Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, KV.2021.17, SVG.2022.47
Entscheidungsdatum
06.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2021.17

Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021

Einsprachefrist vor der Vorinstanz nicht eingehalten

Tatsachen

I.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) versichert (Versicherungspolice 2021 vom 10. Oktober 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1).

Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2020 Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der Höhe von CHF 713.80 in Rechnung (AB 2). Nach erfolgloser Zahlungserinnerung mahnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin (Zahlungserinnerung vom 16. Juni 2020 und Mahnung vom 17. Juli 2020, AB 2). Diese leitete nach einer Zahlungsaufforderung die Betreibung für die ausstehende Forderung ein, woraufhin das Betreibungsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) am 12. November 2020 einen Zahlungsbefehl über CHF 713.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2020 für die ausstehenden Prämien der Prämienrechnung vom 4. Mai 2020, CHF 14.92 Zins bis 31. Oktober 2020, CHF 45.00 Mahnspesen und CHF 100.00 Umtriebsspesen ausstellte (Zahlungsaufforderung vom 21. August 2020, AB 2; Betreibungsbegehren vom 31. Oktober 2020, AB 3; Zahlungsbefehl Nr. 20053864 vom 11. November 2020, zugestellt am 26. November 2020, AB 4). Am 26. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag (AB 4, S. 2). Diesen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 (Postaufgabe 18. Januar 2021) auf (AB 5; Track&Trace Post, AB 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 Einsprache (AB 7). Auf diese trat die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht fristgerecht erhobener Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 nicht ein (AB 9).

II.

a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 und die Bestätigung des Rechtsvorschlags vom 26. November 2020.

b) In der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 3. Juli 2021, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

III.

Am 6. Dezember 2021 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.1. Im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Verfügung vom 30. Dezember 2020 am 18. Januar 2021 bei der Post zum Versand mittels A-Post-Plus aufgegeben worden sei. Gemäss «Track&Trace»-System der Post sei die Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 zugestellt worden. Dementsprechend habe die Einsprachefrist am 20. Januar 2021 zu laufen begonnen und habe am 18. Februar 2021 geendet. Die Einsprache der Beschwerdeführerin datiere vom 22. Februar 2021. Die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, weshalb auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Die Verfügung vom 30. Dezember 2020 sei somit in Rechtskraft erwachsen und der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021 in der Betreibung Nr. 20053864 bleibe aufgehoben.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Guthaben von CHF 20.05 aus der Abrechnung vom 30. März 2020 (Beilage Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021, AB 9) weder verrechnet noch gutgeschrieben worden sei. Die effektiv geschuldeten CHF 693.75 habe sie am 30. Dezember 2020 der Beschwerdegegnerin überwiesen. Bezüglich dem Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Verfügung vom 30. Dezember 2020 erst am 19. Januar 2021 und somit mit 20 Tagen Verspätung erhalten habe. Dieselbe Verzögerung habe sie sich zugestanden, indem sie ihre Einsprache erst per 22. Februar 2021, also mit nur vier Tagen Verzögerung erhoben habe.

2.3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache vom 22. Februar 2021 eingetreten ist.

3.1. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2).

3.2. Da sich die Einsprachefrist nach Tagen berechnet und sie der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt sie gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach der Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 ATSG; § 3 Abs. 1 SVGG).

3.3. Den Behörden ist es freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Die Krankenversicherer folgen beim Erlass ihrer Verfügungen den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln (insbesondere Art. 34 ff. ATSG). Dies gilt zunächst für die materielle Verfügung, mit der ein Krankenversicherer die ihm geschuldete Leistung festsetzt. Dies gilt aber auch für die Beseitigung des Rechtsvorschlags, die gleichzeitig mit der materiellen Verfügung erfolgen muss (BGE 134 III 115 E. 4.1.2). Ist das sozialversicherungsrechtliche Verfahren anzuwenden, so folgt daraus, dass auch die sozialversicherungsrechtlichen Zustellungsregeln gelten (BGE 142 III 599 E. 2.5).

3.5. Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track&Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.6. Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A-Post Plus zu und legt er den entsprechenden "Track & Trace"-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben (BGE 142 III 599 E. 2.5 in fine).

4.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 30. Dezember 2020 am 18. Januar 2021 der Post zum Versand mittels A-Post Plus übergeben. Die Post stellte diese der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 zu (Track&Trace Post, AB 6). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG begann die Rechtsmittelfrist am 20. Januar 2021 zu laufen und endete nach 30 Tagen am 18. Februar 2021 (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). In dieser Zeit stand weder die Frist nach Art. 38 Abs. 4 ATSG und § 3 Abs. 1 SVGG still, noch war der letzte Tag der Frist nach Art. 38 Abs. 3 ATSG ein Samstag oder Sonntag, sondern es war ein Donnerstag. Somit hätte die Beschwerdeführerin die Einsprache spätestens am 18. Februar 2021 dem Versicherungsträger einreichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

4.2. Die Einsprache datiert jedoch vom 22. Februar 2021 und ist bei der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 eingegangen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, denn sie gibt in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2021 an, dass sie die Verfügung am 19. Januar 2021 erhalten habe und dass sie sich dieselbe Verzögerung wie die Beschwerdegegnerin zugestanden habe, indem sie ihre Einsprache auch erst per 22. Februar 2021, also mit vier Tagen Verzögerung erhoben habe. Die Einsprachefrist ist in 52 Abs. 1 ATSG festgelegt, somit handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine solche kann nicht verlängert werden. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 30. Dezember 2020 erst am 18. Januar 2021 der Post übergeben hat, bedeutete für die Beschwerdeführerin keinen Nachteil, da die Einsprachefrist in jedem Fall 30 Tage seit der Zustellung beträgt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie die Verfügung nicht am 19. Januar 2021 erhalten habe. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zu spät eingereicht und die Verfügung der Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 Einsprache erhob, bereits in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher auch nicht mehr auf die inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen.

4.3. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 22. Februar 2021 zu Recht nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die 30-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Die Verfügung vom 30. Dezember 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.

5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

Zitate

Gesetze

12

ATSG

  • Art. 34 ATSG
  • Art. 38 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

SVGG

  • § 3 SVGG

Gerichtsentscheide

4