Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. Mai 2024 ReferenzKSK 23 110 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Michael Dürst und Richter-Baldassarre Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Michael Kummer Stach Rechtsanwälte AG, Poststrasse 17, Postfach 1944, 9001 St. Gallen GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 02.10.2023, mitgeteilt am 24.11.2023 (Proz. Nr. 335-2022-87) Mitteilung16. Mai 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 8. Juni 2022 (Betreibung-Nr. C.) leitete die B. AG gegen A._____ die Betreibung für CHF 457'050.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Am 23. Juni 2022 leistete A._____ eine Teilzahlung von CHF 421'156.00. Für den Restbetrag machte er Verrechnung geltend. C.Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte die B._____ AG das Regionalge- richt Maloja, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 36'098.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 zu erteilen. A._____ beantragte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. September 2022 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In den weiteren Stellungnahmen hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. D.Am 2. Oktober 2023 entschied das Regionalgericht Maloja was folgt:
3 / 10 F.Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde das Gesuch um aufschie- bende Wirkung abgewiesen. G.Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöff- nungsentscheid vom 2. Oktober 2023, mitgeteilt mit schriftlicher Begründung am 24. November 2023, erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 7. Dezem- ber 2023 frist- und formgerecht (act. B.2; Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, beantragt wird die Aufhebung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 36'098.20 zuzüglich Zins. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzZPO). 1.3.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2.1.Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin habe rechtsgenüglich aufgezeigt, dass ihre Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe. Die definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er die Verjährung anrufe. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung könnten nur
4 / 10 solche Urkunden für die Gegenforderung gelten, die mindestens zur provisori- schen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dabei genüge ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch die blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ord- nungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kön- ne, sondern es bedürfe einer vorbehalts- und bedingungslosen Schuldanerken- nung. Der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Gegenforderung den ehema- ligen Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin eingereicht und vorgebracht, die zur Verrechnung gestellten Prämienrückerstattungen würden sich darauf stützen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 20. September 2001 ergebe sich weder generell, dass ein Abzug für die BVG-Zusatzversicherung vom Lohn vorgenommen wurde, noch dessen konkrete Höhe. Somit liege entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gerade keine ausreichende vorbehalts- und bedingungslose Schuldanerkennung durch die Beschwerdegegnerin vor und der Urkundenbeweis könne nicht gelingen. Auch aus der Kombination des Arbeitsver- trages, den eingereichten Lohnabrechnungen, der E-Mail der damaligen Versiche- rung vom 30. Dezember 2013 und den Schreiben des Versicherungsberaters des Beschwerdeführers vom 28. November 2013 bzw. 20. Januar 2014 lasse sich kei- ne ausreichende Schuldanerkennung durch die Beschwerdegegnerin konstruie- ren. 2.2.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die entscheidrelevanten Fakten bezüglich der Verrechenbarkeit der Gegenforderung des Beschwerdefüh- rers verkenne. Aufgrund der eigenmächtigen Stornierung der BVG- Zusatzversicherung durch die Beschwerdegegnerin rückwirkend per Vertragsbe- ginn und die Rückerstattung der geleisteten Prämienzahlungen durch die Vorsor- geeinrichtung an die Beschwerdegegnerin ergebe sich ein Zustand, wie wenn die- se nie eine BVG-Zusatzversicherung für den Beschwerdeführer abgeschlossen und Prämienzahlungen an die Vorsorgeeinrichtung geleistet hätte. Demnach ma- che der Beschwerdeführer mit seiner Verrechnungsforderung einen nachträgli- chen Lohnanspruch geltend und (nicht wie von der Vorinstanz angenommen) ei- nen Prämienrückerstattungsanspruch. Mit dem Arbeitsvertrag liege ein Rechtsöff- nungstitel vor, welcher mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Der Arbeitsvertrag stelle damit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weil sich daraus eine Lohnzahlungspflicht der Beschwerde- gegnerin ohne Vorbehalte und Bedingungen ergebe. Der geschuldete Betrag sei zudem durch die eingereichten Lohnabrechnungen und das Schreiben des Versi- cherungsmaklers an die Vorsorgeeinrichtung genau bezifferbar.
5 / 10 3.1.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einwendung der Til- gung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenfor- derung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung belegt ist. Als vorbehaltlose Anerkennung kommen dabei nur Urkunden in Frage, die mindestens zur provisori- schen Rechtsöffnung berechtigen würden (BGE 115 III 97 E. 4; 136 III 624 E. 4.2.1; BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6; Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 81 SchKG). Laut Bundesgericht ist eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG eine öffent- liche oder eine eigenhändig vom Betriebenen unterzeichnete Urkunde, aus der dessen bedingungsloser Wille hervorgeht, dem Betreibenden ohne Vorbehalte und Bedingungen eine bestimmte oder zumindest leicht bestimmbare und fällige Summe zu bezahlen (statt vieler BGer 5A_105/2019 v. 7.8.2019 E. 3.3.2). Die Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben (sog. zusammengesetzte Urkunde), wenn daraus die notwendigen Elemente hervorge- hen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss. Die Forderungssumme im verwiesenen Dokument muss be- stimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Blosses Stillschweigen zu Dokumenten der Ge- genseite kann nicht zu einer Schuldanerkennung führen, auch nicht im Sinne einer zusammengesetzten Urkunde (statt vieler BGer 5A_388/2019 v. 7.1.2020 E. 4.1.2 m.w.H.). 3.2.Der Beschwerdeführer legt einen unterzeichneten Arbeitsvertrag ins Recht, in dem als Entlöhnung ein monatlicher Bruttolohn von CHF 7'000.00 festgelegt wurde. Die genauen Abzüge bzw. der daraus resultierende Nettolohn sind dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen (RG act. III/7). Auf den eingereichten Lohnab- rechnungen beträgt der Bruttolohn CHF 5'000.00. Zudem werden jeweils zweifach Beträge für die "berufliche Vorsorge" abgezogen, einmal im Betrag von CHF 191.10 (6.5 % von CHF 2'940.00) und einmal im Betrag von CHF 279.95. Unter Berücksichtigung der übrigen Abzüge resultiert ein Nettolohn von CHF 3'476.00. Dieser Betrag verändert bzw. erhöht sich in den späteren Lohnabrechnungen durch die Kinderzulagen (RG act. III/6). Des Weiteren stützt sich der Beschwerde- führer auf zwei Schreiben des Versicherungsmaklers, welche den Abschluss der Zusatzversicherung belegen sollen (RG act. III/4 und III/5), sowie auf eine E-Mail der D._____, in welcher diese ausführt, dass sie die Zusatzvorsorge rückwirkend
6 / 10 storniert und das Guthaben auf dem Vertragskonto an die Firma zurückerstattet habe (RG act. III/3). 3.3.Ein vom Arbeitgeber unterzeichneter Einzelarbeitsvertrag stellt für den darin festgelegten Lohn grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, so- fern feststeht, dass die geschuldete Arbeit geleistet wurde (BGer 5A_513/2010 v. 19.10.2010 E. 3.2). Als Rechtsöffnungstitel berechtigt der Arbeitsvertrag allerdings nur im Umfang des Nettolohns – also abzüglich der Sozialbeiträge – zur provisori- schen Rechtsöffnung. Gläubiger der Sozialbeiträge ist nämlich nicht der Arbeit- nehmer, sondern die entsprechende Institution wie bspw. die Ausgleichskasse oder die Vorsorgeeinrichtung. So hat der Schuldner bzw. der Arbeitgeber die So- zialbeiträge auch direkt an diese Institutionen zu entrichten (ausführlich in ZR 116 [2017] Nr. 28 S. 104 ff.; KGer GR KSK 2014 20 v. 1.4.2014 E. 3c; Staehelin, a.a.O., N 126 zu Art. 82 SchKG). Ist der Arbeitnehmer nicht Gläubiger der Sozial- abzüge, fehlt es an der notwendigen Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigten Gläubiger, weshalb die provisori- sche Rechtsöffnung diesbezüglich nicht erteilt werden kann. Der vorliegende Fall ist allerdings insofern speziell, als die Höhe bzw. Rechtmässigkeit der vorgenom- menen Abzüge gerade strittig ist, da sich der Beschwerdeführer auf den Stand- punkt stellt, diese hätten aufgrund der rückwirkenden Stornierung gar nie abgezo- gen werden dürfen. Diese Streitfrage betreffend Lohnabzüge ist jedoch materiell- rechtlicher Natur und ist daher nicht vom Rechtsöffnungsgericht zu beantworten (vgl. OGer ZH EB190013 v. 14.3.2019 E. 2.6). Dieses hat nur zu klären, ob eine Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 82 SchKG besteht, nicht aber ob die geltend gemachte Gegenforderung materiell besteht (BGE 145 III 160 E. 5.1; Staehelin, a.a.O., N 3a zu Art. 82 SchKG m.w.H). Die Vorinstanz musste sich also nicht mit der Rechtmässigkeit der abgezogenen Beiträge befassen und durfte die Verrechnung mangels einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung verwei- gern. 3.4.Hinzu kommt Folgendes: 3.4.1. Die Verrechnung kann nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden, wenn sie bereits im materiellen Verfahren hätte erklärt und eingewendet werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach der Schuldner zu beweisen hat, dass die Schuld "seit Erlass des Entscheids" getilgt worden ist. Die Verrechnung ist folglich nur zuzulassen, wenn es sich dabei um ein Novum handelt. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen letztmals neue Tatsa- chen in den Prozess eingebracht werden konnten (PKG 2016 Nr. 19 E. 5.bb; Co-
7 / 10 rinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, Bd. VI/1/7/2, Verrechnung, Art. 120–126 OR, Bern 2012, N 141 zu Vorbemerkungen zu Art. 120–126 OR, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verrechnung im materiellen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können, und zwar weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im anschliessenden ersten Berufungsverfah- ren. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte die Verrechnungseinrede aufgrund des Novenverbots der damals gültigen bündnerischen Zivilprozessordnung (aZPO) spätestens mit seiner letzten Rechtsschrift vom 15. Dezember 2009 vorgebracht werden müssen. Im darauffolgenden ersten Berufungsverfahren habe lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Die Verrechnungseinrede hätte also spätestens mit seiner Berufungsantwort vom 19. September 2012 erhoben werden müssen. Da er – der Beschwerdeführer – erst nach diesem Datum Kenntnis von der Stornierung der Zusatzversicherung und der Rückerstattung der bezahlten Prämien erlangt habe, sei die Geltendmachung der Verrechnungseinrede im ma- teriellen Verfahren nicht mehr möglich gewesen. 3.4.3. Gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO galt für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtshängig waren, das alte Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das Rechtsmit- telverfahren galt das Recht, das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entschei- des in Kraft war (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. 110-2009-8) bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Ja- nuar 2011 noch rechtshängig war, galt für dieses weiterhin die aZPO. Bei der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2012 war die neue ZPO hin- gegen bereits in Kraft getreten, weshalb für das erste Berufungsverfahren (ZK2 12 33) bereits die neue ZPO anwendbar war. Nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht nahm das erstinstanzliche Verfahren seinen Fortgang, und zwar wiederum nach der aZPO (vgl. BGer 4A_641/2011 v. 27.1.2012 E. 2.2). Auf das zweite Berufungsverfahren (ZK2 17 22/ZK2 17 23), das nach dem erstinstanz- lichen Urteil vom 7. Juli 2015, mitgeteilt am 8. März 2017, eingeleitet wurde, fand sodann wieder die neue ZPO Anwendung. 3.4.4. Für den altrechtlichen bündnerischen Zivilprozess verwies Art. 118 aZPO auf die geltende Eventualmaxime, indem statuiert wurde, das Gericht lege seinem Verfahren nur rechtzeitig geltend gemachte Tatsachen zugrunde. Rechtzeitig im Sinne von Art. 118 aZPO hiess in den Rechtsschriften (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO, Art. 87 Abs. 3 aZPO; PKG 1987 Nr. 9). In einem späteren Zeitpunkt waren neue Behauptungen ausgeschlossen. Neue Beweismittel konnten jedoch unter den be-
8 / 10 sonderen Voraussetzungen von Art. 98 und Art. 108 ZPO noch später zugelassen werden, indessen nur insoweit, als damit tatsächliche, bereits in den Rechtsschrif- ten enthaltene Behauptungen bewiesen werden sollten. Eine Ausnahme von die- sem Grundsatz ergab sich aus Art. 223 aZPO in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 aZPO. Demgemäss war dem Urteil – unter Vorbehalt rechtzeitiger Geltendma- chung – derjenige Sachverhalt zugrunde zulegen, wie er im Urteilszeitpunkt be- stand. Dadurch wurde die strenge Eventualmaxime dahingehend eingeschränkt, dass Tatsachen, welche nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels eingetreten waren, nachträglich behauptet und bewiesen werden durften. Denn solche nachträglich eingetretenen Tatsachen konnten von den Parteien aus objektiven, von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen im Rahmen der Rechtsschriften gar nicht geltend gemacht werden (KGer GR ZF 04 77 v. 2.5.2005 E. 6.bb). Auch un- ter der aZPO waren demnach echte Noven zulässig. In casu bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Stornierung der Zusatzversicherung vom 20. August 2010, von welcher er spätestens am 28. November 2013 Kenntnis erlangte, und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verrechnung bis zur (zweiten) Hauptverhandlung am 7. Juli 2015 und dem endgültigen Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens hätte vorbringen können. 3.4.5. Bei diesem Ergebnis kann an sich offenbleiben, ob für den Beschwerdefüh- rer Gelegenheit bestand, die Verrechnungseinrede in den Berufungsverfahren vor Kantonsgericht vorzubringen, die im materiellen Prozess stattfanden. Diesbezüg- lich sei hier immerhin angemerkt, dass im ersten Berufungsverfahren (ZK2 12 33) zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von seinem Verrechnungsanspruch er- fahren haben soll, bereits die Beratungsphase eingetreten war. Art. 317 Abs. 1 ZPO nennt zwar keinen Verfahrenszeitpunkt, bis zu dem allfällige Noven im Beru- fungsverfahren spätestens vorgebracht werden müssen. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung muss es den Parteien jedoch verwehrt sein, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit wei- teren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Da der Schriftenwechsel im Berufungsverfahren mit Mitteilung vom 12. November 2012 für beendet erklärt worden war, wäre die Noveneingabe Ende 2013 also nicht mehr möglich gewesen. Anders war hingegen die Situation im zweiten Berufungs- verfahren (ZK2 17 22/ZK2 17 23), das im Jahr 2017 seinen Anfang nahm. In die-
9 / 10 sem zweiten Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer die Stornierung der Zusatzversicherung längstens bekannt und hätte somit im Schriftenwechsel gel- tend gemacht werden können. Selbst wenn die Verrechnungseinrede im erstin- stanzlichen Verfahren nach aZPO nicht möglich gewesen wäre, hätte der Be- schwerdeführer sie jedenfalls noch im zweiten Berufungsverfahren in den materi- ellen Prozess einführen können. 3.4.6. Damit steht fest, dass die Verrechnung bereits im materiellen Verfahren hätte eingewendet werden können. Im vorliegenden Verfahren um definitive Rechtsöffnung ist sie folglich ausgeschlossen. Der Entscheid der Vorinstanz er- weist sich auch aus diesem Grund als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerde- führers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Der Beschwerdegegne- rin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: