Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 17. Mai 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.6
Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021
Beitragsforderungen; Rechtsöffnung
Erwägungen
1.1. Der 1951 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert (Versicherungspolice 2020 und 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz (AVB/KVG, Ausgabe 1.1.2019, vgl. AB 1).
1.2. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 sowie auf Grundlage der übrigen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bezahlte die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Krankenversicherungsprämien für die Monate Januar 2020 und Juni 2020 von je Fr. 420.55 bzw. insgesamt Fr. 841.10 nicht (vgl. Prämienabrechnungs-Nr.: 1009406017 vom 14. Dezember 2019 für Januarprämie 2020, AB 9 und Prämienabrechnungs-Nr.: 1010405775 vom 25. April 2020 für Juniprämie 2020, AB 10).
1.3. Nachdem auch trotz der beiden letzten Mahnungen (vgl. letzte Mahnung der Januarprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 19. Februar 2020, AB 9 und letzte Mahnung der Juniprämie 2020 inkl. Fr. 50.00 Mahnspesen vom 15. Juli 2020, AB 10) weiterhin kein Zahlungseingang erfolgte, leitete die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 die Betreibung für beide Prämienmonate ein. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer in der Folge einen Zahlungsbefehl datiert vom 9. September 2020 (Betreibung Nr. 20041632) über Fr. 841.10 zuzüglich 5 % Zins seit 29. August 2020 für die Prämien KVG, Fr. 18.84 für den bis 28. August 2020 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.00 für Mahnspesen sowie Fr. 50.00 für Umtriebsspesen zu. Die Betreibungskosten betrugen dabei Fr. 45.30 (AB 4). Da der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2020 eine Verfügung zur Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen die Betreibung Nr. 20041632 (AB 5). Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2020 dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 ab.
2.1. Mit Beschwerde vom 10. März 2021 (Postaufgabe 11. März 2021) bzw. Beschwerdeverbesserung vom 9. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2. Mit Verfügung vom 15. März 2021 setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Notfrist bis zum 12. April 2021 zur Beschwerdeverbesserung, insbesondere um Anträge zu stellen und zu begründen, sowie zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021). Der Beschwerdeführer wahrt diese Frist mit Eingabe vom 9. April 2021 und reicht den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 sowie weitere Unterlagen ein.
2.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
2.4. Am 9. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
2.5. Am 17. Mai 2021 findet die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin C____ teilnehmen. Für alle mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG).
4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung und Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art. 74 und 75 SchKG Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger seinen Anspruch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG). Sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, kann der Gläubiger direkt beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3; 121 V 109, 110 E. 2 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012).
4.4. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4).
5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Prämienrechnung vom 29. August 2020 habe er mit Zahlung vom 24. November 2020 in der Höhe von Fr. 233.80 sowie der mit Schreiben vom 24. November 2020 geltend gemachten Verrechnung in der Höhe von Fr. 186.75 getilgt. Als Beleg reicht er einerseits eine Quittung über eine Zahlung vom 25. September 2019 in der Höhe von Fr. 233.80 an die Beschwerdegegnerin und eine Quittung über eine Zahlung von Fr. 186.75 vom 28. Juli 2019 an das D____spital [...] ins Recht (vgl. mit Beschwerdeergänzung eingereichte Quittungen). Der Beschwerdeführer führt anlässlich der Verhandlung in Bezug auf die geltend gemachte Verrechnung aus, die Rechnung des D____spitals [...] sei auf eine Behandlung zurückführen, die er infolge eines Arbeitsunfalls in Anspruch habe nehmen müssen. Die ihm vom D____spital [...] zugestellte Rechnung im Umfang von Fr. 186.75 habe er zunächst der Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Von dieser habe er jedoch mittgeteilt bekommen, dass die Unfallversicherung seines Arbeitgebers leistungspflichtig sei. Weil er bis heute aber kein Geld von der Unfallversicherung erhalten habe, habe er diesen Betrag selbstständig mit der Prämienrechnung verrechnet.
5.2. Die Beschwerdegegnerin macht hiergegen anlässlich der Verhandlung geltend, der Beschwerdeführer dürfe nicht eigenmächtig ausstehende Prämien verrechnen. Ebenso verweist sie darauf, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Betreibungen liefen. Er verwechsle nun diese Verfahren und die zugrundeliegenden Prämienausstände. Hingegen habe sie die Zahlung des Beschwerdeführers über Fr. 491.50 am 1. April 2021 an das Betreibungsverfahren Nr. 20041632 angerechnet. Sie verweist dabei auf das Prämiensoll für Januar 2020 bis Dezember 2020 (AB 3).
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 einige Prämienrechnungen nicht bezahlte. Dafür laufen zurzeit mehrere Betreibungen gehen ihn (vgl. Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 21001875 und Verfügung vom 15. März 2021 sowie Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 20057858, alle Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2021 und Verfügung vom 7. Januar 2021, AB 13). Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Prämien für Januar 2020 und Juni 2020 und das Betreibungsverfahren Nr. 20041632.
5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Bezahlung der Januar- und Juniprämie 2020 sowie auch deren Höhe von je Fr. 420.55 nicht bestreitet. Mit Blick auf die eingereichte Police 2020 sowie die AVB/KVG (Art. 8 Ziff. 6, AB 1) sind die Prämien in korrekter Höhe in Rechnung gestellt worden (AB 2, AB 9 und AB 20). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bezahlung der Prämienrechnung vom 29. August 2020 ist indessen unbeachtlich. Denn sie betrifft nicht die vorliegend strittigen Januar- oder Juniprämien 2020 und ist Gegenstand in Betreibung Nr. 21001875. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Gegenforderung (Behandlungskosten des D____spitals […]) mit der Juniprämie 2020 verrechnen will, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So darf der Versicherer Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen (Art. 105c KVV). Auf der anderen Seite ist es auch den Versicherten verwehrt, eigenmächtig ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (Entscheid des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 7/06 vom 12. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgemäss hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Januar- und Juniprämie 2020 von insgesamt Fr. 841.10 nicht bezahlt gehabt. Insofern die Beschwerdegegnerin eine Zahlung des Beschwerdeführers vom 1. April 2021 in der Höhe von Fr. 491.50 für die Bezahlung eines Teils der Prämienforderungen (Januar- und Juniprämie 2020) einsetzte, so ist diese Zahlung – wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkennt – an die in Betreibung gesetzten Beträge anzurechnen.
5.5. Der Beschwerdeführer moniert sodann sinngemäss, die in Betreibung gesetzten Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie Umtriebsspesen von Fr. 50.00 seien unrechtmässig. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Spesen angesichts des für sie angefallenen hohen zeitlichen Aufwands als angemessen.
5.6. Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren, worunter sowohl die Mahn- als auch Umtriebsspesen fallen, findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV. Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 10 Ziff. 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin vermerkt (vgl. AVB/KVG, AB 1). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten sind sodann im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1. mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1. und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2). Bearbeitungs- und Mahngebühren dürfen höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2.). Angesichts der vorliegenden Prämienausstände von insgesamt Fr. 841.10 sind die Mahnspesen von Fr. 50.00 gerade noch in einem vernünftigen Verhältnis. Hingegen sind die Umtriebsspesen von Fr. 50.00 massvoll. Der von der Beschwerdegegnerin monierte hohe zeitliche Aufwand lässt sich nämlich mit Blick auf die Akten bestätigen. Die Spesen (Fr. 50.00 Mahnspesen und Fr. 50.00 Umtriebsspesen) betragen schliesslich nur rund 12 % der Prämienausstände (Fr. 841.10), womit diese im Ergebnis gesamthaft als angemessen zu qualifizieren sind (vgl. dazu auch Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der geforderte Betrag von Fr. 50.00 für die Mahnspesen und Fr. 50.00 für die Umtriebsspesen der bundesgerichtlichen Praxis in Bezug auf das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip standhält.
5.7. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Erwägung 5.4.), hat der Beschwerdeführer einen Teil der in Betreibung gesetzten Prämienforderung mittlerweile bezahlt. Die am 1. April 2021 getätigte Zahlung von Fr. 491.50 ist von der ursprünglichen Prämienforderung von Fr. 841.10, vom aufgelaufenen Zins von Fr. 18.84, von den Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie von den Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzuziehen. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung zu gewähren. In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105 a KVV ist sodann auch der eingeforderte Verzugszins von 5 % seit 29. August 2020 auf die ausstehenden Prämien geschuldet.
5.8. Für die Betreibungskosten kann schliesslich keine Rechtsöffnung gewährt werden, da diese von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen sind (vgl. vorstehende Erwägung 4.4.).
6.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr 841.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. August 2020, den aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von Fr. 18.84, Mahnspesen von Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung vom 1. April 2021 von Fr. 491.50 zu bezahlen. Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20041632 in diesem Umfang zu beseitigen.
6.3. Da keine bundesrechtliche Regelung vorliegt, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde, ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbisATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 841.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 29. August 2020, den aufgelaufenen Zins bis 28. August 2020 von Fr. 18.84, Mahnspesen von Fr. 50.00 und Umtriebsspesen von Fr. 50.00 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung vom 1. April 2021 von Fr. 491.50 zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. 20041632 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 16 SVGG und Art. 61 lit. fbis ATSG).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Kunz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: