[...]
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]l
Beschwerdeführerin
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.27
Einspracheentscheid vom 24. August 2021
Beschwerdeabweisung, Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen sind geschuldet
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin und ihr 1972 geborener Ehemann sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Versicherungspolicen 2020 vom Oktober 2019, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 45).
b) Die Prämienrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffend die Monate Januar bis Juni 2020 in der Höhe von gesamthaft CHF 6'081.00 (monatlich CHF 1'013.50, vgl. Prämienabrechnung Nr. 1188938227 vom 9. März 2020, AB 4; Prämienabrechnung Nr. 1190605780 vom 10. April 2020, AB 6; Prämienrechnung Nr. 1585404667 vom 8. Mai 2020, AB 9) wurden nicht bezahlt. Ebenso blieben die Kostenbeteiligungen KVG vom 31. Dezember 2019 über CHF 109.75 (vgl. Zahlungsaufforderung, AB 14), vom 26. Februar 2020 über CHF 167.20 (Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom 26. Februar 2020, AB 3, vom 26. März 2020 über CHF 16.90 (Leistungsabrechnung Nr. 1189837840 vom 26. März 2020, AB 5) und vom 26. April 2020 über CHF 74.60 (Leistungsabrechnung Nr. 1584804664 vom 26. April 2020, AB 7) unbezahlt.
c) Am 21. April 2020 ging eine Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 139.75 ein, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2020 die Beschwerdeführerin zur Zahlung der noch ausstehenden Kostenbeteiligungen vom 31. Dezember 2019 und vom 26. Februar 2020 aufforderte und ihr am 19. Juni 2020 eine letzte Zahlungsaufforderung zustellte (Restrechnung vom 6. Mai 2020, AB 8; letzte Zahlungsaufforderung vom 19. Juni 2020, AB 11). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 22. Mai 2020 und 26. Juni 2020 (AB 12 und 13).
d) Die Beschwerdegegnerin leitete nach einer erfolglosen letzten Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehenden Forderungen ein, woraufhin das Betreibungsamt [...] (nachfolgend: Betreibungsamt) am 15. Oktober 2020 einen Zahlungsbefehl für die ausstehenden Prämien von Januar bis Juni 2020 über CHF 6'081.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020, für Kostenbeteiligungen KVG vom 26. Februar 2020, vom 26. März 2020 und vom 26. April 2020 über gesamthaft CHF 228.70, sowie für Mahnspesen über CHF 30.00 und für Inkassogebühren über CHF 95.00 ausstellte (letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020, AB 14; Betreibungsbegehren vom 23. September 2020, AB 16; Zahlungsbefehl Nr. 20046976 vom 19. Oktober 2020, AB 17). Am 16. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (Schreiben vom 16. Oktober 2020, AB 18). Diesen beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 selbst (AB 20). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2020 Einsprache und reichte am 22. Dezember 2020 einen Nachtrag ein (AB 21 und 24). Die Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 ab (AB 31). Da der Einspracheentscheid nicht zugestellt werden konnte, erfolgte am 24. August 2021 ein zweiter Zustellversuch (Adressnachforschung vom 10. August 2021, AB 33; Auskunftsformular, AB 34; Einspracheentscheid vom 24. August 2021, AB 37).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2021 (Postaufgabe 14. September 2021) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2021 sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag vom 16. Oktober 2020 zu bestätigen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. Dezember 2021 (Postaufgabe 6. Dezember 2021) hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 18. Januar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2021, in welchem die Verfügung vom 9. Dezember 2020 geschützt wurde. Darin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die im Schreiben vom 12. und 22. Dezember 2020 geschilderten Punkte nicht im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin stünden und somit nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten. Die Prämien und Kostenbeteiligungen aus der obligatorischen Grundversicherung seien trotzdem geschuldet. Es würde nicht vorgebracht, dass die Forderungen getilgt oder nicht geschuldet seien. Daher habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht betrieben und das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. 20046976 zurecht die definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände gegen die grundsätzliche Prämienzahlungspflicht sowie die Pflicht zur Bezahlung von Kostenbeteiligungen für Heilbehandlungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Jedoch macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber Versicherungsleistungen aus der Zusatzversicherung [...] (betreffend Haushaltshilfe) zufolge eines Unfalls zu erbringen. Zudem schulde die Zürich Versicherung ihr noch Taggeldzahlungen und andere UVG-Versicherungsleistungen. Weiter sollte nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) Leistungen erbringen. Sinngemäss wird zudem vorgebracht, dass ihr die Beschwerdegegnerin einen Schaden verursacht habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf ein Verfahren im Zusammenhang mit der [...] als Unfallversicherer, welcher für ihren Unfall zuständig gewesen sei und seine Leistungen eingestellt habe sowie auf die Leistungsablehnung der [...] als Taggeldversicherung. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert worden sei, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei.
2.3. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung der KVG Prämien von CHF 6'081.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020, der KVG Kostenbeteiligungen von CHF 228.70 sowie Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 aufgefordert hat.
3.1. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gemäss Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise) und (b.) 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2).
3.2. Bezahlt eine versicherte Person die Versicherungsprämien, bzw. ihre Kostenbeteiligungen nicht, hat die Versicherung ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monaten ab deren Fälligkeit, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV). Kommt die betreffende Person der Zahlungsaufforderung nicht nach, muss die Versicherung die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Nachdem das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren der Versicherung erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), welcher dem Schuldner zugestellt wird (Art. 71 Abs. 1 SchKG). Letzterer kann dann innert zehn Tagen dagegen – ohne einen Grund anzugeben – Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SchKG). Im Regelfall muss der Gläubiger seinen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens geltend machen, um einen Entscheid zu erwirken, mit welchem der Rechtsvorschlag beseitigt wird (Art. 79 SchKG).
3.3. Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids, auf welchem die Forderung beruht, kann er beim Richter direkt die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann er beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine Krankenversicherung einen Rechtsvorschlag, welcher im Rahmen eines Betreibungsverfahrens infolge nicht bezahlter Prämien oder Kostenbeteiligungen erhoben wurde, selbst als Rechtsöffnungsinstanz mittels Verfügung aufheben kann. Will die betriebene Person ihren Rechtsvorschlag verteidigen, hat muss sie zuerst Einsprache zu erheben und dann eine Beschwerde an eine gerichtliche Instanz zuführen. Andernfalls wird die Verfügung rechtskräftig und die Rechtsöffnung definitiv. Anschliessend führt das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren fort (BGE 131 V 147, 152 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; 121 V 109, 110 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; 9C_934/2011 vom 31. Januar 2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage Zürich 2018, Art. 64a N 10).
3.4. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Da der Gläubiger nach Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360, 367 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Sie sind von Gesetzes wegen geschuldet und vom Schuldner im Fall einer erfolgreichen Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; BGE 147 III 358, 362 E. 3.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
3.5. Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für die Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den andern Ehegatten (Abs. 3). Rechtsprechungsgemäss gehören der Abschluss der Krankenversicherung und die entsprechenden Prämien zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB (BGE 129 V 90, 90 f. E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 (E. 4.2) schloss das Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220]).
4.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2021 (AB 37) ihre Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AB 20) bestätigt. Das Dispositiv dieser Verfügung lautete: "1. Sie schulden unserer Gesellschaft aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag von CHF 6'449.45, zuzüglich 5.00 % Zins seit 23.04.2020 aus CHF 6'081.00, Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren von CHF 95.00, Gerichtskosten CHF 0.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30, abzüglich Zahlungen von CHF -139.75 und abzüglich Erlass Gebühren von CHF 0.00.; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung 20046976 wird vollumfänglich aufgehoben. Der C____ AG wird für den Betrag von CHF 6'500.00, zuzüglich 5.00 % Zins seit 23.04.2020 auf CHF 6'081.00, definitive Rechtsöffnung erteilt. Die C____ AG ist somit berechtigt, die Fortsetzung der Betreibung - ohne Durchführung des formellen Rechtsöffnungsverfahrens - zu verlangen" (a.a.O.).
4.2. Der Anfechtung dieser Verfügung bzw. des diese schützenden Einspracheentscheids wäre nur dann ein Erfolg beschieden, wenn die Beschwerdeführerin dartun könnte, dass die fragliche Forderung zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden ist, insbesondere, dass für diese Forderung kein Rechtsgrund besteht. Dass für die Forderung ein Rechtsgrund (Beiträge aus einer für den massgeblichen Zeitraum abgeschlossenen Versicherungspolice, nebst Zins und Kosten der rechtlichen Geltendmachung, sowie Kostenbeteiligungen) vorliegt, wird von der Versicherten aber gar nicht in Frage gestellt (siehe E. 2.2. vorstehend).
4.3. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 zu Recht festhält, hat sie die bei ihr eingegangen Rechnungen betreffend Heilbehandlungen nach Krankenversicherungsgesetz korrekt abgerechnet und entsprechende Kostenbeteiligungen erhoben (vgl. Leistungsabrechnung Nr. 1187832709 vom 26. Februar 2020, AB 3; Leistungsabrechnung Nr. 1189837840 vom 16. März 2020, AB 5; Leistungsabrechnung Nr. 1584804664 vom 26. April 2020, AB 7). Auch die Rechnungen betreffend Heilbehandlungen ihres Ehemannes wurden, gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin, nach Krankenversicherungsgesetz bezahlt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine überprüfbaren Einwände gegen ihre Zahlungspflicht vorgelegt hat, was sie hätte tun müssen (vgl. Hinweis in der Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 5 Ziff. 1 auf das Urteil des Bundesgerichts H 21/04 vom 29. September 2004 E.4.3) hat sie die entsprechenden Beträge zu bezahlen.
4.4. In Bezug auf die anderen involvierten Versicherungen betreffend Invaliden- resp. Unfallversicherungsleistungen ist festzuhalten, dass diese Problematik bereits Gegenstand verschiedener früherer Verfahren bildete, worauf verwiesen wird (vgl. UV.2015.24, UV.2016.55, UV.2017.35, IV.2017.108 und IV.2019.133). Aufgrund des Grundsatzes der abgeurteilten Sache können die entsprechenden Rügen im vorliegenden Verfahren nicht nochmals vorgebracht werden. Der Vollständigkeit halber ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin als Krankenversicherer, nicht verpflichtet werden kann, die leistungsablehnenden Verfügungen anderer Versicherer anzufechten, worauf sie zu Recht hinweist.
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Gegenforderungen aus einer mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Zusatzversicherung zur Verrechnung bringen will, verweist die Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 1) zutreffend darauf, dass ein Verrechnungsrecht zwar der Verwaltung, insbesondere auch der Krankenversicherung zusteht, ein solches für die Versicherten jedoch ausgeschlossen ist (vgl. GEBHARDT EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 61 N 61 mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 183, 185 ff. E. 2 f. [altrechtlich]). Würde man in diesem Bereich das Verrechnungsrecht auch dem Versicherten zugestehen, so hätte es dieser in der Hand, zunächst von sich aus zu bestimmen, welche Kassenleistungen er für richtig hält, und damit die Krankenkasse zu veranlassen, eine Beitragsverfügung zu erlassen, bei der nicht die Beiträge an sich, sondern die Leistungen streitig sind. Zudem liegt es im Interesse der Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts auch in der Krankenversicherung das Recht zur Verrechnung einseitig nur den - öffentlichen und privaten - Krankenkassen einzuräumen.
4.6. Auch verweist die Beschwerdegegnerin mit Recht auf verschiedene frühere Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesgericht, bei dem gleiche oder ähnliche Vorbringen bereits als erfolglos beurteilt wurden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2017.7 vom 28. November 2018; KV.2018.4 vom 2. Februar 2018; Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2019, 9C_33/2019 vom 4. Februar 2019; 9F_3/2019 vom 14. März 2019).
4.7. Es bleibt noch auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert habe, dass keine weiteren Betreibungen gegen sie durchgeführt würden, bis die Verursachung des unverschuldeten Zahlungsrückstands aufgeklärt sei. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin weder in den Beilagen zur Beschwerde vom 12. September 2021, noch in den Beilagen zur Replik vom 5. Dezember 2021 schriftliche Belege für eine solche Zusicherung bei. Eine solche Zusicherung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Die Beschwerdegegnerin gesteht diesbezüglich einzig ein, sie habe die Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs aufgefordert, Belege für die Haushaltshilfe (Erwerbsausfall des Ehemannes) einzureichen (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 5 f. Ziff. 1). Damit kann auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden.
5.1. Nach dem Gesagten steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten offenen KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2020 in der Höhe von CHF 6'081.00, sowie die KVG Kostenbeteiligungen betreffend die Leistungsabrechnungen vom 26. Februar 2020, 26. März 2020 und 26. April 2020 in der Höhe von CHF 228.70 (unter Berücksichtigung der bereits einbezahlten CHF 139.75) von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind.
5.2. Ebenfalls zu folgen ist den Darlegungen der Beschwerdegegnerin zu den geltend gemachten Mahngebühren und Umtriebsspesen resp. Inkassogebühren (vgl. Beschwerdeantwort vom 18. November 2021, S. 6 f. Ziff. 3). Danach ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen beim Verzug in der Zahlung von Prämien zulässig, unter Voraussetzung der schuldhaften Verursachung der (bei rechtzeitiger Zahlung unnötigen) Aufwendungen durch die versicherte Person, sofern der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 127 III 470, 472 f. E. 3b; 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit weiteren Hinweisen). Eine Regelung zur Erhebung von Mahn- und Bearbeitungsgebühren findet sich in Art. 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 2018 (AB 46). Dort wird jedoch die Höhe nicht festgelegt, weshalb gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeantwort für die Beurteilung der Angemessenheit in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin vor Einleitung der Betreibung gemahnt (Schreiben vom 26. Juni 2020, AB 13, Beilagen 11 bis 13), ihr danach eine letzte Zahlungsaufforderung zugestellt (Letzte Zahlungsaufforderung vom 5. August 2020, AB 14) und ihr dabei eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände von über 30 Tagen angesetzt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist hat sie die offene Forderung in Betreibung gesetzt (Betreibungsbegehren vom 23. September 2020, AB 16). Vor diesem Hintergrund sind die Mahnspesen sowie Inkassogebühren von CHF 30.00 und CHF 95.00 als angemessen anzusehen. Sie erscheinen darüber hinaus auch im Hinblick auf den offenen Zahlungsausstand als verhältnismässig.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 9. Dezember 2020 (AB 20) die definitive Rechtsöffnung für die aufgeführten Forderungen und für einen Verzugszins von 5 % auf CHF 6'081.00 seit 23. April 2020 erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren Darlegungen im Beschwerdeverfahren sowie auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geweigert, Beitragszahlungen zu erbringen. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit der hier strittigen Beitragsforderungen erfolglos geblieben wäre. Aufgrund der Akten zeigt sich denn auch, dass sämtliche Mahnungen (vgl. Schreiben vom 26. Juni 2020, AB 13, Beilagen 11 bis 13) erfolglos geblieben sind. Dies rechtfertigt einen Verzugszins von 5 % ab Eintritt der Fälligkeit der geltend gemachten Beitragsforderungen. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Datum des 23. April 2020 für den mittleren Verfall der gesamten geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von CHF 6'081.00 ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich ist auch der geltend gemachte Verzugszins berechtigt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für die strittigen Forderungen die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Folglich sind die Verfügung vom 9. Dezember 2020 bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 24. August 2021 zu schützen und damit die Beschwerde abzuweisen.
7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin folgende Beträge zu bezahlen: Prämienausstände der Monate Januar bis Juni 2020 von CHF 6'081.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. April 2020, Kostenbeteiligungen in der Höhe von CHF 228.70, Mahnspesen von CHF 30.00, Inkassogebühren von CHF 95.00 und Betreibungskosten von CHF 65.30 (vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2020, AB 20; Zahlungsbefehl Nr. 20046976 vom 19. Oktober 2020, AB 17).
7.2. Das Verfahren in Krankenversicherungsangelegenheiten vor dem Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. fbis ATSG in Verbindung mit § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. August 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: