01 CG.2006.276
Art 218 f, 220 Abs 1, 222 Abs 1, 226 Abs 1 PGR § 1293 ABGB
Das strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR stellt ein Äquivalent dafür dar, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder gar kriminelle Machenschaften von Gesellschaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte.
Art 182 PGR
Der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs des Art 182 PGR liegt ua darin, einen zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zugekommenen Mittel hintan zu halten.
Ein Organ, das die Vermögensverwaltung zulässigerweise einem externen Spezialisten überträgt, wozu das Organ im Fall fehlender eigener einschlägiger Fachkenntnisse sogar verpflichtet ist, hat diesen Dritten sorgfältig auszuwählen, zu unterrichten und zu überwachen. Dieser Sorgfaltsmassstab ist auch im Fall der vollständigen Delegation der Vermögensverwaltung an einen Dritten zu berücksichtigen und einzuhalten.
Ein Stiftungsrat muss sich im Rahmen seiner -auch bei zulässiger Weitergabe der Vermögensverwaltung an einen Dritten aufrecht bleibenden -Überwachungspflicht zumindest über grundlegende Voraussetzungen einer Geldanlage unterrichten. Zu den Grundlageninformationen für jede Vermögensanlage gehören die Gewissheit über die Existenz des Beteiligungsunternehmens, über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens, über eine ausreichende Bonität und die Kenntnis über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Diese Voraussetzungen gelten sowohl für Gesellschaften, an der die - unmittelbare oder mittelbare - Beteiligung stattfinden soll, als auch für eine Gesellschaft, über die eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft vorgenommen werden soll. Die Verpflichtung des Organs zur Grundlagenprüfung besteht auch dann, wenn der "wirtschaftliche Stifter" mit der vom Vermögensverwalter vorgeschlagenen Investition einverstanden ist.
Die Einsicht in das Handelsregister vor einem Vertragsabschluss stellt grundsätzlich keine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar. Diese Verpflichtung besteht insbesondere im Fall einer ausserbörslichen Anlage in eine Offshore-Gesellschaft. Diesfalls muss auch in ausländische Handelsregister Einsicht genommen werden, wobei allemal vom Organ auf einen höchst zeitnahen Auszug aus dem jeweiligen Register Bedacht zu nehmen ist, da andernfalls für die Geldanlage nachteilige Änderungen übersehen werden könnten.
§ 1298 ABGB Art 182, 226 Abs 1 PGR
Die Verantwortlichkeitshaftung steht unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag. Daher obliegt dem Organ, das gem § 182 Abs 1 PGR die gesetzliche Pflicht hat, für die Erhaltung Kapitals der Verbandsperson besorgt zu sein, der Beweis seiner Verschuldensfreiheit.
§ 1295 Abs 1 ABGB Art 182, 218 Abs 1 PGR
Die Adäquanz des Unterlassens gebotener Mindestnachforschungen anlässlich einer internationalen Kapitalveranlagung umfasst das Risikopotential "Betrug" durch den Geschäftspartner. Im Fall einer Anlage von Stiftungsvermögen liegt der vom Stiftungsrat fahrlässig durch Nichteinholung der Grundlageninformation für eine Geldanlage ermöglichte, vorsätzliche Tatbeitrag eines Zweittäters mit der Folge des Totalverlustes des Geldes im Schutzbereich des Art 182 Abs 1 PGR.
8). Hiezu hat der OGH erwogen:
8.1). Nach der Bestimmung des Art 220 Abs 1 PGR sind die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Konkretisiert wird der Pflichtenkreis des Organs durch die Bestimmungen der Art 182 ff PGR, im speziellen für die Geschäftsführung durch Art 182 Abs 1 und 2 PGR. Danach hat die Verwaltung insbesondere auch für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten und der dargebotenen Möglichkeiten besorgt zu sein (Art 182 Abs 1 PGR). Der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs des Art 182 PGR liegt ua darin, einen zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zugekommenen Mittel hintan zu halten (LES 1999, 110; LES 2006, 205; LES 2007, 219).
Darüber hinaus hat die Verwaltung das Unternehmen der Verbandsperson mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern und haftet für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Art 182 Abs 2 PGR). Diese allgemeinen Bestimmungen gelten für die Organe aller juristischen Personen (vgl LES 1999, 110).
Gem § 1295 Abs 1 ABGB ist jedermann berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern. Die Untergerichte haben eine für den Eintritt des Schadens adäquate Unterlassung des Beklagten bejaht. Gem Art 226 Abs 1 PGR steht die Verantwortlichkeitshaftung nach diesen Bestimmungen unter den Bestimmungen über die Haftung aus Vertrag (vgl LES 2006, 205). Daher obliegt dem Organ, das gem § 182 Abs 1 PGR die gesetzliche Pflicht hat, für die Erhaltung Kapitals der Verbandsperson besorgt zu sein, der Beweis seiner Verschuldensfreiheit ob (§ 1298 ABGB; LES 1982, 79).
Das strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR stellt ein Äquivalent dafür dar, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder gar kriminelle Machenschaften von Gesellschaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte (LES 2003, 48; LES 2007, 219).
8.2). Der gegenständliche Fall ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin mit der Verwaltung ihres Vermögens einen Dritten, nämlich die D, beauftragt hat. Der Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anlass, an der Seriosität der D oder der ihrer Mitarbeiter zu zweifeln. Ein kollektiv zeichnungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung der D, I, unterbreitete dem Beklagten den verhängnisvollen Anlagevorschlag, den dieser nach den Feststellungen ohne jede weitere Prüfung für die Klägerin angenommen hat.
Der OGH hat entschieden, dass ein Organ, das die Vermögensverwaltung zulässigerweise einem externen Spezialisten überträgt, wozu das Organ im Fall fehlender eigener einschlägiger Fachkenntnisse sogar verpflichtet ist, diesen Dritten sorgfältig auszuwählen, zu unterrichten und zu überwachen hat (23.07.2004, 04 CG.2000.88; vgl Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 [107]). Diese Haftung ist keine Haftung für Hilfspersonen gem § 44 Abs 1 SchlTPGR, vielmehr geht es um die vom Organ bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung des Vermögensverwalters auszuübende Sorgfalt. Dieser Sorgfaltsmassstab ist auch im Fall der vollständigen Delegation der Vermögensverwaltung an einen Dritten zu berücksichtigen und einzuhalten. Für den Fall der Delegation der Geschäftsführung selbst (faktischer Geschäftsführer) wurde bereits entschieden, dass die Verwaltung eine Überwachungspflicht insoweit trifft, als sie sich über die Geschäftsführung laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen und Unklarheiten auszuräumen hat (LES 1999, 110).
Der OGH hat schon in der E LES 1988, 60, ausgedrückt, dass der Massstab für die Haftung des in Betracht kommenden Organs zwar nicht überspitzt und auf den Bereich des Unvorhersehbaren, Unverwirklichbaren und damit Unzumutbaren ausgedehnt werden darf. Er hat aber in dieser E auch zum Ausdruck gebracht, dass die Haftung des Organs, das fremdes Vermögen zu verwalten hat, über jene Sorgfalt hinausgeht, die es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Und weiters wurde in dieser E festgehalten, dass diese Sorgfalt insbesondere dann verletzt wird, wenn das Organ eine wirksame Kontrolle unterlässt und durch blosses Vertrauen ersetzt. Dabei ist eine wirksame Kontrolle schon "von der Übernahme des fremden Vermögens an" geboten.
In einer E zu Treuhänderpflichten bei unternehmerischen E eines Trusts hat der OGH (14. Juni 2007, 10 HG.2003.17) ausgesprochen, dass die Treuhänder dann konform mit ihren Verpflichtungen handeln, wenn sie im Rahmen des Handlungsspielraums der Treuhandurkunde auf einer angemessenen Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten und im guten Glauben, dass ihre E im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens sind, die E treffen (Business Judgement Rule).
8.3). Der Beklagte musste sich als Stiftungsrat im Rahmen seiner - auch bei zulässiger Weitergabe der Vermögensverwaltung an einen Dritten aufrecht bleibenden - Überwachungspflicht zumindest über grundlegende Voraussetzungen einer solchen Anlage unterrichten. Zu den Grundlageninformationen für jede Vermögensanlage gehören die Gewissheit über die Existenz des Beteiligungsunternehmens, über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens, über eine ausreichende Bonität und die Kenntnis über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Diese Voraussetzungen gelten sowohl für Gesellschaften, an der die - unmittelbare oder mittelbare - Beteiligung stattfinden soll (hier die in Wirklichkeit gar nicht existente A) als auch für eine Gesellschaft, über die eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft vorgenommen werden soll (hier die schon seit Frühjahr 2004 zahlungsunfähige A AG Aachen/D, über deren Vermögen bereits am 01.07.2004 in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war).
Ein Teil dieser wesentlichen Grundlageninformationen wird regelmässig aus dem Handelsregister zu gewinnen sein, ein anderer Teil durch Einholung einer Bonitätsauskunft: Der OGH hat jüngst in seiner E vom 09.01.2007, 08 CG.2004.239, die Unterlassung der Einsicht in das Handelsregister als schwerwiegenden Vorwurf an einen Vermögensberater bezeichnet: Die Einsicht in das Handelsregister vor einem Vertragsabschluss stellt grundsätzlich keine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar (vgl wbl 1996, 247; SZ 55/88; ÖBA 1999/783), insbesondere nicht für den Stiftungsrat, der wie oben ausgeführt, nach dem Schutzzweck des Pflichtenkatalogs des Art 182 PGR den zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zugekommenen Mittel hintan zu halten hat. Dass diese Verpflichtung insbesondere im Fall einer ausserbörslichen Anlage in eine Offshore-Gesellschaft besteht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diesfalls muss auch in ausländische Handelsregister Einsicht genommen werden, wobei allemal vom Organ auf einen höchst zeitnahen Auszug aus dem jeweiligen Register Bedacht zu nehmen ist, da andernfalls Änderungen, die für die Geldanlage von Nachteil sein könnten, übersehen werden.
Die Vorlage von nicht näher definierten "Charts" durch I vermögen dieser Grundlageninformation in keiner Weise zu genügen.
Diese Verpflichtung des Organs zur Grundlagenprüfung anlässlich einer Vermögensanlage besteht auch dann, wenn der "wirtschaftliche Stifter" mit der vom Vermögensverwalter vorgeschlagenen Investition einverstanden ist. Diese Verpflichtung der Rechtsperson "Stiftung" gegenüber ergibt sich aus der Pflicht des Organs zur Überwachung des Beauftragten (hier: des externen Vermögensverwalters) und kann durch ein allfälliges Einverständnis mit dem wirtschaftlichen Stifter nicht aufgehoben werden.
Die Ausführungen der Revision dahin, der Beklagte sei gewissermassen dazu verpflichtet gewesen, den Empfehlungen des Vermögensverwalters, "die einer Weisung (Stifterin) gleichzusetzen" seien, nachzukommen und er hätte gar keine andere Wahl gehabt, als der Empfehlung des Vermögensverwalters zu folgen, gehen an dieser Rechtslage vorbei: Der Beklagte hatte als Organ der Stiftung dieser gegenüber eigenständige Verpflichtungen, insbesondere musste er den Verlust des Stiftungsvermögens hintanhalten. Wünsche der wirtschaftlichen Stifterin vermögen ihn von diesen Verpflichtungen nicht loszuzählen.
8.4). Im vorliegenden Fall wäre es bereits dann nicht zur Anlage - und damit auch nicht zum streitgegenständlichen Schaden der Klägerin - gekommen, wenn der Beklagte diese Grundlageninformationen von I verlangt hätte: Dieser hätte nämlich befriedigende Nachweise über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Offshore-Gesellschaft nicht vorlegen können. Ebenso wenig hätte er bei der zweiten Anlage im Juli 2004 angesichts eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens über die A AG in Deutschland einen aktuellen Nachweis über deren aufrechte Zahlungsfähigkeit vorlegen bzw einen aktuellen Registerauszug ohne Anmerkung der Insolvenzeröffnung anbieten können. Der Beklagte wäre also durch das blosse Einfordern aktueller und unbedenklicher Nachweise über die beiden Gesellschaften darauf gestossen, dass die ihm von I vorgeschlagene Anlage in Wirklichkeit keine war. Dies hätte freilich dazu geführt, die ihm von I vorgelegten Zeichnungsscheine nicht zu unterzeichnen, womit in der Folge auch die Geldüberweisung an die Z unterblieben wäre. Dafür, dass es für I "ein Leichtes" gewesen wäre, wie die Revision ausführt, auch solche Nachweise zu fälschen, ist der Beklagte jeden Beweis schuldig geblieben (§ 1298 ABGB).
8.5). Die Prüfung dieser Grundlagen, sei es durch eigene Nachforschungen oder das nachweisliche Verlangen solcher vom Vermögensverwalter und die Überprüfung der vorgelegten Nachweise, wären dem Beklagten als Stiftungsrat auch zumutbar gewesen (vgl LES 2001, 139). Eine solche "Grundlagenprüfung" ist im Rahmen der oben dargestellten Verpflichtung des Organs als Bestandteil der Überwachung des Vermögensverwalters einzufordern und sprengt keinesfalls den zumutbaren Sorgfaltsmassstab, der an das Organ, hier an den Stiftungsvorstand der Klägerin, zu stellen ist. Die Grundlagenprüfung vermag nie durch blosses Vertrauen, auch in die Organe und Mitarbeiter einer - wie hier - dem Stiftungsorgan sehr nahestehenden Vermögensverwaltungsgesellschaft, ersetzt zu werden (vgl LES 1988, 60).
Die vom Beklagten in der Revision zitierte E des OGH LES 1982, 79, sagt nichts Gegenteiliges: Dort wurde als Mindestmass der Obsorge für die Erhaltung des Eigenkapitals einer Anstalt bei Ausstellung einer Generalvollmacht namens der Verbandsperson angesehen, dass sich das Verwaltungsorgan immer und ausnahmslos über die Vertrauenswürdigkeit und geschäftliche Qualifikation des Generalbevollmächtigten zu vergewissern hat, um so nicht fragwürdige Geschäfte zu ermöglichen und unstatthaften Unternehmungen Vorschub zu leisten. Was dort vor Ausstellung einer Generalbevollmächtigung gefordert wurde, ist durchaus mit den oben erwähnten Voraussetzungen bei einer externen Vermögensanlage vergleichbar.
8.6). Der vorliegende Fall ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass zur Unterlassung des Beklagten das vorsätzliche Verhalten eines Dritten in der Person des I hinzukam. Dieser hat nicht nur den Beklagten getäuscht, sondern auch durch Täuschung der bei der Z kollektiv zeichnungsberechtigten G die Überweisung der Gelder an sich bewerkstelligt. Die Revision bestreitet die Adäquanz des Verhaltens des Beklagten für den eingetretenen Schaden, insbesondere mit dem Hinweis auf das vorsätzliche Verhalten des I.
8.6.1). Die Haftung des Beklagten steht unter den Bestimmungen der Haftung aus Vertrag (Art 226 Abs 1 PGR). Im Bereich der Vertragsverletzungen ist davon auszugehen, dass die Parteien Verpflichtungen eingehen, die sie sonst nicht getroffen hätten, sodass bezüglich der Weite der Haftungsfolgen auch zu berücksichtigen ist, welche Umstände der Schuldner der Vertragspflichten bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Die Rechtsprechung setzt hier anstelle einer verallgemeinernden, schematisierenden Betrachtung iSd der Adäquanztheorie eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung: Welche die vertraglich geschützten Interessen sind, ist danach aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln. Massgeblich ist, welche Interessen des anderen Teiles in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen (SZ 57/173; 2 Ob 505/90 ecolex 1990, 408; SZ 65/8; RdW 1999, 584). Aus dem Vertragszweck kann sich auch ergeben, dass auch eine Haftung für atypische Schäden besteht (Schwimann/Harrer, ABGB3 VI § 1295 Rz 40).
Auch Reischauer (in Rummel, Kommentar zum ABGB3 § 1295 Rz 8b, Seite 181 f) geht vom einzelnen Vertrag aus, orientiert sich aber auch an Vertragskategorien, Vertragstypen und individuellen Vereinbarungen. Eine Adäquanzprüfung erübrigt sich nach diesem Autor bei Verwirklichung von typischen Risken. Die von der Revision zitierte Aussage Reischauers in Rummel, Rz 20 zu § 1295, betrifft allerdings eine Adäquanzbetrachtung im Bereich deliktischen Verhaltens.
8.6.2). Insofern ist im Fall der Haftung eines Stiftungsorgans, die den Regeln der Vertragshaftung unterliegt (Art 226 Abs 1 PGR), bei Lösung der Adäquanzfrage von der Ebene der oben geschilderten allgemeinen und speziellen Verpflichtungen des Organs auszugehen und der Normzweck des Art 182 PGR zu berücksichtigen. Daher geht es im gegenständlichen Fall auch nicht darum, dass der Beklagte das vorsätzliche Tun des I nicht voraussehen konnte. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von ihm in jeder Hinsicht unbesehene "Investition" gegen den Schutzzweck seiner gesetzlichen Kontrollverpflichtungen als Stiftungsrat verstiess. Der Schutzzweck des Art 182 Abs 1 PGR liegt ua darin, dass das Organ den zweckwidrigen Abfluss der einer Gesellschaft zustehenden und zugekommenen Mittel verhindert (LES 1999, 110; LES 2006, 205; LES 2007, 219; Öhri, LJZ 2007, 106).
Diese wesentliche Verpflichtung ist daher als Organpflicht gleichzeitig auch Orientierungspunkt für die - objektiv zu beurteilende - Adäquanz seiner Unterlassung. Vor allem solchen Handlungen und Unterlassungen, die abstrakt gesehen das Risiko eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals beinhalten, eignet daher die adäquate Kausalität für diesen auch dann, wenn der Verlust im Effekt (auch) durch den vorsätzlichen Beitrag eines Dritten herbeigeführt wurde. Vor allem Unterlassungen des Organs, die einen solchen Beitrag des Dritten ermöglichen, liegen innerhalb des Schutzbereichs der übertretenen Norm des Art 182 PGR, weil sie das Risiko des Totalverlustes des Stiftungskapitals in sich tragen. Solche Unterlassungen sind daher adäquat für den auch durch ein hinzukommendes vorsätzliches Verhalten des Zweittäters eintretenden Verlust von Kapital.
8.6.3). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Mindeststandard der Prüfung einer ausserbörslichen Anlage verletzt: Er hat Zeichnungsscheine für die Vermögensanlage der Klägerin in eine in Wirklichkeit nicht existente Offshore-Gesellschaft unterfertigt und damit einen erheblichen Teil des Vermögens der Klägerin freigegeben. Der (erste) Betrug des I gegenüber der Person des Beklagten hätte durch entsprechendes Verlangen nach Grundlageninformationen über die beiden Gesellschaften verhindert werden können, weil I diese nicht erbringen hätte können. Diese Verletzung von Pflichten des Beklagten als Stiftungsorgan, die der Vermögenserhaltung der Stiftung dienen, ist adäquat dafür geeignet, einem - in die Kausalkette auch später noch einmal eingreifenden - Betrüger fahrlässig in die Hände zu spielen. Sie gehört zu den typischen Risken einer völlig ungeprüften Geldanlage. Denn, bereits die Prüfung zumindest der Existenz solcher Gesellschaften soll typischerweise einen Totalverlust der "veranlagten" Gelder verhindern, gleichgültig ob das zu verhindernde Risiko schon nach der ersten Betrugshandlung durch die Überweisung des fahrlässig handelnden Ersttäters - etwa direkt auf ein Konto des Betrügers - eintritt oder erst durch einen darauf folgenden, weiteren vorsätzlichen Eingriff des Zweittäters in die Kausalkette herbeigeführt wird.
Damit liegt im Fall einer Anlage von Stiftungsvermögen der vom Stiftungsrat fahrlässig durch Nichteinholung der Grundlageninformation für eine Geldanlage ermöglichte, vorsätzliche Tatbeitrag eines Zweittäters mit der Folge des Totalverlustes des Geldes im Schutzbereich des Art 182 Abs 1 PGR. Die Unterlassung jeglicher Prüfung, so auch jene der Existenz einer Beteiligungsgesellschaft, ist daher als adäquat kausal für den durch I vorsätzlich mitverursachten Totalverlust der Gelder anzusehen.
Dieser Schutzumfang entspricht im Übrigen auch der Judikatur des OGH in einem Treuhänderfall: Dort wurde Folgendes ausgesprochen (LES 1988, 60): "Einem auch weisungsgebundenen Treuhänder muss schon wegen des ihm als Fachmann zuzurechnenden Wissens- und Erfahrungsstandes bekannt sein, wie raffiniert Betrüger gerade bei internationalen Kapitalveranlagungen (hier mit hohen Rendite-Zusagen) vorgehen, weshalb er es bei seinem Vertrauen auf die persönliche Integrität von Verhandlungspartnern und auf die Existenz, Bonität und Seriosität von Gesellschaften nicht bewenden lassen darf, sondern eigene Nachforschungen anstellen muss. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und damit von der gebotenen Sorgfalt extrem abgewichen wurde."
Darüber hinaus hat der OGH in LES 2007, 219, ausgesprochen, dass das zuständige Organ der Verbandsperson die Überweisung erheblicher Beträge ohne Rechtsgrund zu unterbinden hat.
Auch diese E zeigen deutlich, dass die Adäquanz des Unterlassens gebotener Mindestnachforschungen anlässlich einer internationalen Kapitalveranlagung das Risikopotenzial "Betrug" durch den Geschäftspartner mitumfasst. Ebenso wurde in LES 2001, 139, davon ausgegangen, dass eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann bestehe, wenn eine weitere Ursache, so auch in jenem Fall die "Straftat eines Dritten" dazugetreten ist, sofern dies nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht ausserhalb der menschlichen Erfahrung liegt.
8.7). Entgegen den Ausführungen der Revision sind die Kosten der Einschaltung des schweizerischen Rechtsanwalts durchaus als ein zu ersetzender, unmittelbar aus der Unterlassung des Beklagten resultierender Folgeschaden anzusehen, weil ohne diese Unterlassung der Schaden nicht eingetreten und daher auch eine Beauftragung dieses Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen wäre. Die vom Beklagten hier vermisste Rechtswidrigkeit und Schuld ergibt sich aus seinem oben dargestellten Verhalten anlässlich der Unterfertigung der Zeichnungsscheine für eine Kapitalanlage bei einer nicht existenten Gesellschaft. Die Kosten für die Hereinbringung des Schadens sind eine direkte Folge dieses Verhaltens.