Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 90
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Dezember 2023 ReferenzKSK 23 90 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandöffentliche Publikation Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle Betreibungs- und Konkursamt der Region Imbo- den vom _____ Mitteilung28. Dezember 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Die Gemeinde B._____ stellte am _____ beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ für einen Betrag von CHF 666.95 (Betrei- bung Nr. C.). Am _____ reichte das Gemeindesteueramt B. beim Be- treibungsamt Imboden ein Betreibungsbegehren gegen A._____ in der Höhe von CHF 3'972.90 ein (Betreibung Nr. D.). Die Betreibungen folgten auf mehrere Betreibungen anderer Gläubiger gegen A.. B.Schon im _____ hatte das Betreibungsamt Imboden versucht, A._____ mehrere Zahlungsbefehle zuzustellen. So wurden in den Betreibungen Nr. E._____ und Nr. F._____ mehrere Abholungsaufforderungen an A._____ erlassen und Zustellversuche mit Dienstfahrten unternommen. A._____ teilte dem Betrei- bungsamt Imboden am _____ per E-Mail sowie mit Schreiben vom _____ mit, dass sie das Betreibungsamt nicht aufsuchen werde. Nebst angeblicher erforderli- cher Prokura des Betreibungsbeamten sei auch die Eigentümerschaft an der Per- son A._____ nicht geklärt. Daraufhin ersuchte das Betreibungsamt Imboden die Kantonspolizei Graubünden um polizeiliche Zustellung von sieben Zahlungsbefeh- len, darunter auch des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C._____ der Ge- meinde B.. In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden A. eine schriftliche Vorladung mit dem Vermerk "Zustellung Zahlungsbefehle Betreibungs- amt Imboden" zu. A._____ entgegnete schriftlich, dass sie die Zahlungsbefehle nicht abhole. Schliesslich versuchte die Kantonspolizei Graubünden im Zeitraum vom _____ bis _____ vier Mal, den Zahlungsbefehl am Wohnort zuzustellen. Nachdem dies nicht gelang, verzichtete die Kantonspolizei Graubünden auf eine erneute schriftliche Vorladung. C.Am _____ publizierten das Schweizerische Handelsamtsblatt und das kan- tonale Amtsblatt von Graubünden die Zahlungsbefehle Nr. C._____ (Gemeinde- verwaltung B.) und Nr. D. (Gemeindesteueramt B.) mit A. als Schuldnerin. D.Mit E-Mail vom ____ erhob A._____ Rechtsvorschlag gegen die Zahlungs- befehle Nr. C._____ und Nr. D.. E.Mit Eingabe vom _____ reichte A. (fortan Beschwerdeführerin) eine Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt: 1.Es ist zu prüfen und festzustellen, dass das Betreibungsamt die Zu- stellung des Zahlungsbefehls gestützt auf Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung zu Unrecht vorgenommen hat, da

3 / 9 die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentlichen Bekanntma- chung/Publikation nicht eingehalten wurden. Die öffentliche Zustellung der Zahlungsbefehle sei daher als ungültig zu erklären. Damit ist auch den Betreibungshandlungen, die sich auf die Zahlungsbefehle stützen, die Grundlage entzogen und seien aufzuheben. (BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011) 2.Kompensation des tatsächlich zugeführten entstandenen Schadens durch gezielte absichtliche Verunglimpfung und Rufschädigung der Person durch unrechtmässige Veröffentlichung und aufgrund unrecht- mässigen Durchgriffs auf die Substanz. 3.Hinweis an alle beteiligten Gerichte und Behörden, stets und aus- nahmslos die korrekte Schreibweise zu verwenden: "A." oder "A." und in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann. Die Benutzung des Titels "Frau" ist untersagt. 4.Alle Kosten seien von vornherein der STAATSKASSE aufzuerlegen. F.Am _____ nahm das Betreibungsamt Imboden zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Anfechtungsobjekte sind die Publikationen der Zahlungsbefehle Nrn. C._____ und D._____ im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB (fortan SHAB) vom _____ (act. B.1 und B.2). Es stellt sich daher die Frage, wann die Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde- führerin macht geltend, sie hätte am _____ Kenntnis von der Publikation genom- men, weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am _____ abgelaufen und die Beschwerde vom _____ damit rechtzeitig erfolgt sei (act. A.1). 1.3.1. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung mittels Publikation im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) und im betreffenden kantonalen Amtsblatt, allen-

4 / 9 falls in der Tagespresse am Betreibungsort oder in entsprechenden Online- Medien, wird, wenn die Bedingungen zur öffentlichen Publikation erfüllt sind, grundsätzlich angenommen, die Schuldnerin habe mit der Publikation die betref- fende Urkunde erhalten (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lo- randi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). 1.3.2. Geht es hingegen um die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntma- chung als solche, wird, soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bloss anfechtbar ist, angenommen, eine öffentliche Bekanntmachung sei innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme anzufechten, ansonsten sie rechtsgültig wird (Angst/ Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGE 136 III 571 E. 6.1). 1.4.Vorliegend ist die Publikation der Zahlungsbefehle im SHAB sowie im kan- tonalen Amtsblatt unbestrittenermassen am _____ erfolgt. Ob die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin an diesem Tag erfolgt ist, lässt sich aus den Akten nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am _____ von der Publika- tion Kenntnis genommen zu haben. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde am _____ zu laufen. Die zehntägige Beschwer- defrist endete folglich am _____. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe dem Kantonsgericht von Graubünden am _____ persönlich überbracht (act. A.1). Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Auf sie ist insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der öffentlichen Bekanntmachung rügt. 1.5.Nicht eingetreten werden kann auf die Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin, worin sie eine Kompensation eines ihr angeblich entstandenen Schadens und den Hinweis an alle Gerichte und Behörden betreffend die angeblich korrekte Schreibweise ihres Namens beantragt. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, Be- treibungshandlungen zu überprüfen. Es dient nicht dazu, Feststellungen über An- sprüche gegenüber Behörden zu tätigen bzw. Schadenersatzforderungen zu beur- teilen. Ebensowenig kann über das Beschwerdeverfahren beantragt werden, es seien andere Gerichte und Behörden über die gewünschte Schreibweise eines Namens zu informieren. Auf die Rechtsbegehren zwei und drei ist folglich zum Vornherein nicht einzutreten (act. A.1, S. 2, Antrag 2 und 3).

5 / 9 2.Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntmachung 2.1.Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung. Die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentli- chen Bekanntmachung seien nicht eingehalten worden und die öffentliche Zustel- lung der Zahlungsbefehle daher als ungültig zu erklären (act. A.1, Antrag 1). Im Wesentlichen hält sie zur Begründung fest, die qualifizierte Zustellung der Betrei- bungsurkunde sei nicht erfolgt, weil die Schreibweise ihres Namens nicht ihren Vorstellungen entspreche. Von einer versuchten persönlichen Zustellung sei ihr nichts bekannt. Zustellversuche mittels eingeschriebener Post hätten erfolgen können, sofern sie ordnungsgemäss angeschrieben worden sei. Von einer polizei- lichen Zustellung vor Ort sei nichts bekannt. Die Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keinen Zustellversuch dar und dürfe mit keinerlei Sanktio- nen verbunden sein (vgl. act. A.1). 2.2.Betreibungsurkunden werden der Schuldnerin in ihrer Wohnung oder an dem Orte, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird sie daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende er- wachsene Person oder an eine Angestellte geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden der Schuldnerin einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dies ist in aller Regel nach zwei erfolglosen Zustellversu- chen durch das Betreibungsamt der Fall. Kann regelmässig keine empfangsbe- rechtigte Person angetroffen werden, weil diese beispielsweise häufig abwesend ist, kann sofort ein Gemeinde- oder Polizeibeamter mit der Zustellung beauftragt werden. Kündigt die Schuldnerin gar die Annahmeverweigerung an, so hat die Zustellung ebenfalls durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zu erfolgen (Ilja Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 17 zu Art. 64 SchKG). Die Zustellung wird unter anderem durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt, wenn die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung ent- zieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Die Bestimmung (Art. 66 SchKG) regelt somit die Zustellung der Betreibungsurkunden sowie die öffentliche Bekanntmachung, wenn eine physische Zustellung an die Schuldnerin nicht möglich ist (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 1 zu Art. 66 SchKG). Die Publikation ersetzt folglich die persönliche Zustellung der Urkunde. 2.3.Die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntma- chung schadet dem guten Namen des Schuldners und ist daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn vorher

6 / 9 sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsbefehl tatsächlich zuzu- stellen (Penon/Wohlgemuth, a.a.O., N 18 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Das bedeu- tet, die Zustellung ist durch öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Aus- nahme – zu ersetzen, sofern sich die Schuldnerin beharrlich der Zustellung ent- zieht. Eine beharrliche Entziehung liegt vor, wenn sich eine Schuldnerin absicht- lich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Das Betreibungsamt hat sich daher zu vergewissern, dass die misslungene Zustellung nicht durch höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit verursacht wurde (BGer 5A_542/2014 v. 18.9.2014 E. 5.1.2). Bei eingeschriebenen Sendun- gen an die Schuldnerin gilt ferner der letzte Tag der Abholfrist als Zustellungsda- tum. Ausserdem muss die Schuldnerin am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, die Schuldnerin persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 22 zu Art. 66 SchKG; Angst/Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGer 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.1). 2.4.Wie aus den sich in den Akten befindenden Geschäftsfallprotokollen ergeht, hat das Betreibungsamt Imboden bereits ab _____ Zustellungsversuche für ver- schiedene Zahlungsbefehle unternommen (BA act. 3), namentlich in den Betrei- bungen Nr. E., Nr. F., Nr. G., Nr. H. und Nr. I.. In der Betreibung Nr. E. erliess das Betreibungsamt drei Abholungsaufforde- rungen und versuchte, den Zahlungsbefehl mittels Dienstfahrt zuzustellen (BA act. 3). Ferner forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auch in der Be- treibung Nr. F._____ mehrmals auf, den Zahlungsbefehl abzuholen. Nachdem diese den Aufforderungen abermals nicht gefolgt ist, erging ein weiterer Zustel- lungsversuch (BA act. 3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin dem Betrei- bungsamt Imboden mit E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ un- missverständlich kundgetan, dass sie das Angebot zur Abholung von Urkunden nicht wahrnehmen werde, und dabei nebst Einwänden gegen die Gläubigerin auf "eine unbekannte Eigentümerschaft an der Person A._____ bzw. A._____" ver- wiesen (BA act. 6). Es war für das Betreibungsamt Imboden aufgrund dieser Äus- serungen geradezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, Zahlungsbefehle abzuholen oder in Empfang zu nehmen. Demgemäss blieben sowohl die Abholungsaufforderungen sowie die Zustellungsversuche durch das Betreibungsamt in allen genannten Betreibungen erfolglos. Aufgrund der geschei- terten Zustellungsversuche und Abholungsaufforderungen sowie der Äusserungen

7 / 9 in den Mails vom __ und konnte das Betreibungsamt von einer beharrlichen Verweigerung der Entgegennahme der Zahlungsbefehle durch die Beschwerde- führerin ausgehen und durfte zulässigerweise die Kantonspolizei mit der Zustel- lung der Zahlungsbefehle beauftragen. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Imboden denn auch die Kantonspolizei Graubünden um Zustellung diverser Zah- lungsbefehle, darunter am _____ auch des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. C. (BA act. 4 S. 2). Wie aus den Erledigungsrapporten der Kantonspolizei Graubünden hervorgeht, versuchte auch die Kantonspolizei Graubünden, die Zah- lungsbefehle über eine Vorladung zuzustellen, was die Beschwerdeführerin unter Hinweis, bei der angeschriebenen Person handle es sich um einen Strohmann, zurückwies (BA act. 5). In der Folge suchte die Kantonspolizei Graubünden gemäss dem im Recht liegenden Rapport die Beschwerdeführerin vier Mal an ih- rem Wohnort auf. Die Beschwerdeführerin konnte – zu verschiedenen Tageszei- ten – nicht angetroffen werden (BA act. 5, Bericht vom 24. August 2023). Aus den Korrespondenzen der Beschwerdeführerin sowie aus den erfolglosen Zustellver- suchen der Kantonspolizei Graubünden geht klar hervor, dass sich die Beschwer- deführerin über einen längeren Zeitraum beharrlich der Zustellung von Zahlungs- befehlen entzog. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Imboden die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation als gegeben erach- tete. Dies gilt jedenfalls mit Bezug auf die Betreibung Nr. C., bei welcher – nachdem Abholungsaufforderungen in anderen Betreibungen unmissverständlich zurückgewiesen wurden – am _____ eine polizeiliche Zustellung in die Wege ge- leitet wurde, welche trotz schriftlicher Vorladung und Zustellversuchen an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin erfolglos blieb. Es war angesichts der ge- scheiterten polizeilichen Zustellungen sowie der über Korrespondenzen getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass sie sich der Zustellung von Zahlungsbefehlen – darunter auch desjenigen in der Betreibung Nr. C. – beharrlich entzieht. Unter diesen Umständen waren die gesetzlichen Vorausset- zungen für eine öffentliche Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Nr. C._____ im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt vom _____ erfüllt und die öffentliche Publikation des Zahlungsbefehls Nr. C._____ ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 2.5.Anders verhält es sich mit dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurde das entsprechende Betrei- bungsbegehren am _____ und damit nach den in anderen Betreibungsverfahren erfolglosen Zustellversuchen durch die Kantonspolizei gestellt (BA act. 2). Es er- folgte eine direkte Publikation des Zahlungsbefehls im SHAB und im Kantons- amtsblatt vom _____ (BA act. 2). Jegliche Zustellversuche – sei es durch Abho-

8 / 9 lungsaufforderungen, durch Dienstfahrten des Betreibungsamts oder durch die Polizei – unterblieben. Auch wenn aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführe- rin in ihrem E-Mail vom _____ sowie mit Schreiben vom _____ mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden musste, dass auch weitere Zu- stellungsversuche erfolglos bleiben würden, kann im Gegensatz zum Zahlungsbe- fehl Nr. C._____ nicht gesagt werden, die Zustellung der öffentlichen Bekanntma- chung sei nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel durch das Betreibungsamt erfolgt. Angesichts des Charakters der öffentlichen Publikation als ultima ratio erscheinen die strengen Voraussetzungen für eine direkte öffentliche Bekanntmachung für den Fall des Zahlungsbefehls Nr. D._____ nicht erfüllt. Vielmehr wäre das Betrei- bungsamt Imboden gehalten gewesen, zumindest den Versuch einer Zustellung vorzunehmen. Die Bekanntmachung des Zahlungsbefehls Nr. D._____ leidet da- her an einem Mangel, weshalb dieser Zahlungsbefehl als nicht zugestellt gilt. Da- bei kann offenbleiben, ob der Mangel der öffentlichen Bekanntmachung ange- sichts des grundsätzlich verweigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer blossen Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG führt. 3.Fazit Somit waren die Voraussetzungen für eine öffentliche Publikation des Zahlungsbe- fehls Nr. C._____ erfüllt. Für die Publikation des Zahlungsbefehls Nr. D._____ war dies hingegen nicht der Fall. Folglich ist die Beschwerde – soweit darauf eingetre- ten werden kann – teilweise gutzuheissen und der Zahlungsbefehl Nr. D._____ gilt als nicht zugestellt. Das Betreibungsamt Imboden ist gehalten, den Zahlungsbe- fehl erneut zuzustellen. Demgegenüber ist die Beschwerde gegen die öffentliche Publikation des Zahlungsbefehls Nr. C._____ abzuweisen. 4.Kosten Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis- sen und es wird festgestellt, dass der am ___________ im Kantonsamts- blatt sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierte Zahlungsbe- fehl Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imboden als nicht zugestellt gilt. 2.In Bezug auf den Zahlungsbefehl Nr. C._____ des Betreibungs- und Kon- kursamts der Region Imboden wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 90 BGG

EGzSchKG

  • Art. 19 EGzSchKG

GebV

  • Art. 61 GebV

SchKG

  • Art. 17 SchKG
  • Art. 20a SchKG
  • Art. 22 SchKG
  • Art. 64 SchKG
  • Art. 66 SchKG

Gerichtsentscheide

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