Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2020.13
Einspracheentscheid vom 31. August 2020
Keine Solidarschuldnerschaft bezüglich einer Krankenkassenforderung, die vor der Eheschliessung entstanden ist
Tatsachen
I.
a) C____ ist seit 2005 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. Darüber hinaus hat er drei Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen (vgl. Versicherungspolicen mit Gültigkeit ab 1. Januar 2013 bzw. 1. Mai 2013, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zwischen Januar und Dezember 2013 wurde […] (recte: der Ehegatte der Beschwerdeführerin) in den D____ behandelt (vgl. Original-Rechnungen vom 27. Dezember 2013 und vom 31. Dezember 2013, AB 2 und 3).
b) Am 21. September 2017 eröffnete das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Konkurs über C____ (BB 3). Rund einen Monat später, am 20. Oktober 2017, heiratete die Beschwerdeführerin C____ (Familienausweis, BB 13).
c) Mit zwei Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember 2018 (AB 4) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'016.30 auf. Die Rechnungen bezogen sich auf Medikamentenbezüge der Tochter der Ehegatten, E____, in Höhe von Fr. 0.90 am 12. November 2018, der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 6.15 und des Sohnes der Ehegatten, F____, in Höhe von Fr. 1.75 am 18. Oktober 2018, sowie auf die Behandlungen von C____ in den D____ im Jahr 2013 (AB 4). Am 11. März 2019 wehrte sich die G____ im Auftrag der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegen die Forderung für die Behandlung von C____ (AB 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in einem Schreiben vom 11. April 2019 an ihrer Forderung fest (AB 8). Die G____ nahm am 24. April 2019 nochmals für die Ehegatten Stellung gegenüber der Beschwerdegegnerin und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Forderung nicht geschuldet sei (AB 10). Daraufhin bat die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 17. Mai 2019 erneut um Bezahlung der Forderung (AB 11). Mit einem Schreiben vom 17. Juli 2019 forderte sie die Beschwerdeführerin sodann letztmals zur Zahlung von Fr. 1'046.30 (bestehend aus dem Betrag von Fr. 1'016.30 und Fr. 30.00 Mahnspesen) inklusive allfälligem Verzugszins auf (AB 12).
d) Nachdem die Beschwerdeführerin den geforderten Betrag weiterhin nicht bezahlte, stellte die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren (vgl. AB 13). Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'016.30 für Kostenbeteiligungen sowie Fr. 30.00 Mahnspesen und Fr. 95.00 Inkassogebühren zu. Die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 73.30 (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. September 2019, Betreibungsnr. [...], AB 14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am selben Tag Rechtsvorschlag (Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Verfügung vom 11. November 2019 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (AB 15). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. November 2019 Einsprache (AB 16). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ab (AB 18).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 der Beschwerdegegnerin (Ref: [...]) sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass der geltend gemachte Betrag aus der Grundversicherung von Fr. 1'007.50 die Behandlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, C____, von Januar bis Dezember 2013 betreffe.
Es sei zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht solidarisch für diesen Betrag inkl. den Zusatzkosten von insgesamt Fr. 1'205.80 hafte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mit C____ verheiratet gewesen sei.
Der Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben bzw. es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ungerechtfertigte Betreibung Nr. [...] gegen die Beschwerdegegnerin zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Dezember 2020 und Duplik vom 14. Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Am 13. Juli 2021 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin mit der Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Die Ende 2013 gestellten Rechnungen der D____ für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 seien von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2018 beglichen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit C____ verheiratet gewesen, weshalb sie für die Kostenbeteiligung des Ehemannes solidarisch hafte.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Behandlung ihres Ehemannes in den D____ sei vor ihrer Eheschliessung im Oktober 2017 erfolgt. Für die Forderung der Beschwerdegegnerin hafte sie daher nicht solidarisch.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für Selbstbehalt und Franchise der Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ zu Recht der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hat.
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder nach der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin obligatorisch krankenversichern lassen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die versicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG).
3.2. Wenn Versicherer und Leistungserbringer nichts Anderes vereinbart haben, gilt das System des "Tiers garant". Das heisst, die versicherte Person schuldet dem Leistungserbringer die Vergütung der Leistung. Sie hat in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG). Versicherer und Leistungserbringer können aber auch vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet. Dies ist das System des "Tiers payant". Bei stationären Behandlungen schuldet der Versicherer, in Abweichung von Art. 42 Abs. 1 KVG, den auf ihn entfallenden Anteil an der Vergütung (Art. 42 Abs. 2 KVG).
3.3. Vorliegend wurde das System des "Tiers payant" vereinbart. Die D____ als Leistungserbringerin hatte somit der Krankenkasse, der Beschwerdegegnerin, die Behandlungen von C____ in Rechnung gestellt. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin beglichen. Dies ist unumstritten. Ebenfalls nicht strittig ist, dass die Behandlungen vom 4. Januar 2013 bis zum 5. Juni 2013 und vom 3. Juli 2013 bis zum 30. Dezember 2013, für welche die Beschwerdegegnerin mit Leistungsabrechnung vom 5. Dezember 2018 von der Beschwerdeführerin einen Kostenanteil von Fr. 1'007.50 forderte, im genannten Zeitraum stattgefunden haben.
Zu klären bleibt sodann einzig, ob die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit C____ zu einer solidarischen Haftung für diesen Kostenanteil führt.
4.1. Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse für die Familie (Abs. 1) und verpflichtet sich persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den andern Ehegatten (Abs. 3).
Das Vertretungsrecht gemäss Art. 166 ZGB steht nur den Ehegatten zu. Auf die Geschäfte, welche von Konkubinatspartnern oder Verlobten vor der Trauung vorgenommen werden, findet Art. 166 ZGB grundsätzlich keine Anwendung. Das Vertretungsrecht besteht im Weiteren nur, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: der handelnde Ehegatte muss handlungsfähig sein, die eheliche Gemeinschaft muss Bestand haben (Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe erlischt das Vertretungsrecht), die Ehegatten müssen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und das Vertretungsrecht muss sich auf ein Bedürfnis der Familie als Verbrauchs- und Nutzungsgemeinschaft sowie als Betreuungsgemeinschaft beziehen (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 12, sowie Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in: Berner Kommentar zum ZGB, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159 – 180 ZGB, 2. Auflage, Bern 1999, Art. 166 N 18 f., 23, 29 und 35).
Rechtsprechungsgemäss gehören der Abschluss der Krankenversicherung und die entsprechenden Prämien zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB. Unabhängig vom Güterstand haften die Ehegatten daher solidarisch für die Prämien. Die solidarische Haftung für die Prämienschulden tritt ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrundeliegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist. Sie endet mit der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder richterliche Trennung (vgl. BGE 129 V 90, 90 f. E. 2. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1. mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 39a, Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, Art. 166 N 3, Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage Basel 2016, N 1313). Im seinem Urteil K 4/07 vom 26. November 2007 schloss das Bundesgericht nebst den Prämien auch hinsichtlich ausstehender Kostenbeteiligungen auf eine Solidarschuldnerschaft der Ehegatten. Das Bestehen einer Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin die Wahl hat, von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder die ganze Schuld einzufordern. Dabei bleiben alle Schuldner so lange verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (Art. 144 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]).
4.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die vorliegend diskutierten Kostenbeteiligungen im Dezember 2018 in Rechnung gestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits mit C____ verheiratet gewesen und habe zur Zahlung der Kostenbeteiligungen verpflichtet werden können. Da die Forderung erst mit der Rechnungstellung am 5. Dezember 2018 entstanden sei, falle sie nicht in die Konkursmasse von C____. Sodann habe der Ehemann der Beschwerdeführerin gewusst, dass er ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen habe und er habe mit einer Kostenbeteiligung rechnen müssen. Er hätte daher bei der Beschwerdegegnerin nachfragen können und auch die Beschwerdeführerin über die noch ausstehende Forderung informieren können.
4.3. Wie unter E. 4.1. dargelegt, trifft es grundsätzlich zu, dass Ehegatten namentlich für Krankenversicherungsprämien und für Kostenbeteiligungen solidarisch haften. Allerdings beginnt die Solidarhaftung erst mit der Eheschliessung. Im vorliegenden Fall steht somit die Frage im Vordergrund, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob eine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin besteht, abzustellen ist. Grundsätzlich in Frage kommen der Zeitpunkt der Behandlung und der Zeitpunkt der Rechnungstellung der D____ an die Beschwerdegegnerin – beide Zeitpunkte liegen vor der Eheschliessung im Oktober 2017 – sowie der Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung durch die Beschwerdegegnerin und der Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin bzw. der Einforderung der vom Versicherten zu tragenden Kostenbeteiligung – die letzten beiden Zeitpunkte liegen nach der Eheschliessung.
4.4. C____ konnte die Kostenbeteiligung für die Behandlungen im Jahr 2013 nicht vor der Eheschliessung bezahlen, da ihm die Höhe der Forderung nicht bekannt war. Aufgrund des Umstands, dass Ehegatten für Kostenbeteiligungen solidarisch haften (vgl. E. 4.1.), grundsätzlich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren besteht (Art. 24 Abs. 1 ATSG) und die Forderung im vorliegenden Fall seitens der Beschwerdegegnerin erst während der Ehedauer geltend gemacht wurde, kann eine solidarische Haftung zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Demgegenüber spricht der Umstand, dass der Ursprung dieser Forderung mehrere Jahre vor der Eheschliessung liegt, gegen eine Solidarhaftung. Selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Ehemann zum Zeitpunkt der Behandlung durch die D____ im Jahr 2013 bereits verlobt gewesen wären, hätten sie sich grundsätzlich noch nicht im Rahmen von Art. 166 ZGB gegenseitig vertreten können (vgl. E. 4.1.). Von einer Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR, mit der C____ die Beschwerdeführerin allenfalls hätte vertreten und verpflichten können (vgl. Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf Art. 166 N 12), kann bei dieser Konstellation ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Ehemann musste im Jahr 2013 wissen, dass die Inanspruchnahme seiner Behandlungen zu einer Kostenbeteiligung führen würde, die von ihm zu tragen sein würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass er seine spätere Ehefrau, die Beschwerdeführerin, mitverpflichten würde.
Die Regelung der Vertretungsbefugnis nach Art. 166 ZGB dient den Interessen der ehelichen Gemeinschaft. Insbesondere soll sie es jedem Ehegatten erlauben (namentlich, wenn einer der Ehegatten kein eigenes Einkommen hat), selbständig für die Familie zu sorgen. Sie soll die Funktionsfähigkeit der Ehe als wirtschaftliche Lebensgemeinschaft gewährleisten. Zugleich erhöht die Norm die Kreditwürdigkeit der Ehegatten und dient so dem Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b und Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191, S. 1257 ff., sowie Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 8; Ursula Schmid in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser, Orell Füssli Kommentar zum ZGB, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 166 N 1). Die Solidarhaftung bedeutet ausserdem eine Privilegierung von Gläubigerinteressen (vgl. BGE 119 V 16, 22 E. 4b sowie Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Art. 166 N 9; Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, Art. 166 N 1).
Aus diesen Grundsätzen lässt sich nicht folgern, dass sich jeder Gläubiger bzw. jede Gläubigerin für jede vor der Ehe begründete Forderung, an den Ehegatten bzw. die Ehegattin wenden darf, sobald ihr Schuldner oder ihre Schuldnerin verheiratet ist.
Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass die "Original-Rechnungen" der D____ vom 27. und vom 31. Dezember 2013 datieren. Gemäss einem Schreiben der D____ vom 8. Januar 2019 (BB 10) wurden die Leistungen des Jahres 2013 bei ihnen auch im Jahr 2013 mit der Krankenversicherung abgerechnet. Die Beschwerdegegnerin gibt ihrerseits an, sie habe im Februar 2014 erstmals zwei Rechnungen über Fr. 3'171.20 und Fr. 2'403.95 erhalten. Aufgrund von Unklarheiten seien diese zurückgewiesen worden. Es hätten sich diverse Positionen mit anderen eingereichten Rechnungen überschnitten. Sie habe anschliessend auf eine Erklärung bzw. Stornierung der sich überschneidenden Rechnungen von Seiten der D____ warten müssen. Nachdem die Angelegenheit habe geklärt werden können, habe sie im Dezember 2018 die beiden Rechnungen beglichen (Beschwerdeantwort, S. 3 f., vgl. dazu AB 5 und 6). Wann diese Rechnungen der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden, ist nicht belegt. Unklar ist auch, weshalb es fast fünf Jahre dauerte um die von der Beschwerdegegnerin genannten "Unklarheiten" zu bereinigen. Zumal die von ihr genannten Rechnungsbeträge der "erstmals im Februar 2014" erhaltenen Rechnungen mit jenen auf den Original-Rechnungen vom 27. und vom 31. Dezember 2013 übereinstimmen (vgl. AB 3). Es ist ferner anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die von ihr erwähnten Unklarheiten erst im Jahr 2018 als beseitigt erachtete. Soweit sie vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte selbst bemüht sein können, wegen der Kostenbeteiligungen nachzuhaken (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5), hätte das – entsprechend ihrer Argumentation, es habe noch Unklarheiten gegeben – kaum zu einer früheren Rechnungstellung geführt, da sie die Rechnungen nach eigenen Angaben erst im Dezember 2018 bezahlt habe.
Auch wenn die Beschwerdegegnerin ausserdem aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich fünf Jahre Zeit hat, um die Kostenbeteiligung einzufordern, so kann diese Tatsache nicht ohne Weiteres dazu führen, dass sie diese dann bei der Ehefrau des Versicherten einfordern kann, wenn dieser zwischenzeitlich geheiratet hat. In dieser Hinsicht ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem vom Bundesgericht in seinem Urteil 9C_35/2010 vom 22. April 2010 zu beurteilenden Sachverhalt. Im dortigen Fall wurde vom Beschwerdeführer eine Nachforderung für im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erlassenen Kosten (Gerichtkosten und Parteientschädigung) gestellt, nachdem dieser eine vermögende Frau geheiratet hatte. Es ging um die Frage, ob die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB so weit gehe, dass ein Ehegatte auch für voreheliche Schulden des anderen Ehegatten aufzukommen habe (vgl. E. 2.2.2 des Urteils). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Annahme, die eheliche Beistandspflicht gehe so weit, dass der Ehefrau zugemutet werden könne, für sämtliche vorehelichen Verbindlichkeiten des Ehemannes aufzukommen, gegen das Willkürverbot verstosse (E. 3.2. des Urteils). Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Die Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 1'007.50 für die Behandlung von C____ im Jahr 2013 in den D____ wurde letztendlich vor der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin begründet – nämlich als die Behandlungen im Jahr 2013 durchgeführt wurden. Weder die eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht noch die nach Art. 166 ZGB geltende Solidarhaftung führen dazu, dass die Beschwerdeführerin für die Kostenbeteiligung für die Behandlung ihres Ehemannes im 2013 belangt werden kann. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Rechnungen für die Behandlungen erst fast fünf Jahre nach deren Erhalt beglich, wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann verschuldet. Es erschiene – abgesehen von den obigen Ausführungen – unbillig, die Beschwerdeführerin für eine Forderung, die ihren Ursprung so lange Zeit vor der Hochzeit hatte, zu belangen, zumal im vorliegenden Fall kurz vor der Eheschliessung über dem Ehemann der Konkurs eröffnet wurde (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. September 2017, BB 3) und die Beschwerdeführerin schon daher nicht mit Forderungen, die Jahre zuvor entstanden waren, rechnen musste. Massgebend für die Frage, ob die Krankenversicherung noch ausstehende Kostenbeteiligungen vom Ehegatten bzw. der Ehegattin einfordern darf, muss in diesem Kontext somit der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behandlung sein und nicht der Zeitpunkt der Rechnungstellung.
Im Übrigen wäre bei der gegenteiligen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auch eine Ungleichbehandlung zwischen dem System des "Tiers payant" im Vergleich zum System des "Tiers garant" zu befürchten. Im System des "Tiers garant" hätte C____ die auf den 27. und den 31. Dezember 2013 Rechnungen der D____ selbst erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er diese in diesem Fall kurz nach der Datierung der Rechnungen (spätestens Anfang 2014) erhalten hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Frage einer Solidarhaftung der Beschwerdeführerin auf jeden Fall noch nicht gestellt, da sie noch nicht mit C____ verheiratet war. Im Weiteren bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass gemäss Art. 103 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) für die Erhebung von Selbstbehalt und Franchise das Behandlungsdatum massgebend ist. Dies stellt einen weiteren Hinweis dar, dass in Bezug auf entsprechende Forderungen der Krankenversicherung auch bei der Frage der Solidarhaftung eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin auf die Umstände abzustellen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Behandlung darstellten.
4.5. Im Lichte dieser Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'007.50 zu Unrecht belangt. Die übrigen mit den Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember 2018 in Rechnung gestellten und in Betreibung gesetzten Kostenbeteiligungen für Bezüge in der Apotheke für die Beschwerdeführerin selbst, die Tochter E____ und den Sohn F____ in Höhe von Fr. 8.80 (vgl. BB 2) hat die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht von der Beschwerdeführerin gefordert (zumal die Beschwerdegegnerin als Mutter solidarisch für die Prämien der Kinder haftet, vgl. dazu Gebhard Eugster, N 1314 f.), was als unbestritten gelten kann. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben den Betrag von Fr. 8.80 per 18. September 2020 überwiesen. Zum Beleg reicht sie eine Übersicht über diese Zahlung ein (vgl. BB 9). Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Zahlung nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese gemäss den Angaben und der Beilage der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ein Teil der Forderung der Beschwerdegegnerin mittlerweile bezahlt.
5.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt von der Beschwerdeführerin im Weiteren die Bezahlung von Mahnkosten in Höhe von Fr. 30.00 sowie Inkassogebühren in Höhe von Fr. 95.00. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften nicht näher zu diesen Kosten geäussert. Der vollumfänglich angefochtene Einspracheentscheid äussert sich auch dazu, weshalb darauf einzugehen ist.
5.2. Für Aufwendungen, welche von der versicherten Person verursacht wurden und der Versicherung bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, kann die Versicherung angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern sie dafür in ihren allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb; vgl. auch Gebhard Eugster, N 1348). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch krankenversicherten Person zu erhebenden Kosten steht damit im Ermessen der Krankenversicherung. Diese hat sich jedoch bei deren Festlegung an das Äquivalenzprinzip zu halten. Das heisst, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen zudem höchstens kostendeckend sein und keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und Gebhard Eugster, N 1349).
5.3. Gemäss Art. 21 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach KVG (nachfolgend: AVB) der Beschwerdegegnerin kann die Beschwerdegegnerin "für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und Inkassogebühren)" erheben (Download unter [...]; zuletzt eingesehen am 4. Mai 2021). Die Voraussetzung einer entsprechenden Regelung ist somit gegeben.
5.4. Die Mahngebühren im vorliegenden Fall sind mehr als dreimal höher als der Betrag von Fr. 8.80. In seinem Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3. hat das Bundesgericht kritisiert, dass die Mahnkosten ca. 30% bis 50% so hoch waren wie die Prämienausstände. Vorliegend sind sie vergleichsweise noch höher. Unter Berücksichtigung dessen, dass Mahnungen immer gewisse Kosten verursachen, egal wie hoch die eigentliche Forderung ist, erscheint es vorliegend – im Sinne des Kostendeckungsprinzips – angemessen, wenn die Mahnkosten höher sind, als die Forderung von Fr. 8.80. Ein mehr als dreifach höherer Betrag erscheint jedoch – angesichts des Äquivalenzprinzips – überhöht. Es erscheint deshalb als angemessen, wenn die Beschwerdeführerin eine reduzierte Mahngebühr von Fr. 20.00 zu tragen hat. Die Zahlung von Fr. 8.80 erfolgte erst nach dem Einspracheentscheid. Die Mahngebühr, welche (spätestens) mit der letzten Zahlungsaufforderung vom 17. Juli 2019 (AB 12) in Rechnung gestellt wurde, wurde bereits weit vor der Überweisung der Fr. 8.80 verursacht. Die Beschwerdeführerin hätte den unbestrittenen Betrag auch nach Erhalt der Rechnung begleichen können. Da sie diese nicht getan hat, muss sie nun für die entsprechenden Mahnkosten und Inkassogebühren aufkommen.
5.5. Im Vergleich zum Betrag von Fr. 8.80, welchen die Beschwerdeführerin nicht bestreitet und mittlerweile bezahlt hat, sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Inkassogebühren in Höhe von Fr. 95.00 um fast ein elffaches höher. Dieser Unterschied ist unverhältnismässig und das Äquivalenzprinzip ist verletzt. Bei dem tiefen Forderungsbetrag, ist auch die Höhe der vorliegend geforderten Inkassogebühr nicht gerechtfertigt. Es erscheint angemessen, diese mit derselben Begründung wie bei der Mahngebühr, ebenfalls auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Auch hier gilt, dass dieser Betrag von der Beschwerdeführerin zu tragen ist, da sie die tatsächlich geschuldeten Fr. 8.80 erst nach Erhalt des Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.
5.6. Zusammenfassend schuldete die Beschwerdeführerin von den ursprünglichen Rechnungen vom 28. November 2018 und vom 5. Dezember 2018 (BB 2) lediglich Fr. 8.80. Diese wurden noch vor der Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens beglichen und sind nicht mehr geschuldet. Insofern kann für diesen Teil der Forderung keine Rechtsöffnung mehr erteilt werden. Offen sind noch die reduzierte Mahngebühr in Höhe von Fr. 20.00 und die reduzierte Inkassogebühr in Höhe von ebenfalls Fr. 20.00. Dies hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin noch zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.
5.7. Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen, aber vom Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Für diese muss deshalb weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Kosten, welche der Gläubiger hätte vermeiden können, dem Schuldner nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Frank Emmel in: Basler Kommentar zum SchKG, Basel 2010, Art. 68 N 18 mit Hinweisen). Vorliegend hätte die Beschwerdegegnerin Betreibungskosten vermeiden können, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht auf die nicht geschuldeten Fr. 1'007.50 betrieben hätte. Gemäss der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sind die Kosten für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls bei einer Forderung unter Fr. 100.00 deutlich tiefer als bei einer Forderung über Fr. 1'000.00 (vgl. namentlich Art. 16 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin hat nur jene Kosten zu übernehmen, welche sie durch die Nichtbezahlung der Fr. 8.80 verursacht hat, d.h. sie hat die Betreibungskosten für die erwähnten Fr. 8.80 zuzüglich der Mahnkosten und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 40.00 zu tragen.
6.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 Mahnkosten und Fr. 20.00 Inkassogebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. [...] erhobene Rechtsvorschlag für beseitigt zu erklären und der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 ist aufzuheben.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG). Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 20.00 für Mahnkosten und Fr. 20.00 für Inkassogebühren schuldet.
Der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. 19048995 erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 40.00 für beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: