Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
c/o B____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.10
Einspracheentscheid vom 10. September 2019
Gesuch um Ausrichtung von Prämienbeiträgen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung infolge Fristversäumnisses hinfällig geworden
Tatsachen
I.
a) Am 24. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB; Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Ausrichtung von Prämienbeiträgen an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein (vgl. Beilagen zur Beschwerdeantwort [AB] 1-6). In der Folge wurde sie von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8) aufgefordert, die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung fehlenden Unterlagen bis zum 2. August 2019 nachzureichen.
b) Mit Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Antrag vom 24. April 2019 infolge Fristversäumnisses (Nichteinreichen der nachgeforderten Unterlagen) hinfällig geworden sei. Daran hielt sie auf Einsprache vom 4. September 2019 (AB 10) hin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (AB 11) fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. September 2019 (Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2019 und die Zusprechung von Prämienbeiträgen ab Mai 2019.
b) In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 52 des kantonalen Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400). Da die Beschwerde gemäss § 54 GKV rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Art. 65 KVG belässt den Kantonen im Bereich der krankenversicherungsrechtlichen Prämienverbilligung eine Gesetzgebungsbefugnis, welche der Kanton Basel-Stadt mit dem Erlass des GKV wahrgenommen hat.
2.2. Gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Gemäss § 21 Abs. 1 GKV entsteht der Anspruch auf Prämienbeiträge ab Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats. Der Anspruch auf Prämienbeiträge muss von den Versicherten gemäss § 20 Abs. 1 GKV bei der zuständigen Stelle geltend gemacht und mit den erforderlichen schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden. Nach § 22 Abs. 4 GKV kann der Regierungsrat Bestimmungen über die Sistierung des Anspruchs oder dessen Erlöschen erlassen, wenn die Versicherten der Aufforderung zur Überprüfung ihres Anspruches nicht Folge leisten. Sind die gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO; SG 834.410) zur Anspruchsprüfung eingereichten Unterlagen unvollständig, fordert das Amt für Sozialbeiträge die fehlenden Unterlagen nach. Fehlende Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Nachforderungsschreibens einzureichen. Bleibt diese Frist ungenutzt, ist ein neuer Antrag zu stellen.
3.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (AB 11) bestätigten Verfügung vom 12. August 2019 (AB 9) hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2019 auf Prämienbeiträge für hinfällig erklärt, da diese die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe die Belege innert Frist eingereicht, laufe ins Leere, denn sie präzisiere weder die näheren Umstände der behaupteten Übermittlung der Dokumente noch lege sie entsprechende Beweise ins Recht. Vielmehr seien die geforderten Unterlagen erstmals zusammen mit der Einsprache vom 4. September 2019 und somit klar verspätet eingereicht worden (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.1). In der Folge habe sie die Einsprache als Neuanmeldung mit Wirkung ab dem Folgemonat entgegengenommen und mit Verfügung vom 17. September 2019 den Anspruch auf Prämienbeiträge ab dem 1. Oktober 2019 festgelegt (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2).
3.2. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe die mit Schreiben vom 22. Mai 2019 nachgeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht, weshalb sie einen Anspruch auf Prämienverbilligung ab Mai 2019 habe. Sie gehe davon aus, dass ein Fehler aufseiten der Beschwerdegegnerin vorliege oder dass sich die eingereichten Unterlagen aufgrund der langen Bearbeitungszeiten mit der Verfügung vom 12. August 2019 gekreuzt hätten. Zusammen mit der Einsprache vom 4. September 2019 habe sie die erforderlichen Unterlagen deshalb erneut eingereicht (vgl. Beschwerde Rz. 2 ff.).
3.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin bereits ab Mai 2019 einen Anspruch auf Prämienbeiträge hat oder ob ihr Antrag vom 24. April 2019 zufolge Fristversäumnisses hinfällig geworden ist.
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8) eine Frist bis zum 2. August 2019 gesetzt hatte, um die für die Anspruchsermittlung benötigten Unterlagen einzureichen. In dem Schreiben hat sie die fehlenden Belege detailliert angegeben. Zudem wird darauf hingewiesen, wenn die eingeforderten Unterlagen nicht innert der genannten Frist eingereicht würden, müsse der Antrag auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien neu gestellt werden (AB 8). In ihrer Einsprache vom 4. September 2019 (AB 10) macht die Beschwerdeführerin geltend, vermutlich hätten sich die Verfügung vom 12. August 2019 mit den fristgerecht gesendeten Unterlagen gekreuzt. Deshalb sende sie beiliegend zur Einsprache die aktuellen Unterlagen sowie die letzten Lohnabrechnungen nochmals.
4.2. Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218, 222 E. 6; 107 V 161, 163 f. E. 3a; 103 V 63, 65 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen). Demnach obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der eingeforderten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
4.3. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht erwähnt, kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin – wie sie in der Beschwerde ausführt – mit der Einsprache „erneut“ die nachgeforderten Unterlagen eingereicht hat (Beschwerdeantwort Ziff. 2.2.2 unter Hinweis auf die Beschwerde Rz. 5). Vielmehr ist aufgrund der fehlenden Beweise für eine fristgerechte Eingabe nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die mit der Einsprache vom 4. September 2019 eingereichten Unterlagen schon vor Fristablauf am 2. August 2019 abgegeben hat. Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin die Nachreichung der Unterlagen innert Frist nicht zumutbar gewesen sein soll, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auch muss der Beschwerdeführerin aufgrund des (fett gedruckten) Hinweises im Schreiben vom 22. Mai 2019 (AB 8) klar gewesen sein, dass der Antrag vom 24. April 2019 bei Fristversäumnis hinfällig wird und ein neues Gesuch gestellt werden muss, was zu einer späteren Auszahlung allenfalls gewährter Beiträge führt (vgl. § 21 Abs. 1 GKV).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die zweimonatige Frist gemäss § 17 Abs. 1 KVO (siehe E. 2.2. hiervor) nicht eingehalten wurde und folglich der Antrag vom 24. April 2019 infolge Fristversäumnisses hinfällig geworden ist, womit ein Anspruch auf Prämienbeiträge ab Mai 2019 entfällt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein neues Gesuch zur Prämienverbilligung zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Einsprache vom 4. September 2019 als Neuanmeldung entgegengenommen und einen Anspruch auf Prämienbeiträge ab 1. Oktober 2019 festgelegt.
5.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: