01 CG. 2012.410
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagten Parteien 1.) D, dieser vertreten durch F***, 2.) G***, 3.) H*** und 4.) I***, dieser nunmehr vertreten durch F***, wegen insgesamt CHF 15.100,25 s.A. über den Revisionsrekurs des Viertbeklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Ober-gerichtes vom 19.12.2013, 01 CG.2012.410-44, mit dem die Berufungen des Viertbeklagten sowohl vom 28.6.2013 als auch vom 17.10.2013 gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 17.5.2013 (ON 23) verworfen bzw zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird vollumfänglich a u f g e h o b e n .
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung des Viertbeklagten vom 17.10.2013 gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 17.5.2013 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Der Kläger ist schuldig, dem Viertbeklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.702,84 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Urteil des Landgerichtes vom 17.5.2013 wurden die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten schuldig erkannt, dem Kläger CHF 5.100,25 s.A. zu bezahlen und näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen. Weiters wurde festgestellt, dass ua der Viertbeklagte zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten dem Kläger für sämtliche künftigen Folgen und Schäden sowie Nachteile, welche der Kläger aufgrund des Vorfalles vom 22.10.2011 in Schaan im Zusammenhang mit dem dabei erlittenen Nasenbeinbruch samt Einengung der Nasenatmung und einer Beschädigung des rechten ersten oberen Schneidezahnes künftig noch erleiden werde, zu haften habe.
Gegen dieses Urteil haben ua der Kläger und später auch der Erstbeklagte die Berufung erhoben.
Der - rechtsanwaltlich nicht vertretene - Viertbeklagte, dem das Urteil am 31.5.2013 zugestellt wurde, sandte ein mit dem 28.6.2013 datiertes und am selben Tag zur Post gegebenes - nachfolgendes - Schreiben an das Landgericht:
"An das Fürstliche Landgericht
Ich erhebe Einspruch gegen das Urteil vom 17.5.2013, 01 CG 2012.410.
Begründung: Ich finde, dass ich nicht verhältnismässig beurteilt wurde.
Triesen, 28.6.2013
Mit freundlichen Grüssen
(unleserlich)"
Da im Vorlagebericht des Landgerichtes vom 7.8.2013 lediglich die Berufung des Erstbeklagten und jene des Klägers angeführt und die obige Eingabe des Viertbeklagten vom 28.6.2013 zur allfälligen Gehörswahrung nicht dem Klagsvertreter zugestellt worden war, wurde der Akt vom Obergericht dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zunächst die Eingabe des Viertbeklagten vom 28.6.2013 einer geschäftsordnungsgemässen Behandlung zuzuführen und sodann den Akt wiederum vorzulegen (ON 33, 35).
Mit Beschluss vom 1.10.2013 trug das Landgericht dem Viertbeklagten gemäss den §§ 84, 85 ZPO auf, den am 1.7.2013 eingebrachten Rechtsmittelschriftsatz innerhalb von 14 Tagen zu verbessern.
Der Spruch dieses Verbesserungsauftrages vom 1.10.2013 lautete - wörtlich - wie folgt:
"Gemäss §§ 84, 85 ZPO wird dem Viertbeklagten I***, Landstrasse 308, 9495 Triesen, der von ihm am 1.7.2013 (ON 26) beim Fürstlichen Landgericht eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz mit dem Auftrag zur Verbesserung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückgestellt.
Der Schriftsatz ist im Sinne der dem Urteil vom 17.5.2013 (ON 23) angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung zu verbessern.
Im Fall der Nichtentsprechung innerhalb dieser Frist kann dieser Schriftsatz aus formalen Gründen bzw aufgrund inhaltlicher Mängel zurückgewiesen bzw verworfen werden."
Hiezu erstattete der Kläger eine Berufungsmitteilung, in welcher er beantragte, der Berufung keine Folge zu geben (ON 39).
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Wenn auch das Erstgericht aufgrund des (nicht näher ausgeführten) Rückleitungsauftrags vom 1.10.2013 (ON 35) offensichtlich davon ausging, dass dem Viertbeklagten die Möglichkeit einer Verbesserung einzuräumen ist, vermag dies keine Zulässigkeit der (nunmehr verbesserten und einer den Anforderungen an eine Berufung voll entsprechenden) Berufung zu begründen, diese ist vielmehr verspätet, während die (nicht verbesserbare) Berufung vom 28.6.2013 zu verwerfen ist:
Der Berufungsschriftsatz, der in Form eines Briefes eingebracht wurde, enthält nur rudimentär die allgemeinen Erfordernisse gemäss § 75 ZPO, nämlich die Bezeichnung des Gerichtes, die Aktenzahl, das Urteil und den Betreff, dass "Einspruch" gegen das Gerichtsurteil erhoben werde. Die Bezeichnung der Parteien ist nur aus dem Gerichtsakt zu erschliessen.
Gemäss § 437 Abs 1 ZPO hat aber eine Berufungsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes zusätzlich zu ent-halten: Die bestimmte Erklärung inwieweit das Urteil angefochten wird; die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Anfechtung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag); sowie das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann. Diesen Formerfordernissen genügte der Schriftsatz des Viertbeklagten in keiner Art und Weise. Eine Berufungserklärung und auch ein Berufungsantrag sind diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, vielmehr begnügt sich der Erstbeklagte mit dem Hinweis, nicht "verhältnismässig" beurteilt worden zu sein.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ist ein derartiger Schriftsatz einer Verbesserung gemäss § 84 ZPO nicht zugänglich. § 84 Abs 1 ZPO beschränkt Ver-besserungsaufträge ausdrücklich auf Formgebrechen. Die in Österreich seit der Zivil-verfahrensnovelle 1983 bestehende Möglichkeit, in beschränktem Ausmass auch Inhaltsmängel eines Schriftsatzes zum Anlass eines Verbesserungsverfahrens zu nehmen (vgl § 84 Abs 3 ÖZPO), wurde bislang in Liechtenstein nicht rezipiert. Inhaltsmängel eines Schriftsatzes und insbesondere einer Berufung mit erhöhten Formerfordernissen wie im gegenständlichen Fall, sind nach ständiger Recht-sprechung nicht verbesserungsfähig (LES 2008, 408; LES 2007, 302; LES 2004, 19 ua, zuletzt Beschluss des Obergerichtes zu 09 CG 2011.110 vom 15.3.2012 [unveröffentlicht], mit welchem eine derartige Berufung aus denselben Gründen ver-worfen wurde). Daran ändert nichts, dass der Viertbeklagte im Berufungsverfahren unvertreten war. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes eine ausführliche und auch für einen Laien durchaus verständliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in der auch die Inhalts- und Formerfordernisse klar und ausführlich aufgezeigt sind.
Ein unrichtiger Verbesserungsauftrag vermag - gleich einer unrichtigen Rechtsbelehrung - eine vom Gesetz versagte Verbesserung von Inhaltsmängeln einer Berufung nicht zu eröffnen (LES 1993, 131, LES 2012, 108, hinsichtlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung). Auch nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 hinderte nach der Judikatur des österreichischen OGH ein unrichtiger Verbesserungsauftrag die Verwerfung der Berufung nicht und führte auch nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist (öOGH vom 8.6.1983 zu 3 Ob 581/83; RS0042224) und handelte es sich bei Fehlen der Berufungsgründe, der Berufungserklärung und des Berufungsantrages (wie hier) nicht um einen blossen Formfehler, sondern um einen inhaltlichen Mangel, welcher nicht (gemäss §§ 84ff öZPO alt) verbessert werden konnte. Ebenso kann nicht davon gesprochen werden, dass der falsche Ver-besserungsauftrag dazu führt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wurde und aus Gründen des Vertrauensschutzes dem Viertbeklagten die Möglichkeit zu eröffnen ist, an sich nicht verbesserbare Inhaltsmängel dennoch zu verbessern.
Aufgrund dieser inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Berufungsschrift war die Berufung nicht-öffentlicher Sitzung zu verwerfen (§ 441 Ziff. 2, 444 Abs 2 ZPO).
Damit erweist sich aber die als verbesserte Berufung bezeichnete Berufung als verspätet und war zurückzuweisen.
Nachdem der Kläger und Berufungsgegner auf die Verspätung des Rechtsmittels - wiewohl sie ihm hätte erkennbar sein können - nicht hingewiesen hat, hat er die Kosten der Berufungsmitteilung selbst zu tragen."
In seiner Revisionsrekursbeantwortung stellt der Kläger den Antrag, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
8.1 Der Revisionsrekurswerber stimmt in seinem Rechtsmittel der Ansicht des Berufungsgerichtes zu, dass sein Schreiben (Einspruch) vom 28.6.2013 nicht einmal den rudimentären Erfordernissen einer Berufung entsprochen habe. Allerdings sei der rechtsunkundige unvertretene Viertbeklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend der Manuduktionspflicht vom Landgericht angeleitet worden, weshalb eine solche Verpflichtung auch im Berufungsverfahren bestanden hätte. Dieses hätte dem Viertbeklagten im Rahmen eines Verbesserungsauftrages die Möglichkeit zur Ergänzung und Verbesserung der Rechtsmittelschrift einräumen müssen.
Der Viertbeklagte sei aufgrund der dem Urteil beigeschlossenen Rechtsmittelbelehrung nicht in der Lage gewesen, eine dem Gesetz entsprechende, form- und inhaltskonforme Berufung auszuführen. Aufgrund des Umstandes, dass nach der liechtensteinischen ZPO keine Anwaltspflicht gegeben sei, könne einem Berufungswerber auch nicht vorgehalten werden, er hätte einen Rechtsvertreter mit der Ausführung der Berufung beauftragen müssen oder sollen. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Rechtsmittelwerber angeleitet, indem es den Viertbeklagten auf die Mängel seiner Berufungsschrift hingewiesen und diesen zur entsprechenden Verbesserung innerhalb angemessener Frist aufgefordert habe.
Die hier vertretene Rechtsauffassung des Obergerichtes verstosse auch gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte insbesondere des Verbotes des überspitzten Formalisums. Die Ansicht des Obergerichtes, dass nur reine Form-mängel nach § 75 ZPO verbesserungsfähig seien, stehe nicht nur im Widerspruch und im unüberwindbaren Spannungsverhältnis zur gesetzlich verankerten Manuduktions-pflicht sondern auch zum verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Viertbeklagte habe innerhalb der Rechtsmittelfrist, nämlich am 1.7.2013 die Berufung erhoben. Erst mit Beschluss vom 1.10.2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Berufung mangelhaft ausgeführt worden sei und diese ohne entsprechende Verbesserung nicht in Behandlung gezogen werden würde. In der Folge habe der Viertbeklagte seinen Vertreter mit der Verfassung der Berufung beauftragt. Dem Erst-gericht sei vorzuwerfen, dass es verabsäumt habe, den Viertbeklagten unverzüglich nach Eingang der Berufungsschrift am 1.7.2013 zu einer entsprechenden Ver-besserung aufzufordern. Dies hätte nämlich zur Folge gehabt, dass seine Vertreterin die Berufung jedenfalls noch innerhalb der Gerichtsferien hätte ausführen können und damit die vom Obergericht nunmehr aufgeworfene Verspätung des Rechtsmittels erst gar nicht im Raum hätte stehen können.
Zum anderen sei anzumerken, dass der Viertbeklagte darauf vertrauen habe dürfen, dass die vom Erstgericht angeordnete Verbesserung recht- und gesetzmässig erfolgt sei. Beim Auftrag zur Verbesserung handle es sich letztlich um eine gewisse Ermessensfrage, welche das Erstgericht auszuüben habe. Das Landgericht habe jedenfalls die Rechtsansicht vertreten, dass die Berufung verbesserungsfähig sei. An diesen Verbesserungsauftrag sei auch das Obergericht gebunden.
8.2 Der Kläger tritt in seiner Revisionsrekursbeantwortung dem Rechtsmittelvorbringen entgegen. Zusammengefasst vertritt er folgende Rechtsansicht:
Der § 84 Abs 1 ZPO bestimme, dass sich Verbesserungsaufträge aus-schliesslich auf Formgebrechen bezögen, wogegen die Berufung des Viertbeklagten vom 28.6.2013 auch die vom Berufungsgericht aufgezeigten Inhaltsmängel aufge-wiesen habe. Die dem Ersturteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe auf sämtliche Form- und Inhaltserfordernisse einer Berufung und überdies darauf hingewiesen, dass diese auch mündlich zu Protokoll erklärt werden könne. Von dieser Möglichkeit habe der Viertbeklagte gerade keinen Gebrauch gemacht, weshalb keine besondere Schutzwürdigkeit durch eine übersteigerte Manuduktionspflicht bestünde.
Da die Berufung vom 28.6.2013 einer Verbesserung nicht zugänglich gewesen sei, spiele es auch keine Rolle, ob ein ohnedies nicht zulässiger Verbesserungs-auftrag unverzüglich erteilt worden sei oder nicht. Abgesehen davon würde eine behauptete Säumigkeit des Erstgerichtes allenfalls zu einem Amtshaftungsanspruch führen, nicht hingegen die Rechtzeitigkeit des verspäteten Rechtsmittels begründen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers obliege es auch nicht allein dem Erstgericht, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Ein entsprechendes Prüfungs-recht sowie eine Zurückweisungsbefugnis auch des Berufungsgerichtes ergebe sich aus der Bestimmung des § 441 Abs 1 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
9.1 Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die einschlägige Rechts-lage zur Verbesserung mangelhafter Schriftsätze und auch Rechtsmittel in Liechten-stein und in Österreich und die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend darstellte. Insbesondere hat der liechtensteinische Gesetzgeber die in Österreich mit der ZVN 1983 geschaffene Möglichkeit, im beschränkten Ausmass auch Inhaltsmängel eines Schriftsatzes bzw Rechtsmittels zum Anlass eines Verbesserungsauftrages zu machen, - aus nicht einsichtigen Gründen - nicht nachvollzogen (vgl auch Delle Karth in LJZ 2000, 35 ff [48]).
Es trifft auch zu, dass der öOGH ausgehend von den bis zur öZVN 1983 bestehenden Bestimmungen der §§ 84, 85 ZPO, welche der nach wie vor in Liechten-stein geltenden Gesetzeslage entsprechen, überwiegend judizierte, dass es sich beim Fehlen der Berufungsgründe, einer Berufungserklärung und von Berufungsanträgen um inhaltliche Mängel einer Berufungsschrift handle und ein unrichtiger Ver-besserungsauftrag weder der Verwerfung der Berufung entgegenstehe noch zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führe.
Ergänzend anzumerken ist hiezu allerdings, dass bis zur öZVN 1983 von einem Teil der öLehre und auch der öInstanzgerichte die Verbesserungsmöglichkeit dann bejaht wurde, wenn der Inhaltsmangel eines prozessualen Schriftsatzes gleich-zeitig auch einen Formmangel darstellte. Eine besondere Stellung nahmen hiebei sogenannte leere Rechtsmittel ein, die sich beispielsweise auf den Satz beschränkten "Ich erhebe Berufung". Unvertretenen Parteien wurde in solchen Fällen bereits vor Inkrafttreten der öZVN 1983 von Instanzgerichten wiederholt zugestanden, dass es ihnen nicht möglich sei, im Rahmen eines Rechtsmittels gesetzeskonform darzu-stellen, welche Fehler einer Entscheidung vorgeworfen werden, wodurch sich die Partei benachteiligt erachtet bzw welche Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden. Wenn ein Rechtsmittelwerber nur zum Ausdruck brachte, dass er eine bestimmte Entscheidung bekämpfen wolle, konnte der in der Folge - im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - für die zuvor unvertretene Partei einschreitende Rechts-anwalt auch inhaltliche Ergänzungen des Rechtsmittels vornehmen. Es wurde auch für zulässig erachtet, dass dieser Rechtsanwalt einen völlig neuen Schriftsatz einbringt (Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 Rz 112, 170, 173, 174).
9.2 In Liechtenstein besteht anders als in Österreich weder für das Berufungs- noch für das Revisionsverfahren eine Rechtsanwaltspflicht, was rechtsunkundige, unvertretene Parteien ungeachtet der in § 435 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, eine Berufung zu gerichtlichem Protokoll zu geben, bei Verfassung von Rechtsmitteln auch unter Berücksichtigung der einem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung häufig überfordert und damit zu gravierenden Rechtsnachteilen führen kann (Delle Karth aaO 37 ff).
Nun kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, ob auf der Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelung in Liechtenstein die von einer unvertretenen rechtsunkundigen Partei verfasste zivilprozessuale Berufung dann keiner Verbesserung zugänglich ist, wenn sie sich in der blossen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen.
Vorliegend hat nämlich das Erstgericht mit Beschluss vom 1.10.2013 unter Fristsetzung einen ausdrücklichen Verbesserungsauftrag erteilt und - nur für den Fall von dessen Nichtentsprechung - die Verwerfung bzw Zurückweisung der Berufung aus formalen Gründen bzw aufgrund inhaltlicher Mängel angekündigt (ON 36).
Damit kommt nach dem Dafürhalten des Senates der auch für das öffentliche Recht respektive Verfahrensrecht geltende Vertrauensgrundsatz bzw die Unzu-lässigkeit eines "venire contra factum proprium" dahin zum Tragen, dass auch eine staatliche Behörde grundsätzlich über die frühere Entscheidung einer anderen staatlichen Behörde nicht hinwegsehen darf sondern - selbstverständlich abhängig von den Umständen des Einzelfalls - Bindungswirkungen einer früheren Entscheidung beachten muss. Dieser Vertrauensgrundsatz kann also im Einzelfall einen subjektiven Anspruch des einzelnen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das Vorliegen behördlicher Zusicherungen begründen (vgl OGH in LES 1992, 45 ff [59]; LES 1998, 97 f [110]; vgl auch Urteil des StGH vom 18.11.2003, StGH 2003/65 publiziert in JUS & News 3/2003 S 281 f).
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Vertrauensgrundsatzes liegen nach Auffassung des Senates hier vor und war in Stattgebung des Revisionsrekurses wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers auch ein unverzüglicher Verbesserungsauftrag von Seiten des Erstgerichtes zugleich nach Einlangen der Eingabe vom 28.6.2013 die Verspätung des verbesserten Rechtsmittelschriftsatzes nicht verhindert hätte, weil am 28.6.2013 die Berufungsfrist bereits zur Gänze abgelaufen war und die Gerichtsferien erst am 15.7.2013 begonnen haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die vom Viertbeklagten verzeichnete anteilige Entscheidungsgebühr fällt im gegenständlichen Verfahren nicht an (LES 2010, 113).
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat