Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Mai 2023 ReferenzKSK 23 32 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ vertreten durch C._____ Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 23.02.2023, mitgeteilt am 17.04.2023 (Proz. Nr. 335-2022-95) Mitteilung22. Mai 2023
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungs- und Kon- kursamts der Region Viamala (Betreibung-Nr. D.) leitete B. gegen A._____ die Betreibung für CHF 1'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 ("Ausstehende Alimente September 2022, Grundlage: Scheidungsurteil, Vollstreckbarkeitsbescheinigung per 18.11.2017") ein. A._____ erhob Rechtsvor- schlag. B.Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 ersuchte B._____ das Regionalgericht Viamala, ihm in der betreffenden Betreibung für CHF 1'200.00 nebst Zins von 5 % seit 1. September 2022 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. A._____ nahm mit Eingabe vom 8. November 2022 Stellung, wobei er die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangte. B._____ äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 22. November 2022. A._____ reichte seinerseits am 16. Januar 2023 eine Duplik ein. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 23. Februar 2023, auf entsprechendes Gesuch von A._____ hin am 17. April 2023 in begründeter Fassung mitgeteilt, er- kannte das Regionalgericht Viamala Folgendes: 1.Das Rechtsöffnungsgesuch wird gutgeheissen und es wird in der Be- treibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes der Region Viamala für CHF 1'200.00 nebst 5 % Zins seit 27.09.2022 (Datum der Betreibung) die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.Die Gerichtskosten von CHF 250.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von B. geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. A._____ ist verpflichtet, B._____ diesen Betrag zu ersetzen. 3.A._____ ist verpflichtet, B._____ eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. April 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsbegehren lautet: 1.Der angefochtene Entscheid aufzuheben (sic). 2.Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 3.Die Gerichtskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 4.Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 3'500.00, allen- falls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 7,7 % MwSt., zu entschädigen.
3 / 8 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. E.Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 450.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Da der Streitwert CHF 1'200.00 beträgt und damit unter CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1.Der Beschwerdegegner hat seinen Volljährigenunterhalt für September 2022 in Betreibung gesetzt und als definitiven Rechtsöffnungstitel das rechtskräfti- ge Scheidungsurteil zwischen seinen Eltern ins Recht gelegt, welches zum Kin- desunterhalt unter anderem folgende Dispositiv-Ziffern enthält: 5.1 A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B., geboren am _____ 2000, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 (zuzüglich all- fällige Kinderzulagen, welche zurzeit von der Mutter bezogen werden) zu bezahlen. 5.2 Der Unterhaltsbeitrag ist geschuldet bis zur Volljährigkeit von B. oder darüber hinaus bis zum Abschluss seiner Erstausbildung. Ein Ei- geneinkommen des Sohnes bis zu einem Betrag von CHF 12'000.00 jährlich wird nicht angerechnet. 2.2.Die Vorinstanz qualifizierte das Scheidungsurteil als definitiven Rechtsöff- nungstitel (act. B.0, E. 2.1). Es prüfte sodann, ob der Beschwerdegegner ein Jah- reseinkommen von mehr als CHF 12'000.00 erzielt, was es im Ergebnis verneinte (act. B.0, E. 2.2). Weiter hielt es fest, dass keine Einwände i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben worden wären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Be- schwerdegegner habe seine Ausbildung nicht innert einer angemessenen Zeit zu Ende geführt, sei hierauf nicht einzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Leistungspflicht des Schuldners unter einer auflösenden Bedingung stehe. Letzteres sei insbeson- dere bei einer Kinderunterhaltsrente der Fall, welche bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen sei. Die Rechtsöffnung sei diesfalls nur zu verweigern,
4 / 8 wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifels- frei nachweise, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfalle, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne oder wenn dieser notorisch sei. Dass eine dieser Voraussetzungen gegeben wäre, sei nicht darge- tan worden und sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte sinngemäss in Bezug auf das Vorbringen, wonach ein Mündigenunterhalt aufgrund des Kontaktabbruchs nicht mehr zumutbar sei. Auch hierbei handle es sich um einen materiellen Einwand, der nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, sondern in einem ordentlichen Abänderungsverfahren geltend zu machen wäre. Der Einwand wäre im Übrigen auch bei einer materiellen Prüfung nicht zu hören (act. B.0, E. 2.3). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt, die Rechtsöffnung sei nicht nur dann zu ver- weigern, wenn die Resolutivbedingung eingetreten sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch treuwidriges Verhalten vereitele. Dies sei hier der Fall, von der Vorinstanz aber übersehen worden. 3.2.Der Beschwerdegegner habe im Alter von 22 Jahren seine vierte Lehre be- gonnen. Die erste Lehrstelle bei der E., welche er am 1. August 2017 be- gonnen gehabt habe, habe er am 8. März 2018 auf eigenen Wunsch beendet. Die zweite Lehrstelle bei der F., welche er am 1. August 2018 begonnen gehabt habe, sei per 27. November 2019 aufgelöst worden. Es werde festgehalten, auf- grund der vielen betrieblichen und schulischen Absenzen könne das Lehrverhält- nis nicht mehr aufrechterhalten werden. Sowohl die erste Lehre als Elektroninstal- lateur EFZ wie auch die zweite Lehre als Logistiker EFZ wäre am 31. Juli 2021 beendet gewesen. Somit wäre der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbei- trag des Vaters lediglich bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen gewesen. Der Lehr- vertrag mit der G._____, welche vom 1. Januar 2020 bis und mit 13. August 2021 gedauert hätte, sei am 31. Oktober 2020 im gegenseitigen Einvernehmen auf- gelöst worden. Der Beschwerdegegner hätte offensichtlich die Möglichkeit gehabt, ab August 2021 die Lehre fortzusetzen. Diese Lehre hätte er somit spätestens im August 2022, mit einem Unterbruch von einem Jahr, abschliessen können. Im drit- ten Bildungsjahr hätte er CHF 1'300.00 pro Monat verdient. Hätte er somit von der ihm eingereichten Möglichkeit, die Lehrstelle im August 2021 weiterzuführen, Ge- brauch gemacht, wäre die Unterhaltsverpflichtung des heutigen Schuldners spätestens per 1. August 2022 erloschen (act. A.1, Ziff. 4). 3.3.Dem bei den Akten liegenden ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass beim Beschwerdegegner eine depressive Störung, ebenso wie eine Bezodiazepi- ne- und Cannabis-Abhängigkeit diagnostiziert worden sei. Insbesondere habe auch der Substanzmissbrauch entscheidend dazu geführt, dass der Beschwerde-
5 / 8 gegner in nahezu allen Lebensbereichen beeinträchtigt gewesen sei. Gemäss Arztbericht habe dies dazu geführt, dass er die Lehren als Elektroninstallateur und als Logistiker abgebrochen habe. Der Beschwerdegegner habe somit die Lehren aus eigenem Verschulden abgebrochen resp. abbrechen müssen. Der Schuldner habe somit klar den Eintritt der Resolutivbedingung, nämlich den Abschluss einer Erstausbildung, durch eigenes Verschulden vereitelt. Die erste Lehre habe er auf eigenen Wunsch abgebrochen; die zweite Lehre sei aus Verschulden des Be- schwerdegegners aufgelöst; die dritte Lehre habe er abbrechen müssen wegen gesundheitlichen Gründen, nicht zuletzt wegen Missbrauchs von Bezodiazepinen und Cannabis. Unter solchen Umständen könne nicht verlangt werden, dass der Vater weiterhin Unterhaltszahlungen leiste. Die Situation sei klar und eindeutig. Es könne vom Schuldner nicht verlangt werden, dass er allenfalls eine Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG resp. auf Rückforderung des Bezahlten erhebe (act. A.1, Ziff. 5). 3.4.Gemäss Art. 156 OR gelte eine Bedingung als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Der Unterhaltsbei- trag sei nur bis zum Abschluss einer Erstausbildung geschuldet. In dem der Be- schwerdegegner drei Mal die Lehre abgebrochen habe, habe er den Eintritt der Resolutivbedingung wider Treu und Glauben verhindert. Er habe seinen ursprüng- lichen Ausbildungsplan einseitig abgeändert. Wenn er im Alter von 20 Jahren eine völlig neue Lehre beginne, so liege dies in seiner Verantwortung. Die Konsequen- zen aus diesem Verhalten habe er selbst zu tragen. Habe er somit den Eintritt der Resolutivbedingung durch eigenes Verschulden vereitelt, sei der Vater nicht mehr verpflichtet, die im Urteil festgelegten Unterhaltszahlungen zu leisten. Andernfalls wäre dann zu entscheiden, wie oft das Kind seine Lehrstelle wechseln könne, bis der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr Unterhaltszahlungen leisten müsse (4x, 5x, 6x oder unbestimmte Male). Ebenso wenig könne vom Unterhaltspflichti- gen verlangt werden, dass er Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einrei- che, zumal er diese Klage im konkreten Falle im Kanton Baselland einreichen müsste, was mit enormen zusätzlichen Kosten verbunden wäre, die er nicht auf seinen Sohn überwälzen könnte, resp. sicherlich nicht mit Erfolg. Ebenso wenig sei es prozessökonomisch sinnvoll, den Schuldner zu zwingen, eine Klage gemäss Art. 85a SchKG resp. auf Rückerstattung des Bezahlten einzureichen (act. A.1, Ziff. 6). 3.5.Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner jeglichen persönli- chen Kontakt mit seinem Vater abgebrochen habe. Er habe auch schwerste Vor- würfe gegen ihn erhoben. Es bestehe somit klar die Gefahr, dass der Beschwer-
6 / 8 degegner seinem Vater, sollte er auch die vierte Lehre abbrechen, ihm dies nicht mitteile. Somit bestehe die Gefahr, dass er – der Beschwedeführer – weiterhin Unterhaltszahlungen leiste, obwohl der Sohn keine Lehre mehr absolviere (act. A.1, Ziff. 7). 4.1.Die oben wiedergegebene Dispositiv-Ziffer 5.2 des Scheidungsurteils be- ruht auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, welcher vorsieht, dass dann, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat, die Eltern, soweit es ihnen nach den gesam- ten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen haben, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Was die Frage der Angemessenheit der Ausbildungsdauer angeht, kann Massstab nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsgangs sein. Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit ei- nen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (BGE 130 V 237 E. 3.2). Bei Studienabbrüchen werden stets die Gründe dafür sowie die übrigen konkreten Umstände zu werten sein; so ist eine Einstellung der Unterhaltszahlun- gen nicht gerechtfertigt, wenn die von der Trennung der Eltern traumatisierte Tochter das Studium abbricht, daraufhin ein neues Studium beginnt und zu ihrem Unterhalt durch eigenes Zuverdienen beiträgt (BGer 5A_246/2019 v. 9.6.2020 E. 3.3). 4.2.Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljäh- rigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer be- stimmt. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verwei- gern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 m.w.H.). 4.3.Nach Art. 156 OR gilt eine Bedingung als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Tatbestandselemente von Art. 156 OR sind der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des be- dingt Verpflichteten und dem Ausbleiben der Bedingung und kumulativ ein Versto- ss gegen Treu und Glauben (BGE 117 II 273 E. 5c). Das Verhalten der Partei,
7 / 8 welche das Ausbleiben der Bedingung verursacht, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, der Veranlassungen der Partei und des verfolgten Zwecks nach den Regeln des Vertrauensprinzips geprüft werden (BGE 135 III 295 E. 5.2). Art. 156 OR sollte nicht zu weitgehend ausgelegt werden, da die Parteien mit der Vereinbarung einer Bedingung ohnehin ein Element der Unsicherheit in ihre Be- ziehung eingeführt haben, für welches sie einstehen müssen. Die Parteien haben keine Pflicht, den Eintritt der Bedingung zu fördern; die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben erfordert nicht, dass die Parteien ihre eigenen Interessen dafür opfern (BGer 4A_449/2013 v. 19.2.2014 E. 5.3 m.w.H.). 5.Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner mittlerweile drei Lehren abgebrochen hat. Dies weckt tatsächlich Zweifel, ob er sich mit Fleiss, Einsatz und gutem Willen um den Abschluss einer Ausbildung bemüht. Die Wertung der Lehr- abbrüche hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB kommt dem Gericht zudem ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGer 5A_179/2015 v. 29.5.2015 E. 3.4). Über solch heikle materiellrechtliche Fragen hat das Rechtsöffnungsgericht nicht zu befinden. Die Entscheidung solcher Fragen ist vielmehr dem Sachgericht vorbehalten (BGE 124 III 501 E. 3a; 115 III 97 E. 4b; BGer 5A_719/2019 v. 23.3.2020 E. 3.3.1). Dass es offensichtlich wäre, dass der Beschwerdegegner nicht ernsthaft einen Ausbildungsabschluss anstreben oder gegen Treu und Glauben verstossen würde, kann im Übrigen nicht gesagt werden, verweist der Beschwerdeführer doch selber darauf, dass der Beschwerdegegner an einer depressiven Störung leidet (act. A.1, Ziff. 5). Gesundheitlich bedingte Verzögerungen im Ausbildungsverlauf lassen rechtlich nicht auf ein Verschulden schliessen (BGer 5A_776/2016 v. 27.3.2017 E. 5.4). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die definitive Rechtsöffnung erteilte und es damit dem Beschwerdeführer überliess, die Fragen der Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts und der Angemessenheit der Ausbil- dungsdauer vor das Sachgericht zu tragen, ist dies folglich nicht zu beanstanden. 6.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verur- sachten Aufwands und des Streitinteresses werden die Gerichtskosten auf CHF 450.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Da der Beschwer- degegner im Beschwerdeverfahren keinen Aufwand hatte, erübrigt sich die Zu- sprechung einer Parteientschädigung.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 450.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: