01 CG. 2010.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei CF***, vertreten durch Dr. iur. Stephan Amann, Rechtsanwalt in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei SA***, vertreten durch lic. iur. HSG Nicole Kaiser, Rechtsanwältin in FL-9490 Vaduz, diese vertreten durch Dr. Stefan Becker, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, wegen Kostenersatz (Streitwert CHF 78,38) über den (Kosten-)Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 21.4.2011, 1 CG.2010.66-43, mit dem über Antrag der Beklagten die Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 8.11.2010 wegen Nichterlags der Prozesskostensicherheit für zurückgenommen erklärt und der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten die mit CHF 79,38 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen CHF 17,-- an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Der Kläger bekämpfte das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichtes vom 8.11.2010 seinem gesamten Umfange nach mit Berufung. Mit Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senates des Obergerichtes vom 18.1.2011 wurde dem Kläger gemäss § 57a ZPO und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 60 Abs 3 ZPO über Antrag der Beklagten, zu dem sich der Kläger nicht geäussert hatte, der Erlag einer Sicherheit von CHF 2.224,64 zur Deckung der Kosten des Berufungsverfahrens aufgetragen. Dieser Kautionsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Kläger erlegte die Sicherheitsleistung nicht. Die Beklagte beantragte deshalb mit Schriftsatz vom 7.3.2011, die Berufung des Klägers für zurückgenommen zu erklären und verzeichnete für diese Eingabe nach TP 1 RATG Kosten von CHF 79,38. Auch zu diesem Antrag äusserte sich der Kläger nicht.
Mit dem nunmehr nur im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 21.4.2011 wurde die Berufung des Klägers für zurückgenommen erklärt und der Kläger schuldig erkannt, der Beklagten die mit CHF 79,38 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. Die Kostenentscheidung wurde auf die Bestimmung des § 454 Abs 2 ZPO gestützt.
Gegen diesen Kostenzuspruch richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Klägers mit dem sinngemässen Antrag, "auszusprechen, dass den Kläger für den Zwischenstreit auf Bezahlung einer Prozesskostensicherheit keine Kostenersatzpflicht trifft".
Zusammengefasst vertritt der Kläger den Standpunkt, dass es sich hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht um Kosten des Berufungsverfahrens sondern um solche eines Zwischenstreits auf Festsetzung der Prozesskostensicherheit handle. Zwar sei die Beklagte mit ihrem Kautionsantrag durchgedrungen. Der Kläger habe sich allerdings in den Zwischenstreit nicht eingelassen, weshalb ihn auch keine Verpflichtung zum Kostenersatz treffe. Ausgehend von dem das Kostenrecht geltenden Verursacherprinzip habe der Kläger "den Streit darüber, ob eine aktorische Kaution zu erlegen sei, nicht verursacht". Auch sei der Kläger mit seiner Berufung nicht unterlegen sondern sei dieses Rechtsmittel aus formellen Gründen nicht behandelt worden, da die aktorische Kaution nicht hinterlegt worden sei.
In ihrer Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) stellt die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Der Kläger möge zum Ersatz der gemäss TP 3 C RATG mit CHF 402,56 (darin enthalten CHF 17,-- an halber Entscheidungsgebühr) verzeichneten Kosten verpflichtet werden.
Zusammengefasst führt die Beklagte aus, dass es hier nicht um die Kosten des Kautionsantrages sondern um jene des Antrages auf Zurücknahme der Berufung gehe. Ein Zwischenstreit sei nicht vorgelegen. Der Kläger sei gemäss den §§ 60 Abs 3, 245 Abs 3 und 454 Abs 2 ZPO zu Recht zum Kostenersatz verpflichtet worden.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber verkennt nach zutreffender Ansicht der Beklagten, dass Letzterer nicht die Kosten des Kautionsantrages sondern des Antrages auf Zurücknahme der Berufung zuerkannt wurden. Durch diesen Antrag wurde kein Zwischenstreit im Sinne der §§ 48, 52 ZPO ausgelöst. Ein Zwischenstreit würde erfordern, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere Partei entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichtes ausgelöst wird (Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 291). Zu einem solchen Zwischenstreit ist es hier weder im Kautionsverfahren noch im Zurücknahmeverfahren betreffend die Berufung gekommen. Es bedarf auch keiner weiteren Begründung, dass der Kläger mit seiner Berufung "unterlegen" ist.
Die Kostenersatzpflicht des Klägers resultiert deshalb aus der nach Nichterlag der Kaution zu unterstellenden Zurücknahme seiner Berufung, was gemäss den §§ 41 Abs 1, 50, 60 Abs 3, 245 Abs 3 und insbesondere 454 Abs 3 ZPO seine Kostenersatzpflicht zur Folge hat. Der Zurücknahmeantrag diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung durch die Beklagte. Die Höhe des Kostenersatzes (richtig: CHF 79,38) wurde vom Kläger nicht bestritten.
Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO iVm Art 12 RATG. Da der von der Beklagten im Revisionsrekursverfahren "ersiegte" Kostenbetrag CHF 100,-- nicht übersteigt, hat sie nur Anspruch auf Ersatz der mit CHF 17,-- (halbe Entscheidungsgebühr) verzeichneten Gerichtsgebühren und Barauslagen, nicht jedoch auf die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift, die im Übrigen gemäss TP 3 A Z 5 lit. b RATG nur nach dieser Tarifpost zu honorieren wären (LES 2010, 36; LES 2008, 410; LES 2001, 221 uva).
Vaduz, am 1. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat