01 CG. 2008.403
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei Nachlass nach A, verstorben am , zuletzt wohnhaft gewesen in , vertreten durch das Advokaturbüro C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten G, mit Zustellvollmacht für die Klagsvertreterin, wegen EUR 2,482.911,36 s.A. (CHF 3,040.140,--) über die Revisionsrekurse des Neben-intervenienten sowie der 1.) H*** und 2.) I***, beide vertreten durch das Advokaturbüro C***, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 30.8.2013, 01 CG.2008.403-448, mit dem in teilweiser Stattgebung der Rekurse der Beklagten und des Nebenintervenienten der Beschluss des F Landgerichtes vom 18.3.2013 (ON 433) in näher dargestellter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Akten werden dem Landgericht z u r ü c k g e s t e l l t .
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof teilten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.1.2014 ua mit, dass sie sich (und offenkundig auch die im Spruchkopf angeführten Revisionsrekurswerberinnen H*** und I***) aussergerichtlich haben einigen können und an der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens kein Interesse mehr haben. Vielmehr solle in diesem Verfahren ewiges Ruhen eintreten.
Mit dem ua im Prozessrechtsverhältnis zwischen der klagenden und der beklagten Partei sowie deren Nebenintervenienten ergangenen und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 3.2.2014 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren gemäss den §§ 168, 169 ZPO ruhe und eine Fortsetzung dieses Verfahrens infolge Verzichts der Parteien auf einen Fortsetzungsantrag nicht mehr zulässig sei (Punkte 2, 3).
In seinem Beschluss vom 7.9.2012, 09 CG.2010.69, vertrat der OGH den Standpunkt, dass gemäss dem auch nach der fl ZPO analog anzuwendenden § 483 Abs 3 öZPO iVm den §§ 453 und 482 ZPO das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden könne und diese Vereinbarung zur Folge habe, dass eine Sachentscheidung des OGH über eine Revision für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfalle. Vielmehr sei der Akt vorerst unerledigt zurückzustellen (vgl RIS-Justiz RS0041994).
Sinngemäss das Gleiche gilt auch für das Revisionsrekursverfahren. Auch über Revisionsrekurse ist während des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden, weil dieses Ruhen gemäss § 168 ZPO die Rechtswirkungen eines Urteils hat und der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO nicht gegeben ist.
Auch in einem solchen Falle sind also die Akten dem Erstgericht vorerst unerledigt zurückzustellen, was zu verfügen war.
Nur der prozessualen Ordnung halber bleibt anzumerken, dass der von den Revisionsrekurswerbern H*** und I*** erklärte Beitritt als "Streitgenossen der klagenden Partei" ebenso wenig in Rechtskraft erwachsen ist wie die mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 18.3.2013 vorgenommene "Berichtigung" der Bezeichnung der klagenden Partei beinhaltend ua den Wechsel des Neben-intervenienten auf Seiten der Beklagten zum Streitgenossen der Klägerin. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Landgerichtes sowie des Obergerichtes vom 30.8.2013 sind nämlich aufgrund der dagegen vom Nebenintervenienten sowie von H*** und I*** erhobenen (unerledigt gebliebenen) Revisionsrekurse nicht in Rechtskraft erwachsen.
Damit hat es bei der vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung vom 18.3.2013 bestehenden Parteienbezeichnung zu verbleiben.
Vaduz, am 7. März 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat