Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 69
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Oktober 2023 ReferenzKSK 23 69 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Dörig, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen B._____ AG Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur GegenstandWiederherstellung Beschwerdefrist Mitteilung19. Oktober 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 erteilte die Einzelrichterin am Regionalge- richt Plessur der B._____ AG gegen A._____ für den in Betreibung gesetzten Be- trag von CHF 1'020’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2022 die provisori- sche Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde gleichentags mittels Gerichtsurkunde an A._____ versandt, welcher am 5. Juli 2023 eine Abholungseinladung erhielt. Nach ungenutztem Ablauf der Abholungsfrist wurde der Entscheid an das Regio- nalgericht Plessur retourniert. Mit Schreiben vom 2. August 2023 versandte die Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur den Entscheid vom 4. Juli 2023 mittels A-Post Plus erneut an A., welchem dieser am 3. August 2023 zugestellt wurde. Das Schreiben vom 2. August 2023 enthielt den Hinweis, dass der Ent- scheid vom 4. Juli 2023 als am 12. Juli 2023 zugestellt gelte. B.Mit Eingabe vom 14. August 2023 gelangte A. (nachfolgend: Ge- suchsteller) an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte um die Wieder- herstellung der Beschwerdefrist. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: Es sei dem Gesuchsteller eine neue Beschwerdefrist von 10 Tagen zur An- fechtung des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 4. Juli 2023 anzusetzen (Proz. Nr. 335-2023-109). C.Die B._____ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) beantragte mit Stellung- nahme vom 25. August 2023 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Wie- derherstellung der Beschwerdefrist. D.Der vom Gesuchsteller eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ging innert angesetzter Nachfrist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Der Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. Juli 2023 gilt dem Gesuchsteller als am 12. Juli 2023 zugestellt (act. B.5). Die Be- schwerdefrist von zehn Tagen endete damit unter Berücksichtigung von Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG am 4. August 2023. Die Beschwerdefrist wurde vom Gesuchsteller folglich versäumt. 1.2.Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist ge- währen oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung

3 / 9 nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Art. 148 ZPO bezieht sich auf richterliche wie auch auf gesetzli- che Fristen, zu welchen insbesondere auch die Rechtsmittelfristen gehören (BGer 5A_890/2019 v. 9.12.2019 E. 3). 1.3.Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, ist die Rechtsmittelinstanz zuständig (KGer GR ZK1 11 12 v. 10.3.2011 S. 2; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 f. zu Art. 149 ZPO; Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 1a zu Art. 149 ZPO). Vorliegend beantragt der Gesuchstel- ler die Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Plessur vom 4. Juli 2023 (Proz. Nr. 335-2023-109). Für die Behandlung des Wiederherstel- lungsgesuchs ist das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). 2.Voraussetzung für das Eintreten auf ein Gesuch ist insbesondere, dass der Gesuchsteller über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Gesuchsgegnerin rügt diesbezüglich, dass das Verhalten des Gesuchstellers keinen Rechtsschutz verdiene, da er es unterlassen habe, sich im vorangegange- nen Rechtsöffnungsverfahren vernehmen zu lassen. Es gehe nicht an, in einem gerichtlichen Verfahren von der Einreichung einer Stellungnahme abzusehen, den anschliessenden Entscheid nicht abzuholen und die Rechtsmittelfrist verstreichen zu lassen, in der Folge aber eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu bean- tragen (act. A.2, N 7). Aus dem Erfordernis des Rechtsschutzinteresses ergibt sich insbesondere, dass die Wiederherstellung einer Frist für den Ausgang des Pro- zesses nicht offensichtlich unerheblich sein darf (Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 17 Rz. 14). Das vorliegende Wiederherstellungsgesuch zielt darauf ab, einen für den Gesuchsteller nachteiligen Rechtsöffnungsentscheid trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin hat der Gesuchsteller damit ein schutzwürdiges Interesse. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3.1.Durch die Wiederherstellung wird dem Gesuchsteller, falls er einen genü- genden Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen kann, ermöglicht, eine ver- säumte Handlung nachzuholen, oder es wird eine versäumte Verhandlung wie-

4 / 9 derholt. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins sowohl objektiv wie auch subjektiv unmöglich war (vgl. Nina J. Frei, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 8 zu Art. 148 ZPO m.w.H.; Gozzi, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO). Sodann darf die säumige Partei kein oder lediglich ein leichtes Verschulden treffen (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Die Wiederherstellung einer versäum- ten Frist kann beispielsweise ein Unfall oder die plötzliche Erkrankung einer Partei oder deren Vertreters rechtfertigen. Dabei ist der Zeitpunkt der Erkrankung von besonderer Bedeutung. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von Un- zumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden (BGer 5D_166/2012 v. 7.2.2013 E. 4.3.5.). Die Beweislast für das fehlen- de oder bloss leichte Verschulden an der Säumnis sowie für den behaupteten Wiederherstellungsgrund trägt der Gesuchsteller, wobei jedoch das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (Art. 148 Abs. 1 ZPO; BGer 4A_9/2017 v. 6.3.2017 E. 2.3.; Gozzi, a.a.O., N 38 zu Art. 148 ZPO). 3.2.In seinem Gesuch bringt der Gesuchsteller vor, er habe den Rechtsöff- nungsentscheid vom 4. Juli 2023 innert der Abholungsfrist nicht abgeholt, da ihm am 6. Juli 2023 ein Garagentor wuchtig auf den Kopf gefallen sei. Er habe da- durch das Bewusstsein verloren, Kopfverletzungen erlitten und sofort mit dem Krankenwagen hospitalisiert werden müssen. Am 7. Juli 2023 sei er zwar aus dem Spital entlassen worden, wegen unverändert schlechtem Gesundheitszustand ha- be er am 10. Juli 2023 jedoch erneut mit dem Krankenwagen hospitalisiert werden müssen. Am 12. Juli 2023 sei er wiederum aus dem Krankenhaus entlassen wor- den. Vom 10. Juli 2023 bis am 31. August 2023 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % ärztlich attestiert. Während den Spitalaufenthalten und auch während den beiden Tagen dazwischen sei er aufgrund seines schlechten Zu- standes nicht in der Lage gewesen, den Entscheid während der Abholungsfrist abzuholen. Aufgrund der Kopfverletzungen sei er auch danach nicht tätig gewor- den, da ihm die erfolglose Zustellung des Entscheids gänzlich entfallen sei. Erst durch die am 3. August 2023 erfolgte erneute Zustellung des Entscheids sei ihm die Angelegenheit wieder in den Sinn gekommen und er sei sofort tätig geworden, um seine Rechte zu wahren (act. A.1, N 2 ff.). 3.3.Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, dass nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei, dass der Gesuchsteller durch den Unfall effektiv davon ab- gehalten worden sei, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson damit zu betrauen. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen und dem Arbeitsunfähigkeits- zeugnis würden sich weder Hinweise auf einen Unfall noch auf erlittene Kopfver-

5 / 9 letzungen entnehmen lassen, als deren Folge es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein solle, den Rechtsöffnungsentscheid innerhalb der Frist abzuholen oder einen Rechtsvertreter bezüglich der Einreichung einer Beschwerde zu beauf- tragen. Es liege kein Beleg vor für den Unfall und die daraus resultierenden Kopf- schmerzen. In den genannten Dokumenten sei durchwegs die Rede von "Krank- heit" und nicht von "Unfall". Belegt sei einzig, dass der Gesuchsteller vom 6.-7. Juli 2023 und vom 10.-12. Juli 2023 wegen Krankheit hospitalisiert gewesen sei sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2023 bis 31. August 2023. Dem Ge- suchsteller gelinge es nicht glaubhaft zu machen, weshalb es ihm in der Zeitspan- ne vom 7.-10. Juli 2023 nicht zumutbar gewesen sein solle, den Entscheid abzu- holen oder abholen zu lassen und einen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Ein blos- ser Hinweis auf "seinen schlechten Zustand" reiche hierfür nicht aus (act. A.2, N 5). 3.4.Der Gesuchsteller war gemäss den von ihm ins Recht gelegten Dokumen- ten unbestrittenermassen vom 6.-7. Juli 2023 sowie vom 10.-12. Juli 2023 im C._____ hospitalisiert (act. B.2-3). Weiter wurde dem Gesuchsteller für den Zeit- raum vom 10. Juli 2023 bis 31. August 2023 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % ärztlich bescheinigt (act. B.3-4). Der Gesuchsgegnerin ist zwar zuzu- stimmen, dass den vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnissen als Behand- lungsgrund "Krankheit" und nicht "Unfall" zu entnehmen ist. Letztlich kann jedoch offenbleiben, aus welchem konkreten Grund der Gesuchsteller am 6. Juli 2023 sowie am 10. Juli 2023 hospitalisiert werden musste. Sowohl ein Unfall als auch eine Erkrankung können typischerweise einen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO darstellen (BGer 4A_163/2015 v. 12.10.2015 E. 4.1.; 5D_166/2012 v. 7.2.2013 E. 4.3.5.). Fest steht jedenfalls, dass der Gesuchsteller an fünf von sieben Tagen der Abholungsfrist des Rechtsöffnungsentscheids vom 4. Juli 2023, welche vom 6.-12. Juli 2023 lief, im C._____ hospitalisiert war. Zu- dem erscheinen die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach er an den Tagen zwischen den beiden Spitalaufenthalten aufgrund seines schlechten Gesundheits- zustands nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid abzuholen, in Anbetracht der erneuten Hospitalisierung am 10. Juli 2023 glaubhaft. Dem Gesuchsteller ge- lingt damit die Glaubhaftmachung, dass es ihm weder durch eigenes Handeln noch durch Beauftragung eines Dritten zumutbar war, den Entscheid vom 4. Juli 2023 während der Abholungsfrist bei der Post abzuholen. 3.5.Weiter ist aus der dem Gesuchsteller ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähig- keit im Umfang von 100 % für den Zeitraum vom 10. Juli 2023 bis 31. August 2023 zu schliessen, dass der Gesuchsteller auch nach seiner Entlassung aus dem

6 / 9 C._____ am 12. Juli 2023 noch erheblich eingeschränkt war. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Gesuchsteller innert kurzer Zeit während zwei bzw. drei Tagen hospitalisiert werden musste, erscheint es nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller auch nach seiner Entlassung aus dem Spital nicht unmittelbar tätig wurde, da ihm die erfolglose Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids schlichtweg entfallen sei. Wie bereits erwähnt (oben E. 3.1.), genügt für eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die Ausführungen des Gesuchstellers, wonach er aufgrund der beiden Spitalaufenthalte sowie seines schlechten Gesundheitszustands dazwischen und nach seiner Entlassung aus dem Spital nicht in der Lage gewesen sei, den Entscheid vom 4. Juli 2023 während der Abholungsfrist abzuholen, einen Dritten damit zu beauftragen oder nach deren Ablauf entsprechend tätig zu werden, erweisen sich zumindest als glaubhaft, zumal der Gesuchsteller mehrheitlich entsprechende Belege einreichte. Die von der Gesuchsgegnerin aufgeworfenen Zweifel bezüglich des Behand- lungsgrunds "Unfall" oder "Krankheit" vermögen daran angesichts des herabge- setzten Beweismasses der Glaubhaftmachung nichts zu ändern. Das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds ist damit zu bejahen. 4.1.In formeller Hinsicht bedarf es eines schriftlichen und begründeten Gesuchs um Wiederherstellung, welches auch die nötigen Beweismittel zu enthalten hat (Gozzi, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 148 ZPO). Art. 148 Abs. 2 ZPO statuiert für die Ein- reichung des Gesuchs eine relative Frist von zehn Tagen. Diese Frist beginnt mit Wegfall des Säumnisgrunds, sofern die säumige Partei zu diesem Zeitpunkt den Mangel kannte oder kennen musste. Massgeblich ist, von welchem Zeitpunkt an der Gesuchsteller zufolge Wegfalls des Hindernisses wieder in der Lage gewesen wäre, die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 4A_163/2015 v. 12.10.2015 E. 4.1.). 4.2.Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch schriftlich und begründet sowie mit- samt der nötigen Beweismitteln ein. Bezüglich der Frist von zehn Tagen führte der Gesuchsteller aus, dass ihm das Schreiben des Regionalgerichts Plessur vom 2. August 2023 am 3. August 2023 zugegangen sei und er in diesem Zeitpunkt erstmals inhaltlich Kenntnis vom Rechtsöffnungsentscheid erhalten habe. Gleich- zeitig habe er feststellen müssen, dass die Beschwerdefrist aufgrund der Zustell- fiktion bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe also am 3. August 2023 erkannt, dass die Frist versäumt sei. Die zehntägige Frist ab Behebung des Hindernisses

7 / 9 ende folglich am Samstag, 12. August 2023, und sei damit vorliegend eingehalten (act. A.1, N 7). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht zur Einhaltung der zehntägigen Frist. 4.3.Wie bereits erwähnt (oben E. 3.5.), war es dem Gesuchsteller aufgrund der beiden Krankenhausaufenthalte nicht zumutbar, den Rechtsöffnungsentscheid während der Abholungsfrist abzuholen oder einen Dritten damit zu betrauen. Wei- ter schliesst zwar das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, wie dies beim Gesuch- steller vom 10. Juli 2023 bis 31. August 2023 der Fall war, die Vornahme von Rechtshandlungen nicht generell aus. Unter den konkreten Umständen erscheint es jedoch plausibel, dass der Gesuchsteller nach seiner Entlassung aus dem Spi- tal am 12. Juli 2023 schlichtweg die erfolglose Zustellung des Rechtsöffnungsent- scheids vergessen hat und ihm dieser erst durch die erneute Zustellung des Ent- scheids am 3. August 2023 wieder in den Sinn gekommen ist. Massgeblicher Zeit- punkt, an welchem der Gesuchsteller Kenntnis von der noch laufenden Beschwer- defrist erhielt und damit wieder in der Lage gewesen wäre, die Prozesshandlung vorzunehmen, ist damit der 3. August 2023. Das Wiederherstellungsgesuch vom 14. August 2023 wurde folglich fristgerecht (Art. 148 Abs. 2 ZPO) eingereicht. Der Gesuchsteller hätte zwar bis am Folgetag, dem 4. August 2023, noch Zeit zur Ein- reichung der Beschwerde gehabt. Innerhalb nur eines Tages eine Beschwerde- schrift zu verfassen, ist jedoch unzumutbar. Nachdem die Beschwerdefrist abge- laufen war, blieb dem Gesuchsteller nichts Anderes übrig, als das vorliegende Verfahren um Wiederherstellung einzuleiten. 5.Zusammenfassend ist das Gesuch gutzuheissen und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Dem Gesuchsteller ist eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. Juli 2023 anzusetzen (Art. 148 Abs. 1 ZPO). 6.1.Die Prozesskosten gehen in der Regel zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da das Wiederherstellungsverfahren jedoch – wenn auch unverschuldet – von der säumigen Partei verursacht wurde, hat sie die Prozess- kosten zu tragen (Art. 108 ZPO; Urs H. Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 149 ZPO m.w.H.). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]) gehen damit zu Lasten des Gesuchstellers.

8 / 9 6.2.Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin zudem die Kosten der anwaltli- chen Vertretung zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin reich- te am 14. September 2023 eine Honorarnote ein (act. G.3.1). Der beigelegten Ho- norarvereinbarung (act. G.2) ist zu entnehmen, dass der Honoraransatz CHF 300.00 pro Stunde beträgt. Der übliche Stundenansatz liegt in Graubünden zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Da eine Honorarvereinbarung vorliegt, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 aus- weist, ist der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin mit dem höchstmöglichen Stundenansatz, nämlich CHF 270.00, zu entschädigen. Die Honorarnote weist einen zeitlichen Aufwand von 4.25 Stunden aus (act. G.3.1). Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin lediglich ein Aufwand von 2.5 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren damit CHF 750.00. 7.Nach Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht über Wiederherstellungsgesu- che endgültig.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist zur Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 4. Juli 2023 wird wieder hergestellt. Die Frist beginnt mit Zustellung des vorliegenden Entscheids und dauert zehn Tage. Im Übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung gemäss Disposi- tiv-Ziffer 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 4. Juli 2023 verwiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 verrechnet. 3.A._____ hat der B._____ AG für das Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Mitteilung an:

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Gesetze

11

EGzZPO

  • Art. 7 EGzZPO

GebV

  • Art. 48 GebV

HV

  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m

SchKG

  • Art. 56 SchKG

ZPO

  • Art. 1-149 ZPO
  • Art. 59 ZPO
  • Art. 106 ZPO
  • Art. 108 ZPO
  • Art. 148 ZPO
  • Art. 149 ZPO

Gerichtsentscheide

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