Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 95
Entscheidungsdatum
22.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Dezember 2023 ReferenzKSK 23 95 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandöffentliche Publikation Zahlungsbefehle Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom _____ Mitteilung28. Dezember 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Die B._____ stellte seit _____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Re- gion Imboden (fortan: Betreibungsamt Imboden) mehrere Betreibungsbegehren gegen A., unter anderem am _____ in der Betreibung C. über den Betrag von CHF 284.15, am _____ in der Betreibung Nr. D._____ über den Betrag von CHF 1'065.55 und am _____ in der Betreibung Nr. E._____ über den Betrag von CHF 432.05. Im Weiteren stellte die F._____ am _____ per eSchKG beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren Nr. G._____ gegen die H._____ über den Betrag von CHF 1'186.30. Schliesslich stellte die B._____ am _____ ein Betreibungsbegehren gegen A._____ in der Betreibung Nr. I._____ über den Betrag von CHF 230.95. B.Mit Ausnahme der Betreibung Nr. I._____ (Betreibungsbegehren vom ) wurden in allen vorgenannten Betreibungen Abholungsaufforderungen er- lassen. A. teilte dem Betreibungsamt Imboden bereits am _____ per E-Mail mit, dass sie das Betreibungsamt nicht aufsuchen werde. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Imboden am _____ die Kantonspolizei Graubünden um poli- zeiliche Zustellung von sieben Zahlungsbefehlen, darunter auch der Zahlungsbe- fehle in den Betreibungen Nr. C., D., E._____ und G.. Bereits mit Schreiben vom _____ an das Betreibungsamt Imboden stellte A. erneut klar, dass sie den Abholungsanforderungen nicht nachkommen werde. C.In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden A._____ eine schriftliche Vorladung mit dem Vermerk "Zustellung Zahlungsbefehle Betreibungsamt Imbo- den" zu. A._____ entgegnete schriftlich, die Zahlungsbefehle nicht abzuholen. Schliesslich versuchte die Kantonspolizei Graubünden im Zeitraum vom _____ bis _____ vier Mal, die Zahlungsbefehle am Wohnort von A._____ zuzustellen. Nach- dem dies nicht gelang, verzichtete die Kantonspolizei Graubünden auf erneute schriftliche Vorladungen. D.In der Folge wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. C., D., I., E., G._____ am __ im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. E.Mit Eingabe vom _____ reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Auf- sichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt:

  1. Es ist zu prüfen und festzustellen, dass das Betreibungsamt die Zu- stellung der oben aufgeführten Zahlungsbefehle gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung zu Unrecht

3 / 9 vorgenommen hat, da die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung/Publikation nicht eingehalten wurden. Die öffentliche Zustellung der Zahlungsbefehle sei daher als ungültig zu erklären. Damit ist auch den Betreibungshandlungen, die sich auf die Zahlungs- befehle stützten, die Grundlage entzogen und seien aufzuheben. (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011) 2.Kompensation des tatsächlich zugefügten entstandenen Schadens durch gezielte absichtliche Verunglimpfung und Rufschädigung der Person/en durch unrechtmässige Veröffentlichung und aufgrund un- rechtmässigen Durchgriffs auf die Substanz. 3.Hinweis an alle beteiligten Gerichte und Behörden, stets und aus- nahmslos die korrekte Schreibweise zu verwenden: "A." oder "A." und in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Die Benutzung des Titels "Frau" ist untersagt. 4. Alle Kosten seien von vornherein der STAATSKASSE aufzuerlegen. F. Mit Stellungnahme vom _____ beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Anfechtungsobjekte sind die Publikationen der Zahlungsbefehle Nrn. C., D., I., E., G._____ des Betreibungsamts Imbo- den durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB (fortan SHAB) vom __ (act. B.1 und B.2), wovon vier die Beschwerdeführe- rin als Schuldnerin und einer die H._____ als Schuldnerin betrifft. Es stellt sich daher die Frage, wann die Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbe- schwerde zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte am _____ Kenntnis von der Publikation genommen, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am _____ noch nicht abgelaufen und die Beschwerde damit rechtzeitig erfolgt sei.

4 / 9 1.3.1. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung mittels Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im betreffenden kantonalen Amtsblatt, allen- falls in der Tagespresse am Betreibungsort oder in entsprechenden Online- Medien, wird, wenn die Bedingungen zur öffentlichen Publikation erfüllt sind, grundsätzlich angenommen, die Schuldnerin habe mit der Publikation die betref- fende Urkunde erhalten (Angst/Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). 1.3.2. Geht es hingegen um die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntma- chung als solche, wird, soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bloss anfechtbar ist, angenommen, eine öffentliche Bekanntmachung sei innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme anzufechten, ansonsten sie rechtsgültig wird (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGE 136 III 571 E. 6.1). 1.4.Vorliegend ist die Publikation unbestrittenermassen am _____ erfolgt. Ob die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin an diesem Tag erfolgt ist, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Belegt ist, dass gegen alle fünf Zahlungsbe- fehle am _____ Rechtsvorschlag erhoben wurde. Eine frühere Kenntnisnahme ist nicht erstellt. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde an diesem Tag, am _____, zu laufen. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete folglich am _____. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe dem Kan- tonsgericht von Graubünden am _____ persönlich überbracht (act. A.2). Die Be- schwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Auf sie ist grundsätzlich einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung rügt. 1.5.Nicht eingetreten werden kann auf die Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin, worin sie eine Kompensation eines ihr angeblich entstandenen Schadens und den Hinweis an alle Gerichte und Behörden betreffend die angebliche korrek- te Schreibweise ihres Namens beantragt. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, Betreibungshandlungen zu überprüfen. Es dient nicht dazu, Feststellungen über Ansprüche gegenüber Behörden zu tätigen bzw. Schadenersatzforderungen zu beurteilen. Ebensowenig kann über das Beschwerdeverfahren beantragt werden, es seien andere Gerichte und Behörden über die Wünsche der Schreibweise des Namens zu informieren. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 ist folglich zum Vornher- ein nicht einzutreten.

5 / 9 Festzustellen ist des Weiteren, dass die Betreibung Nr. G._____ nicht die Be- schwerdeführerin, sondern die H._____ betrifft, die H._____ indessen in der Be- schwerdeeingabe vom _____ nicht ausdrücklich erwähnt wird. Soweit die Be- schwerdeführerin auch diesen Zahlungsbefehl in ihrer Beschwerde aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass sie gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H._____ ist, weshalb auch darauf eingetreten werden kann. 2.Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung 2.1.Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung (act. A.1). Die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntmachung seien nicht eingehalten worden und die öffentliche Zustellung der Zahlungsbefehle daher als ungültig zu erklären (act. A.1, Antrag 1). Im Wesentlichen hält sie zur Begründung fest, die qualifizierte Zustellung der Be- treibungsurkunde sei nicht erfolgt, weil die Schreibweise ihres Namens nicht ihren Vorstellungen entspreche. Von einer versuchten persönlichen Zustellung sei ihr nichts bekannt. Zustellversuche mittels eingeschriebener Post hätten erfolgen können, sofern sie ordnungsgemäss angeschrieben worden sei. Von einer polizei- lichen Zustellung vor Ort sei nichts bekannt. Die Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keinen Zustellversuch dar und dürfe mit keinerlei Sanktio- nen verbunden sein. Im Übrigen seien alle Forderungen bereits mittels einer Pro- missory Note ausgeglichen worden. 2.2.Betreibungsurkunden werden der Schuldnerin in ihrer Wohnung oder an dem Orte, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird sie da selbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende er- wachsene Person oder an eine Angestellte geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden der Schuldnerin einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Die Zustellung wird unter anderem durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt, wenn die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung ent- zieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Die Bestimmung (Art. 66 SchKG) regelt somit die Zustellung der Betreibungsurkunden sowie die öffentliche Bekanntmachung, wenn eine physische Zustellung an den Schuldner nicht möglich ist (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 1 zu Art. 66 SchKG). Die Publikation ersetzt somit die persönliche Zustellung der Urkunde. 2.3.Die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntma- chung schadet dem guten Namen des Schuldners und ist daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn vorher

6 / 9 sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsbefehl tatsächlich zuzu- stellen (Ilija Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 18 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Das bedeutet, die Zustellung ist durch öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zu ersetzen, so- fern sich die Schuldnerin beharrlich der Zustellung entzieht. Eine beharrliche Zu- stellung liegt dann vor, wenn sich eine Schuldnerin absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Das Betreibungsamt hat sich daher zu vergewissern, dass die misslungene Zu- stellung nicht durch höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit verursacht wurde (BGer 5A_542/2014 v. 18.9.2014 E. 5.1.2). Bei eingeschriebenen Sendungen an die Schuldnerin gilt ferner der letzte Tag der Abholfrist als Zustellungsdatum. Ausser- dem muss der Schuldner am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhal- ten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, die Schuldnerin persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentli- che Bekanntmachung zulässig (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 22 zu Art. 66 SchKG; Angst/Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGer 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.1). 2.4.Wie aus den in den Akten befindlichen Geschäftsfallprotokollen ergeht, hat das Betreibungsamt Imboden bereits ab _____ insoweit Zustellungsversuche für verschiedene Zahlungsbefehle unternommen, als Abholungsaufforderungen zu- gestellt wurden, namentlich in den Betreibungen Nr. C._____ (BA act. 1), Nr. D._____ (BA act. 2) und Nr. E._____ (BA act. 4) sowie Nr. G._____ (BA act. 5). Die Beschwerdeführerin hat dem Betreibungsamt Imboden mit E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ unmissverständlich kundgetan, dass sie das An- gebot zur Abholung von Urkunden nicht wahrnehmen werde, und dabei nebst Einwänden gegen die Gläubigerin auf "eine unbekannte Eigentümerschaft an der Person A._____ bzw. A._____" verwiesen (BA act. 9). Es war für das Betrei- bungsamt Imboden aufgrund dieser Äusserungen geradezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, Zahlungsbefehle abzuholen oder in Emp- fang zu nehmen. Demgemäss blieben sowohl die Abholungsaufforderungen sowie die Zustellungsversuche durch das Betreibungsamt in allen genannten Betreibun- gen erfolglos. Aufgrund der gescheiterten Zustellungsversuche und Abholungsauf- forderungen sowie der Äusserungen in den Mails vom _____ und _____ konnte das Betreibungsamt von einer beharrlichen Verweigerung der Entgegennahme der Zahlungsbefehle durch die Beschwerdeführerin ausgehen und durfte zulässiger-

7 / 9 weise die Kantonspolizei mit der Zustellung der Zahlungsbefehle beauftragen. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Imboden denn auch die Kantonspolizei Graubünden um Zustellung diverser Zahlungsbefehle, darunter auch der Zah- lungsbefehle in den Betreibungen Nr. C., Nr. D., Nr. E._____ und Nr. G._____ (BA act. 7). Wie aus den Erledigungsrapporten der Kantonspolizei Graubünden hervorgeht, versuchte auch die Kantonspolizei Graubünden, die Zah- lungsbefehle über eine Vorladung zuzustellen, was die Beschwerdeführerin unter Hinweis, bei der angeschriebenen Person handle es sich um einen Strohmann, zurückwies (BA act. 8). In der Folge suchte die Kantonspolizei Graubünden gemäss dem im Recht liegenden Rapport die Beschwerdeführerin vier Mal an ih- rem Wohnort auf. Die Beschwerdeführerin konnte – zu verschiedenen Tageszei- ten – nicht angetroffen werden (BA act. 8, Bericht vom ). Aus den Korre- spondenzen der Beschwerdeführerin sowie aus den erfolglosen Zustellversuchen der Kantonspolizei Graubünden geht klar hervor, dass sich die Beschwerdeführe- rin über einen längeren Zeitraum beharrlich der Zustellung von Zahlungsbefehlen entzog. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Imboden die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation als gegeben erachtete. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Betreibungen Nr. C., Nr. D., Nr. E. und Nr. G., bei welchen – nachdem Abholungsaufforderungen in anderen Betreibungen unmissverständlich zurückgewiesen wurden – am _____ eine poli- zeiliche Zustellung in die Wege geleitet wurde, welche trotz schriftlicher Vorladung und Zustellversuchen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolglos blieb. Es war angesichts der gescheiterten polizeilichen Zustellungen sowie der über Korrespondenzen getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin offen- sichtlich, dass sie sich der Zustellung von Zahlungsbefehlen – darunter auch der- jenigen in den Betreibungen Nr. C., Nr. D., Nr. E. und Nr. G._____ – beharrlich entzieht. Unter diesen Umständen waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der Zahlungsbefehle Nr. C., Nr. D., Nr. E._____ und Nr. G._____ im SHAB sowie im Kantons- amtsblatt vom __ erfüllt und die öffentliche Publikation der Zahlungsbefehle ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 2.5.Anders verhält es sich mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I._____. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurde das entsprechende Betrei- bungsbegehren am _____ gestellt. Zustellversuche wurden weder durch das Be- treibungsamt selber noch durch die Kantonspolizei unternommen (vgl. Geschäfts- fallprotokoll BA act. 3). Auch Abholungsaufforderungen erfolgten nicht. Es erfolgte vielmehr eine direkte Publikation des Zahlungsbefehls im SHAB und im Kantons- amtsblatt vom __. Auch wenn aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin in

8 / 9 ihrer E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit davon ausgegangen werden musste, dass auch weitere Zustel- lungsversuche erfolglos bleiben würden, kann im Gegensatz zu den anderen vier Zahlungsbefehlen nicht gesagt werden, die Zustellung der öffentlichen Bekannt- machung sei nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel durch das Betreibungsamt er- folgt. Angesichts des Charakters der öffentlichen Publikation als ultima ratio er- scheinen die strengen Voraussetzungen für eine direkte öffentliche Bekanntma- chung für den Fall des Zahlungsbefehls Nr. I._____ nicht erfüllt. Vielmehr wäre das Betreibungsamt Imboden gehalten gewesen, zumindest den Versuch einer Zustellung vorzunehmen. Die Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Nr. I._____ leidet daher an einem Mangel, weshalb dieser Zahlungsbefehl als nicht zugestellt gilt. Dabei kann offenbleiben, ob der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung angesichts des grundsätzlich verweigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer blossen Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG führt. 3.Fazit Somit waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation der Zahlungsbe- fehle Nr. C., D., E._____ und G._____ erfüllt. Für die Publikation des Zahlungsbefehls Nr. I._____ war dies hingegen nicht der Fall. Folglich ist die Be- schwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – teilweise gutzuheissen und der Zahlungsbefehl Nr. I._____ wird als nicht zugestellt erachtet. Das Betrei- bungsamt Imboden ist gehalten, den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen. Demge- genüber ist die Beschwerde gegen die öffentliche Publikation der Zahlungsbefehle Nr. C., D., E._____ und G._____ abzuweisen. 4.Kosten Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis- sen und es wird festgestellt, dass der am __ im Kantonsamtsblatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierte Zahlungsbefehl Nr. I._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden als nicht zugestellt gilt.

9 / 9 2.In Bezug auf die Zahlungsbefehle Nr. C., D., E._____ und G._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzSchKG

  • Art. 19 EGzSchKG

GebV

  • Art. 61 GebV

SchKG

  • Art. 17 SchKG
  • Art. 20a SchKG
  • Art. 22 SchKG
  • Art. 64 SchKG
  • Art. 66 SchKG

Gerichtsentscheide

3