01 CG. 2009.197
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. (eine liechtensteinische Personalvorsorgeeinrichtung) wegen CHF 25'742.15 s.A. (Invaliditätsleistungen), infolge Revision der Beklagten vom 23.09.2010 (ON 37) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2010 (ON 36), womit der Berufung der Beklagten vom 17.06.2010 (ON 27) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 19.05.2010 (ON 25) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2010 (ON 36) wird bestätigt.
II.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen vier Wochen die mit CHF 2'129.60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 02.06.2009 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 13'133.75 und ab 01.03.2009 monatlich den Betrag von CHF 1'050.70 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
Mit Urteil vom 19.05.2010 (ON 25) gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) mit näher bestimmten Präzisierungen statt und verpflichtete die Beklagte zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 25, S.3 [2. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 25, S.6 unten f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 25, S.3 unten ff.):
3.1.
Der Kläger wurde am 21.01.1953 im Staat C. als Sohn eines Bauhandlangers und einer Hausfrau geboren. Nach Besuch einer fünfjährigen Grundschule arbeitete er ab dem 12. Lebensjahr während mehrerer Jahre als Schuhputzer und Hilfsarbeiter auf dem Bau. Nach einem 20-monatigen Militärdienst war er von 1975 bis 1977 als Gelegenheitsarbeiter tätig, bevor er 1977 nach Österreich einreiste. Dort verdingte er sich vorerst als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft ("Stallknecht"). 1978 reiste er nach Liechtenstein ein, wo er bis 1990 bei der D. als Hilfsarbeiter beschäftigt war. Anfang 1991 wechselte er zur E. Dort arbeitete als Hilfsarbeiter, ab 2004 in der Wäscherei, bis Ende Oktober 2005. Auf diesen Zeitpunkt wurde ihm von seiner Arbeitgeberin gekündigt. Den letzten Arbeitstag hatte er am 01.02.2005. Danach war er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig.
3.2.
Seit Jahren leidet der Kläger an Schulter-, Rücken- und Kniegelenksbeschwerden. Zwischen 2002 und 2008 wurden bei ihm mehrere ärztliche Eingriffe vorgenommen, die das Fürstliche Landgericht (ON 25, S.4 f. [2.1])im Einzelnen festgestellt hat und auf die verwiesen werden kann.
3.3.
Was die körperliche Leistungsfähigkeit angeht, so ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten, wie das Hantieren mit Gewichten von höchstens 10 kg ab Boden oder horizontal, auszuüben. Bei Überkopfarbeit liegt die Belastbarkeit bei höchstens 10 kg. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Hantieren mit Lasten mit einem Gewicht über Kopf bis höchstens 5 kg ist dem Kläger somatisch-ergonomisch halbtags zumutbar. Mehrere Tätigkeiten sind jedoch eingeschränkt: Die Hocke ist nicht zumutbar; Arbeiten über Kopf, Sitzen und Stehen vorgeneigt sowie Knien sollten nur selten (1 bis 5% eines normalen Arbeitstags von acht Stunden) vorkommen; Rotationen, Kriechen, wiederholte Kniebeugen und Treppensteigen sollten nur manchmal (6 bis 33% eines normalen Arbeitstags von acht Stunden) vorkommen. Arbeiten, die hohe Anforderungen an die Kraft der rechten Hand stellen, kann der Kläger nicht ausführen.
3.4.
Eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist auch durch allfällige medizinische Behandlungen nicht zu erwarten. Der Gesundheitsverlauf bezüglich Arbeitsfähigkeit ist eher ungünstig. Es ist davon auszugehen, dass sich die strukturellen und sekundär auch die funktionalen Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke im Lauf der Zeit fortschreitend verschlechtern werden.
3.5.
Nach der ersten Schulter- und Knieoperation am 03.02.2005 versuchte der Kläger zwei bis drei Wochen seine Tätigkeit in der Wäscherei der E. zu 50% wieder aufzunehmen. Aus gesundheitlichen Gründen war ihm dies jedoch nicht möglich. Unmittelbar darauf wurde der Kläger, wiederholt operativ behandelt. Auf Ende Oktober 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 25, S.7 ff.):
4.1.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 25, S.7 f.), erörterte das Fürstliche Landgericht die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrads. Zum Valideneinkommen des Klägers hätten die Parteien kein Vorbringen erstattet und keine Beweise angeboten. Dies stehe einer Entscheidung indes nicht entgegen, weil das Invalideneinkommen des Klägers ohnehin CHF 0.00 betrage.
4.2.
Um das Valideneinkommen des Klägers zu bestimmen, wäre auf das bei der E. zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Das Invalideneinkommen dagegen sei das hypothetische Einkommen, das der Kläger nach Durchführung der medizinischen Behandlung und nach allfälligen Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Berücksichtigt würden nur zumutbare Tätigkeiten, was aufgrund einer objektiven und subjektiven Betrachtungsweise zu beurteilen sei. In objektiver Hinsicht würden namentlich die Ausgestaltung des Arbeitsmarktes und die Zumutbarkeit der Arbeit, in subjektiver Hinsicht namentlich das Alter, der bisherige Beruf, die soziale Stellung oder die Verwurzelung am Wohnort in Betracht fallen. Dabei sei auf irgendeine zumutbare Arbeit abzustellen, nicht eben die, welche der Kläger zuletzt bei der E. ausgeübt habe. Deshalb würden sich Feststellungen zu dieser Tätigkeit erübrigen.
4.3.
Beim Kläger lasse sich durch medizinische Behandlungen keine Besserung des Gesundheitszustands erwarten. Vielmehr würden sich seine Beschwerden fortschreitend verschlechtern. Auch allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen versprächen keinen Fortschritt. Gegenteiliges behaupte auch die Beklagte nicht.
4.4.
Der Kläger sei 58 Jahre alt, Angehöriger des Staates C., der deutschen Sprache kaum mächtig und gesundheitlich in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt. Er verfüge lediglich über einen Grundschulabschluss, nicht aber eine Berufsausbildung. Zeit seines Lebens habe er nur völlig unterqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt (Schuhputzer, Bauhandlanger, Stallknecht, zuletzt, während rund 26 Jahren, Hilfsarbeiter in Grossmetzgereien). Auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage sei die ihm verbliebene Arbeitskraft nicht mehr verwertbar.
4.5.
Die Beklagte anerkenne dies (vorstehende Ziff.4.4) letztlich auch, vermenge jedoch Invalidität und Arbeitsunfähigkeit. Der Höhe nach werde die vom Kläger begehrte ganze Invalidenrente eben so wenig bestritten wie der von ihm geltend gemachte Rentenbeginn. Deshalb bedürfe es hierzu weder besonderer Feststellungen noch zusätzlicher rechtlicher Erwägungen.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 19.05.2010 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung der Beklagten vom 17.06.2010 (ON 27) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 18.08.2010 (ON 36) keine Folge und verpflichtete die Beklagte zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es im Berufungsverfahren beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht als erwiesen festgestellt hatte (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn mit Schreiben vom 27.07.2010 (ON 31) hatte der Vorsitzende des 2. Senats des Fürstlichen Obergerichts den Parteivertretern mitgeteilt, dass im Berufungsverfahren nur Rechtsfragen zu beurteilen sein würden. In der Folge (ON 32 und ON 33) verzichteten beide Parteien auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung.
In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1.
Nach Art.29 Abs.1 IVG bestimme sich der Invaliditätsgrad nicht nach der Arbeitsunfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, sondern nach der durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Krankheit (oder als Folge anderer, hier nicht näher interessierender Umstände) verursachten, voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit. Massgebend sei somit der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt: die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit der versicherten Person. Auf dieser Grundlage werde nach Art.56 Abs.6 IVG der Invaliditätsgrad berechnet.
7.2.
Das Fürstliche Landgericht habe seine Feststellungen nicht ausdrücklich auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am bisherigen Arbeitsplatz bezogen. Bei seiner Beweiswürdigung habe es jedoch das ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. med. F. (Chefarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie, FA Sportmedizin SGSM, FA Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Klinik G.) für nicht wesentlich erachtet; denn es äussere sich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der von diesem zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei der E. sowie in einer medizinisch zumutbaren Verweistätigkeit, bezogen auf eben diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit. In diesem Punkt widerspreche sich das Fürstliche Landgericht. Zunächst hätten Mediziner nur zu ermitteln, ob hinsichtlich der restlichen Leistungsfähigkeit eine Verweistätigkeit möglich sei; über die Zumutbarkeit als eines rechtlichen Kriteriums hätten jedoch die Gerichte zu entscheiden. Abgesehen davon, sei gerade auf die Verwertbarkeit der restlichen Leistungsfähigkeit in einer anderen (als der bisherigen) beruflichen Tätigkeit abzustellen. Das Fürstliche Landgericht hätte demnach feststellen müssen, dass dem Kläger im Hinblick auf andere berufliche Tätigkeiten eine leichte wechselbelastende Arbeit mit zusätzlichen Pausen von mindestens 3 Stunden pro Tag möglich sei.
7.3.
Aus Art.8a Abs.3 BPVG ergebe sich nicht, dass sich der Beginn der Invalidenrente in der beruflichen Personalvorsorge gleich bestimme wie in der staatlichen Invalidenversicherung. In diesem Sinn habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.03.2009 zu [richtig] StGH 2008/123 entschieden, dass das Zivilgericht in Bezug auf den Beginn einer beruflichen Invalidenrente nicht an den von der staatlichen Invalidenversicherung festgelegten Zeitpunkt gebunden sei; denn die staatliche Invalidenversicherung habe der Personalvorsorgeeinrichtung kein rechtliches Gehör gewährt.
7.4.
Aus der zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.7.3) lasse sich indes nicht ableiten, dass die Bestimmungen des IVG über die Invalidität und die Berechnung des Invaliditätsgrads nicht sinngemäss auf die berufliche Personalvorsorge angewendet werden könnten. Für eine entsprechende Anwendung spreche bereits der Wortlaut von Art.8a BPVG, wonach die Invalidenrente so lange laufe, als die versicherte Person im Sinn der staatlichen Invalidenversicherung invalid sei. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe denn auch erkannt, dass der im BPVG verwendet Begriff der Invalidität den gleichen Inhalt habe wie der im IVG verwendete Begriff. Hier wie dort bestimme sich die Invalidität deshalb nach Art.29 Abs.2 IVG, womit zugleich auf Art.53 Abs.6 IVG verwiesen werde.
7.5.
Dies bedeute allerdings nicht, dass das Zivilgericht an den von der staatlichen Invalidenversicherung berechneten Invaliditätsgrad gebunden sei. Vielmehr sei eine Personalvorsorgeeinrichtung in ihrem Vorbringen und in ihren Beweisanträgen durch das vorangegangene invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht eingeschränkt.
7.6.
Um die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen, sei auf die Verwertung der restlichen Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abzustellen. Hierzu wiederholte das Fürstliche Obergericht (ON 36, S.17 f. [11]) die erstgerichtlichen Feststellungen; darauf kann verwiesen werden.
7.7.
Der erstgerichtlichen Beurteilung, wonach sich die dem Kläger verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände, nicht mehr verwerten lasse, konnte sich das Fürstliche Obergericht im Ergebnis anschliessen. Nach allgemeinen Erwägungen zum Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, auf die verwiesen werden kann (ON 36, S.18 f. [12]), erinnerte das Fürstliche Obergericht an den Befund von Dr. med. F., wonach dem Kläger in anderen beruflichen Tätigkeiten eine leichte wechselbelastende Arbeit von mindestens drei Stunden täglich (mit zusätzlichen Pausen) möglich wäre. Aufgrund der mit dieser restlichen Leistungsfähigkeit einhergehenden Einschränkungen gebe es für den Kläger auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr. Deshalb sei hier von einem Invalideneinkommen von CHF 0.00 und einem Invaliditätsgrad von 100% auszugehen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 18.08.2010 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich die Revision der Beklagten vom 23.09.2010 (ON 37) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzender Verhandlung und neuerlicher Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kamen Kostenanträge.
In seiner Revisionsbeantwortung vom 25.10.2010 (ON 39) beantragte der Kläger (als Revisionsgegner), der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Nach Art.24 BPVG, soweit hier wesentlich, werden Streitigkeiten zwischen Personalvorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das BPVG keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs.1 Bst.c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 222 ff. und § 474 f. ZPO sowie Art.1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien [LR 271.011]; OGH, Beschluss vom 02.03.2006 zu 4 CG.2004.12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2006 489, bestätigt mit Beschluss vom 09.2007 zu 4 CG.2004.12, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2007 520; ON 36 [Empfangsbestätigung] und ON 37 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs.2 und 3 ZPO; ON 38 [Empfangsbestätigung] und ON 39 [Postaufgabevermerk]).
Als Revisionsgrund machte die Beklagte (als Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
11.1.
Soweit die Beklagte (ON 37, S.2 ff. [1]) den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf zusammenfasste, begründete sie nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhen soll. Auf entsprechendes Vorbringen war nicht näher einzugehen; denn massgebend im Revisionsverfahren waren und blieben in tatsächlicher Hinsicht die untergerichtlichen Feststellungen (Hans W. FASCHING, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] S.945, Rz.1902; Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.1 zu § 503 öZPO [? § 472 ZPO]; Alfons ZECHNER in: Fasching/ Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.6 zu § 503 öZPO).
11.2.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann (ON 37, S.7 [2.1]), erachtete die Beklagte die (sinngemässe) Anwendung des IVG für unrichtig, insbesondere die Auffassung, dass der im IVG verwendete Begriff der Invalidität den gleichen Inhalt habe wie der im BPVG verwendete gleich bezeichnete Begriff und dass deshalb dieser und jener gleich anzuwenden sei. Denn es gebe keine gesetzliche Grundlage, um die Teilinvalidität in der beruflichen Vorsorge zu ermitteln. Deshalb stehe es einer Personalvorsorgeeinrichtung, somit auch der Beklagten, frei, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die prozentual medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Nach den festgestellten medizinischen Befunden und ihrem Reglement richte die Beklagte dem Kläger eine halbe Invalidenrente aus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Fürstliche Obergericht der Beklagten zugestehen müssen, den Invaliditätsgrad nach der prozentual medizinisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu berechnen.
11.3.
Aber auch bei Anwendung des IVG wäre das angefochtene Urteil in näher ausgeführtem Sinn (ON 37, S.8 ff. [2.2]) unrichtig. Für die festgestellte restliche Arbeitsfähigkeit hätte ein Invalideneinkommen ermittelt werden müssen. Wohl führe das Fürstliche Obergericht in diesem Zusammenhang den (näher ausgeführten: ON 37, S.9 f. [2.2.1]) Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ein, ohne jedoch zu prüfen, wie es sich damit hier tatsächlich verhalte. Vielmehr gehe es ohne Begründung davon aus, dass es für den Kläger keine Arbeitsstelle gebe. Ebenso wenig begründe es, welche angesprochenen subjektiven Umstände es im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers berücksichtigt habe und, gegebenenfalls, in welchem Umfang.
11.4.
Das Fürstliche Obergericht habe das Invalideneinkommen des Klägers mit CHF 0.00 bestimmt, ohne zu begründen warum dies so sei. Der Kläger sei auf dem Ausbildungsstand von 1978, dem Jahr, in dem er nach Liechtenstein eingereist sei, stehen geblieben und finde deshalb möglicherweise keine Arbeitsstelle mehr. Die daraus sich ergebende Arbeitslosigkeit sei indes nicht invaliditätsbedingt. Bei jeder Arbeitsmarktlage gebe es auch freie Stellen für einfachere Arbeiten. In der beruflichen Vorsorge sei nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das in zumutbarer Weise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Kläger habe indes keine entsprechenden Bemühungen unternommen.
In ihrer Revisionsbeantwortung (ON 39) widersetzte sich der Kläger dem Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.11), indem er im Wesentlichen einwendete:
12.1.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 39, S.2 [zu 2.1], zitierte der Kläger zur Anwendbarkeit des IVG im Bereich des BPVG aus der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs.
12.2.
Beim Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage handle es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen. Die konkrete Arbeitsmarktlage werde dabei nicht berücksichtigt. Zur (theoretisch, abstrakt) ausgeglichenen Arbeitsmarktlage seien deshalb weder Untersuchungen noch Feststellungen notwendig; ebenso wenig sei die geografische Reichweite des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu definieren.
12.3.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 39, S.3 [2. Abschnitt]), erinnerte der Kläger an die Feststellungen, wonach ihm nur eine Tätigkeit mit enormen (näher ausgeführten) Einschränkungen zumutbar sei. Die Untergerichte hätten deshalb, übereinstimmend mit der staatlichen Invalidenversicherung, angenommen, seine restliche Leistungsfähigkeit sei, auch unter Bedachtnahme auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage, nicht mehr wirtschaftlich verwertbar.
12.4.
Das Fürstliche Obergericht habe das Invalideneinkommen des Klägers von CHF 0.00 damit begründet, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle gebe, die dem Kläger aufgrund der festgestellten restlichen Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Ob sich eine versicherte Person tatsächlich um eine Arbeitsstelle bemüht oder eine Arbeitsstelle gefunden habe, sei für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht wesentlich. Weiteres Vorbringen der Beklagten beziehe sich nur darauf, dass auch Teilinvalide ein Erwerbseinkommen erzielen könnten, nicht aber auf die Berechnung des Invaliditätsgrades.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.11) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff.12) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Zur sinngemässen Anwendung des IVG im Bereich des BPVG:
14.1.
Art.8a BPVG regelt Invalidenleistungen und verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff der Invalidität. Nach Art.8a Abs.3 BPVG, soweit hier wesentlich, läuft die Invalidenrente, solange die versicherte Person im Sinn der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist.
14.2.
In einem Urteil vom 07.08.2008 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 385 Erw.12.1) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen, dass der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität den gleichen Inhalt hat wie der im IVG verwendete gleich bezeichnete Begriff. Bei der Anwendung des BPVG soll deshalb der Begriff der Invalidität gleich verwendet werden wie bei der Anwendung des IVG.
14.3.
Im gleichen Urteil (LES 2008 385 Erw.12.2) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem Begriff der Invalidität ein zeitliches Moment beigemessen, um daraus abzuleiten, dass späteren Entscheiden über die Invalidität - auch über deren Beginn und Ende - die entsprechende Entscheidung jener Behörden und Gerichte zugrunde gelegt werden soll, die über die staatliche Invalidenversicherung befinden (LES 2008 385 Erw.12.3 bis Erw.13, Erw.16 bis Erw.18). Solcher Bindung hielt der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 07.08.2008 zu StGH 2008/123) den Anspruch einer Personalvorsorgeeinrichtung auf rechtliches Gehör entgegen.
14.4.
Vom erwähnten Urteil des Staatsgerichtshofs (vorstehende Ziff.14.3) nicht betroffen blieb die Erwägung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, wonach die einheitliche Verwendung des Begriffs der Invalidität gewährleisten soll, dass eine versicherte Person, die nach dem IVG als invalid gilt, in gleicher Weise auch nach dem BPVG als invalid gelten soll (vorstehende Ziff.14.2). Hierauf zurückzukommen bestand fallbezogen kein Anlass: umso weniger, als sich diese Erwägung mit dem Wortlaut von Art.8a BPVG, mit sozialversicherungsrechtlichen Systemzusammenhängen und mit den Materialien (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des BPVG [Nr.44/2005]) zwanglos begründen lässt.
14.5.
Im Bereich des BPVG wird der Begriff der Invalidität nur dann gleich verwendet wie im IVG, wenn auch die in Art.53 Abs.6 IVG definierten Begriffe des Valideneinkommens, des Invalideneinkommens, der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse und des Invaliditätsgrades gleich verwendet werden.
14.6.
Wenn dem im BPVG verwendeten Begriff der Invalidität der gleiche Inhalt beigemessen wird wie dem im IVG verwendeten gleich bezeichneten Begriff, dann wird damit in zwei Gesetzen ein gleich bezeichneter Tatbestand einheitlich verstanden. Die zwei Gesetze können indes an diesen gleichen Tatbestand unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Entsprechend begründet der Tatbestand der Invalidität nach Art.53 Abs.5 IVG andere Rentenansprüche als nach Art.8a Abs.1 BPVG. Aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen lässt sich indes nicht ableiten, dass auch die Tatbestände unterschiedlich zu verstehen wären. Das Vorbringen der Beklagten (ON 37, S.7 [2. Abschnitt] f.) zu den Rechtsfolgen der Invalidität vermittelte deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der im BPVG verwendete Begriff der Invalidität anders zu verstehen wäre als der im IVG verwendete (im Einzelnen definierte) gleich bezeichnete Begriff.
14.7.
Soweit die Beklagte die sinngemässe Anwendung des IVG im Bereich des BPVG rügte, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers:
15.1.
Nach Art.53 Abs.6 IVG wird für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Der in Art.53 Abs.6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichnet das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
15.2.
Der Beklagten war insofern zuzustimmen, als die Berechnung des Invaliditätsgrads - zumindest in der Regel - in mehreren Schritten erfolgt, die im angefochtenen Urteil nicht alle eigens dargelegt wurden - allerdings, wie sich erwies, auch nicht dargelegt zu werden brauchten. Um die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu ermitteln, müssen in der Regel das Valideneinkommen und das hypothetische Invalideneinkommen bekannt sein. Um das hypothetische Invalideneinkommen zu ermitteln, müssen die restliche Leistungsfähigkeit und deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bekannt sein. Lässt sich die restliche Leistungsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch verwerten, so ist das hypothetische Invalideneinkommen anhand aussagekräftiger Lohnstatistiken (vorab nach der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE]) zu ermitteln. Korrekturen, die sich fallbezogen aufdrängen, werden durch (hier nicht näher interessierende) Parallelisierungen der Vergleichseinkommen und Leidensabzüge vorgenommen.
15.3.
Lässt sich indes ohne Weiteres absehen, dass sich die restliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr verwerten lässt und die versicherte Person deshalb kein hypothetisches Invalideneinkommen mehr erzielen kann, so erübrigen sich die skizzierten Schritte (vorstehende Ziff.15.2). Denn ohne hypothetisches Invalideneinkommen entspricht die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse dem Valideneinkommen; der Invaliditätsgrad beträgt in diesem Fall von vornherein 100%. Beide Untergerichte haben angenommen, dies treffe beim Kläger zu.
15.4.
Ob der Kläger kein hypothetisches Invalideneinkommen mehr erzielen könne, beurteilt sich danach, ob er nach Eintritt seiner Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch ein Erwerbseinkommen erzielen könne (Art.53 Abs.6 IVG [sinngemäss]; zu den nachstehenden Erw.15.5 bis Erw.15.8: OGH, Urteil vom 11.06.2010 zu Sv.2008.31 Erw.14.2).
15.5.
Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage sowohl nach Art.53 Abs.6 IVG als auch nach Art.16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR 830.1]) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, um Fälle der Invalidität von Fällen der Arbeitslosigkeit gegeneinander abzugrenzen (BGE 110 V 273 Erw.4b S.276; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/ Genf 2009] Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG). Für die Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage wird geprüft, ob die einer versicherten Person verbliebenen Fähigkeiten nutzbar wären, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Vorab zwei Merkmale kennzeichnen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt: zum einen ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; zum andern ein Fächer verschiedenartiger Stellen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Fähigkeiten als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Ob eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage im wiedergegebenen Sinn tatsächlich bestehe, ist nicht wesentlich; bestände sie nämlich nicht, dann müsste sie bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hypothetisch vorausgesetzt werden (Ueli KIESER, a.a.O.); der von der Beklagten vermissten Untersuchungen oder Feststellungen (ON 37, S.9 f. oder S.13 unten) bedurfte es deshalb nicht.
15.6.
Von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt - das schweizerische Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang etwa den Ausdruck "absolut einmaliger Glücksfall" - oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (zum Ganzen: Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.177 f., Rz.75; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.124 [3] Rz.14 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
15.7.
Bei der Beurteilung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist die Wahrscheinlichkeit, ob die versicherte Person tatsächlich eine entsprechende Stelle finde, nicht wesentlich (Dieter WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz [7. A. Zürich/Basel/Genf 2010] S.87). Dies ist eine Folge des die Zuständigkeiten im Sozialversicherungsrecht bestimmenden "Kausalitätsprinzips", das heisst: Die Ursache, die zu einem Schaden geführt hat, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb der Sozialversicherung, namentlich über die Zuständigkeit der Invaliden- oder aber der Arbeitslosenversicherung. Die Invalidenversicherung hat nur für die gesundheitsbedingte Erwerbslosigkeit einzustehen; invaliditätsfremde Faktoren dürfen bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Alfred MAURER/Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.80 [§ 10, Rz.40]). Dagegen hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person wegen mangelnder Ausbildung keine entsprechende Stelle findet; die hieraus sich ergebende Arbeitsunfähigkeit ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 2c S.21 mit Hinweisen).
15.8.
Die ausgeglichene Arbeitsmarktlage wird durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Arbeitsmarktlage in weiten Bereichen ausgeglichen ist, dies jedoch für die der versicherten Person konkret zumutbaren Verweistätigkeiten nicht gilt, kann bei der konkreten Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht darauf abgestellt werden. Namentlich bei Personen in vorgerücktem Alter stellt sich die Frage, ob sich für sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch eine Beschäftigung finden lasse (zum Ganzen: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.24 zu Art.16 CH-ATSG, mit Hinweisen).
15.9.
Das Fürstliche Obergericht verkannte diese Grundsätze (vorstehende Ziff.15.4 bis Ziff.15.8) nicht. Die Beklagte beanstandete jedoch, es habe sie fallbezogen nicht angewendet, sondern gehe ohne Begründung davon aus, dass es für den Kläger keine Arbeitsstelle gebe.
15.10.
Das Fürstliche Obergericht (ON 36, S.19) bezog sich auf die vom Fürstlichen Landgericht (ON 25, S.5 [2.2]; vorstehende Ziff.3.3 und Ziff.3.4) festgestellte restliche Leistungsfähigkeit des Klägers, zu der auch die ebenfalls festgestellte fortschreitende Verschlechterung seines Gesundheitszustands gehörte. Ergänzend - von der Beklagten (ON 37, S.4 [1.3] und S.13 [2.2.2, 2. Abschnitt]) ausdrücklich anerkannt - stellte es fest, dass dem Kläger im Hinblick auf andere berufliche Tätigkeiten eine leichte wechselbelastende Arbeit mit zusätzlichen Pausen von mindestens 3 Stunden pro Tag möglich ist. Nach den Feststellungen besuchte der Kläger während fünf Jahren die Grundschule in im Staat C. und arbeitete seit seinem 12. Lebensjahr (!) als Gelegenheits- oder Hilfsarbeiter. Was das Anforderungsniveau angeht, nach welchem bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens differenziert wird - so bei den Zentralwerten (Medianwerten) der Tabellengruppe A 1 der LSE -, kamen aufgrund der festgestellten (ON 25, S.11 [2. Abschnitt]), auch von der Beklagten anerkannten (ON 39, S.15 [2. Abschnitt]) bescheidenen beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten des Klägers von vornherein nur einfachste Verweistätigkeiten in Betracht. Die Beklagte (ON 37, S.15 [2. Abschnitt]) wendete ein, es gebe immer wieder Arbeitsstellen mit einfacheren Anforderungen. Selbst wenn dies zutreffen mag, war hier zu berücksichtigen, dass der Kläger auf einer allenfalls vorhandenen Arbeitsstelle mit einfacheren Anforderungen nur um die drei Stunden arbeiten könnte, und auch dies nur mit den festgestellten erheblichen Einschränkungen sowie, was seinen Gesundheitszustand angeht, mit ungünstiger Prognose; ausserdem bedürfte er schon jetzt bei seiner mehrfach eingeschränkten Tätigkeit zusätzlicher Pausen. Vor diesem festgestellten Hintergrund kam es keiner unrichtigen Beurteilung gleich, anzunehmen, dass eine dem Kläger konkret noch zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form vorhanden sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur bei nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vorstehende Ziff.15.6). Zu Unrecht rügte die Beklagte wiederholt (ON 39, insbesondere S.11 unten f., S.12 [3. Abschnitt] oder S.14 [2. Abschnitt]) das Fürstliche Obergericht sei ohne nachvollziehbare Begründung zu diesem Ergebnis gelangt. Ohne zumutbare Verweistätigkeit und, als Folge davon, ohne ein hypothetisches Invalideneinkommen betrug der Invaliditätsgrad des Klägers 100% (vorstehende Ziff.15.3), ohne dass es weiterer Abklärungen bedurfte.
15.11.
Auch die staatliche Invalidenversicherung (AHV-IV-FAK-Anstalten) ermittelte beim Kläger ein hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 0.00. Beim entsprechenden Invaliditätsgrad von 100% gewährte sie ihm eine ganze Invalidenrente. Für die Beklagte war dieser Entscheid, wie dargelegt (vorstehende Ziff.14.3), nicht bindend; denn mit Urteil vom 30.03.2009 (zu StGH 2008/123 Erw.1.4 bis Erw.2.6) hatte der Staatsgerichtshof erwogen, dass eine Personalvorsorgeeinrichtung in einem streitigen Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche im Rahmen der berufliche Personalvorsorge in ihrem Vorbringen und in ihren Beweisanträgen durch das vorangegangene invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht eingeschränkt werde. Dies ändert indes nichts daran, dass die staatliche Invalidenversicherung und die Gerichte, die über deren Verfügungen entscheiden, über die wohl umfassendste Erfahrung und Praxis bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Invalidenversicherungsleistungen verfügen, so dass deren Befunde nicht einfach ignoriert werden können. Vielmehr soll es - nur darauf zielte das zitierte Urteil des Staatsgerichtshofs - einer Personalvorsorgeeinrichtung, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht angehört wurde, möglich sein, ohne Einschränkungen Vorbringen zu erstatten und Beweise zu beantragen: insbesondere um darzulegen, inwiefern der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren berechnete Invaliditätsgrad für das streitige Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche im Rahmen der berufliche Personalvorsorge nicht zutreffen soll.
15.12.
Die Beklagte brachte indes lediglich vor, für die restliche Arbeitsfähigkeit (gemeint wohl: Leistungsfähigkeit) des Klägers hätte ein hypothetisches Invalideneinkommen eingesetzt werden müssen, "da ein solches auf alle Fälle erzielt werden kann" (ON 39, S.8 [2.3, 1. Abschnitt]); oder: das Fürstliche Obergericht hätte "nicht davon ausgehen dürfen, dass es keine entsprechende Arbeitsstelle gebe und dass das Invalideneinkommen CHF Null betrage" (ON 39, S.12 [3. Abschnitt]). An anderer Stelle verwies die Beklagte auf die schweizerische Rechtsprechung, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch körperliche leichtere Tätigkeiten existieren würden (ON 39, S.11 [2. Abschnitt]). Welche konkreten Verweistätigkeiten dem Kläger aufgrund seiner restlichen Leistungsfähigkeit (mit den festgestellten zusätzlichen Erschwernissen) noch zumutbar wären, vermochte auch die Beklagte nicht vorzubringen. Bestände eine zumutbare Verweistätigkeit, so würde - unter Vorbehalt allfälliger Korrekturen (vorstehende Ziff.15.2) - das hierfür erzielbare statistische Einkommen dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt. Ob sich die versicherte Person um eine Arbeitsstelle bemüht habe, hatte, wie der Kläger zutreffend einwendete (ON 39, S.3 [zu 2.2.2, 2. Abschnitt]) keinen unmittelbaren Einfluss auf den Invaliditätsgrad.
15.13.
Auch soweit die Beklagte die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers rügte, erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
Weil sich die Revision unter beiden geltend gemachten Gesichtspunkten als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.14.7 und Ziff.15.13), war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis des Klägers (§ 54 ZPO; ON 39, S.4); die dort versehentlich mit CHF 350.00 verzeichnete Entscheidungsgebühr wurde im Gesamtbetrag mit (richtig) CHF 340.00 (Art.19 Abs.1 Bst.d und Abs.5 GGG) veranschlagt.
Vaduz, 1. April 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat