01 CG. 2011.343
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen USD 27,712.128,-- s.A. (umgerechnet CHF 26,237.842,80) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 31.1.2013, 1 CG.2011.343-33, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das das Klagebegehren abweisende Urteil des F Landgerichtes vom 23.7.2012 (ON 18) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zu Handen ihres Vertreters binnen vier Wochen die mit CHF 61.504,78 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
"Darlehensvertrag (Loan Agreement)
Artikel 1: Darlehenshöhe
Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen und die Darlehensnehmerin erhält ein Darlehen von der Darlehensgeberin in Höhe von USD 27,712.128,-- ...
Und die Parteien bestätigen, dass der bereits eingezahlte Betrag des Darlehens USD 27,712.128,-- beträgt.
Artikel 2: Zinsen
(1) Das von der Darlehensgeberin der Darlehensnehmerin gewährte Darlehen wird zum Satz von 20 % p.a. verzinst (Zinssatz). Der Zinssatz wird von und zwischen den Parteien vereinbart.
(2) Zur Klarstellung, um wessen Anerkennung der Parteien ist der Zinssatz im 1. Kalenderjahr auf den Darlehensbetrag anzuwenden, im 2. Kalenderjahr ist der Zinssatz auf den Darlehensbetrag und die aufgelaufenen Zinsen für den Zeitraum des 1. Kalenderjahres anzuwenden, z.B. Darlehensbetrag und aufgelaufene Zinsen zum Ende des Zeitraums des 1. Kalenderjahres ergeben den Betrag von USD 33,254.554,--, berechnet als USD 27,712.128,--, multipliziert mit 1,20 (Zinssatz).
Artikel 3: Rückzahlung
(1) Die Darlehensnehmerin zahlt den gesamten Betrag des Darlehens und der aufgelaufenen Zinsen bis zum 31.12.2008 zurück. Die Parteien können schriftlich vereinbaren, das Darlehen für einen neuen Zeitraum unter den gleichen Bedingungen zu verlängern.
....
Artikel 4: Zahlungen und Zahlungsverzug
(1) Sämtliche von der Darlehensnehmerin aus dem Vertrag geschuldeten Beträge werden zu ihrer Fälligkeit bezahlt, ohne dass die Darlehensgeberin hierzu eine Aufforderung aussprechen muss, ohne Aufrechnung oder Gegenforderung und frei von irgendwelchen Steuern oder Abgaben gleich welcher Art und ohne Abzug oder Einbehaltung für irgendwelche solche Steuern oder Abgaben. Sollte ein solcher Abzug oder eine solche Einbehaltung gesetzlich vorgeschrieben sein, so zahlt die Darlehensnehmerin einen solchen Zusatzbetrag, dass der von der Darlehensgeberin erhaltene Nettobetrag dem vertraglich bestimmten Gesamtbetrag entspricht, welcher der Darlehensgeberin geschuldet wird.
(2) Zahlt die Darlehensnehmerin aus irgendeinem Grund irgendeinen von ihr aus dem Vertrag zahlbaren Betrag zu dessen Fälligkeitstermin nicht (einschliesslich eines Betrages, der vor seiner normalen Fälligkeit gemäss dem Vertrag fällig werden würde), so wird dieser Betrag, ohne dass eine Benachrichtigung oder Aufforderung erfolgen muss, zu einem Satz von 40 % p.a. wegen Zahlungsverzugs tageweise ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung verzinst.
....
Artikel 7: Varia
(1) Sollte irgendeine Bestimmung, die im Vertrag enthalten ist, oder irgendein Dokument, welches zu diesem Vertrag gehört, in irgendeiner Hinsicht rechtsungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, so werden die Rechtsgültigkeit, Rechtmässigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen in diesem Vertrag oder im besagten Dokument enthaltenen Bestimmungen dadurch in keinster Weise berührt oder beeinträchtigt.
(2) Übt die Darlehensgeberin irgendein Recht, irgendeine Befugnis oder irgendein Vorrecht aus diesem Vertrag nicht oder verspätet aus, so gilt dies nicht als Verzicht darauf oder als Verzicht auf irgendein sonstiges Recht, irgendeine sonstige Befugnis oder irgendein sonstiges Vorrecht.
(3) Die Abänderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Jeder Verzicht oder jede Zustimmung nach diesem Vertrag ist nur im spezifischen Fall und für den Zweck, für den er oder sie erteilt wurde, wirksam.
...."
1.1 Über Antrag der beklagten Partei vom 10.6.2011 erliess das Fürstliche Landgericht am 15.6.2011 einen Zahlbefehl über USD 27,712.128,-- samt 20 % Zins aus diesem Betrag für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 und samt 40 % Zins aus USD 33,254.554,-- seit dem 1.1.2009 und 5 % Zinseszinsen seit dem Tag der Streitanhängigkeit. Nachdem die klagende Partei Widerspruch gegen den Zahlbefehl erhoben hatte, beantragte die beklagte Partei, ihr die Rechtsöffnung zu erteilen und den Widerspruch aufzuheben. Aufgrund der Vertragsurkunde über den "Darlehensvertrag" vom 31.12.2007 wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.9.2011 die Rechtsöffnung bewilligt und der Widerspruch gegen den Zahlbefehl aufgehoben.
2.1 Die beklagte Partei wendete ein, dass die wirtschaftlich Berechtigten der Parteien, nämlich E*** für die klagende Partei und F*** für die beklagte Partei, sich seit ihrer Jugend kannten und viele Jahre gemeinsame Geschäfte über eine Vielzahl von Gesellschaften gemacht hätten. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehungen sei es dazu gekommen, dass die Schulden des E*** bzw ihm zuzurechnender Gesellschaften gegenüber bzw der beklagten Partei so beträchtlich geworden seien, dass F*** darauf gedrängt habe, die Situation zu bereinigen und gewisse Sicherheiten zu erhalten. Aus diesem Grunde sei es erstmals durch das sogenannte "Repo-Agreement" vom 19.7.2006 zu einer solchen Bereinigung gekommen. Unter anderem sei auch Inhalt gewesen, dass die beklagte Partei von einer E*** zuzurechnenden Gesellschaft Anteile an einer weiteren Gesellschaft um einen bestimmten Kaufpreis unter Anrechnung der Schulden des E*** erhalten hätte. Schon in diesem Repo-Agreement seien 20 % Zinsen vereinbart worden. Dieses Repo-Agreement habe USD 16,756.035,-- umfasst, sei letztlich aber daran gescheitert, dass die Aktien nicht hätten übertragen werden können. Schon dieses Repo-Agreement hätte eben eine Bereinigung der Gesamtforderungen der beklagten Partei bzw des F*** aus der Vielzahl der Geschäfte darstellen sollen. In weiterer Folge sei es zu fortgesetzten Verhandlungen gekommen, die letztlich in zu Punkt 1 wiedergegebenen "Darlehensvertrag" gemündet hätten. Es seien die inzwischen angelaufenen Zinsen und auch noch weitere Forderungen berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich der höhere Betrag. E*** habe in Aussicht gestellt, innert kurzer Zeit diesen Betrag zu zahlen, da er aus dem Erlös des Verkaufs von 4 Einkaufszentren grosse Summen erlangen sollte. Allerdings habe dieser "Darlehensvertrag" keine Sicherheiten mehr geboten. Dieser "Darlehensvertrag" habe auch ein Anerkenntnis der offenen Schulden dargestellt. Die vereinbarten Zinsen hätten Druck auf E*** zur Rückzahlung dieser offenen Schulden erzeugen sollen. Der im "Darlehensvertrag" festgehaltene Zinssatz sei von E*** vorgeschlagen worden.
