Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, KV.2020.14, SVG.2021.86
Entscheidungsdatum
03.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2020.14

Einspracheentscheid vom 7. September 2020

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Restriktive Auslegung des Begriffs der Steuerverfügung in § 13 Abs. 1 SoHaV.

Tatsachen

I.

a) Mit anspruchsändernder Verfügung vom 10. Januar 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund des steuerbasierten Einkommens 2018 in Höhe von CHF 46'218.00 fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf Prämienverbilligung von monatlich CHF 50.00 (Gruppe 20 inkl. Zuschlag für Versicherung in einem alternativen Krankenversicherungsmodell) habe. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

b) Mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 (AB 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung in der Anspruchsberechtigung per Ende August 2020 in Aussicht. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass das steuerbasierte Einkommen für das Jahr 2019 in Höhe von CHF 50'700.00 die Leistungsgrenze von CHF 49'375.00 für einen Einpersonenhaushalt gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 25. November 2008 (KVO; SG 834.410) übersteige.

c) Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2020 dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (AB 4) vollumfänglich ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung des Amtes für Sozialbeiträge vom 20. August 2020 und somit sinngemäss die Weitergewährung der kantonalen Prämienverbilligungen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 10. Dezember 2020 und Duplik vom 6. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3. März 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).

1.2. In Bezug auf die datenschutzrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass diese Fragen nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt fallen. Auf die entsprechenden Rügen ist daher vorliegend nicht einzutreten.

1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte keine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung gestützt auf die steuerrechtlich relevanten Einkommenszahlen für das Jahr 2019 erstellen dürfen. Dies, da ihm die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2019 vom 20. August 2020 nie eröffnet worden sei. Da eine Verfügung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erst nach Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlange, bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass inzwischen eine Veranlagungsverfügung vom 24. September 2020 vorliege.

2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie korrekter Weise anhand der steuerbasierten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 den Anspruch auf Prämienverbilligung des Beschwerdeführers ab September 2019 verneint habe. Die Frage wie und wann die steuerrechtliche Anordnung für den Beschwerdeführer wirksam werde, richte sich einzig nach dem massgeblichen kantonalen Steuerrecht und könne nicht Gegenstand einer Sozialleistungsverfügung sein.

2.3. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zu Recht per Ende August 2020 verneint hat.

3.1. Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (SG 843.400, GKV) haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden gemäss § 18 Abs. 1 GKV das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG, SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 8920.710, vgl. § 18 KVO).

3.2. Beiträge an die Krankenversicherungsprämie werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 1 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt (vgl. § 22 Abs. 1 KVO). Die Höhe der Prämienverbilligung richtet sich gemäss § 22 Abs. 2 KVO nach den T1 bis T4 (Anhang 2 zur KVO). Gemäss vorstehenden Bestimmungen liegt die Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt bei CHF 49'375.00.

4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 145 V 2, 7 E. 4.1). Das Gesetz muss somit in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 145 II 63, 64 E. 2.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter den Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrundeliegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätenordnung zu unterstellen (BGE 146 V 95, 101 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2. § 13 SoHaV bestimmt unter der Marginale Berechnungsgrundlagen:

«1 Als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in der Regel die jeweils letzte vorliegende Steuerverfügung.

2 Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen) oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung). »

4.3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rahmen der Verfügung vom 20. August 2020 für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen für den Zeitraum ab September 2019 auf die Zahlen der dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht eröffneten Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2019 (massgebliches Einkommen von CHF 50'070.00). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die Verordnung eine Steuerverfügung als Voraussetzung für eine Neuberechnung vorsieht. Eine Verfügung habe mangels Eröffnung nie vorgelegen. Somit bestehe keine Grundlage für eine Neuberechnung. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, es könne für die Neuberechnung einzig auf das der Steuerverfügung zugrundliegende Zahlensubstrat, mithin auf die Steuerdaten ankommen. Eine Verfügung im formellen Sinn sei für die Durchführung einer Neuberechnung nicht notwendig.

4.4. Nach dem klaren Wortlaut von § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Grundlage für die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung eine Verfügung. Das Abstellen auf eine Steuerverfügung stellt die gemäss Ratschlag zum SoHaG vom 16. Oktober 2007 (bei den Antwortbeilagen) angestrebte Vereinheitlichung der Einkommensberechnung für alle Durchführungsorgane sicher. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre hingegen ein Abstellen auf die Steuerdaten, mithin auf das reine Zahlensubstrat, nicht mit dem vorgenannten Ziel vereinbar. Dies, da der Verfügungsadressat nach Zustellung der Verfügung die ihm zustehenden Rechtsmittel ergreifen und sich in der Folge je nach Verfahrensausgang die Zahlenbasis der Verfügung noch ändern kann. Zudem verlangt das rechtliche Gehör, dass dem Verfügungsadressaten die Daten bekannt sind, auf welche das Amt abstellt. Eine Vereinheitlichung ist daher nur zu erreichen, wenn für die jeweilige Berechnung auf eine korrekt eröffnete Verfügung abgestellt wird. Gegen eine extensive Auslegung des Begriffs «Steuerverfügung» in dem Sinne, dass darunter jegliche Steuerdaten zu subsumieren sind spricht überdies, dass der Gesetzgeber in § 11 und 12 SoHaG den Ausdruck «Steuerdaten» verwendet. Der Gesetzgeber scheint somit die jeweiligen Begriffe bewusst und gezielt einzusetzen und sich im Rahmen von § 13 Abs. 1 SoHaV redaktionell absichtlich für den Verfügungsbegriff entschieden zu haben. Als Berechnungsgrundlage für die Neuberechnung der Prämienverbilligung ist nach dem Gesagten grundsätzlich auf eine Steuerverfügung abzustellen.

4.5. 4.5.1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, das von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 122 I 97, 99 E. 3a/bb). Demgemäss vermögen auch Verfügungen, welche den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten. Art. 116 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) sieht zwar vor, dass bei unbekanntem Aufenthalt eines Steuerpflichtigen oder bei fehlender notwendigen Vertretung eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden kann. Eine Regelung, wonach die Eröffnung stattdessen unterbleiben kann kennt weder das DBG noch die baselstädtische Steuergesetzgebung.

4.5.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Steuerverfügung vom 20. August 2020, auf welcher die ablehnende Verfügung vom 20. August 2020 betreffend die Einstellung der Prämienverbilligung per Ende August 2020 basierte, nie eröffnet wurde. Im Lichte der vorab zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.5.1) existierte die fragliche Verfügung jedoch mangels Mitteilung an den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin aus rechtlicher Sicht nicht. Die dem Beschwerdeführer nicht zugestellte Steuerveranlagungsverfügung stellt vorliegend somit keine Grundlage für eine Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung dar.

4.6. Der Beschwerdeführer gibt mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 und Duplik vom 10. Dezember 2020 an, am 25. September 2020 die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 24. September 2020 (Antwortbeilage [AB] 6) erhalten zu haben. Mit Vorliegen der dem Beschwerdeführer eröffneten rechtskräftig gewordenen Verfügung liegt eine Berechnungsgrundlage nach Massgabe von § 13 Abs. 1 SoHaV vor. Eine manuelle Berechnung nach § 13 Abs. 2 SoHaV erübrigt sich demnach. Gemäss Veranlagungsverfügung vom 24. September 2020 belief sich der vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 erzielte Haupterwerb auf CHF 49'811.00 und liegt über der für einen Einpersonenhaushalt massgeblichen Leistungsgrenze. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht somit auch gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügung vom 24. September 2020 nicht. Angesichts von § 15 Abs. 2 lit. a Satz 2 SoHaV ist eine Neuberechnung allerdings nicht per Ende August 2020, sondern per Ende September 2020 wirksam.

5.1. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer in Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. September 2020 ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos.

5.3. Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges Verfahren vor, sodass bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind. Hinzu kommt, dass sich vorliegend die Zusprache einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin angesichts des minimen Obsiegens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht rechtfertigen würde.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Abänderung des Einspracheentscheides vom 7. September 2020 hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2020 keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Zitate

Gesetze

18

ATSG

  • Art. 58 ATSG
  • Art. 60 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 47 BGG
  • Art. 95 BGG

Bundesgesetz

  • Art. 116 Bundesgesetz

Gesetz

  • § 17 Gesetz

GKV

  • § 18 GKV

KVO

  • § 18 KVO
  • § 22 KVO

SoHaG

  • § 5 SoHaG
  • § 6 SoHaG
  • § 7 SoHaG
  • § 11 SoHaG
  • § 12 SoHaG

SoHaV

  • § 11 SoHaV
  • § 13 SoHaV
  • § 15 SoHaV

Gerichtsentscheide

4