01 CG. 2008.200
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei W***, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wider die beklagte Partei R***, vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen EUR 261.378,11 s.A. über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 75.114,67) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.10.2010, 01 CG.2008.200-31, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 5.3.2009 (ON 17) nicht Folge und der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben; hingegen wird der Revision im Kostenpunkt F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 14.12.2010 hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens (letzter Absatz des Spruchs) dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 4.000,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 3.030,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Am 8.6.1995 schlossen die Streitteile eine als "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit folgendem entscheidungsrelevanten Inhalt ab:
"...
PRÄAMBEL
Derzeit werden von der R*** im operativen Luftfahrtgeschäft
2 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
eigenständig betrieben.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als 'VLU/JAR-145 base and line maintenance organisation' unter der Referenznummer FOCA-126 zertifiziert. Die Zertifizierung erfolgte am 17. Dezember 1993 durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern.
H*** W*** setzt derzeit im operativen Luftfahrtgeschäft
1 Helikopter der Type BELL 205-A1
2 Helikopter der Type ECUREUIL B2 und
4 Helikopter der Type SA 315 B LAMA
ein.
Der Unterhaltsbetrieb (Wartungsbetrieb) ist als 'VLU-JAR-145 Aussenstation für base and line maintenance' unter der Referenz-Nr FOCA-126 der R***, zertifiziert und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bern, registriert, wobei Art und Umfang des Unterhaltsbetriebes im 'Approval Certificate/Schedule' festgeschrieben ist. Die Zertifikationsurkunde datiert vom 21. März 1995.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass aufgrund der geänderten marktwirtschaftlichen (EWR/EU) und betriebswirtschaftlichen (Kostenstruktur etc) Erfordernisse ein gemeinsames Auftreten am europäischen, aber auch am internationalen Markt erforderlich ist.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass das gemeinsame Ziel, die Durchdringung bestehender und Erschliessung neuer Märkte hinsichtlich der operativen Hubschraubereinsätze, aber ganz besonders im Bereich der Hubschrauberwartung (Professionalität, Kostenminimierung), nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Partnern erreicht werden kann, die auf einem grossen gegenseitigen Vertrauen beruht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer professionellen Arbeitsweise mit einer hohen Innovationsbereitschaft und marktorientierter Zusammenarbeit.
Kooperation bedeutet - weder aus der Sicht von R*** noch von H*** W*** - eine Einbahnstrasse. Die Kooperation funktioniert nur dann, wenn die Vertragspartner solidarisch die festgesetzten Ziele verfolgen.
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
R*** übernimmt gemäss dem beim Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt unter der Referenz-Nr FOCA-126 zertifizierten Unterhaltsbetrieb-Konzept nach VLU-JAR 145-Richtlinien die Verantwortung für den Unterhalt (Wartung) der bei W*** in der Halterschaft und unter Vertrag stehenden Hubschrauber.
Betrieb, Organisation und Verantwortung der Personen und Abteilungen sind im Maintenance Organisation Exposition (MOE - in der Folge so genannt), Manual Nr 1, das einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildet, festgelegt und geregelt.
R*** betreibt zusammen mit H*** W*** unter den im MOE, Manual Nr 1, festgelegten Bedingungen eine Aussenstelle für die 'base and line- maintenance' auf dem Betriebsgelände von H*** W*** in Ludesch.
H*** W*** hat das Recht zur uneingeschränkten Nutzung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts für den Unterhalt bzw die Wartung der eigenen Fluggeräte und - mit Zustimmung durch R*** - auch für Fluggeräte Dritter nach den näheren Bestimmungen dieses Vertrags von R*** am 13. März 1995 käuflich erworben. Die entsprechenden Dokumentationen sind mit genanntem Stichtag ins Eigentum von H*** W*** übergegangen.
§ 2 PFLICHTEN DER R***
R*** verpflichtet sich zur Unterstützung von H***-W*** hinsichtlich jener Massnahmen, die für die Realisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzeptes erforderlich sind. Sie stellt H*** W*** insbesondere die Leistungen zur Verfügung, die im MOE, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegt sind.
R*** verpflichtet sich gegenüber H***-W***, das entsprechende qualifizierte Personal, Werkzeug, Material und die erforderlichen Einrichtungen zur Führung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Unterhaltsbetriebes in Balzers und in der Aussenstelle Ludesch bereit zu halten und zur Verfügung zu stellen.
R*** wird insbesondere für die Aktualisierung des Unterhaltsbetrieb-Konzepts und des MOE sowie die Aufrechterhaltung der Zertifizierung durch die Luftfahrtbehörde sorgen und H***-W*** durch umgehende schriftliche Information (Dokumentation) auf dem laufenden Stand halten.
...
§ 4 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
Beide Vertragspartner leiten ihre Unternehmen in eigener Verantwortung, sie kaufen, verkaufen und erbringen Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die in ihrem jeweiligen Unterhaltsbetrieb vorgenommenen Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter, die in der Liste der Luftfahrzeughalter (MOE-JAR-OPS) angeführt sind, unterliegen den gleichen Bestimmungen.
Die Vertragspartner führen ihr Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und beachten alle handels-, gewerberechtlichen und luftverkehrsbehördlichen Vorschriften. Sie haben, jeder für sich, auch für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung etc) zu sorgen.
§ 5 VERGÜTUNG
Für die Übernahme der Verantwortung für den Unterhalt, gemäss dem MOE, gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Zurverfügungstellung des Know-hows, der Aktualisierung des Unterhalts-Konzepts samt laufender Dokumentation, der Aufrechterhaltung der Zertifizierung bezahlt H***-W*** an R*** einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 5.000,-- (in Worten: fünftausend Schweizer Franken). Dieser Betrag bleibt für die Dauer des Vertrags unverändert.
Die gemäss den VLU/JAR 145-Richtlinien jährlich durchzuführenden Audits werden nach den im Anhang festgesetzten Sätzen abgerechnet.
Die Vergütung von gegenseitigen Dienstleistungen, Material- und Werkzeugbeistellungen, etc erfolgt gemäss den Verrechnungssätzen im Anhang. Diese Sätze sind jährlich bis Ende des ersten Quartals einvernehmlich neu festzusetzen.
§ 9 SCHIEDSGERICHT
..."
Das in diesem "Unterhalts- und Kooperationsvertrag" vom 8.6.1995 angeführte "Maintenance Organisation Exposition (MOE)" ist ein Betriebsreglement, das nach JAR-145 vorgeschrieben war und von der zuständigen Luftfahrtbehörde - hier vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt - genehmigt werden musste. Das MOE enthielt, für den konkreten Unterhaltsbetrieb detailliert dargestellt, eine genaue Beschreibung des Management samt Verteilung der Verantwortlichkeiten, die für Unterhaltsarbeiten einzuhaltenden Verfahren und die Massnahmen der Qualitätssicherung. Besonderes Merkmal des MOE der Beklagten war, dass die Betriebsstätten der Klägerin und deren technische Mitarbeiter direkt in die Organisation und die Verantwortlichkeiten des Unterhaltsbetriebes nach JAR-145 eingebunden wurden. In der MOE-Organisation der Beklagten schien der Unterhaltsbetrieb der Klägerin als "Aussenstelle Ludesch" auf und wurde dazu in Pkt 1.7.3 des MOE ausgeführt:
"Die R*** betreibt auf dem Betriebsgelände der Firma W*** in Ludesch, Vlbg., eine Aussenstelle für die base maintenance ..." und weiter in Pkt 1.7.3.1 MOE: "Die Aussenstelle Ludesch ist permanent durch qualifiziertes Personal inklusive Kontrolleur besetzt. Die Aussenstelle unterhält ihr eigenes Ersatzteillager, eigene Spezialwerkzeuge und sämtliche erforderlichen Handwerkzeuge sowie eine eigene administrative Abteilung, die für die Nachführung der technischen Akten zuständig ist. Das Qualitätssicherungssystem wird von der Hauptstelle der R** organisiert. Die jeweils fälligen Audits werden ebenfalls von der Hauptstelle aus in die Wege geleitet".
Nach dem weiteren Inhalt des MOE war die Aussenstelle Ludesch berechtigt, Unterhaltsarbeiten als Base Maintenance unter anderem am Hubschrauber "Aerospatiale/Eurocopter SA 316 B, Alouette III" sowie an dessen Triebwerk auszuführen.
Weiters wurde in die MOE-Organisation der Beklagten auch die Betriebstätte der Klägerin in S*** - dorthin hatte die Klägerin ihre Tätigkeit im Jahr 1997 ausgeweitet, wobei an dieser Betriebsstätte in erster Linie ihr Mitarbeiter S*** tätig war - als "Linestation" aufgenommen und hierzu im MOE ausgeführt: "Zur Verminderung der Überführungsflüge von Hubschraubern nach der Aussenstation Ludesch oder der Basis Balzers wurde im Bereich Zentral-Österreich namentlich auf dem zugelassenen Hubschrauberlandeplatz Pongau bei St. Johann im Pongau eine Linestation der R*** eingerichtet", wobei weiter die Personalzuteilung für diese Betriebsstätte der Klägerin vom technischen Leiter der Aussenstation Ludesch vorgenommen wurde. In der im MOE der Beklagten enthaltenen Liste der bescheinigungsberechtigten Personen wurden insgesamt fünf Mitarbeiter der Klägerin aufgenommen, nämlich S*** und M*** als Kontrolleure, K*** und L*** als Mechaniker für den hier relevanten Hubschraubertyp "Aerospatiale/Eurocopter SA 213 B, Alouette III". Die Kontrolleure waren "Certifying Staff", welche in den MOE-Begriffsbestimmungen als Personal definiert wurden, das durch einen von der zuständigen Behörde ausgeschilderten Ausweis berechtigt ist, im Rahmen des Unterhaltsbetriebes für durchgeführte Unterhaltsarbeiten an Hubschrauben zu unterschreiben und/oder eine Freigabebescheinigung ("Aircraft Certificate of Release to Service") auszustellen, und welches zu diesem Zweck auch eine Lizenznummer des Schweizerischen Bundesamtes für Zivilluftfahrt erhielt.
Der Aufgabenbereich des Qualitätsleiters war im MOE der Beklagten mit der Verantwortlichkeit für die gesamte Organisation des firmeninternen Qualitätssicherungssystems, dem Erstellen der Auditprogramme, der Rapporte und des Zeitplans für die im Betrieb durchzuführenden Audits umschrieben. Die Einbindung der Mitarbeiter der Klägerin in das MOE der Beklagten wurde anfänglich vom Schweizerischen Bundesamt für Zivilluftfahrt beanstandet und diese Konstruktion erst genehmigt, nachdem die Klägerin schriftlich bestätigt hatte, dass ihre Mitarbeiter in der im MOE aufgestellten Hierarchie der internen Befehlsgewalt der Beklagten unterstellt seien.
S*** war seit vielen Jahren mit K***, dem Geschäftsführer der K***, welche einen in St. Johann im Pongau stationierten Helikopter des Typs "Aerospatiale SA 316 B, Alouette III" betrieb, bekannt. Er sprach K*** darauf an, ob Interesse daran bestünde, diesen Hubschrauber bei der Klägerin warten zu lassen. Seitens des K*** bzw der K*** wurde ein entsprechendes Interesse bekundet, weil im Falle einer Wartung des Helikopters an der Betriebstätte der Klägerin in St. Johann im Pongau die Überführungsflüge zur Firma A***, die bis dahin die Wartungsarbeiten an diesem Helikopter ausgeführt hatte, entfielen. Ab Juli 1997 führte die Klägerin die wesentlichen Wartungsarbeiten am erwähnten Helikopter der K*** durch. Die Firma A*** wurde für diese Arbeiten nur noch fallweise, letztmals am 3.10.1997, herangezogen. Ein schriftlicher Wartungsvertrag zwischen der Klägerin und der K*** wurde zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen. Der bei der Beklagten als Qualitätsmanager beschäftigte J*** wusste, dass die Klägerin bzw deren Mitarbeiter S*** und M*** Wartungsarbeiten am Helikopter der K*** durchführten, und beanstandete dies nicht. S*** sagte ihm vor den durchgeführten periodischen Wartungen und Arbeiten jeweils, dass diese Arbeiten vorgenommen würden; er wies J*** auch darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, einen neuen Kunden (die K***) zu gewinnen, was J*** als gute Idee bezeichnete. Von den von S*** und M*** am Helikopter der K*** durchgeführten Arbeiten erfuhr J*** auch dadurch, dass er die schriftliche Dokumentation der Arbeiten jeweils in seiner Eigenschaft als Qualitätsmanager kontrolliert und wiederholt die darauf bezüglichen Urkunden abstempelte. Letztmals, also am 15.11.1997 und somit zwei Tage vor dem Unglück, nahm M*** diverse Arbeiten am Helikopter der K*** vor und erteilte, nach Durchführung eines Checkfluges, unter Verwendung des Stempels der Beklagten die Flugfreigabebescheinigung, wobei der Arbeitsbericht von J*** als Mitarbeiter der Beklagten und in seiner dortigen Funktion als Qualitätsmanager mit dem entsprechenden Stempel "QS-MANAGER R*** FOCA-126" gezeichnet wurde.
Am 17.11.1997 stieg K*** als Pilot zusammen mit seinem Sohn K***, der bei der Firma seines Vaters als Flughelfer tätig und als "geringfügig Beschäftigter" sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, mit dem Helikopter der K*** auf. Während des Flugs traten extreme Schwingungen des Hauptrotors auf, die auch dazu führten, dass der Steuerknüppel sich heftig zu bewegen begann und zuerst kaum noch zu bändigen und schliesslich praktisch unbewegbar war, sodass der Hubschrauber zunehmend nicht mehr steuerbar war. Angesichts dieser technischen Probleme entschied sich K*** zur Einleitung einer Notlandung, die ihm jedoch nicht mehr gelang, weil die aus der Drehebene des Hauptrotors schwingenden Rotorblätter im Flug den Heckausleger des Helikopters abschlugen, wodurch die Antriebswelle zum Heckrotor und damit dieser selbst verloren ging, sodass der Helikopter schliesslich nahezu senkrecht mit hoher Sinkgeschwindigkeit am Boden aufschlug.
Bei diesem Absturz wurde K*** getötet, sein Sohn K*** sehr schwer verletzt. (Mit-)Ursächlich für den Helikopter-Absturz waren im Wesentlichen folgende Umstände: Bei den Bolzen, mit denen die drei Ausgleichsseile - von diesen im Dreieck zwischen den Rotorblattanschlüssen gespannten Ausgleichsseilen verbindet je eines je einen Rotorblattarm mit dem Rotorkopf - befestigt waren, handelte es sich nicht durchgehend, wie von der Herstellerfirma verlangt, um ("hohle") Bolzen, enthaltend eine Sollbruchstelle, sondern teilweise, nämlich bei einem der drei Rotorblattarme, um "volle" Befestigungsbolzen ohne eine solche Sollbruchstelle. Dies führte dazu, dass während des von K*** eingeleiteten Anflugs zur Notlandung die mit "hohlen" Bolzen befestigten Ausgleichsseile früher freigegeben wurden, als das mit "vollen" Bolzen befestigte dritte Ausgleichsseil. Dies führte zu einer zusätzlichen Unwucht im System des Hauptrotors, der durch den Piloten K*** nicht mehr beherrschbar war, sodass es zum Absturz kam, weil die Rotorblätter aus der Rotorebene auswanderten, was zum Abschlagen des Heckauslegers samt dem für die Steuerung des Helikopters wesentlichen Heckrotor führte, sodass K*** die erforderliche Notlandung nicht mehr erfolgreich durchführen konnte. Die unterschiedliche, nicht den Herstelleranweisungen entsprechende Bestückung der Befestigungsbolzen wäre für die Mitarbeiter der Klägerin, namentlich für M*** und S***, bei ordnungsgemässer Durchführung der vorgängig des Absturzes vorgenommenen (Wartungs-)Arbeiten erkennbar gewesen.
Aufgrund dieses Helikopterabsturzes erhoben die K*** und K*** gegen die Klägerin (als Erstbeklagte), deren Komplementärin, die W*** (als Zweitbeklagte), sowie die Beklagte (als Drittbeklagte) beim Landesgericht Feldkirch zu 9 Cg 259/00y Klage. Die K*** begehrte, die dort Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 55.084,24 zu verpflichten; K*** stellte seinerseits das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schadenersatz-/Schmerzengeldbetrages von insgesamt EUR 113.006,25 zu verpflichten, sowie das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Mit Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.2.2005 wurden beide Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt. Die Entscheidung über die Prozesskosten sowie über das Feststellungsbegehren des K*** wurde dem Endurteil vorbehalten. Gegen dieses Urteil erhoben alle Beklagten dieses Vorprozesses Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck. Mit Urteil vom 12.7.2005 gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Berufungen der Klägerin und dortigen Erstbeklagten sowie der Zweitbeklagten keine, der Berufung der Beklagten und dortigen Drittbeklagten hingegen insofern Folge, als die Leistungsklagen der K*** und des K*** gegen diese abgewiesen wurden; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Endentscheidung vorbehalten. Gegen dieses Urteil erhoben K*** und die Klägerin als dortige Erstbeklagte sowie die W*** als Zweitbeklagte ausserordentliche Revisionen an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies mit Urteil vom 12.6.2006 die ausserordentlichen Revisionen der Klägerin und dortigen Erstbeklagten und der W*** als Zweitbeklagten zurück und gab der Revision des K*** insofern Folge, als das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.2.2005 im Verhältnis des K*** zur dortigen Drittbeklagten wieder hergestellt wurde; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Endentscheidung vorbehalten.
Damit stand fest, dass einerseits der K*** gegenüber lediglich die nunmehrige Klägerin und dortige Erstbeklagte und deren Komplementärin zur ungeteilten Hand hafteten, hingegen nicht die nunmehrige Beklagte und dortige Drittbeklagte, und andererseits dem K*** die nunmehrige Klägerin und dortige Erstbeklagte, deren Komplementärin, sowie die nunmehrige Beklagte und dortige Drittbeklagte mit Bezug auf dessen Schadenersatzbegehren dem Grunde nach zur ungeteilten Hand hafteten. In der fortgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch schlossen die K*** auf der einen und die Klägerin und dortige Erstbeklagte sowie deren Komplementärin auf der anderen Seite einen Vergleich dahingehend ab, dass Letztere sich verpflichteten, der K*** einen Schadenersatzbetrag von EUR 35.000,-- zu bezahlen, wobei die Kosten des Verfahrens "gegenseitig verschwiegen" wurden. Mit diesem Vergleich war der Rechtsstreit zwischen der K*** und der nunmehrigen Klägerin und dortigen Erstbeklagten sowie deren Komplementärin zur Gänze erledigt. Streitgegenständlich verblieben nur noch die Schadenersatzansprüche (der Höhe nach) des K*** gegen die nunmehrige Klägerin und dortige Erstbeklagte, deren Komplementärin und die nunmehrige Beklagte als dortige Drittbeklagte sowie dessen gegen diese gerichtetes Feststellungsbegehren.
Mit seinem in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20.8.2007 erkannte das Landesgericht Feldkirch die dortigen Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem dortigen Kläger K*** binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 85.363,36 samt 4 % Zinsen seit dem 24.11.2000 zu bezahlen, und stellte ferner fest, dass sie dem K*** zur ungeteilten Hand für sämtliche Folgen aus dem Helikopterabsturz haften. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 86.435,50 samt näher bezifferter Zinsen wurde abgewiesen. Die dortigen Beklagten wurden ferner zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, an K*** die mit EUR 41.731,32 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, die nunmehrige Beklagte und dortige Drittbeklagte wurde darüber hinaus schuldig erkannt, an K*** EUR 4.860,89 an weiteren Prozesskosten zu ersetzen. K*** wurde seinerseits schuldig erkannt, EUR 2.024,03 an Barauslagen an die nunmehrige Klägerin und dortige Erstbeklagte sowie deren Komplementärin einen Betrag von EUR 689,12 an Barauslagen an die nunmehrige Beklagte und dortige Drittbeklagte zu bezahlen.
2.1 Mit ihrer am 8.7.2008 eingebrachten Klage brachte die Klägerin vor, jene lizenzierten Personen, derer sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient habe, hätten im Rahmen der betrieblichen Organisation gehandelt und seien als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden. Dies führe dazu, dass die Beklagte für sämtliche Ansprüche, die gegenüber der Klägerin aus dem Hubschrauberabsturz geltend gemacht worden seien, hafte. Die Beklagte schulde ihr einerseits im Regressweg den Betrag von EUR 148.815,97 aus dem Verfahren 9 Cg 259/00y des Landesgerichts Feldkirch, andererseits Anwalts- und Verfahrenskosten von EUR 90.851,10, gestützt auf Schadenersatz und Geschäftsführung ohne Auftrag. Unter Hinzurechnung der kapitalisierten Zinsen von EUR 21.711,04 ergebe sich der Klagsbetrag von EUR 261.378,11.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst und im Wesentlichen ein, sie habe in dem mit der Beklagten abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag keinerlei Haftung hinsichtlich der Wartung von Fluggeräten durch die Klägerin übernommen, sondern der Klägerin lediglich das Unterhaltsbetriebskonzept zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe daher Unterhaltsarbeiten an Hubschraubern Dritter auf eigene Verantwortung durchgeführt, weshalb die Beklagte im Innenverhältnis keinerlei Haftung treffe.
Sie wendete gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung Schadenersatzforderungen von insgesamt EUR 164.984,-- zzgl 4 % Zinsen aus EUR 85.363,36 seit dem 24.11.2000 sowie von CHF 28.687,90 aufrechnungsweise ein. In diesem Umfang habe ihr die Klägerin durch Verletzung ihrer Pflichten aus dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag, insbesondere durch die mangelhafte Wartung am Unfallhubschrauber durch deren Mitarbeiter M***, schuldhaft einen Schaden verursacht.
3.1 Mit Urteil vom 5.3.2009 (ON 17) erkannte das Fürstliche Landgericht die Klagsforderung mit EUR 75.114,75 als zu Recht bestehend, hingegen die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, und verpflichtete folglich die Beklagte, der Klägerin binnen vier Wochen den Betrag von EUR 75.114,75 samt 4 % Zinsen seit dem 12.5.2008 zu bezahlen und die mit CHF 17.171,75 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 186.263,36 sowie das näher bestimmte Zinsenmehrbegehren wurden abgewiesen.
3.2 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den eingangs wieder gegebenen Sachverhalt zu Grunde und traf darüber hinaus noch folgende Feststellungen:
Am 30.11.2007 zahlte die Klägerin an K*** den ihm rechtskräftig zuerkannten Schadenersatzbetrag von EUR 85.363,36, ferner am 7.1.2008 die bis dahin aufgelaufenen Zinsen von EUR 24.603,62 (4 % aus EUR 85.363,36 seit 24.11.2000) sowie den Betrag von EUR 38.848,99 an im Vorprozess zuerkannten Prozesskosten (von denen sie den ihr zuerkannten Kostenersatzanspruch gegenüber K*** in Abzug gebracht hatte) und dessen Kosten im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung des Endurteils des Landesgerichts Feldkirch.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen (Bank-)Kredit aufnehmen musste, um an K*** Zahlung leisten zu können.
Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin nicht vertraglich verpflichtet, Haftpflichtansprüche, wie sie die K*** und K*** im Vorprozess geltend gemacht hatten - also Haftpflichtansprüche resultierend aus dem Betrieb von Helikoptern Dritter, an denen die Klägerin (unter Einbindung in das MOE der Beklagten gemäss dem Unterhalts- und Kooperationsvertrag vom 8.6.1995) Wartungs-/Reparaturarbeiten vorgenommen hatte - , für die Klägerin durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzudecken. Sie hatte der Klägerin gegenüber auch nie eine Zusage gemacht, für eine solche Haftpflichtversicherung zu sorgen.
3.3 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die Streitteile im Innenverhältnis als Solidarschuldner im Sinne des § 896 öABGB zu gleichen Teilen haften würden. Demgemäss habe die Klägerin Anspruch auf 50 % des im Vorprozess an K*** zugesprochenen Schadenersatzbetrages sowie der dort zuerkannten Zinsen. Ebenso habe die Beklagte der Klägerin die Hälfte der K*** im Vorprozess zuerkannten Kosten von EUR 41.731,32 zu ersetzen. Nicht ersatzfähig seien hingegen die eigenen Kosten der Klägerin im Vorprozess sowie die kapitalisierten Zinsen.
Die kompensando eingewendete Gegenforderung sei insoweit nicht nachvollziehbar, als die Beklagte im Vorprozess solidarisch mit der Klägerin zur Zahlung an K*** verpflichtet worden sei und auch sie rechtlich gehalten gewesen wäre, fristgerecht an K*** zu zahlen. Im Übrigen fehlte es bei der kompensando eingewendeten Gegenforderung an jeglichem schlüssigen Vorbringen.
4.1 Das Fürstliche Obergericht hiess unter wörtlicher Zitierung der im Parallelverfahren zu 04 CG.2007.231 ergangenen Entscheidung des Fürstlichen OGH vom 3.9.2010 die vom Erstgericht vorgenommene Haftung der Beklagten im Ausmass von 50 % im Innenverhältnis für zutreffend und führte weiter aus:
Entgegen der Ansicht der Klägerin komme ein Anspruch auf Ersatz der eigenen, im Vorprozess entstandenen Prozesskosten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit liege nicht vor. Ebensowenig sei das Ersturteil in Bezug auf den Zuspruch nur der gesetzlichen Zinsen zu beanstanden. Dem klagsgegenständlichen Anspruch liege kein unternehmerisches Geschäft zu Grunde, sondern ein Schadenersatzanspruch, sodass die Klägerin nicht berechtigt sei, Zinsen gemäss § 1333 Abs 2 öABGB zu fordern.
Das Fürstliche Obergericht sah sich nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Beweisrüge der Beklagten auch nicht veranlasst, die von ihr bekämpften Feststellungen - soweit sie überhaupt von rechtlicher Relevanz waren - zu beanstanden. In Bezug auf die Gegenforderung erachtete es die Berufung der Beklagten insoweit als berechtigt, als es das Erstgericht unterlassen habe, ihr 50 % jener Kosten zuzusprechen, zu deren Bezahlung sie im Vorprozess verurteilt worden sei. Ausgehend von einem Betrag von EUR 4.860,89 sei daher die kompensando eingewendete Gegenforderung mit EUR 2.430,45 als zu Recht bestehend festzustellen gewesen.
4.2 Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung errechnete das Obergericht den Prozesserfolg der Klägerin mit 27,8 % und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten 44,4 % der vom Erstgericht mit CHF 40.404,15 ausgemessenen und im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, sohin CHF 17.939,44 zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützte es auf §§ 50, 41 und 43 Abs 2 ZPO. Die Klägerin habe als mit ihrem Rechtsmittel vollständig unterliegende Partei der Beklagten die Kosten der auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 163.083,15 zutreffend verzeichneten Kosten ihrer Berufungsmitteilung und die auf derselben Bemessungsgrundlage auszumessenden Kosten der Berufungsverhandlung zu ersetzen. Dem gegenüber habe die Klägerin in Bezug auf die Berufung der Beklagten einen ca 97 %-igen Abwehrerfolg erzielen können, sodass ihr die gesamten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung und auch jene für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zustünden. Nach Art 6 RATG seien Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Devisenverkaufskurs im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses zu bewerten. Verhandlungsschluss im Berufungsverfahren sei der 14.10.2010 gewesen. Entsprechend dem an diesem Tag geltenden Kurs von EUR 1,-- = CHF 1,3386 sei bei einem Berufungsinteresse von EUR 75.114,75 eine Bemessungsgrundlage von CHF 100.548,60 heranzuziehen. Saldiert errechne sich zu Gunsten der Beklagten ein Prozesskostenersatz von CHF 2.672,86.
Die Beklagte bringt in ihrer Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
5.1 Die Beklagte habe das im Verfahren 04 CG.2007.231 ergangene Urteil des OGH vom 3.9.2010 beim Staatsgerichtshof mittels Individualbeschwerde angefochten. Der Staatsgerichtshof habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vom OGH in seiner Entscheidung vom 3.9.2010 vertretene Rechtsansicht, auf die das Obergericht die nunmehr angefochtene Entscheidung stütze, sei nicht richtig, und zwar insoweit, als der OGH und ihr folgend das Obergericht nur auf die Bestimmungen betreffend die Wartung, nicht aber auf jene betreffend die Zusammenarbeit im Unterhalts- und Kooperationsvertrag abstelle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und in entsprechender Würdigung der Vertragsbestimmungen gemäss § 1 Z 3 und 4 des Unterhalts- und Kooperationsvertrages hätte der OGH bzw das Obergericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beklagte für die fehlerhafte Wartung und Flugfreigabe durch M***, den Mitarbeiter der Klägerin, im Innenverhältnis keine Haftung treffe, zumal die Beklagte im Rahmen der Kooperation ausschliesslich für die Aufrechterhaltung der Lizenz zu sorgen gehabt habe.
5.2 In ihrer Revision zum Kostenpunkt trägt die Beklagte vor, dass ausgehend von der vom Obergericht zu Grunde gelegten Kostenregelung der Saldo zu Gunsten der Beklagten CHF 4.000,60 - und nicht bloss CHF 2.672,86 - betrage.
Sie brachte im Wesentlichen vor:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Rechtsansicht des OGH, wonach die Streitteile als Solidarschuldner (gegenüber K***) im Innenverhältnis mangels einer besonderen Regelung zu gleichen Teilen haften, richtig. Der Unterhalts- und Kooperationsvertrag sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin vor Abschluss dieses Vertrages mangels Genehmigung der Luftfahrtverwaltung für einen Instandhaltungsbetrieb (= JAR-145) nicht einmal zur Wartung ihrer eigenen Helikopter berechtigt gewesen sei. Der Vertrag sollte es der Klägerin ermöglichen, die Wartungsarbeiten quasi unter dem "Haftungsdach" der Beklagten zu erbringen. Um dies zu ermöglichen, habe die Beklagte den Monteuren M*** und S*** ein sogenanntes "Permit" erteilen müssen, das unter anderem zur Erteilung der Flugfreigabe gedient habe und Vollmachtscharakter aufweise. Insoweit seien diese Personen als ihre Gehilfen tätig geworden. Der Unterhalts- und Kooperationsvertrag biete für die von der Beklagten behauptete Alleinhaftung der Klägerin keinerlei Grundlage.
Dazu hat der Senat erwogen:
7.1 Zur Revision in der Hauptsache:
7.1.1 Die rechtliche Beurteilung, wie sie der OGH in seiner im Vorprozess zu 04 CG.2007.231 ergangenen Entscheidung vom 3.9.2010 vorgenommen hat und an die sich - wie noch auszuführen sein wird - zutreffenderweise das Obergericht in seiner nunmehr angefochtenen Entscheidung gebunden erachtete, besagt zusammengefasst, dass die Klägerin mangels einer behördlichen Genehmigung zur Flugfreigabe diese fehlende Leistung durch den mit der Beklagten abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag "zugekauft" und die Beklagte die Haftung gegenüber der Klägerin und der Luftfahrtbehörde für die Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen übernommen hat. Der bei der Klägerin angestellte M***, der am 15.11.1997 zunächst Wartungsarbeiten am Hubschrauber der Firma K*** durchführte und danach selbst die Freigabebestätigung ausstellte, wurde als Erfüllungsgehilfe beider Streitteile tätig und war insoweit sein Verschulden beiden Streitteilen zuzurechnen. Da der Unterhalts- und Kooperationsvertrag keine ausdrückliche Bestimmung (Haftungsklausel) enthält, wie ein von beiden Streitteilen verursachter und verschuldeter Schaden im Innenverhältnis aufzuteilen ist, besteht gemäss § 896 ABGB ein subsidiärer Ersatzanspruch zu gleichen Teilen.
7.1.2 Nach der Rechtsprechung kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (LES 2002, 313; RIS-Justiz RS0041157; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 411 ZPO E 19; Rechberger in Rechberger³ § 411 Rz 11; RZ 1989/96; SZ 55/74; RZ 1980/31 ua).
Genau dieser Fall liegt hier vor. Nicht nur die Parteien sind in beiden Prozessen die gleichen, sondern liegt beiden Verfahren auch der gleiche rechtserzeugende Sachverhalt zugrunde, sodass eine anderslautende Entscheidung gar nicht möglich ist, ohne die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und der Rechtssicherheit zu missachten.
Die Bindungswirkung an die Entscheidung im Vorprozess ist deshalb zu bejahen. Damit steht der Klägerin hinsichtlich jener Beträge im Vorprozess, zu denen sie gemeinsam mit der Beklagten zur Zahlung an K*** verpflichtet wurde und die allein von ihr in der Folge tatsächlich bezahlt wurden, im Innenverhältnis gemäss § 896 ABGB gegenüber der Beklagten ein hälftiger Ersatzanspruch zu. Auch das in der Revision erneut vorgetragene Argument, dass die Beklagte für die fehlerhafte Wartung und Flugfreigabe durch M***, den Mitarbeiter der Klägerin, im Innenverhältnis der Klägerin keine Haftung treffe, wurde vom OGH in seiner Entscheidung vom 3.9.2010 abschliessend erörtert. Es ist völlig zutreffend, dass der Vertrag keine Bestimmung enthält, die im Innenverhältnis eine Haftung der Beklagten für die mangelhaften Arbeiten von Angestellten der Klägerin enthält. Die Beklagte verkennt aber, dass ihre Haftung eben darin begründet ist, dass sie sich in dem mit der Klägerin abgeschlossenen Unterhalts- und Kooperationsvertrag zur Einhaltung der für die Flugfreigabe erforderlichen Voraussetzungen gegenüber der Klägerin und der Luftfahrtbehörde - gleich einem gewerberechtlichen Geschäftsführer, der dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften haftet - verpflichtet hat.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die bestehende Bindungswirkung an die Entscheidung im Vorprozess eine nähere Auseinandersetzung mit der Revision der Beklagten nicht notwendig. Die Revision in der Hauptsache bleibt damit erfolglos.
7.2 Zur Revision im Kostenpunkt:
Die Beklagte führt dazu aus, dass ihr entsprechend der Rechtsansicht des Obergerichts, wonach sie auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 163.083,15 Anspruch auf die Kosten ihrer Berufungsmitteilung und die auf derselben Bemessungsgrundlage auszumessenden Kosten der Berufungsverhandlung habe, Kosten von CHF 9.544,60 zustünden. Ebenso ausgehend von der Berechnung des Obergerichts betrage der Kostenersatz der Klägerin netto CHF 5.544,--, wobei für den Klagsvertreter keine Mehrwertsteuer anfalle, da er eine ausländische Partei vertrete. Der Saldo betrage daher zu Gunsten der Beklagten CHF 4.000,60 (anstatt wie zugesprochen nur CHF 2.672,86).
Die Kostenrüge, zu der sich die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht geäussert hat, ist im Ergebnis berechtigt.
7.2.1 Haben - wie hier - im zweitinstanzlichen Verfahren beide Parteien Rechtsmittel (je eine Berufung) ergriffen, dann sind die Grundsätze der §§ 41, 43 ZPO entsprechend anzuwenden. Dabei ist immer zu berücksichtigen, welcher Gegenstand im Rechtsmittelverfahren (noch) streitverfangen ist. Hat ein Rechtsmittelwerber Erfolg, der andere aber nicht, dann erhält der siegreiche Rechtsmittelwerber vom Gegner die Kosten seines erfolgreichen Rechtsmittels ersetzt und ausserdem auch jene Kosten, die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners veranlasst wurden. Dies ist bei den Rechtsmittelschriften bzw -beantwortungen unproblematisch, da hier jeweils abgrenzbare Kosten vorliegen, die nur dem einen oder anderen Teilbegehren zugeordnet werden können; hat aber - wie auch hier - eine gemeinsame Berufungsverhandlung über beide Rechtsmittel stattgefunden - nur für diesen Verfahrensabschnitt sind die Streitwerte beider Berufungen zu addieren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 406) - , so sind die durch die Teilnahme daran allenfalls zusätzlich entstandenen Kosten - in der Regel nach den anteiligen Streitwerten - auf die beiden Gegenstände aufzuteilen und dementsprechend Ersatz je nach dem Erfolg hinsichtlich des betreffenden Teils zuzusprechen (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 50 ZPO Rz 7; vgl auch M.Bydlinski, Kostenersatz 412 f mwN sowie EFSlg 63.998 [1990]).
7.2.2 Für die Berufungsverhandlung ergibt sich als Summe der beiden Berufungsinteressen ein streitverfangen gebliebener Gegenstand von EUR 238.197,90 bzw gemäss Art 6 RATG umgerechnet von CHF 354.224,10 (EUR 1,-- = CHF 1,4871 : Devisenverkaufskurs im Zeitpunkt des Verhandlungs-schlusses erster Instanz am 15.1.2009; dieser Umrechnungskurs wurde zutreffend von beiden Streitteilen in ihren zweitinstanzlichen Rechtsmitteln bzw -beantwortungen herangezogen).
Setzt man das von der Klägerin abgewehrte Berufungsinteresse von umgerechnet CHF 111.703,15 mit dem Gesamtberufungsinteresse von CHF 354.224,10 in Verhältnis, errechnet sich ein Abwehrerfolg der Klägerin von 31,53 %, jener der Beklagten beträgt 68,47 %, wobei das Obergericht bei der Berechnung der Kosten der Beklagten angesichts des nur geringfügigen Unterliegens (ca 3 %) zu Recht von einem vollen Abwehrerfolg ausgegangen ist.
Damit ergibt sich nachstehende Berechnung, wobei gerichtsbekannt ist, dass der liechtensteinische Klagsvertreter auch in Österreich eine Anwaltskanzlei betreibt und die österreichische Klägerin in ihrem Wohnsitzstaat zur Zahlung einer Mehrwertsteuer (20 %) verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Klägerin die geltendgemachte Mehrwertsteuer von (damals) 7,6 % jedenfalls zu:
Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren:
7.2.3 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Infolge gänzlichen Unterliegens in der Hauptsache hat die Beklagte der Klägerin deren Kosten für die Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Hingegen ist die Beklagte mit ihrer gegen den Zuspruch von nur CHF 2.672,86 (anstatt CHF 4.000,60) gerichteten Kostenrüge zur Gänze durchgedrungen. Gemäss dem vom OGH in seiner Entscheidung vom 1.4.2011 zu CO.2007.8 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0087844; 8 Ob 45/09i; 7 Ob 112/09k; Obermaier in Zak 2010/256, 150 vertretenen Grundsatz, wonach der Rechtsmittelwerber im Falle einer erfolgreichen Kostenrüge im Rahmen seines Rechtsmittels nicht schlechtergestellt sein kann, als er stünde, wenn er nur einen Kostenrekurs eingebracht hätte, stehen der Beklagten für ihre erfolgreiche Kostenrüge die Kosten nach TP 3A RATG zu. Die Kosten wurden von der Beklagten allerdings nicht richtig verzeichnet. Jener Betrag, dessen Zuspruch beantragt wird, bildet gemäss Art 12 RATG die Bemessungsgrundlage, hier also der Betrag von CHF 1.327,74 - und nicht, wie von der Beklagten verzeichnet, der Betrag von CHF 4.000,60. Bei einem Honoraransatz von CHF 317,-- errechnet sich zzgl 50 % Einheitssatz, sowie 8 % MWSt, ein Betrag von CHF 513,54. Eine Eingabe- und Beschlussgebühr fiel durch die Kostenrüge nicht an.
Bei wechselseitiger Aufrechnung mit dem Kostenersatzanspruch der Klägerin - deren Kosten für die Revisionsbeantwortung wurden richtig verzeichnet, sie mussten allerdings wegen eines Additionsfehlers auf CHF 3.544,38 berichtigt werden - verbleibt für diese ein ihr zu ersetzender Kostenbetrag von CHF 3.030,84.
Vaduz, 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat