreter mitgeteilten Erbrechtsstreitigkeiten mit den Klägern eine weitergehende Vermögensausschüttung ab. Es verblieben jedenfalls wesentlich mehr als die Hälfte der Vermögenswerte in der ----------, wobei aber die beklagte Partei das Mandatsverhältnis mit ---------- auflöste und Mag. ---------- über Instruktion des ---------- noch im Mai 2011 als Stiftungsrat demissionierte. Über Auftrag des ---------- übernahm die Funktion des Stiftungsrates das Treuhandbüro ----------.
Im Nachlassverfahren vor dem zuständigen Gericht für das ---------- County, Florida, war am 16. Februar 2011 ein Nachlasspfleger in Person des ---------- bestellt worden. Am 11. April 2011 verfügte das amerikanische Nachlassgericht schriftlich u.a. wie folgt:
...d. Bezüglich der liechtensteinischen Bankkonten, einschliesslich des Kontos von ----------Establishment, ist es keiner der Parteien gestattet, irgendeine Anstrengung zu unternehmen, Geld von diesem Konto abzuziehen, bis eine weitere Verfügung dieses Gerichts ergangen ist, ausser dass der Nachlasspfleger den Eigentümer dieses Kontos und den Kontostand zu ermitteln hat. Der Nachlasspfleger stellt Untersuchungen zum Eigentumsanteil des Nachlasses an diesem Vermögen an.
e. Bezüglich aller sonstigen Bankkonten, Wertpapierkonten, individuellen Pensionskonten, Versicherungspolicen, an denen die Erblasserin vor ihrem Tode oder zum Zeitpunkt ihres Todes irgendeinen Eigentumsanteil hatte, entweder einzeln, gemeinsam, zahlbar beim Tode oder sonst wie, hat der Nachlasspfleger diese Konten zu lokalisieren und zu identifizieren und zu ermitteln, ob und in welchem Ausmass innerhalb eines Jahres vor dem Tode der Erblasserin oder danach (handschriftlich ersetzt durch: oder zu irgendeiner Zeit nach dem Tode) irgendeine Rechts-, Eigentums- oder Begünstigtenübertragung stattgefunden hat.
Ob und wann eine Ausfertigung bzw. Kopie dieser Verfügung der beklagten Partei zugekommen ist, kann nicht festgestellt werden.
Der Nachlasspfleger ---------- wurde zur Einholung von Informationen über das Vermögen der Verstorbenen ---------- ---------- legitimiert. Ein Erbschaftsverwalter als direkter Vertreter im Nachlassverfahren wurde bislang nicht bestellt. Die Verwaltung des Nachlasses steht nach dem Gesetz des Staates Florida grundsätzlich nur dem Erbschaftsverwalter zu. So wurde auch nur der Nachlasspfleger ----------vom Gericht legitimiert und beauftragt, bei der beklagten Partei Auskünfte über die Vertragsverhältnisse und Vermögensverhältnisse betreffend ---------- ---------- sowie ---------- und weitere juristische Personen einzuholen."
Es gelange auf den Vertrag zwischen ---------- und der Beklagten, der als Auftrag gem §§ 1002 ff ABGB zu qualifizieren sei, gem Art 40 IPRG liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Voraussetzung für einen "Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter", sohin zu Gunsten der Kläger wäre gewesen, dass die Kläger der vertraglichen Leistung nahegestanden hätten und für die Beklagte der Kontakt der Kläger mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss hätte voraussehbar gewesen sein müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei objektiver Auslegung der Verträge und Beistatuten eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die Kläger übernommen habe. Das Klagebegehren sei schon aus diesem Grund abzuweisen.
4.1. Die Kläger hätten im erstinstanzlichen Verfahren nie ein Tatsachenvorbringen dahin erstattet, dass an die Beratungspflichten der Beklagten aufgrund einer für sie erkennbaren schweren Krebserkrankung der ---------- oder weil diese ihrem zweiten Ehegatten ---------- erkennbar hörig gewesen sei, besondere Anforderungen zu stellen gewesen seien.
In ihrem Rechtsmittel sei nicht geltend gemacht worden, dass ein entsprechendes Tatsachenvorbringen deshalb unterblieben sei, weil das Erstgericht in diesem Punkt aus irgendeinem Grund seine materielle Prozessleitungspflicht (§ 192 ZPO) verletzt habe und darin ein Verfahrensmangel zu erblicken sei.
Die Verfahrensrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil nicht dargelegt werde, inwiefern der Verfahrensmangel abstrakt geeignet gewesen sei, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die Kläger hätten es unterlassen aufzuzeigen, welche zusätzlichen Beweisergebnisse die Einvernahme der Zeugen ----------und ---------- erbracht hätten und inwiefern diese für die Entscheidung des Rechtsfalles relevant sein könnten.
Die Zeugen ----------und ---------- seien überdies nicht von ihnen, sondern lediglich von der Beklagten angeboten worden. Die Abweisung eines lediglich von einer Prozesspartei gestellten Beweisantrags begründe gegenüber deren Prozessgegner kein Verfahrensfehler des Gerichts.
Auch hinsichtlich der Nichtwiedereröffnung des Verfahrens sei die Verfahrensrüge nicht gesetzmässig ausgeführt, weil wiederum die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt werde. Abgesehen davon seien sämtliche Tatsachen und Beweise den Klägern schon lange vor der Tagsatzung vom 13.05.2015 bekannt gewesen und hätten bei sorgfältiger Prozessführung auch schon früher vorgebracht werden können.
Wenn behauptet werde, dass Mag. ---------- ---------- in ihrer Aussage wesentliche Umstände verschwiegen habe, sei dem zu entgegnen, dass die Kläger in ihrem Fragerecht gegenüber dieser Zeugin in keiner Weise eingeschränkt gewesen seien.
Eine Verfahrenswidrigkeit bei Protokollierung habe gem § 196 ZPO umgehend gerügt werden müssen. Ein Verfahrensmangel lasse sich im Nachhinein daraus nicht ableiten. Es sei überdies vom Beklagtenvertreter im Anschluss an die Einvernahme von Mag. ---------- ein Vorbringen erstattet worden und sei der Klagsvertreter sehr wohl in der Lage gewesen, hierauf zu replizieren.
4.2. Hinsichtlich der von den Klägern erhobenen Rüge von Feststellungen sprach das Berufungsgericht aus, dass dahingestellt bleiben könne, ob diese Rügen zu Recht erhoben werden.
4.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass der von den Klägern geltend gemachte "Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" nicht dem Vertragsstatut, sondern nach dem allgemeinen Deliktstatut von Art 52 Abs 1 IPRG anzuknüpfen sei. Massgeblicher Anknüpfungspunkt sei der "Handlungsort". Es gelange daher liechtensteinisches Sachrecht zur Anwendung, zumal das die Haftung begründende Verhalten der im Inland domizilierten Beklagten nach dem Prozessstandpunkt der Kläger primär darin gelegen sei, dass diese bzw die für sie handelnden Organe, namentlich Mag. --------------------, ihre aus dem mit ---------- abgeschlossenen (Mandats)Vertrag betreffend die Errichtung und Verwaltung der nach liechtensteinischem Recht im Inland gegründeten Verbandsperson ---------- und ---------- Foundation resultierenden Beratungspflichten verletzt habe.
Die Stufenklage nach Art XV EGZPO sei nicht zulässig. Die für den Grund und die Höhe ihres behaupteten eigenen Schadens beweispflichtigen Kläger könnten nicht auf dem Umweg über eine Rechnungslegungsklage die Beklagte dazu zwingen, ihnen die Grundlagen für die Berechnung der Höhe ihres Schadens zu liefern.
Das Rechnungslegungsbegehren habe daher der Abweisung zu verfallen, und damit wegen Unbestimmtheit auch deren nicht beziffertes Leistungsbegehren.
4.4. Sofern die Kläger ausführten, dass sie nach dem anwendbaren Erbrecht des Bundesstaates Florida sehr wohl einen eigenständigen Anspruch auf die Auskunftserteilung hätten, sei dem zu entgegnen, dass ein eigenständiger Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nach dem Erbrecht von Florida/USA von den Klägern erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sei. Die Stufenklage und der Rechnungslegungsanspruch sei ausdrücklich auf die Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" bzw (unschlüssig) auf eine allgemeine deliktische Haftung der Beklagten gestützt worden.
4.5. Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs erstmals in der Berufung sei nicht zulässig, weil auch im Berufungsverfahren liechtensteinischen Zuschnitts mit beschränkter Neuerungserlaubnis Klageänderungen im Berufungsstadium nicht mehr zulässig seien.
4.6. Das in der Berufung bei der Verfahrensrüge erstatteten Neuvorbringen sei unstatthaft (§ 452 Abs 3 ZPO), weil die Kläger ein entsprechendes Prozessvorbringen samt Beweisanbot bei gehöriger prozessualer Diligenz bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten erstatten müssen und ohne weiteres auch hätten erstatten können. Überdies würde das Neuvorbringen und die angebotenen Beweise ohnehin auf tatsächliche Umstände abzielen, die für die Entscheidung nicht relevant seien.
4.7. Sofern im Neuvorbringen behauptet werde, dass zwischen den Klägern und der Beklagten am 03.12.2010 ein Zahlungsverbot vereinbart worden sei sowie der Beklagten einstweilige Verfügungen zugestellt worden seien und die Beklagte sich darüber im bewussten und gewollten Zusammenwirkung mit ---------- wissentlich und rechtswidrig hinweggesetzt habe und die Kläger schliesslich nunmehr ihren Schadenersatzanspruch auch hierauf stützen, stelle dies ebenfalls eine im Berufungsverfahren nicht mehr zulässige Klagsänderung dar.
In eventu wird beantragt, die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und die Rechtsache zur Ergänzung des Verfahrens an das Fürstliche Landgericht oder das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Kläger aus:
5.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Das Neuvorbringen in der Berufung, welches das Berufungsgericht nicht beachtet habe, sei keine unzulässige Klageänderung. Es würde nur der bereits in der Klage geltend gemachte Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch gestützt. Eine Verschleppungsabsicht sei nicht leichthin anzunehmen (OGH 06 CG.2008.129, Beschluss vom 03.12.2009, Erw 14.2.). Es sei ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens gegeben, weil neues Tatsachenvorbringen und neue Beweisanträge der klagenden Partei nicht zugelassen worden seien.
5.2. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit wird vorgebracht, dass die Ansicht der Unterinstanzen, dass die klagenden Parteien den Rechnungslegungsanspruch nicht auf das Erbrecht des Bundessstaats Florida gestützt hätten, aktenwidrig sei. Offenbar hätten die Unterinstanzen dabei das von den klagenden Partei in der Verhandlung vom 12.02.2015 erstattete Vorbringen (ON 39) völlig unberücksichtigt gelassen.
5.3. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringen die Kläger vor, dass die Geltendmachung eines Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruchs anstelle der verstorbenen ----------, wozu die klagenden Parteien nach dem anzuwendenden USA-Erbrecht des Bundesstaates Florida legitimiert seien, Ausfluss der in den Nachlass gefallenen Instruktions- und Begünstigtenrechte der Erblasserin und damit von der Existenz eines vermögensrechtlichen Schadens grundsätzlich unabhängig sei.
5.4. Der Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch sei abgesehen davon sehr wohl auf die Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" abstützbar. Die klagenden Parteien seien als Zweitbegünstigte eingesetzt worden. Nach der Sorgfaltspflicht aus dem Mandatsvertrag seien die Interessen auch der klagenden Parteien zu berücksichtigen. Die Unterinstanzen hätten dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil zu Gunsten der Kläger vollumfänglich stattgeben müssen.
Zusammengefasst bringt die Revisionsbeantwortung der Beklagten vor:
6.1. Bereits in den einleitenden Bemerkungen würden die Kläger den festgestellten Sachverhalt verlassen, zumal ---------- nicht Inhaberin der Gründerrechte der ---------- Foundation gewesen sei (bei einer Stiftung gebe es keine Gründerrechte).
6.2. Das Vorbringen über fehlende berufliche Fähigkeiten der Mag. ---------- sei nicht nur unwahr, sondern würde unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpfen. Zu diesem Sachverhalt sei aber auch in erster Instanz von den Klägern nichts vorgebracht worden.
6.3. Zu Recht habe das Berufungsgericht das Neuvorbringen als unstatthaft erklärt. Nach der Rechtsprechung des OGH (LES 2014, 20) könne eine Prozessverschleppung auch einer klagenden Partei zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auf Umstände und Beweismittel, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt sein müssten, erstmals im Rechtsmittelverfahren berufe. Genau dies sei der klagenden Partei im vorliegenden Fall zum Vorwurf zu machen. Das Berufungsgericht habe sich ausdrücklich auf § 452 Abs 3 ZPO gestützt.
6.4. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit wird seitens der Beklagten vorgebracht, dass diese nur dann vorliege, wenn Tatsachenfeststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden seien (LES 2008, 256), hingegen dann nicht, wenn das Gericht ein Parteivorbringen unberücksichtigt lasse. Dies sei im Übrigen auch nicht richtig, denn das Erstgericht habe dieses Vorbringen (US-Erbrecht als Stütze für Rechnungslegungsanspruch) mit der Begründung verneint, es handle sich beim Stiftungsvermögen grundsätzlich um ein vom Vermögen des Stifters losgelöstes, im alleinigen Eigentum der Stiftung stehendes und der Dispositionsbefugnis des Stifters entzogenes Vermögen, bezüglich welches das Geltung hat, was in der Stiftungsurkunde und in den Stiftungszusatzurkunden bezüglich Zweckverwendung festgelegt sei. Eine Aktenwidrigkeit liege nicht vor.
6.5. Zum behaupteten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beklagte aus, dass eine Klagsänderung jede Änderung des Streitgegenstands sei, der sich aus dem Klagsantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt zusammensetze. Es liege der Klage der Sachverhalt laut Behauptung zugrunde, die beklagte Partei habe im September 2000 bei der Gründung des ---------- und der ---------- Foundation die Mutter der Kläger ---------- nicht ausreichend über die Folgen und Risiken der Statuten und Beistatuten der beiden genannten Verbandspersonen aufgeklärt und sie nicht dementsprechend beraten.
Der im Neuvorbringen enthaltene Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens beziehe sich auf eine Vereinbarung vom 03.12.2010, bei der Mag. ---------- zugesagt habe, keine Zahlungen an ---------- vorzunehmen, sie habe diese Zusage aber nicht eingehalten. Damit liege ein völlig verschiedener Streitgegenstand vor, sodass das Neuvorbringen zu Recht als Klagsänderung nicht zugelassen worden sei.
6.6. Zum Rechnungslegungsanspruch bringt die Beklagte vor, dass ein deliktischer Schadenersatzanspruch kein Recht auf Rechnungslegung begründe, was der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung entspreche. Erstmals in der Berufung hätten die Kläger ihren Anspruch auf Rechnungslegung mit dem angeblich anwendbaren Erbrecht des US Bundesstaates Florida begründet. Dieses Neuvorbringen sei, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen habe, eine unzulässige Klagsänderung. Werde ein Vorbringen zunächst auf einer vertraglichen, im Berufungsverfahren aber auf einen erbrechtlichen Anspruch gestützt, so liege darin ein Wechsel des Anspruchs begründenden Rechtsgrundes, der als Klagsänderung zu qualifizieren sei.
6.7. Auch aus materieller Sicht könnten die Kläger keinen Rechnungslegungsanspruch aus dem Erbrecht des US Bundesstaates Florida ableiten, zumal die ---------- Foundation eine rechtlich selbständige Verbandsperson sei, deren interne Rechtsverhältnisse einschliesslich der Rechnungslegungspflicht gem Art 232 PGR liechtensteinischem Recht unterlägen. ---------- sei Ermessensbegünstigte, nicht Begünstigungsberechtigte der ---------- Foundation. Gem Art 6 Abs 3 der Statuten dieser Stiftung stehe dem Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Erträgnissen oder Vermögensteilen der Stiftung zu, insbesondere auch kein Klagerecht gegen die Stiftung.
7.1. Die Revision führt unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus, dass ihr Neuvorbringen in der Berufung samt Beweisanbot zulässigerweise vorgebracht worden sei und auch keine Klagsänderung darstelle. Gem § 452 Abs 2 ZPO dürften neues Vorbringen und neue Beweise vom Obergericht nur dann für unstatthaft erklärt werden, wenn diese in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden seien.
7.2. Damit ist die Revision nicht im Recht: Gem § 452 Abs 3 ZPO kann das Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweisen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn es in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist. Der Berücksichtigung neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge erstmals in der Berufung sind daher dadurch Grenzen gesetzt, als diese nicht in Verschleppungsabsicht erfolgt sein dürfen (vgl LES 1999, 49; LES 1999, 308; LES 2002, 317; LES 1985, 125; LES 2005, 379 uva). Die Prozessverschleppung zu verhindern entsprach denn auch den Intentionen des liechtensteinischen Gesetzgebers bei Einführung der beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren mit der Novelle LGBl 1924/9. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien, wonach mit der Bestimmung des § 452 Abs 3 ZPO dem "Nachschieben von neuen Tatsachen und der Prozesströlerei entgegengewirkt werden soll" (Bericht zum Nachtragsgesetz zur ZPO Dr Beck S 6; vgl auch LES 1999, 308 f; LES 2005, 379).
7.3. Die Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren findet also in der Zurückweisungsbefugnis des Berufungsgerichtes wegen Prozessverschleppung ihre Grenze (Fasching, Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und seine Stellung im Berufungssystem des liechtensteinischen Zivilprozesses, LJZ 1983, 101 [106]; Delle Karth, Die liechtensteinische ZPO im Wandel der Zeit; Reformbedarf für den Gesetzgeber? LJZ 2000, 35 [37, 40]). In diesem Sinne wurde auch in der Entscheidung LES 2007, 302 darauf hingewiesen, dass in einer Unvollständigkeit des notwendigen Sachvorbringens durch die Parteien, die etwa auf einen Parteifehler, wie nachlässige Prozessführung oder Unachtsamkeit zurückzuführen ist, kein Berufungsgrund zu erblicken ist und solche Parteifehler trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden können (LES 1980, 215 [217]; LES 2007, 302 Erw 6.1.). Diese Rechtsansicht findet ihre dogmatische Stütze nicht nur im Grundsatz, dass den Parteien ein Rechtsmittel gegen einen Gerichtsfehler, nicht aber zur Sanierung eigener Fehler zur Verfügung steht. Überdies wäre die Einräumung einer Neuerungserlaubnis zugunsten jener Partei, die in erster Instanz entgegen ihrer prozessualen Diligenzpflicht nicht vollständig vorbringt bzw erforderliche Beweise anbietet, eine mit dem Grundsatz des fair trial nicht zu vereinbarende "Belohnung" der Verletzung der Vollständigkeitspflicht (§ 178 ZPO) und damit dem Prozessgegner gegenüber nicht zu rechtfertigen.
7.4. Die Rechtsprechung hat sich daher von einer Einschränkung der Neuerungserlaubnis allein wegen Verfahrensverschleppung im engeren Sinn weiter dahin fortentwickelt, dass auch die Sanierung von in erster Instanz unvollständigem Parteivorbringen an der Beschränkung der Neuerungserlaubnis scheitert. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
7.5. Grundsätzlich kann eine Prozessverschleppung auch einer klagenden Partei insbesondere dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auf Umstände und Beweismittel, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt sein mussten, erstmals im Rechtsmittelverfahren beruft (LES 2006, 376; GE 2009, 401). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil der neu behauptete Anspruchsgrund eines zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsverbots schon in erster Instanz vorgebracht werden konnte. Warum dies nicht möglich gewesen sein soll, bringen die insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Kläger nicht vor, sie rekurrieren bloss auf das Neuerungsrecht, welches ihr neues Vorbringen im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig mache. Dies trifft freilich im vorliegenden Fall umso weniger zu, als zu dem gegenständlichen, in der Revision zitierten Neuvorbringen sogar der Klagsvertreter selbst als Zeuge angeboten wurde, so dass nicht schlüssig nachzuvollziehen ist, warum ein Vorbringen, welches der Klagsvertreter selbst zu bezeugen vermag, nicht schon in erster Instanz vorgebracht wird. Ebenso wenig leuchtet ein, das die in der Beweisrüge angeführten angeblichen Mängel der Beratung und der behaupteten fehlenden Qualifikationen der Sachbearbeiterin der Beklagten nicht schon Gegenstand der Befragung dieser Zeugin in erster Instanz durch die Kläger hätten sein können.
7.6. Schon aus diesem Grund war daher das Berufungsgericht im Recht, das neue Vorbringen der Kläger zurückzuweisen. Es kommt aber noch hinzu, dass dieses neue Vorbringen eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung darstellt:
7.7. Die Kläger haben in der Berufung eine Klagsänderung vorgenommen. Dies ergibt sich aus der folgenden Beurteilung des in der Klage geltend gemachten Streitgegenstands: In dieser haben sich die klagenden Parteien auf eine mangelnde Aufklärung der ---------- durch die beklagte Partei gestützt. Es wurde ausgeführt, dass die Beklagte als professionelles, konzessioniertes Treuhandunternehmen als Sachverständige im Sinne der §§ 1299 ff ABGB zu betrachten sei. Die Verstorbene sei nicht hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere nicht dahin, dass es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Begünstigtenregelungen des ---------- und der ---------- Foundation ihrem überlebenden Ehegatten möglich sein werde, im Widerspruch zu ihren Willen und den testamentarischen Verfügungen ihres ersten Ehegatten die bestehende Struktur ohne Wissen und Willen des Verlassenschaftsgerichtes, des Nachlasskurators und der testamentarischen Erben zu liquidieren und sämtliche Vermögenswerte abzudisponieren, sodass die klagenden Parteien leer ausgehen würden.
7.8. Der in der Klage geltend gemachte Rechtsgrund (§ 232 Abs 1 ZPO) war daher die seitens der Kläger behauptete mangelhafte Beratung der ----------a --------------------- durch die Beklagte (vgl insbesondere Klage, Seite 7). Diesem Rechtsgrund entsprechend wurde auch in der Tagsatzung vom 12.02.2015, ON 39, S 4, der Beweisbeschluss gefasst: Als strittig und damit beweisgegenständlich und entscheidungsrelevant wurde demzufolge vom Erstgericht die Frage angesehen, "ob und welche Erklärungen bezüglich der rechtlichen Struktur und Konsequenzen der Begünstigtenregelungen gegenüber ---------- abgegeben wurden, insbesondere ob sie darüber aufgeklärt wurde, dass im Falle ihres Todes es ihrem überlebenden Ehegatten aufgrund der vereinbarten Begünstigtenregelungen rechtlich möglich sein wird, die Anstalt bzw Stiftung zu liquidieren und die Vermögenswerte zu eigenen Zwecken abzudisponieren". Auch mit dem Schriftsatz ON 47 "Urkundenvorlage/ergänzendes Vorbringen" unterstützten die klagenden Parteien lediglich das bisher an Rechtsgrund vorgebrachte, indem der Wille der Verstorbenen dargestellt und behauptet wurde, dass die Beklagte all diese Umstände bereits im Rahmen der Errichtung der gegenständlichen Strukturen, jedenfalls aber anlässlich der von ihr als rechtsmissbräuchlich angesehenen Abdisposition sämtlicher Vermögenswerte habe erkennen und verhindern können und müssen. Auch in ihrem Vorbringen am Ende der Tagsatzung vom 13.05.2015, ON 48, beziehen sich die klagenden Parteien noch auf den schon in der Klage geltend gemachten Rechtsgrund, indem vorgebracht wird, "dass die schädigende Handlung eindeutig von der Beklagten gesetzt wurde."
7.9. Die Berufung der klagenden Parteien enthält "für den Fall, dass das OG von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtsache zur Verfahrensergänzung absehen sollte, ... unter Berufung auf das Neuerungsrecht im Berufungsverfahren der liechtensteinischen ZPO" umfangreiches Neuvorbringen. Hier zusammengefasst: In einem ersten Teil befassten sich die Kläger mit der in der Tagsatzung vom 13.05.2015 von der Verwaltungsrätin der beklagten Partei, Mag. ---------- ----------, abgelegten Zeugenaussage. Diese sei aus diversen Gründen unrichtig, ua seien entscheidungswesentliche Sachverhalte "verschwiegen" worden, nämlich, dass mit dem Klagsvertreter in einer Besprechung vom 03.12.2010 eine Vereinbarung getroffen worden sei, nach der Vermögenswerte nicht zu transferieren seien, diese Zusage mit einem E-Mail vom 17.12.2010 dahin bekräftigt worden sei, dass keine Abflüsse erfolgen würden, bis der Sachverhalt eindeutig geklärt sei. Es sei zwischen den Parteien am 03.12.2010 ein Zahlungsverbot vereinbart worden. Entgegen den klaren Zusagen und Zusicherungen sei dann eine neue Struktur gegründet worden.
Zu diesem Neuvorbringen wurden diverse Urkunden und die Zeugeneinvernahme des Klagsvertreters ---------- sowie die ergänzende Einvernahme der Zeugin Mag. ---------- ---------- beantragt.
7.10. Dieses Neuvorbringen samt Beweisanbot hat das Fürstliche Obergericht zurückgewiesen, weil auch im Berufungsverfahren liechtensteinischen Zuschnitts mit beschränkter Neuerungserlaubnis (§§ 432 Abs 2, 452 Abs 1 und 2 ZPO) Klageänderungen nicht mehr zulässig sind. Dies zu Recht: Als Rechtsgrund wurde für die geltend gemachten Ansprüche der oben dargestellte Sachverhalt (Verstoss gegen ein angeblich vereinbartes Zahlungsverbot) neu in das Verfahren eingeführt. Die Behauptung eines neuen Rechtsgrundes bildet im Hinblick auf den nach der herrschenden Ansicht zweigliedrigen Streitgegenstand eine Klagsänderung: Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn entweder das Klagebegehren oder - wie hier - die anspruchsbegründenden Tatsachen (Klagegrund) geändert werden (LES 2010, 249 = GE 2010, 574; LES 2002, 249; LES 1999, 316). Es ist offenkundig, dass mit dem neuen Vorbringen in der Berufung ein neuer rechtserzeugender Sachverhalt in das Verfahren eingeführt werden sollte. Eine Klagsänderung ist allerdings im Berufungsstadium unzulässig.
7.11. Auf diesem Standpunkt steht in ständiger Rechtsprechung auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof (zuletzt OGH 10.CG.2015.52; weiters OGH 04 CG.2004.252 LES 2007, 302; 04 CG.325/99 LES 2002, 249). Die Klagsänderung im Berufungsverfahren ist selbst dann unzulässig, wenn sich der Beklagte dagegen nicht ausspricht (LES 2002, 249). Auch der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2012, StGH 2011/121, GE 2013, 254, ausgesprochen, dass die beschränkte Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren durch § 453 Abs 3 ZPO eingeschränkt ist und im Berufungsverfahren eine Klagsänderung unzulässig ist.
7.12. Das Fürstliche Obergericht hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um ein Vorbringen handelt, das bei Einhaltung der zu fordernden prozessualen Diligenz bereits in erster Instanz zu erstatten gewesen wäre und dieses Vorbringen in Wirklichkeit eine im Berufungsverfahren unzulässige Klagsänderung darstellt.
Zusammengefasst hat daher das Berufungsgericht das Neuvorbringen in der Berufung der Kläger zu Recht als unzulässig erachtet.
7.13. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit führen die Kläger aus, dass das Berufungsgericht ihr Vorbringen in der Tagsatzung vom 12.02.2015 unberücksichtigt gelassen habe und daher zu Unrecht zur Ansicht gelangt sei, dass die Kläger ihren Rechnungslegungsanspruch erstmals im Berufungsstadium auf Erbrecht des US-Bundesstaates Florida gestützt hätten.
7.14. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt eines aktenmässigen Vorgangs und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht vor. Eine unrichtige Wertung oder angeblich unrichtige Heranziehung oder Übergehung eines möglichen Beweismittels vermag diesen Revisionsgrund nicht herzustellen (LES 2005, 321). Grundsätzlich liegt Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum. Die Aktenwidrigkeit setzt immer einen Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel voraus. Der Rechtsmittelgrund ist aber auch diesfalls nur dann verwirklicht, wenn die davon angeblich betroffenen Tatfragen auch entscheidungswesentlich sind (vgl RIS-Justiz RS0043367; RS0043265). Daher muss die Aktenwidrigkeit auch immer entscheidungsrelevant sein (OGH 07 CG.2015.32).
7.15. Vor diesem Hintergrund ist aber der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht gesetzmässig ausgeführt, zumal die Behauptung, das Obergericht hätte ein Vorbringen nicht beachtet bzw habe ausgeführt, dass die Kläger ihren Rechnungslegungsanspruch nicht auf das Erbrecht des Bundesstaates Florida gestützt hätten, jedenfalls keine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn ist. Nach den Revisionsbehauptungen selbst handelt es sich nicht um einen Übertragungsfehler, der sich in den Tatsachenfeststellungen niedergeschlagen hätte.
7.16. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
7.17. Die Kläger führen im Rahmen der Rechtsrüge aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Fürstliche Obergericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass sämtliche Rechte und Ansprüche der verstorben ---------- auch gegenüber der beklagten Partei nach dem von Amts wegen zu ermittelnden Erbrecht des Bundesstaates Florida in den Nachlass gefallen seien und davon auch die ihr als Inhaber der Gründerrechte zustehenden Rechnungslegungsansprüche umfasst seien.
7.18. Diese Rechtsauffassung ist unrichtig: Die Kläger haben einen Vertrag mit Schutzwirkung Dritter behauptet, dies im Rahmen der von ihnen erhobenen Stufenklage. Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind nicht Gegenstand des Vertragsstatuts, sondern sind nach dem allgemeinen Deliktsstatut von Art 52 Abs 1 IPRG anzuknüpfen, unterliegen also dem Recht des Staates, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Verschraegen, Internationales Privatrecht [2012] Rz 719). Dies ist damit begründbar, dass die Drittschutzwirkung des Vertrages als gesetzliche Verpflichtung angesehen werden kann, wodurch sich die Verletzung solcher Verträge dem deliktischen Bereich nähert und folglich deliktisch anzuknüpfen ist (Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 19/14; Verschraegen in Rummel, ABGB II/63 § 48 IPRG Rz 42). Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird daher ohne jeglichen Anhaltspunkt im Gesetz als zwingendes gesetzliches Schuldverhältnis gedeutet und international-privatrechtlich nach Deliktsgrundsätzen angeknüpft (öOGH ZVR 2001/71; ecolex 2003, 515; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 ABGB (Stand 1.1.2007, rdb.at).
7.19. Dabei ist von der Grundsatzanknüpfung beim Handlungsort auszugehen, sohin als Anknüpfungspunkt jener Ort heranzuziehen, an dem die behauptete Rechtsgrundverletzung bzw das diese auslösende Ereignis zumindest dem Anschein nach stattgefunden hat (Verschraegen, Internationales Privatrecht [2012] Rz 23). Bei Unterlassungsdelikten ist an jenem Ort anknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers (etwa mit Verkehrssicherungs- oder Rettungspflichten) bestanden hätte.
7.20. Daher ist im gegenständlichen Fall, ausgehend von den Behauptungen der Kläger in erster Instanz, die Beklagte hätte die Verstorbene durch ihre Organwalterin nicht korrekt aufgeklärt bzw beraten und dies sei ein Verstoss gegen Verpflichtungen aus einem - von den klagenden Parteien behaupteten - Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Für eine Beurteilung des gegenständlichen Falles nach US-Erbrecht besteht daher kein Anlass.
7.21. Im Übrigen bringt die Revision vor, dass der geltend gemachte Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspruch sehr wohl auf die Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" gestützt werden könne. Dem ist ebenso wenig zuzustimmen:
7.22. Das Fürstliche Obergericht hat (Erw 7.3.4.) zutreffend auf die Strukturen der Rechtsfigur des "Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des öOGH setzt die Bejahung dieser Rechtsfigur voraus, dass Dritte der vertraglichen Hauptleistung nahestehen, weil sie ein Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigt oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesses hat oder denen er zur Fürsorge verpflichtet ist. Nur in einem solchen Fall, bei Zutreffen aller Voraussetzungen, wird einem Geschädigten das Recht zuerkannt, den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend zu machen (OGH 05 CG.2006.290 GE 2011, 51 [Erw 9.3.2]; öOGH 1 Ob 33/02p RdW 2003, 314; RIS-Justiz RS0037785, RS0017111).
7.23. Diese Voraussetzungen vermögen die Kläger allerdings nicht für sich in Anspruch zu nehmen: Grundsätzlich ist beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen, damit die Grenzen zwischen Delikts- und Vertragsrecht nicht aufgehoben werden (öOGH EvBl 1993/119 = JBl 1994, 331; ZfRV 2002, 200; ZVR 2003/76). Eine uferlose Ausweitung der Vertragshaftung aus dem Titel der Schutzwirkungen ist jedenfalls abzulehnen (öOGH 6 Ob 250/01k). Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist überdies dann nicht zu unterstellen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat (öOGH SZ 51/176 = EvBl 1979/101 = JBl 1980, 39 [Koziol]; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 ABGB Rz 32 [Stand 1.1.2007, rdb.at]).
7.24. Die Kläger meinen nun in ihrer Revision, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der zwischen ---------- --------------------- und der Beklagten abgeschlossene Mandatsvertrag betreffend die Errichtung und Verwaltung des ---------- und der ---------- Foundation als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu qualifizieren sei, sodass zunächst dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil zugunsten der klagenden Parteien stattgegeben werden hätte müssen.
7.25. Damit sind die Kläger vor dem oben dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht im Recht: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Zweitbegünstigten einerseits und der Stiftung andererseits sind eigenständiger Natur, sie ergeben sich einerseits aus der Stiftungsurkunde und anderseits aus dem Gesetz. Soweit es Informationsrechte der Begünstigten betrifft, ist auf Art 552 § 9 PGR und die dazu ergangene Judikatur hinzuweisen, wonach Informationsrechte und Auskunftsrechte des Destinatärs auch in die Zeit vor tatsächlichem Eintritt seiner Begünstigtenstellung bei einer Bedingung oder Befristung gegeben sind (OGH 05 HG.2014.326 LES 2015, 210; vgl auch Delle Karth, Die aktuelle Rechtsprechung des OGH im Stiftungsrecht, LJZ 2008, 51 [57]). Auch in der Lehre wird überwiegend von der Möglichkeit der Information und Auskunft über Sachverhalte ausgegangen, die vor Erlangung der tatsächlichen Begünstigtenstellung durch Eintritt einer Bedingung oder Ablauf einer Befristung liegen (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht, Art 552 § 9 Rz 17 f; Motal, Der stiftungsrechtliche Informationsanspruch [2014] 77).
7.26. Ohne dass hier grundsätzliche Fragen der Anwendbarkeit des im Gesetz nicht abgebildeten Konstrukts eines "Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" eingegangen werden muss, kann jedenfalls schon aufgrund der zu diesem ergangenen österreichischen Judikatur gesagt werden, dass er auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, hat doch der Begünstigte eigenständige Ansprüche gegen einen der beiden Vertragspartner, diesfalls gegen die Stiftung. Ein "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Recht hat. Daher können Fragen danach, ob der Mandatsvertrag überhaupt - wie von den Kläger behauptet - als "Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter", nämlich zugunsten der Begünstigten, aufzufassen ist, hier offen bleiben.
Der Revision war daher ein Erfolg nicht beschieden.
Vaduz, am 03. Juni 2016