2.2 Die klagende Partei hat dagegen eingewendet, dass schon im Repo-Agreement der zu erwartende Erlös aus dem Verkauf von Einkaufszentren eine Rolle gespielt habe, deshalb sei der Betrag auf diese USD 16,756.035,-- angehoben worden. Wegen der Ungültigkeit und Undurchsetzbarkeit des Repo-Agreements hätten die Streitparteien den "Darlehensvertrag" vom 31.12.2007 geschlossen. Dieser "Darlehensvertrag" sei allerdings unter der Bedingung geschlossen worden, dass die 4 Shopping Malls verkauft würden. Dies sei allen klar gewesen. Im Februar 2008 habe sich aber herausgestellt, dass der Verkauf der Shopping Malls nicht zustande komme. Damit sei die Verpflichtung zur Rückzahlung des "Darlehens" durch die Klägerin weggefallen. Im Oktober 2008 habe F*** E*** in einem persönlichen Gespräch auch zugesichert, dass die beklagte Partei keine Forderung aus dem "Darlehensvertrag" habe. Es sei also auch ein Verzicht erfolgt. Die vereinbarte Zinshöhe verstosse gegen das Wucherverbot. Überdies habe es sich nie um einen "Darlehensvertrag" gehandelt, sondern um einen reinen Scheinvertrag. Ein Scheinvertrag sei nichtig. Wenn man davon ausgehe, dass die wahre Beschaffenheit der Vereinbarung zwischen den Streitteilen darin gelegen habe, die wechselseitigen Ansprüche der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne eines Novationsvertrages zu bereinigen, sei dies unter der Bedingung des Verkaufs der Shopping Malls erfolgt. Auch dann schulde mangels Eintritts der Bedingung die klagende Partei der beklagten Partei nichts.
3.1 Dazu traf es über den schon festgestellten Inhalt des "Darlehensvertrags" hinaus folgende Feststellungen:
"Die Klägerin wurde am 6.7.2001 gegründet und zur Register-Nr. *** im Öffentlichkeitsregister registriert. Einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrates sind G*** und H***. Als Zweck der Gesellschaft ist die Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens nur in diesem Rahmen, insbesondere auch der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Wertschriften, Beteiligungen und Rechten, sowie die Durchführung aller mit diesem Zweck zusammenhängenden Geschäfte eingetragen.
Die beklagte Partei wurde am 16.9.1998 gegründet und zur Register-Nr. FL-im Öffentlichkeitsregister registriert. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungs-rat ist I. Der Zweck der beklagten Partei umfasst Handelsgeschäfte aller Art auf eigene und fremde Rechnung, Beteiligung an und Finanzierung von anderen Unternehmungen, Erwerb und Verwaltung von Patenten und Lizenzen sowie deren kommerzielle und industrielle Auswertung, Übernahme von Vertretungen, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz und anderen Vermögenswerten, An- und Verkauf von in- und ausländischen Wertpapieren auf eigene Rechnung sowie alle Geschäfte, die mit diesem Zweck zusammenhängen und all jene, welche der Verwaltungsrat als im Interesse des Unternehmens gelegen erachtet.
Es handelt sich bei beiden Gesellschaften um Sitzunternehmen, wobei die Klägerin von der Fundationsanstalt und die beklagte Partei von der J***, jeweils in ***, repräsentiert werden.
Die Verwaltungsräte der Klägerin erhalten ihre Instruktionen vom wirtschaftlich Berechtigten E***; der Verwaltungsrat der beklagten Partei erhält seine Instruktionen vom wirtschaftlich Berechtigten F***. Beide wirtschaftlich Berechtigten sind Unternehmer in grossem Stil, die seit vielen Jahren auch gemeinsame Geschäfte mit einem Investitionsvolumen von mehreren hundert Millionen US-Dollar betrieben. Sie bedienten sich dabei jeweils diverser Gesellschaften, die ihren Sitz in Russland, Luxemburg, Zypern, British Virgin Islands, Liechtenstein und anderen Ländern haben. Über die beklagte Partei beteiligte sich F*** einerseits an gemeinsamen Investitionsprojekten mit E***, andererseits stellte er über die beklagte Partei Gesellschaften des E*** Kredite für dessen Geschäfte zur Verfügung. So verpflichtete sich E*** im Februar 2004 zur Beteiligung an der Realisierung des Investitionsprojektes K*** in Russland (unwiderrufliches Offert laut Beilage 1). An dem Projekt hat sich deshalb aufgrund der Instruktion des F*** die beklagte Partei unter Verwendung der Gesellschaft Mortimer Holding & Finance SA beteiligt. Die beklagte Partei hielt damals 100 %-Anteile an der L***, wobei sie aufgrund des vereinbarten Investments in den K*** mit Shareholder Agreement vom 1.9.2004 50 % ihrer Anteile an dieser Gesellschaft an die Klägerin übertrug. Dem entsprechend hat E*** sämtliche Rechte und Pflichten aus dem "Irrevocable Offer" ("unwiderrufliches Anbot") vom 3.2.2004 mit Assignment Agreement vom 17.8.2004 an die L*** abgetreten.
Im Zusammenhang mit diesem Projekt leistete die beklagte Partei gemäss einer Vereinbarung der wirtschaftlich Berechtigten an die Firma L*** eine Vorfinanzierung in Höhe von USD 7,795.000,--, womit auch der von E*** einzubringende Investitionsbetrag übernommen wurde. Aufgrund von weiteren Zahlungen der beklagten Partei, insbesondere an die M*** und N*** sowie im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen bei Geschäften betreffend die M*** bzw O*** und anderen Zahlungen an E*** zuzurechnenden Gesellschaften kamen die wirtschaftlich Berechtigten im Jahr 2006 überein, ihre offenen geschäftlichen Verpflichtungen vertraglich zu bereinigen. Es kam deshalb gemäss den jeweiligen Instruktionen der wirtschaftlich Berechtigten zum Abschluss des sog. "Repo Agreements" vom 19.7.2006, welches zwischen der beklagten Partei und der E*** gehörenden P***, vertreten durch den Verwaltungsrat H***, geschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Schulden des E*** bzw der diesem zuzurechnenden Gesellschaften gegenüber der beklagten Partei USD 9,256.035,--, welcher Betrag im Repo Agreement als von der beklagten Partei schon erbrachte Zahlungen berücksichtigt wurde. Nach Inhalt des Repo Agreements sollte die beklagte Partei von der P*** 9,75 % Anteile an der M*** um den Kaufpreis von USD 16,756.035,-- erwerben, wovon USD 9,256.035,-- als bereits bezahlt ("already paid-in") anerkannt wurden. USD 7,500.000,-- waren demnach vom Kaufpreis tatsächlich noch zu bezahlen. Des Weiteren wurde ein Rückkaufsrecht mit entsprechenden sogenannten "Repo-Raten" von 20 % vom Kaufpreis für das 1. Jahr und von weiteren 20 % vom Kaufpreis für das 2. Jahr vereinbart. Die P*** hatte gemäss dem Repo Agreement nach Erhalt des Kaufpreises ein Darlehen an die M*** in Höhe von USD 7,500.000,-- zu gewähren; anschliessend sollte die beklagte Partei dieser Gesellschaft ebenfalls ein Darlehen in Höhe von USD 7,500.000,-- bereitstellen.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den wirtschaftlich Berechtigten zahlte die beklagte Partei den von ihr zu entrichtenden, noch offenen Kaufpreis von USD 7,500.000,-- in der Form, dass sie diesen Betrag für die P*** als Darlehen an die M*** überwies. Entsprechend dem Repo Agreement gewährte sie überdies ein Darlehen von USD 7,500.000,-- an die M***.
Nach Erbringung dieser Zahlungen am 4.8.2006 teilte der Verwaltungsrat der P*** mit, dass das Repo Agreement nach der Rechtslage in Luxemburg nicht durchführbar sei. Da somit das Repo Agreement nicht eingehalten wurde, verhandelten die wirtschaftlich Berechtigten neuerlich wegen der Bereinigung ihrer wirtschaftlichen Situation. Das Loan Agreement vom 31.12.2007 stellte das Ergebnis dieser Verhandlungen und somit teilweise "den Ersatz" für das nicht in Kraft getretene Repo Agreement vom 19.7.2006 dar. Über das Repo Agreement hinaus wurden der Höhe nach zweifelhafte bzw strittige Forderungen der beklagten Partei aufgrund der Vorfinanzierungskosten und Ansprüche des F*** auf Profite am K*** zwischen den wirtschaftlich Berechtigten verglichen und festgelegt. Im Loan Agreement einigten sich die wirtschaftlich Berechtigten, nunmehr auf Basis des neu gefundenen Betrages von USD 27,712.128,--, die offenen Verbindlichkeiten des E*** gegenüber F*** zu regeln. Es war also - wie schon beim Repo Agreement - die Absicht der wirtschaftlich Berechtigten, sämtliche Zahlungen, die im Auftrag des F*** im Wesentlichen über die beklagte Partei zugunsten von E*** bzw ihm zuzurechnenden Gesellschaften erfolgt sind, in Form eines "Darlehensvertrages" zu regeln und als verbindliche Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten zu normieren. So erteilten E*** und F*** jeweils den Verwaltungsräten der Streitteile den Auftrag, den in ihrem gemeinsamen Auftrag erstellten "Darlehensvertrag" zu unterfertigen, wonach sich im Ergebnis die Klägerin zur Zahlung eines "Darlehensbetrages" in der angeführten Höhe samt Zinsen verpflichtete, wobei in diesem schriftlichen Vertrag bewusst zum Ausdruck gebracht wurde, dass die beklagte Partei den "Darlehensbetrag" bereits geleistet ("paid-in") habe. Dem Verwaltungsrat der Klägerin war bewusst, dass die klagende Partei im Auftrag des E*** Schulden des E*** bzw diesem zuzurechnender anderer Gesellschaften als Schuldnerin übernahm und diese Vereinbarung einen Ersatz für das nicht in Kraft getretene "Repo Agreement" sowie zusätzlich vereinbarter Forderungen zugunsten des F*** darstellte. Der Verwaltungsrat der Klägerin erkundigte sich auch bezüglich der Höhe der durch die Klägerin anzuerkennenden Schuld, wobei ihm diesbezüglich von E*** lediglich mitgeteilt wurde, dass in dem gegenüber dem Repo Agreement erhöhten Betrag auch angenommene Gewinne aus dem gemeinsamen Investitionsprojekt der wirtschaftlich Berechtigten enthalten seien. Weiters teilte E*** dem Verwaltungsrat der Klägerin mit, dass auch die im Vertrag angeführten hohen Zinssätze von 20 % bzw im Falle des Verzuges von 40 % von der aushaftenden Summe ausdrücklich vereinbart worden seien, wobei E*** davon ausgehe, dass er die offene Schuld gegenüber der beklagten Partei mit dem von ihm erwarteten Erlös aus dem Verkauf von vier Shopping Malls in kurzer Zeit begleichen und der Klägerin die liquiden Mittel dafür zur Verfügung stellen werde könne. Im Bewusstsein, dass mit Unterzeichnung des "Loan Agreement" eine tatsächliche und unbedingte Schuld der Klägerin gegenüber der beklagten Partei begründet werden sollte und auch wurde, die zu erfüllen sein wird, unterfertigten die Verwaltungsräte beider Streitteile das "Loan Agreement". Es war ihnen auch bewusst, dass entgegen dem wörtlichen Inhalt des Vertrages der Klägerin von der beklagten Partei zuvor kein "Darlehensbetrag" in der angeführten vertraglichen Höhe zugezählt worden war.
Zwischen den Streitteilen wurde der Vertrag unbedingt geschlossen, somit nicht davon abhängig gemacht, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin in der Lage sein werde, die von ihm erwähnten Shopping Malls verkaufen zu können. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlich Berechtigten, also E*** und F*** , ihre Vereinbarung vom Verkauf der Shopping Malls abhängig gemacht haben, sohin den Vertrag der Streitteile unter der Bedingung des Verkaufes der Shopping Malls schliessen wollten bzw der Verkauf der Shopping Malls Grundlage für die Gültigkeit bzw Verbindlichkeit des Vertrages sein sollte.
F*** ging vielmehr davon aus, dass die Klägerin jedenfalls die im Loan Agreement vom 31.12.2007 übernommene Zahlungsverpflichtung gegenüber der beklagten Partei erfüllen werde. Weder F*** noch die beklagte Partei haben auf die Geltendmachung der Forderung im Loan Agreement vom 31.12.2007 verzichtet.
Zugleich mit dem Abschluss des Loan Agreements wurde mit "Termination Agreement" vom 31.12.2007 das Repo Agreement vom 31.7.2006 formell aufgehoben.
Der hohe Verzugszinssatz sollte nach der ausdrücklichen Vereinbarung der wirtschaftlich Berechtigten einen Anreiz dafür schaffen, dass die Klägerin die dokumentierte Schuld innerhalb der vereinbarten Frist bis zum 31.12.2008 bezahlt."
3.2 Nach Darlegungen zum Rechtsöffnungsverfahren sowie zur Rechtsnatur des "Repo Agreements" vom 19.7.2006 und der davon erfassten Geschäfte wies das Landgericht darauf hin, dass sich die Streitteile aufgrund der hinzugekommenen Forderungen des F*** und nach Verhandlungen der wirtschaftlich Berechtigten der Streitteile letztlich auf den im Darlehensvertrag vom 31.12.2007 genannten Gesamtbetrag von USD 27,712.128,-- einigten. Der Klägerin sei dabei bewusst gewesen, dass sie kein "Darlehen" im Sinne eines Realkontraktes, bei dem zunächst dem Schuldner (hier der Klägerin) der Darlehensbetrag zugezählt worden sei, eingegangen sei, sondern als Schuldnerin in eine zwischen den wirtschaftlich Berechtigten der Streitteile getroffenen Vereinbarung eingetreten sei, wobei die als Darlehensbetrag angenommenen Zahlungen bzw Leistungen schon erbracht worden seien. Dabei habe die Klägerin einerseits die offene Forderung der Beklagten gegenüber der P*** und andererseits den zwischen den wirtschaftlich Berechtigten darüber hinaus gefundenen Vergleichsbetrag bezüglich der Abgeltung von Vorfinanzierungsleistungen und Gewinnen des F*** übernommen.
Schliesslich führte das Landgericht - wörtlich - aus:
"Nach § 1375 ABGB hängt es vom Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkürlichen Rechte und Verbindlichkeiten abzuändern. Die Umänderung kann ohne oder mit Hinzutritt einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers oder eines neuen Schuldners, geschehen. Indem im vorliegenden Fall sowohl eine Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten mit Hinzukommen einer dritten Person, aber auch eine Änderung des Rechtsgrundes stattfand, ging die Verbindlichkeit der P*** bzw des E*** im Sinne der §§ 1376 ff ABGB in eine neue Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der beklagten Partei über. So liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte, aber auch nach einhelliger Auffassung der Lehre eine Novation vor, wenn ein Schuldverhältnis umgeändert wird, wobei die Umänderung in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs, d.h. die rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt, geändert wird. Im Eintreten einer dritten Person liegt zwar noch keine Novation vor, jedoch aber dann, wenn mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners gleichzeitig der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert wird. Wird der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand der Forderung geändert (verwechselt), dann verbindet sich mit dem Wechsel des Gläubigers oder des Schuldners auch ein Neuerungsvertrag im Sinne der §§ 1376 ff ABGB. Bei einem Gläubigerwechsel trifft dann eine Zession mit einem Neuerungsvertrag zusammen, während bei einem Schuldnerwechsel nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1410 ABGB sogar nur die Wirkungen eines Neuerungsvertrages eintreten (vgl Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, Rz 1 zu § 1376 ABGB; SZ 55/132).
Im vorliegenden Fall wurde nun einerseits der Kaufvertrag zwischen der beklagten Partei und der P*** nach Erbringung des Kaufpreises durch die beklagte Partei im Umfang der erbrachten Zahlung in ein Darlehen, also ein Konsensualvertrag nach erbrachter Leistung in einen Realvertrag umgewandelt. Andererseits wurde der zwischen den wirtschaftlich Berechtigten darüber hinaus getroffene Vergleich zur Abgeltung der erfolgten Vorfinanzierungskosten und F*** zustehender Gewinne aus den gemeinsam betriebenen Geschäften mit E*** von der Klägerin übernommen, womit streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt wurden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verpflichtete. Auch der Vergleich zählt zum Neuerungsvertrag als ein zweiseitig verbindlicher Vertrag und wird nach diesen Grundsätzen beurteilt. Durch den Vergleich werden die Strittigkeit bzw Zweifelhaftigkeit des Rechts dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll. Es handelt sich also beim Vergleich um einen Feststellungsvertrag, der im vorliegenden Fall zunächst zwischen den wirtschaftlich Berechtigten der Streitteile zustande kam. Dieser Vergleich schaffte einen eigenen Rechtsgrund und wirkte damit zwischen den wirtschaftlich Berechtigten konstitutiv (vgl Ertl in Rummel, aaO, Rz 5). Auch dieser Vergleich wurde nun in der Form von den Streitteilen übernommen, dass als Gläubigerin des F*** die beklagte Partei und Schuldner des E*** die Klägerin eintraten, wobei auch dieser Vergleich nunmehr in einen Realvertrag als neuem Rechtsgrund zwischen den Streitteilen umgewandelt wurde. Insoweit die dem Vergleich zwischen den wirtschaftlich Berechtigten zugrunde gelegten Leistungen des F*** schon erbracht und mit Vergleich festgelegt wurden, konnte auch die Klägerin insoweit in dem Novationsvertrag die Schuld des E*** wirksam übernehmen. Dem gemäss bestehen keine Bedenken gegen den Bestand der Forderung der beklagten Partei, wobei nach Inhalt des Darlehensvertrages unbestritten die Fälligkeit der Forderung der beklagten Partei gegenüber der Klägerin eingetreten ist. Der von der Klägerin erhobene Einwand, dass dieser Vertrag lediglich bedingt bzw unter der einvernehmlichen Geschäftsgrundlage geschlossen worden sei, dass E*** mehrere Shopping Malls verkaufen könnte, findet in den Feststellungen keine Stütze.
Der Darlehensvertrag wurde also endgültig und ohne jegliche Bedingung vereinbart.
Da es sich bei beiden Streitteilen um juristische Personen und Unternehmer handelt, bestehen auch keine Bedenken gegen die vereinbarten Zinsen im Falle des Verzugs, zumal die getroffenen Zinsen ausdrücklich zu dem Zweck vereinbart worden waren, der beklagten Partei die Sicherheit einer unverzüglichen Erfüllung der Forderung aus dem Vertrag zu gewährleisten."
Das Berufungsgericht verwarf die Beweisrügen der Klägerin und übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugend begründeten Beweiswürdigung.
Zur Rechtsrüge nahm das Berufungsgericht wie folgt Stellung:
"Fest steht, dass es sich bei dem als Loan Agreement überschriebenen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien nicht um einen Darlehensvertrag im Sinne der §§ 983 ff ABGB handelt, da diesbezüglich die in § 983 ABGB normierten Voraussetzungen fehlen. Andererseits handelt es sich aber auch nicht um ein nichtiges Scheingeschäft gemäss § 916 Abs 1 ABGB. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloss zum Schein abgegeben werden. Meist geht es dabei um die Täuschung von Behörden oder dritter Personen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 S. 146; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 916 E 2a, 2b). Im gegenständlichen Falle ist davon auszugehen, dass der schriftliche Vertrag nicht von einer im Privatrecht des Fürstentums Liechtenstein kundigen Person und noch dazu in einer Fremdsprache verfasst wurde. Es ist daher der Aussagewert der verschriftlichten Willenserklärungen unklar. Damit kommt aber die Auslegungsregel nach § 914 ABGB zum Tragen, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es muss also der Gehalt der Willenserklärungen der Parteien in dieser Vertragsurkunde ermittelt werden (Koziol/Welser aaO, S. 106). So ist zuerst zu prüfen, ob nicht ohnedies bei Vertragsabschluss beide Teile dasselbe gewollt haben, wobei die Parteiabsicht vom Urkundeninhalt abweichen kann. Ein solcher übereinstimmender Wille geht als natürlicher Konsens entsprechend dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet stets vor (Bollenberger in KBB³ § 914 Rz 5). Legt man den Vertrag nach diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich aus den Feststellungen, dass schon bei Abschluss des Repo Agreements im Jahre 2006 aus den langjährigen und verschiedensten Geschäftsbeziehungen der Parteien, dazu noch über verschiedenste den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnenden Gesellschaften, Forderungen letztlich des F*** verblieben, die zunächst im Repo Agreement festgehalten wurden. Nach Unerfüll-barkeit dieses Vertrages kam es nach den Feststellungen zu neuen Verhandlungen, die in diesen Vertrag mündeten, der inhaltlich jedenfalls eine Schuld der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei in Höhe von USD 27,712.128,-- aufwies. Nach dem Willen der Parteien wurden in diese Summe auch alle gegenseitigen Forderungen der natürlichen Personen F*** und E*** sowie anderer ihnen wirtschaftlich zuzurechnender juristischer Personen hineingenommen. Inhaltlich handelt es sich daher bei diesem Vertrag vom 31.12.2007 um ein konstitutives Anerkenntnis der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei. Das konstitutive Anerkenntnis ist ein entgeltlicher Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner tatsächliche oder rechtliche Zweifel oder Streitigkeiten über Bestand, Umfang oder Durchsetzbarkeit eines Rechts dadurch beseitigt, dass er es dem Grunde und der Höhe nach - wenigstens teilweise - zugesteht (Kajaba in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1375 Rz 2). Das Anerkenntnis muss nach der Rechtsprechung als zweiseitiges Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt und von ihm ange-nommen werden (Ertl in Rummel³, § 1380 Rz 6; Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI, § 1375 Rz 5 mzN). Das konstitutive Anerkenntnis schafft einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund (LES 1981, 199; RIS-Justiz RS0032541). Durch ein solches Anerkenntnis kann somit eine Forderung begründet werden, auch wenn sie - objektiv - vor dem Anerkenntnis nicht bestanden hat (SZ 71/94 = JBI 1988, 643; ÖBA 2001, 90; JBI 2001, 593 = ÖBA 2001, 640). Zwar sind abstrakte Geschäfte grundsätzlich unzulässig, doch liegt der Rechtsgrund für ein konstitutives Anerkenntnis darin, dass ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt wird (Neumayr in KBB³ § 1375 Rz 2). Das konstitutive Anerkenntnis ist also nicht unzulässig abstrakt, wenn es Streit beendet bzw Zweifel beseitigt und damit Bereinigungsfunktion hat (Kajaba aaO § 1375 Rz4). Genau dieser Fall liegt hier vor. Mit dem gegenständlichen Vertrag wurden Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien, aber auch von hinter den Parteien stehenden wirtschaftlich Berechtigten und anderen derartigen Gesellschaften und offene gegenseitige Forderungen bereinigt und diese Zweifel durch Festlegung einer Zahlungsverpflichtung der klagenden Partei gegen-über der beklagten Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt. Die Einwände, dass es sich beim gegenständlichen Vertrag um ein Scheingeschäft handle bzw dass für den Fall der Interpretation als Anerkenntnis diesem der Rechtsgrund fehle, sind somit nicht stichhaltig.
Des Weiteren releviert die Berufungswerberin die Nichtigkeit des gesamten Vertrages wegen Wuchers gemäss § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Für die Annahme des Tatbestandes des Wuchers ist einerseits das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien sowie dazu kumulativ die Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen der Vertragsparteien wie beispielsweise des Leichtsinns, einer Verstandesschwäche, der Zwangslage oder Gemütsaufregung essentiell (LES 2012, 187). Ohne auf die Frage einer objektiven Äquivalenzstörung im Hinblick auf die vereinbarten Zinsen einzugehen, kommt der Tatbestand des Wuchers schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Ausbeutung besonderer persönlicher Schwächen, hier der Berufungswerberin, mangelt. Die Berufungswerberin versucht darzulegen, dass die Unterfertigung des Loan Agreements durch H*** über Anweisung des E*** deshalb erfolgte, weil E*** unbekümmert um die Folgen und Tragweite der Handlung angenommen habe, dass er die offene Schuld samt Zinsen aus dem Verkauf von vier Einkaufszentren in kurzer Zeit bedienen könne. Dazu habe F*** gewusst, dass E*** offene Schulden und Liquiditätsengpässe gehabt habe. Allein aus dieser Situation lässt sich aber keine subjektive Zwangslage oder die Ausnützung eines Leichtsinns konstruieren. Immerhin haben E*** und F*** über viele Jahre mit ihren Firmen weitreichende Geschäfte mit viel Kapital gemacht, sohin ist auch davon auszugehen, dass E*** wohl sehr geschäftserfahren war. Sollte E*** in seinen Gedanken der Meinung gewesen sein, dass die Einkaufszentren sicher verkauft würden und er daher die Schuld ohne weiteres begleichen kann, so ist dies wohl bei einem solchen Geschäftsmann nicht als Leichtsinn aufzufassen, sondern schlichtweg als Fehleinschätzung der Situation. Dazu kann von keiner Ausnützung einer Gelegen-heit durch F*** die Rede sein, da ja das Loan Agreement nicht deshalb zustande kam, weil F*** gerade zu diesem Zeitpunkt die günstigste Möglichkeit gehabt hätte, E*** zu diesem letzterem ungünstigen Abschluss zu drängen, sondern weil das weit vorher gelegene Repo Agreement, das schon eine Schuld des E*** gegenüber F*** aufwies, nicht erfüllt werden konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag für die klagende Partei von deren Verwaltungsrat, nämlich dem Rechtsanwalt H*** unterschrieben wurde und bei ihm schon gar nicht von irgendeiner subjektiven Ausnutzung einer persönlichen Schwäche geredet werden kann. Die Nichtigkeit wegen Wuchers ist daher nicht anzunehmen.
Allerdings ist weiter zu überprüfen, ob zumindest die Vereinbarung der Zinsen von 20 % bzw der Verzugszinsen von 40 % der allgemeinen Sittenwidrigkeitsklausel nach § 879 Abs 1 ABGB unterliegt. Denn auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sitten-widrigkeit (RIS-Justiz RS0127773; RS0119802;). So wurde beispielsweise eine Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmens, das eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht, als sittenwidrig erkannt (öOGH 7 Ob 78/06f). Auch bei Überprüfung der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass F*** und E*** über diverse Gesellschaften mit ihrem Sitz in Russland, Luxemburg, Zypern, British Virgin Island, Liechtenstein und anderen Ländern gemeinsame Geschäfte mit einem Investitionsvolumen von mehreren USD 100 Mio betrieben. Vom Erstgericht wurden auch diesbezügliche Investitionsprojekte festgestellt, die in Russland durchgeführt wurden (Urteil Feststellungen S. 11/12). Daraus ergibt sich, dass die operativen Tätigkeiten der beiden hier vor allem handelnden Personen sich in Russland abspielten und daher zum Vergleich der Zinshöhe nicht das Zinsniveau am Sitz dieser ausländischen Gesellschaften, insbesondere in Liechtenstein heranzuziehen ist. Es sei nur nebenher - da nicht festgestellt - erläutert, dass im Jahr 2008 die Inflationsrate in Russland 14,1 % betrug (http://de.deposits.org/russland.html). Daraus ergibt sich logischerweise, dass auch fiktive Zinssätze für unbesicherte Kredite in Höhe von 20 % nicht völlig exzessiv aus jedem Rahmen fallend wären. Insgesamt ist also unter diesen Umständen des Einzelfalles eine Zinsvereinbarung von 20 % bzw eine Verzugszinsenvereinbarung in doppelter Höhe von 40 % nicht dermassen exzessiv, dass eine Nichtigkeit gemäss § 879 Abs 1 ABGB vorliegt.
Zuletzt ist noch auf das relevierte Zinsübermassverbot (ne ultra tantum) des § 1335 ABGB einzugehen. Ohne dass im gegenständlichen Fall auf den Unternehmerbegriff im Hinblick auf die in § 1335 mit LGBI 2004 Nr. 138 eingeführte Ausnahme einzugehen ist, kommt dieses Zinsübermassverbot schon aus handels-rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht. Gemäss Art 293 ADHGB (LGBI 1997, 193) können nämlichen Zinsen bei Handelsgeschäften in ihrem Gesamtbetrage das Kapital übersteigen. Die Berufungswerberin argumentiert nunmehr dahingehend, dass die Handelsgeschäfte in Art 271 ADHGB aufgezählt seien, und die Geschäfte zwischen den Parteien bzw der gegenständliche Vertrag nicht darunter fielen. Die Berufungs-werberin übersieht hingegen, dass nach Art 273 Abs 1 ADHGB sämtliche Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, als Handels-geschäfte anzusehen sind. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass der Anerkenntnisvertrag, der kausal auf der Tätigkeit des E*** und des F*** bzw deren ihnen wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften im Rahmen von Investitionen beruht, zum Handelsgewerbe dieser Gesellschaft gehört oder mit anderen Worten nicht völlig ausserhalb der Tätigkeit der Gesellschaften fällt. Es ist deshalb nur zu überprüfen, ob die beiden Parteien dem Kaufmannsbegriff unterliegen. § 33 Abs 2 Schl/Abt/PGR normiert nämlich inhaltlich, dass die nach § 33 Abs 1 bezeichneten Gesellschaften, das sind Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen nach neuem Recht (PGR) Kaufleute sind. Eine Anstalt zählt dazu (Kaufmann kraft Rechtsform). Aus diesem Grunde kommt das Zinsübermassverbot nicht zum Tragen.
Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass das Zinsübermassverbot nur bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung gilt. Ab der gerichtlichen Geltend-machung, im gegenständlichen Falle ab der Einbringung des Antrages auf Erlass eines Zahlbefehls (10.6.2011), laufen somit die Zinsen unbeschränkt weiter. Dazu kommt, dass eine Kapitalisierungsabrede Zinsen zu Kapital macht, sodass derartige Zinsen die ursprüngliche Höchstgrenze des § 1335 ABGB anheben (Gröss in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.00 § 1335 Rz 3). Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass nicht von einem Kapital von USD 27,712.128,-- auszugehen ist, sondern die kapitalisierten Zinsen für das Jahr 2008 dazu zu schlagen sind, sohin das Kapital USD 33,254.554,-- beträgt. Die 40 %-igen Verzugszinsen vom 1.1.2009 bis 10.6.2011 übersteigen dieses Kapital aber auch nicht nach der Berechnung der Berufungswerberin (Berufung ON 19, S. 11). Die Grenze des § 1335 ABGB wurde damit gar nicht erreicht und käme somit auch bei Anwendung des Grundsatzes ne ultra tantum nicht zum Tragen."
In ihrer Revisionsbeantwortung stellt die Beklagte den Antrag, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
6.1 Vorweg unterstreicht die Klägerin den auch vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass für die Auslegung des Loan Agreement allein der Wille und die Erklärungen der Streitteile und nicht der Herren E*** und F*** heranzuziehen seien. Sowohl das Land- als auch das Berufungsgericht hätten jedoch, so die Revisionswerberin, bei der Auslegung der Vereinbarungen in grundsätzlicher Ausblendung des Trennungsprinzips (wonach die Gesellschaften von den sie beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen rechtlich strikte zu trennen seien) auf die Willenserklärungen der wirtschaftlich Berechtigten und nicht auf jene der Streitteile abgestellt; hiezu zitiert die Klägerin insgesamt sechs im Einzelnen wiedergegebene Feststellungen im Ersturteil auf den Seiten 13 bis 15.
Aus diesen Feststellungen der Vorinstanzen ergebe sich, dass das streitgegenständliche Loan Agreement eine Vereinbarung zwischen den wirtschaftlich Berechtigten der Streitteile sei. Folglich sei das Loan Agreement auch nur von den wirtschaftlich Berechtigten, jedoch nicht von den Streitparteien gewollt. Auch ändere der objektive Erklärungsgehalt dieser Vereinbarung nichts daran, zumal das Loan Agreement weder von der Klägerin noch von der Beklagten gewollt sei. Jedenfalls sei keinerlei Parteiwille der Streitteile festgestellt worden. Daher sei dieses Loan Agreement von den Streitparteien auch nicht rechtswirksam abgeschlossen worden. Die Beklagte könne daher in Ermangelung eines rechtswirksamen Abschlusses des Loan Agreement zwischen den Streitparteien daraus auch keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen.
6.2 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes handle es sich beim Loan Agreement auch um kein konstitutives Anerkenntnis, welches einen neuen Verpflichtungsgrund geschaffen habe.
Ein solches Anerkenntnis liege nur dann vor, wenn dadurch ein Streit oder Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechtes bereinigt worden seien. Demgegenüber werde im Loan Agreement mit keiner Silbe die Bereinigung irgendeines Rechtes erwähnt. Es sei daher völlig unklar, welche allfälligen Rechte oder Rechtsverhältnisse hätten bereinigt werden sollen. Da nicht bestimmt sei, welche Rechte oder Rechtsverhältnisse bereinigt werden sollten, sei das Loan Agreement kein konstitutives Anerkenntnis. Mangels Bereinigung sei dieses ein abstraktes Rechtsgeschäft und als solches nach liechtensteinischem Recht ungültig. Diesbezüglich verweise die Klägerin im Übrigen auf die Rechtsausführungen in der Berufungsschrift.
Das Loan Agreement komme entgegen dem Berufungsurteil auch für die Bereinigung von gegenseitigen Forderungen der wirtschaftlich Berechtigten der Streit-teile sowie anderer diesen wirtschaftlich zuzurechnender juristischer Personen nicht in Frage. Im Hinblick auf den Vertragscharakter müsse das konstitutive Anerkenntnis stets vom Schuldner gegenüber den Berechtigten abgegeben werden und bedürfe der Annahme durch den Gläubiger. Selbst wenn man im Loan Agreement irrigerweise ein konstitutives Anerkenntnis sehen wollte, könnte dieses nur zur Bereinigung allfälliger Rechte und Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen dienen. Keinesfalls könnte man mit dem Loan Agreement Rechte oder Rechtsverhältnisse zwischen Dritten, wie vom Berufungsgericht angenommen, etwa den wirtschaftlichen Begünstigten sowie anderer ihnen wirtschaftlich zuzurechnender juristischer Personen bereinigen.
6.3 Aber auch bei Unterstellung eines konstitutiven Anerkenntnisses habe dieses unverzichtbare Einwendungen unberührt gelassen, zu denen der Einwand der Sittenwidrigkeit der im Loan Agreement vereinbarten Zinssätze zähle. Zwar habe das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Loan Agreements im Lichte der exorbitanten Zinssätze geprüft und sei zum Ergebnis gekommen, dass nicht liechtensteinische Zinssätze, sondern russische Zinssätze zum Vergleich heranzuziehen seien. Beide Streitparteien seien jedoch liechtensteinische Sitzgesellschaften. Als solche seien sie weder in Liechtenstein noch andernorts kommerziell tätig. Dennoch sollten nach Ansicht des Berufungsgerichtes russische Zinssätze zum Vergleich herangezogen werden. Auch in diesem Punkte vermenge das Berufungsgericht die Ebene der Gesellschaften mit jener der wirtschaftlich Begünstigten. Als Massstab für die Sittenwidrigkeit seien deshalb ausschliesslich liechtensteinische Zinssätze zum Vergleich heranzuziehen.
Die hier vereinbarten Zinsen von 20 % bzw 40 % p.a. überträfen den gemäss § 1333 Abs 2 ABGB für unternehmerische Geschäfte (welcher Tatbestand im Loan Agreement gar nicht erfüllt sei) für das zweite Halbjahr 2007 geltenden Verzugszinsensatz von 12,5 % um das 3,2-fache. Es sei daher evident, dass die Vereinbarung dermassen überzogener und aus jedem Rahmen fallender Zinsen dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft widerspreche, daher sittenwidrig und nichtig sei. Der Qualifizierung des Loan Agreements als konstitutives Anerkenntnis könne auch aus diesem Grund die unverzichtbare Einwendung der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden. Auch aus diesem Grunde scheitere eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Loan Agreement der beklagten Partei gegen die Klägerin.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichtes für stichhältig, hingegen die dagegen ankämpfenden Argumente der Klägerin bzw Revisionswerberin für nicht berechtigt hält, sodass gemäss den §§ 482, 469a ZPO vorweg auf das Berufungsurteil verwiesen werden kann.
Den Revisionsausführungen ist überdies zu erwidern:
Zwar verstösst das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte grundsätzlich nicht gegen das auch im Revisionsverfahren bestehende Neuerungsverbot; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem neuen Vorbringen das bisherige tatsächliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen zugrundegelegt wird (RIS-Justiz RS0016473).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beklagte stellte nämlich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren in Abrede, das Loan Agreement vom 31.7.2007 ebenso wie die Klägerin unterfertigt zu haben. Am Schluss der letzten Streitverhandlung vom 20.6.2012 fasste sie ihre Prozessbehauptungen ua auch dahin zusammen, dass "der wahre Inhalt dieser Vereinbarung zwischen den Streitteilen darin gelegen gewesen sei, dass diese wechselseitig ihre Ansprüche im Sinne eines Novationsvertrages bereinigen und vergleichen wollten"; dies allerdings unter der nicht eingetretenen Voraussetzung des Verkaufs der Shopping Malls in Moskau und der damit entstehenden Liquidität für die Klägerin (ON 11 S 39, 40).
Diese Bedingung konnte die Klägerin nicht unter Beweis stellen. Der in der Revision jedoch erstmals unternommene Versuch der Klägerin, ihre Einwendungen gegen die Klagsforderung auf das Fehlen einer vertraglichen Einigung zwischen den Streitteilen zu stützen, verstösst gegen das Neuerungsverbot und ist damit unbeachtlich.
Dieser Einwand würde auch einer sachlichen Prüfung nicht standhalten, übergeht die Revisionswerberin damit im Rahmen ihrer Rechtsrüge doch die Tatsache, dass ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen die wirtschaftlich Berechtigten die gegenständliche Vereinbarung zwar für die Streitteile ausgehandelt und im Anschluss daran den Verwaltungsräten die Instruktion erteilt haben, das Loan Agreement zu unterzeichnen. Dies ist in der Folge auch tatsächlich geschehen. Der Vertragswille auch der Klägerin kann deshalb nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Hiezu kann auch auf das in jeder Hinsicht zutreffende Vorbringen in der Revisionsbeantwortung verwiesen werden, wonach in der Revision einzelne Feststellungen des umfangreichen Sachverhaltskomplexes aus dem Zusammenhang gerissen und selektiv herausgegriffen werden; aus den Feststellungen und deren Zusammenhalt ergibt sich vielmehr, dass der Verwaltungsrat der Klägerin vor seiner Unterzeichnung der Vereinbarung vom wirtschaftlich Berechtigten E*** über dessen Abmachungen mit F*** und deren Hintergründe umfassend informiert wurde.
Zu 6.2: Soweit die Revision auf Rechtsausführungen in der Berufung verweist, ist das Rechtsmittel nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gebracht und darauf nicht weiter einzugehen (LES 2009, 318; LES 2001, 139 ua).
Den Darlegungen zu diesem Anfechtungsgrund ist zwar darin zuzustimmen, dass es sich beim konstitutiven Anerkenntnis um einen sogenannten Kausalvertrag handelt, dessen Rechtsgrund die Streitbereinigung ist (vgl 1 Ob 27/01d mwN). Das konstitutive Anerkenntnis ist auch nur zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder von Zweifeln über den Bestand von Forderungen zulässig. Es setzt also eine unsichere Rechtslage voraus, die durch einseitiges Nachgeben bereinigt wird. Hiebei ist es nicht erforderlich, dass - vorliegend - von Seiten der Klägerin bzw ihres wirtschaftlich Berechtigten zuvor Zweifel am Bestand der aner-kannten Forderung geäussert wurden. Ein konstitutives Anerkenntnis kann nämlich nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens des anderen Vertragsteils ist dabei der Eindruck entscheidend, den der Vertragspartner daraus gewinnen musste (RdW 1989, 62; RIS-Justiz RS0014279; 3 Ob 315/98i mwN).
Im vorliegenden Fall durften die Beklagte bzw deren wirtschaftlich Berechtigter mit Fug annehmen, dass zwischen den Beteiligten und deren Gesellschaften die Höhe der Forderungen zumindest zweifelhaft und klärungsbedürftig war. Dem Loan Agreement gingen festgestelltermassen zahlreiche unternehmerische Geschäfte und Anteilsübertragungen etc zwischen F*** , E*** und mehreren diesen wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften im Zusammenhang mit diversen Projekten und schliesslich das Repo Agreement vom 19.7.2006 voraus, in dem einerseits die offenen Verbindlichkeiten des E*** beziffert wurden und das andererseits Grundlage für Zahlungen und Darlehen der Beklagten bzw des F*** an die Gegenseite war. Als sich dieses Repo Agreement als nicht durchführbar herausstellte, verhandelten F*** und E*** - feststellungsgemäss - neuerlich wegen der Bereinigung ihrer wirtschaftlichen Situation und war das Loan Agreement das Ergebnis dieser Verhandlung; über das Repo Agreement hinaus wurden der Höhe nach zweifelhafte bzw strittige Forderungen der Beklagten zwischen den wirtschaftlich Berechtigten der Streitteile verglichen und mit USD 27,712.128,-- festgelegt. Es war deren Absicht, sämtliche von F*** bzw von seinen Gesellschaften an E*** und diesem zuzurechnende Gesellschaften geleistete Zahlungen in Form eines Darlehensvertrages zu regeln und als verbindliche Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten zu normieren. Es war dem Verwaltungsrat der Klägerin bewusst, dass die Klägerin im Auftrag des E*** Schulden des E*** bzw diesem zuzurechnender anderer Gesellschaften als Schuldnerin übernahm und dass diese Vereinbarung einen Ersatz für das nicht in Kraft getretene Repo Agreement sowie zusätzlich vereinbarter Forderungen zugunsten des F*** darstellte. Der Verwaltungsrat der Klägerin erkundigte sich auch diesbezüglich nach der Höhe der durch die Klägerin anzuerkennenden Schuld, wobei ihm diesbezüglich von E*** lediglich mitgeteilt wurde, dass in dem gegenüber dem Repo Agreement erhöhten Betrag auch angenommene Gewinne aus dem gemeinsamen Investitionsprojekt der wirtschaftlich Berechtigten enthalten seien. Weiters teilte E*** dem Verwaltungsrat der Klägerin mit, dass auch die im Vertrag angeführten hohen Zinssätze von 20 % bzw im Falle des Verzuges von 40 % von der aushaftenden Summe ausdrücklich vereinbart worden seien, wobei E*** davon ausgehe, dass er die offene Schuld gegenüber der beklagten Partei mit dem von ihm erwarteten Erlös aus dem Verkauf von vier Shopping Malls in kurzer Zeit begleichen und der Klägerin die liquiden Mittel dafür zur Verfügung stellen werden könne. Im Bewusstsein, dass mit Unterzeichnung des Loan Agreement eine tatsächliche und unbedingte Schuld der Klägerin gegenüber der beklagten Partei begründet werden sollte und auch wurde, die zu erfüllen sein werde, unterfertigten die Verwaltungsräte beider Streitteile das Loan Agreement. Es war ihnen auch bewusst, dass entgegen dem wörtlichen Inhalt des Vertrages der Klägerin von der beklagten Partei zuvor kein Darlehensbetrag in der angeführten vertraglichen Höhe zugezählt worden war (Ersturteil ON 18 S 12 bis 14).
Ausgehend von diesen Feststellungen standen die Forderungen der Streitteile bzw der wirtschaftlich Berechtigten sowie der diesen zuzurechnenden Gesellschaften nicht fest und bestand insoferne eine unsichere Rechtslage, die mit dem Loan Agreement ihre Bereinigung und Festlegung im Sinne eines konstitutives Aner-kenntnisses erfuhr. Dabei stand es den Streitteilen selbstverständlich auch frei, vorgängig zum Loan Agreement Forderungen anderer Gesellschaften ihrer wirtschaft-lich Berechtigten oder deren persönliche Forderungen bzw Verbindlichkeiten im Sinne einer Zession oder einer Schuldübernahme bzw eines Schuldbeitrittes gemäss den §§ 1392 ff oder 1405, 1406 ABGB (§§ 1392 ff, 1405, 1406 öABGB) zu übernehmen und überein zu kommen, dass die daraus resultierenden Forderungen der Klägerin von der Beklagten als Darlehen geschuldet werden sollen (vgl Tades/Hopf/-Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1375 E 6 f).
Zu 6.3: Das Berufungsgericht hat schliesslich zu Recht auch die Sittenwidrigkeit der im Loan Agreement vereinbarten (Verzugs-)Zinssätze von 20 bzw 40 % verneint. Es verwies zutreffend und von der Revisionswerberin unwidersprochen darauf, dass der Tatbestand des Wuchers gemäss § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (§ 879 Abs 2 Z 4 öABGB) schon wegen Nichtvorliegens eines der in Z 4 beispielsweise aufgezählten subjektiven Umstandes auf Seiten der Klägerin, der ihre Selbstbestimmung beeinträchtigte und sie an der Wahrung ihrer Interessen hinderte, nicht vorliegt (Bollenberger in KBB³ § 879 Rz 18; RIS-Justiz RS0016781 ua).
Zwar kann in einem solchen Fall, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB (§ 879 Abs 1 öABGB; vgl auch § 138 Abs 1 dBGB) herangezogen werden. Die Bejahung der Sittenwidrigkeit setzt allerdings - neben dem hier zweifellos gegebenen Missverhältnis zwischen dem gesetzlichen Zins- bzw Verzugszinssatz und dem vereinbarten Zinssatz - noch ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches subjektives Element der Sittenwidrigkeit wie beispielsweise eine für den anderen erkennbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz voraus, um die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB bejahen zu können (NZ 1981, 61 mwN; RS0016476; dBGH 80, 160/128, 257). Solche Umstände liegen hier nicht vor und werden in der Revision auch nicht aufgezeigt.
Mit Recht führt schliesslich die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung ins Treffen, dass diese Zinssätze ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen letztlich von E*** vorgeschlagen wurden, um seinem Gegenüber die Gewissheit zu geben, dass der Vertrag erfüllt werde (Ersturteil S 20). Mit diesen exorbitanten Verzugszinssätzen sollte feststellungsgemäss auch ein Anreiz geschaffen werden, dass die Klägerin die schon seit längerer Zeit offenen Schulden innerhalb der vereinbarten Frist bis zum 31.12.2008 abstattet; dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass die vereinbarten Verzugszinsen gewissermassen auch die Funktion einer Vertragsstrafe erfüllen sollten.
Die Sittenwidrigkeit der zwischen den Streitteilen vereinbarten und von den Vorinstanzen zugesprochenen Zinssätze ist damit zu verneinen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens mit CHF 61.504,78 tarifkonform verzeichnet.
Vaduz, am 2. August 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat