Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Juni 2024 ReferenzKSK 24 27 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster Vincenz & Partner, Villa Zambail, Masanserstrasse 40, 7000 Chur gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 14.03.2024, mitgeteilt am 14.03.2024 (Proz. Nr. 335-2024-5) Mitteilung28. Juni 2024
2 / 12 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Sursel- va vom 21. Dezember 2023 (Betreibung-Nr. C.) leitete die B. AG ge- gen die A._____ AG die Betreibung für CHF 150'875.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2021 ein. Die A._____ AG erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Poststempel) ersuchte die B._____ AG das Regionalgericht Surselva, ihr in der betreffenden Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 150'875.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2021 zu erteilen. Die A._____ AG beantragte in ihrer schriftlichen Stel- lungnahme vom 7. März 2024 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Es fand keine Hauptverhandlung statt. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2024 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva Folgendes: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsstellerin in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von CHF 150'000.00 nebst 5% Zins seit 23. April 2021 die pro- visorische Rechtsöffnung erteilt. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden unter Erteilung ei- nes Rückgriffsrechts auf die Schuldnerin bei der Gesuchsstellerin ein- gezogen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchsstellerin eine Parteientschädi- gung von CHF 1'300.00 zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] D.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. März 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 14. März 2024 aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Be- schwerdegegnerin in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungsam- tes abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E.In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
3 / 12 soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeantwort wurde der Be- schwerdeführerin am 25. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. F.Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfü- gung vom 25. April 2024 gutgeheissen (act. F.1). G.Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein (act. D.2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen im summarischen Ver- fahren ergangenen Entscheid des Regionalgerichts Surselva betreffend provisori- sche Rechtsöffnung. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde erfolgte mit Einga- be vom 25. März 2024 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; act. A.1). Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 1.2.Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, wird doch die Aufhebung der vorinstanz- lich erteilten provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von über CHF 150'000.00 verlangt. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO). 2.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). 3.Die Vorinstanz erteilte in ihrem Entscheid die provisorische Rechtsöffnung für die Darlehensforderung in der Höhe von CHF 150'000.00. Auch wenn die gel- tend gemachte Schuldanerkennung – ein am 26. April 2021 und damit nach Kün- digung des Darlehens vom 9. März 2021 ausgestelltes Schreiben – nicht die Un- terschrift der Beschwerdeführerin selber bzw. eines vertretungsbefugten Organs, sondern die Unterschrift von Rechtsanwalt D._____ trägt, erblickte die Vorinstanz darin einen ausreichenden provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG, da Rechtsanwalt D._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt
4 / 12 habe und zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung befugt gewesen sei. Dabei vermochte laut der Vorinstanz die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen vorzubringen, welche geeignet schienen, die Schuldanerkennung zu entkräften. Hingegen fehlte nach Ansicht der Vorinstanz ein Rechtsöffnungstitel für die Darle- henszinsen, weshalb sie das Rechtsöffnungsgesuch nur teilweise guthiess und die provisorische Rechtsöffnung auf den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 150'000.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 23. April 2021 beschränkte. 4.Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde in erster Linie den Schluss der Vorinstanz, dass mit dem Schreiben vom Rechtsanwalt D._____ vom 26. April 2021 eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung – und damit ein Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG – vorliege (act. A.1 Rz. 16 ff.). Konkret bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es nicht willkürlich sei, dass auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Voll- macht Rechtsöffnung ausgesprochen werde, sofern die Vollmacht unbestritten sei oder sich aus einem schlüssigen Verhalten der Vertretenen oder der Gesellschaft im Rechtsöffnungsverfahren ergebe, aus dem klar hervorgehe, dass der Vertreter oder das Organ kraft seiner Vollmacht unterschrieben habe (act. A.1 Rz. 18). Re- levant seien damit einzig Handlungen und Erklärungen der Vertretenen selbst, die nachträglich eindeutig auf das Vorhandensein einer solchen Vollmacht schliessen liessen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe jedoch nie auch nur ansatzweise ein schlüssiges Verhalten an den Tag gelegt, aus dem abgeleitet werden könne, dass Rechtsanwalt D._____ eine entsprechende Vollmacht erteilt worden sei (act. A.1 Rz. 21). Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie annehme, dass die Er- klärung von Rechtsanwalt D._____ selbst ausreichend sei, um das Vertretungs- verhältnis nachzuweisen. Das Vertretungsverhältnis dürfe sich klarerweise nicht aus Erklärungen des Vertreters ergeben, sondern nur aus Erklärungen des Vertre- tenen selbst. Damit wende die Vorinstanz das Recht unrichtig an, wenn sie ohne das Vorliegen einer Schuldanerkennung von ihr selbst und ohne das Vorliegen einer Urkunde, die das Vertretungsverhältnis beweise und ohne das Vorliegen einer Handlung von ihr selbst, die auf eine gültige Vertretung schliessen lassen würde, vom Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels ausgehe (act. A.1 Rz. 22 f.). 4.1.Die provisorische Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG setzt unter anderem eine mit Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus. Dabei kann auch auf Grund einer von der Vertreterin unterzeichneten Schuldanerkennung provisorisch Rechtsöffnung erteilt werden (Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
5 / 12 bung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 57 zu Art. 82 SchKG). Grundsätzlich muss eine Urkunde das Vertretungsverhältnis beweisen, bzw. wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person handelt, müssen die Befugnisse des Stellvertreters oder des Organs, das unterzeichnet hat, aus den Akten hervorgehen (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 = Pra 95 Nr. 133 E. 4.1.1). Das Bun- desgericht hat es jedoch als nicht willkürlich bezeichnet, die Rechtsöffnung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG auch dann zu erteilen, wenn zwar keine schriftliche Voll- macht vorliegt, die Befugnisse des Stellvertreters oder des Organs aber nicht be- stritten sind oder sich aus dem konkludenten Verhalten der Vertretenen oder der Gesellschaft ergeben, aus dem klar hervorgeht, dass der Stellvertreter oder das Organ aufgrund dieser Befugnisse unterzeichnet hat (statt vieler BGE 112 III 88 E. 2c = Pra 76 Nr. 50 E. 2c; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 = Pra 95 Nr. 133 E. 4.1.1; Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 82 SchKG). Die Vollmacht zur Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG kann demnach durch konkludentes Handeln der Ver- tretenen erteilt werden, wobei dieses im Bestreitungsfall durch die im summari- schen Verfahren zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden muss, was meist nur durch Urkunden im weiten Sinn (Art. 177 ZPO) möglich ist (vgl. Art. 254 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 57 zu Art. 82 SchKG). 4.2.Nach den allgemeinen Grundsätzen des Stellvertretungsrechts kann eine Vollmacht sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erteilt werden (Roger Zäch/Adrian Künzler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Obliga- tionenrecht, Stellvertretung, Art. 32–40 OR, 2. Aufl., Bern 2014, N 34 zu Art. 33 OR). Im Rahmen einer stillschweigenden Bevollmächtigung wird der Bevollmäch- tigungswille – abgesehen von den seltenen Fällen, in denen er tatsächlich festge- stellt werden kann – der Vertretenen normativ zugerechnet. Anwendungsfälle hiervon sind die interne Anscheins- und Duldungsvollmacht (BGE 141 III 289 E. 4.1; Zäch/Künzler, a.a.O., N 37 und 43 zu Art. 33 OR). Bei der internen An- scheins- bzw. Duldungsvollmacht geht es damit um die Schaffung einer zwar kon- kludenten, aber tatsächlichen Vollmacht von der vertretenen Partei gegenüber dem Vertreter (Jean-Philippe Klein, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Art. 32–40 OR, Stellvertretung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 184 zu Art. 33 OR). Davon zu unterscheiden ist die Verwendung derselben Ausdrücke im Zusammenhang mit der externen Kundgabe einer Vollmacht gegenüber Dritten (Art. 33 Abs. 3 OR; Klein, a.a.O., N 184 zu Art. 33 OR). Diese begründet zwar keine Vertretungsmacht des Vertreters, schafft aber einen Grund, der es unter bestimmten Voraussetzun- gen rechtfertigt, den guten Glauben (Art. 3 ZGB) des Dritten an den Bestand einer (durch Bevollmächtigung begründeten) Vollmacht zu schützen (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, All-
6 / 12 gemeiner Teil, Band I, 11. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1343 und 1403). Von einer Dul- dungsvollmacht spricht man in diesem Zusammenhang, wenn die Vertretene weiss und zulässt, dass ein Vertreter für sie auftritt, obwohl sie keinen Bevoll- mächtigungswillen (im entsprechenden Umfang) hat. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn die Vertretene unbewusst, jedoch in zurechenbarer Weise den Schein geschaffen hat, es bestehe eine Vollmacht des Vertreters in einem be- stimmten Umfang. Massgebend ist bei beiden Formen letztlich, ob die Vertretene ein nach objektiven Kriterien – aufgrund des Vertrauensprinzips – als Vollmachts- erteilung zu verstehendes Verhalten an den Tag gelegt hat, weshalb die Unter- scheidung zwischen den beiden Formen rein theoretischer Natur ist (Klein, a.a.O., N 182 zu Art. 33 OR). Ein solches Verhalten der Vertretenen hat zur Folge, dass der gutgläubige Dritte in seinem Glauben an das Vorliegen einer Vollmacht zu schützen ist, weshalb die Vertretungswirkung trotz der fehlenden Vollmacht eintritt (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 1343). 4.3.Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass jeweils aus dem Verhalten der Vertretenen bzw. der vertretenen Gesellschaft und nicht des Vertre- ters bzw. des entsprechenden Organs klar hervorgehen muss, dass der Vertreter bzw. das Organ zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung ermächtigt war. Doch anders als sie geltend macht, lag ihrerseits ein solches Verhalten im vorlie- genden Fall vor: 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Darlehen mit Schreiben vom 9. März 2021, unter Einhaltung der sechswöchigen Kündigungsfrist (Art. 318 OR), gekün- digt (RG act. II.5). Es ist unbestritten und urkundlich belegt, dass das Kündigungs- schreiben der Beschwerdeführerin per Einschreiben an ihre Domiziladresse in E._____ geschickt und am 11. März 2021 dort am Postschalter in Empfang ge- nommen wurde (RG act. II.6). Daraufhin, mit Schreiben vom 26. April 2021 (Post- stempel) mit dem Betreff "Gekündigte Darlehen", stellte Rechtsanwalt D._____ von der in F._____ domizilierten Anwaltskanzlei D._____ der Beschwerdegegnerin die Rückführung des Darlehens bis am 31. Juli 2021 in Aussicht (RG act. II.7), wobei dieser sein Schreiben handschriftlich unterzeichnete. Es ist damit offen- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin das an sie adressierte Kündigungsschrei- ben an Rechtsanwalt D._____ weitergegeben hatte, woraufhin dieser im Namen der Beschwerdeführerin Kontakt mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin aufnahm und die Rückführung des Darlehens in Aussicht stellte. Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin konkludent zu erkennen gegeben, dass sie Rechtsanwalt D._____ zur Regelung der Darlehensrückzah- lung in ihrem Namen bevollmächtigt hat, und die Beschwerdegegnerin durfte auch
7 / 12 hinsichtlich des Ausstellens einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG im Namen der Beschwerdeführerin auf die Vollmacht von Rechtsanwalt D._____ ver- trauen. 4.3.2. Dieser Schluss wird bestätigt durch den Inhalt des Schreibens von Rechts- anwalt D._____ vom 26. April 2021. So nahm das Schreiben Bezug auf verschie- dene Darlehen, die die Beschwerdegegnerin dem Unternehmenskomplex von G._____ gewährt und per 20. April 2021 gekündigt hatte. Das Darlehen der Be- schwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin wurde zweimal explizit aufgeführt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "nach Rücksprache mit den Darlehensschuldnerinnen [...]" eine realistische Rückführung dieses Darlehens bis am 31. Juli 2021 möglich sei. Weiter drückte Rechtsanwalt D._____ das Bedauern der Darlehensschuldnerinnen für die Verzögerungen aus und bedankte sich in ihrem Namen für die Möglichkeit, die Forderungen umfassend zurückführen zu können. Auch wenn dieses Schreiben selber keine Vollmacht rechtsgeschäftlich zu begründen vermag, untermauert es immerhin als Beweismittel die These, wo- nach er von der Beschwerdeführerin zur Regelung der Darlehensrückzahlung an die Beschwerdegegnerin ermächtigt worden war. Als Beweismittel geniesst das Schreiben dabei erhöhte Glaubwürdigkeit, untersteht Rechtsanwalt D._____ doch, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, den Berufsregeln des Anwaltsrechts, die von ihm unter anderem eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung verlangen (Art. 12 lit. a BGFA). Dass Rechtsanwalt D._____ eine Vollmacht vor- täuschte, scheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. 4.3.3. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, dass sie Rechtsanwalt D._____ zum Überbringen der Nachricht, dass das Darle- hen noch nicht zurückbezahlt werden könne, ermächtigt hatte. Sie bringt zwar vor, dass aus dem puren Überbringen einer solchen Nachricht nicht darauf geschlos- sen werden könne, dass der Überbringer gleichzeitig bevollmächtigt sei, eine Schuldanerkennung zu tätigen (act. A.1 Rz. 29). Dieser Standpunkt lässt sich je- doch nicht halten. Die Mitteilung, das Darlehen könne zu einem bestimmten Zeit- punkt nicht zurückbezahlt werden, umfasst nach Treu und Glauben die Erklärung, dass die Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta besteht und dass diese irgendwann erfüllt wird. Indem die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt D._____ die spätere Rückzahlung des Darlehens mitteilen liess, hat sie möglicherweise unbe- wusst, aber jedenfalls in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, es bestehe eine Vollmacht auch für die Anerkennung der Darlehensschuld als solcher. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Schreiben von Rechtsanwalt D._____
8 / 12 vom 26. April 2021 zu Recht als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG qualifiziert, welche der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 4.4.An dieser konkludenten Vollmachtserteilung ändert der von der Beschwer- deführerin behauptete Umstand nichts, dass sich Rechtsanwalt D._____ in einem möglichen Interessenkonflikt befand. Konkret führt die Beschwerdeführerin aus, dass es der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres hätte klar gewesen sein müssen, dass zwischen Rechtsanwalt D._____ und ihr – der Beschwerdeführerin – kein Vertretungsverhältnis habe bestehen können, da sie gewusst habe, dass es sich bei Rechtsanwalt D._____ um den Strafverteidiger von Herrn G._____ handle. Da G._____ selbst im Verwaltungsrat Einsitz nehme, hätte sich Rechtsanwalt D._____ in einen möglichen Interessenskonflikt begeben (act. A.1 Rz. 25). Dieses Vorbringen kann bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Zum einen führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, inwiefern ihre Interessen und jene von G._____ gegenläufig wären. Zum anderen ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin neu und daher als unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Im Übrigen führt eine Mehrfachvertretung durch einen An- walt oder eine Anwältin bei beratender Tätigkeit nicht zu einem verpönten Interes- senkonflikt, wenn beide Parteien mit der Vertretung einverstanden sind (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 377). Wenn die Beschwerdegeg- nerin tatsächlich Kenntnis davon hatte, dass Rechtsanwalt D._____ als Strafver- teidiger von G._____ agiert, hätte sie aufgrund der gegebenen Umstände daher immer noch gutgläubig auf eine parallele Vertretungsmacht für die Beschwerde- führerin schliessen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ZGB). 5.Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, indem es Rechtsprechung und Literatur bezüglich eines For- derungsverzichts zur Anwendung gebracht habe, obwohl sie nur einen konkluden- ten Rückzug der Kündigung bzw. eine Stundung geltend gemacht habe (act. A.1 Rz. 37). Der Vorwurf zielt ins Leere. In E. 2.1 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, dass die Fälligkeit einer Forderung keineswegs allein deshalb entfalle, weil die Gläubigerin keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen ausführe. Als Literaturnachweis hierfür führte sie eine Stelle im Basler Kommentar auf, die sich in erster Linie mit dem Schulderlass befasst (RG act. V.1 E. 2.1). Stundung und Schulderlass sind zwar nicht dasselbe, dennoch sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffend. So findet sich unter anderem im Berner Kommentar im Zusammenhang mit der Entstehung einer Stundung der explizite Hinweis darauf, dass ein Zuwarten des Gläubigers mit der Eintreibung einer Forderung nicht so- gleich als Stundungsakzept gewertet werden könne (Rolf H. Weber, in: Hausheer
9 / 12 [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68–96 OR, Bd. VI.1.4, 2. Aufl., Bern 2005, N 103 zu Art. 75 OR). Dies deckt sich inhaltlich mit den erwähnten Ausführungen der Vor- instanz. 6.Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass durch das konkludente Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Stundung eingetreten sei. 6.1.Stundung bedeutet die nachträgliche Hinausschiebung der festgelegten Fälligkeit bzw. die Aufhebung der bereits eingetretenen Fälligkeit für eine be- stimmte Zeitspanne (Raniero Addorisio de Feo, Die Fälligkeit von Vertragsforde- rungen, Eine Untersuchung zum schweizerischen Schuldvertragsrecht, Zürich 2001, Rz. 643). Die Stundung beruht in der Regel auf einer ausdrücklichen ver- traglichen Abrede, weshalb sie zur Gültigkeit der übereinstimmenden gegenseiti- gen Willenserklärung der Parteien bedarf (Art. 1 Abs. 1 OR). Diese lässt sich, wie Verträge im Allgemeinen, auch stillschweigend vereinbaren (Art. 1 Abs. 2 OR; Weber, a.a.O., N 103 zu Art. 75 OR). Das der Stundungsabrede zugrundeliegende Schuldverhältnis wird damit durch Verabredung eines Termins oder einer Frist, welche die Fälligkeit verlegen, abgeändert (de Feo, a.a.O., Rz. 648). Es obliegt allgemein dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass ein Stundungsgesuch an- genommen wurde (Art. 82 Abs. 2 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 80 und 92 zu Art. 82 SchKG m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahr- scheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien und Beweismitteln sub- stantiieren (BGer 4A_312/2009 v. 23.9.2009 E. 3.6.1 m.w.H.). 6.2.Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Stundung der Darlehensforderung nicht glaubhaft gemacht (RG act. V.1 E. 2.2). Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren deshalb erneut vor, dass die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin während laufender Verhandlungen mit G._____ (sowie den Unternehmen, bei denen er Or- gan ist) vorerst auf Vollstreckungsmassnahmen verzichtet und auch keine weite- ren Mahnungen mehr ausgesprochen sowie mit Vollstreckungsmassnahmen rund drei Jahre zugewartet habe, mehr als nur Indizien dafür seien, dass die Be- schwerdegegnerin nicht an der ausgesprochenen Kündigung festhalten wolle und
10 / 12 damit einverstanden gewesen sei, das Darlehen vorerst noch "stehen zu lassen" (act. A.1 Rz. 36 sowie bereits RG act. I.2 Rz. 16 ff.). 6.3.Die Würdigung durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat das Darlehen am 9. März 2021 schriftlich gekündigt und dabei ihren Kündigungswillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (vgl. RG act. II.5). Die von der Beschwerdeführerin umschriebenen Indizien vermögen da- bei keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Beschwerde- gegnerin an diesem Willen anschliessend nicht weiter festhalten wollte. Nach Art. 318 OR endet der Darlehensvertrag mit Ablauf einer sechswöchigen Kündi- gungsfrist, woraufhin der Borger ohne Weiteres in Verzug gerät. Eine Mahnung von Seiten der Gläubigerin wird nicht vorausgesetzt (Art. 102 Abs. 2 OR; Benedikt Maurenbrecher/Heinz Schärer, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 7 zu Art. 318 OR). Somit kann der Umstand, dass eine Partei ihren Kündigungswillen nur einmalig klar zum Aus- druck bringt und in der Folge keine weiteren Anstrengungen unternimmt, mithin den Borger nicht mahnt, nicht als Indiz dafür verstanden werden, dass die Be- schwerdegegnerin an ihrer Kündigung nicht weiter festhalten will. Auch ein länge- res Zuwarten mit der Einleitung von Vollstreckungsmassnahmen kann für sich al- lein nicht als konkludente und rechtlich verbindliche Einwilligung in ein vorläufiges Stehenlassen des Darlehens verstanden werden. Es steht einer Partei im Rahmen der Verjährungsfrist grundsätzlich frei, wann sie eine noch offene Forderung mit- tels Vollstreckungsmassnahmen durchsetzen will. 6.4.Hinzu kommt, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine etwaige Stundungsfrist bzw. einen neuen Fälligkeitstermin entnehmen lassen, womit die Stundungsvereinbarung zeitlich absolut unbeschränkt vereinbart worden wäre. Dies kommt praktisch einem Forderungsverzicht gleich, was gerade auch mit Blick auf die beträchtliche Höhe des Darlehens, wie sie hier zur Diskussion steht, nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden kann (vgl. BGer 9C_472/2012 v. 31.10.2012 E. 5.2 m.w.H.; Leander D. Loacker, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 13 zu Art. 115 OR). Ferner fällt auch ein konkludenter Rückzug der Kündigung, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ausser Betracht. Wer einen Vertrag kündigte, übt damit ein Gestaltungsrecht aus (BGE 135 III 441 E. 3.3 = Pra 99 Nr. 30 E. 3.3). Gestaltungsrechte sind unwiderruflich (Claire Huguenin, Obligatio- nenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 76). Daraus ergibt sich, dass der Darlehensvertrag mit dem Kündigungsschreiben vom 9. März 2021 endgültig beendet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer-
11 / 12 de geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Kündigung des Darlehens konkludent zurückgezogen, so bedeutet dies in rechtlicher Hinsicht die stillschwei- gende Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses. Dass Darlehensverträge stillschweigend zustande kommen, scheint zwar nicht zum Vornherein ausge- schlossen. Nach Treu und Glauben kann jedoch gestützt auf den Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin mit der Durchsetzung der Forderung zuwartete und mit einem Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin darüber diskutierte, welche Beträge und Forderungen existieren und auf welche Art und Weise Zah- lungen geleistet werden könnten, nicht auf eine rechtlich verbindliche Erklärung, ein neues Darlehen über den Betrag von CHF 150'000.00 zu gewähren, geschlos- sen werden. Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid folglich nicht zu beanstanden. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine der von der Beschwerdefüh- rerin vorgebrachten Rügen überzeugt und der angefochtene Entscheid im Lichte der dargelegten Grundsätze einer Überprüfung standhält. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 2'000.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Diese wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteientschädigung ist mangels Honorarnote und Honorarvereinbarung für das Beschwerdeverfahren nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Fragen und der eingereichten Rechtsschriften scheint ein Auf- wand von acht Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stunden- ansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) ein Honorar von gerundet CHF 2'000.00 ergibt. Die Zusprechung der Mehrwert- steuer entfällt, weil die Beschwerdeführerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 28 MWSTG).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 ge- hen zu Lasten der A._____ AG und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 3.Die A._____ AG hat der B._____ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (inkl. Spesen) zu zah- len. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: