Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2024 56
Entscheidungsdatum
24.07.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Juli 2024 ReferenzKSK 24 56 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr und/oder Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron, Nievergelt & Stoehr AG, Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robin Moser Loyens & Loeff, Alfred-Escher-Strasse 50, 8002 Zürich GegenstandKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 30.05.2024, mitgeteilt am 03.06.2024 (Proz. Nr. 335-2024-71) Mitteilung25. Juli 2024

2 / 10 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte B._____ das Regionalgericht Ma- loja, über A._____ gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Dem Konkursbegehren lag eine angeblich of- fene Darlehensschuld über GBP 796'438.30 bzw. CHF 910'715.59 zuzüglich Zin- sen und Prozesskosten zugrunde. B.Mit Vorladung vom 6. Mai 2024 wurde A._____ zur Konkursverhandlung vom 30. Mai 2024 vorgeladen. Ausgehend davon, dass der Aufenthaltsort von A._____ unbekannt ist, wurde die Vorladung im Schweizerischen Handelsamts- blatt (SHAB) veröffentlicht. C.Im Anschluss an die Konkursverhandlung, an welcher A._____ nicht teil- nahm, eröffnete das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 30. Mai 2024 den Konkurs über A._____ per 30. Mai 2024, 14:00 Uhr. Der Entscheid wurde A._____ postalisch an eine Adresse in C._____ zugestellt. D.Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte B._____ eine Schutzschrift beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin beantragte sie, im Falle einer Be- schwerdeerhebung durch A., die Abweisung eines allfälligen Gesuchs um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter bean- tragte B. die Anbringung eines Vorbehalts, wonach es auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Malo- ja zu erlauben sei, die Vermögenswerte von A._____ festzustellen und zu sichern, um zu verhindern, dass er diese beiseiteschaffe. E.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Maloja reichte A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: 1.Rechtsbegehren 1.Es sei die Nichtigkeit des Konkursentscheids des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 festzu- stellen; 2.Eventualiter sei der Konkursentscheid des Einzelrichters des Regio- nalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 aufzuheben und auf das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung sei nicht einzutreten. 3.Subeventualiter sei der Konkursentscheid des Einzelrichters des Regi- onalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 335-2024-71 vom 30. Mai 2024 aufzuheben und das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vor- gängige Betreibung abzuweisen;

3 / 10 4.Sub-subeventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurtei- lung an den Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja zurückzuwei- sen; 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin; 2.Verfahrensanträge 1.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len; 2.Es seien die Akten der Vorinstanz des Verfahrens Proz. Nr. 335-2024- 71 (inkl. Beratungsprotokoll) beizuziehen; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin; F.Am 19. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein. G.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerde- antwort vom 1. Juli 2024 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter de- ren Abweisung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Be- schwerdeführers. H.Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Juli 2024 zur Einreichung einer auf die Streitsache bezogenen Vollmacht eingeräumt. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer die an- geforderte Vollmacht fristgerecht nach. I.Der eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2024-71) wurden eingeholt. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Konkursgerichtes ist die Beschwerde zulässig (Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Be- schwerdefrist von zehn Tagen schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Be- schwerdeführer reichte die Beschwerde am 14. Juni 2024 schriftlich und begrün- det ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Frist bis zum 22. Juli 2024 zur Einreichung einer auf die Streitsache bezogenen Vollmacht eingeräumt. Dieser Aufforderung

4 / 10 kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nach. Die Beschwerde erfolgte somit frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1.Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG als erfüllt betrachtet, da der Beschwerdeführer weder den Nachweis der vollständigen Tilgung noch denjenigen der Stundung erbracht habe. Auf weitergehende Ausführungen zum von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten unbekannten Aufenthalt des Be- schwerdeführers verzichtete die Vorinstanz. 2.2.Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, da die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht gehörig zugestellt worden sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zustellung auf dem Wege der Publikation nach Art. 141 ZPO sei nur als ultima ratio in Betracht zu ziehen, wenn eine ordentliche förmliche Mitteilung nach Art. 137–140 ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt sei. Die Vorinstanz habe die Vorladung zur Konkursverhand- lung jedoch direkt im SHAB publiziert, ohne zuvor eigene Zustellversuche zu un- ternehmen. Dies habe sie getan, obwohl sie offenbar Kenntnis von seiner Adresse in C._____ gehabt habe, wie die Zustellung des Konkursentscheides an eben jene Adresse beweise. Ebenfalls bekannt gewesen sei der Vorinstanz, dass er in D._____ und E._____ Wohnsitz gehabt habe. Mangels Begründung des vorin- stanzlichen Entscheides ergebe sich mit keinem Wort, dass alle zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung seines Aufenthalts erfolgt seien. Aufgrund der nicht gehörigen Zustellung der Vorladung habe er keine Möglichkeit gehabt, um an der Konkursverhandlung teilzunehmen, was eine schwerwiegende Gehörsverlet- zung darstelle. 2.3.Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort demgegenü- ber auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer versuche, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der Vollstreckung des Urteils durch diverse Manöver zu entziehen und als flüchtig im Sinne von Art. 190 SchKG zu gelten habe. So vermeide es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren, Angaben über seinen tatsächlichen Wohnort und zu seinem gegenwärtigen Verbleib zu ma- chen. Bei der angegebenen Adresse im Rubrum der Beschwerdeschrift ("F._____") handle es sich um eine willkürliche (geschäftliche) Zustelladresse, an welcher der Beschwerdeführer nicht wohnhaft sei. Bei einem flüchtigen Schuldner bzw. einem Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt könne die Vorladung für die Konkursverhandlung unmittelbar im SHAB publiziert werden. Folglich habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer durch die Publikation im SHAB gehörig vorge- laden. Darüber hinaus wäre es mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers oh-

5 / 10 nehin unmöglich gewesen, die Vorladung zur Konkursverhandlung zuzustellen. Der Beschwerdeführer habe trotz Beweispflicht seinen Wohnsitz bzw. Aufent- haltsort weder behauptet noch bewiesen. Entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers sei die Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen, Zustellversuche nach D._____ oder E._____ vorzunehmen, zumal es beweismässig erstellt gewe- sen sei, dass der Beschwerdeführer am behaupteten Wohnsitz in E._____ nicht wohnhaft sei. Auch eine Erkundigung bei der Kanzlei Nievergelt & Stoehr oder Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle bezüglich einer allfälligen Zustelladresse sei unmöglich gewesen, da diese für das vorliegende Verfahren nicht bevollmächtigt gewesen seien. 3.1.1. Im Zivilprozess bestimmt Art. 141 ZPO, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (sog. Ediktalzustellung). Die Zustellung auf dem Ediktalweg erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind (Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, 2003, S. 71 zu Art. 133 VE-ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist mithin das letzte Mittel (vgl. im SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4), zu dem das Ge- richt einzig dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei "pathologischen Fäl- len" erfüllt ist (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7221 ff., S. 7308 zu Art. 139 E-ZPO). Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N 1 zu Art. 141 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., C._____ 2016, N 8 zu Art. 141 ZPO). Die öffentliche Bekanntmachung ist demnach zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschun- gen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit aus- serordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b), oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomi- zil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). 3.1.2. Da die Ediktalzustellung das letzte Mittel für die Zustellung bleiben muss, kann ein unbekannter Aufenthaltsort oder die Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden, jedoch erfolglos geblieben sind (BGer 4A_578/2014 v. 23.2.2015 E. 3.2.1; vgl. zum SchKG: BGE 136 III 571 E. 5; 119 III 60 E. 2a; 112 III 6 E. 4; BGer 5A_537/2019 v. 12.2.2021 E. 2.1.1; 5A_41/2019 v. 22.1.2020 E. 4.3.1;

6 / 10 5A_580/2016 v. 30.11.2016 E. 3; 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.3). Wann die- sem Rechercheauftrag rechtsgenüglich nachgekommen wurde, bestimmt sich nach der jeweiligen Sachlage (BGE 112 III 6 E. 4; 64 III 40 E. 2; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.2; 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.3). 3.1.3. Diese Anforderungen gelten auch im Verfahren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG, was bedeutet, dass die Unmöglich- keit der Zustellung erst angenommen werden kann, wenn sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen wurden. Da eine Konkur- seröffnung nach Art. 190 SchKG zudem für den Schuldner schwerwiegende Fol- gen zeitigt, sind an die mögliche Kenntnisnahme des Gerichtstermins grundsätz- lich hohe Anforderungen zu stellen (Alexander Brunner/Felix H. Boller/Eugen Frit- schi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 26 zu Art. 190 SchKG, mit Hinweis auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). 3.2.1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf der betroffenen Partei aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheides kein Nachteil entstehen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; 144 II 401 E. 3.1). Grundsätzlich führt mangelhafte Eröffnung zur Anfechtbarkeit und nur in Ausnahmefällen zu Nichtigkeit. In der Rechtsprechung im Zivilrecht wird Nichtigkeit einer Entscheidung angenommen, wenn die betroffe- ne Person von der Verfahrenseröffnung gar keine Kenntnis und damit keine Gele- genheit erhalten hat, an einem gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2 und E. 6.3; 129 I 361 E. 2.1 und E. 2.2; BGer 5A_170/2023 v. 13.10.2023 E. 4.1.4; 4A_141/2015 v. 25.6.2015 E. 3). Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich kei- ne Rechtswirkungen und können nicht vollstreckt werden (BGE 141 I 97 E. 7.1; 122 I 97 E. 3a/bb; BGer 4A_141/2015 v. 25.6.2015 E. 3). 3.2.2. Die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes ist allerdings nicht leichthin anzu- nehmen. Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 III 49 E. 4.4.3; 138 II 501 E. 3.1; 132 II 21 E. 3.1; 130 III 430 E. 3.3). Ausser in Fällen, in denen das Gesetz ausdrücklich die Nichtigkeitsfolge vorsieht, ist daher nur von der Nichtigkeit auszugehen, wenn angesichts der Umstände die Möglichkeit der Anfechtung des Aktes nach Treu und Glauben offensichtlich nicht den notwendigen Schutz bietet, was namentlich bei besonders schweren Verfah- rensmängeln der Fall sein kann (BGE 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; BGer

7 / 10 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 4.2; 4A_224/2017 v. 27.6.2017 E. 2.3.2; 4A_141/2015 v. 25.6.2015 E. 3). Greift das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint (BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; BGer 5A_699/2019 v. 30.3.2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 4.2; 4A_224/2017 v. 27.6.2017 E. 2.3.2; Julia Gschwend, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 zu Art. 141 ZPO; Frei, a.a.O., N. 18 zu Art. 141 ZPO; differenzierend: Roger Weber, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 133 ZPO). Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.2; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.2; 5A_699/2019 v. 30.3.2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247). 3.2.3. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; BGer 4A_20/2020 v. 26.2.2020 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Gesuch um Konkurseröffnung aus, dass der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag in C._____ unterzeichnet habe, wo seine damalige Frau gewohnt habe. Im Verlauf der späteren Änderungsverein- barungen und im Arrestverfahren habe der Beschwerdeführer jeweils angegeben, in E._____ wohnhaft zu sein (RG act. I.1, Beilage 4). Die Zustellversuche des Ur- teils des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023 bezüglich Forderung aus Darlehensvertrag an die Adresse in E._____ seien jedoch mehrmals gescheitert. Der beauftragte Zustellagent habe zudem festgestellt, dass der Briefkasten des Beschwerdeführers seit Langem nicht mehr geleert worden und dass dieser (gemäss den Angaben der Verwalterin des Gebäudes) im Februar 2024 wegge- zogen sei, ohne eine Nachsendeadresse zu hinterlassen. Man glaube jedoch, dass dieser in die Schweiz zurückgekehrt sei (RG act. I.1, Beilage 16). Eine An- frage bei den Behörden von G._____ und der Stadt C._____ habe jedoch erge- ben, dass der Beschwerdeführer dort nicht gemeldet sei (RG act. I.1, Beilage 3 und 17). 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Er- gebnisse ihrer eigenen Nachforschungen bezüglich Aufenthalts des Beschwerde- führers dargelegt. Dazu gehören insbesondere die Anfragen bei der Einwohner- kontrolle von G._____ und der Stadt C._____ sowie die erfolglosen Zustellversu-

8 / 10 che des Urteils des Bezirksgerichts C._____ vom 16. Juni 2023. Das Gericht hat sich jedoch von Amtes wegen davon zu überzeugen, dass alle durch die Umstän- de gebotenen und zumutbaren Vorkehren zur Feststellung des Aufenthaltsortes getroffen wurden. In Zweifelsfällen hat das Gericht selbst Nachforschungen anzu- stellen. Die Berufung auf früher getätigte Nachforschungen genügt in der Regel nicht (Huber, a.a.O., N 12 f. zu Art. 141 ZPO). Aus dem angefochtenen Konkur- sentscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz offenbar keine eigenen Nachforschun- gen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers anstellte. Anhand der Ausführun- gen und Nachforschungen der Beschwerdegegnerin konnte die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse in E._____ nicht erreichbar war und er keinen Wohnsitz in C._____ bzw. G._____ hatte. Fraglich bleibt, ob in diesem Zusammenhang weitere Nachforschungen ge- boten gewesen wären, wie beispielsweise eine Nachfrage bei den Behörden in E._____ bezüglich einer offiziellen Abmeldung und einer allfälligen Nachfolge- adresse. Eine solche hätte aber ohnehin unterbleiben können, da der Vorinstanz offensichtlich die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers an der H., C. bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Konkursentscheid dem Beschwerdeführer an dessen Geschäftsadresse in C._____ zustellte, sie dieselbe Adresse aber bei der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung unberücksichtigt liess. Die Zustellung des Konkursentscheids an die Adresse in C._____ zeigt, dass die Vorinstanz zumindest damit rechnete, dass der Beschwerdeführer über diese Adresse erreichbar ist. Aus den parallel laufenden Verfahren KSK 2024 14 und KSK 2024 22 wird sodann ersichtlich, dass die erwähnte Geschäftsadresse der Vorinstanz bereits vor der Einreichung des Gesuchs um Konkurs ohne vorgängige Betreibung bekannt war. So war bereits beim Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 10. Januar 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-9) betreffend vorläufige Eintragung im Grundbuch die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers aufgeführt. Dass die Vorinstanz trotzdem von einem unbe- kannten Aufenthaltsort im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ausging, zeigt, dass sie zu Beginn des Verfahrens nicht die zumutbaren Vorkehrungen vorgenommen hat. Indem sie die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers unberücksichtigt liess und sogleich zur öffentlichen Bekanntmachung im SHAB schritt, verletzte sie Art. 141 ZPO. 3.4.Da der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Eröffnung der Vorla- dung vom 6. Mai 2024 keine Kenntnisse vom Konkursverfahren und damit auch keine Gelegenheit erhalten hatte, am Verfahren teilzunehmen und sich zu vertei- digen, ist von einem schwerwiegenden Verfahrensmangel auszugehen, der die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge hat. Die Beschwerde ist folg-

9 / 10 lich gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Vorladung vom 6. Mai 2024 zur Kon- kursverhandlung an einem Formmangel litt, wird das Verfahren auf den Stand vor diesem Zeitpunkt zurückversetzt. 4.Gemäss Art. 170 SchKG kann das Gericht zum Schutz der Gläubigerrechte vorsorgliche Anordnungen treffen. Im Vordergrund steht dabei die Aufnahme des amtlichen Güterverzeichnisses gemäss Art. 162 SchKG. Für die Anordnung eines Güterverzeichnisses sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Philippe Nord- mann, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 170 SchKG). Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers tatsächlich fraglich ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, vorsorgliche Anordnungen zu treffen, um das Beiseiteschaffen von allfällig vorhandenen Vermögenswerten zu verhindern. In diesem Sinne ist das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzu- weisen, die bereits begonnene Inventaraufnahme als Güterverzeichnis im Sinne von Art. 162 ff. SchKG zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer ist bei Straffolge nach Art. 169 StGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die aufgezeichneten Ver- mögensstücke erhalten bleiben oder durch gleichwertige ersetzt werden. Er darf jedoch davon so viel verbrauchen, als nach dem Ermessen des Betreibungsbeam- ten zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt erforderlich ist (Art. 164 Abs. 1 SchKG). Diese vorsorgliche Anordnung bleibt bestehen, bis die Vorinstanz diese allenfalls aufhebt, den Konkurs neu eröffnet oder dann die Konkurseröffnung defi- nitiv verweigert (vgl. Nordmann, a.a.O., N 12 zu Art. 170 SchKG). 5.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Be- schwerde einzugehen. Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung (Ziff. 1 der Verfahrensanträge) wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet. 6.Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Von dieser Möglichkeit wird vorliegend Gebrauch gemacht. Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Es wird Vormerk davon genommen, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 geleistet hat.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Konkursentscheid des Einzelrich- ters am Regionalgericht Maloja vom 30. Mai 2024 aufgehoben und die Sa- che an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja wird angewiesen, im Sinne von Art. 162 ff. SchKG ein Güterverzeichnis über alle Vermögensbe- standteile von A._____ aufzunehmen. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren wird dem Regionalgericht Maloja überlassen. 4.Es wird vorgemerkt, dass A._____ für die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 geleistet hat. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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