01 CG. 2009.205
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Txxx, vertreten durch Dr. Helmut Schwärzler, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Txxx, vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung (Streitinteresse CHF 50.000,--) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.3.2010, 1 CG.2009.205-50, mit dem der Berufung des Beklagten Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.9.2009 (ON 31) im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Urteile der ersten und zweiten Instanz werden a u f g e h o b e n .
Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die am 12.8.1997 geschlossene Ehe der Streitteile - der Kläger und die Beklagte sind Staatsangehörige von Serbien - wurde mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.10.2008 rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen drei Kinder, nämlich Sxxx, Sxxx und Kxxx im Alter von 8, 4 und 3 Jahren. Gemäss der von den Streitteilen über die Nebenfolgen der Ehescheidung getroffenen und vom Gericht genehmigten Vereinbarung wurde die Obsorge hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder der Klägerin übertragen. Dem Beklagten wurde ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats, während zwei Wochen in der letzten Juli- und der ersten August-Woche eines jeden Jahres sowie während einer Woche "in den Schiferien" eingeräumt.
Die Klägerin bewohnt mit ihren drei mj. Kindern eine im zweiten Stock eines mehrgeschossigen Wohnobjekts gelegene Mietwohnung samt dazugehörigem Autoabstell-/Garagenplatz an der Adresse Mxxx, Vxxx.
2.1. Dem nunmehr anhängigen Rechtfertigungsverfahren ging ein Antrag der Sicherungswerberin und nunmehrigen Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung voraus. In dieser Rechtssicherungssache erliess das Fürstliche Landgericht am 5.6.2009, 1 CG.2009.205-3, nachstehenden Amtsbefehl gem. Art 277d EO (auszugsweise).
"1. Dem Sicherungsgegner wird die persönliche Kontaktaufnahme mit der Sicherungswerberin sowie deren Verfolgung verboten.
Dem Sicherungsgegner wird die briefliche, telefonische oder sonstige Kontaktaufnahme mit der Sicherungswerberin verboten.
Dem Sicherungsgegner wird verboten, die Wohnung der Sicherungswerberin an der Adresse Mxxx, Vxxx, sowie deren Umgebung zu betreten, wobei hiervon eine Ausnahme insofern gemacht wird, als der Sicherungsgegner immer dann, wenn er das im Ehescheidungsverfahren des Fürstlichen Landgerichts zu AZ 2 EG.2007.30 mit der Sicherungswerberin vereinbarte Besuchsrecht mit Bezug auf die drei gemeinsamen mj. Kinder Sxxx, Sxxx und Kxxx ausübt, er diese an der Eingangstüre zum Wohnblock, in welchem sich die Wohnung der Sicherungswerberin befindet, abholen und sie dort nach Beendigung des Besuchs wieder in die Obhut der Sicherungswerberin zurückgeben darf.
Die einstweiligen Verfügungen gemäss Z 1 bis 3 werden für die Zeit bis zum 3.6.2010 getroffen.
...
..."
2.2. Der gegen diesen Amtsbefehl erhobene Rekurs samt Einspruch des Sicherungsgegners wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 7.7.2009 (ON 14) als verspätet zurückgewiesen. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen erhobenen Kostenrekurs des Sicherungsgegners keine Folge (ON 28).
3.1. Mit ihrer am 23.6.2009 eingebrachten und damit fristgerecht erstatteten Rechtfertigungs-/Unterlassungsklage begehrt die Klägerin, dem Beklagten - ausgenommen zum Zwecke der Ausübung seines Besuchsrechts - zu verbieten, ihre Wohnung und ihre Umgebung zu betreten; hilfsweise wird begehrt, dieses Vertretungsverbot auf ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils zu beschränken. Die Klägerin brachte dazu zusammengefasst vor, der Beklagte sei bereits mehrfach zu ihrem Wohnblock gekommen und habe an der Eingangstüre "Sturm" geklingelt. Er habe sie auch mit dem Auto verfolgt und sie am Wegfahren mit dem eigenen PKW gehindert. Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten sei sie in ihrer Bewegungs- und persönlichen Freiheit massiv eingeschränkt. Er setze sie mit seinem Verhalten unter psychischen Druck, indem er unangemeldet und unerwünscht zu ihrem Wohnblock komme. Der Beklagte habe sie auch immer wieder gegen ihren Willen telefonisch kontaktiert und ihr SMS zugesendet, so beispielsweise auch im Dezember 2008. Die Klägerin habe daher bereits mehrfach die Telefonnummer ihres Mobiltelefons wechseln müssen. Insgesamt belaste sie das Benehmen des Beklagten so sehr, dass sie kaum noch Nahrung zu sich nehme. Das Verhalten des Beklagten stelle einen Eingriff in ihre psychische Unversehrtheit dar. Der Beklagte missachte ihr Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit. Die Persönlichkeitsrechte seien unter anderem durch Art 38 ff PGR geschützt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, es sei nicht richtig, dass er bei der Klägerin mehrmals ununterbrochen an der Haustüre geklingelt habe. Ebenso wenig habe er die Klägerin und die gemeinsamen Kinder verfolgt. Es entbehre jeglicher Grundlage, dass er die Klägerin, wie von ihr behauptet, immer wieder gegen ihren Willen telefonisch kontaktiert und ihr SMS zugesendet habe. Er habe die Klägerin auch nie am Wegfahren mit ihrem Auto gehindert. Ebenso wenig sei er unangemeldet oder unerwünscht zur Klägerin gekommen.
3.2. Mit Urteil vom 10.9.2009 gab das Fürstliche Landgericht dem Hauptbegehren statt und verpflichtete darüber hinaus den Beklagten, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 3.064,30 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.3. Das Fürstliche Landgericht traf dabei über den eingangs wiedergegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe mit der Klägerin Ende Oktober 2008, abgesehen von jenen Gelegenheiten, bei welchen er das ihm hinsichtlich der drei gemeinsamen mj. Kinder vereinbarungsgemäss zustehende Besuchsrecht ausübte,
wiederholte Male, auch am Morgen des 30.5.2009, an der Wohnungstüre der Klägerin läutete bzw gar "Sturm läutete", das heisst ohne Unterlass die Türglocke betätigte;
wiederholte Male "unangemeldet" bei oder in der Wohnung der Klägerin oder in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung der Klägerin erschien;
die Klägerin (und deren Freund sowie ihre drei Kinder) am Nachmittag des 30.5.2009 dadurch am Wegfahren vom Parkplatz bei ihrer Wohnung hinderte, dass er diesen Parkplatz zuparkte und daher die Klägerin vom Parkplatz nur unter mehreren Fahrmanövern wegfahren konnte;
am 23.7.2009 ausserhalb der vereinbarten Besuchszeiten, das heisst rund 80 Minuten zu früh, nämlich um 11.40 Uhr anstatt wie vereinbart um 13.00 Uhr, bei der Wohnung der Klägerin erschien, um die gemeinsamen Kinder abzuholen.
Die Klägerin wünscht nicht, dass der Kläger (gemeint: der Beklagte) sich - falls er nicht gerade das ihm hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder vereinbarungsgemäss zustehende Besuchsrecht ausübt - in, bei oder in der Umgebung ihrer Wohnung aufhält, was dem Beklagten auch bekannt ist.
3.4. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass zum Schutzbereich des Hausfriedens gemäss Art 39 PGR jedenfalls die der Privatsphäre der Klägerin zuzurechnende Mietwohnung und auch die unmittelbare Umgebung dieser Wohnung zähle. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei deshalb zu bejahen, weil der Beklagte einerseits das offensichtlich zu Recht bestehende Klagebegehren bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und andererseits im Rahmen seiner Parteienvernehmung angegeben habe, den Wunsch der Klägerin zu akzeptieren, dass er sich nicht in oder bei ihrer Wohnung aufhalte. Aus diesem widersprüchlichen Verhalten ergebe sich die ernsthafte und naheliegende Gefahr, dass der Beklagte auch ausserhalb des Rahmens der Besuchsrechtsausübung die Wohnung der Klägerin oder deren unmittelbare Umgebung zu betreten beabsichtige, anderenfalls er das Klagebegehren ohne weiteres hätte anerkennen können.
4. Das Fürstliche Obergericht gab mit Entscheidung vom 25.3.2010 (ON 50) der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab; es begründete seine Entscheidung wie folgt:
4.1. Voraussetzung für einen - wie hier - geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei eine Verletzung oder Bedrohung der in Art 39 PGR genannten Persönlichkeitsgüter. Die Feststellung, die Klägerin wünsche nicht, dass sich der Beklagte in, bei oder in der Umgebung ihrer Wohnung aufhalte, stelle keine ausreichende Tatsachengrundlage für ein Verbot im Sinne des Art 39 PGR dar, wenn darüber hinaus keine Verletzung oder Bedrohung des Hausrechts (Hausfriedens) nachgewiesen werde. Das Erstgericht habe zum Verhalten des Beklagten - unbekämpft - Negativfeststellungen getroffen. Die Behauptungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen treffe indes die Klägerin.
4.2. Die Tatsache, dass der Beklagte das Klagebegehren bestritten und Klagsabweisung beantragt habe, rechtfertige für sich allein die Erlassung des Verbots nicht, zumal für den Beklagten angesichts seiner Behauptung, die Persönlichkeitsgüter der Klägerin weder verletzt noch bedroht zu haben, und seines Rechtsstandpunkts, die in Art 39 PGR normierten Voraussetzungen lägen nicht vor, keine Veranlassung bestanden habe, das Klagebegehren anzuerkennen.
4.3. Das Berufungsgericht könne entgegen dem Standpunkt der Berufungsgegnerin keine "verborgenen Feststellungen" in der rechtlichen Beurteilung erkennen, die den geltend gemachten Anspruch stützen könnten. Wenn auch entsprechend der eingeschränkten Neuerungserlaubnis durch die Partei selbst verschuldete Stoffsammlungsmängel noch einmal im Berufungsverfahren durch einen entsprechenden Beweisantrag aufgezeigt und damit geheilt werden können, fehle es in der Berufungsbeantwortung doch an einer konkreten Tatsachenbehauptung, wonach der Beklagte den Hausfrieden der Klägerin bedroht oder verletzt habe. Die allgemein gehaltenen Behauptungen, der Beklagte habe nachweislich wiederholt gegen den Ausspruch der Kontaktnahme bzw Wegweisung verstossen und die Klägerin auch bedroht, er halte sich an keine Abmachung und das vorgelegte Arztzeugnis bescheinige die akute Gefährdung durch Tätlichkeiten des Beklagten, stelle kein geeignetes Vorbringen dar, das auch bei Annahme seiner Richtigkeit das angestrebte Verbot rechtfertige. In Stattgebung der Berufung des Beklagten sei daher die Klage abzuweisen.
5. Diese Entscheidung bekämpft die Klägerin mit fristgerecht erstatteter, auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gestützter Revision, die in den Antrag mündet, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge an das Berufungsgericht bzw an das Erstgericht - jeweils unter Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen OGH - zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung gestellt. In jedem Fall wird Kostenersatz begehrt.
Die Revision macht zusammenfassend und im Wesentlichen geltend:
5.1. Die Klägerin sei - in Anlehnung an den im Zuge der "erweiterten Wertgrenzennovelle 1997" neu gefassten § 468 Abs 2 öZPO, wonach ein Berufungsgegner grundsätzlich nicht verhalten sei, für ihn nachteilige Feststellungen oder Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen - aufgrund ihres Obsiegens in erster Instanz nicht verpflichtet gewesen, die von ihr als unrichtig und für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachteten erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsbeantwortung zu rügen. Vielmehr könne sie diese Beweisrüge in der Revision nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf erstinstanzliche Feststellungen stütze.
Da der OGH als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen könne, habe die nunmehr geltend gemachte Beweisrüge der Revisionswerberin eine vom Berufungsgericht nicht verschuldete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zur Folge; das Berufungsverfahren müsse daher aufgehoben werden (unter Hinweis auf LES 1999, 196 mwN; LES 1981, 62).
Das Fürstliche Obergericht hätte die Rechtssache gemäss § 465 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO an die Erstinstanz zurückverweisen bzw im Rahmen der von der Revisionswerberin ausdrücklich beantragten Berufungsverhandlung die Beweisaufnahme wiederholten bzw ergänzen müssen. Die Vorgehensweise des Fürstlichen Obergerichts stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in abstracto geeignet gewesen sei, die Unrichtigkeit seiner Entscheidung herbeizuführen.
5.2. Die vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen seien allesamt unrichtig; statt dessen begehre die Revisionswerberin folgende Alternativfeststellungen:
"Die Revisionswerberin war während ihrer Ehe mit dem Revisionsgegner physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Streitteile haben drei gemeinsame mj. Kinder. Zwischen den Streitteilen ergeben sich bei Ausübung des Besuchsrechts häufig Konfliktsituationen, die dann eskalieren, weil der Revisionsgegner sich nicht beherrschen kann und ausrastet. Der Revisionsgegner hat nach Erlass des Amtsbefehls vom 5.6.2009 zu 01 CG.2009.205 (ON 4) im Juni und September 2009 sich wiederholt nicht an die ihm darin auferlegten Verbote gehalten. Der Revisionsgegner hat nach der Scheidung die Revisionsgegnerin in ihrem Hausfrieden gestört, indem er mehrmals unerwünscht und ununterbrochen an der Haustüre der Revisionswerberin geklingelt bzw ‚Sturm geläutet' hat. Auch ist der Revisionsgegner wiederholte Male ‚unangemeldet' bei oder in der Wohnung der Revisionswerberin oder in der unmittelbaren Umgebung ihrer Wohnung erschienen.
Vorfall vom 30.5.2009
Der Revisionsgegner hat am 30.5.2009 um 10.00 Uhr vormittags mehrmals an der Wohnungstüre der Revisionswerberin geklingelt und am Nachmittag, als sie um 14.00 Uhr mit ihrem Freund und den gemeinsamen Kindern ins Schwimmbad fahren wollte, diese am Einsteigen und am Wegfahren gehindert.
Vorfall vom 2./3.7.2009:
Der Revisionsgegner ist am Abend des 2.7.2009 mit seinem Personenwagen auf der Strasse vor dem Wohnblock der Revisionswerberin mehrmals hin- und hergefahren. Am nächsten Tag hat er die Revisionswerberin mit seinem Wagen an der Bushaltestelle "Vaduz Schwefel" abgefangen und sie durch das offene Autofenster angesprochen.
Vorfall vom 23.7.2009
Am 23.7.2009 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Revisionsgegner gegen das Betretungsverbot verstiess. Es war vereinbart, dass der Revisionsgegner die Kinder um 13.00 Uhr abholt, um mit ihnen in die Ferien zu fahren. Allerdings erschien der Revisionsgegner bereits um 11.40 Uhr und berief sich gegenüber der Revisionswerberin darauf, dass zwischen ihren beiden Rechtsvertretern vereinbart wurde, dass die Kinder ab 12.00 Uhr abholbereit seien. Im Rahmen des Besuchsrechts wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Revisionsgegner die Kinder um 13.00 Uhr abholt. Der Revisionsgegner hat sich nicht an die Vereinbarung gehalten, indem er ausserhalb des Besuchsrechts bzw viel zu früh bei der Wohnung der Revisionswerberin erschienen ist."
5.3. Die weitere Revision befasst sich mit zwei Vorfällen, die sich nach Schluss der Verhandlung erster Instanz (3.9.2009) zugetragen haben sollen.
6. Der Beklagte hat in seiner rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Die von der Klägerin gerügte Mangelhaftigkeit liege nicht vor. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, ihr nachteilige Feststellungen im Berufungsverfahren zu bekämpfen, weil sie in erster Instanz obsiegt habe. Daraus resultiere aber eine vom Berufungsgericht unverschuldete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der mit der im Zuge des Revisionsverfahrens nachgeholten Tatsachenrüge nachzukommen sei und zur Aufhebung des Berufungsurteils führe. Insoweit sei der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung zu erheben, nicht aber eine Mängelrüge.
6.2. Aber auch die Beweisrüge sei zu verwerfen. Die von der Klägerin in ihrer Revision vorgetragenen Vorfälle und Geschehnisse, die sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben sollen, seien nicht verfahrensgegenständlich. Sie seien als unzulässige Ausdehnung der Klage unbeachtlich.
Soweit sich die Revision auf Sachverhalte beziehe, die in erster Instanz vorgebracht worden seien, sei die Tatsachenrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt. Die Klägerin zeige zwar auf, welche Feststellungen sie zu diversen Vorfällen anstelle der getroffenen Negativfeststellungen wünsche, begründe dies aber nicht weiter. Insbesondere zeige sie nicht auf, weshalb die Negativfeststellungen des Erstgerichts falsch seien und welche Beweisergebnisse bzw welche Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse die von ihr gewünschten Feststellungen rechtfertigen sollen.
7. Dazu hat der Senat erwogen:
Die Revision ist im Sinne des zweiten Eventualantrages berechtigt.
7.1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Prozesspartei, die ein erstinstanzliches Urteil unangefochten lässt, nicht gehalten ist, im Berufungsverfahren oder in der Berufungsmitteilung die ihr nachteiligen Feststellungen des Landgerichts zu bekämpfen und zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen. In einem solchen Fall kann die Partei die Beweis- und Verfahrensrüge in der Revision nachholen. Im Falle einer Beweisrüge oder bei Berechtigung der Verfahrensrüge führt dies dazu, dass das Berufungsurteil wegen (unverschuldeter) Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuheben ist (LES 1999, 196; LES 1981, 62 uva).
Genau das ist hier der Fall. Die Klägerin war in Anbetracht des stattgebenden Ersturteils nicht verpflichtet, die ihr nachteiligen (Negativ-)Feststellungen in der Berufungsmitteilung zu bekämpfen. Sie war daher nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, das in zutreffender Anwendung der "allgemeinen Beweislastregel", wonach jede Partei das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu beweisen hat (Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 Rz 11; RIS-Justiz RS0039939), die non-liquet-Situation zu Lasten der Klägerin gewertet hat, berechtigt, im Rahmen der Revision den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung nachzuholen.
7.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Beweisrüge auch gesetzmässig ausgeführt. Die Klägerin gibt darin nicht nur an, welche konkreten Feststellungen bekämpft und welche Feststellungen begehrt werden, sondern bringt im Rahmen ihrer Mängelrüge - eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet nicht, sofern nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 bis 85 ZPO Rz 7; Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 84 ZPO E 16a, 16b) - auch ausreichend deutlich zum Ausdruck, aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschten Feststellungen zu treffen gewesen wären.
Dabei soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass die Klägerin mit den begehrten Feststellungen, soweit sie weitere Vorfälle nach dem 3.9.2009 betreffen, über den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz und damit zwangsläufig über das in erster Instanz erstattete Tatsachenvorbringen hinausgeht.
7.3. Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger aaO Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny² III Vor § 266 Rz 1). Da es hier nicht um die Ergänzung/Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage geht, was grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine Gesamtklärung des Lebenssachverhalts, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen. Diese Vorgangsweise entspricht im Übrigen nicht nur wegen der Einzelrichterbesetzung in erster Instanz der Prozessökonomie, sondern auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV.
7.4. Das Erstgericht hat auch ausgehend von seiner auch vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, das Klagebegehren sei schon deswegen berechtigt, weil sich der Beklagte in den Streit eingelassen und den Klagsbehauptungen widersetzt habe, nicht alle angebotenen und vorgelegten Beweismittel in seine die Feststellungen tragende Beweiswürdigung einbezogen, sodass das Verfahren insoweit auch mangelhaft geblieben ist (§ 465 Abs 1 Z 3 ZPO = § 496 Abs 1 Z 3 öZPO).
7.5. Zusammenfassend erweist sich im Sinne des Eventualantrages in der Revision die Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz sowie die Zurückweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung als geboten. Wenngleich die Klägerin von ihrem Recht auf Verlängerung des mit 3.6.2010 befristeten Amtsbefehls nicht Gebrauch gemacht und insoweit die Möglichkeit auf adäquaten Rechtsschutz nicht genützt hat, besteht für die Fortsetzung des Hauptverfahrens dennoch ein Rechtsschutzinteresse, weil mit dem in der Rechtfertigungsklage gestellten Sachantrag ein "immerwährendes" Betretungsverbot des Beklagten begehrt wird, während im Provisorialverfahren immer nur ein zeitlich befristetes Betretungsverbot erreicht werden kann (vgl Art 277d Abs 3 EO). Dazu kommt, dass der Amtsbefehl, solange er nicht aufgehoben ist (Art 291 Abs 1 lit e EO), weiterhin als Exekutionstitel gilt, und zwar für allfällige Zuwiderhandlungen des Sicherungsgegners, die er vor Ablauf des Endigungstermins gesetzt hat (vgl Kodek in Angst², § 399 EO Rz 11 f; Angst/Jakusch/Mohr, EO 14. Auflage [2004] § 399 E 16, 17). Schließlich liegt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Fortsetzung des Rechtfertigungsverfahrens auch insoweit auf der Hand, als einem allfälligen Ersatzanspruch des Beklagten gemäß Art 287 EO (vgl § 394 öEO) mit einem erfolgreichen Abschluss des Hauptverfahrens die Grundlage entzogen wird (Kodek aaO, § 394 Rz 7 ff).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 6. August 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Senat