Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2021.19
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021
Prämienverbilligung, Widerlegung der Vermutung einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft
Tatsachen
I.
Das ASB stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2021 die bis dahin gewährten Prämienverbilligungen ab 1. Juni 2021 mit der Begründung ein, die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als fünf Jahren in einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Mann im gleichen Haushalt in [...].
Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2021 (BAB 7) wies das ASB mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 (BAB 8) ab.
II.
Mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2021.
Das Amt für Sozialbeiträge beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 1. November 2021 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 52 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in keiner Lebensgemeinschaft mit ihrem geschiedenen Ehepartner lebe, sondern sie teile sich lediglich die Wohnung mit ihm. Infolge einer chronischen Erkrankung sei sie zeitweise auf medizinische Nothilfe angewiesen und sie benötige auch in organisatorischer Hinsicht Unterstützung.
2.2. Das ASB führt aus, die Beschwerdeführerin sei trotz Scheidung am 23. September 2014 gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann am 30. Juni 2014 in eine Wohnung an der [...] und im Februar 2015 in die [...] gezogen, wo sie bis heute zusammenlebten. Die massgebliche Haushaltseinheit umfasse neben der antragstellenden Person die Partner einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Eine solche werde unter anderem vermutet, wenn die Beteiligten seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei zwar am 23. September 2014 in gegenseitigem Einvernehmen rechtskräftig geschieden worden, die beiden Partner hätten sich allerdings nie getrennt. Sie seien beide gemeinsam am 30. Juni 2014 und dann wieder gemeinsam im Februar 2015 umgezogen und wohnten dort noch immer zusammen.
Die Beschwerdeführerin beziehe eine halbe IV-Rente und benötige ein gewisses Mass an Unterstützung. Der geschiedene Ehemann habe sich nicht von ihr getrennt und leiste ihr weiterhin Beistand, ähnlich dem geschuldeten Beistand eines verheirateten Partners gemäss Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Beide würden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wie ein Ehepaar Beiträge zur Bestreitung des alltäglichen Bedarfs und zur Finanzierung der Wohnungsmiete leisten. Die lange Dauer des Zusammenlebens und die Tatsache der persönlichen Unterstützung auch in Notlagen zeige ein grosses Mass an emotionaler Nähe, Treue und Beistand, sodass von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden könne. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne bei einer fünf- oder mehrjährigen Dauer von einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. So dürfe gemäss den kantonalgesetzlichen Bestimmungen bei einem mindestens fünfjährigen Zusammenleben eine gefestigte faktische Lebensgemeinschaft vermutet werden. In jedem Fall habe eine Bewertung der Gesamtheit aller Umstände zu erfolgen. Obwohl die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 von ihrem Mann geschieden worden sei, hätten sich die beiden nie getrennt und die Scheidung faktisch nicht vollzogen. Infolge der gesundheitlichen Einschränkungen unterstütze der geschiedene Ehemann die Beschwerdeführerin und leiste ihr auch sonst in Notlagen Beistand wie ein Ehemann. Die Beziehung sei von Treue und Beistand geprägt. Beide zusammen würden an die Miet- und die übrigen Haushaltskosten beitragen und verhielten sich somit trotz Scheidung nach wie vor wie ein Ehepaar.
2.3. Strittig ist, ob das ASB zu Recht vom Vorliegen eines Konkubinats ausgeht.
3.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1 KVG).
3.2. Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl. § 18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]).
3.3. Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Satz 1 KVO).
3.4. Nach § 1 Abs. 1 lit. b SoHaV wird das Vorliegen einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft vermutet, wenn die Beteiligten seit mindestens 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3.5. Das Bundesgericht erwägt in konstanter Rechtsprechung, dass das stabile Konkubinat, welches eine gegenseitige Unterstützungspflicht rechtfertigt, als eine längere oder sogar dauerhafte Lebensgemeinschaft von zwei Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter verstanden werden muss, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und die manchmal als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2010, 5A_613/2010, E. 2 mit Hinweisen). Aus diesem Grunde wurde es als willkürlich beurteilt, das Bestehen eines stabilen Konkubinats von zwei Partnern allein aufgrund der Tatsache anzuerkennen, dass diese soeben die gleiche Wohnung bezogen hatten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August, 2003 1P.184/2003, E. 2.3.2 und 3). Der Umstand, dass eine Person mit ihrem Partner in Hausgemeinschaft lebt, stellt ein blosses Indiz, aber keinen Beweis für das Bestehen einer eheähnlichen engen Beziehung dar (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.3). Daraus ergibt sich, dass in mehreren Rechtsgebieten die Bedeutung des Konkubinats entsprechend dessen Dauer verstanden wurde. Da indessen eine genaue gesetzliche Vorschrift fehlt, kann man nicht eine vordefinierte Dauer berücksichtigen, um ein stabiles Konkubinat anzuerkennen. Zwar ist eine Lebensgemeinschaft von mehreren Jahren ein Element, das zu Gunsten eines stabilen Konkubinats spricht, doch ist dies alleine nicht entscheidend. Der Richter muss im Gegenteil in jedem Falle eine Würdigung der gesamten Umstände der Lebensgemeinschaft vornehmen, um deren Art zu bestimmen und ob diese als stabiles Konkubinatsverhältnis qualifiziert werden kann (BGE 145 I 108 E. 4.4.6 = Praxis 2019 Nr. 84, BGE 138 III 157 E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr. 120).
3.6. Das ASB stellte in der Hauptsache darauf ab, dass die ehemaligen Ehepartner auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam in einer Wohnung wohnten und die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehepartner aufgrund gesundheitlicher Probleme unterstützt werde. Zu prüfen ist, ob das ASB die gesamten Umstände ausreichend gewürdigt hat.
3.7. Die ehemaligen Ehepartner sind im Jahr 2014 rechtskräftig geschieden worden, sie haben ihre Ehe einvernehmlich aufgelöst. Es kann daher nicht allein unter dem Gesichtspunkt eines geschuldeten Beistands zwischen Eheleuten nach Art. 159 Abs. 3 ZGB gesehen werden, dass der ehemalige Ehepartner weiterhin Beistand leistet. Notwendige Hilfe aus gesundheitlichen Gründen muss nicht notwendigerweise innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft geleistet werden. Eine solche ist auch freiwillig bzw. aufgrund ethischer Verantwortung möglich. Für die Annahme eines stabilen Konkubinats, sodass dieses bezüglich der gegenseitigen Unterstützung mit einer Ehe verglichen werden kann, ist beispielsweise auch die gegenseitige Zuneigung und die Qualität der Schicksalsgemeinschaft entscheidend (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2002, 5P.409/2001, E. 2b) oder die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben (BGE 118 II 235 E. 3b).
3.8. Die geschiedenen Ehepartner verfügen nur über ein geringes Einkommen. In einem solchen Fall kann es hilfreich sein, sich eine Wohnung und deren Kosten zu teilen, vor allem da kleine Wohnungen vergleichsweise teurer in der Miete sind als grosse. Bei der vorliegenden Wohnsituation der geschiedenen Eheleute könnte es sich folglich auch um eine reine Zweckgemeinschaft handeln. Auch ist es üblich, dass in einer Wohngemeinschaft die Wohnpartner zu gleichen Anteilen an die Wohnungsmiete beitragen und sich auch weitere Kosten teilen. Daher kann aus dem gemeinsamen Wohnen und der persönlichen Unterstützung auch in Notlagen noch nicht abgeleitet werden, dass ein grosses Mass an emotionaler Nähe, Treue und Beistand besteht, sodass von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden kann.
3.9. Es muss auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich die Eheleute im September 2014 scheiden liessen und somit offensichtlich ihrer Ehe ganz bewusst ein Ende setzen und offensichtlich gerade keine enge Beziehung mehr leben wollten. Dies schliesst zwar das Eingehen einer neuerlichen eheähnlichen Partnerschaft unter den ehemaligen Eheleuten nicht aus, umgekehrt kann aber aus der Tatsache des gemeinsamen Wohnens während fünf Jahren und einer Unterstützung aus medizinischen Gründen auch nicht automatisch auf eine Partnerschaft geschlossen werden. Vielmehr hat das ASB die gesamten Umstände nicht ausreichend einbezogen und von der Beschwerdeführerin erfragt, womit der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist. Die Sache ist daher an das ASB zurückzuweisen, damit es die geschiedenen Eheleute zu ihrer Situation befragt. Erst so kann festgestellt werden, ob die Beziehung eine geistig-seelische als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und somit als Lebensgemeinschaft bezeichnet werden kann und die in § 1 Abs. 1 lit. b SoHaV enthaltene Vermutung widerlegt ist.
4.1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben und die Sache an das ASB zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen abklärt und anschliessend über die Prämienverbilligung neu verfügt.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Juni 2021 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Verfügung über die Prämienverbilligung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: