01 CG. 2005.194
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der
Rechtssache:
Klagende Partei: C. AG,
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner, Advokaturbüro, Meierhofstrasse 5, Postfach 1617, 9490 Vaduz
gegen
Beklagte Partei: S. B.
vertreten durch:
Dr. iur. Gerhard Holzhacker, Rechtsanwalt, Josef Rheinberger Strasse 11, Postfach 656, 9490 Vaduz
wegen: € 284.907,17 (=DEM 557.230,16) s.A.
infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.01.2009, 01 CG.2005.194, ON 106, mit dem der Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache zur Gänze, im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird in der Hauptsache k e i n e Folge gegeben.
Der Revision im Kostenpunkt wird Folge gegeben und der Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts (Spruchpunkt B) dahingehend abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die mit CHF 20.275,97 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Klägerin die mit CHF 9.940,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.
1. Mit der am 07.07.2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Auszahlung eines Mietzinses von DEM 557.230,16 s.A. Sie bringt zusammengefasst vor:
Zwischen ihr und der Beklagten bestünden fünf Mietverträge über Büroräumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss des Hauses L. nam 3 in Prag. Die Mietverträge seien ursprünglich mit der Firma S. N. Osteuropa GmbH, Dresden, abgeschlossen und später auf die Firma S., Prag, übertragen worden. Diese habe am 11.12.1998 ihre Firma in S. B., Prag, geändert. Der monatliche Mietzins für sämtliche gemietete Büroräumlichkeiten betrage DEM 69.653,77. Den letzten Mietzins habe die Beklagte für Jänner 2000 bezahlt. Ende Jänner 2000 sei die Beklagte aus den vertragsgegenständlichen Räumen ausgezogen.
Mit Klage vom 25.10.2001 habe die Klägerin zunächst 4 Monatsmieten, nämlich die Miete für die Monate Jänner bis einschließlich April eingefordert. Sie sei mit ihrer Klage im Verfahren 02 CG.2001.408 zur Gänze durchgedrungen. Mit der gegenständlichen Klage mache die Klägerin weitere acht Monatsmieten, nämlich diejenigen von Mai 2000 bis einschließlich Dezember 2000 geltend.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und wendete zusammengefasst ein:
Gemäß Punkt 16 der Mietverträge sei vereinbart worden, das diese dem liechtensteinischen Recht unterliegen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der Tschechischen Republik entgegenstehen. Das Mietverhältnis sei durch das tschechische Gewerbemietgesetz bestimmt, das während des gesamten Zeitraumes der Miete in Geltung gestanden sei. Die Bestimmungen dieses Gesetzes seien zwingendes Recht und könnten durch Rechtswahl nicht abgedungen werden. Gem § 9 Abs 3 lit b Gewerbemietgesetz sei der Mieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn ohne seine Schuld die vereinbarte Nutzung des Mietobjektes verunmöglicht werde. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Mietverträge mit Schreiben vom 27.10.1999 zum 31.01.2000 aufgekündigt. Die Aufkündigung sei gemäß den zwingenden tschechischen Gesetzbestimmungen rechtsgültig.
Die gegenständlichen Büroräumlichkeiten seien in einem alten renovierungsbedürftigen Gebäude gelegen. Die Hausverwaltung habe die Renovation in Angriff genommen, ohne dies mit der beklagten Partei abzustimmen. Sie habe dabei auf eine solche Art und Weise gehandelt, als ob die Büroräumlichkeiten gar nicht benützt würden. Nur mit Mühe sei es möglich gewesen, einen einigermaßen funktionierenden Bürobetrieb aufrecht zu erhalten. Es sei sogar zu gesundheitsgefährdenden Situationen gekommen. Auch sei der von der Hausverwaltung erstellte Zeitplan der Renovierungsarbeiten nicht eingehalten worden. Sie hätten in zwei bis drei Monaten erledigt werden sollen. Tatsächlich sei nach Ablauf dieses Zeitraums kein Ende der Renovierungsarbeiten abzusehen gewesen. Deshalb habe die Beklagte die Mietverträge mit Schreiben vom 27.10.1999 auf 31.01.2000 aufgekündigt. Die Renovierungsarbeiten hätten sich noch bis Sommer 2000 hingezogen. Die Beklagte sei zur Zahlung des Mietzinses auch deshalb nicht verpflichtet, weil infolge der Renovierungsarbeiten das Mietobjekt nicht bzw nur in beschränktem Umfang benützbar gewesen sei. Die Lasten aus der Renovierung dürften nicht allein auf die beklagte Partei abgewälzt werden, da vor allem die Vermieterin an der Renovierung des Mietobjektes interessiert sei und daraus Nutzen ziehe. Bis zur Beendigung der Renovierungsarbeiten hätten deshalb die Mietzinse zu entfallen und seien zumindest um zwei Drittel zu kürzen. Diese Periode umfasse den Zeitraum von Mai bis Juli 2000, allenfalls auch noch den Zeitraum von Mai bis Dezember 2000.
Die Klägerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, indem sie die streitgegenständlichen Büroräumlichkeiten nicht weiter vermietet habe.
Die Verjährungsfrist für die Mieten betrage 5 Jahre. Auf jeden Fall sei die Miete für den Monat Mai 2000 verjährt.
2. Das Erstgericht erkannte mit Urteil vom 01.12.2006, ON 56, die Beklagte für schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen € 213.680,46 sA zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung eines weiteren Betrags von € 71.226,82 samt Zinsen ab. Darüber hinaus erkannte das Erstgericht die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 32.688,46 zu ersetzen.
3. Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der beklagten Partei als Mieterin wurden diverse Mietverträge für Räumlichkeiten im Hause L. 3 in Prag, einem mehrere hundert Jahre alten und unter Denkmalschutz stehenden Gebäude abgeschlossen. Es handelt sich dabei um folgende fünf Mietverträge:
Erster Mietvertrag vom 21./31.01.1991 betreffend Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss mit einer festen Vertragsdauer bis 28.02.2006.
Zweiter Mietvertrag vom 16.09./23.10.1991 betreffend Büroräumlichkeiten im dritten Obergeschoss mit einer festen Vertragsdauer bis 31.12.2006.
Dritter Mietvertrag vom 05.09./23.10.1991 betreffend Büroräumlichkeiten im zweiten Obergeschoss mit einer Vertragsdauer bis 31.12.2006.
Vierter Mietvertrag vom 11.10./15.11.1993 samt Ergänzungsvereinbarung betreffend Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Untergeschoss mit einer festen Vertragsdauer bis 30.09.1998 und einer automatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr, sofern nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt wird.
Fünfter Mietvertrag vom 27.11.1996 betreffend Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss mit einer festen Vertragsdauer von 5 Jahren und automatischer Verlängerung um weitere 5 Jahre, sofern nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten vor Ablauf der 5 Jahre eine schriftliche Kündigung erfolgt.
Die Mietverträge 1. bis 4., mit Ausnahme der Ergänzungsvereinbarung, wurden ursprünglich von der Klägerin mit der N. GmbH, nunmehr firmierend als S., abgeschlossen. Am 01.01.1994 trat die beklagte Partei als Mieterin in diese Verträge ein. Der vertraglich vereinbarte, wertgesicherte und indexierte Mietzins betrug zuletzt für das gesamte Mietobjekt im Dezember 1999/Jänner 2000 gesamthaft DEM 69.653,77. Der Mietzins war nach den getroffenen Vereinbarungen jeweils spätestens am dritten Werktag eines jeden Monates im Voraus zahlbar. Letztmalig bezahlte die beklagte Partei den vereinbarten Mietzins für Jänner 2000.
In den Mietverträgen wurde vereinbart, dass auf sie das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht anzuwenden ist, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen der Tschechischen Republik entgegenstehen. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wurden die Gerichte in Vaduz als zuständig erklärt. Mit der Verwaltung des Mietobjektes waren die E. und die T. beauftragt. Geschäftsführer dieser Gesellschaften war Dr. W., der seine Agenden im Wesentlichen an seinen Mitarbeiter J. delegierte.
Nachdem Dr. W. bzw. J. Ende 1998/Anfang 1999 gerüchteweise zu Ohren gekommen war, dass der S.-Konzern beabsichtigte, alle seine Aktivitäten in Prag in einem neu zu errichtenden Bürogebäude zusammenzufassen, erkundigten sie sich bei Dipl. Ing. S., dem Vertreter der beklagten Partei, über das Schicksal der streitgegenständlichen Mietverträge. Dieser bestätigte, dass von seiten der beklagten Partei beschlossen worden sei, aus dem streitgegenständlichen Mietobjekt auszuziehen und die Aktivitäten in das sich im Bau befindliche neue Bürogebäude von S. zu verlegen, und zwar voraussichtlich anfangs Dezember 1999. Bei einem Gespräch am 27.01.1999 einigten sich J. und S. auf eine Strategie, um möglichst rasch einen Nachmieter zu finden. Die beklagte Partei sollte nach dieser Vereinbarung von ihren Pflichten gegenüber der klagenden Partei aus den Mietverträgen erst befreit sein, wenn der neue Mietvertrag zu vergleichbaren Konditionen unterzeichnet ist. Diese Strategie beinhaltete auch die Durchführung von Renovierungsarbeiten am Mietobjekt, um dessen Attraktivität für einen allfälligen Nachmieter zu erhöhen. Damit erklärte sich Dipl. Ing. S. ausdrücklich einverstanden.
Ende Mai 1999 einigten sich Dipl. Ing. S. und J. darauf, dass bestimmte Renovierungsarbeiten, ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte das gegenständliche Mietobjekt noch benützte, ausgeführt werden. Es betraf dies Arbeiten am Dach und an der Fassade sowie in diversen, von der beklagten Partei nicht gemieteten Räumlichkeiten im zweiten und dritten Obergeschoss. Die Durchführung der Renovationsarbeiten während des aufrechten Bürobetriebes der beklagten Partei entsprach dem ausdrücklichen Wunsch von Dipl. Ing. S., der für die beklagte Partei ausdrücklich darauf verzichtete, gegenüber der Klägerin Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten geltend zu machen und erklärte, keine Schritte gegen die klagende Partei, den Gebäudeeigentümer oder deren Vertreter einzuleiten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die klagende Partei bzw. die Hausverwaltung der beklagten Partei die Beendigung der Renovierungsarbeiten bis Ende September 1999 zusicherte.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche Renovierungsarbeiten ausser den mit Dipl. Ing S. vereinbarten am Dach, an der Fassade und in den von der Beklagten nicht gemieteten Räumlichkeiten im zweiten und dritten Geschoss bis zum Auszug der beklagten Partei durchgeführt wurden; dies mit einer Ausnahme:
Es stellte sich bei der Renovierung des Daches heraus, dass aus Sicherheitsgründen auch die aus Holz bestehende horizontale Deckenkonstruktion erneuert werden musste, weil einzelne Balken angefault waren. Davon waren zwei der von der beklagten Partei gemieteten Räume (Raum Nr. 212 und Raum Nr. 205) betroffen. Bei diesen Räumen hatten sich die Fensterstürze durchgebogen und mussten aus statischen Gründen mit einer Stützkonstruktion aus Holz gesichert werden. Dadurch entstanden lediglich ästhetische Einschränkungen, die Benutzung dieser beiden Räume war jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Ihre Sanierung erfolgte im Mai 2000.
Mit Schreiben vom 22.10.1999 an die Hausverwaltung setzte die beklagte Partei der klagenden Partei für die Beendigung der Renovierungsarbeiten eine Frist bis 26.10.1999. Mit Schreiben vom 27.10.1999 kündigte die beklagte Partei das streitgegenständliche Mietverhältnis auf 31.01.2000 auf. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom November 1999, dass die Kündigung ungültig sei und von ihr nicht akzeptiert werde. Im Dezember 1999 zog die beklagte Partei aus dem streitgegenständlichen Mietobjekt aus und übersiedelte in das von S. in Prag neu erstellte Bürogebäude.
Die Klägerin bzw. in deren Auftrag die Hausverwaltung unternahm bereits ab März/April 1999 intensive Anstrengungen, um einen Nachmieter für die beklagte Partei zu finden. Die Hausverwaltung befasste sich firmenintern mit der Suche nach einem Nachmieter und beauftragte auch diverse nationale und internationale Maklerfirmen. Die Klägerin war hinsichtlich der Konditionen sehr flexibel, insbesondere nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Weitervermietung zu den Konditionen, zu denen die Beklagte das Objekt gemietet hatte, kaum möglich war. Es wurde mit einer Vielzahl von möglichen Nachmietern, vor allem mit diversen ausländischen Botschaften und international tätigen Berater- und anderen Firmen sowie Anwaltskanzleien Kontakte aufgenommen und Verhandlungen geführt. Es gelang allerdings nicht, einen Nachmieter zu finden. Nachteilig wirkte sich für die Weitervermietung aus, dass das Mietobjekt unter Denkmalschutz stand, über keine eigenen Parkplätze verfügte und relativ schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden war. Zudem stand damals der Immobilienmarkt in Prag unter Druck, weil eine Vielzahl neuer Bürogebäude errichtet worden waren. Im Jahre 2003 musste die Klägerin das streitgegenständliche Mietobjekt veräussern, da dieses weitgehend fremdfinanziert war und sie die Mietzinsausfälle nicht mehr verkraften konnte.
4. Das Erstgericht vertrat folgende Rechtsmeinung:
Es sei liechtensteinisches Recht anzuwenden, und zwar unter Ausschluss zwingender öffentlich rechtlicher Bestimmungen, bzw. Eingriffsnormen des tschechischen Rechts, namentlich auch des tschechischen Gewerbemietgesetzes.
Im Hinblick auf § 1117 ABGB, der nachgiebiges Recht sei, verwies das Erstgericht darauf, dass Dipl.-Ing. S. namens der beklagten Partei mit den Renovierungsarbeiten ausdrücklich einverstanden gewesen sei, zumal diese Arbeiten vornehmlich im Interesse der Beklagten gelegen gewesen seien. Die Beklagte habe konkludent darauf verzichtet, die Mietverträge gestützt auf § 1117 ABGB vorzeitig aufzukündigen. Wenn sich die Beklagte nunmehr auf diese Gesetzesstelle berufe, stelle dies einen offenbaren Missbrauch eines Rechtes dar.
Dipl.-Ing. S. habe auf Mietminderungsansprüche ausdrücklich verzichtet, eine Mietzinsreduktion gem § 1096 ABGB könne die Beklagte nicht verlangen.
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liege nicht vor, weil es in erster Linie Aufgabe der Beklagten gewesen sei, einen Nachmieter zu finden. Die Klägerin habe jedenfalls alles Mögliche und Zumutbare unternommen, selbst einen Nachmieter zu finden.
Der Mietzins für Mai 2000 sei am 05.04.2000 und die Mietzinse für Juni 2000 am 03.05.2000 zur Zahlung fällig gewesen und seien nach Ablauf von 5 Jahren am 04.04.2005 bzw. 02.05.2005 verjährt. Da die Vermittlungsverhandlung von der klagenden Partei erst am 25.05.2005 begehrt worden sei, seien die Mietzinse für die Monate Mai und Juni 2000 verjährt. Die Beklagte schulde daher lediglich die Mietzinse in Höhe von DEM 69.653,77 = € 35.613,41 für die Monate Juli bis Dezember 2000 samt 6% Zinsen.
5. Gegen das Urteil des Erstgerichtes erhoben beide Parteien Berufungen. Die Klägerin bekämpfte in ihrer Berufung ausschließlich die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens auf Bezahlung des Mietzinses für den Monat Juni 2000, während sie die Abweisung des Klagebegehrens betreffend die Mietzinse für den Monat Mai 2000 unbekämpft ließ und ist daher das Urteil des Erstgerichts in diesem Umfang (Mietzins Mai 2000) in Teilrechtskraft erwachsen.
6. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache zur Gänze Folge, hingegen gab es der Berufung der beklagten Partei keine Folge.
Im wesentlichen begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Punkt 4.1 der Mietverträge sei zwanglos dahin auszulegen, dass der Mietzins nicht am Ende, sondern zu Beginn jeden Monats mit einem Respiro von drei Werktagen zu bezahlen sei. Die Klägerin bekämpfe daher zu Recht, dass der Mietzins für Juni verjährt sei. So verstehe nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte diese Vertragsbestimmung. Es folge daraus, dass der Mietzins für den Monat Juni 2000 nicht verjährt sei.
6.2. Zur Berufung im Kostenpunkt vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass das Gericht, das einen Schriftsatz, den es angenommen und zur Erleichterung der Protokollierung verwendet habe, zum Ausdruck bringe, dass es den Schriftsatz für zulässig halte. Einen solchen Schriftsatz dann nicht zu honorieren, verstoße gegen den Grundsatz eines "fair trial".
Der Schriftsatz der Klägerin ON 15 enthalte eine fundierte Replik auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung. Dieser Schriftsatz habe dem Gericht einen vollständigen Überblick über die anstehenden Tat- und Rechtsfragen erlaubt, wodurch der Schriftsatz der Beschleunigung des Verfahrens und der Kostenersparnis diente. Dieser Schriftsatz sei daher nach TP2 zu entlohnen.
Anders verhalte es sich jedoch mit den beiden Schriftsätzen ON 32 und ON 49: Diese würden nichts anderes als Wertungen der Beweisergebnisse und Rechtsausführungen enthalten, die bereits bei der vorangegangenen Tagsatzung vom 19.01.2006, ON 6, vorgebracht hätten werden können.
Die Gesamtkosten der Klägerin würden im erstgerichtlichen Verfahren daher CHF 68.498,20 betragen.
6.3. Der Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht keine Folge.
Den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sah das Fürstliche Obergericht nicht als gegeben an.
Die Frage des anzuwenden Rechts sei bereits vom OGH im Verfahren 02 CG.2001.408 geprüft worden.
Der Beklagten sei ein "venire contra factum proprium" vorzuwerfen. Sie habe mit Schreiben vom 31.05.1999 gefordert, Renovierungsarbeiten in den nächsten Monaten durchzuführen und habe erklärt, die Arbeiten zu akzeptieren und keine Schritte gegen den Vermieter, den Gebäudeeigentümer oder seine Vertreter einzuleiten und keine Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten zu stellen.
Ungeachtet dieser Erklärung habe sie aber das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.10.1999 aufgekündigt, mit der - unwahren - Behauptung - sie könne die Mieträumlichkeiten zur Zeit nicht völlig als Büroräume oder Geschäftsräume benutzen, wegen der "verlaufenden Rekonstruktion in der Immobilie", die von ihr als Mieterin nicht genehmigt sei. Ein solches widersprüchliches Verhalten verdiene keinen Rechtschutz. Der Grundsatz, Rechtsmissbrauch nicht zu schützen, sei Teil des liechtensteinischen ordre public.
6.4. Der Klägerin sei keine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen.
6.5. Bei Dauerschuldverhältnissen sei ein Rücktritt gem § 921 ABGB grundsätzlich ausgeschlossen, sobald der Vertrag in das Abwicklungsstadium getreten sei.
Im vorliegenden Fall sei weder eine einvernehmliche Vertragsauflösung erfolgt noch habe die Klägerin die Kündigung der Beklagten akzeptiert. Sie habe deshalb Anspruch auf Erfüllung des Mietvertrags durch Bezahlung der Mietzinsen bis zum Ende der Vertragsdauer.
6.6. Eine Ausführung zur Verjährungsfrage erübrige sich, weil die Klägerin nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsansprüche geltend mache. Die Verjährungsfrist für die monatlichen Mietzinse habe jeweils bei ihrer Fälligkeit zu laufen begonnen und sei nach Ablauf von 5 Jahren geendet.
6.7. Die Frage nach dem Inhalt der tschechischen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und deren allfälliger Bedeutung als Eingriffsnormen sei bereits im Verfahren 02 CG.2001.408 vom OGH in seinem Urteil vom 02.06.2005 mangels schlüssiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Arbeitnehmern nicht mehr geprüft worden. Die Berufungsausführungen seien rein hypothetischer Natur.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei, mit der das Urteil im Umfang der Klagsstattgebung aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrnes und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird. Darüber hinaus wird eine Revision im Kostenpunkt erhoben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der beklagten Partei geltend:
7.1. Das Obergericht hätte die beantragten Sachverständigenbeweise zum tschechischen Mietrecht und zum tschechischen Arbeitsrecht aufnehmen müssen.
Das Fürstliche Obergericht habe sich offensichtlich deshalb mit diesem Punkt der Berufung nicht auseinandergesetzt, da es aufgrund seiner verfehlten rechtlichen Beurteilung liechtensteinisches und nicht tschechisches Mietrecht als maßgebend erachtet hat. Es hätte sich ergeben, dass das tschechische Gewerbemietgesetz zwingende Bestimmungen enthalte, sowie es in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ausgeführt werde.
§ 9 Abs 3 lit b des tschechischen Gewerbemietgesetzes würde es dem Mieter erlauben, eine Kündigung vorzunehmen, auch wenn er zu den Renovationsarbeiten seine Zustimmung gegeben habe.
7.2. Bereits eine potentielle Gefährdung der Arbeitnehmer, wie sie im gegenständlichen Fall sicherlich gegeben gewesen sei, habe für die Kündigung des Mietverhältnisses genügt. Den Arbeitnehmern sei keine Verletzung oder konkrete Gefährdung zuzumuten gewesen. Die Gefahr der Gesundheitsschädlichkeit stelle einen Rücktrittsgrund gem § 1117 ABGB dar.
7.3. Für die Ansicht, dass sich der Vorbehalt in der Rechtswahlklausel nur auf kollisionsrechtliche Bestimmungen des tschechischen Rechts beziehen sollte, gebe es keine Grundlage. Es werde in den Mietverträgen ausdrücklich von zwingenden Bestimmungen des tschechischen Rechts im Allgemeinen gesprochen, worunter auch alle materiellrechtlichen zu verstehen sei.
Dass die Abbedingung ausländischen zwingenden Rechts unter gewissen Umständen sogar unzulässig sei, zeige eine Vergleich mit Art 19 chIPRG, auch im EVÜ gelte die Belegenheit als ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung drittstaatlicher Eingriffsnormen.
7.4. Die vorhergehende Zustimmung zu den Renovationsarbeiten stehe einem unabdingbaren Recht zur Kündigung nicht entgegen. Hinsichtlich des vierten Mietvertrags vom 11.10./15.11.1993 wird ausgeführt, dieser habe sich automatisch zuerst bis zum 30.09.1999 und dann nochmals bis 30.09.2000 verlängert. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, ohne besondere Gründe diesen Mietvertrag unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist bis spätestens 31.03.2000 per 30.09.2000 aufzukündigen. Die Kündigung vom 27.10.1999 sei zumindest als ordentliche Kündigung des vierten Mietvertrages per 30.09.2000 rechtswirksam, sodass der Klagsbedarf zumindest in Bezug auf den vierten Mietvertrag samt Ergänzungsvereinbarung in Höhe von DEM 17.890,92 zu kürzen gewesen sei.
7.5. Es handle sich um einen Schadensersatzanspruch und nicht um einen Anspruch aus einem Mietvertrag, weshalb die streitgegenständlichen Forderungen spätestens zwischen Juni und Dezember 2003 verjährt seien. Die Verjährungsfrist sei vom Primärschaden an zu rechnen. Die unterlassenen monatlichen Zahlungen seien nicht isoliert zu betrachten. Der Beginn der Verjährungsfrist für alle eingeklagten Monatsmieten sei am dritten Werkvertrag des Februar 2000.
7.6. Zum Kostenpunkt führt die Revision aus, § 487 ZPO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass funktional erstinstanzliche Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes mittels Revisionsrekurs bei gleichzeitiger Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung überprüft werden können. Der Kostenzuspruch an die Klägerin sei zumindest im Betrag von CHF 7.496,20 zu kürzen: Die Kautionserlagspflicht sei mittlerweile aufgrund des Urteils de Staatsgerichtshofs StGH 2008/36 erledigt. Das Fürstliche Obergericht habe deshalb auch mit seinen Beschlüssen ON 100, ON 109, 111 und 113 den jeweiligen Rekursen der Beklagten Folge gegeben und insgesamt der Beklagten gegen die Klägerin Kosten in Höhe von CHF 3.378,90 zugesprochen. Damit seien aber auch die entsprechenden Positionen des Kostenverzeichnisses vom 29.02., 14.03., 03.05., und 06.09.2008, für die ein Honorar von CHF 4.647,20 exklusive Mwst und Gerichtsgebühren verzeichnet worden sei, erledigt und könne kein Kostenersatzanspruch mehr geltend gemacht werden. Es seien darüber hinaus zu hohe Ansätze seitens der Klägerin in Anschlag gebracht worden. Für die Berufungsmitteilung gebühre nicht CHF 4.732,--, sondern CHF 3.960,--, für die Berufungsverhandlung vom 29.01.2009 in der Dauer von zwei Stunden nicht CHF 8.019,--, sondern CHF 6.831,--. Zu kürzen seien die Kosten um CHF 9.305,25 insgesamt, der Klägerin daher für das Berufungsverfahren lediglich Kosten im Betrag von CHF 20.275,97 zuzusprechen.
8. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der sie begehrt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt. Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung aus.
8.1. Bei gleicher Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren sei kein Grund gegeben, von der Rechtsprechung des Höchstgerichtes (im Bezug auf das anzuwendende Recht) abzuweichen.
Ob das Berufungsgericht noch Kontrollbeweise aufnimmt oder nicht, sei eine nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
8.2. Im Verfahren 02.CG.2001.408 seien die Bestimmungen des tschechischen Arbeitsschutzrechtes und deren allfällige Bedeutung als Eingriffsnormen thematisiert worden. Der OGH habe eine nähere Prüfung aber deswegen unterlassen, da seitens der Revisionswerberin keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Arbeitnehmer vorgebracht worden seien. Daran habe sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert. Die Prüfung des Inhalts dieser Vorschriften und Ihrer Qualifizierung als Eingriffsnormen habe sich auch in diesem Verfahren daher erübrigt. Das tschechische Gewerbemietgesetz enthalte keine Eingriffsnormen welche die Wahlfreiheit der Parteien einschränken würden, wobei sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung des Höchstgerichtes im Verfahren 02.CG.2001.408 stützen haben könne.
8.3. Die Ausführungen zu Art 19 chIPRG und Art 7 EVÜ würden ins Leere laufen, weil sie weder in Liechtenstein noch in Tschechien Anwendung fänden.
8.4. Selbst wenn die von der Beklagten behaupteten Bestimmungen des tschechischen Rechts vorliegen würden und anwendbar wären, läge ein "venire contra factum proprium" vor und wäre dies rechtsmissbräuchlich.
Es sei im übrigen nicht ersichtlich, wieso die Bestimmung des § 132 des tschechischen Arbeitsgesetzes Schutzwirkung zu Gunsten der Revisionswerberin haben sollte.
8.5. Nachdem das Kündigungsschreiben vom 27.10.1999 der Revisionsgegnerin erst am 02.11.1999, somit um 2 Tage zu spät, zugegangen sei, habe die Revisionswerberin nicht die Rechtsmacht, den Mietvertrag Nummer 4 auf den 31.01.2000 zum Erlöschen zu bringen. Eine Umdeutung des Kündigungstermins widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und sei nicht zulässig.
8.6. Weder durch den Auszug noch die unwirksame Kündigung sei der Mietvertrag erloschen. Ein Rücktritt vom Vertrag liege nicht vor.
Dementsprechend sei der Anspruch mietvertraglicher Natur, sodass die 5-jährige Verjährungsfrist gem § 1486 Z 4 ABGB eingreife.
8.7. Die Revisionswerberin habe in ihrer Berufung vom 24.01.2007, ON 60, den Streitwert im Kostenverzeichnis mit CHF 417.922,62 angegeben, was Verwirrung gestiftet habe. Dies sei ein offensichtlicher Irrtum, da mit dem erstinstanzlichen Urteil einem Betrag von € 213.680,46 (=DEM 417.922,62) stattgegeben worden sei. Hieraus ergebe sich in der Tat eine Entlohnung TP 3B von CHF 3.960,-- für die Berufungsmitteilung, wie von der Revisionswerberin angemerkt.
Der Streitwert der der Berufungsverhandlung zu Grunde gelegen sei, habe in der Folge € 249.293,87 betragen, woraus sich das vom Revisionswerber angemerkte Honorar von CHF 6.831,-- ergebe. Die Protokollgebühr sei irrtümlich mit CHF 1.360,-- verzeichnet worden, betrage aber korrekterweise wie von der Revisionswerberin angemerkt CHF 510,--.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren:
9.1.1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen Rechtsmeinung nicht veranlasst sieht, ein Rechtsgutachten zu einer ausländischen Rechtsordnung einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht seiner Rechtsmeinung nach liechtensteinisches Recht anzuwenden hat. Zwar können Parteien zur Ermittlung des ausländischen Rechtes Beweisanträge stellen und ist es ihnen auch gestattet, Privatgutachten über den Inhalt und die Anwendung des in Betracht kommenden ausländischen Rechts vorzulegen (LES 1996, 175). Wenn jedoch - wie vorliegendenfalls - das Berufungsgericht nach seiner Rechtsmeinung liechtensteinisches Recht anzuwenden hat und daher derartige Beweisanträge nicht befolgt bzw abweist, liegt kein Verfahrensmangel vor, sondern ist diese Frage allenfalls im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen.
Bei derartigen Beweisanträgen der Parteien handelt es sich im übrigen nicht um "Beweis" im technischen Sinn des Wortes, die Parteien trifft auch keine subjektive Beweislast (LES 1987, 127).
Die unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts bzw die Unterlassung der Feststellung ausländischer Rechtsnormen kann daher grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 472 Z 4 ZPO an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof herangetragen werden (LES 1987, 127). Unter diesem Aspekt erweist sich daher der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht als gesetzmäßig ausgeführt.
9.1.2. Ebenso wenig ist es Gegenstand einer Verfahrensrüge, ob eine bloß hypothetische Gefährdung von Arbeitnehmern rechtliche Bedeutung hat oder nicht. Wenn die betreffende Rechtsnorm des tschechischen Rechts vom Obergericht nicht für anwendbar angesehen wurde, ist dies Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Wenn sie zwar für anwendbar angesehen wurde, aber eine bloß hypothetische Gefährdung als nicht tatbestandserfüllend erachtet wurde, dann ist dies ebenso eine rechtliche Beurteilung und nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zu rügen.
9.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend dargelegt (Seite 22 f), dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Frage des auf die Mietverträge anzuwendenden Rechts bereits in der Entscheidung LES 2006, 413 geprüft und erörtert hat. Danach beanstandete der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Auslegung der Untergerichte, dass sich der Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen der CSFR auf kollisionsrechtliche Einschränkungen der Wahlfreiheit (insbesondere durch Eingriffsnormen) beziehe, ausdrücklich nicht; weiters wurde darauf hingewiesen, dass das tschechische Gewerbemietgesetz Eingriffsnormen, welche die Wahlfreiheit einschränken würden, nicht enthalte; mangels schlüssiger Anhaltspunkte zur Gefährdung von Arbeitnehmern der Beklagten sei der Inhalt tschechischer arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und deren allfällige Bedeutung als Eingriffsnormen nicht näher zu erörtern.
An dieser wohlbegründeten Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in dessen Entscheidung LES 2006, 413 ist auch in diesem Verfahren, in dem es um dieselben Mietverträge geht, festzuhalten. Im einzelnen ist zur Revision der Beklagten noch auszuführen bzw hervorzuheben:
9.2.1. Soweit die Beklagte - ohne die schon in der oberstgerichtlichen Entscheidung LES 2006, 413 wohlerwogene Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen - auch in diesem Verfahren damit argumentiert, unter der mietvertraglichen Formulierung der "zwingenden Bestimmungen des tschechischen Rechts" seien nicht nur kollisionsrechtliche, sondern auch alle materiellrechtlichen Bestimmungen zu verstehen, sind ihr auch hier die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung LES 2006, 413 (Erw 11.3.6) entgegenzuhalten:
Der Ausdruck "zwingende Bestimmungen der CSFR" besagt als solcher nichts über die Art der Bestimmungen, insbesondere, ob diese dem materiellen Recht (Sachrecht) oder dem Kollisionsrecht angehören. Dass die Parteien in der gegenständlichen Rechtswahlklausel den Ausdruck "zwingende gesetzliche Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Tschechischen Republik" verwendet hätten, falls sie unter den "gesetzlichen Bestimmungen" das Kollisionsrecht verstanden hätten, beruht auf einer keineswegs zwingenden Annahme: Die Hauptaussage der gegenständlichen Rechtswahlklausel enthält den Grundsatz, dass "das für das Fürstentum Liechtenstein gültige materielle und formelle Recht" anwendbar sein soll. Dieser Grundsatz enthält eine möglichst umfassende Wahl des liechtensteinischen Rechts. Diese Hauptaussage wird nur relativiert durch die Formulierung "zwingende gesetzliche Bestimmungen der CSFR", die dem eben erwähnten Grundsatz der möglichst umfassenden Wahl des liechtensteinischen Rechts "entgegenstehen". Der Rechtswahl entgegenstehende Bestimmungen gehören allerdings nicht dem materiellen Recht (Sachrecht), sondern dem Kollisionsrecht an.
9.2.2. Auch im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen der Revision zur Nichtabbedingbarkeit zwingenden Rechts des Belegenheitsortes ist auf folgendes hinzuweisen: Gem Art 11 Abs 1 IPRG bezieht sich eine Rechtswahl der Parteien im Zweifel nicht auf die Verweisungsnorm der gewählten Rechtsordnung. Grundsätzlich verdrängt das gewählte Recht die gesetzlich berufene Rechtsordnung zur Gänze, also auch im Bereich zwingenden Rechts. Ausgenommen hiervon bleiben der - hier nicht näher interessierende - ordre public sowie die Eingriffsnormen. Eingriffsnormen sind zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentlichen Interesse auf Privatrechtsverhältnisse einwirken. Sie verfolgen spezifisch staatliche Lenkungsziele. Bereits in der Entscheidung LES 2006, 413 wurde darauf hingewiesen, dass das tschechische Gewerbemietgesetz namentlich aufgrund seiner Entstehungsgeschichte im Rahmen der Privatisierung in der Tschechischen Republik kein besonderes öffentliches Interesse verkörpere und daher auch keine Eingriffsnormen enthalte. Vielmehr ist dieses Gesetz ein rein privatrechtliches Gesetz mit Normen, die nur im privatrechtlichen Sinn zwingend sind (LES 2006, 413 Erw 11.3.7).
9.2.3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Wahlfreiheit der Parteien nach internationalem Privatrecht geringe Grenzen gesetzt sind. Eingriffsnormen, welche die Wahlfreiheit eingrenzen, haben Ausnahmecharakter. Mietrechtliche Bestimmungen, mögen sie auch innerstaatlich zwingend sein, werden nicht als typische Beispiele für Eingriffsnormen genannt: Als solche werden vielmehr Zwangsvorschriften des Währungs- und Devisenrechts, des Außenhandelsrechts, des Kartell-, Preis- oder Grundverkehrsrechts, des Arbeitsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Registerrechts, des Kulturgüterschutzrechts oder des bäuerlichen Sondererbrechts genannt (LES 2006, 413 Erw 11.3.5). Ausschlaggebend ist das überwiegend öffentliche Interesse, das häufig durch eine mit der Zwangsnorm verbundene Strafdrohung indiziert wird (Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 [2004] Vor § 1 IPRG Rz 25).
Daher liegt in der Rechtsmeinung, dass das tschechische Gewerbemietgesetz keine der Wahlfreiheit des anzuwendenden Rechts entgegenstehende Eingriffsnormen enthält, keine unrichtige rechtliche Beurteilung.
9.2.4. Soweit die Revisionswerberin auf die zwingenden Bestimmungen des tschechischen Arbeitsgesetzes verweist, dies auch (unrichtig) unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Verfahrensmangels, ist sie zunächst auf die Feststellungen der Untergerichte zu verweisen: Selbst wenn Arbeitnehmerschutzbestimmungen des tschechischen Rechts heranzuziehen gewesen wären, würde dies an der Entscheidung schon deshalb nichts ändern können, weil Feststellungen über eine auch nur im Entferntesten gegebene Gefährdung der Arbeitnehmer der Beklagten von den Untergerichten nicht getroffen wurden. Auch diesbezüglich bewegt sich die Revision nicht auf dem Boden der festgestellten Tatsachen. Bloß hypothetische Möglichkeiten einer Gefährdung rechtfertigen würden jedenfalls eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses auch gem § 1117 ABGB nicht rechtfertigen.
9.2.5. Es kommt hinzu: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 1117 ABGB zur vorzeitigen Vertragsauflösung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach der Lage des Falles zu beurteilen ist (LES 2009, 30). Verhält es sich freilich so, wie im gegenständlichen Fall, dass ein ausdrückliches Einverständnis des Mieters zur Inangriffnahme von Sanierungsarbeiten am Gebäude gegeben ist und überdies vom Mieter auf die Geltendmachung von Mietzinsminderungsansprüche verzichtet wurde (näher unter Erwägungsgrund 9.2.6 f), dann ist in rechtlicher Hinsicht ohnehin davon auszugehen, dass auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes aus diesem Titel zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses von Seiten des Mieters verzichtet wurde. Dass nach den Feststellungen aus statischen Gründen bei zwei gemieteten Büroräumen die Fensterstürze abgestützt werden mussten, fällt in den Erwartungshorizont dieser Einverständnis- und Verzichtserklärung, weil bei Sanierungsarbeiten an einem mittelalterlichen Haus grundsätzlich mit solchen Begleitmaßnahmen zu rechnen ist. Die Beklagte bleibt daher jedenfalls dem Vermieter zur Zahlung des Mietzinses im Rahmen des noch laufenden Mietvertrags verbunden. Daher ist es auch unter diesem rechtlichen Aspekt irrelevant, ob das tschechische Recht zum Arbeitnehmerschutz Eingriffsnormen enthält oder nicht, weil sich die Beklagte selbst im Fall der Bejahung der Klägerin gegenüber nicht auf solche berufen könnte, weil sie als Mieterin auf die Geltendmachung der Mietzinsminderung ausdrücklich verzichtet hat (siehe auch die folgenden Erwägungsgründe).
9.2.6. Selbst unter der Annahme, es würde eine Bestimmung des tschechischen Rechts dem Mieter erlauben, eine Kündigung vorzunehmen, auch wenn er zu den Renovationsarbeiten, welche eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit bzw erschwerte Benützung des Mietobjektes zur Folge hätten, seine Zustimmung gegeben hat, würde dies für die Beklagte nichts ändern:
Nach den Feststellungen lag Ende Mai 1999 zwischen den Streitteilen eine Einigung dahingehend vor, dass Renovierungsarbeiten, ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte das gegenständliche Mietobjekt noch benützte, ausgeführt werden. Die Durchführung der Renovationsarbeiten während des aufrechten Bürobetriebs habe dem ausdrücklichen Wunsch von Dipl.-Ing. S. entsprochen. Dieser habe für die beklagte Partei ausdrücklich darauf verzichtet, gegenüber der Klägerin Mietminderungsansprüche als Folge der durchzuführenden Arbeiten geltend zu machen. Er habe erklärt, keine Schritte gegen die klagende Partei, den Gebäudeeigentümer oder deren Vertreter einzuleiten.
9.2.6. Vor diesem Hintergrund ist tatsächlich von einem "venire contra factum proprium" der beklagten Partei auszugehen, wie dies auch schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (Obergericht Seite 23). Zunächst hat die Beklagte den Renovierungsarbeiten zugestimmt, in der Folge hat sie - im Widerspruch zu dieser Zustimmung und Vereinbarung - eine Kündigung eingebracht. Schon allein dieses Verhalten der Beklagten ließe die hier streitgegenständliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich erkennen, ganz abgesehen davon, dass sie ohnehin aus den erwähnten anderen Rechtsgründen nicht wirksam war. Aber selbst, wenn die von der Beklagten behauptete Bestimmung ausländischen Rechts im vorliegenden Fall heranziehbar wäre, was tatsächlich infolge zutreffender Anwendung des liechtensteinischen Rechts nicht der Fall ist, würde sich für die beklagte Partei nichts ändern, weil ihre Berufung auf diese Bestimmung angesichts ihrer Zustimmung zu den Renovationsarbeiten und ihrer damit verbundenen Erklärungen, keine Mietzinsminderungsansprüche geltend zu machen, letztendlich rechtsmissbräuchlich wäre. Der von der beklagten Partei ins Treffen geführte § 9 Abs 3 lit b des tschechischen Gewerbemietgesetzes, würde daher der beklagten Partei, selbst wenn er anwendbar wäre, nicht helfen können.
Daher erübrigen sich auch weitere Erwägungen zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung, zumal - wie bereits ausgeführt - zutreffend liechtensteinisches Recht als anwendbares Recht erkannt wurde.
9.2.7. Zu Punkt 2.14 der Revision wird ausführlich auf schweizerisches IPRG bzw. auf Art 7 EVÜ verwiesen. Diese Ausführungen sind aber nicht behilflich, weil diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Auf diese Ausführungen muss daher nicht weiter eingegangen werden.
9.2.8. In den Ausführungen zu Punkt 2.3 (mangelnde Berücksichtigung der rechtswirksamen Kündigung des vierten Mietvertrags) meint die Revision, der Mietvertrag habe sich zunächst bis zum 30.09.1999 und dann nochmals bis 30.09.2000 verlängert.
Nach den Feststellungen war der vierte Mietvertrag mit einer 6-monatigen Kündigungsfrist kündbar, andernfalls würde er sich automatisch jeweils um 1 Jahr verlängern. Nach den Feststellungen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27.10.1999 das Mietverhältnis auf den 31.01.2000, sohin unter Einhaltung einer bloß 3-monatigen Kündigungsfrist auf. Festgestellt ist weites, dass die Klägerin die Aufkündigung ausdrücklich nicht akzeptierte.
Eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass diese Kündigung in eine Kündigung auf den 30.09.2000 umgedeutet werden könnte, verbietet sich schon deshalb, weil auf der Basis der getroffenen Feststellungen diese Kündigung nicht vertragsgemäß war und daher auch die Klägerin nicht davon ausgehen musste, dass sie als Kündigung auf den 30.09.2000 aufgefasst werden müsste.
9.2.9. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in LES 2007, 39 zur Kündigung als Gestaltungsrecht Stellung genommen und ausgeführt, dass das Gestaltungsrecht als Rechtsmacht, durch eigenes einseitiges Handeln des Berechtigten den gewünschten Erfolg zu bewirken, vom Grundsatz der Rechtssicherheit beherrscht ist. Der Verpflichtete, dem gegenüber ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, muss die vom Berechtigten einseitig gestaltete Rechtslage zweifelsfrei erkennen können, er muss zweifelsfrei erkennen können, ob das Gestaltungsrecht gültig - insbesondere innerhalb der dem Berechtigten zustehenden Rechtsmacht - ausgeübt wurde. Werden - wie hier - bei einer Aufkündigung die hiefür geltenden Fristen nicht beachtet, so entfaltet die Aufkündigung keine Wirkung, wie immer auch die aufkündigende Partei ihre Erklärung verstanden haben mag. Anderes ließe sich mit dem die Gestaltungsrechte beherrschendem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbaren (LES 2007, 39).
9.2.10. Die Klägerin musste vor diesem Hintergrund die Kündigung nicht als eine in Wirklichkeit auf den 30.09.2000 gerichtete Willenserklärung der Beklagten auffassen. Eine solche "Umdeutung" würde nicht nur der Rechtssicherheit sondern auch dem Vertrauensschutz des Vermieters zuwiderlaufen.
9.2.11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.05.2009, 10 CG.2005.193, in einem Parallelprozess darauf hingewiesen, dass der Schluss der Beklagten, es liege hier ein Schadenersatzanspruch und nicht ein Anspruch aus einem Mietvertrag vor, verfehlt sei (Erw 6.6.2 in 10 CG.2005.193). Es ist auch in diesem Punkt dem Fürstlichen Obergericht zu folgen (Seite 26), dass im vorliegenden Fall nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden. Mangels wirksamer Kündigung blieben die Vertragsverhältnisse aufrecht (vgl öOGH 26.11.1992 EvBl 1993/121 = SZ 65/154), sodass Mietzinsansprüche offen blieben. Es ist auch hier darauf zu verweisen, dass es durch eine vertragswidrige Kündigung dem Gläubiger nicht ermöglicht werden kann, die Verjährungsfrist für seine vertragliche Ansprüche zu verkürzen.
Es bleibt daher bei der zutreffenden Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes (Punkt 2 lit e, Seite 26), dass die Verjährungsfrist für die monatlichen Mietzinse jeweils bei ihrer Fälligkeit zu laufen begonnen hat und gem § 1486 Z 4 ABGB nach Ablauf von 5 Jahren endete.
9.2.12. Wenn im übrigen die Revision implizite von einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung ausgeht, so entfernt sie sich auch hier von den festgestellten Tatsachen: Gerade das wurde nicht festgestellt, vielmehr hat die Klägerin der Kündigung ausdrücklich widersprochen. Gleiches gilt für Hinweis auf den Rücktritt vom Vertrag, bei dem es die Gegenseite angeblich bewenden habe lassen. Derartige Feststellungen liegen nicht vor.
Von einer Verjährung kann daher keine Rede sein.
9.3. Zur Revision im Kostenpunkt:
9.3.1. Zunächst ist es zutreffend, wie die Klägerin ihrerseits ausführt, dass nach liechtensteinischem Prozessrecht auch Kostenentscheidungen des Berufungsgerichtes mit Revisionsrekurs angefochten werden können (LES 2006, 161). Die Ausführungen der Beklagten zur Zulässigkeit unter dem Aspekt des Art 43 LV sind daher nicht weiter behilflich.
9.3.2. Zutreffend führt der Kostenrevisionsrekurs aus, dass das Obergericht alle Kosten laut Kostenverzeichnis ON 104 mit CHF 29.581,22 der Klägerin zugesprochen hat. Darin befanden sich allerdings auch die Schriftsätze vom 9.2.2007, 14.3.2007, 3.5.2007, 17.7.2007 und 6.9.2007, die ausschließlich mit der mittlerweile durch den StGH aufgehobenen Sicherheitsleistungspflicht (StGH 2008/36) in Zusammenhang standen (Anträge auf Auferlegung einer Kaution und Gegenäußerungen zu diesbezüglichen Rekursen der Beklagten). Im Zeitpunkt der Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts (29.1.2009) fehlte daher für einen Zuspruch dieser Kosten die Rechtsgrundlage. Zu diesen Ausführungen führt die Revisionsbeantwortung auch keine Gegenargumente ins Treffen.
Gerügt wird weiters die Höhe des Zuspruchs für die Berufungsmitteilung, Berufungsverhandlung und die Protokollgebühr für die Berufungsverhandlung. Seitens der Klägerin werden die vom Kostenrevisionsrekurs geltend gemachten Kürzungen eingeräumt (übereinstimmendem Vorbringen der Streitteile).
Die Beklagte beantragt, der Klägerin für das Berufungsverfahren lediglich Kosten im Betrag von CHF 20.275,97 zuzusprechen.
Es waren daher die beantragten Kürzungen beim Kostenzuspruch an die Klägerin für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 9.305,25 vorzunehmen, sodass der Klägerin lediglich - wie im Kostenrevisionsrekurs beantragt - Kosten für das Berufungsverfahren im Betrag von CHF 20.275,97 zuzusprechen waren.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte ist in der Hauptsache gänzlich unterlegen, lediglich mit dem Kostenrevisionsrekurs hatte sie Erfolg. Eine Entscheidung über Kosten des Kostenrevisionsrekurses entfällt jedoch, weil für diesen Kosten nicht verzeichnet wurden.
Vaduz, 03.09.2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat