01 CG. 2012.445
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch die Verfahrenshelferin C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F***, wegen Feststellung, Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreitwert CHF 10.000,--) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 4.7.2013, 1 CG.2012.445-20, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das klagsabweisende Urteil des F Landgerichtes vom 4.4.2013 (ON 12) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.325,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
H*** hinterliess die Töchter J***, K*** und L***. Letztere ist die Mutter der nunmehrigen Klägerin.
In den Statuten der Beklagten sind ua die näheren Bestimmungen über den Stiftungsvorstand, das Vertretungs- und Zeichnungsrecht sowie auch über die Er-lassung von Beistatuten enthalten. Ebenso Bestimmungen allgemeiner Art über die Begünstigten. In den Beistatuten vom 10.11.2006 wurden die Begünstigten bestimmt bezeichnet. Erstbegünstigter der Stiftung zeit seines Lebens war demnach H***. Nach seinem Sohn war ua begünstigungsberechtigte Zweitbegünstigte die nunmehrige Klägerin A***. Hingegen wurde deren Mutter L*** von der Begünstigung ausdrücklich ausgeschlossen. Die auszuschüttenden Beträge sind nach genauen Bestimmungen in den Beistatuten zu berechnen.
Die Statuten der beklagten Stiftung vom 25.10.2006 sehen in ihren noch im Detail darzustellenden Bestimmungen der §§ 12 und 13 (auflösende) Bedingungen und/bzw sogenannte kassatorische Klauseln (Verwirkungs-, privatorische oder Strafklauseln) vor, die nach Auffassung der Beklagten zum Verlust der Stellung eines Begünstigten ex tunc dann führen, wenn die beklagte Stiftung ua angefochten oder aus dem Titel Pflichtteilsrecht "im weitesten Sinne" in Anspruch genommen wird.
H*** hinterliess ein Testament, mit dem die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt und angeordnet wurde, dass sich die Nachlassangelegenheiten nach liechtensteinischem Recht richten sollen. In diesem Testament wurde die Mutter der Klägerin L*** mit folgender Anordnung enterbt:
"Ich enterbe meine Tochter L***, geb. am ***, zur Zeit wohnhaft in ***. Ich habe sie all die Jahre finanziell erheblich unterstützt, was ihr offensichtlich nicht ausreichte. Sie hat versucht, mich entmündigen zu lassen. Damit wollte sie mir die Möglichkeit nehmen, das, was ich mein Leben lang durch Arbeit erwirtschaftet habe jetzt in meinem Alter geniessen zu können.
Das ist zum einen ein Angriff auf meine finanzielle und damit persönliche Freiheit und zum anderen zeigt sie damit, dass die keinerlei Achtung vor ihrem Vater hat. L*** soll von mir nichts mehr bekommen."
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde des Landgerichtes vom 16.3.2012 zu 4 VA.2008.27 wurde der laut Inventur Aktiven in Höhe von CHF 1,641.366,52 sowie Passiven von CHF 659.674,74 aufweisende "Reinnachlass" von CHF 981.692,28 der Beklagten in das Alleineigentum eingeantwortet. Die - enterbte - Mutter der Klägerin L*** nahm am Verlassenschaftsverfahren teil und bestritt bei der Abhandlung am 14.3.2012 die Rechtsgültigkeit ihrer Enterbung. Sie brachte am 15.3.2011 zu 2 CG.2011.92 beim Landgericht eine Klage gegen die D*** ein, mit der sie einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von CHF 100 Mio sowie einen Auskunftsanspruch geltend macht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es befindet sich nach rechtskräftiger Erledigung von Zwischenstreitigkeiten im Ver-handlungsstadium. In diesem Verfahren wird einerseits die Frage zu klären sein, ob die Enterbung der L*** durch H*** rechtsgültig ist und verneinendenfalls, ob ihr und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.
2.1 Mit der am 22.11.2012 beim Landgericht überreichten Klage stellte die Klägerin folgendes Begehren:
"1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäss § 9 der Statuten und gemäss Punkt 2.3.1 lit. c) der Beistatuten der Beklagten Begünstigte der Beklagten im Sinne von Punkt 2.3.0 der erwähnten Beistatuten mit den in den Punkten 2.3.2. bis 3.1.0. derselben Beistatuten stipulierten Rechten respektive unter den hierin formulierten Bedingungen ist.
Die beklagte Partei ist binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei über ihre Begünstigungsansprüche gegenüber der beklagten Partei für den Zeitraum seit 2.2.2008 Rechnung zu legen.
Die beklagte Partei ist weiters binnen vier .Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag in voller Höhe zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Punkt 1. des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten zu Händen der Klagsvertreter binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass sie nach dem Tod des H*** Begünstigungsberechtigte der D*** sei. Sie habe auch durch rund drei Jahre Zahlungen von der D*** erhalten. Nunmehr verweigere die beklagte Partei die Zahlung weiterer Zuwendungen und auch die Auskunftserteilung und Rechnungs-legung. Begründet werde dies mit § 13 der Statuten. Da ihre Mutter L*** eine erbrechtliche Klage gegen die beklagte Partei eingebracht habe, sei nach dem Standpunkt der Beklagten die Begünstigung ihres Stammes, sohin auch die der klagenden Partei ex tunc weggefallen. Diese Klausel in den Statuten sei sittenwidrig. Sie führe das Anwartschafts- und das Begünstigungsrecht der Klägerin ad absurdum, da es dann im Ermessen einer anderen Person läge, ob die Begünstigung der Klägerin dahin fiele. A*** habe auch auf die Wirksamkeit ihres Anwartschaftsrechtes, das sich mit dem Tod des H*** in eine Begünstigungsberechtigung umgewandelt habe, vertraut und habe sich entschlossen, eine kostenpflichtige Schule zu besuchen.
2.2 Die beklagte Partei beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie bestritt die Sittenwidrigkeit der in § 13 ihrer Statuten vorgesehenen kassatorischen Klausel. Deren Ratio sei darin begründet, dass derjenige, welcher eine Handlung setze, die auf eine Verringerung des Vermögens der Beklagten abziele, selbst und dessen Familienstamm nicht gleichzeitig Begünstigter der Stiftung sein solle. Mit Vornahme einer diesbezüglich verpönten Handlung solle er für sich selbst wie auch für seinen Stamm (Kinder und Enkel) die vorgesehene Begünstigung an der Stiftung verlieren. Dabei habe es sich nur um eine logische Konsequenz der Sachlage gehandelt. Die Vornahme einer jeden mit der obigen Sanktion belasteten Handlung bewirke nämlich, dass sich das Vermögenssubstrat der Stiftung verringere, was zwingend zur Ver-ringerung des Ausmasses von Zuwendungen für die verbleibenden Begünstigten, zu denen auch die als Nachfolgebegünstigte benannten gemeinnützigen Institutionen zählten, führe.
Die Klägerin habe kein Recht auf eine Begünstigtenstellung bei der Beklagten. Es sei deshalb auch zulässig gewesen, diese Begünstigung unter eine auflösende Bedingung zu stellen, im gegenständlichen Fall jener, dass der Stamm der Klägerin entweder erbrechtliche Ansprüche geltend machen könne oder die Be-günstigtenstellung in der Stiftung habe. Durch die Einleitung des erbrechtlichen Ver-fahrens zu 2 CG.2011.92 durch die Mutter der Klägerin sei deshalb das Be-günstigtenrecht der Klägerin ex tunc untergegangen. Solange die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei, seien gestützt auf die Statuten Ausschüttungen an die Klägerin erfolgt.
Es traf hier nicht wiederzugebende Feststellungen aus den Stiftungsurkunden sowie zum Gang der Verfahren 3 CG.2011.93 (J*** gegen die D*** auf Leistung von CHF 200 Mio s.A. und Auskunftserteilung) sowie zu 2 CG.2011.92 (L*** gegen die D*** auf Zahlung von CHF 100 Mio sowie Auskunftserteilung).
Hervorzuheben aus den Feststellungen ist der Wortlaut des § 13 der Statuten der Beklagten vom 25.10.2006:
"§ 13
Verlust der Begünstigtenstellung insgesamt:
Der Verursacher einer Anfechtungshandlung, mit welcher die Errichtung, der Bestand der Stiftung, ihre Statuten, Beistatuten, Vermögenszuwendungen, von wem auch immer diese erfolgt sind, Beschlüsse ihrer Organe, die sich auf Gesetz, Stiftungsurkunde, Statuten oder Beistatuten stützen, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt angefochten werden, verwirkt sowohl für sich selbst als auch für seine Rechtsnachfolger und seine Kinder, seine Stellung als Stiftungsbegünstigter mit Wirkung ex tunc. Derselbe Verlust der Begünstigung tritt für Rechtsnachfolger und Kinder desjenigen ein, der aufgrund Rechtsnachfolge - im weitesten Sinne - nach dem Ableben des Erstbegünstigten (auch wenn solche durch Eheschliessung erlangt worden sind) selbst oder über Dritte (gleich ob Dritte in Prozessstandschaft oder als Inhaber nach Erwerb des Nachfolgerechtes im eigenen Namen handeln) den Nachlass des Erstbegünstigten oder die D*** in Anspruch nimmt. Dies gilt auch für eine Inanspruchnahme aus dem Titel Pflichtteil im weitesten Sinne oder nach einer anderen Rechtsanordnung Ähnlichem, oder wenn der oder die Betreffende Schenkungen, Übertragungen und Veräusserungen des Erstbegünstigten anficht. Als Anfechtungshandlung/Inanspruchnahme wird bereits die Einleitung eines ent-sprechenden Verfahren vor einer in- oder ausländischen Behörde angesehen bzw die Geltendmachung von auf vorgenannter Rechtsnachfolge behaupteter Ansprüche im weitesten Sinne, auch solche auf Auskunft, Rechnungslegung und Einsichtnahme in Unterlagen etc oder Abgabe einer Anfechtungserklärung. Falls das diesbezügliche Begehren zurückgenommen wird oder von einer Fortsetzung des vor einer in- oder ausländischen Behörde eingeleiteten Verfahrens endgültig Abstand genommen wird, kann der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) die Begünstigung aufrechterhalten."
Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht den Sachverhalt dahingehend, dass nach dem klaren Inhalt des § 13 der Statuten der Beklagten mit der Geltend-machung eines Pflichtteilsanspruches im weitesten Sinn oder der Anfechtung von Schenkungen, Übertragungen und Veräusserungen des Erstbegünstigten, der Verlust der Begünstigtenstellung insgesamt für sich selbst und für seine Rechtsnachfolger mit Wirkung ex tunc verbunden sei. Durch die zu 2 CG 2011.92 des Fürstlichen Land-gerichtes eingebrachte Pflichtteilsklage der L*** sei dieser Tatbestand erfüllt, der den ex tunc Verlust der Begünstigungsrechte der Klägerin nach sich ziehe. Diese kassatorische Klausel sei auch nicht gesetzes- bzw sittenwidrig, da durch diese der Pflichtteilsanspruch der L*** nicht geschmälert werde. Es werde L*** lediglich anheim gestellt, auf ihre allfälligen Pflichtteilsansprüche gegen ihren Vater bzw die Beklagte zu verzichten, wobei im Gegenzug dafür ihre Kinder eine Begünstigtenstellung bei der Beklagten erhielten. Soweit der Erblasser H*** seine enterbte Tochter L*** dazu habe veranlassen wollen, auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ver-zichten, sei dies nicht sittenwidrig. Die Klägerin werde durch den Verlust ihrer Be-günstigtenansprüche nicht in einem gesetzlichen Anspruch verkürzt. Sie habe auf die Einräumung der Begünstigtenstellung keinen Rechtsanspruch gehabt. Es werde von der Klägerin nicht einmal behauptet, dass die kassatorische Klausel nicht dem wahren Willen des Erblassers entsprochen hätte. Unerheblich sei auch die Frage, ob die Klägerin nur zusammen mit den anderen Begünstigungsberechtigten das Recht auf Auskunft gehabt hätte.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"In ihrer Argumentation verknüpft die Berufungswerberin einerseits die erbrechtliche Stellung ihrer Mutter L*** in der Verlassenschaft nach H*** mit ihrer stiftungsrechtlichen Stellung in der D***. Einfach gesagt steht die Berufungswerberin auf dem Standpunkt, dass sich die erbrechtliche Stellung der L*** als Pflichtteilsberechtigte im gewissen Sinn auf die stiftungsrechtliche Stellung der A*** auswirke und diese Verknüpfung sittenwidrig sei. Es sei unzulässig, die Be-günstigtenstellung der Klägerin wegfallen zu lassen, wenn andererseits L*** (unter anderen) ihren Pflichtteil gegenüber dem Nachlass des H*** bzw eine Pflichtteilsergänzung gegenüber der D*** geltend mache. Es steht unbestritten fest, dass die Klägerin in der D*** aufgrund der Beistatuten vom 10.11.2006 zunächst Anwartschaftsberechtigte nach § 78 Abs 3 TrUG war (nunmehr gemäss Art 552 § 6 Abs 2 PGR). Diese Anwartschaftsberechtigung ging mit der Erreichung eines Termins, nämlich nach dem Wegfall des Erstbegünstigten H*** durch seinen Tod in eine Begünstigungsberechtigung über (nunmehr Art 552 § 6 Abs 1 PGR). Die Klägerin ist sohin seit dem Tod des Erstbegünstigten am 2.2.2008 Begünstigungsberechtigte in der D***.
Diese Einsetzung der Berufungswerberin als Anwartschaftsberechtigte bzw Begünstigungsberechtigte erfolgte aber unter einer Bedingung, nämlich dass ihr diese Begünstigtenstellung von vorn herein verloren geht, wenn sie selbst oder auch wenn ihre Mutter eine Pflichtteilsergänzung unter anderem gegenüber der beklagten Partei geltend macht. Auch wenn die Mutter der Klägerin L*** nicht Begünstigungs-berechtigte ist, so fällt auch dann, wenn sie Pflichtteilsansprüche geltend macht, die Begünstigungsberechtigung ihrer Nachkommen, somit auch der Klägerin dahin. Es handelt sich sohin bei § 13 der Statuten um eine auflösende Bedingung im Hinblick auf die Begünstigung. Durch diese auflösende Bedingung wird sohin nur in die Begünstigtenstellung der Klägerin in der D*** eingegriffen. Die Bedingung hat aber überhaupt nichts mit der erbrechtlichen Beziehung zwischen L*** und dem Nachlass ihres Vaters H*** bzw allfälligen Dritten im Hinblick auf eine Pflichtteilsergänzung zu tun. Auch L*** hat mit der D*** überhaupt nichts zu tun, da sie keine Begünstigte welcher Art auch immer ist. Ob die Klägerin selbst Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Nachlass nach H*** ist (bei rechtmässiger Enterbung), ist für diesen Rechtsstreit unwesentlich, da jedenfalls nach dem Vorbringen die Klägerin selbst keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hat. Aus dieser Analyse ergibt sich schon, dass rechtlich durch die kassatorische Klausel mangels jeglicher Beziehung zwischen L*** und der D*** gar kein Druck auf die L*** im Hinblick auf die Geltendmachung des Pflichtteiles ausgeübt werden kann und somit aus diesem Grunde eine Sittenwidrigkeit der Klausel undenkbar ist. L*** hat sich nicht zu entscheiden, ob sie eine Begünstigung aus der Stiftung annehmen will oder den Pflichtteil geltend macht. Sie ist völlig frei in ihrer Entscheidung, den Pflichtteil geltend zu machen oder nicht, dies ohne jede Verknüpfung mit der D***. Dass L*** und A*** in einem Mutter-Kind-Verhältnis stehen, kann die Entscheidung der L*** beeinflussen (muss aber nicht, auch wieder abhängig vom Verhältnis zwischen Mutter und Tochter). Dies hat aber keinerlei rechtliche Konsequenz. Die Schlussfolgerung der Berufungswerberin, dass die Privatautonomie des Stifters bei einer solchen Verknüpfung unzulässig weit ausgelegt und die Privatautonomie der L*** im Gegenzug unzulässig eingeschränkt werde, ist somit nicht nachvollziehbar.
Es ist auch nicht erkennbar und wird auch von keiner Partei ausdrücklich vertreten, dass die Einsetzung einer Person als Begünstigte einer Stiftung ein bedingungsfeindliches Geschäft wäre. Somit kann die Einsetzung als Begünstigte unter jeder erlaubten und möglichen Bedingung erfolgen. Auch Potestativ- und Zufallsbedingungen wie auch gemischte Bedingungen sind zulässig (vgl Koziol-Welser, Bürgerliches Recht13, S 194 ff). Es ist daher auch müssig, sich darüber zu verbreitern, ob es sich aus Sicht der Klägerin bei der Bedingung des § 13 der Statuten um eine Zufallsbedingung oder eine Potestativbedingung handelt.
Dass die Bedingung unerlaubt (sittenwidrig) wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es wird durch diese Bedingung niemand angehalten, etwas Unerlaubtes zu tun (Bsp. wenn X seine Frau umbringt) oder etwas zu unterlassen, wodurch ein verpönter Erfolg eintritt (Bsp. wenn X seiner Frau keinen Unterhalt zahlt) (vgl Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 879 Rz 222 f; Apathy in KBB³ § 698 Rz 3).
Auch von einem Vertrauenstatbestand kann keine Rede sein. Die Klägerin trägt gar nicht vor, dass sie die auflösende Bedingung nicht kannte und vertrauend auf die jährliche Begünstigung bzw Auszahlungen nach 3.1.0 der Beistatuten vor Erreichen des 25. Lebensjahres schwerwiegende Dispositionen für die Zukunft traf. Allein ein Schulbesuch erfüllt eine solche Intensität nicht (vgl LES 2007, 478 [481]), abgesehen davon, dass zu erörtern wäre, ob damit die Bedingung überhaupt obsolet würde.
Der Hinweis in der Berufung auf einen Vertrag zu Lasten Dritter ist nicht verständlich, da es sich bei einer Einsetzung eines Begünstigten nicht um einen Vertrag handelt.
Zusammenfassend ist daher noch einmal festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ihre Begünstigtenstellung hat und dass es zulässig ist, die Begünstigteneinsetzung an Bedingungen zu knüpfen. Es steht also dem Stifter oder dem Organ, dem die Einsetzung von Begünstigten übertragen ist, frei, nach freiem Willen Begünstigte einzusetzen. Niemand hat Anspruch, dass diese Begünstigten-stellung ihm bedingungslos zukommt. Auch eine sittenwidrige Handlung (Vorgehens-weise gegen Treu und Glauben), der die Bedingung auslösenden L*** wurde nicht einmal behauptet. Nur dann, wenn L*** nur zum Zweck, die Begünstigung der Klägerin zu verhindern, pflichtteilsrechtliche Ansprüche geltend machen würde, könnte von einer Sittenwidrigkeit dieser Handlung gesprochen werden, die auch gegen den Willen des Stifters verstossen könnte, wobei die rechtlichen Folgen für die Klägerin erst dann zu erörtern wären. Mangels Vorbringen und entsprechender Feststellungen spielt dies aber im gegenständlichen Rechtsstreit keine Rolle.
Da sich der Anspruch auf Rechnungslegung nur auf die Begünstigtenstellung der Klägerin stützt, diese Stellung aber verneint wird, ist auch kein Rechnungslegungsanspruch gegeben."
In ihrer Revisionsbeantwortung stellt die Beklagte den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Mit Ausführungen, auf die ver-wiesen werden kann und auf die, soweit angezeigt, bei er Erörterung der Revision zurückzukommen ist, verweist die Beklagte auf die Richtigkeit der von den Vor-instanzen vertretenen Rechtsansichten. Ergänzend vertritt sie überdies den Stand-punkt, dass sich am Ergebnis der Klagsabweisung auch dann nichts ändern würde, würde man die Bestimmungen des § 13 der Statuten als nicht rechtskonform beur-teilen. Dies, weil die Klägerin nur als Ermessensbegünstigte ohne rechtlich durch-setzbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen anzusehen sei. Dem Klagebegehren könne auch nicht entnommen werden, zu welcher Klasse der Begünstigten die Klägerin gehöre.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen werde der Begünstigtenanspruch der Klägerin durch die uneingeschränkte Anwendung der kassatorischen Klausel gemäss § 13 der Statuten der Beklagten sowohl in gesetzes- als auch sittenwidriger Weise verkürzt.
Zum einen sei es sittenwidrig, dass die Mutter der Klägerin L*** durch die kassatorische Klausel in § 13 der Stiftungsstatuten unter Druck gesetzt werde, ihre durch zwingendes Recht vorgesehenen Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend zu machen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass damit ihre Kinder, unter anderem auch die Klägerin, ihre Begünstigungsberechtigung verlieren könnten. Die Privatautonomie des Stifters würde bei einem solchen Rechtsverständnis unzulässig weit ausgelegt und die Privatautonomie der L***, der Mutter der Klägerin, im Gegenzug unzulässig eingeschränkt werden. Da es sich beim Pflichtteilsanspruch um ein zwingendes Rechtsinstitut handle, müsse dessen Geltend-machung frei von jeglichem Druck möglich sein. Gegenteilige Klauseln, wie gegen-ständlich die des § 13 der Stiftungsstatuten seien sittenwidrig. Käme einer solchen Klausel ohne jede Einschränkung die Rechtswirksamkeit zu, so wäre damit der Um-gehung von gesetzlich zwingend vorgesehenen Pflichtteilsansprüchen durch die Er-richtung einer Stiftung mit entsprechenden Statuten Tür und Tor geöffnet. Dass ausschliesslich der Fall einer willkürlichen Geltendmachung des Pflichtteils-ergänzungsanspruchs durch die Mutter der Klägerin die Anwendung von § 13 sittenwidrig mache, wie dies das Obergericht vermeine, sei nicht nachvollziehbar, da ein solcher Vorsatz der Mutter der Klägerin nur schwer bis gar nicht nachweisbar wäre. Allein der Umstand, dass der § 13 eine willkürliche Geltendmachung von Pflicht-teilsansprüchen oder anderen Ansprüchen gegenüber der Beklagten zu Lasten der Klägerin möglich mache, habe dessen Sittenwidrigkeit zur Folge.
Zum anderen sei die kassatorische Klausel des § 13 der Stiftungsstatuten ins-besondere auch deshalb sittenwidrig, weil es gar nicht im Ermessen der Klägerin selbst sondern ihrer Mutter liege, ob letztere ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend mache und dadurch die Klägerin um ihre Be-günstigtenansprüche gegenüber der Beklagten bringe. Es liege nicht einmal in der Rechtssphäre der Klägerin, zu entscheiden, ob sie etwas tue oder unterlasse, was ihre Begünstigungsansprüche gefährden könne. Dies sei aus Sicht der Klägerin jeden-falls sittenwidrig, da analog einem unwirksamen Vertrag zu Lasten Dritter die Rechts-handlungen der Mutter der Klägerin nicht zu einem Rechtsverlust für die Klägerin selbst führen dürfen. Jedes andere Rechtsverständnis würde bedeuten, dass L*** auch aus Willkür und/oder blosser Missgunst den Tatbestand des § 13 der Stiftungsstatuten verwirklichen und so die Klägerin um ihren Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten bringen könnte.
Die kassatorische Klausel des § 13 greife deshalb in sittenwidriger Weise in rechtlich geschützte Interessen der Klägerin und deren Mutter L*** ein. Dass es sich bei der Einsetzung eines Begünstigten nicht um einen Vertrag handle, ändere nichts daran, dass die in § 13 der Statuten verankerte auflösende Bedingung zumindest analog zu einem Vertragsverhältnis zu Lasten Dritter im Ergebnis ebenfalls sitten-widrig und daher unwirksam sei. Auch wenn die Klägerin ursprünglich keinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe, als Begünstigte der Beklagten eingesetzt zu werden, dürfe diese Begünstigtenstellung, nachdem sie denn verfügt worden sei, nicht über eine sittenwidrige Klausel beliebig unterwandert werden.
Die Bestimmung des - in der Revision näher erläuterten - § 808 ABGB könne entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes an dieser Rechtslage nichts ändern. Diese Bestimmung biete jedenfalls keinen Raum, die Mutter der Klägerin zu verpflichten, sich zu entscheiden, ob sie ihre Pflichtteilsansprüche nach H*** mit dem Risiko, dass ihre Kinder ihre Begünstigungsberechtigung gegenüber der Beklagten verlieren, geltend mache. Die Geltendmachung des Pflichtteils durch L*** erfolge hier nicht unbelastet sondern sei mit dem Begünstigungsverlust der Klägerin verbunden.
Letztlich handle es sich bei § 13 der Stiftungsstatuten somit um keine erbrechtlich zulässige auflösende Bedingung, sondern um eine sittenwidrige, das Rechtsinstitut des Pflichtteilsrechts verletzende kassatorische Klausel, wodurch die Mutter der Klägerin unter Druck gesetzt werden solle, ihre durch zwingendes Recht gestützten Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Anwendung des § 13 der Stiftungsstatuten die sittenwidrige Folge, dass es im Ermessen eines Dritten, vorliegend der Mutter der Klägerin, liege, willkürlich darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ihr bereits von der Beklagten zuerkannter Begünstigungsanspruch, auf den diese vertraut habe und vertrauen habe dürfen, allenfalls wieder genommen werde oder nicht.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Im Unterschied zu diesem Parallelverfahren und entgegen der Meinung der Revisionswerberin sind die Anordnungen in § 13 der Stiftungsstatuten bezogen auf die Klägerin nicht als kassatorische Klausel zu qualifizieren. Eine kassatorische Klausel im eigentlichen Sinne richtet sich schon nach dem Wortlaut des § 720 ABGB (vgl auch § 2075 dBGB) an den vom Erblasser durch eine Zuwendung Bedachten (bzw in analoger Anwendung dieser Gesetzesstelle an den Begünstigten einer Stiftung), wonach dieser eine Zuwendung nicht erhalten oder wieder verlieren solle, wenn er sich dem letzten Willen (statutarischen Bestimmungen) widersetzt. Da derjenige, der sich gegen den letzten Willen auflehnt, etwas verwirkt und damit bestraft wird, spricht man insoweit auch von einer "Verwirkungs- oder Strafklausel". Deren Zweck liegt darin, dass ein Erblasser (oder Stifter) die Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügung (seines in den Statuten niedergelegten Stifterwillens) im besonderen Masse dadurch sichern will, dass er gegen die darin bedachte Person einen Druck ausübt, einen allenfalls vorhandenen Bestreitungsgrund nicht geltend zu machen (vgl Welser in FS Demelius [1973] S 491 f mwN).
Diese Zielsetzung des Erblassers (Stifters) respektive Druckausübung richteten sich im gegenständlichen Fall "nur" an die (unmittelbar) Pflichtteilsberechtigten nach H***, zu denen nicht die Klägerin sondern ihre Mutter L*** zählte. Darin erblickt die Klägerin einen wesentlichen Aspekt der Sittenwidrigkeit der Bestimmungen des § 13 der Stiftungsstatuten. Dies nach Meinung des Senates zu Unrecht.
Vorweg kann hiezu auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Darlegungen im Berufungsurteil verwiesen werden.
Es handelte sich im Falle der Klägerin bei den Anordnungen in § 13 der Statuten um auflösende Bedingungen im Sinne des § 699 ABGB (= § 699 öABGB), deren Eintritt ua auch vom Zufall oder "von dem Willen eines Dritten" abhängen kann. Der Bedingungseintritt liegt in einem solchen Fall ausserhalb der Sphäre bzw des Zutuns des mit einer Zuwendung Bedachten.
Zu beurteilen ist hier also die Zulässigkeit einer die Begünstigtenstellung der Klägerin ex tunc beseitigenden auflösenden allgemeinen Bedingung und nicht die den Sonderfall einer solchen auflösenden Bedingung darstellende sogenannte kassatorische Klausel.
Begünstigungen an einer Stiftung konnten bereits nach früherem Stiftungsrecht unter Bedingungen, Befristungen, Auflagen und ähnlichen Beschränkungen einge-räumt werden (§ 79 Abs 1 TrUG). Das neue Stiftungsgesetz definiert den Be-günstigten in Art 552 § 5 Abs 1 PGR als diejenige Person, die ua "unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, be-schränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich in den Genuss eines wirt-schaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann".
Die Revisionswerberin vermag denn auch ihre Behauptung, dass die Klausel gemäss § 13 der Statuten ihren Begünstigungsanspruch in gesetzwidriger Weise verletzt, durch kein Argument zu belegen. Bei den Zuwendungen an einen Be-günstigten handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung der Stiftung, die von Bedingungen abhängig oder mit Auflagen verbunden sein kann. Es besteht deshalb von Seiten der Stiftung - erb- bzw pflichtteilsrechtliche Schranken ausgenommen - keine Gleichbehandlungspflicht bei der Festlegung der Begünstigten oder der Höhe der Zuwendungen und kann bei den diesbezüglichen Anordnungen auch zwischen verschiedenen Personen ohne sachliche Rechtfertigung oder Nachvollziehbarkeit differenziert werden (vgl Arnold aaO § 5 Rz 13, 14, 25).
Die "uneingeschränkte" Anwendung der Bedingungen des § 13 der Statuten ist nach Auffassung der Revisionswerberin sittenwidrig, weil ihre Mutter L*** damit unter Druck dahingehend gesetzt werde, ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht geltend zu machen, weil sonst deren Kinder (nach der Aktenlage ist dies neben der Klägerin noch der Sohn der L*** M***) ihre Begünstigungsberechtigung verlieren könnten.
Dem ist aber, wie schon angedeutet, die Freiheit des Stifters entgegen zu halten, seine Stiftung und deren Begünstigten im Rahmen des Gesetzes nach eigenem Gutdünken auszugestalten und seinen pflichtteilsberechtigten Nachkommen die Wahlmöglichkeiten darüber zu überlassen, sich für den gesetzlichen Pflicht-teilsanspruch oder für eine Stiftungsbegünstigung zu entscheiden. Dazu kommt hier, dass die Mutter der Klägerin L*** von ihrem Vater enterbt wurde, womit auch der Entzug des Pflichtteilsrechtes verbunden war. Selbstverständlich war und ist diese Enterbung nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes rechtmässig und wird im Verfahren 2 CG.2011.92 diese Rechtmässigkeit der Enterbung zu klären sein. Sollte diese Enterbung zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wird L*** ihren Pflichtteil (aber keinen Erbteil) erhalten. Mit ihrer Klagsführung zu 2 CG.2011.92 trat L*** jedenfalls dem Anspruch ihrer beiden Kinder auf den damit von ihr selbst geltend gemachten Pflichtteil entgegen, der diesen bei rechtmässiger (oder nicht ange-fochtener) Enterbung ihrer Mutter gemäss § 780 ABGB (= § 780 öABGB) jedenfalls gebührt hätte (vgl NZ 2003, 257). Unter diesem Aspekt gesehen stand die Mutter der Klägerin deshalb vor der Alternative, entweder für sich selbst - unter Inkaufnahme des Verlustes der für ihre Kinder statuierten Begünstigungsrechte an der Beklagten - im Prozesswege den Pflichtteil zu fordern oder aber ihren Kindern die Entscheidung zwischen diesem, dem Grunde nach unstreitigen Pflichtteilsanspruch und der Stiftungsbegünstigung zu überlassen.
Von einer unzulässig weiten Auslegung der Privatautonomie des Stifters zu Lasten jener der L*** geschweige von einer Sittenwidrigkeit der Anordnungen in § 13 der Stiftungsstatuten kann deshalb nach dem Dafürhalten des Senates nicht ge-sprochen werden. Davon abgesehen hat sich die Stifterin der Beklagten in der Stiftungsurkunde ein sogenanntes Änderungsrecht vorbehalten, welches sie auch be-rechtigen würde, Begünstigte selbst mit einem Rechtsanspruch auf Stiftungs-leistungen - ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, braucht hier nicht näher untersucht werden - dieser Rechtsstellung wieder zu entziehen (vgl LES 2008, 279; Schauer in GesRZ 2000, 233 ff mwN).
Sittenwidrig wäre die einer Stiftungsbegünstigung beigesetzte auflösende Bedingung gemäss § 879 Abs 1 ABGB (§ 879 Abs 1 öABGB) nur dann, wenn sie, ohne gegen ein positives Gesetz zu verstossen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht und insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze verletzt und damit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspricht. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen eine Stiftungsbegünstigung auflösend bedingt eingeräumt wurde, anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es immer auf den Inhalt, den Zweck und den Beweggrund einer solchen Bedingung ankommt. Deren Sittenwidrigkeit könnte dann in Erwägung gezogen werden, wenn diese Bedingung eine krasse einseitige Benachteiligung eines Nachkommen bzw eines Stiftungsbegünstigten enthält. Unter Bedachtnahme auf den sowohl das Erbrecht als auch das Stiftungsrecht beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie läge ein Verstoss gegen die guten Sitten dann vor, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich ge-schützter Interessen ergibt. Bei dem durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es also letztlich darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlagen zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen zu beurteilen (vgl Bollenberger in KBB³ § 879 Rz 5 ff; RIS-Justiz RS0113653; RS0022884; RS0016478; RS0022866; RS0022920 mwN).
Zu Recht verweist die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die aus dem Testament des H*** in Verbindung mit den Begünstigtenregelungen der Beklagten offenkundig hervorgehende Absicht des Genannten, sicherzustellen, dass ein Familienstamm respektive seine drei Töchter und/oder deren Nachkommen nur dann eine Begünstigung von der Beklagten erhalten sollten, wenn seitens deren Stammes nicht gleichzeitig Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten erhoben werden, die zur Verringerung der Vermögensmasse der Stiftung und damit auch der möglichen Zuwendungen an die übrigen Destinatäre führen. Allen Noterben und auch der Mutter der Klägerin blieb die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungs-ansprüchen überlassen. Für diesen Fall sollte der betreffende Familienstamm nach den insoweit nachvollziehbaren Intentionen des H*** neben den aufgrund der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche zukommenden Vermögenswerten keine weiteren zusätzlichen Vermögenswerte aus der Stiftung erhalten.
Bei Gegenüberstellung dieser Zielsetzungen mit der sich für die Klägerin und deren Mutter L*** ergebenden Sach- und Interessenlage vermag der Senat in den Be-stimmungen des § 13 der Statuten der Beklagten kein unsachliches geschweige gesetz- oder sittenwidriges Vorgehen des Erblassers bzw wirtschaftlichen Stifters zu erblicken. Weder die Klägerin noch deren Mutter hatten Anspruch darauf, dass ihnen über den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch hinaus weitere Vermögenswerte von Seiten der Beklagten zufliessen.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Auf die auf die hier zu beurteilende Sachlage nur sehr bedingt Schluss-folgerungen zulassende Bestimmung des § 808 ABGB (§ 808 öABGB) braucht damit ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die - ausgehend von den insoweit nicht ausreichenden erstinstanzlichen Feststellungen - nicht abschliessend beurteilbare Frage, ob der Klägerin bei Ausklammerung des § 13 der Stiftungsstatuten ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen sowie Rechnungslegung zukommt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 9. Jänner 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat