Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. Dezember 2023 ReferenzKSK 23 82 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Primorac, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen Erbengemeinschaft B._____ sel., bestehend aus: C._____ D._____ E._____ Beschwerdegegner vertr. d. D._____ GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichterin, vom 08.08.2023, mitgeteilt am 29.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-67) Mitteilung14. Dezember 2023
2 / 11 Sachverhalt A.E., C. und D._____ sind die Erben des am __ verstorbenen B.. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Plessur vom 24. März 2023 leitete A. gegen die Erben Betreibung ein für eine Forderung aus Aktien- kaufvertrag in der Höhe von CHF 265'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Sep- tember 2022 (Betreibung Nr. ). Hiergegen erhoben die Erben Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 4. April 2023 ersuchte A.___ das Regionalgericht Ples- sur um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der vorgenannten Betrei- bung. In der Folge erklärte die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden das Regionalgericht Imboden als zuständig für das Rechtsöffnungs- verfahren (JAK 23 25 v. 5.5.2023). Mit Eingabe vom 3. August 2023 nahm D._____ als Vertreter der Erben Stellung zum provisorischen Rechtsöffnungsbe- gehren und verlangte dessen kostenfällige Abweisung. Am 8. August 2023 fand vor dem Regionalgericht Imboden die Hauptverhandlung statt. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. August 2023 erkannte die Einzelrichte- rin SchKG am Regionalgericht Imboden Folgendes: 1.Das Gesuch vom 1. April 2023 betreffend Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. __ des Betreibungsamtes Plessur wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A.. Ausseramtlich hat A. die Erbengemeinschaft B._____ für ihre Umtriebe mit CHF 200.00 zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2023 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellt die folgenden Anträge: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Es sei A._____ in der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Ples- sur vom 24. März 2023 für den Betrag von CHF 265'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2022 die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. 3.Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 500.00 sowie die Kosten des Betreibungsverfahrens seien den Beschwerde- gegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 4.Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, den Be- schwerdeführer aussergerichtlich für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1'500.00, zzgl. 7.7% Mwst. zu entschädigen.
3 / 11 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdegegner. E.Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. F.In ihrer innert Frist erstatteten Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 stellten die Erben von B._____ sel. (nachfolgend: Beschwerdegegner) fol- gendes Rechtsbegehren: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Eventualiter sei die beantragte Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf maximal CHF 200.00 festzusetzen. 4.Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine ausseramtliche Ent- schädigung sicherzustellen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers. G.Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies der Vorsitzende den Antrag der Beschwerdegegner auf Sicherheit für die Parteientschädigung ab. H.Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichten die Beschwerdegegner zusätzli- che Urkunden ein. Diese Eingabe wurde zusammen mit der E-Mail- Korrespondenz, die der Vertreter der Beschwerdegegner mit dem Vorsitzenden bezüglich der elektronischen Einreichung der Eingabe geführt hatte, dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. I.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Zunächst gilt es zu klären, ob die Eingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 noch berücksichtigt werden kann. Die Eingabe enthält Urkunden, die nicht Teil der vorinstanzlichen Akten bildeten. Damit ist unter dem Gesichts-
4 / 11 punkt des Novenrechts zu beurteilen, inwiefern diese im vorliegenden Beschwer- deverfahren noch beachtet werden dürfen. 2.1.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 v. 22.2.2013 E. 3). Massge- bend ist der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Nicht erfasst vom Novenverbot sind neue Tatsachen und Beweismittel, welche von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fra- gen betreffen (BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.4 f.). Ferner vom Novenver- bot ausgenommen sind (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Diese Ausnahme ist auf Fälle zugeschnitten, in denen sich der Betroffene bisher nicht zur Sache äussern konnte, weil er durch die rechtliche Begründung eines Entscheids über- rascht wurde und nur mit neuen Tatsachen und Beweisen zielführend darauf re- agieren kann (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.5). 2.2.Die Eingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 enthält, vergli- chen mit den vorinstanzlichen Akten, zwei neue Urkunden. Dies ist einerseits ein vom 7. August 2023 – und damit vor dem vorinstanzlichen Entscheid (unechtes Novum) – datierter Abtretungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsrat der G._____ (act. C.6). Darin vereinbaren die Parteien eine Abtre- tung der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner geltend gemachten Forderung in Höhe von CHF 265'500.00, sofern und soweit der Beschwerdeführer diese erfolgreich durchsetzen kann. Die zweite neue Urkunde ist ein vom 4. Okto- ber 2023 datiertes Schreiben des Verwaltungsrats der G._____ an die Beschwer- degegner, mit welchem diese über den vorgenannten Abtretungsvertrag in Kennt- nis gesetzt werden (act. C.5). Damit tangieren die zwei neuen Beweismittel keine von Amtes wegen abzuklärende prozessrechtliche Fragen. Im Weiteren ist vorlie- gend weder eine gesetzliche Ausnahme vom Novenverbot einschlägig noch zei- gen die Beschwerdegegner auf, erst durch den vor-instanzlichen Entscheid zur Einreichung der genannten Urkunden veranlasst worden zu sein. Folglich muss die Noveneingabe der Beschwerdegegner vom 6. Oktober 2023 unbeachtlich blei- ben. 3.Die Vorinstanz wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab. In ihrer Begründung nahm sie Bezug auf den vorgelegten Rechtsöffnungstitel, den Kaufvertrag vom 11. August 2022 zwischen dem Beschwerdeführer (Verkäufer) und B._____ sel. (Käufer) über Namenaktien der G._____ zum Gesamtkaufpreis
5 / 11 von CHF 265'500.00. Bei einem grundsätzlich geeigneten provisorischen Rechtsöffnungstitel – wie dies ein Kaufvertrag darstelle – sei die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft mache, dass er im Zeitpunkt der Schuldanerkennung handlungsunfähig gewesen sei. Dies sei den Beschwerde- gegnern mit ihren Ausführungen sowie den eingereichten Urkunden gelungen. Die Beschwerdegegner hätten namentlich verschiedene Arztberichte eingereicht, wo- nach sich B._____ sel. aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes vom 23. Juni 2022 bis am 4. Juli 2022 sowie am 10. September 2022 und danach vom 10. November 2022 bis zu seinem Tod am __ in Spitalpflege befunden habe. Die eingereichten Unterlagen zum damaligen Gesundheitszustand, das hohe Alter von B._____ sel. und die Komplexität und grosse Tragweite des zu beurteilenden (un- üblichen) Rechtsgeschäfts würden eine Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. im Sommer 2022, als der Kaufvertrag unterzeichnet worden sei, zumindest als glaubhaft erscheinen lassen. Aus diesem Grund sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 4.Der Beschwerdeführer kritisiert den Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner die Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. zum Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses glaubhaft gemacht hätten. Im Einzelnen führt er Folgendes aus: Der Aktienkaufvertrag sei am 11. August 2022 unterzeichnet worden. B._____ sel. habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Spitalpflege befunden, sondern lediglich vom 23. Juni bis am 4. Juli 2022. Der einzige Arztbericht, welcher sich auf die Zeit vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages beziehe, datiere vom 12. Juli 2022. Aus diesem Arztbericht gehe in keiner Art und Weise hervor, dass B._____ sel. zum damaligen Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen wäre. Im Gegenteil sei festgehal- ten worden, dass der Patient mündlich und schriftlich über den Eingriff aufgeklärt worden sei und eingewilligt habe, die Operation durchzuführen. Des Weiteren sei festgehalten worden, dass B._____ sel. am 4. Juli 2022 in gutem Allgemeinzu- stand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen ins Ferienbett H._____ ent- lassen worden sei. Von einer verminderten Urteilsfähigkeit könne somit keine Re- de sein. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den übrigen bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen. Zutreffend sei, dass B._____ sel. bei Unterzeichnung des Vertrages über 90 Jahre alt gewesen sei. Dies sei ein schönes Alter. Es gehe nicht an, allein aufgrund des Alters zu schliessen, dass B._____ sel. nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. B._____ sel. habe ihm – dem Beschwerdeführer – berichtet, dass die KESB auf Intervention der Angehörigen ein Gutachten erstellt habe. Der Gutachter sei dabei zum Schluss gekommen, dass B._____ sel. durchaus im Stande gewesen sei,
6 / 11 alleine wichtige Entscheide zu treffen. Wäre der Schluss des Gutachters ein ande- rer gewesen, wäre das Gutachten von den Beschwerdegegnern sicherlich einge- reicht worden. Sodann hätten die Beschwerdegegner zu Recht nicht behauptet, dass Aktienkäufe für B._____ sel. unübliche Geschäfte gewesen seien. Schliesslich sei entgegen der Darstellung der Beschwerdegegner klar dokumentiert, dass 531'000 Aktien der G._____ verkauft worden seien. Zwar sei irrtümlicherweise ein falsches Formular verwendet worden, nämlich eines für einen Kaufvertrag über Namenaktien der F.. Dies ändere indessen nichts daran, dass Aktien der G. verkauft worden seien. Insbesondere sei damit die Behauptung der Beschwerdegegner nicht von Belang, die Aktien seien wertlos, da sich diese Behauptung auf die F._____ beziehe. Zusammenfassend liege ein rechtsgültiger Kaufvertrag vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren sei. 5.1.Für Einwendungen des Schuldners gilt im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler BGer 5A_51/2019 v. 7.10.2019 E. 3.1). Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, d.h. aufgrund der Ak- tenlage eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ihre Verwirklichung spricht, ist eine Frage der Beweiswürdigung und kann – als Tatfrage – im Beschwerdeverfah- ren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstin- stanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt worden sind (Art. 320 lit. b ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 320 ZPO). Eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund des Art. 320 lit. b ZPO nicht. Bezüglich der unrichtigen Rechtsanwendung gilt demgegenüber die volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). 5.2.Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt deshalb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (Alexan- der Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 320 ZPO). Wann die erstinstanzliche Fest-
7 / 11 stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, son- dern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkür- lich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) bzw. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Wei- se rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Das kann insbesondere bei akten- widriger Tatsachenfeststellung zutreffen, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO. Ferner er- weist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Be- weismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festge- stellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung muss als schlichtweg nicht vertretbar erscheinen (Martin Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern, N 6 f. zu Art. 320 ZPO). 5.3.Urteilsfähig ist, wem nicht infolge von Geisteskrankheit oder Geistes- schwäche die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterele- ment, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen. Sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Führt die Lebenserwartung – etwa bei Kindern, bei be- stimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Gegenpartei steht der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luzi- den Intervall gehandelt hat (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 f.; 124 III 5 E. 1b).
8 / 11 6.1.Der Beschwerdeführer kritisiert in erster Linie die Würdigung der drei von den Beschwerdegegnern eingereichten ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz. Diese Kritik zielt, selbst wenn sie inhaltlich begründet wäre, ins Leere. Die Be- schwerdegegner gingen in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch auf den Gesundheitszustand ihres Vaters näher ein. Sie führten aus, B._____ sel. sei bereits seit Anfang 2022 in einem körperlich, seelisch und auch geistig schlechten Zustand gewesen, der zu Operationen, Stürzen und schliesslich seinem Tod geführt hätte. Das sei ein schleichender Prozess gewesen, der heute nicht mehr nachgewiesen bzw. vollständig nachvollzogen werden könne, aber es dürfe ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass B._____ sel. spätestens im Sommer 2022, wenn nicht schon früher, nicht mehr in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln (RG act. I/2, S. 1 f. Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 2). Diese Be- hauptungen der Beschwerdegegner wurden seitens des Beschwerdeführers im weiteren Rechtsöffnungsverfahren nicht bestritten, jedenfalls nicht substantiiert (vgl. RG act. VII/1, S. 2). Ein Schwächezustand von B._____ sel. im Sommer 2022, der vernunftgemässes Handeln ausschloss, war demnach bereits auf der Behauptungsebene erstellt, unabhängig vom Inhalt der eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Art. 150 ZPO). Wenn der Beschwerdeführer diese Bestreitung im Beschwerdeverfahren nun nachholen will, um doch noch auf die Ebene der Be- weiswürdigung zu gelangen, kommt er zu spät (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 6.2.Abgesehen von dieser prozessualen Erwägung ist auch die inhaltliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich den drei eingereichten ärztlichen Berichten nicht direkt entnehmen lässt, dass B._____ sel. im August 2022 urteilsunfähig ge- wesen wäre. Im Austrittsbericht vom 12. Juli 2022 findet sich vielmehr die Aussa- ge, dass die Operation komplikationslos verlaufen sei und B._____ sel. am 4. Juli 2022 "in gutem Allgemeinzustand sowie mit trockenen und reizlosen Wundver- hältnissen ins Ferienbett H." habe entlassen werden können (RG act. III/3). Gleichwohl erscheint der Schluss der Vorinstanz, dass die Urteilsunfähigkeit von B. sel. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 11. August 2022 glaubhaft dargetan sei, nicht willkürlich: 6.2.1. Hintergrund des ersten Spitalaufenthaltes, der vom 23. Juni 2022 bis am 4. Juli 2022 dauerte, war ein febriler Infekt, welcher zu einem notfallmässigen Ein- tritt auf die medizinische Station führte. Diagnostiziert wurden unter anderem ein alveoläres Lungenödem, eine Pneumonie und eine arterielle Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp links und Oberschenkeltyp rechts, wobei letztere Diagnose bereits bekannt war und anlässlich des Spitalaufenthaltes ein ursprünglich bereits
9 / 11 angesetzter, infolge der pulmonalen Verschlechterung aber verschobener operati- ver Eingriff am Oberschenkel durchgeführt wurde (RG act. III/3). Ein zweiter Spita- laufenthalt folgte am 10. September 2022, wobei unter anderem eine Rippenfrak- tur infolge eines Stolpersturzes diagnostiziert wurde (RG act. III/4). Der dritte (und letzte) Spitaleintritt erfolgte am 10. November 2022, als mitunter ein Hirnschlag diagnostiziert und wiederum ein operativer Eingriff notwendig wurden, ehe auf ein Palliativregime umgestellt wurde und B._____ sel. schliesslich am 13. Dezember 2022 verstarb (RG act. III/5). Auch wenn die ärztlichen Berichte keine direkten Hinweise enthalten, dass B._____ sel. urteilsunfähig gewesen wäre, zeichnen sie doch das Bild eines hochbetagten Mannes, der gesundheitlich stark angeschlagen war. Es besteht daher, wie die Vorinstanz richtig angenommen hat, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass B._____ sel. im August 2022 nicht mehr zu einer ver- nunftgemässen Entscheidfindung in der Lage war. 6.2.2. Der Beschwerdeführer hebt die Passage im ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2022 hervor, wonach der Patient mündlich und schriftlich über den Eingriff aufge- klärt worden sei und dass er dazu eingewilligt habe. Offenbar betrachteten die be- handelnden Ärztinnen und Ärzte B._____ sel. damals in Bezug auf den operativen Eingriff als urteilsfähig. Da die Urteilsfähigkeit mit Blick auf das jeweilige Rechts- geschäft zu beurteilen ist (oben E. 5.3), lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass B._____ sel. auch hinsichtlich des Abschlusses eines Aktienkaufvertrages urteilsfähig gewesen wäre. Die Frage, ob ein Patient in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen, hat nur wenig mit der Frage zu tun, ob derselbe Patient über die nötigen Fähigkeiten für ein komplexes und bedeutungsvolles Finanzge- schäft verfügt. Dabei ist mitberücksichtigen, dass vorliegend nachvollziehbare Mo- tive für den Abschluss des fraglichen Aktienkaufvertrags fehlen. Inhalt des Ver- trags vom 11. August 2022 bildete der Kauf einer signifikanten Anzahl von Na- mensaktien der G._____ – eines Start-Ups – zu einem Gesamtkaufpreis von meh- reren Hunderttausend Franken (531'000 Namensaktien zu einem Preis von CHF 265'500.00; RG act. II/2). Dass ein hochbetagter Mann in diesem Umfang in ein Start-up-Unternehmen investiert, ist unüblich. Dies ist ein weiteres Element, welches für die Urteilsunfähigkeit von B._____ sel. spricht. Bei einer Gesamtwür- digung der Umstände – angeschlagener Gesundheitszustand, fortgeschrittenes Alter, unübliche Art des Rechtsgeschäfts – ist demnach der Schluss der Vorin- stanz, es sei glaubhaft, dass B._____ sel. in Bezug auf den Abschluss des Aktien- kaufvertrags nicht urteilsfähig gewesen sei, nachvollziehbar. 7.Die Beschwerdegegner erhoben in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch noch weitere Einwendungen, welche die Vorinstanz nicht weiter
10 / 11 prüfte. Insbesondere behaupteten sie, dass der Beschwerdeführer den Aktien- kaufvertrag nicht erfüllt habe, weshalb sie von diesem zurückgetreten seien (RG act. I/2, S. 4 f. Ziff. 7). Auch diese Einwendung blieb an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz unbestritten (vgl. RG act. VII/1, S. 2). Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfor- dern (Art. 109 Abs. 1 OR). Auch aus diesem Grund ist die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Vorinstanz im Ergebnis richtig. 8.Zusammengefasst kann im Entscheid der Vorinstanz weder eine offensicht- lich unrichtige Tatsachenfeststellung noch eine fehlerhafte Rechtsanwendung er- kannt werden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 9.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in der Höhe von CHF 750.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Die Zu- sprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegner erübrigt sich. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertre- tung, so hat sie nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Um- triebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertre- tenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (BGer 5A_132/2020 v. 28.4.2020 E. 4.2.1 m.w.H.). Eine solche Begründung fehlt vorliegend, weshalb keine Umtriebsent- schädigung zugesprochen werden kann. Notwendige Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) sind keine geltend gemacht und somit ebenfalls nicht zuzusprechen.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: