Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, KV.2022.7, SVG.2023.116
Entscheidungsdatum
10.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil der Präsidentin

vom 10. Mai 2023

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2022.7

Rechtsverzögerung

Erwägungen

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung nach KVG (Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10) mit Versicherungsbeginn ab 1. Oktober 2022 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Auf dem Antragsformular gab er an, er sei am 30. August 2022 aus dem Ausland zugezogen und wohne am [...] (AB 1). Mit E-Mail vom 8. September 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde [...] um Mitteilung des genauen Einreisedatums, der Art der Bewilligung sowie um eine Zuzugsbestätigung (AB 2). Die Gemeinde [...] antwortete mit E-Mail vom 12. September 2022, der Beschwerdeführer sei nicht im Einwohnerregister eingetragen worden (AB 2). Man habe ihn am 8. September 2022 darüber informiert, dass eine Wohnsitznahme auf dem Campingplatz nicht möglich sei, und er sei aufgefordert worden, seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz ausserhalb des Campingplatzes zu begründen (AB 2). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seinen Antrag und die Pflicht zur Aufnahme in die Grundversicherung aufmerksam, die selbst für Sans-Papiers bestehe (AB 3). Er wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass er bisher weder Unterlagen noch eine Krankenkassenkarte erhalten habe und forderte sie auf, ihm bis zum 15. November 2022 eine Krankenkassenkarte zukommen zu lassen (AB 3). Mit E-Mail vom 3. November 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer Zuzugsbestätigung und zeigte ihm für den Fall, dass er sich auf den Status eines Sans-Papiers berufe, die dafür zuständige Stelle an (AB 4). Mit E-Mail vom 8. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, in welcher er festen Wohnsitz habe, einzureichen (AB 5). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie seines Identitätsausweises und um die Beantwortung von Fragen hinsichtlich eines allfälligen Wohnsitzes im Ausland, seiner Absicht zum dauernden Verbleib in der Schweiz und zum allfälligen vorherigen Krankenversicherer in der Schweiz (AB 6). Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nicht nach.

1.2. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt rügt der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme in die obligatorische Grundversicherung der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 8. Februar 2023 (Postaufgabe 9. Februar 2023) hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2022 fest.

Mit Schreiben vom 10. März 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

2.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.2. Die örtliche Zuständigkeit knüpft in erster Linie an den Wohnsitz der versicherten Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz der versicherten Person ist vorliegend einer der materiellen Streitpunkte. Es handelt sich demnach um eine doppelrelevante Tatsache. Vorliegend kann nach der subsidiären Regelung von Art. 58 Abs. 2 ATSG auf den Sitz des Durchführungsorgans (hier: der Beschwerdegegnerin) abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton Basel-Stadt, womit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig.

2.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

2.4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen sich die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids geäussert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenversicherung bislang nicht verfügt und dementsprechend auch noch keinen Einspracheentscheid erlassen. Es fehlt demnach an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.5. Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG gewährt der versicherten Person jedoch auch dann ein Beschwerderecht, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3). Betrachtet man das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 sinngemäss als solche Aufforderung, so ist die vorliegende Beschwerde unter dem Aspekt der Rechtsverzögerung entgegenzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer materielle Rügen vorbringt, kann aufgrund des Gesagten nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden. Zu prüfen ist demnach vorliegend einzig, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

3.1. Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 144 II 486, 489 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Für die Angemessenheit der Verfahrensdauer massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (Urteil des Bundesgerichts 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 5.1; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2; 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.2.1). Eine mangelhafte Organisation oder Überlastung einer Behörde kann die übermässige Dauer eines Verfahrens nicht rechtfertigen (BGE 144 II 486, 489 E. 3.2; 122 IV 103, 111 E. 5.2).

3.2. 3.2.1. Das Gebot des raschen Verfahrens darf nicht zu Lasten der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den Sozialversicherungsträger gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3; 9C_448/2014 vom 4. September 2014 E. 4.2; 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1). Dieser hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

3.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; 125 V 193, 195 E. 2; 122 V 157, 158 E. 1.a). Dies vor allem in Bezug auf diejenigen Tatsachen, welche der Versicherte besser kennt als die Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, SR 832.102) der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sind der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht unterstellt. Sie können der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jedoch gemäss Art. 1 Abs. 2 KVV oder gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen unterstellt sein (Gebhard Eugster in: Blechta et al. (Hrsg.), Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 3 KVG N 21; vgl. BGE 143 V 52, 55 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018, E. 2 und 3). Andererseits sieht Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV wiederum Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. Der Versicherer hat von Amtes wegen abzuklären, ob die Bedingungen einer Versicherungspflicht erfüllt sind (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 3 KVG N 13).

4.2. Gemäss Art. 5 lit. i des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September 2014 (KVAG; SR 832.12) müssen die Versicherer in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Ueli Kieser, Kommentierung von Art. 5 KVAG, in: Blechta et al. (Hrsg.), Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2020, Art. 5 KVAG N 47). Die Aufnahmepflicht hebt die Vertragsfreiheit der Krankenversicherer in diesem Punkt auf (BGE 130 I 26, 41 E. 4.3). Die Aufnahme kann nicht auf bestimmte versicherungspflichtige Personen beschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.150/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 5). Dagegen ist es zulässig, die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur in einer bestimmten örtlich umschriebenen Region zu betreiben (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. k; Kieser, a.a.O., Art. 5 KVAG N 47 und Art. 7 KVAG N 70 ff.; Urteil des EVG K 133/03 vom 7. Mai 2004 E. 3 ff.).

5.1. Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Aufnahme des Beschwerdeführers in die obligatorische Krankenpflegeversicherung in unzulässiger Weise verzögerte. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abklärungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin betreffend Wohnsitz des Beschwerdeführers geboten erschienen und ob diese innert angemessener Frist durchgeführt wurden.

5.2. Am 8. September 2022, fünf Tage nach der Antragsstellung durch den Beschwerdeführer vom 3. September 2022 (AB 1), ersuchte die Beschwerdegegnerin die Einwohnergemeinde [...] um Zustellung einer Wohnsitzbestätigung (AB 2). Am 12. September 2022 erhielt sie Rückmeldung der Einwohnergemeinde, dass eine Wohnsitznahme auf dem Campingplatz in [...] nicht möglich sei (AB 2). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin forderte sie den Beschwerdeführer daraufhin mündlich zum Einreichen einer Wohnsitzbestätigung auf (Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 S. 3). Dies ist zwar nicht belegt, wird aber vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Replik vom 8. Februar 2023). Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2022 mit E-Mail vom 3. November 2022 (AB 4). Darin tat sie ihr Bedauern für die Verzögerung bei der Aufnahme in die Grundversicherung kund und bat den Beschwerdeführer, eine Zuzugsbestätigung bei der zuständigen Einwohnerbehörde zu beantragen. Gemäss ebenfalls unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin versuchte sie den Beschwerdeführer mehrfach erfolglos zu erreichen (Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 S. 3), bevor sie ihn mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (AB 8) ein weiteres Mal um Einreichung einer Wohnsitzbestätigung ersuchte. Nach Kenntnisnahme der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde vom 2. Dezember 2022 wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wiederum an den Beschwerdeführer und ersuchte um Zustellung einer Kopie seines Identitätsausweises und um die Beantwortung von Fragen betreffend den Wohnsitz und den vorherigen Versicherer (AB 6).

5.3. Gemäss der hiervor dargelegten Rechtslage hat die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen zu prüfen, ob der Antragssteller der Versicherungspflicht in der Schweiz unterliegt. Der örtliche Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin bei der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erstreckt sich auf die gesamte Schweiz (vgl. Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] vom 1. Februar 2023, S. 3). In welchem Kanton die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, ist demnach für die Pflicht zur Aufnahme in die obligatorische Grundversicherung der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend. Massgebliches Kriterium für die Versicherungsunterstellung ist jedoch, ob die versicherte Person Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB hat (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Antrags des Beschwerdeführers vom 3. September 2022 (AB 1) im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers dessen Wohnsitz abklärte und zunächst mit dem Entscheid über die Aufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuwartete.

5.4. Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer Wohnsitzbestätigung ist zwar nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im Sinne von Art. 23 ff. ZGB und somit auch keine Bedingung der Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer Wohnsitzbestätigung als objektives Indiz für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2; 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1) ist jedoch eine geeignete Massnahme zur Abklärung der Versicherungspflicht und läuft dem Rechtsverzögerungsverbot grundsätzlich nicht zuwider. Kann der Wohnsitz der versicherten Person, wie im vorliegenden Fall, nicht anhand der Wohnsitzbescheinigung zugeordnet werden, hat die Versicherung den Lebensmittelpunkt der versicherten Person gestützt auf andere Indizien zu ermitteln, was die Abklärung der Versicherungspflicht naturgemäss verzögert. Sie ist dabei auch auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen, etwa auf Abgaben zu deren Absicht dauernden Verbleibs (Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 ATSG).

Möglicherweise hätte die Versicherungspflicht rascher ermittelt werden können, wenn die Beschwerdegegnerin sich schon vor dem 27. Dezember 2022 (vgl. AB 6) beim Beschwerdeführer über andere für den Wohnsitz massgebliche Sachverhaltselemente erkundigt hätte. Das Verfahren wurde dadurch jedoch unter Beachtung der gesamten Umstände nicht in unzulässigem Masse verzögert. Zwischen der Antragsstellung vom 3. September 2022 (AB 1) und Erhebung der Beschwerde vom 2. Dezember 2022 vergingen lediglich drei Monate. Die Beschwerdegegnerin nahm die Sachverhaltsermittlung rasch an die Hand und trieb diese ohne wesentliche Unterbrüche voran. Der Beschwerdeführer reagierte demgegenüber nicht auf die Kontaktversuche der Beschwerdegegnerin und liess sämtliche Schreiben der Beschwerdegegnerin (AB 4; AB 5; AB 6) unbeantwortet. In Anbetracht der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin kein ungerechtfertigtes Verzögern des Verfahrens vorgeworfen werden.

5.5. Zusammenfassend ist die Verfahrensdauer unter Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der zu beurteilende Sach- und Rechtslage und des damit einhergehenden Abklärungsbedarfs sowie der unterlassenen Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht als übermässig zu qualifizieren. Es liegt folglich keine Rechtsverzögerung vor.

6.1. Die Beschwerde ist aufgrund der obenstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 28 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

GOG

  • § 83 GOG

KVAG

  • Art. 5 KVAG
  • Art. 7 KVAG

KVG

  • Art. 1 KVG
  • Art. 3 KVG

KVV

  • Art. 1 KVV
  • Art. 2 KVV

SVGG

  • § 16 SVGG

ZGB

  • Art. 23 ZGB

Gerichtsentscheide

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