01 CG. 2010.181
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei WL***, vertreten durch FW*** gegen die beklagte Partei CF***, MP***. wegen EUR 1,501.249,50 s.A. (Revisionsinteresse CHF 2,101.749,50 s.A.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 3.5.2011, 01 CG.2010.181-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 12.11.2010 (ON 10) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 20.502,67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Als Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die Beklagte ausgewiesen, die am 15.5.2007 in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Bendern für eine unbeschränkte Dauer gegründet wurde. Die Finanzmarktaufsicht erteilte der Beklagten am 10.5.2007 die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Nach dem entsprechenden vereinbarten Prospekt bzw dem vollständigen Prospekt übernahm die Beklagte am 10.12.2007 die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft nach Art 24 IUG. Als Depotbank fungiert seither die im Prospekt ausgewiesene Bank.
Im vereinfachten Prospekt heisst es, soweit hier relevant, wie folgt:
"Dieser vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über den TA*** (nachfolgend der ‚Fonds'). Sein rechtlich relevanter Inhalt bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde ausreichend. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt. Potentielle Anleger sollten den vollständigen Prospekt vom 6. Dezember 2007 hinzuziehen. ...
...
4 Beteiligung am Fonds
...
Rücknahme von Anteilen
Anteile werden an folgenden Bewertungstagen: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, zurückgenommen, und zwar zum Nettoinventarwert je Anteil. ...
Entsprechende Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank bis spätestens 30 Kalendertage vor dem 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, 16.00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) vorliegen. Rücknahmeanträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. ...
Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter die in Z 1 ‚Eckdaten des Fonds' aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile handelt.
Da für einen angemessenen Anteil an liquiden Mitteln im Vermögen des Fonds gesorgt werden muss, wird die Auszahlung von Anteilen innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises erfolgen. ...
Bei grossen Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle am selben Tag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet.
...
Nach Zahlung des Rücknahmepreises wird der betreffende Anteil ungültig. ...
Anlageziel und Anlagepolitik
...
Der Anlagefonds wird überwiegend in Werke der sogenannten ‚klassischen Moderne', also etwa ab dem Ende des 19. Jahrhunderts, beginnend mit der Brücke-Zeit und den französischen Fauvisten bis ca Mitte des 20. Jahrhunderts investieren sowie im geringen Umfange in Werke der Moderne und der nachfolgenden Contemporary Art und Fotografien. ...
...
Risikoprofile
Aufgrund der überwiegenden Investition des Nettovermögens des TA*** in Kunstwerke besteht bei diesem Anlagetyp wie bei klassischen Investmentunternehmen ein Marktrisiko, welches sich negativ auf das Vermögen des Fonds auswirken kann. Der Kunstmarkt unterliegt wie jeder andere freie Markt den Prinzipien von Angebot und Nachfrage. Des Weiteren ist das Liquiditätsrisiko höher als in traditionellen Anlagekategorien, da die Kunstwerke nicht so schnell wie börsennotierte Wertpapiere veräussert werden können. ...
Profil des typischen Anlegers
Der TA*** eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, ..."
Im vollständigen Prospekt finden sich - soweit hier von Bedeutung - folgende Bestimmungen:
"...
2.2 Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und der Verwaltungsgesellschaft fest. Der rechtlich relevante Inhalt des vereinfachten Prospekts bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde im Sinne des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) ausreichend.
...
2.5 Assetmanager/Advisor
Die Anlageentscheide sind an die FA*** delegiert. Die FA*** hat als Advisor für den An- und Verkauf von Kunstgegenständen Herrn WR*** verpflichtet. Zur Unterstützung und Beratung der Verwaltungsgesellschaft, insbesondere bei der Bewertung der Kunstwerke für die Nettoinventarwertberechnung und in administrativen Belangen (vgl 2.4.3) ist ein Beirat ernannt.
FA***::
Als Vermögensverwalter konnte die FA*** verpflichtet werden. FA*** ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von eingezahlten CHF 100.000,--. ... FA*** ist ein Serviceunternehmen zur organisatorischen, transparenten Bündelung grenzüberschreitender Geschäfte. Sie hat ausschliesslich eine Dienstleistungsaufgabe: Die gesamten An- und Verkäufe unter Aufsicht des Advisors, des Beirats und der Verwaltungsgesellschaft zu bündeln und abzuwickeln. Damit hat der Anlagefonds für die Abwicklung nur einen Geschäftspartner, der in deutscher Sprache und einheitlicher Dokumentation berichtet.
...
2.8 Depotbank
...
Die Depotbank führt das Anteilsregister.
...
Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäftes. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19.5.2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden.
2.9 Administrationsstelle
Die Fondsadministration des TA*** ist an die PS*** delegiert. Die PS*** verfügt über Erfahrungen und Fachkenntnisse in Buchhaltung und Administration. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der PS abgeschlossener Administrationsvertrag.
...
2.10 Revisionsstelle des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft
Xxx in x..
...
3.1 Fondsstruktur
Der TA*** hat die Struktur eines Einzelfonds. Die Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Das gesamte Nettovermögen steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger. Es ist vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Ansprüche von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, sind auf das Nettovermögen beschränkt.
...
Der vorliegende vollständige sowie der vereinfachte Prospekt und die Vertragsbedingungen wurden am 6.12.2007 von der FMA genehmigt und beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Die jeweils gültige Fassung steht auf der Web-Seite des LAFV liechtensteinischer Anlagefondsverband unter www.la*** zur Verfügung oder kann bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank kostenlos bezogen werden.
...
Gültigkeit haben nur die Informationen, die im vollständigen Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt.
...
5.1 Zugelassene Anlagen
Als Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko darf die Anlagegesellschaft auch in Kunstobjekte investieren, die allenfalls nur beschränkt marktgängig, hohen Kursschwankungen unterliegen und/oder deren Bewertung erschwert ist. Das erhöhte Risiko kann sich insbesondere im Einsatz von nicht oder äusserst schwer verwertbaren Kunstobjekten manifestieren.
...
7.6 Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes sowie der Ausgabe an der Rücknahme von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Berechnung des Nettovermögenswertes und/oder die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Fonds aussetzen,
a) wenn ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
b) bei politischen, wirtschaftlichen oder anderen Notfällen; oder
c) wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden.
Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der externen Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten.
...
Informationen an die Anleger
Publikationsorgan des Fonds ist das ,Liechtensteiner Volksblatt' und die Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband www.la**.
Im Publikationsorgan werden die wesentlichen Änderungen des vollständigen Prospekts veröffentlicht, insbesondere:
Wechsel der Verwaltungsgesellschaft;
Wechsel der Depotbank;
Wechsel der externen Revisionsstelle;
Kündigung und Auflösung des Fonds.
...
12.2 Auflösung
Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Zusätzlich ist die Verwaltungsgesellschaft jederzeit berechtigt, den Fonds aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung wird im Publikationsorgan veröffentlicht und vorgängig der FMA mitgeteilt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen.
Bei Auflösung des Fonds darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des Fonds unverzüglich liquidieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Depotbank zu beauftragen, den Nettoliquidationserlös nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger zu verteilen. Die Verteilung des Nettovermögens darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des Fonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.
...
Der Fonds untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Vaduz. Die deutschen Fassungen des vollständigen sowie des vereinfachten Prospekts und der Vertragsbedingungen sind massgebend. Der vorliegende Prospekt tritt am xx.xx.xx in Kraft."
Am 27.10.2008 teilte die Beklagte den Anteilsinhabern am Fonds mit, dass aufgrund "der ausserordentlichen Situation hinsichtlich des Volumens der Rücknahmeanträge, welche seit dem Frühjahr 2008 bei der Fondsverwaltung eingegangen sind, die Fondsleitung nach Art 27 IUV und Pkt 7.6 des vollständigen Prospekts unter gleichzeitiger Aussetzung der Ausgabe von neuen Anteilen beschlossen hat, vorübergehend und ausnahmsweise die Rückzahlung aufzuschieben. Der Aufschub ist vorläufig zum 31. Dezember 2008 bis zur Klärung der Situation und unter Berücksichtigung der aktuellen (globalen) Finanzmarktsituation befristet. Die Fondsverwaltung behält es sich vor, eine Verkürzung oder Veränderung des Aufschubs zu beschliessen".
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2009 fasste die Beklagte die Entscheidung, das Investmentunternehmen TA*** zum 31. Oktober 2009 aufzulösen. Die Publikation dieses Beschlusses erfolgte im amtlichen Publikationsorgan, der Web-Seite des Anlagefondsverbandes. Zugleich wurde beschlossen, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen mit sofortiger Wirkung einzustellen.
Am selben Tag wurde die Finanzmarktaufsicht über diesen Auflösungsbeschluss informiert, insbesondere auch darüber, dass keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen und die Aktiven des Fonds baldmöglichst liquidiert werden. Eine entsprechende Mitteilung ging auch an die Anleger. Mit Schreiben vom 20. November 2009 nahm die Finanzmarktaufsicht diese Mitteilung der Beklagten zur Kenntnis.
Von diesem im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen.
2.1 Mit seiner am 22.6.2010 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von EUR 1,501.249,50 samt Staffelzinsen zu verpflichten, und brachte dazu im Wesentlichen vor, er habe am 17.8.2007 über seine Bankverbindung den Auftrag zur Zurücknahme seiner 2023 Fondsanteile an diesem Fonds und zu deren Auszahlung in bar erteilt. Aufgrund dieses Rücknahme-/Auszahlungsauftrags habe die Beklagte die Rücknahme und Auszahlung von bislang insgesamt 504 Anteilen veranlasst, nämlich am 7.2.2008 insgesamt 235 Fondsanteile, am 4.8.2008 154 Fondsanteile und am 4.11.2008 weitere 115 Anteile. Entgegen der Ansicht der Beklagten, sie treffe für die weiteren zur Rücknahme und Auszahlung beantragten 1519 Fondsanteile keine Abrechnungs- und Zahlungspflicht und sie würde eine Verteilung des Nettovermögens des Fonds erst nach vollständiger Versilberung der Aktiven des TA*** und nach Abschluss der Liquidation sowie nach erteilter Zustimmung der Finanzmarktaufsicht vornehmen, wäre die Beklagte verpflichtet, den Gegenwert der 1519 Fondsanteile zum Abrechnungstag laut Prospekt, somit zum Kurswert am 31.10.2007, zu zahlen, weil der Kläger einen Antrag auf Rücknahme vor Einleitung der Liquidation im Jahr 2009 eingebracht habe. Der Nettoinventarwert der Anteile habe am 31.10.2007 laut den auf der Web-Seite des LAFV Liechtensteinischer Anlagefondsverband veröffentlichten Kursen/Charts des TA*** EUR 1.014,55 pro Anteil betragen, gesamt sohin EUR 2,052.434,65, sodass unter Abzug der geleisteten Zahlung der Beklagten von EUR 551.185,17 ein offener Rest von EUR 1,501.249,50 [genau: EUR 1,501.249,48] verbleibe. Die Beklagte sei daher persönlich zur Auszahlung der Werte der restlichen Anteile zu verpflichten.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger den ihm am Liquidationserlös des Fonds zustehenden Vermögensanteil erhalten werde. Die Beklagte habe zu Recht die Rücknahme und Auszahlung der Fondsanteile verweigert, sie könne nämlich bei grossen Rücknahmeanträgen beschliessen, einen Rücknahmeantrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können. Die Depotbank habe bislang 504 Anteile zurückgenommen und entsprechende Auszahlungen darauf geleistet, weil dafür Liquidität vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus habe jedoch keine Liquidität bestanden.
Der Kläger negiere, dass der TA*** in Liquidation gesetzt worden sei. Der Liquidationszweck bestehe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des PGR darin, das vorhandene Vermögen zu versilbern und dann anteilig an alle Anteilsinhaber zu verteilen. Die sofortige Erfüllung des Anspruchs durch die Beklagte, die im Übrigen mangels ausreichender Liquidität derzeit dazu nicht in der Lage sei, wäre ein Treuebruch gegenüber sämtlichen anderen Anteilsinhabern. Die Beklagte sei von der Finanzmarktaufsicht darauf aufmerksam gemacht worden, keine Verteilungen vorzunehmen, bevor nicht die behördliche Genehmigung der Liquidationsbilanz vorliege. Die Beklagte sei die Treuhänderin für alle Anleger desTA***. Die Aussetzung der Rücknahme und die nunmehr nicht überhastete, marktgerechte Verwertung des Fondsvermögens diene dem Schutz aller Anleger und entspreche den Treuepflichten der Beklagten aus der Kollektivtreuhänderschaft gegenüber allen Anlegern.
Der Kläger habe als Anteilsinhaber des Fonds nur Anspruch auf Rücknahme und Auszahlung seiner Fondsanteile aus dem Fondsvermögen. Seine Rechtsansicht, die Beklagte habe ihr eigenes Vermögen zur Auszahlung von zurückgegebenen Fondsanteilen heranzuziehen, sei schon vom Ansatz her verfehlt.
Das Fürstliche Landgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Auffassung des Klägers, er könne auf Auszahlung des rechnerischen Gegenwertes der von ihm zur Rücknahme beantragten Fondsanteile aus dem privaten Vermögen der Verwaltungsgesellschaft, also der Beklagten klagen, wenn diese die Rücknahme und Auszahlung seiner Fondsanteile nicht entsprechend veranlasse, sei unrichtig und stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Gesetz und die Vertragsbedingungen des vollständigen Prospekts räumten dem Anleger einen Anspruch auf Rücknahme seiner Fondsanteile und auf Auszahlung durch die Depotbank nach Art 31 Abs 3 IUG aus dem Vermögen des Investmentunternehmens ein. Unter bestimmten im Gesetz und im Prospekt näher umschriebenen Voraussetzungen könnten die Depotbank bzw die Verwaltungsgesellschaft die Ausführung eines Rücknahmeantrages ablehnen. Selbst wenn die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abrechnung und/oder Rücknahme von Anteilen des Fonds ablehnten, richte sich der Erfüllungsanspruch nach Art 21 Abs 1 IUG immer nur auf Erfüllung, also Rücknahme/Auszahlung aus dem Fondsvermögen. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Struktur eines solchen Investmentunternehmens, wonach der Anleger entsprechend den von ihm erworbenen Anteilen Rechte am Vermögen (Fonds) halte. Erst mit Auszahlung des Rücknahmepreises würden die Anteile des Anlegers ungültig.
Schon daraus ergebe sich, dass der Erfüllungsanspruch durch Klage auf Auszahlung des Rücknahmepreises aus dem Fondsvermögen durchgesetzt werden müsse. In Pkt 3.1 des vollständigen Prospekts sei zur Fondsstruktur festgehalten, dass die Vermögenswerte des Fonds von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung aller Anleger verwaltet würden. Das gesamte Nettovermögen stehe in ungeteiltem Miteigentum aller beteiligten Anleger. Es sei vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Würde die Verwaltungsgesellschaft zu Unrecht eine entsprechende Weisung an die Depotbank nach Art 31 Abs 4 IUG auf Rücknahme und Auszahlung der Anteile des Klägers verweigern, müsste die Klage auf Erteilung der erforderlichen Weisungen durch die Verwaltungsgesellschaft an die Depotbank lauten.
Der Anspruch auf Rücknahme der Anteile und Auszahlung des Wertes dieser Anteile sei kein Anspruch wegen Pflichtverletzung, sondern ein Anspruch auf Herausgabe des am Sondervermögen Erlangten. Die Fondsleitung werde treuhänderisch für die Anleger tätig und müsse daher nach den allgemeinen Prinzipien des Geschäftsbesorgungsvertrages nur das herausgeben, was sie aus der Geschäftsführung (Rücknahme und Verkauf der Anteile) erhalten habe. Der Geschäftsherr müsse aber nicht mit seinem Eigenvermögen für den Erfolg einstehen. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei, könne die Fondsleitung auch nichts mehr auszahlen. Demgemäss habe die Fondsleitung, wenn sie dem Fonds einen Schaden zufüge bzw diesem Vermögensvorteile vorenthalten habe, das Erlangte oder den verursachten Schaden dem Fonds und nicht dem Anleger direkt zu ersetzen.
Der Anleger erwerbe nach Art 19 Abs 1 IUG durch seine Einzahlung Forderungen gegen das Investmentunternehmen auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag des Investmentunternehmens. Das Recht auf Erfüllung dieser Forderung richte sich demgemäss ausschliesslich gegen das Investmentunternehmen. Dass die Verwaltungsgesellschaft für die Auszahlung des Rücknahmepreises mit ihrem Eigenvermögen einzustehen habe, sei abzulehnen. Gegen das Einstehen der Verwaltungsgesellschaft für Erfüllungsansprüche der Anleger auf Auszahlung der Anteile mit ihrem eigenen Vermögen spreche auch das für solche Aktiengesellschaften in Relation zu solchen Anteilen geringfügige Eigenvermögen, womit bei anderem Verständnis nahezu regelmässig eine Verwaltungsgesellschaft dem Konkurs durch die Erfüllungsansprüche einzelner Anleger ausgesetzt wäre, was nicht im Interesse aller Anleger liegen könne.
Der Kläger mache ausdrücklich einen Erfüllungsanspruch nach Art 21 Abs 1 IUG geltend und stütze sich nicht auf die Haftungsregelungen nach Art 105 IUG. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verwaltungsgesellschaft zumindest vorübergehend mit ihrem Eigenvermögen Anteile auszuzahlen hätte, um kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, sei anzumerken, dass nach Einleitung des Auflösungsstadiums des Investmentunternehmens Anteile nicht mehr zurückgenommen/ausbezahlt werden dürfen. Solange das Liquidationsverfahren nicht abgeschlossen und der Liquidationserlös aus den Kunstwerken des Fonds nicht ermittelt worden sei, stünde im Übrigen nicht einmal fest, dass der Kläger wegen Nichterfüllung der Rücknahme/Auszahlung seiner Anteile am Fonds einen Schaden erlitten habe.
4.1 Das Fürstliche Obergericht führte zu der vom Kläger erhobenen Mängelrüge aus, die Berufung des Klägers zeige keinen Verstoss gegen die Verfahrensgesetze auf, der abstrakt geeignet gewesen wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Ebenso wenig könne das Rechtsmittel eine Verletzung der vom Gesetz verlangten klaren Gliederung der Entscheidungsgründe in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung ersichtlich machen.
Da die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht im Vorbringen der Beklagten Deckung finde (Klagebeantwortung ON 6 Seite 4 zweiter Absatz), könne entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einer Überraschungsentscheidung die Rede sein. Im Übrigen sei das Erstgericht seiner Erörterungspflicht ohnehin nachgekommen, wie sich das aus dem gemäss § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll ergebe.
4.2 Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge machte sich das Fürstliche Obergericht die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts zu eigen und ergänzte - nach einleitender Darstellung des Art 13 des Gesetzes vom 3.5.1996 über Investmentunternehmen (IUG), der praktisch wortidenten Rezeptionsgrundlage des Art 27 des schweizerischen Anlagefondgesetzes (AfG), der seinerseits auf den Art 22 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 1.7.1996 zurückgeht - , dass der Kläger einen Erfüllungsanspruch iSd Art 21 Abs 1 IUG hinsichtlich des mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhandvertrages geltend mache. Für einen derartigen Anspruch hafte aber die Beklagte nicht mit ihrem Eigenvermögen. Zutreffend habe bereits das Erstgericht auf Pkt 3.1 des vollständigen Prospekts zur Fondsstruktur hingewiesen, wonach die Vermögenswerte des Fonds von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung aller Anleger verwaltet werden, das gesamte Nettovermögen im ungeteilten Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger stehe und somit die Vermögenswerte des Fonds vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt seien. In diesem Sinne bestimme auch der Art 37 IUG, dass das zum Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen im Konkurs der Anlagegesellschaft nicht in die Konkursmasse falle.
Daraus folge, dass Klagen des einzelnen Anlegers iSd Art 21 Abs 1 IUG entweder nur auf Leistung an das Investmentunternehmen oder auf Zahlung aus dem verwalteten Vermögen gerichtet werden können; hingegen sei eine direkte Haftung der Verwaltungsgesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen gegenüber dem einzelnen Anleger ausschliesslich für eine - hier nicht vorliegende - Haftungsklage nach dem Art 105 IUG vorgesehen.
Die vom Kläger zur Stützung seines Rechtsstandpunktes angeführte Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 100 II 420) sei nur auf den ersten Blick einschlägig. Mit der hier relevanten Frage, aus wessen Vermögen Erfüllungsansprüche nach Art 21 Abs 1 IUG zu befriedigen seien, befasse sich die Entscheidung des Bundesgerichts aber nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Vollstreckung in das Vermögen des Investmentunternehmens auch kein Minus, sondern ein Aliud, weil es sich beim Fondsvermögen um ein - wenn auch nicht rechtlich selbständiges - Sondervermögen handle, das im Miteigentum der Anleger stehe und von dem der Fondsgesellschaft (gemeint wohl: Verwaltungsgesellschaft) streng getrennt zu halten sei.
Das Erstgericht habe zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme zur Frage, ob und welcher Schaden dem Kläger durch eine allfällige Verletzung von Pflichten durch die Beklagte entstanden sei, Abstand genommen. Für einen derartigen Schadenersatzanspruch bestünde derzeit auch keine Grundlage, weil erst nach vollständiger Liquidation - die diesbezüglich vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Aufschub der Rückzahlung und Auflösung des Investmentunternehmens des TA*** seien unbekämpft geblieben - feststehe, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger durch allfällige Pflichtverletzungen der Beklagten einen Schaden erleiden werde.
Die Revision wendet sich im Kern gegen die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht, dass die Vermögenswerte des TA*** vom Vermögen der Beklagten getrennt seien und folglich Klagen einzelner Anleger nur auf Zahlung aus dem Fondsvermögen gerichtet sein können, und bringt dazu im Wesentlichen vor:
5.1 Das Berufungsgericht habe den in Art 1 Abs 1 IUG normierten Anlegerschutz nicht im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation - der Revisionswerber bezieht sich auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vom 20.12.1985 - Rechnung getragen. Stattdessen habe das Obergericht die massgeblichen Bestimmungen des IUG zu Ungunsten des Anlegers, also des Klägers ausgelegt.
5.2 Entgegen der Ansicht des Obergerichts stehe das Fondsvermögen des TA*** nicht im Miteigentum der Anleger. Im vereinfachten Prospekt, dessen Vertragsbedingungen den rechtlich relevanten Inhalt bildeten und der die Treuhandurkunde im Sinne des PGR darstelle, stehe von einem Miteigentum der Anleger am Fondsvermögen kein Wort geschrieben. Allfällige Unklarheiten, die sich aus einem Vergleich zwischen dem vereinfachten und dem vollständigen Prospekt im Zusammenhang mit dem Fondsvermögen ergäben, gingen auf jeden Fall zu Lasten der bei der Anwerbung von Anlegern sich dieser Unterlagen bedienenden Beklagten. Davon abgesehen könne die Bestimmung in Pkt 3.1 des vollständigen Prospekts, in dem von einem Miteigentum die Rede sei, dem Gesetz nicht zuwiderlaufen. In Bezug auf den hier vorliegenden Anlagefonds definiere das Gesetz die Rechtsnatur des Fondsvermögens nicht als Miteigentum, sondern als ein von der Beklagten gehaltenes, rechtlich nicht eigenständiges Treuhandvermögen.
In der Botschaft des schweizerischen Bundesrates vom 23.11.1965 werde die These eines Miteigentums der Anleger am Fondsvermögen kategorisch abgelehnt. Da die schweizerischen Gesetzesbestimmungen über das Eigentum und über das Miteigentum an einer Sache (Art 641 ff ZGB) 1:1 in das liechtensteinische Recht (Art 20 ff SR) Eingang gefunden hätten, würden die Ausführungen in der Botschaft uneingeschränkt für das liechtensteinische Recht gelten, insbesondere auch deshalb, weil der liechtensteinische Gesetzgeber das IUG an die schweizerische Rechtslage habe anlehnen wollen. Der Kläger habe mit seiner Einlage in Euro-Millionenhöhe kein Miteigentum an TA*** erworben, sondern komme ihm eine partielle Beteiligung an einer Kollektivtreuhänderschaft (Art 4 Abs 1a IUG) zu, weshalb er gegen die Beklagte als Treuhänderin auch keine dinglichen, sondern nur obligatorische Ansprüche stellen könne.
Die Rechtsbeziehungen zum hier interessierenden TA*** seien nach den Regelungen des PGR über die (Kollektiv-)Treuhänderschaft zu bewerten. Die Treusatzung der mit dem TA*** errichteten Kollektivtreuhänderschaft sei der Fondsprospekt in Gestalt des vereinfachten Prospekts. Zutreffend halte dieser fest, dass er die "Treuhandurkunde" des TA*** iSd PGR darstelle. Bei dem von der Beklagten verwalteten Vermögen handle es sich nicht um Miteigentum der beteiligten Anleger, sondern stehe dieses Fondsvermögen des TA*** im Eigentum der als Treuhänderin fungierenden Beklagten. Aus diesem Grund müsse der Beklagte sein Klagebegehren nicht auf das Fondsvermögen beschränken. Sollte das Fondsvermögen zur Tilgung der dem Kläger gegenüber bestehenden Schuld nicht ausreichen, habe die Beklagte ihre Schuld mit weiterem, in ihrem Eigentum stehendem Vermögen abzudecken.
Die vom Obergericht auf den Art 37 IUG gestützte Argumentation sei unrichtig. Nach dem Art 4 Abs 2 letzter Satz IUG komme im Falle des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft der Art 915 PGR zur Anwendung. Daraus ergebe sich in einem Umkehrschluss, dass das der Beklagten anvertraute Fondsvermögen bis zur Konkurseröffnung im Eigentum der Beklagten stehe, dies als ein rechtlich nicht selbständiges Sondervermögen.
5.3 Das Obergericht habe auch die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten rechtlich unrichtig beurteilt. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitparteien seien die Bestimmungen über die (Kollektiv-) Treuhänderschaft iSd Art 897 ff PGR anzuwenden, auf deren Basis die Beklagte dem Kläger das schulde, was ihr vom Gesetz im Interesse des Anlegerschutzes zugesprochen werde, nämlich die Rückzahlung der Einlage in Geld (Art 21 Abs 1 IUG). Dabei sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, eine Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche auf einen bestimmten Deckungsfonds einzuschränken.
Ein nach Art 21 Abs 1 IUG auf Erfüllung (der Treuhandabrede) klagender Anleger müsse sich von der Verwaltungsgesellschaft nicht entgegen halten lassen, dass er sein Begehren nur auf eine "Zahlung aus dem verwalteten Vermögen" richten könne bzw er seine Forderung auf diese Weise einschränken müsse. Eine solche Rechtsposition würde die Erfüllungspflichten der Verwaltungsgesellschaft unzulässigerweise begrenzen und das Erfüllungsrisiko unzulässigerweise auf den Anleger (Kläger) überwälzen, was mit dem Anlegerschutz im Widerspruch stünde.
5.4 Gesetzt den Fall, dass zur Begleichung der Klagsforderung tatsächlich nur das Fondsvermögen herangezogen werden dürfe, hätte das Klagebegehren nicht abgewiesen werden dürfen, sondern hätte dem Kläger ein Minus zugesprochen werden müssen (unter Hinweis auf SZ 27/12). Eine "solche Konkretisierung des Klagebegehrens" sei durch das bisherige Klagsvorbringen gedeckt.
Zusammengefasst wird in der Revisionsbeantwortung der Argumentation des Revisionswerbers Folgendes entgegen gehalten:
6.1 Wenn, wie der Revisionswerber sage, der Art 1 Abs 1 IUG dasselbe sage wie die von ihm zitierte Richtlinie, erübrige es sich, sich mit dieser Richtlinie näher auseinanderzusetzen. Es sei unrichtig, dass das Berufungsgericht die Bestimmungen des IUG zu Ungunsten des Klägers ausgelegt habe.
6.2 Da nach schweizerischem und liechtensteinischem Sachenrecht Eigentum nur an körperlichen Sachen bestehen könne und sich das Fondsvermögen aus Werken der bildenden Kunst zusammensetze, sei entgegen der Rechtsansicht des Klägers Eigentum am Fondsvermögen möglich. Der vollständige und der vereinfachte Prospekt sowie die Vertragsbedingungen des TA*** seien gemäss Pkt 3.1 Abs 4 des vollständigen Prospekts am 6.12.2007 von der Finanzmarktaufsicht genehmigt und beim liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt worden. Überdies sei im Ingress des vereinfachten Prospekts auf den vollständigen Prospekt mit dem Bemerken verwiesen, dass potentielle Anleger den vollständigen Prospekt vom 6.12.2007 hinzuziehen mögen. Damit stehe fest, dass auch die Bestimmungen des vollständigen Prospekts vom Willen der Parteien des Treuhandvertrages getragen gewesen seien, dass diese Bestimmungen behördlich genehmigt worden und den Anlegern jederzeit zur Verfügung gestanden seien. Im Übrigen habe der Kläger den Prospektinhalt als Hauptanteilsinhaber und Mitinitiator des TheArtFund selbstverständlich genauestens gekannt. Dies gelte auch für die Bestimmung des Pkt 3.1 Abs 1 "Fondsstruktur" des vollständigen Prospekts, wonach das gesamte Nettovermögen des Fonds im ungeteilten Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger stehe.
Soweit der Kläger diese Klausel als gesetzwidrig reklamiere, sei entgegen zu halten, dass die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaften dispositives Recht beinhalten, wie sich dies aus den Art 910 Abs 1 und 922 Abs 1 PGR deutlich ergebe. Die Beklagten hätten rechtmässig mit Genehmigung der Finanzmarktaufsicht den Treuhandvertrag so abschliessen können, dass die Anleger Miteigentum am Fondsvermögen erwerben. Im Übrigen widerspreche die Rechtsauffassung des Klägers, das Treugut gehe mit dessen Zuwendung in das Eigentum des Treuhänders über, der gesamten liechtensteinischen Treuhandliteratur.
Bei der hier allein entscheidenden Frage, ob die Beklagte für die Erfüllung des Treuhandvertrages nicht nur mit dem Treugut, sondern auch mit ihrem eigenen Vermögen hafte, komme es in Wahrheit nicht darauf an, in wessen Eigentum das Treugut aus sachenrechtlicher Sicht stehe, sondern darauf an, ob das Treugut so weit vom Vermögen des Treuhänders getrennt und rechtlich verselbständigt sei, dass daraus der Schluss gezogen werden könne, die Rechtszuständigkeit für die Vertragserfüllung beschränke sich auf das Treugut. Ein wichtiges Argument für die rechtliche Verselbständigung des Treuguts leite sich aus dem Art 916 Abs 4 PGR ab, wonach über das Treugut ein besonderer Konkurs durchgeführt werden könne, in welchem Falle die Gläubiger des Treuguts ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können. Für die vom Kläger in seiner Revision gezogene Schlussfolgerung, aus der Aussonderung des Treugutes im Konkurs des Treuhänders sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass das Treugut bis dahin keine selbständige Vermögensmasse bilde, gebe es im Gesetz nicht den geringsten Anhaltspunkt. Eine solche "Metamorphose" des Treuguts werde weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung vertreten.
Soweit die Revision bei Fragen des Treuhandrechts auf Schweizer Lehre und Rechtsprechung verweise, fehle es schon vom Ansatz her an einer vergleichbaren Rechtslage, weil das Schweizer Recht die Treuhandschaft, wie sie im PGR geregelt sei, nicht kenne und insoweit das Schweizer Recht keine Grundlage für die Beantwortung der hier relevanten Fragen des Treuhandrechts biete.
6.3 Der (weiterhin) vertretene Standpunkt des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Rücknahmeverpflichtung zu erfüllen, gleichgültig, ob aus dem Fondsvermögen oder aus dem eigenen Vermögen, sei unrichtig. Das Fondsvermögen bilde nämlich ein getrennt vom Eigenvermögen der Verwaltungsgesellschaft zu verwaltendes Gut und könne sich daher das Erfüllungsbegehren des Anlegers nur gegen dieses Gut richten. Die Rechtsstellung des liechtensteinischen Treuhänders sei nur diejenige eines Verwaltungs- und Verfügungsberechtigten am Treugut.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei der Schutz der Anleger nach den Bestimmungen des IUG auch dann gewährleistet, wenn die Forderung auf Vertragserfüllung auf das Fondsvermögen beschränkt sei. Gemäss Art 21 Abs 1 IUG könne der Anleger auf Erfüllung (aus dem Fondsvermögen) klagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank ihre Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft erfülle. Nach Abs 2 leg cit könne der Anleger die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank auf Leistung an das Investmentunternehmen klagen, wenn diese dem Investmentunternehmen widerrechtlich Vermögenswerte entziehen oder vorenthalten oder diesem Unternehmen Schaden zufügen. Schliesslich hafte gemäss dem Art 105 Abs 1 IUG unter anderem die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern für den entstandenen Schaden, wenn sie nicht beweise, dass ihr keinerlei Verschulden zur Last falle. Mehr an Gläubigerschutz würden die Anleger auch nicht bei einem Investmentunternehmen in Form einer Anlagegesellschaft, die gemäss Art 33 Abs 1 IUG eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem oder fixem Kapital oder eine europäische Gesellschaft sein müsse, geniessen.
6.4 Soweit der Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht, die Untergerichte hätten ihm zu Unrecht den Zuspruch eines Minus verweigert, auf die Entscheidung des öOGH in SZ 27/12 Bezug nimmt, werde entgegengehalten, dass das Berufungsgericht diese Entscheidung zu Recht nicht als einschlägig erachtet habe, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Exekution das Eigentum des Verpflichteten an dem in Exekution gezogenen Gegenstand voraussetze. Hier bestehe aber kein Alleineigentum der Beklagten am Treugut. Überdies wäre eine Verurteilung in das Fondsvermögen nach der inzwischen erfolgten Auflösung des Fonds und Eröffnung der Liquidation in dessen Vermögen ohnedies unzulässig.
Dazu hat der F OGH erwogen:
7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, sondern die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Obergerichts für zutreffend erachtet (§§ 482, 469a ZPO). Ergänzend ist zum Revisionsvorbringen wie folgt Stellung zu nehmen:
7.2 Die Umsetzung der beiden vom Europäischen Parlament und Rat je am 21. 1. 2002 verabschiedeten - und in der Folge in das EWR-Abkommen übernommenen - Richtlinien, nämlich der Richtlinie 2001/107/EG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung des Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte sowie der Richtlinie 2001/108/EG zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW, wurde in Liechtenstein zum Anlass genommen, das Gesetz über Investmentunternehmen vom 3. 5. 1996 (IUG) einer Revision zu unterziehen. Dabei wurde das Ziel verfolgt, den Fondsplatz Liechtenstein wirtschaftlich zu fördern und dessen Wettbewerbsfähigkeit auch für die Zukunft zu sichern. Durch die Überarbeitung des Gesetzes wurden vorhandene Unklarheiten beseitigt und Interpretationsschwächen ausgemerzt (siehe BuA Nr. 129/2004). Der in dem Art 1 IUG postulierte Anlegerschutz findet seine Umsetzung ua in dem Art 21 "Recht auf Erfüllung" (Kapitel II.B. Anleger) und in den in Art 105 normierten Verantwortlichkeitsansprüchen (Kapitel VI. Haftung). Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kann von einer zu seinen Ungunsten vorgenommenen Auslegung des IUG seitens der Untergerichte nicht die Rede sein.
7.3 Der Kläger gründet seinen ausschliesslich auf den Art 21 Abs 1 IUG gestützten (Erfüllungs-)Anspruch darauf, dass die Beklagte als Verwaltungsgesellschaft ihrer aus dem vereinfachten Prospekt resultierenden Verpflichtung zur Auszahlung nicht nachgekommen sei, wobei der vereinfachte Prospekt die Vertragsbedingungen darstelle (Klagsvorbringen ON 7 S 16; siehe auch das Vorbringen in der Berufung ON 11 Pkt 12 S 8). Wird die Klage - wie hier - ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 226 E 256; RIS Justiz RS0037610, zuletzt etwa 7 Ob 223/10k).
7.4 Mit seinem Erwerb von Fondsanteilen am Investmentunternehmen TA*** einem rechtlich unselbständigen offenen Anlagefonds in der Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft (Art 4 Abs 1 lit a und Abs 2 IUG), war und ist der Kläger als Treugeber (partiell) an dieser Treuhänderschaft beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft - hier: die Beklagte - ist gemäss dem Art 2 Abs 1 lit b IUG eine juristische Person, die das Investmentunternehmen für Rechnung der Anleger nach Massgabe dieses Gesetzes verwaltet. Sie übt ihre (Treuhänder-)Tätigkeit nach den Richtlinien des Investmentunternehmens und den Vorschriften des vollständigen und vereinfachten Prospekts aus (Art 24 Abs 1 IUG). Gemäss den Feststellungen genehmigte die Finanzmarktaufsicht den an das IUG vom 19. 5. 2005 angepassten vollständigen Prospekt vom 6. 12. 2007, auf dessen Grundlage auch der vereinfachte Prospekt veröffentlicht wurde.
Massgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Anleger und Treugeber und der Beklagten als Verwaltungsgesellschaft und Treuhänderin sind daher der vollständige und der vereinfachte Prospekt mit den darin enthaltenen Vertragsbedingungen. Der vereinfachte Prospekt ist ein Exzerpt der Langfassung, also ein die wesentlichen Bestimmungen des vollständigen Prospekts beinhaltender Auszug. In der Fussnote 1 des vereinfachten Prospekts ist von "für den Entscheid des Anlegers erforderlichen Kerninformationen" die Rede (Beilage B). Dass nicht alle Bestimmungen des vollständigen Prospekts, so auch Pkt 3.1 "Fondsstruktur" in den vereinfachten Prospekt Eingang gefunden haben, liegt in der Natur eines Auszugs. Die beide Vertragsgrundlagen sind jedenfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als eine Einheit anzusehen. Unklarheiten, wie sie der Kläger in seiner Revision unterstellt, sind nicht erkennbar, sodass für die Anwendung der Unklarheitenregel gemäss § 915 ABGB (dazu grundsätzlich Rummel in Rummel³ § 915 Rz 4; Bollenberger in KBB³ § 915 Rz 3) kein Raum besteht.
7.5 Zur entscheidenden Frage, ob die Vermögenswerte des Investmentunternehmens TA*** vom Eigenvermögen der Beklagten getrennt sind und folglich der Erfüllungsanspruch des einzelnen Anlegers nur auf Zahlung aus dem Fondsvermögen gerichtet sein kann, ist auszuführen:
7.5.1 Gemäss dem Art 910 Abs 3 PGR gelten die in diesem Titel [16. Titel Die Treuhänderschaften] enthaltenen Vorschriften, sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen. Daraus folgt, dass das Treuhandrecht im PGR in Bezug auf Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses nicht zwingendes, sondern nachgiebiges Recht ist und daher auf das diesbezüglich zwischen den Parteien Vereinbarte abzustellen ist (auch im Schweizer Recht wird der Inhalt der Treuhandabrede vom Willen der Parteien geprägt: BSK OR I - Wiegand, Art 18 N 143; gleichermassen stellt der öOGH in Bezug auf den im österreichischen Recht nicht normativ geregelten Begriff der Treuhand im Einzelnen auf die Parteienvereinbarungen ab: RIS Justiz RS0010444; vgl auch P. Bydlinski in KBB³ § 1002 Rz 7).
7.5.2 In Pkt 3.1 des vollständigen Prospekts wird unter der Überschrift "Fondsstruktur" festgehalten, dass die Vermögenswerte des Fonds von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet werden, dass das gesamte Nettovermögen in ungeteiltem Miteigentum aller, ihrer Anteile entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anleger steht und vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt ist und dass schliesslich von Anlegern und Gläubigern, die sich gegen den Fonds richten oder die anlässlich der Gründung, während des Bestehens oder bei der Liquidation des Fonds entstanden sind, auf das Nettovermögen beschränkt sind.
Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers - mit seinem auf Art 21 Abs 1 IUG gestützten Erfüllungsanspruch gibt der Kläger implizit zu erkennen, an der Wirksamkeit des Vertrages festzuhalten - jedenfalls während des Bestehens des Fonds entstanden ist, ist er auf den Nettofonds als Deckungsvermögen beschränkt und kann insoweit nicht gegen das eigene Vermögen der Beklagten als Verwaltungsgesellschaft gerichtet werden. Die Beklagte als Verbandsperson, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung auf Rechnung der Anleger handelt und das Investmentunternehmen TA*** nach Massgabe des IUG verwaltet (vgl Art 2 Abs 1 lit b IUG), kann für den geltend gemachten Erfüllungsanspruch nicht mit ihrem Eigenvermögen in Anspruch genommen werden. Anderes ergäbe sich im Falle eines Treuebruchs. Diesfalls stünde dem Kläger auf Grund der Verletzung der Interessenwahrungspflicht (vgl LES 2007, 479; P. Bydlinski in KBB³ § 1009 Rz 2) der Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens zu, sofern die Beklagte nicht beweisen könnte, ihr falle keinerlei Verschulden zur Last (Art 105 Abs 1 IUG; vgl auch Art 924 PGR). Für diesen Verantwortlichkeitsanspruch steht nicht das Treugut als ein vom übrigen Vermögen der Beklagten getrennt zu haltendes Sondervermögen zur Verfügung (LES 1999, 248), sondern die Beklagte mit ihrem Eigenvermögen.
7.5.3 Mit seinen Ausführungen zum Schweizer Recht ist für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewonnen. Im Schweizer OR ist nämlich - so wie im öABGB - das Treuhandrecht nicht normativ geregelt. Von einem fiduziarischen Rechtsgeschäft - der diesbezüglich entwickelten Theorie vom vollen Rechtserwerb folgt seit BGE 31 II 109 auch das Schweizer Bundesgericht - kann nur die Rede sein, wenn die Parteien die Eigentumsübertragung beabsichtigt haben (BSK OR I - Wiegand, Art 18 N 140 ff, und Weber Art 394 N 13). Hier wurde aber in Pkt 3.1 "Fondsstruktur" des vollständigen Prospekts ausdrücklich anderes vereinbart, dass nämlich das gesamte Nettovermögen im Miteigentum der Anleger, also der Treugeber steht.
7.5.4 Selbst wenn man iS der Behauptung des Klägers den vollständigen Prospekt mit seinen Vertragsbedingungen zur "Fondsstruktur" nicht als einheitliche Treuhandurkunde mit dem vereinfachten Prospekt sehen, also davon ausgehen wollte, dass insbesondere die Bestimmungen zur "Fondsstruktur" nicht Gegenstand der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen geworden sind, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
In seinem Art 911 Abs 4 1. Halbsatz verweist das PGR in Bezug auf die Regelungen über das Treugut auf das Gesetz (gemeint: als lex specialis [hier: das IUG]) oder die sonstige Treuanordnung. Unterstellt man die Unwirksamkeit des vollständigen Prospekts als "sonstige Anordnung", käme hier ausschliesslich das IUG zur Anwendung, das aber in seinem Art 4 Abs 2 2. Satz eine Rückverweisungsnorm auf die Bestimmungen des PGR über die Treuhänderschaft enthält.
Beim Treugut handelt es sich nicht um das Privatvermögen des Treuhänders, sondern um Fremdvermögen bzw um ein vom übrigen Vermögen des Treuhänders getrennt zu haltendes Sondervermögen (LES 1999, 248; LES 1987, 114). Der Sondervermögenscharakter des Treuguts kommt in zahlreichen Bestimmungen zum Ausdruck. So spricht Art 912 Abs 3 PGR vom Erwerb Dritter hinsichtlich "zum Treugute gehörende(r) Sachen oder Rechte". Nach derselben Bestimmung ist der Herausgabe- oder Bereicherungsanspruch "zu Gunsten des Treuhandvermögens" geltend zu machen. Nach dem Art 916 Abs 1 PGR haftet der Treuhänder für die von ihm "zu Lasten des Treuguts eingegangenen Schulden des Treuguts" primär mit dem Treugut. Die Marginale zu Art 916 lautet gar nur "Gläubiger des Treuguts".
Auch der Art 912 Abs 2 PGR entspricht klar und eindeutig dem gesetzlichen Gesamtkonzept. Bei beweglichen Sachen - worum es sich bei den hier vorliegenden Kunstgegenständen unstrittig handelt - ist die Stellung des Treuhänders nicht die eines Eigentümers, sondern die eines Verwaltungs- und Verfügungsberechtigten an einem Sondergut. Dem entspricht es, wenn in Art 912 Abs 2 PGR von "zum Treuhandgute gehörigen Vermögensgegenständen" die Rede ist und für die Eintragung in den öffentlichen Registern die "ausdrückliche Bezeichnung als Treuhandgut" angeordnet wird. Aber auch bei unbeweglichen Sachen bleibt das Treugut nach liechtensteinischem Recht ein Sondergut, selbst wenn der Treuhänder im Grundbuch als "Eigentümer" eingetragen sein sollte. Es ist geradezu bezeichnend, wenn Art 912 Abs 1 PGR nicht vom Eigentum des Treuhänders spricht, sondern lediglich davon, dass das (aus Grundstücken oder im Grundbuch eingetragenen Rechten bestehende) Treugut mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen sei. Der Sonderstatus des unbeweglichen Treuguts ergibt sich infolge der Zulässigkeit einer entsprechenden Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand, GMG Juris Verlag, S 316 f).
Die Sondergutseigenschaft des Treuguts bei der Treuhänderschaft belegen auch die Verweisungen auf das Stiftungsrecht (Art 906 Abs 2, 907 Abs 1, 910 Abs 4, 926 Abs 2 PGR) sowie die gemäss Art 928 Abs 1 PGR bestehende Möglichkeit, über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten auszugeben. Der besondere Status des Treuguts ergibt sich weiters aus den Art 908 Abs 4, 911 Abs 1 - 4, 912 Abs 2 - 4, 915 Abs 1 und 916 Abs 1 - 3 PGR. Der Sondervermögenscharakter des Treuguts zeigt sich schliesslich nicht nur allein dadurch, dass das Treugut nicht im Eigentum des Treuhänders steht, sondern auch dadurch, dass es vom Treugeber losgelöstes Vermögen ist, wie dies der Art 914 Abs 1 PGR hervorkehrt. Zusammenfassend zielten die Gesetzesredaktoren klar auf eine besondere Verselbständigung des Treuguts ab und konzipierten es als Sondervermögen, an dem der Treuhänder zwar ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht, nicht aber Eigentum erwirbt (Bösch aaO, S 318 ff; LES 1999, 248; LES 1990, 105; LES 1989, 3; LES 1987, 114).
7.5.5 Zusammenfassend bleibt es auch bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Treuhandgut dabei, dass der Erfüllungsanspruch des Klägers nur auf das vom Eigenvermögen der Beklagten getrennte Fondsvermögen zu richten gewesen wäre.
7.6.1 Insoweit der Kläger in seiner Revision die Entscheidung des öOGH vom 20. 1. 1954, 3 Ob 846/53, veröffentlicht in SZ 27/12, releviert und daraus zu schliessen versucht, die Untergerichte hätten die Klage nicht abweisen dürfen, sondern ihm ein Minus zusprechen müssen, ist anzumerken, dass dieser Entscheidung eine nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag und die dort erfolgte Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt (nämlich die Liegenschaften, die die dort Beklagte mit dem Wissen vom Kindesvater kaufte, dass dieser in der Absicht gehandelt hat, die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Klägerin zu vereiteln) zur Voraussetzung hatte, dass das Exekutionsobjekt im Eigentum der Beklagten stand. Hier steht aber das Fondsvermögen gerade nicht im Eigentum der Beklagten, sondern ist vom Eigenvermögen der Beklagten getrenntes Sondervermögen, sodass eine (richterliche) Einschränkung des Zahlungsbegehrens auf das Fondsvermögen ein unzulässiges Aliud wäre (vgl die zahlreichen Beispiele in Rechberger in Rechberger³ § 405 ZPO Rz 5; Fucik in Fasching/Konecny², III § 405 ZPO Rz 22 ff).
7.6.2 Nur der Vollständigkeit wird ausgeführt, dass eine richterliche Anleitung iS des § 182 ZPO ( § 182 öZPO) zu einer qualitativen Änderung des Klagebegehrens (zur Klagsänderung durch Umstellung auf ein Aliud siehe Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 235 ZPO Rz 2) nicht geboten war. Die - in Liechtenstein nicht rezipierte - Bestimmung des § 182a öZPO (eingefügt durch Art II Z 14 Zivilverfahrensnovelle 2002 zur Vermeidung einer "Überraschungsentscheidung") hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen - hier wendete die Beklagte ein, die Ansicht des Klägers, die Beklagte müsse ihr eigenes Vermögen zur Auszahlung von zurückgegebenen Fondsanteilen heranziehen, sei schon vom Ansatz her verfehlt - hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach dem § 182a öZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens - und des daraus abgeleiteten Begehrens - zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS Justiz RS0122365).
7.7 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Infolge gänzlicher Abwehr der Revision stehen der Beklagten die tarifgemäss mit CHF 20.502,67 richtig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu.
Vaduz, am 4. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat