Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2024 3
Entscheidungsdatum
02.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 2. Februar 2024 ReferenzKSK 24 3 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter A. Weidinger Brandisstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ & Co. AG Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur vom 12.01.2024, mitgeteilt am Mitteilung2. Februar 2024

2 / 4 In Erwägung, –dass in der Betreibung Nr. D._____ vor dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) der B._____ & Co. AG, vertreten durch die C._____ AG, gegen A._____ über den Betrag von CHF 977.20, welche gestützt auf einen Verlustschein erhoben wurde, am 12. Janu- ar 2024 die Pfändungsankündigung an A._____ erging, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Peter A. Weidinger, gegen die Pfändungsankündigung am 16. Januar 2024 Beschwerde erhob und beantragte, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei einzustellen, eventualiter zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen, und ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, –dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe nie Leis- tungen bei der B._____ & Co. AG, bezogen, sondern es sei vor vielen Jahren ein Verlustschein zugunsten der B._____ Co in E._____ ausgestellt worden, welche indessen längstens erloschen sei, womit auch keine Forderungen mehr bestünden, –dass die Betreibung Nr. D._____ gegen den Beschwerdeführer von der Gläu- bigervertreterin am 19. Januar 2024 zurückgezogen wurde, –dass das Betreibungsamt Plessur dies unter Beilage eines Auszugs aus dem eSchKG dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2024 mitteilte, –dass mit dem Rückzug der Betreibung die ergangene Pfändungsankündigung hinfällig wird, –dass sich die Beschwerde somit als gegenstandslos erweist und am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, –dass noch über den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung zu entscheiden ist, –dass gestützt auf Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. Art. 117 ZPO ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint,

3 / 4 –dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los ist, –dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG grundsätzlich auch kei- ne Parteienschädigung zugesprochen werden kann (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), –dass sich das Begehren folglich auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beschränkt, –dass Voraussetzung für eine unentgeltliche Verbeiständung nebst der Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens und der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, –dass die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer dem Kantonsgericht aufgezeigt werden muss, –dass trotz des in der Beschwerde vom 16. Januar 2024 angekündigten Nach- reichens von Beweisen der Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht wur- den, –dass somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung nicht erfüllt sind und das Begehren abzuweisen ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000]), –dass sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem für die Hauptsache ein- schlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1),

4 / 4 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2.Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

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BGG

EGzSchKG

  • Art. 17 EGzSchKG

GebV

  • Art. 61 GebV
  • Art. 62 GebV

GOG

  • Art. 9 GOG

SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

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