01 CG. 2008.362
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Stefan Becker, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die B.-AG infolge Revisionsrekurses der Beklagten vom 25.07.2011 (ON 75) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2011 (ON 73), womit der Berufung des Klägers vom 14.04.2011 (ON 66) gegen das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I.
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2011.2011 (ON 73) wird bestätigt.
II.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Klage vom 13.11.2008 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm binnen vier Wochen den Betrag von CHF 1'907'500.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen; in diesem Betrag war ein Schadenersatzbegehren für Lohnausfall des Klägers vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 von CHF 1'526'000.00 enthalten (ON 1, S.10 unten f.). Ferner sollte die Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger über die vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 erzielten Umsätze Rechnung zu legen und ihm binnen vier Wochen den aufgrund der Rechnungslegung sich als Umsatzbeteiligung ergebenden Geldbetrag zu bezahlen. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
Mit Teilurteil vom 15.03.2011 (ON 64) wies das Fürstliche Landgericht das Begehren, wonach die Beklagte verpflichtet werden sollte, dem Kläger als Ersatz für seinen Lohnausfall vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 den Betrag von 1'526'000.00 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, ab; die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor.
Seinem Teilurteil vom 15.03.2011 (vorstehende Ziff.2) legte das Fürstliche Landgericht, zumindest soweit ersichtlich (nachstehende Ziff.13), folgenden Sachverhalt zugrunde:
3.1.
Der Kläger wurde von der Beklagten als Geschäftsführer angestellt. Grundlage hierfür war ein Arbeitsvertrag vom 17.04.2000, gültig ab 30.03.2000, befristet bis 31.12.2004. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Bestimmung, wonach dem Kläger im Hinblick auf die Verlängerung seiner Anstellung ein Gestaltungsrecht eingeräumt worden wäre. Mit Wirkung ab 01.12.2003 wurde der Kläger durch den Verwaltungsrat der Beklagten als Geschäftsführer abberufen und von jeder weiteren Tätigkeit freigestellt. Er wurde aufgefordert, sein Büro zu räumen. Eine schriftliche Begründung für diese Massnahme erhielt der Kläger nicht.
3.2.
Das gegen den Kläger zu UR.x eingeleitete Strafverfahren führte zu einer rechtskräftigen Anklage gegen den Kläger und C. wegen Verdachts des schweren Betrugs nach § 146 und § 147 Abs.2 StGB. Das Strafverfahren wurde eingeleitet aufgrund der Anzeige des Landrichters, der für die von D. gegen den Kläger am 24.10.2005 eingebrachten Zivilklage zuständig war. In dieser Zivilklage hatte D. vorgebracht, dass der nunmehrige Kläger (der Beklagte in jenem Zivilverfahren) am 09.09.2003 zulasten eines Bankkontos der E.-Ltd. EUR 350'000.00 bezogen und hierzu fälschlich angegeben habe, D. habe ihn beauftragt, den Bezug vorzunehmen; ihm werde der Kläger den Betrag aushändigen. Wegen des fraglichen Geldbezugs zur Rede gestellt, habe der Kläger erklärt, er werde den Betrag wiederum bei der nunmehrigen Beklagten (B.-AG) einzahlen, von der er an die E.-Ltd. überwiesen worden sei. Der Kläger habe jedoch den Betrag weder der E.-Ltd. noch D. noch der nunmehrigen Beklagten zurückbezahlt. Die Staatsanwaltschaft brachte deshalb nach durchgeführten Erhebungen die erwähnte Anklage ein. Dem hiergegen erhobenen Einspruch des nunmehrigen Klägers (des Angeklagten im jenem Strafverfahren) gab das Fürstliche Obergericht keine Folge.
3.3.
D. war vom 01.02.2002 bis Ende Februar 2007 Vorstandsmitglied der F.-Gruppe, einer Holding-Gesellschaft,. Zu dieser Gruppe gehört auch die Beklagte. Am 26.06.2004 wurde D. Verwaltungsrat der Beklagten.
3.4.
Nach dem Inhalt der Anklageschrift sollte D. für die Aufgabe seiner Funktion als Vorstandsmitglied der F.-Gruppe eine einmalige Abfindung im Betrag von CHF 1.5 Mio. erhalten. Deshalb habe der Vorstandsvorsitzende der F.-Gruppe, die Beklagte am 24.10.2001 angewiesen, der E.-Ltd. entsprechende Beträge in der Form eines "Organzuschusses von CHF 500'000.00" sowie entsprechende Beteiligungsvergütungen bis maximal CHF 1 Mio. zu bezahlen; die F.-Gruppe habe die Beklagte hierfür entschädigt. Die E.-Ltd. sei von dem an ihr einzig wirtschaftlich Berechtigten D. gegründet worden, um diese Gelder zu empfangen. Der nunmehrige Kläger habe in diesem Zusammenhang als Geschäftsführer der Beklagten für D. Botengänge ausgeführt, indem er diesem Geldbeträge von der E.-Ltd. überbracht habe. Am 09.09.2003 habe er EUR 350'000.00 vom Konto der E.-Ltd. zur Übergabe an D. erhalten, dieses Geld jedoch nicht weitergeleitet. Er habe vorgetäuscht, das Geld wieder an die Beklagte zurückzuzahlen; dies habe er indes nicht getan.
3.5.
Die Anklageschrift ist rechtskräftig. Auf Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurde die Strafverfolgung des nunmehrigen Klägers (des Angeklagten in jenem Strafverfahren) den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übertragen.
3.6.
In der Sitzung des Verwaltungsrats der Beklagten vom 06.04.2004 wurden die Vorfälle im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sowie von G. und H. als weitere damalige Mitglieder der Geschäftsführung besprochen. Aus dem hierüber errichteten Protokoll stellte das Fürstliche Landgericht mehrere Punkte im Wortlaut fest (ON 64, S.9 f.): Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.7.
Über die Freistellung des Klägers durch die Beklagte (vorstehende Ziff.3.1) berichtete auch die Presse. Aus einem Artikel des Tageszeitung y vom 06.12.2003 zitierte das Fürstliche Landgericht auszugsweise, ebenso aus einem Schreiben von I. vom 05.07.2010 und aus einem Schreiben der K. Personal- und Unternehmensberatung vom 24.02.2010 (ON 64, S.11 f.). Auch darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.8.
Der Kläger forderte die Beklagte nie schriftlich auf, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen und begehrte dies auch nicht gerichtlich. Ebenso wenig beantragte er schriftlich eine Begründung für seine Freistellung.
3.9.
Über seinen Bekannten L. bewarb sich der Kläger bei der Bank M. um eine Vermittlung bzw. neue Anstellung in der Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsbranche. Eine mit der Anstellung bei der Beklagten vergleichbare neue Anstellung scheiterte, weil die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund der Anklage der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gerichtlich anhängig waren und nach wie vor nicht ausgeräumt sind. Zudem konnte der Kläger bei seinen Bewerbungen kein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeit bei der Beklagten vorlegen. Nach Auffassung des Klägers bestanden seine Schwierigkeiten im Hinblick auf eine neue Anstellung auch darin, dass er ohne schriftliche Begründung freigestellt worden war und es auch "in der Schweiz" Gerüchte mit unbekannter Herkunft gegeben habe, wonach er "CHF 3 Mio. bei der Beklagten unterschlagen und Ferienwohnungen in Costa Rica gekauft" habe und dass er "daran gewesen sei, einen Privatjet zu kaufen".
3.10.
Um einen Imageschaden zu vermeiden, versuchte die Beklagte, die Gründe für die Freistellung des Klägers nicht öffentlich werden zu lassen.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 64, S.14 ff.):
4.1.
Zunächst sei auf die vom Fürstlichen Obergericht im Zusammenhang mit der Verweigerung der Verfahrenshilfe mitgeteilte Rechtsauffassung zu verweisen. Danach seien die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche ab dem Jahr 2005 offenbar aussichtslos.
4.2.
Soweit der Kläger für seine Schwierigkeiten, ab dem Jahr 2005 eine neue Anstellung zu finden, geltend mache, von der Beklagten kein Arbeitszeugnis erhalten zu haben, hätte er diesen Anspruch nach § 1173a Art.56 ABGB jederzeit gerichtlich geltend machen können: umso mehr, als er bereits im Dezember 2003 freigestellt worden sei.
4.3.
Im Übrigen habe die Beklagte zutreffend die Verjährungseinrede erhoben. Der Kläger habe die für die Verjährungsunterbrechung geltende Frist von 14 Tagen ab Ausstellung des Leitscheins (§ 37 Abs.3 VAG) nicht eingehalten, sondern die Klage erst am 13.11.2008 eingebracht. Soweit sich der Kläger auf § 1173a Art.69 Abs.2 ABGB berufe, übersehe er, dass es sich bei den Ansprüchen ab dem Jahr 2005 nicht um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um Schadenersatzforderungen handle. Hierfür sehe § 1489 ABGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Darauf verweise auch § 1173a Art.69 Abs.2, 2. Satz, ABGB. Zudem stütze der Kläger seine Schadenersatzansprüche auf behauptete Persönlichkeitsverletzungen; hierfür sehe Art.41 Abs.4 PGR eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem Tag vor, an dem der Verletzte von der Verletzung und von der Person des Verletzenden Kenntnis erlange. Die Schadenersatzforderungen seien demnach verjährt, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 13.11.2007 [2008? - ON 1] bezögen.
4.4.
Der Kläger begründe seinen Schadenersatzanspruch mit der Behauptung, die Beklagte als Arbeitgeberin habe eine Persönlichkeitsverletzung begangen. Damit stütze er sich auf Art.39 PGR in Verbindung mit § 1173a Art.27 ABGB. Art.39 PGR enthalte, teilweise abweichend von seiner Rezeptionsgrundlage (Art.28 CH-ZGB), eine Mischung von Generalklausel und Rechtsgüteraufzählung. Abgestellt werde auf die rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeit (unter anderem der Ehre); vorgesehen werde eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Der Kläger habe im Artikel der Tageszeitung y vom 06.12.2003 eine Persönlichkeitsverletzung erblickt. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 64, S.16 f.), vermochte das Fürstliche Landgericht dieser Auffassung nicht beizutreten.
4.5.
Dass die Beklagte nachteilige Bemerkungen, insbesondere einen Vorwurf von strafbaren Handlungen des Klägers gegenüber möglichen Arbeitgebern des Klägers erhoben hätte, habe der Kläger weder konkret behauptet noch hierfür konkrete Beweise angeboten. Die Schwierigkeiten des Klägers, eine neue Anstellung zu erhalten, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe nach wie vor nicht ausgeräumt seien und dass der Kläger bei seinen Bewerbungen kein Arbeitszeugnis für seine Tätigkeit bei der Beklagten vorlegen könne.
4.6.
Im Übrigen würden die schweizerische Lehre und Rechtsprechung auch einem höheren Angestellten nach dreimonatigem Suchen eine um 25% schlechter bezahlte Stellung zumuten. Dass der Kläger entsprechende Bemühungen unternommen habe, habe er nicht konkret behauptet.
4.7.
Davon ausgehend, habe es hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung keiner Erweiterung des Verfahrens mehr bedurft; denn dieser Teil der Gesamtforderung sei im Sinn einer Abweisung entscheidungsreif.
Einer gegen das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 14.04.2011 (ON 66) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 06.07.2011 (ON 73) Folge. Es hob das angefochtene Teilurteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Fürstliche Landgericht zurück. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und einem Kostenvorbehalt.
Zur Begründung erwog es, dass die in § 465 Abs.1 ZPO vorgesehenen Aufhebungstatbestände erfüllt seien.
6.1.
Das Fürstliche Landgericht habe mit dem Teilurteil nur über das Schadenersatzbegehren für die vier Jahre Lohnausfall vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 im Betrag von CHF 1'526'000.00 entschieden, nicht aber über den Schaden aus entgangener Umsatzbeteiligung für dieselbe Zeit. Um diesen Schaden beziffern zu können, habe der Kläger mit der Leistungsklage zusätzlich eine sogenannte Stufenklage eingebracht. Damit sollte die Beklagte verpflichtet werden, ihm über die während der ganzen Zeit (01.01.2005 bis 31.12.2008) erzielten Umsätze Rechnung zu legen und ihm den sich aufgrund der Rechnungslegung als Umsatzbeteiligung ergebenden Geldbetrag zu bezahlen. Über dieses unmittelbar mit dem Leistungsbegehren auf Bezahlung des Betrags von CHF 1'526'000.00 zusammenhängenden Rechnungslegungsbegehrens habe das Fürstliche Landgericht nicht entschieden. Ebenso wenig habe es zum Ausdruck gebracht, dass hierüber im Endurteil entschieden werde. Weil die Umsatzbeteiligung die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 betreffe, hätte das Fürstliche Obergericht gleichzeitig mit dem Schadenersatzbegehren auch über das Rechnungslegungsbegehren entscheiden müssen. Die Beklagte teile diese Auffassung, meine aber, dass über das Rechnungslegungsbegehren versehentlich nicht entschieden worden sei; dies könne ohne Weiteres nachgeholt werden. Hierfür hätte es jedoch nach § 423 Abs.2 ZPO eines Antrags auf Urteilsergänzung binnen 8 Tagen nach Zustellung des Teilurteils bedurft; ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden.
6.2.
Abgesehen davon, erfülle das angefochtene Teilurteil die zwingenden Inhalts- und Formerfordernisse eines Urteils nicht. Das Teilurteil trenne den Urteilstatbestand äusserlich nicht von den Entscheidungsgründen. Vielmehr fasse es das Parteivorbringen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung, ohne zu differenzieren, als "Entscheidungsgründe" zusammen. Das klägerische Vorbringen, das für die Entscheidung wesentlich gewesen wäre, werde (in näher ausgeführtem Sinn: ON 73, S.27 [3. Abschnitt] nur unvollständig wiedergegeben. Auf dieses Vorbringen und das zugehörige Beweisanbot sei das Fürstliche Landgericht nicht eingegangen. Unabhängig davon, ob die Beklagte dieses Vorbringen substantiiert bestritten habe oder nicht, wäre das Fürstliche Landgericht verpflichtet gewesen, auf dieses Parteivorbringen einzugehen, wenn nicht schon von vornherein jegliche rechtliche Relevanz zu verneinen gewesen wäre. Es hätte erklären müssen, ob es die Behauptungen des Klägers für erwiesen erachte oder nicht. Dabei wäre es an die durch das Klagebegehren und die zu seiner Begründung notwendigen Tatsachen abgesteckten Grenzen des Rechtsstreites gebunden gewesen. Stattdessen treffe es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 73, S.28 [2. Abschnitt]) Feststellungen, die dem klägerischen Vorbringen diametral widersprächen, ohne das Beweisanbot zu berücksichtigen, mit dem das Gegenteil hätte bewiesen werden sollen. Damit habe das Fürstliche Landgericht Verfahrensvorschriften verletzt, die abstrakt geeignet gewesen seien, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen.
6.3.
Der Beklagten sei einzuräumen, dass der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann gesetzmässig ausgeführt sei, wenn in der Berufung dargelegt werde, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls wesentlichen Ergebnisse ohne die Verfahrensmängel hätten erzielt werden können. Die Darlegung der abstrakten Eignung könne indes unterbleiben, wenn die Erheblichkeit des Verfahrensmangels offenkundig sei. Wenn (offenbar wie hier) nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen könne, welche streitentscheidenden Feststellungen das Erstgericht durch die angebotenen Zeugen hätte treffen müssen, bedürfe es keiner Wiederholung des Beweisthemas. Indem das Fürstliche Landgericht den Fragen, ob ursprünglich daran gedacht worden sei, den Kläger nach Ablauf des Jahres 2004 weiterzubeschäftigen, und ob die in der Verwaltungsratssitzung vom 06.04.2004 intern unter den Verwaltungsräten diskutierten Verfehlungen die Freistellung rechtfertigen, jede rechtliche Relevanz abgesprochen habe, habe es aufgrund irriger Rechtsauffassung erheblich erscheinende Tatsachen nicht erörtert. Insofern sei auch der Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.3 ZPO erfüllt.
6.4.
Das Fürstliche Landgericht verkenne die Beweisergebnisse, wenn es mit dem Verweis auf die begründete Verdachtslage im Strafverfahren die Freistellung zu rechtfertigen versuche. Gegenstand des gegen den Kläger im Zusammenhang mit der "E.-Ltd.-Geschichte" eingeleiteten Strafverfahrens sei nicht die Frage, welche Abrede die Parteien im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeitsvertrags getroffen und welchen Wahrheitsgehalt die Beschuldigungen und Informationen gehabt hätten, welche die Vertreter der Beklagten erhoben und die zur Freistellung des Klägers führten. Abgesehen davon, könne der Anklageschrift, auch wenn sie rechtskräftig sei, kein Beleg für die Richtigkeit des dem Kläger zur Last gelegten strafbaren Verhaltens sein. Deshalb könne daraus auch nicht auf ein strafbares Verhalten des Klägers geschlossen werden. Vielmehr sei von der Unschuldsvermutung auszugehen, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Ob die Anklage begründet sei, entscheide allein der Strafrichter und nicht - auch nicht vorfrageweise - der Zivilrichter. Aus dem Strafakt könne das Fürstliche Landgericht daher keine Feststellungen treffen, die dem Parteivorbringen widersprechen, ohne die vom Kläger angebotenen Zeugen befragt zu haben. So habe der Kläger wiederholt vorgebracht, von D., aber auch von anderen ranghohen Vertretern der Beklagten, bewusst mit den strafrechtlich relevanten Vorwürfen bedacht worden zu sein, nachdem er begonnen habe, undurchsichtige Transaktionen innerhalb der Beklagten zu hinterfragen. Auch hier wäre das Fürstliche Landgericht verpflichtet gewesen, Beweise aufzunehmen, insbesondere durch Einvernahme von D. als Zeugen.
6.5.
Schliesslich habe das Fürstliche Landgericht Inhalte der von D. eingebrachten Zivilklage und der Anklageschrift im Konjunktiv und, ganz oder teilweise, den Inhalt des Protokolls über die Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 06.04.2004, des Artikels in der Tageszeitung y vom 06.04.2004 sowie der Schreiben von I. vom 05.07.2010 und der K. Personal- und Unternehmensberatung vom 24.02.2010 wiedergegeben. Damit suggeriere es, die Ausführungen in diesen Urkunden seien korrekt und der Kläger habe - was die Wiedergabe der Anklageschrift angehe - die strafbaren Handlungen begangen, um daraus bei der rechtlichen Würdigung abzuleiten, die Freistellung sei aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe gerechtfertigt gewesen. Es genüge nicht, zu den Feststellungen aufgrund der Urkunden auf diese zu verweisen. Vielmehr wäre das Fürstliche Landgericht gehalten gewesen, bei den Feststellungen jene Tatsachen anzugeben, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, um bei der Beweiswürdigung anzuführen, aus welchen Gründen es zu diesen Feststellungen gelangt sei. Die blosse Wiederhabe von Urkundeninhalten sei keine gesetzmässige Tatsachenfeststellung. Statt den Inhalt der Zivilklage im Konjunktiv wiederzugeben, hätte das Fürstliche Landgericht nach umfassender Würdigung aller Beweisergebnisse erklären müssen, ob es bestimmte Tatsachen - entsprechend dem Parteivorbringen - für erwiesen erachte oder nicht. Denn es habe nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Damit sich die Beweiswürdigung überprüfen lasse, seien die Umstände und Erwägungen, die für diese Überzeugung massgebend gewesen seien, in der Begründung der Entscheidung anzugeben.
6.6.
Das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts erweise sich deshalb in mehreren Punkten als mangelhaft. Bei dieser Berufungserledigung erscheine es nicht prozessökonomisch, auf die Rechts- und Beweisrügen des Klägers näher einzugehen.
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2011 (vorstehende Ziff.6) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 25.07.2011 (ON 75) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern, dass der Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine Folge gegeben und dem Fürstlichen Obergericht die Erledigung der in der Berufung erhobenen Rügen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgetragen wird; eventualiter: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, wobei diesem auch die Erledigung der in der Berufung erhobenen Rügen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgetragen werden möge. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsgründe machte die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend.
7.1.
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beanstandete die Beklagte (ON 75, S.3 unten ff. [A]) die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils nach § 465 Abs.1 ZPO.
7.1.1.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.4 [2 und 3]) in ihrer ersten Rechtsrüge die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zum Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.1 ZPO zusammenfasste und diesen Aufhebungstatbestand im Allgemeinen erörterte, kann auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Gegenständlich liege dieser Aufhebungstatbestand schon deshalb nicht vor, weil klar gewesen sei, dass über das Rechnungslegungsbegehren später entschieden werde. Dies folge aus dem Beschluss in der Verhandlung vom 15.02.2011. Das Fürstliche Landgericht habe beschlossen, die Verhandlung hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzbegehrens, das sich auf den Lohnausfall für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 im Betrag von CHF 1'526'000.00 stütze, zu schliessen und hierüber ein schriftliches Teilurteil zu fällen sowie "das Verfahren bezüglich der restlichen Ansprüche und Gegenforderungen" fortzusetzen. Hierzu gehöre das Rechnungslegungsverfahren. Die Parteien hätten erkennen können, dass das Rechnungslegungsverfahren "nicht einfach unter den Tisch" falle, sondern dass hierüber später entschieden werde.
7.1.2.
Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 75, S.5 [4 und 5]) dar, weshalb das Fürstliche Landgericht über das Rechnungslegungsverfahren gar nicht hätte entscheiden dürfen und inwiefern die fehlende Erledigung nicht rechtfertige, das erstgerichtliche Urteil als Ganzes aufzuheben.
7.1.3.
In ihrer Berufungsmitteilung habe die Beklagte allerdings erklärt, dass das Rechnungslegungsbegehren ebenfalls hätte abgewiesen werden müssen. Wegen der Möglichkeit, eine Entscheidung hierüber nachzuholen, habe sie einen Verfahrensmangel jedoch verneint. Die erwähnte Erklärung sei ohne nähere Analyse der Rechtslage erfolgt, weil die Beklagte diese Frage für sekundär und eine Aufhebung des gesamten Urteils wegen des fehlenden Entscheids über das Rechnungslegungsbegehrens nicht für möglich erachtet habe.
7.1.4.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.7 [8]) in ihrer zweiten Rechtsrüge die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zum Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.2 ZPO zusammenfasste und diesen Aufhebungstatbestand im Allgemeinen erörterte, kann erneut auf ihr Vorbringen verwiesen werden. In diesem Zusammenhang habe das Fürstliche Obergericht nur die Wiedergabe zuvor bezeichneter Aktenstücke eigens bemängelt, nicht aber andere von ihm ebenfalls geltend gemachte Stoffsammlungsmängel und Formfehler. Diese Stoffsammlungsmängel und Formfehler würden wiederum nicht rechtfertigen, das erstgerichtliche Urteil als Ganzes aufzuheben: umso weniger, als die den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zugrunde liegende Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen sei. Dies habe die Beklagte in ihrer Berufungsmitteilung gerügt. Das Fürstliche Obergericht habe die Rüge zwar grundsätzlich als zutreffend anerkannt, ihr aber zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Denn der Kläger habe in seiner Berufung nicht angegeben, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären; das Fürstliche Obergericht wisse dies selber offenbar auch nicht, sage dies jedenfalls auch nicht ansatzweise. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 75, S.8 f. [9]).
7.1.5.
Nach der dem Kläger günstigsten Interpretation wäre genau das festzustellen gewesen, was er vor dem Fürstlichen Landgericht vorgebracht und in seiner Verfahrensrüge thematisiert habe. Aber selbst dann scheide der Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.2 ZPO aus, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht vorläge, selbst wenn das klägerische Vorbringen zuträfe; denn dieses Vorbringen sei unschlüssig. Könnten aber bei mängelfreiem Verfahren nur unschlüssige Feststellungen getroffen werden, fehle den Verfahrensmängeln die (näher ausgeführte: ON 75, S.10) Wesentlichkeit.
7.1.6.
In der Folge legte die Beklagte dar, inwiefern sie das klägerische Vorbringen - als solches und wegen eingetretener Verjährung - für nicht schlüssig erachte. Sie erörterte das ihres Erachtens unklare klägerische Vorbringen, dessen (ihrer Ansicht nach teilweise unrichtige) Wiedergabe durch das Fürstliche Obergericht; sie setzte sich mit der Argumentation des Klägers auseinander und legte im Einzelnen ihre Sicht der Dinge dar, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 75, S.11 ff. [11 bis 23]).
7.1.7.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.22 ff. [24]) in ihrer dritten Rechtsrüge die Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts zum Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.3 ZPO zusammenfasste und diesen Aufhebungstatbestand im Allgemeinen erörterte, kann erneut auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Das Fürstliche Obergericht habe dem Fürstlichen Landgericht zwar vorgeworfen, aufgrund irriger Rechtsauffassung erheblich erscheinende Tatsachen nicht erörtert zu haben. Worin die irrige Rechtsauffassung liegen soll, habe es allerdings nicht ausgeführt. Abgesehen davon, dass das klägerische Vorbringen nicht schlüssig sei, lasse sich nicht nachvollziehen, worauf das Fürstliche Obergericht mit der Frage nach der Rechtfertigung der Freistellung abziele. Nicht diese Frage sei Thema des gegenständlichen Verfahrens, sondern nur die nicht erfolgte Weiterbeschäftigung ab 2005. Die Frage nach der Rechtfertigung der Freistellung stelle sich ohnehin nicht. Denn aufgrund des freien Abberufungsrechts in Bezug auf Gesellschaftsorgane, wie Geschäftsführer, sei eine jederzeitige Freistellung ohne Weiteres möglich. Davon zu unterscheiden seien die arbeitsvertraglichen Ansprüche, wie sie hier noch bis Ende 2004 bestanden hätten - aber eben nicht darüber hinaus.
7.1.8.
Mit seinem Hinweis auf die angeblich irrige Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts widerspreche das Fürstliche Obergericht seinen Erwägungen zum Verfahrenshilfeantrag des Klägers. Mit Beschluss vom 07.12.2009 habe das Fürstliche Landgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit des Schadenersatzbegehrens abgewiesen. Auf entsprechenden Rekurs des Klägers habe das Fürstliche Obergericht den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts mit Beschluss vom 10.02.2010 aufhoben. Mit Beschluss vom 17.02.2010 habe das Fürstliche Landgericht dem Kläger die Teilverfahrenshilfe für die Lohnansprüche gewährt. In seinem Beschluss vom 10.02.2010 habe das Fürstliche Obergericht indes ausdrücklich festgehalten, dass das Schadenersatzbegehren auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens "offenbar aussichtslos" sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs habe das Fürstliche Landgericht dem Kläger mit Beschluss vom 16.08.2010 aufgetragen, das Klagebegehren um das Schadenersatzbegehren einzuschränken, widrigenfalls die Verfahrenshilfe als Ganzes entzogen würde. Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Klägers habe das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.10.2010 Folge gegeben, so dass der Kläger weiterhin Teilverfahrenshilfe erhalte. Zwischen dem Beschluss vom 10.02.2010 habe sich indes nichts ereignet, was an der Beurteilung des Schadenersatzbegehrens als offenbar aussichtslos etwas zu ändern vermöchte. Inwiefern die Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts, wonach das Schadenersatzbegehren offensichtlich aussichtslos sei, irrig sein soll, lasse sich nicht nachvollziehen.
7.2.
Unter dem Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit beanstandete die Beklagte (ON 75, S.25 f. [B]), das Fürstliche Obergericht gebe das klägerische Vorbringen unrichtig wieder. Der Kläger habe vorgebracht, es sei "vereinbart bzw. vorgesehen" gewesen, den Arbeitsvertrag zu verlängern; das Fürstliche Obergericht gebe an, er habe vorgebracht, dies sei bereits vor seiner Freistellung im Dezember 2003 "vereinbart" gewesen. Zwar spiele der Unterschied keine Rolle, zumal weder im einen noch im anderen Fall eine rechtsverbindliche Vertragsverlängerung vorliege. Mit Vorbringen, auf das verwiesen werden kann (ON 75, S.26), legte die Beklagte dar, inwiefern es ihrer Ansicht nach "schon wesentlich" sei, das klägerische Vorbringen korrekt wiederzugeben. Aus der Behauptung, die Verlängerung des Arbeitsvertrags sei "vereinbart bzw. vorgesehen" gewesen, lasse sich noch weniger ein Anspruch ableiten als aus der Behauptung, sie sei "vereinbart" gewesen. Deshalb begründe die unrichtige Wiedergabe eine Aktenwidrigkeit.
7.3.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.26 [10]) die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Allgemeinen erörterte, kann erneut auf ihr Vorbringen verwiesen werden. Ein Begründungsmangel liege vor, weil das Fürstliche Obergericht die Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts für irrig erachtet, dies aber nicht begründet habe. Eine Begründung hätte sich namentlich aufgedrängt, weil das Fürstliche Obergericht von seiner im Beschluss vom 10.02.2010 vertretenen Ansicht, das Schadenersatzbegehren sei offenbar aussichtslos, diametral widerspreche. Sodann habe sich die Beklagte ausführlich zu ihrer fehlenden Passivlegitimation und zur Verjährung geäussert; hierüber hätte das Fürstliche Obergericht nicht einfach hinweggehen dürfen. Ferner habe sich das Fürstliche Obergericht mit der Frage der Wesentlichkeit der von ihm georteten Verfahrensmängel nicht auseinandergesetzt, weil es in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nicht beachtet habe.
7.4.
Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, legte die Beklagte (ON 75, S.28 f.) dar, weshalb sie "aus anwaltlicher Vorsicht" auch einen Abänderungsantrag stelle.
In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 09.08.2011 (ON 77) beantragte der Kläger (als Revisionsrekursgegner), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, und die Beklagte zum Ersatz näher bestimmter Prozesskosten zu verpflichten.
8.1.
Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendete der Kläger im Wesentlichen ein:
8.1.1.
Der Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss könne sich einzig gegen die unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts richten, an welche das Erstgericht gebunden sei, ferner gegen eine Nichtigkeit oder gegen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren. Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts sollen aus verfahrensökonomischen Gründen mit Revisionsrekurs angefochten werden können, damit der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine vorgegebene, allenfalls unrichtige Rechtsansicht, an die das Erstgericht gebunden ist, überprüfen kann. Vorausgesetzt sei demnach dass der Aufhebungsbeschluss für die rechtliche Beurteilung bindende Vorgaben für das Erstgericht enthalte. Dies sei hier (in näher ausgeführtem Sinn: ON 77, S.2 ff.) nicht der Fall, weshalb sich der Revisionsrekurs als unzulässig erweise und kostenpflichtig zurückzuweisen sei.
8.1.2.
Das Fürstliche Obergericht habe mehrere Verfahrensmängel im Sinn von § 465 ZPO erkannt. Es habe das erstgerichtliche Urteil jedoch nicht aufgehoben, weil es aufgrund einer unrichtigen Beurteilung eine Verfahrensergänzung für notwendig erachtet habe. Erstgerichtliche Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verneint würden, könnten im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch die vom Berufungsverfahren entschiedene Frage, ob das Erstgericht zur Aufnahme von weiteren Beweisen verpflichtet sei, sei als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen.
8.1.3.
Die wiedergegebenen Grundsätze (vorstehende Ziff.8.1.2) gälten - durch Umkehrschluss - auch dann, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel bejahe: und zwar umso mehr, wenn sich die vom Berufungsgericht angenommenen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens einzig auf Stoffsammlungsmängel bezögen und das Berufungsgericht annehme, das Erstgericht sei zur Aufnahme von weiteren Beweisen verpflichtet.
8.1.4.
Im angefochtenen Beschluss habe das Fürstliche Obergericht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor allem darin erblickt, dass das Fürstliche Landgericht (in näher ausgeführtem Sinn: ON 77, S.4 [2.1, 2. Abschnitt]) auf klägerisches Vorbringen nicht eingegangen sei und hierfür angebotene Beweise nicht aufgenommen habe. Der Auftrag an das Fürstliche Landgericht beschränke sich darauf, das nicht erörterte Vorbringen samt Beweisanbot in Erwägung zu ziehen und jene Beweise aufzunehmen, die der Kläger zur Stützung seines Standpunkts angeboten habe. Dagegen habe das Fürstliche Obergericht zum strittigen Anspruch keine Rechtsansicht dargelegt.
8.1.5.
Die im angefochtenen Aufhebungsbeschluss angenommenen Stoffsammlungsfehler und die zugehörige Begründung seinen der Überprüfung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof entzogen, ebenso die zur Beweiswürdigung gehörende Frage, ob für die vom Fürstlichen Obergericht befürwortete Stoffsammlung und Beweisaufnahme erforderlich sei.
8.1.6.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzte sich der Kläger (ON 77, S.5 ff. [2.2 bis 2.4]) dem Vorbringen der Beklagten gegen die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts, wonach das Fürstliche Landgericht das Rechnungslegungsbegehren nicht behandelt habe.
8.1.7.
Soweit die Beklagte erneut vorbringe, die Mängelrüge sei im Berufungsverfahren nicht gesetzeskonform ausgeführt worden, habe das Fürstliche Obergericht das Gegenteil erwogen; diese Frage sei deshalb der Überprüfung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof entzogen. Abgesehen davon, sei es dem Fürstlichen Obergericht offensichtlich möglich gewesen, die Wesentlichkeit der Verfahrensmängel zu erkennen.
8.1.8.
Mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, widersetzte sich der Kläger (ON 77, S.6 f. [2.5]) dem Vorbringen der Beklagten zur Schlüssigkeit der Klage. Wie es sich damit verhalte, sei im angefochtenen Beschluss nicht thematisiert worden und habe (in näher ausgeführtem Sinn) auch nicht thematisiert werden müssen.
8.2.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit warf der Kläger (ON 77, S.7 f. [3]) der Beklagten vor, sie verstricke sich in Wortspielereien und reisse das klägerische Vorbringen aus dem Gesamtzusammenhang; auf Einzelheiten kann verwiesen werden.
8.3.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens widersetzte sich der Kläger (ON 77, S.8 f. [4]) dem Vorbringen der Beklagten mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann, zumal sie inhaltlich weitgehend den bereits unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Einwendungen entsprachen.
Zum Vorbringen der Beklagten (vorstehende Ziff.7) und zu den hierzu erhobenen Einwendungen des Klägers (vorstehende Ziff.8) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Nach § 1173a Art.71 Abs.1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen erwies sich der Revisionsrekurs als zulässig (§ 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO [hierzu: ON 73, S.2, und vorstehende Ziff.5] sowie Art.1 Abs.1 Bst.c GOG). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 224 Abs.1 Ziff.5 und § 488 f. ZPO; ON 73 [Empfangsbestätigung] und ON 75 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die hierzu eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung (ON 76 [Empfangsbestätigung] und ON 77 [Eingangsvermerk]).
Nach § 465 Abs.1 ZPO (? § 496 Abs.1 öZPO) ist die Sache vom Appellationsgericht (d.h. vom Fürstlichen Obergericht als Berufungsgericht) an das Fürstliche Landgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung in näher bestimmtem Sinn (Abs.2) zurückzu[ver]weisen (Herbert PIMMER in: Fasching/Konecny, Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2005] Rz.2 zu § 496 öZPO), wenn einer der drei Aufhebungstatbestände (Ziff.1 bis Ziff.3), die je keine Nichtigkeit begründen, erfüllt ist.
Die erste Rechtsrüge der Beklagten (ON 75, S.4 ff. [I]; vorstehende Ziff.7.1.1 bis Ziff.7.1.3) betraf den Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.1 ZPO (? § 496 Abs.1 Ziff.1 öZPO). Er ist erfüllt, wenn die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt werden. Trifft dies zu, so beschränkt sich das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht nach § 465 Abs.2 ZPO auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge.
12.1.
Bei einem Teilurteil, wie es hier vorlag (ON 64) ist der erste Aufhebungstatbestand erfüllt, wenn es nicht den ganzen, den selbständigen Teilanspruch notwendigerweise betreffenden Sachantrag erledigt hat und auch nicht zum Ausdruck bringt, dass der unzulässigerweise nicht entschiedene Teilsachantrag dem Endurteil vorbehalten bleibe (PIMMER, Rz.11 zu § 496 öZPO).
12.2.
Das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.26 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff.6.1) erwog, das Fürstliche Landgericht habe über das unmittelbar mit dem Leistungsbegehren auf Bezahlung des Betrags von CHF 1'526'000.00 zusammenhängenden Rechnungslegungsbegehren nicht entschieden; ebenso wenig habe es zum Ausdruck gebracht, dass hierüber im Endurteil entschieden werde.
12.3.
Dass das Fürstliche Landgericht auch über das Rechnungslegungsbegehren hätte entscheiden müssen, hatte auch die Beklagte in ihrer Berufungsmitteilung vom 16.05.2011 (ON 68, S.8 unten f. [IV]) anerkannt: Es sei in der Tat ein Widerspruch, dass über das Schadenersatzbegehren abgesprochen worden sei, nicht jedoch über das damit zusammenhängende Rechnungslegungsbegehren betreffend 2005 bis 2008; dieses hätte ebenfalls abgewiesen werden müssen. In ihrer Revision (ON 75, S.7 oben [vor II]), stellte sie dies nicht in Abrede, nachdem sie (ON 75, S.5 [vor 3]) zuvor ergänzt hatte, dass das Fürstliche Landgericht in der Verhandlung vom 15.02.2011 über die teilweise Schliessung des Verfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass es über das Rechnungslegungsbegehren später noch absprechen werde; beide Parteien hätten dies erkennen können.
12.4.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.02.2011 (ON 63, S.8 f.) hatte das Fürstliche Landgericht beschlossen, die Verhandlung werde hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzbegehrens, welches sich auf den Lohnausfall für die Jahre vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 im Betrag von CHF 1'526'000.00 stütze, geschlossen. Über diesen Teil des Klagebegehrens werde schriftlich ein Teilurteil ergehen. Im Übrigen werde das Verfahren bezüglich der restlichen Ansprüche und Gegenforderungen fortgesetzt und diesbezüglich eine neue Verhandlung ausgeschrieben. Um welche "Ansprüche und Gegenforderungen" es sich dabei handle und ob mit dem Beschluss, die Verhandlung hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens zu schliessen, das Verfahren hinsichtlich des damit zusammenhängenden Rechnungslegungsbegehrens ebenfalls geschlossen werde, ergab sich aus dem Beschluss nicht, zumindest nicht eindeutig. Insofern war es verständlich, dass sich für den Kläger in der Berufung vom 14.04.2011 (ON 66, S.5 unten [4]) die Frage stellte, wie das nicht behandelte Rechnungslegungsbegehren im noch laufenden Verfahren weiterzubehandeln sei.
12.5.
Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog (vorstehende Ziff.12.2), hatte das Fürstliche Landgericht im Teilurteil vom 15.03.2011 (ON 64), in welchem es das mit dem Leistungsbegehren zusammenhängende Rechnungslegungsbegehren unerledigt geblieben war, nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheid hierüber dem Endurteil vorbehalten bleibe. Letzteres aber hätte geschehen müssen (vorstehende Ziff.12.1).
12.6.
Als Folge des erfüllten Tatbestands nach § 465 Abs.1 Ziff.1 ZPO erwog das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.26 [4. Abschnitt]), das Teilurteil sei mangels Spruchreife aufzuheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hiergegen brachte die Beklagte (ON 75, S.5 f. [5]) zutreffend vor, dass die Nichterledigung von Sachanträgen durch das Erstgericht nicht zwingend zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils führe: nämlich dann nicht, wenn die Entscheidung über den nicht erledigten Sachantrag erfolgen kann, ohne dass dabei auch die Entscheidung über die erledigten Sachanträge nochmals überprüft werden muss (PIMMER, Rz.28 f. zu § 496 öZPO). Wie es sich hier damit verhalte, namentlich, warum hier wegen Nichterledigung des Rechnungslegungsbegehrens das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) aufzuheben sei, hat das Fürstliche Obergericht nicht eigens begründet; allerdings hat es auch nicht präzisiert mit welchem Auftrag die Rechtssache an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen sei und damit nicht (ausdrücklich) in Frage gestellt, dass sich das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht wegen des erfüllten Aufhebungstatbestands nach § 496 Abs.1 Ziff.1 ZPO auf die unerledigten Ansprüche und Anträge zu beschränken habe.
12.7.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung den Aufhebungstatbestand nach § 496 Abs.1 Ziff.1 ZPO für erfüllt erachtete. Ob, als Folge davon, das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) aufzuheben oder ob diesem nur die Entscheidung über das nicht erledigte Rechnungslegungsbegehren aufzutragen gewesen wäre, konnte an dieser Stelle offen bleiben. Denn diesem Punkt kam keine selbständige Bedeutung zu, falls weitere Aufhebungstatbestände nach § 496 Abs.1 ZPO erfüllt sein sollten. Darauf wird bei der Beurteilung der weiteren Rechtsrügen zurückzukommen sein (nachstehende Ziff.13 und Ziff.14). Unter diesem Vorbehalt erwies sich die erste Rechtsrüge der Beklagten als nicht berechtigt.
Die zweite Rechtsrüge der Beklagten (ON 75, S.7 ff. [II]; vorstehende Ziff.7.1.4 bis Ziff.7.1.6) betraf den Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.2 ZPO (? § 496 Abs.1 Ziff.2 öZPO). Er ist erfüllt, wenn das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten. Trifft dies zu, so beschränkt sich das Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht nach § 465 Abs.2 ZPO auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils.
13.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.26 ff. [6]; vorstehende Ziff.6.2) erwog zunächst, dass das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) zwingende gesetzliche Inhalts- und Formerfordernisse nicht erfülle. Dies traf zu.
13.1.1.
Auch für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof war bei der Zusammenfassung des massgebenden Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) nicht durchwegs klar, welche Feststellungen aufgrund welcher Beweise und welcher Beweiswürdigung im Einzelnen getroffen wurden. Denn das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) differenziert weder der Form noch dem Inhalt nach eindeutig zwischen Parteivorbringen, gerichtlichen Feststellungen (mit Beweiswürdigung, auf der sie beruhen) und deren rechtlicher Beurteilung. Diese Vermengung liess nicht zuverlässig erkennen, welcher Sachverhalt verbindlich festgestellt wurde, mit der Folge, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch nicht zuverlässig zwischen zulässigen Rügen und unzulässigen Beweisrügen unterscheiden könnte.
13.1.2.
Aufgrund zuvor bezeichneter Beweisaufnahmen traf das Fürstliche Landgericht (ON 64, S.7 [zweitletzter Abschnitt]) "noch ergänzende Feststellungen". Unklar bleibt dabei, welche Feststellungen damit ergänzt werden sollten.
13.1.3.
In den "Entscheidungsgründen" (ON 64, S.2 [1. Abschnitt]) finden sich einleitend Ausführungen, die als Feststellungen verstanden werden können. Unklar bleibt dabei, ob es sich hierbei um unstrittige Feststellungen handle oder, gegebenenfalls, auf welcher Beweisgrundlage sie getroffen wurden; denn die in diesem Zusammenhang erwähnte Beilage C deckt nur einen Teil dieser Ausführungen. Dann folgen Parteivorbringen (ON 64, S.2 ff.).
13.1.4.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 64, S.9 f., S.11 oder S.12) in den "ergänzenden Feststellungen" aus Urkunden zitierte, bleibt wiederum unklar, ob damit nur festgestellt werden soll, dass eine Urkunde mit dem zitierten Inhalt existiere, oder auch, dass der zitierte Inhalt tatsächlich zutreffe.
13.1.5.
Die wiedergegebenen Unklarheiten (vorstehende Ziff.13.1.1 bis Ziff.13.1.4) liessen den massgebenden Sachverhalt nur ungenügend erkennen und verhinderten damit nicht nur eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache im erstgerichtlichen Verfahren, sondern auch deren Überprüfung im Berufungsverfahren.
13.2.
Das Fürstliche Obergericht erwog sodann (ON 73, S.27 [3. Abschnitt] f.), das Fürstliche Landgericht habe (näher bezeichnetes) entscheidungswesentliches Parteivorbringen des Klägers, nur unvollständig wiedergegeben; weder sei es auf dieses Parteivorbringen eingegangen noch habe es ein hierzu erstattetes Beweisanbot berücksichtigt und dennoch diesem Parteivorbringen diametral widersprechende Feststellungen getroffen. Auch dies traf zu.
13.2.1.
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 09.01.2009 (ON 3, S.7 [15]) hatte der Kläger vorgebracht, dass sich der Arbeitsvertrag vom April 2000 jeweils für die Dauer der Wiederbestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten verlängert hätte. Aufgrund seiner von allen Seiten attestierten hervorragenden Tätigkeit für die Beklagte wäre der Kläger daher vom Verwaltungsrat der Beklagten auch nach dem 31.12.2004 als Geschäftsführer bestellt worden, wenn die zuvor bezeichneten Personen dem Kläger anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 06.04.2004 nicht eine Unzahl von unrichtigen Vorwürfen unterstellt und diesen so bewusst in die Nähe von kriminellen Machenschaften gerückt hätten. Zum Beweis solchen und weiteren Vorbringens bot der Kläger näher bezeichnete Zeugen an (ON 3, S.8 unten f.).
13.2.2.
Im vorbereitenden Schriftsatz vom 21.04.2010 (ON 42, S.8 f. [19.6.]) brachte der Kläger erneut vor, in Bezug auf seine Schadenersatzforderung würden sämtliche angerufenen Zeugen zum Beweis dafür angeboten, dass vereinbart bzw. vorgesehen war, den Arbeitsvertrag, der am 31.12.2004 ausgelaufen wäre, aufgrund der hervorragenden Arbeitsleistung des Klägers um weitere vier Jahre zu denselben Konditionen zu verlängern. Im Einzelnen brachte er sodann vor, welche Zeugen für welche mit diesem Vorbringen zusammenhängenden Tatsachen zum Beweis angeboten würden.
13.2.3.
Im Teilurteil vom 15.03.2011 (ON 64, S.2 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.1) beschränkte sich das Fürstliche Landgericht auf die Feststellung, der Arbeitsvertrag enthalte keine Bestimmung, wonach dem Kläger im Hinblick auf die Verlängerung seiner Anstellung ein Gestaltungsrecht eingeräumt worden wäre. Anschliessend zitierte es aus dem vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 17.06.2010 (vorstehende Ziff.13.2.2) und weiteres Parteivorbringen. In der (nicht eigens als solche bezeichneten) Beweiswürdigung erwog es (ON 64, S.13 [3. Abschnitt] f.), angesichts der Aussagen des Klägers habe es nicht der Einvernahme der angebotenen Zeugen bedurft. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei bis Ende 2004 befristet gewesen, weshalb es allein in der Entscheidung der Beklagten gelegen sei, ob diese den Kläger nach Ablauf des Jahres 2004 weiter beschäftige. Ob ursprünglich daran gedacht worden sei, ihn nach Ablauf des Jahres 2004 weiterzubeschäftigen, sei für die Frage des geltend gemachten Schadenersatzes irrelevant. Zum Vorbringen, wonach der Kläger - ungeachtet des bis Ende 2004 befristeten Arbeitsverhältnisses - aufgrund seiner von allen Seiten attestierten hervorragenden Tätigkeit für die Beklagte vom Verwaltungsrat der Beklagten auch nach dem 31.12.2004 als Geschäftsführer bestellt worden wäre, traf das Fürstliche Landgericht ohne nähere Begründung keine Feststellungen und nahm auch die hierfür angebotenen Beweise nicht ab.
13.3.
Die Beklagte (ON 75, S.8 ff. [9 und 10]) stellte die skizzierten Mängel des erstgerichtlichen Urteils (vorstehende Ziff.13.2) nicht eigentlich in Frage, rügte jedoch die gesetzmässige Ausführung einer entsprechenden Mängelrüge in der Berufung und bestritt die Wesentlichkeit der Mängel.
13.4.
Zu den Inhalts- und Formmängeln (vorstehende Ziff.13.1) hatte der Kläger in seiner Berufung vom14.04.2011 (ON 66, S.6 [5]) unter anderem vorgebracht:
Mangelhaft und nicht mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben im Einklang steht auch das Vorgehen des Erstgerichtes im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen. Diese befinden sich in den Entscheidungsgründen und haben jene Tatsachen wiederzugeben, welche das erkennende Gericht nach Würdigung der aufgenommenen Beweise als erwiesen annimmt...
Das Erstgericht verkennt diese Vorgaben, wenn es... Inhalte einer Zivilklage sowie... Inhalte der Anklageschrift im Konjunktiv wiedergibt, um so den Eindruck zu suggerieren, die Ausführungen in diesen Urkunden wären korrekt und der Kläger habe eine strafbare Handlung begangen... Hier wäre das Gericht gehalten, von ihm angenommene Tatsachen positiv oder negativ festzustellen. Es geht aber nicht an, dem Kläger im Konjunktiv gehaltene Vorwürfe zu unterstellen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen, die Freistellung des Klägers wäre aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe gerechtfertigt gewesen...
Gerade hier zeigt sich das verfehlte, verfahrensrechtliche Vorgehen des Erstgerichtes, zumal es zu diesen im Konjunktiv gehaltenen Vorwürfen positive oder negative Feststellungen zu treffen gehabt hätte. Entweder hat der Kläger diese Sachverhalte verwirklicht, worauf sie festzustellen sind. Ist eine Verwirklichung nicht feststellbar, sind eben keine Feststellungen zu treffen. Damit solche Feststellungen möglich sind, sind die dafür angebotenen Beweise aufzunehmen...
Mit diesem Vorbringen hatte er die auch vom Fürstlichen Obergericht anerkannten Inhalts- und Formmängel des Teilsurteils des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) hinreichend gerügt. Dass diese Mängel abstrakt geeignet waren, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen, war offensichtlich, wie das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.28 unten f.) zutreffend erwog (PIMMER, Rz.36 zu § 496 öZPO) und wie sich auch bei der Beurteilung des gegenständlichen Revisionsrekurses zwanglos bestätigte (vorstehende Ziff.3.1).
13.5.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.8 [9]), vorbrachte, der Kläger habe nicht dargelegt, welche relevanten Verfahrensergebnisse ohne die behaupteten Verfahrensmängel erzielt worden wären, räumte sie selber "im Sinne der für den Kläger günstigsten Interpretation" (ON 75, S.9 [10]) zutreffend ein, dass genau das festzustellen wäre, was der Kläger in erster Instanz vorgebracht habe. Davon ist auch das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.28 unten f.) zutreffend ausgegangen.
13.6.
Zu beurteilen war in diesem Zusammenhang, ob das Fürstliche Landgericht die vom Kläger angebotenen Beweise, insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen, mit überzeugenden Gründen nicht aufgenommen habe (vorstehende Ziff.13.2.3). Denn mit Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 und - als Folge davon - mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 (auszugsweise veröffentlicht in: LES 2009 223 Erw.11.3) wurden die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren präzisiert. Diese verleihen der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Weiterhin gilt, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Und weiterhin ist den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Neu gilt jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Entsprechend beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanträgen im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
13.7.
Die Beklagte (ON 75, S.9 f. [10]) bestritt die Wesentlichkeit der Tatsachen, die mit den beantragten Beweisaufnahmen hätten bewiesen werden sollen, indem sie die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens verneinte (ON 75, S.11 ff. [13 bis 23]).
13.7.1.
Die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens erblickte die Beklagte (ON 75, S.11 f. [11]) zunächst darin, dass eine rechtsverbindliche Vertragsverlängerung niemals behauptet wurde, nicht einmal vom Kläger in seiner Parteieinvernahme; der Kläger möchte wohl sagen, eine Verlängerung wäre ohne die Äusserungen seitens der Verwaltungsräte der Beklagten zustande gekommen, was aber unter keinen Umständen den geltend gemachten Schadenersatzanspruch rechtfertigen könne. Der zunächst thematisierten angeblichen Unklarheit der vom Kläger gebrauchten Wendung "vereinbart bzw. vorgesehen", mass die Beklagte (ON 75, S.12 unten f.) in der Folge zutreffend keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Denn ob zwei Vertragsparteien etwas "vereinbaren" oder "vorsehen", darf füglich als gleichbedeutend betrachtet werden. Dass vereinbart bzw. vorgesehen war, den Arbeitsvertrag, der am 31.12.2004 ausgelaufen wäre, aufgrund der hervorragenden Arbeitsleistung des Klägers um weitere vier Jahre zu denselben Konditionen zu verlängern, hatte der Kläger aktenkundig vorgebracht (ON 42, S.8 [19.6, 1. Abschnitt]). Ob sich die, wie behauptet, vereinbarte bzw. vorgesehene Vertragsverlängerung feststellen lasse und als verbindlich anerkannt werde, ist nicht eine Frage der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens, sondern eine Frage der Beweiswürdigung und der anschliessenden rechtlichen Beurteilung. Ebenso ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob die behauptete Vertragsverlängerung, wie sie unter den vom Kläger geschilderten Umständen zustande gekommen sein soll, den geltend gemachten Schadenersatz rechtfertigen könne.
13.7.2.
Die fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens erblickte die Beklagte (ON 75, S.13 f. [12]) sodann darin, dass Äusserungen von Verwaltungsräten in einer Verwaltungsratssitzung nicht die Vertretung der betreffenden Gesellschaft beträfen, sondern allein die interne Willensbildung der Gesellschaft. Eine Haftpflicht der Gesellschaft für Äusserungen von Verwaltungsräten in einer Verwaltungsratssitzung gebe es deshalb (in näher ausgeführtem Sinn: ON 75, S.14) nicht. Im Übrigen gelte die Vertragsfreiheit, weshalb es im Belieben der Beklagten gestanden sei, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger zu verlängern oder nicht. Indem der Kläger jedoch vorbrachte, es sei vereinbart bzw. vorgesehen gewesen, seinen Arbeitsvertrag "aufgrund... [seiner] hervorragenden Arbeitsleistung" zu verlängern (vorstehende Ziff.13.8.1), hätte sich aus einer umfassenderen rechtlichen Sicht (zumindest auch) die Frage gestellt, ob er wegen seiner, wie vorgebracht, hervorragenden Arbeitsleistung nach Treu und Glauben auf die Verlängerung seines Arbeitsvertrags habe vertrauen dürfen. Sollte tatsächlich ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein, wäre es nicht mehr im Belieben der Beklagten gestanden, ob sie den Arbeitsvertrag mit dem Kläger verlängere oder nicht. Wie immer es sich damit verhalte: Die wiedergegebene rechtliche Sicht der Beklagten rechtfertigte jedenfalls nicht, die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens von vornherein zu verneinen.
13.7.3.
Soweit die Beklagte (ON 75, S.15 f. [13]) die Erwägung des Fürstlichen Obergerichts zur Wiedergabe des Protokolls über die Verwaltungsratssitzung vom 06.04.2004, der Anklageschrift oder der Zivilklage von D. kritisierte, betraf ihr Vorbringen nicht mehr den als Ansatz gewählten Gesichtspunkt der fehlenden Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Abgesehen davon, zielte die Kritik an der entsprechenden Erwägung (ON 73, S.30 f. [7]) vorbei. Denn damit bezog sich das Fürstliche Obergericht nicht auf Inhalte der vom Fürstlichen Landgericht (direkt oder indirekt, im Konjunktiv) zitierten Urkunden; vielmehr beanstandete es in rein formeller Hinsicht zutreffend, dass mit der blossen Verweisung auf die zitierten Urkunden (ON 64, S.12 unten) unklar bleibe, welche Feststellungen das Fürstliche Landgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe und aufgrund welcher Beweiswürdigung es zu diesen Feststellungen gelangt sei. Dass es nicht "völlig unerheblich ist, weshalb die Beklagte den [Arbeits-]Vertrag mit dem Kläger nicht verlängert hat" (ON 75, S.15 [13]), wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.13.7.2). Ebenfalls bereits dargelegt wurde, dass die Kritik des Fürstlichen Obergerichts am Aufbau des Teilurteils des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) sehr wohl entscheidungswesentliche Unklarheiten betraf (vorstehende Ziff.13.1). Dass das Fürstliche Landgericht "Inhalte der von D. eingebrachten Zivilklage... im Konjunktiv" wiedergegeben hat (ON 73, S.30 [7]), trifft - entgegen der ungenauen Bestreitung durch die Beklagte (ON 75, S.15 [13]) - aktenkundig zu (ON 64, S.8 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff.3.2). Vorbringen zum hängigen Strafverfahren waren nicht geeignet, die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens von vornherein zu verneinen.
13.7.4.
Ob die Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt seien, hängt von deren rechtlicher Qualifikation ab: insbesondere, ob es sich dabei um Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder um andere Ansprüche handle (§ 1173a Art.69 Abs.2 ABGB). Welche Verjährungsfrist hier gilt, beurteilt sich - wie das Vorbringen der Beklagten veranschaulicht (ON 73, S.17 f. [16 bis 22]) - nach differenzierten rechtlichen Erwägungen, die ohne nähere und klare Feststellungen (wie sie im Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 [ON 64] fehlen) nicht unbesehen in bestimmtem Sinn antizipiert werden dürfen, um die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens von vornherein zu verneinen.
13.7.5.
Das Fürstliche Landgericht (ON 64, S.13 [3. Abschnitt) f.) hatte die Einvernahme der vom Kläger angebotenen Zeugen mit Erwägungen abgewiesen, die allenfalls als Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit des zu beweisenden Vorbringens verstanden werden können (vorstehende Ziff.13.2.3); hierzu gehört insbesondere die auch von der Beklagten thematisierte Erwägung, wonach es allein in der Entscheidung der Beklagten gelegen habe, ob sie den Kläger nach Ablauf des Jahres 2004 weiterbeschäftige oder nicht. Dass diese Erwägung auf einer zu eingeschränkten rechtlichen Sicht der Dinge beruhte, wurde bereits dargelegt. Jedenfalls vermittelte sie keine für die Abweisung eines Beweisantrags überzeugenden sachlichen Gründe (vorstehende Ziff.13.7).
13.8.
Zusammenfassend ergab sich demnach, dass das Fürstliche Obergericht in richtiger rechtlicher Beurteilung den Aufhebungstatbestand nach § 496 Abs.1 Ziff.2 ZPO für erfüllt erachtete. Die vom Fürstlichen Obergericht thematisierten Inhalts- und Formmängel bewirkten Unklarheiten, die das Teilurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.03.2011 (ON 64) als Ganzes betrafen und deshalb dessen Aufhebung rechtfertigten. Die Vorbringen der Beklagten waren nicht geeignet, diese Unklarheiten als nicht wesentlich erscheinen zu lassen. Auch die zweite Rechtsrüge der Beklagten erwies sich demnach als nicht berechtigt und - als Folge davon - der bei der Beurteilung der ersten Rechtsrüge angebrachte Vorbehalt (vorstehende Ziff.12.7) als gegenstandslos.
Die dritte Rechtsrüge der Beklagten (ON 75, S.22 ff. [III]; vorstehende Ziff.7.1.7 und Ziff.7.1.8) betraf den Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.3 ZPO (? § 496 Abs.1 Ziff.3 öZPO). Er ist erfüllt, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Appellationsgericht (d.h. dem Fürstlichen Obergericht als Berufungsgericht) erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden. Dieser Aufhebungstatbestand konkretisiert sich erst bei der materiellen rechtlichen Beurteilung und ist, bei entsprechender Rechtsrüge, von Amts wegen wahrzunehmen; es handelt sich um Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (PIMMER, Rz.49 ff. zu § 496 öZPO, mit Hinweisen).
14.1.
Das Fürstliche Obergericht (ON 73, S.29 [2. Abschnitt]) erwog, das Fürstliche Landgericht habe den Fragen, ob ursprünglich daran gedacht worden sei, den Kläger nach Ablauf des Jahres 2004 weiterzubeschäftigen, und ob die in der Verwaltungsratssitzung vom 06.04.2004 intern diskutierten Verfehlungen die Freistellung gerechtfertigt hätten, jede Entscheidungsrelevanz abgesprochen habe. Aufgrund irriger Rechtsauffassung habe es erheblich erscheinende Tatsachen nicht erörtert.
14.2.
Die Beklagte (ON 75, S.23 [vor 25]) vermisste eine begründende Konkretisierung der vom Fürstlichen Obergericht als irrig bezeichneten Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts. Sie verwies auf die bereits erörterte fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens (vorstehende Ziff.7.1.6). Gegenstand des Verfahrens sei einzig die nicht erfolgte Weiterbeschäftigung ab 2005, nicht die Berechtigung der Freistellung. Mit dem Hinweis auf die angeblich irrige Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts widerspreche das Fürstliche Obergericht seinem Beschluss vom 10.02.2010, worin es das Schadenersatzbegehren auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens als "offenbar aussichtslos" bezeichnet habe.
14.3.
Zwar hat das Fürstliche Obergericht die als irrig bezeichnete Rechtsauffassung des Fürstlichen Landgerichts nicht im Einzelnen konkretisiert. Wie sich indes aus dem Zusammenhang ergibt (ON 73, S.29 [3. Abschnitt] f.), bezog sich die betreffende Erwägung nicht auf die erstgerichtliche materiellrechtliche Beurteilung, sondern den formellrechtlichen Gesichtspunkt, dass das Fürstliche Landgericht (ON 64, S.14 [3. Abschnitt]) sich mit der Verweisung auf eine Anklageschrift begnügte, um Vorwürfe zu entkräften, wegen deren sich der Kläger im Zusammenhang mit der "E.-Ltd.-Geschichte" für beschwert erachtet hatte.
14.4.
Soweit die Beklagte auf die bereits erörterte fehlende Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens erneut thematisierte, kann auf Bekanntes verwiesen werden (vorstehende Ziff.13.7).
14.5.
Mit Beschluss vom 10.02.2010 (ON 30, S.10 [6]) betreffend Verfahrenshilfe bezeichnete das Fürstliche Obergericht das Schadenersatzbegehren des Klägers als offenbar aussichtslos. Diese unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenshilfe vorgenommene rechtliche Beurteilung ex ante änderte indes nichts am Anspruch des Klägers auf eine formell mängelfreie rechtliche Beurteilung seines Schadenersatzbegehrens. Nur darauf zielte der nunmehr angefochtene Beschluss.
14.6.
Im Übrigen kam der Frage, ob - neben den hier erfüllten Aufhebungstatbeständen nach § 465 Abs.1 Ziff.1 und Ziff.2 ZPO (vorstehende Ziff.12 und Ziff.13) - zusätzlich auch noch der Aufhebungstatbestand nach § 465 Abs.1 Ziff.3 erfüllt sei, keine selbständige Bedeutung mehr zu.
Unter dem Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit thematisierte die Beklagte (ON 75, S.25 f. [B]: vorstehende Ziff.7.2) erneut den angeblichen Gegensatz zwischen "vereinbart" und "vereinbart bzw. vorgesehen". Dass diese unterschiedliche Wortwahl keinen wesentlichen Punkt betraf (§ 472 Ziff.3 ZPO [? § 503 Ziff.3 öZPO], sinngemäss anwendbar auf Revisionsrekurse: Erich KODEK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.4 zu § 526 öZPO), wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff.13.7.1). Entsprechend erwies sich die Aktenwidrigkeitsrüge als nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens verwies die Beklagte (ON 75, S.26 f. [C]; vorstehende Ziff.7.3) im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen, wobei sie nunmehr in den bereits in ihren Rechtsrügen beanstandeten Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts eine hinreichende Begründung vermisste. Den erwähnten Rechtsrügen (vorstehende Ziff.12 bis Ziff.14) liess sich indes zwanglos entnehmen, dass die Beklagte sehr wohl erkennen konnte, aus welchen Gründen das Fürstliche Obergericht die Aufhebungstatbestände nach § 465 Abs.1 ZPO für erfüllt erachtete. Ein (formellrechtlicher) Begründungsmangel liegt nicht vor, wenn eine bestimmte Begründung der Rechtsauffassung einer Partei nicht entspricht. Darauf aber zielte die Verfahrensrüge im Wesentlichen. Substanziell Neues war ihr nicht zu entnehmen, so dass auch sie sich als nicht berechtigt erwies.
Weil sich der Revisionsrekurs unter den geltend gemachten Revisionsrekursgründen entweder als nicht berechtigt erwies (vorstehende Ziff.12.7, Ziff.13.8, Ziff.15 und Ziff.16) und weil den geltend gemachten Revisionsgründen keine selbständige Bedeutung zukam (vorstehende Ziff.14.6), war ihm spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (? § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss wird die weiterhin anhängige Rechtssache jedoch nicht beendet, so dass spruchgemäss ein Kostenvorbehalt anzubringen war (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 7. Oktober 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat