Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 8. Mai 2024 ReferenzKSK 23 117 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar BeteiligteA._____ Anzeigeerstatter gegen B._____ handelnd durch das Konkursamt der Region Plessur Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur als Konkursverwalterin der Aktivmasse der B._____ GegenstandAnzeige gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG des Regionalgerichts Plessur vom 3. November 2023 / Nichtigkeit des Konkursverfah- rens Nr. D._____ Mitteilung8. Mai 2024
2 / 11 Sachverhalt A.Am 11. Januar 2023 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet (Proz. Nr. C.) und das Konkursamt der Region Plessur (fortan: Konkursver- waltung bzw. Konkursamt Plessur) wurde mit der Durchführung des Konkursver- fahrens (Konkursnummer D.) beauftragt. B.Am 17. Januar 2023 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsamtsblatt Graubünden der Konkurs und der Schuldenruf veröffent- licht. Unter der Rubrik "Art des Konkursverfahrens" wurde "summarisch" vermerkt. C.Das Konkursverfahren über die B._____ wurde im summarischen Verfahren durchgeführt. Am 16. Mai 2023 wurde die Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im Kantonsamtsblatt publiziert. D.Mit Gesuch vom 13. Juli 2023 beantragte das Konkursamt Plessur beim A._____ (fortan: Konkursgericht) noch vor Verteilung der Konkursdividenden die rückwirkende Anordnung des summarischen Konkursverfahrens. Begründend führte es aus, es habe es aus Versehen unterlassen, beim Konkursgericht einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens gemäss Art. 231 SchKG zu stellen. Das Konkursgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. August 2023 ab. E.In der Folge führte die Konkursverwaltung das Konkursverfahren weiter, obwohl das Gesuch abgewiesen worden war, zahlte die Dividenden aus und ver- sandte die Verlustausweise (Verlustbescheinigungen). Mit Eingabe vom 20. Okto- ber 2023 übermittelte sie dem Konkursgericht den Schlussbericht zur Genehmi- gung und Schliessung des Konkursverfahrens. In Bezug auf die fehlende Anord- nung des summarischen Verfahrens machte die Konkursverwaltung darin geltend, dass dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Konkursverfahrens führen würde. F.Mit Schreiben vom 3. November 2023 gelangte das Konkursgericht an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG wies es darin auf den Mangel (fehlende Anordnung des summari- schen Verfahrens) hin und ersuchte um Prüfung der Folgen dieses Mangels. G.In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024 beantragte die Konkursverwal- tung, das Konkursgericht anzuweisen, das Konkursverfahren nach Art. 268 Abs. 2 SchKG für geschlossen zu erklären. Eventualiter sei das Konkursgericht anzuwei-
3 / 11 sen, das summarische Konkursverfahren nachträglich anzuordnen und das Kon- kursverfahren nach Art. 268 Abs. 2 SchKG für geschlossen zu erklären. H.Am 27. März 2024 reichte die Konkursverwaltung einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein. I.Die Konkursakten wurden beigezogen. Erwägungen 1.Mit Schreiben vom 3. November 2023 gelangte das im Konkurs gegen die B._____ (Proz. Nr. C.) zuständige Konkursgericht gestützt auf Art. 268 Abs. 3 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Aufsichtsbehörde). Es wies auf die fehlerhafte Durchführung des Konkursverfahrens durch die Konkursverwaltung hin, weil diese ohne gerichtliche Anordnung den Konkurs nach den Regeln des summarischen Konkursverfahrens abgewickelt habe. Dem Konkursgericht sei der Schlussbericht erstattet und es sei beantragt worden, das Verfahren als vollstän- dig durchgeführt und geschlossen zu erklären. Es stelle sich die Frage, ob das Konkursverfahren nichtig sei. Das Konkursgericht könne diese Frage nur vorfra- geweise prüfen, die tatsächliche Aufhebung der betroffenen Verfügung sei den Aufsichtsbehörden vorbehalten. Es falle dementsprechend nicht in den Zuständig- keitsbereich des Konkursgerichts, die Folgen des ohne entsprechende Anordnung durchgeführten summarischen Konkursverfahrens zu beurteilen. Es ersuche die Aufsichtsbehörde, allfällige Folgen des Mangels zu überprüfen (vgl. act. A.1). 2.Die Konkursverwaltung bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2024, den Konkurs über die B. ohne Anordnung des Konkursgerichts im summarischen Verfahren durchgeführt zu haben. Der Antrag sei versehentlich nicht gestellt und das Versäumnis erst festgestellt worden, nachdem der Schul- denruf durchgeführt, der Kollokationsplan und das Inventar in Rechtskraft erwach- sen und alle Aktiven verwertet worden seien. Ihre Handlungen während der Durchführung des Konkurses seien jedoch nicht nichtig. Die fehlende Anordnung des summarischen Verfahrens ändere an der Stellung der Gläubiger und allfälliger Dritter im Konkursverfahren nichts. Die Gläubiger seien mittels Publikation über die Durchführung des summarischen Verfahrens orientiert worden, die Durch- führung des ordentlichen Verfahrens sei nicht verlangt worden. Der Mangel sei nicht als besonders schwer einzustufen. Es sei nicht angebracht, das komplette Verfahren erneut durchzuführen (act. A.2). Mit Nachtrag zu ihrer Stellungnahme wies die Konkursverwaltung darauf hin, dass die zwei von ihr verwerteten Motor-
4 / 11 fahrzeuge der Konkursmasse, verkauft an die E._____ GmbH, von jener bereits weiterverkauft worden seien, weshalb eine vollständige Rückabwicklung des Kon- kurses nicht möglich sei (act. A.3). 3.Jedes Konkursverfahren, ob ordentlich oder summarisch durchgeführt, muss durch einen Entscheid des Konkursgerichts formell als geschlossen erklärt werden. Dieses Schlusserkenntnis ergeht gestützt auf einen Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation, den die Konkursverwaltung nach der Verteilung dem Konkursgericht erstattet, sofern das Konkursgericht findet, dass das Konkursver- fahren vollständig durchgeführt wurde (Art. 268 Abs. 1 und 2; Art. 92, 93 und 95 KOV). Stellt das Konkursgericht aufgrund des Schlussberichts Mängel oder Unre- gelmässigkeiten der Konkursverwaltung fest, so gibt Art. 268 Abs. 3 SchKG dem Konkursgericht das Recht, diese als Bemerkungen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Das Konkursgericht kann mangels Zuständigkeit nicht selbst weitere Amtshandlungen anordnen, sondern allein die Schliessung des Konkurses verweigern und die Aufsichtsbehörde über die noch notwendigen Amtshandlungen informieren. Das Konkursgericht kann die Konkursverwaltung auch nicht selbst sanktionieren. Es übt keine Aufsicht über die Konkursverwaltung aus (vgl. Matthi- as Staehelin/Mladen Stojiljković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 268 SchKG m.w.H.). Ist der Schlussbericht schon beim Kon- kursgericht, so kann die Aufsichtsbehörde immer noch dessen Abänderung verfü- gen (Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas Kull/Martin Kottmann, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl., Zürich 1997/99, N 6 zu Art. 268 SchKG). Möglich ist wohl auch, dass die Aufsichtsbehörde den Rückzug des Schlussberichts beim Konkursgericht verfügt (vgl. Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N 9 zu Art. 268 SchKG; Guido Näf, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkom- mentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 268 SchKG; a.M. wohl Jae- ger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 268 SchKG). 4.Die Meldung gemäss Art. 268 Abs. 3 SchKG räumt dem Konkursgericht lediglich die Möglichkeit ein, Mängel im Konkursverfahren der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Insofern kommt der Meldung nicht mehr Bedeutung zu als einer Aufsichtsanzeige. Eine Parteistellung wird dem Konkursgericht dadurch nicht eingeräumt, es sei denn, ihm würden anderweitig alle Beschwerdevoraus- setzungen zukommen, was vorliegend zu verneinen ist. Damit steht dem Kon- kursgericht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Entscheid zu (jedenfalls hin- sichtlich allfälliger disziplinarrechtlicher Folgen der Anzeige). Vorliegend kann dies jedoch nicht gelten. Aufgrund der Meldung des Konkursgerichts ist die mögliche
5 / 11 Nichtigkeit des durchgeführten Konkursverfahrens zu prüfen. Zu einem entspre- chenden Feststellungsentscheid sind einzig die Aufsichtsbehörden in SchK- Sachen (Art. 13 und Art. 15 SchKG; neben dem Betreibungsorgan selbst [vgl. Art. 22 Abs. 2 SchKG]) sachlich zuständig (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 SchKG; BGE 96 III 74 E. 2; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in ganz klaren Fällen ein Gericht sei- nerseits Nichtigkeit feststellt [vgl. Markus Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 22 SchKG]). An- dere Behörden können die Nichtigkeit nicht verbindlich feststellen, aber z.T. vor- frageweise prüfen (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nich- tigkeit, Basel 2000, N 137 und 147 zu Art. 22 SchKG). Zumindest implizit geht das Konkursgericht von einer Nichtigkeit des durchgeführten Konkursverfahrens aus, andernfalls es die Nichtigkeit vorfrageweise hätte verneinen und den Konkurs hät- te schliessen können. Die Konkursverwaltung erkennt im erwähnten Mangel kei- nen Nichtigkeitsgrund, weshalb es das Konkursverfahren nicht wiedererwägungs- weise rückabwickelte (Art. 22 Abs. 2 SchKG), sondern den Schlussbericht ein- reichte und um Erlass einer Schlussverfügung ersuchte (vgl. act. E.1, I/2). Auf- grund der nunmehr resultierenden Pattsituation und der fehlenden Weisungsmög- lichkeit des Konkursgerichts gegenüber der Konkursverwaltung ist weder mit ei- nem Abschluss noch mit einer Neudurchführung des Konkurses zu rechnen. In Anbetracht dieser Rechtsunsicherheit ist die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise auch dann verpflichtet, einen Feststellungsentscheid zu fällen, wenn sie von einer Gerichtsbehörde um Beseitigung eben dieser Unsicherheit ersucht wird (vgl. Lo- randi, a.a.O., N 149 ff. und 169 ff. zu Art. 22 SchKG). Mit anderen Worten: Das Konkursgericht ist zwar nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, hat aber gleich- wohl Anspruch auf Erlass eines Entscheides. 5.Es ist zu prüfen, ob der ohne richterliche Anordnung i.S.v. Art. 231 SchKG im summarischen Verfahren durchgeführte Konkurs nichtig ist. 5.1.Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen, so dass sie auch nicht aufgehoben werden muss. Die Nichtigkeit kann (bzw. muss) lediglich festgestellt werden (Dieth/Wohl, a.a.O., N 1 zu Art. 22 SchKG). Zwar kann die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung nicht geheilt werden. Indes kann die Nichtigkeit nicht unter allen Umständen berücksichtigt werden. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist bei-
6 / 11 spielsweise aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise anzunehmen. Nach der sogenannten Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar ist (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 22 SchKG), was in Art. 22 Abs. 1 SchKG dahingehend konkretisiert wird, dass die Verletzung von im öffentlichen Interesse und von am Verfahren nicht beteiligten Personen verletzt sein müssen (BGer 5A_367/2019 v. 23.6.2020 E. 5.1; 5A_714/2020 v. 1.3.2021 E. 2.2.1 und 5A_444/2023 v. 31.8.2023 E. 2.3.2). Als dritte Voraussetzung darf die Annahme der Nichtigerklärung des fraglichen Aktes die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge- fährden (so schon in BGE 98 Ia 568 E. 4). 5.2.Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfah- ren, wenn es feststellt, dass aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt wer- den können (Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) oder die Verhältnisse einfach sind (Ziff. 2). Es handelt sich dabei um ein einseitiges Verfahren. Eine Anhörung des Gemeinschuldners und der Gläubiger ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat die Sache von Amtes wegen und ohne Einleitung eines Parteiverfahrens zu untersuchen und seine Verfügung zu treffen, indem es hier (wie bei Art. 230 Abs. 1, Art. 268 SchKG, Einstellung mangels Aktiven) eine eigentliche Kontrolle über das Konkursamt ausübt. Der Entscheid des Konkursgerichts wird als solcher denn auch weder dem Gemeinschuldner noch den Gläubigern mitgeteilt (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_472/2017 v. 30.10.2017 E. 3.2.1). Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfah- ren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicher- heit leistet (Abs. 2). 6.1.Wenn nun wie im vorliegenden Fall die Konkursverwaltung ohne Anordnung des Konkursgerichts den Konkurs im summarischen Verfahren durchführt, trifft sie – zumindest faktisch – eine nicht in ihrer sachlichen Zuständigkeit liegende Verfü- gung. In der Lehre und Rechtsprechung wird als Beispiel für Nichtigkeitsgründe "die sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde" genannt (vgl. BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3 139 II 243 E. 11.2; Cometta/Möckli, a.a.O., N 12 zu Art. 22 SchKG m.w.H.; Max Imboden, Nichtige Betreibungshand- lungen, in: BlschK 1944, S. 135; Lorandi, a.a.O., N 23 zu Art. 22 SchKG). Denn ganz allgemein ist es für die Öffentlichkeit ein gefährlicher Übergriff, wenn sich das
7 / 11 Konkursamt Befugnisse zulegt, die gemäss Gesetz nur dem Gericht zukommen (vgl. Imboden, a.a.O., S. 135). Auch in der vorliegenden Konstellation erscheint es zumindest in formeller Hinsicht als problematisch, wenn – auch versehentlich – die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Kontrollfunktion (vgl. BGer 5A_472/2017 v. 30.10.2017 E. 3.2.1) ausgehebelt würde, selbst wenn deren Bedeutung zumindest in gewisser Weise zu relativieren ist (vgl. dazu E. 6.2.1). Gleichwohl ist – in Nachachtung der Evidenztheorie – nicht in jedem Falle auf Nichtigkeit einer in sachlicher Inkompetenz ergangenen Verfügung zu schliessen. Nach der Recht- sprechung ist denn auch "ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Be- schluss nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig", sondern nur dann, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. oben E. 5.1; BGer 6B_563/2021 v. 22.12.2022 E. 1.3.3; 1C_497/2020 v. 27.6.2022 E. 6.4.1.). Zudem gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach selbst bei sachlicher Unzuständigkeit keine Nichtigkeit die Folge ist, wenn der verfügen- den Behörde "auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt" zu- komme (BGE 137 II 217 E. 2.4.3; BGer 1C_13/2021 v. 10.1.2022 E. 4.2). Ob ge- rade letzteres vorliegend einschlägig ist, braucht nicht beantwortet zu werden. Denn wie noch zu zeigen sein wird, steht die Rechtssicherheit der Annahme einer Nichtigkeit des summarisch durchgeführten Konkursverfahrens im konkreten Fall entgegen. 6.2.Die Evidenztheorie verlangt als dritte kumulative Voraussetzung für die An- nahme der Nichtigkeit, dass die Nichtigerklärung des fraglichen Aktes die Rechts- sicherheit nicht beeinträchtige (vgl. E. 5.1). Die Rechtssicherheit wird als unge- schriebener Grundsatz mit Verfassungsrang betrachtet (vgl. Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Diss., Zürich 2024, S. 82). Aus dem Rechtssi- cherheitsgebot lassen sich Forderungen nach Bestimmtheit, Voraussehbarkeit, Stabilität und Kontinuität des Rechts ableiten (Yannick Weber, a.a.O., S. 82). An dieses dritte Kriterium der Evidenztheorie ist das Gebot geknüpft, das Interesse an der Rechtssicherheit und dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung gegenein- ander abzuwägen (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BGer 2C_149/2020 v. 23.7.2020 E. 4.2.1). 6.2.1. Das Interesses an der richtigen Rechtsanwendung, mithin der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, ist in der vorliegenden Kon- stellation zu relativieren. Zwar amtet das Konkursgericht als Kontrollinstanz und prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 231 SchKG erfüllt sind. Das Konkursamt
8 / 11 verfügt jedoch über ein erhebliches Fachwissen und hat vertiefte Kenntnisse der finanziellen Situation der Konkursiten. Entsprechend fundiert kann es einschätzen, ob die Voraussetzungen von Art. 231 Abs. 1 SchKG erfüllt sind und die Durch- führung des summarischen Verfahrens angezeigt ist. Damit dürften materiell fal- sche Ergebnisse die Ausnahme bilden. Dies ist letztlich auch im konkreten Fall festzustellen. Auch wenn das durchgeführte summarische Konkursverfahren for- mell betrachtet mangelbehaftet ist, so dürfte es letztlich in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein (vgl. E. 6.2.4). Nachteile für die Gläubiger bzw. den Konkursiten ergeben sich aus dem in der "falschen Verfahrensart" durchgeführten Konkursverfahren nicht. Vielmehr dürfte es sogar in deren Interesse liegen, kön- nen sie doch so an einem raschen und kostengünstigeren Verfahren partizipieren (vgl. Roger Schober, in: Daniel Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 231 SchKG). Es steht den Gläubigern zudem frei, jederzeit das ordentliche Verfahren zu beantragen (Art. 231 Abs. 2 SchKG) oder sich gegen die (vorliegend vermeintliche) Anordnung des summarischen Verfahrens mit den ge- eigneten Rechtsmitteln zur Wehr setzen. 6.2.2. Würde in jedem Fall auf Nichtigkeit des ohne gerichtliche Anordnung im summarischen Verfahren durchgeführten Konkursverfahrens geschlossen, läge eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der Rechtssicherheit vor. Die Mehrheit der in der Schweiz durchgeführten Konkursverfahren werden im summarischen Verfahren durchgeführt (vgl. auch Schober, a.a.O., N 8 zu Art. 231 SchKG). Gemäss Kenntnisstand der hiesigen Aufsichtsbehörde gilt dies auch für den Kan- ton Graubünden. Aufgrund der Datenerhebungen für die Statistiken 2019-2023 ist intern bekannt, dass kein einziger Konkurs im ordentlichen Konkursverfahren erle- digt wurde. Dem stehen jeweils über 100 im summarischen Verfahren erledigte Konkurse gegenüber (die erwähnten Zahlen werden in den Statistiken nicht publi- ziert). Zwar ist unbekannt, in wie vielen dieser im summarischen Verfahren durch- geführten Konkurse es aus Versehen versäumt wurde, eine entsprechende An- ordnung beim Konkursgericht einzuholen. Angesichts der Tatsache, dass bei ent- sprechenden Massengeschäften dies ab und an geschehen könnte, es in der Pra- xis aber – zumindest soweit ersichtlich – keinen entsprechenden Präzedenzfall gibt, lässt sich zumindest darauf schliessen, dass Konkursgerichte solche fehler- haften Konkurse trotzdem als geschlossen erklären, sei es, weil sie es selbst nicht bemerken oder aber vorfrageweise die Nichtigkeit verneinen. All diese Konkurser- ledigungen würden zur Disposition gestellt, schlösse man im vorliegenden Fall ohne Weiteres auf Nichtigkeit. Dies führte letztlich zu einem nicht unerheblichen Vertrauensverlust in die Rechtsbeständigkeit von im summarischen Verfahren er-
9 / 11 ledigten Konkursen, zumal die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens den Gläubigern bzw. dem Schuldner nicht eröffnet wird (vgl. E. 5.2). 6.2.3. Weitere Rechtssicherheitsinteressen sprechen im konkreten Fall für den Bestand des Konkursverfahrens. Konkurspublikation und Schuldenruf gemäss Art. 232 SchKG erfolgten am 17. Januar 2023 im Schweizerischen Handelsamts- blatt und im Kantonsamtsblatt Graubünden. Das Konkursverfahren wurde darin als "summarisch" bezeichnet (act. E.2, KA Ordnerregister 1). Innert Frist wurden 15 Forderungen angemeldet, die allesamt anerkannt wurden (act. E.1., RG I/2 und act. E.2, Ordnerregister 6). Der in der Folge erstellte Kollokationsplan sowie das Inventar, beide am 16. Mai 2023 amtlich publiziert (act. E.2, KA Ordnerregister 1), blieben unangefochten. Kein Gläubiger beantragte gestützt auf Art. 231 Abs. 2 SchKG die Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die Vermögensgegenstän- de der Konkursmasse (zwei Motorfahrzeuge) wurden verwertet und an die E._____ GmbH verkauft (Kaufpreis je CHF 500.00; act. E.2, KA Ordnerregister 5). Die Konkursdividenden (Dividendentotal: CHF 13'104.70) wurden den Gläubigern ausbezahlt, bzw. es wurden Verlustausweise (Verlustbescheinigungen) aus- gehändigt (Verlusttotal: CHF 205'263.56). 6.2.4. Damit kann festgehalten werden, dass während des gesamten Verfahrens, soweit möglich, gegen keine einzige Verfügung der Konkursverwaltung opponiert worden war. Die Gläubiger scheinen sich mit ihrer Dividende bzw. ihrem Konkurs verlust abzufinden und kein Interesse an der Durchführung eines kostenintensi- veren ordentlichen Verfahrens zu haben. Sodann ist die Möglichkeit zur vollstän- digen Rückabwicklung des Konkursverfahrens beinahe ausgeschlossen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die aus der Konkursmasse verwerteten Perso- nenwagen (BMW und Subaru), welche mit Kaufverträgen vom 6. Februar 2023 (act. E. 2, KA Ordnerregister 5) an die E._____ GmbH veräussert worden waren, zwischenzeitlich weiterveräussert wurden (vgl. act. A.3). Die Dritterwerber dürften in ihrem Erwerb geschützt sein (Art. 933 ZGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Mit erheb- lichen Weiterungen dürfte auch die Rückforderung der bereits ausbezahlten Kon- kursdividenden verbunden sein. Jedenfalls führte eine vollständige Wiederholung des Konkursverfahrens, soweit dies überhaupt möglich ist, zu einem erheblichen zeitlichen und monetären Mehraufwand und stünde in keinem Verhältnis zum da- mit verbundenen Nutzen. Es kann auf die aus dem durchgeführten Konkursverfah- ren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden. So liegt es auf der Hand, dass das Konkursamt Plessur dem Konkursrichter – nunmehr korrekt – den Antrag auf Durchführung des summarischen Verfahrens beantragen wird, welchem aufgrund der (sich zumindest aus Sicht der Aufsichtsbehörde als äusserst einfach darstel-
10 / 11 lenden) Verhältnisse stattgegeben werden dürfte (vgl. Art. 231 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; vgl. etwa auch die Ausführungen in act. E.1, RG I/1 und I/2). Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich auf erneuten Schuldenruf hin weitere Gläubiger mel- den würden. Interventionen von Seiten der Gläubiger erscheinen aufgrund deren bisherigen Verhaltens unwahrscheinlich. Letztlich würde ein deckungsgleiches Verfahren wie das bereits durchgeführte, mit den gleichen Gläubigern, Forderun- gen und Dividenden sowie Verlustausweisen (Verlustbescheinigungen), einfach wiederholt. Abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der vollständigen Rückabwicklung des Konkursverfahrens führte dessen Wiederholung damit zu einem prozessualen Leerlauf ohne praktischen Nutzen. 6.3.Vor diesem Hintergrund fällt die Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im vorlie- genden Fall zugunsten des ersten aus. Hinsichtlich des ohne gerichtliche Anord- nung im Sinne von Art. 231 Abs. 2 SchKG summarisch durchgeführte Konkursver- fahren liegt keine Nichtigkeit vor. 7.Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt auf- grund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzich- tet.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass betreffend das Konkursverfahren gegen die B._____ (Konkursnummer D._____ bzw. Proz. Nr. C._____) keine Nichtig- keit vorliegt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: